ArbG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2011 - 2 Ca 2090/11
Fundstelle
openJur 2019, 23318
  • Rkr:

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.275,78 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zu 1. abgewiesen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.05.2011 eine gegenüber dem von der Beklagten angenommenen Zahlbetrag von 2.313,82 EUR um 57,99 € höhere monatliche Betriebsrente von insgesamt 2.371,81 EUR zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 3.795,36 € festgesetzt.

5. Die Berufung zugunsten des Klägers wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers ab dem 1.7.2009.

Die Beklagte, die in Deutschland ca. 12.000 Arbeitnehmer beschäftigt, betreibt ein bekanntes Technologie- und Dienstleistungsunternehmen. Sie ist mit anderen Gesellschaften zu einem Konzern verbunden. Insgesamt wurden Ende des Jahres 2007 im Konzern etwa 17.000 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Kläger war in der Düsseldorfer Niederlassung der Beklagten langjährig beschäftigt. Seit dem 1.1.1994 bezieht er eine Betriebsrente. Die Betriebsrente, die sich aus mehreren Komponenten zusammensetzte, betrug zunächst 1.867,75 €.

Die Beklagte passte die Betriebsrente des Klägers in der Vergangenheit jeweils gebündelt zu einem konkreten Anpassungsstichtag alle drei Jahre an. Die letzte Anpassung der Betriebsrente erfolgte zum 1.7.2009 um 2,91%. Dabei hat die Beklagte den Anstieg des Verbrauchspreisindexes begrenzt durch den Einwand der reallohnbezogene Obergrenze. Dabei berechnete sie den Steigerungssatz, indem sie den Anstieg der Nettolöhne aller im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer, mit Ausnahme der "Executives", im Zeitraum vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2008 zugrunde legte. Seither zahlt sie an den Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 2.313,82 €.

Nach dem "Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen" errechnet sich für den Zeitraum 1.1.1994 bis zum 31.12.2002 ein Steigerungswert von 14,3% und nach dem "Verbraucherpreisindex für Deutschland" für den Zeitraum vom 1.1.2003 bis zum 30.6.2009 ein Wert von weiteren 11,1%.

Mit seiner am 08.04.2011 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingereichten Klage begehrt der Kläger seit dem 1.7.2009 eine um 57,99 € höhere Betriebsrente. Er ist der Auffassung, die Anpassungsentscheidung der Beklagten zum 1.7.2009 entspreche nicht der gesetzlichen Bestimmung des § 16 Abs. 2 BetrAVG. Die Beklagte habe im Rahmen ihrer Ermessenentscheidung auf die reallohnbezogene Obergrenze abgestellt. Dabei habe sie für die Ermittlung dieser Obergrenze aber nur die Entwicklung der Nettolöhne der zurückliegenden drei Jahre betrachtet. Zutreffend hätte die Beklagte aber auf die Entwicklung der Nettolöhne seit Rentenbeginn insgesamt abstellen müssen. Darüber hinaus habe die Beklagte die Gruppe der vergleichbaren Arbeitnehmer unzutreffend bestimmt. Es komme auf die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmer im Unternehmen an. Die Beklagte hingegen habe eine Konzernbetrachtung vorgenommen. Zudem habe sie auch keine Arbeitnehmergruppen gebildet, sondern alle Beschäftigten einbezogen. Soweit ein Zeitraum von drei Jahren gebildet werden könne, sei auch dieser unzutreffend ermittelt worden. Denn dieser müsse den Zeitraum vom 1.7.2006 bis zum 30.6.2009 abbilden, nicht den Zeitraum 1.1.2005 bis zum 31.12.2008. Folge der fehlerhaften Anpassung sei die Anpassung der Renten auf Grundlage der einschlägigen Indizes ab Eintritt des Versorgungsfalls bis zum 30.6.2009. Dabei berechne sich der Anstieg bis zum 31.12.2002 nach dem "Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen" und nach der Ablösung dieses Indexes durch den "Verbraucherpreisindex für Deutschland" nach dessen Werten.

Der Kläger beantragt,

1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1.7.2009 bis zum 30.04.2011 (22 Monate) in Höhe von 1.275,78 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 59,99 € ab dem 1.8.2009 und aus jeweils weiteren 59,99 € seit dem jeweils Ersten der Folgemonate bis einschließlich 01.05.2011;

