OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2017 - I-16 U 85/16
Fundstelle
openJur 2019, 22440
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 5 O 218/14
  • nachfolgend: Az. XI ZR 530/17
Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 26.04.2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1) zu 77,13 %, der Kläger zu 2) zu 6,69 %, der Kläger zu 3) zu 3,86 %, die Klägerin zu 4) zu 2,16 % und der Kläger zu 5) zu 10,16 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger machen gegenüber dem beklagten souveränen Staat der Europäischen Union Land 1 Rückzahlungsansprüche aus Staatsanleihen geltend, die im Zuge des sogenannten ...ischen Schuldenschnitts im Frühjahr 2012 eingezogen und durch neue Anleihen mit einem niedrigerem Nennwert ersetzt wurden. Hilfsweise stützen sie ihre Forderungen auf Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Alle Ansprüche jeweils Zug um Zug gegen Rückbuchung der "Ersatzanleihen".

Die Kläger erwarben in der Zeit von September 2009 bis Dezember 2011 jeweils über inländische Kreditinstitute von der Beklagten begebene Staatsanleihen, welche diese in den Jahren von 1998 bis 2010 emittiert hatte. Die Anleihen wurden unter Wertpapierkennnummern (WKN) und internationalen Sicherheitsidentifikationsnummern (ISIN = international securities identification number) herausgegeben. Im Einzelnen erwarben die Kläger folgende Anleihen:

Der Kläger zu 1) erwarb am 05.05.2010 und 09.12.2011 Anleihen mit der WKN ...1 und der ISIN ...2 im Nominalwert von insgesamt 400.000,00 EUR. Der Zinssatz betrug 4,3 % pro Jahr und die Anleihen waren jeweils zum 20.03. fällig. Gesamtfälligkeit sollte am 20.03.2012 sein.

Der Kläger zu 2) erwarb am 16.09.2009 Anleihen mit der WKN ...3 und der ISIN ...4 im Nominalwert von insgesamt 30.000,00 EUR. Der Zinssatz betrug 2,3 % pro Jahr und die Anleihen waren jeweils zum 25.07. fällig. Gesamtfälligkeit sollte am 25.07.2030 sein.

Der Kläger zu 3) erwarb am 10.02.2011 Anleihen mit der WKN ...1 und der ISIN ...2 im Nominalwert von insgesamt 20.000,00 EUR. Der Zinssatz betrug 4,3 % pro Jahr und die Anleihen waren jeweils zum 20.03. fällig. Fälligkeitsstichtag für den Zahlungsanspruch aus der Staatsanleihe war der 20.03.2012.

Die Klägerin zu 4) erwarb am 28.01.2011 Anleihen mit der WKN ...7 und der ISIN ...8 im Nominalwert von insgesamt 11.000,00 EUR. Der Zinssatz betrug 4,1 % pro Jahr und die Anleihen waren jeweils zum 20.08. fällig. Mit dem Stichtag 20.08.2012 waren die Anleihen zur Rückzahlung fällig.

Der Kläger zu 5) erwarb am 28.01.2011 Anleihen mit der WKN ...7 und der ISIN ...8 im Nominalwert von insgesamt 12.000,00 EUR. Der Zinssatz betrug 4,1 % pro Jahr und die Anleihen waren jeweils zum 20.08. fällig. Darüber hinaus erwarb er am 02.02.2011 Anleihen mit der WKN ...9 und der ISIN ...10 im Nominalwert von insgesamt 40.000,00 EUR. Der Zinssatz betrug 5,25 % pro Jahr und die Anleihen waren jeweils zum 18.05. fällig. Mit dem Stichtag 18.05.2012 und 20.08.2012 waren die entsprechenden Anleihen zur Rückzahlung fällig.

In den Anleihebedingungen ist bestimmt, dass diese Anleihen ...ischem Recht unterfallen und es sich um dematerialisierte Wertpapiere handelt, die als Wertrechte ausgegeben werden und im Girosystem der ...ischen Zentralbank registriert sind. Eine Umschuldungsklausel (sogenannte Collective-Action Clauses) war in keiner der Anleihebedingungen enthalten. Das Girosystem der ...ischen Zentralbank basiert auf Konten im Namen der jeweiligen Systemteilnehmer (sog. "Träger"), die daran nur mit Zulassung durch die ...ische Zentralbank teilnehmen können. Gemäß Art. 6 Abs. 4 des ...ischen Gesetzes Nr. 2198/1994 wird eine Anleihe durch Gutschrift auf dem bei der Zentralbank geführten Konto des Teilnehmers ("Trägers") übertragen.

