OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2016 - I - 4 U 91/15
Fundstelle
openJur 2019, 23127
  • Rkr:
Tenor

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K. und die Richter am Oberlandesgericht F. und Dr. L. am 22.03.2016 beschlossen:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.04.2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird auf ihre Kosten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Dieser Beschluss und die mit der Berufung angefochtene Entscheidung des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil hat nach einstimmiger Auffassung des Senats keinen Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.

1.Wegen der Einzelheiten dieser Beurteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Hinweise im Beschluss vom 25.02.2016 Bezug genommen, an welchen der Senat auch unter Berücksichtigung der Einwände der Klägerin im Schriftsatz vom 14.03.2016 festhält. Dies gilt auch hinsichtlich der bereits im Hinweisbeschluss ausgeführten tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und der dortigen Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO.

2.Der Senat bleibt dabei, dass die Rücktrittsbelehrung ausreichend deutlich im Antragsformular hervorgehoben ist. Die Erklärung ist nach ihrer optischen Gestaltung darauf angelegt, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 – IV ZR 52/12 –, Rn. 14, juris). Anders als in dem Sachverhalt, der dieser von der Klägerin angeführten Entscheidung des BGH zugrunde lag, ist innerhalb des Textblocks, in dem sich die Rücktrittsbelehrung befindet, der Hinweis auf dieses Rücktrittsrecht fettgedruckt und in einer etwas größeren Schrifttype gehalten. Dabei ist dieser Hinweis neben dem Hinweis auf ein – hier nicht einschlägiges – Widerspruchsrecht und der Überschrift über den Textblock das einzige fettgedruckte Wort in dem Textblock.

Keineswegs ist zu verlangen, dass der Hinweis auf das Rücktrittsrecht das einzige fettgedruckte Wort auf der jeweiligen Druckseite ist oder dass gar die Belehrung als solche insgesamt als einzige Wörter immer fett zu drucken ist. Dies würde die Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung überspannen. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalls der jeweils tatrichterlich zu beurteilenden Schriftstücke. Gerade in dem vorliegenden Formular sind die einzelnen Erklärungen durch den sparsamen Einsatz von Fettdruck in den vorgedruckten Passagen optisch deutlich voneinander getrennt und übersichtlich erkennbar. Auch der flüchtige durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennt bei einem raschen Überblick über das Formular vor seiner Unterschrift das Wort Rücktrittsrecht, wenn er seine Augen nicht verschließt.

3.Die Klägerin ist auch nicht dadurch in die Irre geleitet worden, dass in dem Formular auch eine Belehrung über ein Widerspruchsrecht enthalten ist. Abgesehen davon, dass durch den Fettdruck auch dieses Wortes die Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Versicherungsnehmers auf die gesamte Passage gelenkt wird, ist durch das vor den Worten „Rücktrittsrecht“ und „Widerspruchsrecht“ jeweils befindliche Kästchen, bei denen sich nur in der Zeile des Wortes „Rücktrittsrecht“ ein nachträglich eingedrucktes Kreuz befindet, deutlich, dass hier im konkreten Fall lediglich ein Rücktrittsrecht für die Klägerin in Frage kommt.

4.Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung – und auch der Rechtsprechung des Senates – in der Widerspruchsbelehrung gemäß § 5a VVG a.F. ein Hinweis auf die Textform des Widerspruchs erforderlich ist, ist dies für die Frage der Belehrung über das Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F. indes unerheblich. Die Beklagte hat in ihrer Belehrung den Wortlaut des Gesetzestextes (§ 8 Abs. 5 Satz 2 VVG a.F.) wörtlich wiederholt. Mehr ist von einem Versicherer nach ständiger Rechtsprechung des Senates nicht zu erwarten. In dem Wortlaut der Vorschrift liegt auch der maßgebliche Unterschied zur Belehrung über das Widerspruchsrecht, da der Gesetzeswortlaut in § 5a VVG a.F. bestimmt, dass der Versicherungsnehmer „in Textform“ zu widersprechen habe.

5.Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 522 Abs. 3 ZPO (vgl. Zöller/Heßler, 30. Auflage 2014, § 522 Rn. 42).

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