OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2015 - I-20 W 66/15
Fundstelle
openJur 2019, 22675
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die Streitwertfestsetzung in der Beschlussverfügung der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2015 abgeändert.

Der Gebührenstreitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Streitwertbeschwerde des Antragsgegners vom 10. Juni 2015, mit der er sich gegen die Festsetzung des Streitwertes auf 7.000,00 Euro wendet und eine Herabsetzung auf deutlich unter 5.000,00 Euro erstrebt, hat in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.

Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO ist der Streitwert in Verfahren über einen Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Verfügung vom Gericht nach freiem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses des Antragstellers an der Erlangung des von ihm begehrten Rechtsschutzes festzusetzen, wobei das Interesse maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit, bestimmt wird (BGH, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung). Der vom Antragsteller in der Antragsschrift noch unbeeinflusst vom späteren Ausgang des Verfahrens vorgenommenen Streitwertangabe kommt zwar eine hohe indizielle Bedeutung für den wirklichen Wert des Gegenstandes zu (Ahrens/Berneke, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 40 Rn. 27). Der Streitwert ist jedoch nicht in das Belieben des Antragstellers gestellt. Sein ursprünglicher Vorschlag ist daher nicht einfach zu übernehmen, sondern anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung der Erfahrung und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen in vollem Umfang nachzuprüfen (BGH, GRUR 1977, 748, 749 - Kaffee-Verlosung II).

Vorliegend halten weder der von der Antragstellerin in der Antragsschrift vorgeschlagene Streitwert von 30.000,00 Euro noch die landgerichtliche Streitwertfestsetzung auf 7.000,00 Euro dieser Nachprüfung stand. Der Senat erachtet den Sachverhalt den von ihm beschiedenen Fall der Zugänglichmachung eines populären russischen Films vergleichbar und wie dort einen Streitwert von 2.000,00 Euro für das vorliegende Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als angemessen (vgl. Senat, Beschl. v. 19. Jan. 2012, I - 20 W 105/11).

Bewertungsmaßstab ist das Eigeninteresse der Antragstellerin. Es kommt allein darauf an, inwieweit sich der gerügte Gesetzesvorstoß gerade im Verhältnis der Parteien zueinander auswirkt (Senat, Urt. v. 15. Jan. 2008, I - 20 U 108/07, BeckRS 2010, 06399). Eine Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen ist dem Zivilrecht fremd. Die Streitwertbemessung ist weder ein vom Gesetz vorgesehenes noch ein geeignetes Mittel, ein staatliches Vollstreckungsdefizit auszugleichen (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2005, 71, 72 - Toile Monogram). Der Gebührenstreitwert darf nicht zu einem Mittel denaturiert werden, Zivilstreitigkeiten zwecks Abschreckung zu verteuern, zumal da ein Teil der Gebühren in Person der Rechtsanwälte Privaten zufließt (Ahrens/Berneke, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 40 Rn. 41). Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die sich aus dem Gebührenstreitwert ergebende Rechtsanwaltsvergütung im konkreten Fall auskömmlich ist. Dies ist eine allgemeine Problematik bei niedrigen Streitwerten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Gläubiger eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegenüber dem Gläubiger einer geringwertigen Kaufpreis- oder Mietforderung privilegiert werden sollte (Senat, Urt. v. 16. Dez. 2014, I - 20 U 214/13).

Es geht um die wertmäßige Einstufung des von Antragstellerin geltend gemachten Anspruchs auf Untersagung der Breitstellung des Computerspiels "F." im Rahmen von Filesharing-Systemen und demnach um einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch. Entscheidend ist folglich das Interesse des Verletzten an der Unterbindung künftiger Handlungen, das maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt wird (BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 56 - Solarinitiative; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 Rn. 5.5). Aus diesem Grund ist unerheblich, welchen konkreten Vorteil der Antragsgegner aus seinem Verstoß tatsächlich gezogen oder welchen Schaden die Antragstellerin bereits erlitten hat; Relevanz kommt allein dem durch den begehrten Unterlassungstitel verhinderten Schaden zu.

Zudem muss die Streitwertfestsetzung dem vorläufigen Charakter des Verfahrens Rechnung tragen. Der Verfügungsantrag zielt nur auf die einstweilige Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses. Regelmäßig sind das Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Maßnahme und damit der Streitwert des Verfügungsverfahrens geringer als das Interesse an der Hauptsache und deren Wert (Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl., Rnrn. 662 ff).

Das objektive Interesse der Antragstellerin daran, dass gerade der Antragsgegner das Bereithalten des Computerspiels "F." unterlässt, ist gering. Zum einen war im Zeitpunkt der nach § 40 GKG maßgeblichen Antragseinreichung am 30. April 2015 die Markteinführung der Nachfolgeversion "F.", die am 7. Mai 2015 erfolgt ist, bereits absehbar, mit der das Interesse an der vom Antragsgegner bereitgehaltenen Grundversion abgenommen haben dürfte. Zum anderen gehört es zum Wesen von Filesharing-Systemen, dass beliebte Spiele, Filme oder Musikstücke zeitgleich von einer Vielzahl von Teilnehmern der Tauschbörse angeboten werden, weshalb beim Herunterladen der Datei nicht nur auf eine Quelle zugegriffen wird, sondern von mehreren anbietenden Teilnehmern jeweils Dateifragmente heruntergeladen werden.

Von daher ist der vom Oberlandesgericht Köln gewählte und vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Filesharing I" gebilligte Ansatz zur Bestimmung des Schadensersatzes, wonach die bei legalen Downloadangeboten dem Rechteinhaber zufließenden 0,50 Euro - die im Übrigen nicht mit dem von Nutzer an den Betreiber der Plattform zu zahlenden Endpreis verwechselt werden dürfen - mit zu schätzenden 400 Abrufen zu multiplizieren sein soll (Urt. v. 11. Juni 2015, I ZR 7/14, BeckRS 2015, 20065 Rnrn. 45, 46), nicht auf die Ermittlung des Unterlassungsinteresses übertragbar. Durch Fragmentierung der Downloadvorgänge wird die Anzahl der Abrufe bei den einzelnen Anbietern vervielfacht, was bei der Schadensermittlung dem Geschädigten nutzt, da der in Anspruch genommene Teilnehmer, von dem im Rahmen von 400 Downloadvorgang jeweils ein Dateifragment heruntergeladen worden ist, als Gesamtschuldner für Tatbeiträge der übrigen Beteiligten einzustehen und folglich den für 400 komplette Downloadvorgänge angemessenen Betrag zu erstatten hat.

Hingegen beeinträchtigt das für das Unterlassungsinteresse relevante Ausscheiden eines einzelnen Teilnehmers das Funktionieren der Tauschbörse kaum, da das Fehlen seines Tatbeitrages durch eine geringfügige Vergrößerung der bei den verbleibenden Teilnehmern herunterzuladenden Dateifragmente kompensiert werden kann. Sein Ausscheiden stellt folglich lediglich einen Mosaikstein im Bemühen der Antragstellerin dar, die illegale Verbreitung ihres Spieles zu unterbinden. Dieses Ziel hat sie erst erreicht, wenn sie alle ihr Spiel zum "Tausch" anbietenden Teilnehmer erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen hat, weshalb ihr Interesse an der Erlangung einer vorläufigen Regelung im Verhältnis allein zum Antragsgegner mit 2.000,00 Euro angemessen bewertet erscheint.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG. Der Zulassung der Rechtsbeschwerde steht § 68 Abs. 2 Satz 7 i. V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG entgegen.