Das ...ische Gesetz 2198/1994, das die Modalitäten für die Inanspruchnahme von Darlehen durch den ...ischen Staat näher regelte, weist nach einer Einarbeitung der Änderungen und Neueinfügungen durch das Gesetz 2469/1997 entsprechend der klägerseits vorgelegten Übersetzung, der die Beklagte nicht widersprochen hat, u.a. hinsichtlich der Ansprüche von Investoren folgende Regelungen auf:

" § 8 Ansprüche der Investoren

1. Die Träger, die die Verpflichtung übernehmen, Gelder [Kapital] in Titel des Staates zu investieren, im Namen ihrer Kunden, sind verpflichtet diese Gelder sofort in von den Investoren gewählten Titel zu investieren.

2. Der Investor hat einen Anspruch auf seinen Titel, der nur gegen den Träger gerichtet ist, bei dem sein Konto geführt wird. Falls der [...ische] Staat seine Verpflichtungen gemäß Abs. 6 des vorliegenden Paragraphen nicht erfüllt hat, hat der Investor einen Anspruch aus dem Titel nur gegen den [...ischen] Staat.

3. Falls das Investorendepot des Trägers zur Befriedigung des Investors nicht ausreicht, wird dieser vorzüglich [vorrangig] aus demselben Depot des Trägers befriedigt. Falls auch dieses Depot des Trägers nicht ausreichend ist, werden die Berechtigten zu gleichen Teilen befriedigt.

4. Als dasselbe Depot des Trägers für den im vorgenannten Absatz genannten Bedarf, versteht sich auch das Depot des Trägers als Investor eines anderen Trägers. Als das Depot, aus dem zu gleichen Teilen die Berechtigten befriedigt werden, versteht sich das Depot nur der Titel dieser Kategorie.

5. Für den Rest ihrer Forderung werden die Investoren vorrangig aus dem übrigen Vermögen des Trägers befriedigt, eingeordnet als vorrangig [privilegierte] Berechtigte vor der Reihenfolge der Forderungen, die im Fall 3 des Paragraphen 975 der ... ZPO bestimmt wird, in ihrer gültigen Fassung gemäß Paragraph 3 des Gesetzes 1545 aus 1985, und vor der Teilung gemäß dem Paragraphen 977 der ... ZPO.

6. Die Zahlung der fälligen Zinsen und Beträge der Titel durch den [...ischen] Staat an die Bank von Land 1 führt zum Erlöschen der Verpflichtungen des [...ischen] Staates.

Die Bank von Land 1 gibt an jeden Träger die Zinsen und das Kapital aus den geschuldeten Titeln bei Fälligkeit des Darlehens heraus. Die gemäß dem oben Gesagten [erfolgende] Zahlung führt zum Erlöschen der Verpflichtungen der Bank von Land 1.

7. . ..

...

Da weder die Kreditinstitute, über die die Kläger ihre Anteile erworben haben, noch die Kläger selbst Teilnehmer des Girosystems der ...ischen Zentralbank waren, erwarben die Banken die Anleihen im Auftrag der Kläger auf dem Sekundärmarkt. Den Anleihekäufen lagen die Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte der Depotbanken zugrunde. Dort heißt es unter der mit "Anschaffungen im Ausland überschriebenen Ziffer 12 unter anderem:

"(3) Gutschrift in Wertpapierrechnung

Die Bank wird sich nach pflichtgemäßem Ermessen unter Wahrung der Interessen des Kunden das Eigentum oder Miteigentum an den Wertpapieren oder eine andere im Lagerland übliche, gleichwertige Rechtsstellung verschaffen und diese Rechtsstellung treuhänderisch für den Kunden halten. Hierüber erteilt sie dem Kunden Gutschrift in Wertpapierrechnung (WR-Gutschrift) unter Angabe des ausländischen Staates, in dem die Wertpapiere sich befinden (Lagerland)."