2.die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 01.05.2011 eine gegenüber dem von der Beklagten angenommenen Zahlbetrag von 2.313,82 € um 59,99 € höhere monatliche Betriebsrente von insgesamt 2.371,81 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente über die von ihr gewährte Anpassung von 1,57% hinaus. Sie könne dem Anstieg des Verbrauchspreisindexes die Reallohnbezogene Obergrenze entgegenhalten. Entgegen der Auffassung des Klägers habe sie diese Grenze auch zutreffend ermittelt. Dies gelte zunächst für den zugrunde gelegten Zeitraum. Abweichend von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes könne auch der Prüfungszeitraum für die Berechnung der Obergrenze auf drei Jahre gebildet werden. Denn andernfalls würden die Interessen der aktiven Belegschaft nicht ausreichend berücksichtigt, zumal die Betriebsrentner in ungerechtfertigter Weise besser gestellt würden. Versorgungsempfänger könnten keinen vollen Teuerungsausgleich beanspruchen, wenn schon den aktiven Arbeitnehmern kein entsprechender Ausgleich gewährt werde. Dabei müsse sie auch nicht den jeweiligen Zeitraum Anpassungszeitraum konkret abbilden, weil ihr nach der Rechtsprechung des BAG bei der Berechnung der Obergrenze ein weitreichender Ermessensspielraum zustehe. Aus diesem Grunde habe sie auch die Arbeitnehmer des Konzerns berücksichtigen dürfen und auch keine konkreten Arbeitnehmergruppen bilden müssen. Insoweit habe sie, die Beklagte, zutreffend alle Mitarbeiter mit Ausnahme der sog. "Executives", also Mitarbeiter des gehobenen Führungskreises, berücksichtigen dürfen, ohne zwischen den Mitarbeitern weitergehende nach Lohngruppen zu differenzieren. Bei der so gebildeten Vergleichsgruppe habe sie ein durchschnittliches Jahreseinkommen im Jahre 2005 von 61.694,-- € brutto ermittelt, während das entsprechende durchschnittliche Jahreseinkommen 2008 62.044,-- € brutto betragen habe. Bei der Zugrundelegung typischer Abzüge für Lohnsteuer und Sozialabgaben habe sich daraus eine Entwicklung von 38.150,15 € netto (2005) auf 39.259,41 € netto (2008) ergeben. Damit berechne sich für den Kläger zum Anpassungsstichtag eine Erhöhung der Betriebsrente um 2,91%.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Gründe

A.Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erhöhung seiner monatlichen Betriebsrente ab dem 1.7.2009 um 59,99 € auf insgesamt 2.313,82 € Denn dieser Anstieg entspricht dem Anstieg der einschlägigen Indizes, dem die Beklagte nicht die von ihr gebildete reallohnbezogene Obergrenze entgegenhalten kann. Die Beklagte hat bei der von ihr ermittelten Obergrenze schon den unzutreffenden Prüfungszeitraum zugrunde gelegt. Hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs ist die Klage hingegen unbegründet.

Die Kammer verzichtet auf eine eigenständige Darstellung der Entscheidungsgründe in der Hauptsache. Diese sind den Parteien hinlänglich aufgrund zahlreicher Verfahren sowohl beim ArbG Düsseldorf als auch anderswo bekannt. Auch die Kammer hat bereits im Verfahren 2 Ca 2090/11 in der Sache entschieden. Auf die nachfolgende Begründung in diesem Verfahren wird verwiesen:

"I.Die Klage ist nach § 258 ZPO zulässig.

Der Kläger war nicht gehalten, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits fällig gewordenen Ruhegeldansprüche auszurechnen und im Rahmen des Leistungsantrags zu 1) mit geltend zu machen (vgl. BGH 4.5.2005 - VIII ZR 5/04 - NJW-RR 2005, 1169). Die Betriebsrente hängt nicht mehr von einer Gegenleistung ab, so dass sich die Zulässigkeit des Antrags im Übrigen nach § 258 ZPO richtet (vgl. BAG 10.12.1971 - 3 AZR 190/71 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 154). Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können nach § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. zuletzt BAG, 26.10.2010 - 3 AZR 502/08 - ZIP 2011, 632).

II.Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Ruhegeld in Höhe von monatlich 1.514,76 €. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten vom 1.7.2009 war fehlerhaft. Da die Beklagte ihrer Darlegungslast bezüglich der Billigkeit ihrer Entscheidung nicht nachgekommen ist, erfolgt nach § 315 Abs. 3 S 2 BGB die erforderliche Leistungsbestimmung durch Urteil unter Zugrundelegung der Preissteigerungsrate (vgl. BAG 20.5.2003 - 3 AZR 179/02 - zu II der Gründe, NZA 2004, 944; ArbG Düsseldorf, 14.01.2011 - 10 Ca 7044/10).

1.Der Kläger hat die Fehlerhaftigkeit der Anpassungsentscheidung rechtzeitig geltend gemacht. Wenn der Versorgungsempfänger eine ausdrückliche Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag erlischt der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung (ständige Rechtsprechung des BAG seit 17.4.1996 - 3 AZR 56/95 - AP BetrAVG § 16 Nr. 35; vgl. jüngst BAG 10.02.2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 21, AP BetrAVG § 16 Nr. 70). Diese Frist hat der Kläger jedenfalls mit seiner der Beklagten am 11.02.2011 zugestellten Klage gewahrt. Der nächst Anpassungsstichtag ist der 1.7.2012.

