OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2016 - I-17 U 178/15
Fundstelle
openJur 2019, 22453
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 3 O 57/15
  • nachfolgend: Az. XI ZR 159/16
Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 20.10.2015 ohne mündliche Verhandlung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19.02.2016 hier eingehend. Sie mögen binnen dieser Frist gegebenenfalls auch mitteilen, ob sie das Rechtsmittel zurücknehmen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um den Widerruf von drei zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträgen.

Die Kläger schlossen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 26.09.2007 zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie einen Darlehensvertrag über 107.500 € (Kontonr. xxx) zu einem auf 10 Jahre festgesetzten Zinssatz von 4,95 %. Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung. Wegen der Einzelheiten dieser Erklärung wird auf die Anlage K 1, Bl. 16 GA, verwiesen.

Ebenfalls am 26.09.2007 schlossen die Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen weiteren Immobiliendarlehensvertrag über 107.500 € (Kontonr. xxy) zu einem auf 10 Jahre festgesetzten Zinssatz von 5,25 % mit einer gleichlautenden Widerrufserklärung. Wegen der Einzelheiten dieser Erklärung wird auf die Anlage K 2, Bl. 21 GA, verwiesen.

Schließlich wurde zwischen den genannten Vertragsparteien ein dritter Immobiliendarlehensvertrag über 225.000 € (Kontonr. xxyz) zu einem auf 10 Jahre festgesetzten Zinssatz von 5,38 % mit einer gleichlautenden Widerrufserklärung geschlossen. Wegen der Einzelheiten dieser Erklärung wird auf die Anlage K 3, Bl. 26 GA, verwiesen.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 02.09.2014 widerriefen die Kläger die Darlehensverträge (Anlage K 4, Bl. 27 ff. GA).

Die Kläger haben die Feststellung begehrt, dass die genannten Darlehensverträge durch die Widerrufe in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden sind und dass die Beklagte den Klägern zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der ihnen infolge der unterlassenen Mitwirkung der Beklagten an der Rückabwicklung entstanden ist und noch entstehen wird. Außerdem haben die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung ordnungsgemäßer Abrechnungen und zur Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt. Sie haben geltend gemacht, die Frist für die Widerrufe der Darlehensverträge habe nicht zu laufen begonnen, weil die Widerrufsbelehrungen im Hinblick auf den Fristbeginn zu unbestimmt und damit fehlerhaft gewesen seien. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion durch Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 der BGB-InfoVO in der Fassung vom 05.08.2002) könne die Beklagte sich nicht berufen, weil die Widerrufsbelehrungen mit der Musterwiderrufsbelehrung nicht übereinstimmten. Dies ergebe sich aus dem der Überschrift hinzugefügten Zusatz "Nach Muster gemäß § 14 der BGB - Informationspflichten - Verordnung". Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe auch durch Angabe einer Großempfängeradresse, d.h. einer Postleitzahl verbunden mit einer Ortsangabe, für die eine physische Adresse bei der Post hinterlegt ist, nicht ihrer Pflicht genügt, eine

ladungsfähige Anschrift anzugeben. Schließlich sei gegen das Deutlichkeitsgebot verstoßen worden, da die Widerrufsbelehrungen nicht deutlich abgesetzt von den übrigen

Vertragsbestandteilen zu finden seien, sondern nach den Kreditbedingungen im unteren Viertel einer DIN A4-Seite, so dass die Gefahr des Übersehens der Belehrungen bestanden habe.

Die Beklagte ist dem Begehren der Kläger entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass die Widerrufsbelehrungen dem Muster entsprächen und sie somit durch die Gesetzlichkeitsfiktion geschützt sei. Im Übrigen sei den Klägern der Vorwurf einer unzulässigen Rechtsausübung zu machen, weil sie den Zweck des Widerrufsrechts missbrauchten.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs im Jahr 2014 bereits abgelaufen gewesen sei. Denn die Beklagte könne sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion stützen und das Deutlichkeitsgebot sei nicht verletzt.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts wenden sich der Kläger mit ihrem Rechtsmittel unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

II.

Die Berufung der Kläger hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Die Darlehensverträge sind durch die Widerrufe der Kläger nicht nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB jeweils in der am 26.09.2007 bzw. 18.07.2008 geltenden Fassung in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden.

Zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass den Klägern im Jahr 2014 wegen Ablaufs der Widerrufsfristen von zwei Wochen kein Widerrufsrecht mehr zustand. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbrau-

cher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die u.a. einen Hinweis auf den Fristbeginn enthält. Zwar weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass die Belehrungen zum Fristbeginn, die nur angeben, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, unzureichend sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17.01.2013, III ZR 145/12, Tz. 10).

Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil die Beklagte sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoVO in der Fassung vom 05.08.2002 (im Folgenden a.F.) berufen kann. Die von ihrer Rechtsvorgängerin verwendeten Widerrufsbelehrungen entsprechen dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoVO a.F. Auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoVO a.F. kann sich ein Unternehmer nur berufen, wenn er ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, nicht aber, wenn der Unternehmer den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (BGH, Beschluss vom 10.02.2015, II ZR 163/14, Tz. 8). Eine solche inhaltliche Bearbeitung hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten durch den Zusatz in der Überschrift "Nach Muster gemäß § 14 der BGB - Informationspflichten - Verordnung" nicht vorgenommen. Der Text der Belehrung wird durch diesen Zusatz in keiner Weise verändert, sondern es handelt sich um eine für jeden Verbraucher ersichtliche Quellenangabe, die zu keinerlei Verwirrung führen kann. Insbesondere kann entgegen der Ansicht der Kläger nicht der Eindruck entstehen, in dem genannten Muster fänden sich möglicherweise weitere Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts. Will der Verbraucher die Übereinstimmung mit dem Muster überprüfen, kann er dies aufgrund der Quellenangabe ohne weiteres tun.

Die Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion scheitert auch nicht daran, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Großkundenanschrift, die sich aus einer Postleitzahl und einer Ortsangabe zusammensetzt, für die eine physische Adresse bei der Post hinterlegt ist, in den Widerrufsbelehrungen angegeben hat. Der Gestaltungshinweis Nr. 3 zur Musterwiderrufsbelehrung sieht die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des

Widerrufsadressaten vor. Diesem Erfordernis wird durch die Angabe einer Großkundenanschrift gerade deshalb genügt, weil durch die hinterlegte physische Adresse alle für förmliche und nichtförmliche Zustellungen erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, so dass der Verbraucher seinen Widerruf dem Unternehmer ohne Schwierigkeiten übermitteln kann (Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 04.08.2014, 19 U 100/14). Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger sich veranlasst gesehen haben könnten, zu recherchieren, ob es sich um eine ladungsfähige Anschrift handelt. Da die Gestaltungshinweise nicht Teil der Widerrufsbelehrungen waren, sondern an den Unternehmer gerichtet sind, konnten sie von den Klägern nicht wahrgenommen werden. Damit kam es für sie nur darauf an, dass die angegebene Adresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten genügte, um Widerrufserklärungen dieser zukommen zu lassen.

Schließlich hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten bei der Gestaltung der Widerrufsbelehrungen nicht das aus § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. folgende Deutlichkeitsgebot verletzt. Diesem Gebot entsprechend muss die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringen. Dem wird nicht genügt, wenn sich innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde die Belehrung aus dem übrigen Vertragstext drucktechnisch nicht deutlich heraushebt (BGH, Urteil vom 23.06.2009, XI ZR 156/08, Tz. 24). Indessen ergibt sich vorliegend die drucktechnische Heraushebung schon daraus, dass die Widerrufsbelehrungen im Gegensatz zu den davor abgedruckten Kreditbedingungen, die in einer zweispaltigen Formatierung gehalten sind, einspaltig über die gesamte Breite der Seite angelegt sind. Es kommt hinzu, dass die Überschriften fett gedruckt sind und zumindest die Überschriften "Widerrufsrecht" und "Widerrufsfolgen" innerhalb der Widerrufsbelehrungen auch eine größere Schriftgröße als die in den Kreditbedingungen für deren Überschriften verwendete Schriftgröße aufweisen. Diese Gestaltung lässt auch angesichts der Kürze der Verträge von insgesamt nur 5 Seiten einschließlich der Kreditbedingungen und der Widerrufsbelehrungen den Umstand, dass die Belehrungen sich im letzten Viertel der letzten Seite befinden, als unbedeutend in den Hintergrund treten.

Da zugunsten der Beklagten die Gesetzlichkeitsfiktion greift, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Widerrufe der Kläger einen Fall der unzulässigen Rechtsausübung darstellen.

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