Auf den den Klägern erteilten Abrechnungen zu den getätigten Anleihekäufen findet sich bezüglich der Verwahrart der Hinweis "Lagerland Land 1" bzw. "Bank 2 Land 2" bei den Abrechnungen des Klägers zu 1) oder keine Angaben. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Kläger bei Erwerb der Anleihen, wie nach eigenem Vortrag, selbst Gläubiger der Anleihen wurden oder ob sie allenfalls eine wirtschaftliche Position in Bezug auf die Staatsanleihen erlangten, welche durch die jeweilige depotführende Bank treuhänderisch vermittelt wurde, was die Beklagte annimmt.

Durch eine akute Finanzkrise bei der Beklagten wurden zwei sogenannte Rettungspakete für sie veranlasst. An diesen beteiligten sich die A, B und die C. Dabei wurden im April 2010 zunächst rund 110 Milliarden EUR zur Verfügung gestellt und im Rahmen des zweiten Rettungspakets Anfang 2012 weitere rund 130 Milliarden EUR. Hintergrund für die Notwendigkeit des zweiten Rettungspaketes war unter anderem der Umstand, dass zum 20.03.2012 Staatsanleihen der Beklagten in Höhe von insgesamt 14,5 Milliarden EUR fällig wurden.

Am 20.02.2012 kam es zwischen der D als Vertreterin der Mitgliedstaaten und der Beklagten zu einer Vereinbarung, nach der privaten Gläubigern ein Angebot zum Umtausch der zum 20.03.2012 fällig werdenden sowie auch der zu späteren Zeitpunkten fällig werdenden Staatsanleihen unterbreitet werden sollte. Im Zuge der Restrukturierung des ...ischen Staatshaushaltes wurde durch das ...ische Gesetz Nr. 4050/2012 vom 23.02.2012 ("Greek Bondholder Act") geregelt, dass die Anleihebedingungen nachträglich durch Mehrheitsentscheidungen der Anleihegläubiger geändert und dann durch Beschluss des Ministerrates der Republik Land 1 für allgemeinverbindlich erklärt werden können. Dieses Gesetz schuf die rechtliche Grundlage dafür, dass im Rahmen eines sogenannten Collective-Action-Prozesses auch diejenigen Privatanleger zwangsweise in die Umschuldung einbezogen werden konnten, die ein zuvor beschlossenes freiwilliges Umtauschangebot nicht angenommen hatten. Voraussetzung war nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes 4050/2012, dass sich am Umtausch der betroffenen Titel Anleihegläubiger mit einem Quorum von mindestens 50% des ausstehenden Nennbetrages beteiligten und für die Annahme des Änderungsvorschlages einschließlich der "collective action clause" eine qualifizierte Mehrheit von 2/3 erreicht wurde. Der entsprechende Mehrheitsbeschluss der Anleihegläubiger sollte gemäß Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes durch einen zu veröffentlichenden Akt des "Verfahrensverwalters" - das heißt der ...ischen Zentralbank - bestätigt und sodann durch einen Beschluss des ...ischen Ministerrates verabschiedet und im Regierungsanzeiger veröffentlicht werden. Weiter heißt es in der deutschen Übersetzung in Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes:

"Ab Veröffentlichung des Zulassungsbeschlusses im Regierungsanzeiger ist der Beschluss der Anleihegläubiger, wie vom Verfahrensverwalter bestätigt, gegenüber allen gültig, bindet die gesamten Anleihegläubiger und Investoren der zugelassenen Titel und hat Vorrang vor etwaiger gegenteiliger, allgemeiner oder gesonderter Gesetzesbestimmung oder Rechtsvorschrift oder Vereinbarung. Im Falle eines Austausches der zugelassenen Titel werden mit der Eintragung der neuen Titel im System automatisch die zugelassenen Titel, welche mit neuen Titeln ausgetauscht werden, für nichtig erklärt. Alle Rechte oder Verpflichtungen, die davon (daraus) hervorgehen, einschließlich aller Rechte und Verpflichtungen, die zu irgendeinem Zeitpunkt Bestandteil deren waren, werden aufgehoben."

Wegen der weiteren Einzelheiten der gesetzlichen Regelungen wird auf die im Anlagenordner befindliche Übersetzung des Gesetzes Nr. 4050/2012 (Anlage K 12) verwiesen.