2.Die Beklagte hat mit der Entscheidung, die Betriebsrente des Klägers zum 1.7.2009 nur um 2,91% zu erhöhen den ihr durch § 16 BetrAVG eingeräumten Ermessenspielraum überschritten. Die Kammer schließt sich der Auffassung der 10. Kammer des ArbG Düsseldorf (ArbG Düsseldorf, 14.01.2011 - 10 Ca 7044/10) an.

a)Die Belange der Versorgungsempfänger werden durch den Anpassungsbedarf bestimmt. Dabei ist für die Berechnung des Anpassungsbedarfs bis zum 1.1.2003 nach dem "Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen", danach nach dem Verbraucherpreisindex zu berechnen (Splittingmethode). Insoweit schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen der 6. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf in dem in einem Parallelverfahren ergangenen Urteil vom 20.9.2010 - 6 Ca 3508/10 - an (vgl. zu B 1 a aa der Gründe).

Die prozentuale Veränderung vom Indexstand des Monats Dezember 1993 (Vormonat Rentenbeginn) zum Indexstand des Monats Dezember 2002 (Stichtag gem. § 30 c Abs. 4 BetrAVG) beträgt 14,3 % unter Berücksichtigung des Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen. Die prozentuale Veränderung vom Indexstand des Monats Dezember 2002 (Vormonat Indexwechsels gem. § 30 c Abs. 4 BetrAVG) bis zum Indexstand des Monats Juni 2009 (Vormonat der Anpassung) beträgt 11,1 % unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland. Ausgehend von dem zunächst gezahlten Ruhegeld in Höhe von 1.192,84€ ergibt sich mithin ein Anpassungsbedarf auf 1.514,76 €. Die Beklagte hat im Termin am 23.05.2011 ausdrücklich erklärt, dass sie gegen die Berechnung des Klägers keine Einwände geltend machen könnte.

b)Die Beklagte hat keine Tatsachen dafür vorgetragen, dass ihre wirtschaftliche Lage iSd. § 16 Abs. 1 BetrAVG einer entsprechenden Anpassung der Betriebsrenten entgegenstand.

c)Die Verpflichtung der Beklagten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG gilt auch nicht nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG als erfüllt. Die Anpassung um 2,91% entsprach nicht dem Anstieg der Reallöhne im Unternehmen bzw. im Konzern im relevanten Zeitraum. Die Beklagte stützt ihre Anpassungsentscheidung rechtsfehlerhaft auf die Entwicklung der Löhne in den letzten 3 Jahren vor der Anpassung. Der für die Belange des Versorgungsempfängers nach dem Betriebsrentengesetz maßgebliche Prüfungszeitraum beginnt jedoch mit dem Eintritt in den Ruhestand und endet unmittelbar vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag. Daran hat die am 1. 1. 1999 in Kraft getretene Neufassung des § 16 BetrAVG nichts geändert (BAG 10.02.2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 23 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 70). Das Bundesarbeitsgericht hat dies in dem ein Parallelverfahren gegen die Beklagte betreffenden Beschluss vom 31.8.2010 - 3 AZN 707/10 - nochmals bekräftigt und betont, dass der Prüfungszeitraum nicht zur Disposition des Arbeitgeber stehe (BAG a.a.O. Rn. 9).

Die letzte Anpassungsentscheidung der Beklagten steht nicht in Einklang mit diesen Rechtssätzen. Sie hat zuletzt zum Stichtag 1.7.2009 eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers geprüft und sodann entschieden, eine Anpassung nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG entsprechend der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen vorzunehmen. Dabei hat sie den Anstieg der Nettolöhne für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2008 zugrunde gelegt. Die Entwicklung der Löhne seit dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand hat die Beklagte nicht dargetan."

B. Die Klage ist allerdings hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Zinsen. Eine Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich.

Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05 - NJW 2006, 2472; vgl. auch BAG, 13.05.1969 - 5 AZR 309/68 - NJW 1969, 1735) gerät bei einer einseitigen unverbindlichen Leistungsbestimmung, die dann durch Gestaltungsurteil des Gerichts vorgenommen wird, der Schuldner erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils in Verzug, da die Forderung erst dann fällig wird. Die Gestaltungswirkung des Urteils tritt erst mit seiner Rechtskraft ein.

Hiervon kann auch nicht aus dem im Termin erörterten Gründen abgewichen werden. Es mag sein, dass im Einzelfall ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommt. Ein solcher ist aber weder geltend gemacht worden, noch sind die Voraussetzungen zu erkennen.

C.Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da die Klage lediglich wegen der Nebenforderung abgewiesen worden ist.

D.Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3, 9 ZPO im Urteil festgesetzt. Für den Antrag auf zukünftige Leistungen wurde gemäß § 9 ZPO der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezugs zugrunde gelegt.

E.Einen Grund, die Berufung für den Kläger zuzulassen, ist nicht ersichtlich.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei

B e r u f u n g

eingelegt werden.

Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss

innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1.Rechtsanwälte,

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

E.