Mit Beschluss vom 24.02.2012 entschied der Ministerrat der Beklagten, den "Collective Action"-Prozess gemäß dem am Vortag verabschiedeten Gesetz in Gang zu setzen, indem er unter anderem die davon betroffenen Anleihen ("Eligible Titles") sowie die Eckdaten des Angebotes an deren Gläubiger festlegte. Ebenfalls am 24.02.2012 wurde den Anleihegläubigern ein Umtauschangebot ("Invitation Memorandum") unterbreitet, welches vorsah, dass sie auf 53,5 % des Nennwertes ihrer bisherigen Staatsanleihen verzichten sollten. Für 31,5 % des Nennwertes wurden ihnen verschiedene neue Staatsanleihen der Beklagten mit Laufzeiten zwischen 10 und 30 Jahren, einer Tilgung ab dem Jahr 2023 sowie einem geringeren Zinssatz von zunächst 2 %, der im Laufe der Zeit langsam auf bis zu 4,3 % steigen sollte, angeboten. Für die restlichen 15 % des Nennwertes sollte es kurzfristig fällige Anleihen der G, eine Schuldverschreibung der G hinsichtlich nicht ausgezahlter Zinsen sowie einen Besserungsschein geben, dessen Verzinsung abhängig von der Entwicklung des ...ischen Bruttoinlandsproduktes sein sollte. Hinsichtlich der vom ...ischen Recht beherrschten Anleihen sollte, soweit die Gläubiger teilweise nicht zustimmen sollten, jetzt durch eine Collective-Action Clause ein zwangsweiser Umtausch ermöglicht werden. Auch den Klägern wurde über ihre jeweilige depotführende Bank das Umtauschangebot zugeleitet. Sie stimmten dem Umtausch jedoch nicht zu.

Nach Mitteilung der Regierung der Beklagten vom 09.03.2012 hatten sich bis zum 08.03.2012 Gläubiger an der Abstimmung beteiligt, die zusammen 91,5 % des ausstehenden Gesamtnennbetrages repräsentierten, ferner war danach auch die für die Annahme des Änderungsvorschlages erforderliche Mehrheit von 2/3 des teilnehmenden Kapitals mit 94,34 % deutlich erreicht, was von den Klägern allerdings bestritten wird. Mit Beschluss vom 09.03.2012 billigte der Ministerrat der Beklagten die Entscheidung der Anleihegläubiger mit der Folge, dass nunmehr gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 23.02.2012 der Gläubigerbeschluss kraft Gesetzes allgemeingültig wurde, alle Anleihegläubiger der sogenannten Eligible Titles an diesen Gläubigerbeschluss gebunden wurden und dieser Gläubigerbeschluss alle allgemeinen oder besonderen gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Maßnahmen oder Vereinbarungen verdrängte, die im Widerspruch hierzu standen.

Aufgrund des Regierungsbeschlusses vom 09.03.2012 erging zudem eine Anweisung an die ...ische Zentralbank, nach der der Zwangsumtausch zum Stichtag 12.03.2012 ausgeführt werden sollte. Am 12.03.2012 wurden daher die alten Anleihen aus dem Girosystem der ...ischen Zentralbank ausgebucht bzw. gelöscht, gleichzeitig wurden die neuen Anleihen eingebucht. Dies hatte mittelbar zur Folge, dass auch im Depotbestand der Kläger die alten Anleihen ausgebucht und die neuen Anleihen eingebucht wurden. In der Zeit nach dem Zwangsumtausch, dem auch die Anleihen der Kläger unterfielen, erhielten die Kläger Zinszahlungen sowie Zahlungen aus der fälligen G-Anleihe sowie Besserungsscheine.

Mit der Klage machen die Kläger - nachdem der Kläger zu 2) vorsorglich eine fristlose Kündigung wegen schwerer Vertragsverletzung in der Klageschrift ausgesprochen hat - nunmehr Ansprüche auf Zahlung aus den fälligen Alt-Staatsanleihen im Nennwert ihrer ursprünglichen Anleihen zuzüglich Zinsen, abzüglich vereinnahmter Zinszahlungen und Zahlungen auf G Anleihen Zug um Zug gegen Gestattung der Rückbuchung der neuen Ersatzanleihen geltend. Sie machen ausdrücklich Erfüllungsansprüche geltend. Hilfsweise begehrten sie Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, ihre Klage sei zulässig. Der von der beklagten Republik vorgetragene Einwand der Staatenimmunität sei unberechtigt, weil die darlehensweise Aufnahme von Geld in Form von Staatsanleihen kein hoheitliches Handeln darstelle. Das Landgericht Wuppertal sei örtlich zuständig. Für die Kläger sei sowohl der Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 15 Abs. 1 c), 16 Abs. 1 EuGVVO wie auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß Art 5 Nr. 1 EuGVVO und der deliktische Gerichtsstand gem. Art 5 Nr. 3 EuGVVO beim Landgericht Wuppertal eröffnet. Anders als nach deutschem Recht sei nach § 321 des ...ischen Zivilgesetzbuchs der Wohn- oder Niederlassungsort des Gläubigers Erfüllungsort. Da die Klägerinnen ihren Wohnsitz im Landgerichtsbezirk Stadt 1 hätten, sei das Landgericht Stadt 1 zuständig. Hilfsweise haben sie Verweisung an das Landgericht Stadt 2 begehrt und dazu für den Fall ausgeführt, dass angenommen werde, der Erfüllungsort läge bei dem Ersterwerber als Gläubiger der Anleihe, sei dies Stadt 2 , am Hauptsitz der Bank 1. Diese sei Primärhändler gewesen und damit zugleich Teilnehmer am Girosystem der ...ischen Zentralbank. Die Kläger haben ferner die Ansicht vertreten, die Klage sei auch in vollem Umfang begründet. Sie seien aufgrund des "Erwerbs" der streitgegenständlichen Anleihen selbst Inhaber der sich aus der Anleihe ergebenden schuldrechtlichen Ansprüche ihre jeweiligen Kreditinstitute gegen die Beklagte geworden. Jedenfalls ergäben sich solche unmittelbaren Ansprüche gegen die Beklagte aus § 8 Abs. 2 S. 2 des (...ischen) Gesetzes 2198/1994 in der Fassung des Gesetzes 2669/1997. Der Umtausch aufgrund des ...ischen Gesetzes sei bereits deswegen unwirksam, weil die nach dem maßgeblichen ...ischen Gesetz 4050/2012 erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden seien. Zudem verstoße der nachträgliche Eingriff in die Vertragsverhältnisse gegen wesentliche Prinzipien des deutschen und ...ischen Verfassungsrechts sowie gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK); insbesondere liege auch ein Verstoß gegen den deutschen ordre public i. S. d. § 6 EGBGB vor. Dementsprechend bestünden die Ansprüche aus den ursprünglich erworbenen Anleihen unverändert fort. Der vertraglich vorgesehene Fälligkeitszeitpunkt sei überwiegend erreicht und im Übrigen die Fälligkeit durch die fristlose Kündigung in der Klageschrift herbeigeführt worden. Zudem stelle die Zahlungsverweigerung der Beklagten in Kenntnis der Rechtsverstöße eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar.

Die Kläger haben zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger zu 1. 332.962,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.03.2012 zu zahlen,

2. an den Kläger zu 2. 28.929,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.07.2014 zu zahlen,

3. an den Kläger zu 3. 16.648,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4. an die Kläger zu 4. 9.344,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.08.2012 zu zahlen,

5. an den Kläger zu 5. 43.854,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.08.2012 zu zahlen,

Zug um Zug gegen Gestattung der Rückbuchung der am 12.03.2012 umgetauschten und sodann eingebuchten Wertpapiere

betreffend den Kläger zu 1. je 400 Stück,

betreffend den Kläger zu 2. je 30 Stück,

betreffend den Kläger zu 3. je 20 Stück,

betreffend die Klägerin zu 4. je 11 Stück,

betreffend den Kläger zu 5. je 52 Stück,

der nachfolgend näher bezeichneten Anleihen der Beklagten:

...

sowie BIP gebundene Wertpapiere der Beklagten ...

6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die gezahlten Gerichtskosten die gesetzlichen Rechtshängigkeitszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sie zu zahlen.

7. gegenüber den Klägern jeweils festzustellen, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich des Klägers zu 1. in Höhe von 2.520,00 EUR, des Klägers zu 2. in Höhe von 189,00 EUR, des Klägers zu 3. in Höhe von 126,00 EUR, der Klägerin zu 4. in Höhe von 69,30 EUR und des Klägers zu 5. in Höhe von 327,60 EUR in der Hauptsache erledigt hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Beklagte hat die Klage schon für offensichtlich unzulässig gehalten. Ihr stehe bereits der völkerrechtliche Grundsatz der Staatenimmunität entgegen, welcher vorrangig vor der Frage der internationalen Zuständigkeit zu prüfen sei. Die Klage richte sich weder gegen das Umtauschangebot noch gegen den Beschluss der Anleihegläubiger, sondern gegen ein ...isches Parlamentsgesetz und greife somit in den Kernbereich hoheitlicher Tätigkeit der Beklagten ein. Ein deutsches Gericht habe über die Rechtmäßigkeit des Gesetzes Nr. 4050/2012 vom 23.02.2012 schlechthin nicht zu entscheiden, da ein Eingriff in die Souveränität des beklagten Staates völkerrechtlich nicht möglich sei. Einen Verzicht auf diese Immunität habe die Beklagte nicht erklärt. Unabhängig hiervon sei aber auch der Anwendungsbereich der EuGVVO nicht eröffnet, weil keine Zivil- oder Handelssache im Sinne von Art. 1 EuGVVO, sondern eine öffentlichrechtliche Streitigkeit über die Rechtmäßigkeit hoheitlichen Handelns vorliege. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen der besonderen Gerichtsstände nicht vor, insbesondere sei das Landgericht Wuppertal nicht gemäß Art. 15 EuGVVO zuständig, da die Erfüllungsansprüche aus den Anleihen kraft ...ischen Gesetzes erloschen seien und demnach nicht mehr existierten. Ebenfalls sei kein Verbrauchervertrag zustande gekommen. Als Staat könne die Beklagte zudem schon gar nicht gewerblich tätig werden, jedenfalls sei eine solche unterstellte Tätigkeit nicht auf Deutschland ausgerichtet. Zudem bestreitet die Beklagte, dass die Kläger die entsprechenden Anleihen überhaupt erworben haben. Der Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO komme ebenfalls nicht in Betracht, da Erfüllungsort nicht am Wohnsitz der Kläger, sondern in Stadt 3 sei. Auch aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ergebe sich kein Gerichtsstand, da weder Handlungs- noch Erfolgsort im Bezirk des Landgerichts Wuppertal lägen. Schließlich hätten sie die Anleihen erst Jahre nach der Emission auf dem Sekundärmarkt erworben, so dass sie als Rechtsnachfolger an den Erfüllungsort des Rechtsvorgängers gebunden wären. Darüber hinaus hat die Beklagte die Ansicht vertreten, die Klage sei auch offensichtlich unbegründet. Vertragliche Ansprüche könnten die Kläger schon deshalb nicht geltend machen, weil die ursprünglichen Anleihen kraft ...ischen Gesetzes erloschen seien. Außerdem seien die Kläger nicht aktivlegitimiert, da sie zu keinem Zeitpunkt Gläubiger der streitgegenständlichen Anleihen gewesen seien. Gläubiger der Anleihen könnten nach ...ischem Recht nur Teilnehmer am Girosystem der ...ischen Zentralbank sein. Den Klägern sei über die depotführenden Banken allenfalls eine wirtschaftliche Position in Bezug auf diese Anleihen vermittelt worden. Nur die Teilnehmer am Girosystem der ...ischen Zentralbank hätten unmittelbar vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte, wobei keine der von den Klägern angeführten Banken zu den Teilnehmern gehörten. Die Kläger hingegen hätten Ansprüche allenfalls gegen ihre depotführende Bank. Dabei sei auch zu beachten, dass die Kläger zu 2. bis zu 5. nicht einmal behaupten, Kunden der die Emission begleitenden Bank zu sein.

Im Übrigen sei die Umschuldungsmaßnahme insgesamt rechtmäßig gewesen.

Ergänzend wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils insoweit Bezug genommen, als diese den Feststellungen des Senats nicht widersprechen.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt der Rechtsstreit unterliege nicht der deutschen Gerichtsbarkeit, weil die Beklagte Staatenimmunität genieße und sich auf diese ausdrücklich berufe. Ein Verfahren vor deutschen Gerichten, in denen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit eines Gesetzes der Beklagten nach ihren eigenen nationalen Gesetzen, internationalen Regeln oder gar den deutschen Gesetzen überprüft werde, verstoße unmittelbar gegen die Staatenimmunität. Der Grundsatz der Staatenimmunität verbiete sowohl die direkte als auch die inzidente Überprüfung des Parlamentsgesetzes der Beklagten. Darunter falle insbesondere auch die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht in Form des ...ischen Verfassungsrechts und des Europarechts. Auch bei der Frage des Erfüllungsanspruchs aus den streitgegenständlichen Staatsanleihen müsse jedenfalls inzident die Frage der Rechtmäßigkeit des Gesetzes der Beklagten beantwortet werden. Selbst wenn man in der gesetzlichen Änderung einen Vertragsbruch sehen würde, bliebe dieser Grundsatz betroffen. Ergänzend wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (GA 690-701) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil haben die Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel vollumfänglich weiter verfolgen.

Sie sind der Ansicht, das Landgericht habe unzutreffend die Staatenimmunität der Beklagten angenommen. Es habe nicht beachtet, dass sie ausdrücklich fällige vertragliche Zahlungsansprüche geltend machten und damit ein zivilrechtliches Verhalten der Beklagten angriffen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Greek-Bondholder Act als einfachgesetzliches ...isches Recht auf das Darlehensverhältnis einwirken würde, könnte dem nicht mit dem Einwand der Immunität begegnet werden. Denn der maßgebliche Anknüpfungspunkt sei nach herrschender Ansicht der völkerrechtlichen und zivilprozessrechtlichen Literatur nicht ein möglicher Eingriff in das Rechtsverhältnis, sondern immer nur das Rechtsverhältnis selbst. Es gelte auch das Rechtsprinzip "Once a trader always a trader", d.h. es gebe keine "überholende Immunität". Die Qualität des eine Verpflichtung begründenden Tuns oder Unterlassens eines fremden Staates strahle auf sein späteres, diese Verpflichtung betreffendes Verhalten aus. Auch aus rechtsstaatlicher Perspektive sei eine uferlose Ausweitung der Immunität zu vermeiden, weil sonst zu viele Rechtsverhältnisse der Kontrolle der Gerichte entzogen würden. Dies würde auch international so gesehen und stelle einen völkerrechtlich anerkannten Grundsatz dar. Schließlich widerspräche die Immunitätsgewährung auch völkerrechtlichem Grundsatz von Treu und Glauben. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 30.04.1963 (BVerfGE 16, 27) festgestellt, dass einer missbräuchlichen Rechtsgestaltung durch den nationalen Gesetzgeber mit dem im Völkerrecht anerkannten Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben begegnet werden könne. Dies sei der Fall, wenn ein Staat sich aus einem zivilrechtlich geschlossenen Vertrag vor der Erfüllung der von ihm dabei übernommenen Verpflichtungen durch die Berufung auf seine Immunität zu entziehen versuche. Darüber hinaus verzichte ein Staat, der eine Auslandsanleihe begebe, völkerrechtlich konkludent auf seine Immunität bezüglich der Rückforderungsansprüche. Auch die Oberlandesgerichte Oldenburg, Köln und Frankfurt hätten festgestellt, dass sich Land 1 gegenüber Erfüllungsansprüchen nicht auf Immunität berufen könne. Diese Entscheidungen stünden auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Wien. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, vom 08.03.2016 (VI ZR 516/14) stehe dem nicht entgegen, da sich der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung ausdrücklich nur mit Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung des Eigentums pp. befasst habe. Darüber hinaus habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.07.2016, VI ZR 245/15, festgestellt, dass sich Land 1 gegenüber der Klage nicht mit dem Einwand der Immunität verteidigen könne. Es sei nur der Tatsachenvortrag entscheidend, der den Klageanspruch begründe. Darauf, welche Einwendungen der Gegner dem entgegenhalte komme es für die Bestimmung des Versicherungsfalles nicht an. Das Landgericht habe den Umfang der Prüfungskompetenz der Gerichte verkannt und sich nicht mit ihrer diesbezüglichen Argumentation auseinandergesetzt. Dass eventuell die Entscheidung eine Auseinandersetzung mit der Frage der Vereinbarkeit ...ischer Gesetze mit höherrangigem Recht, insbesondere Europarecht, erfordere, schließe die deutsche Zuständigkeit nicht aus und gebiete dementsprechend nicht die Annahme der Staatenimmunität der Beklagten bezüglich der vorliegenden Klage. Die deutschen Gerichte müssten das ...ische Gesetz 4050/2012 nicht ohne jede eigene Überprüfung hinnehmen und anwenden. Art. 6 EGBGB sehe vielmehr sogar gerade vor, dass das deutsche Gericht ausländische Rechtsnormen nicht anwende, wenn deren Anwendung zu einem Verstoß gegen den deutschen ordre public führe.

Zur Frage der internationalen Zuständigkeit halten die Kläger an ihren erstinstanzlichen Ausführungen fest und verweisen insofern zusätzlich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich vom 17.08.2016 Az.: 8Ob54/16y (in der Berufung vorgelegt als AnlageBK14). Ergänzend machen die Kläger zum Gerichtsstand des Erfüllungsortes geltend, dass nach geltendem Europarecht bei einer Geldforderung Erfüllungsort der Sitz des Gläubigers sei. Im Falle einer Zession liege der Erfüllungsort beim Zessionar. Dies habe auch das OLG Celle mit Urteil vom 11.11.1998 (9 U 87/98, IPrax 456, TZ 29) so entschieden. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Ausführungen wird auf Seiten 15 bis 18 der Berufungsbegründung vom 11.07.2016 (Blatt 727 bis 731 der Akten) und den Schriftsatz vom 06.09.2016, GA 751 verwiesen.

Hinsichtlich des hilfsweise gestellten Verweisungsantrages an das Landgericht Frankfurt führen die Kläger in der Berufungsbegründung erstmals aus:

Der Erfüllungsort in Frankfurt am Main ergebe sich auch daraus, dass in der von der Bank von Land 1 unter dem 27.05.2011 zu Händen der Bank 2 abgegebenen, vertraulichen 3-Punkte-Erklärung (Anlage BK 3) festgehalten sei, dass das Wertpapierkonto Nr. ...0 ein Investoren-/Auftraggeber Portfolio sei, und dass deshalb die Wertpapiere, die derzeit und zukünftig dem oben genannten Wertpapierkonto der Bank 2 (Land 2) gutgeschrieben würden, nach Art. 6 Abs. 7 des Gesetzes 2198/1994 im Namen der Auftraggeber eingetragen seien. Bank 2 (Land 2) habe nun gegenüber Land 1 die Bank 1 Stadt 2 als Erfüllungsort angegeben (Anlage BK 4-9)). Wegen der Einzelheiten dieser Argumentation wird auf Berufungsbegründung (GA 731-737) verwiesen. Erstmals mit Schriftsatz vom 26.01.2017 führen die Kläger zur behaupteten Abwicklung der Kommissionsverträge und Lagerung der Wertrechte über Bank 2 Land 2 und dass die Wertrechte nicht registriert gewesen seien weiter aus, dass diese Verfahrensweise rechtliche Konsequenzen habe, nämlich, dass die bei Bank 2 lagernden Rechte von den Enteignungswirkungen des ...ischen Gesetzes 4050/2012 nicht hätten erfasst werden können. Daraus folge, dass deshalb eine Überprüfung hoheitlichen Handelns der Beklagten insoweit gar nicht in Rede stehe und die Beklagte sich deshalb auch nicht auf Immunität berufen könne. Dies ergebe sich aus dem das Enteignungsrecht beherrschenden Grundsatz des Territorialprinzips. Das Wertpapiersachstatut bestimme die anwendbare Rechtsordnung, die festgelegt werde durch den Ort, wo das Konto des "relevanten Intermediärs" geführt werde. Im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft seien die Probleme bei der Anwendung des üblichen Grundsatzes der lex rei sitae auf buchmäßig verwaltete Wertrechte durch kollisionsrechtliche Regelungen in der Weise gelöst worden, dass die anzuwendende Rechtsordnung auf der Grundlage des Ortes bestimmt werde, an dem das betreffende Depotkonto belegen oder eingetragen sei und erhalten/oder geführt werde. Die Staatsanleihen seien nicht registriert worden, sondern lediglich eingebucht worden. Mangels Registrierung gelte daher als Belegenheitsort der Ort, an dem das maßgebliche Konto geführt werde. Dies sei das Konto bei der Bank 2 in Land 2 gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründungen im Schriftsatz vom 26.01.2017, Seite 7-16 (GA 858-867) Bezug genommen. Ferner läge kein sicherer Erfüllungsort beim Ersterwerber vor, wenn man unterstelle, dass der Erfüllungsort bei dem Ersterwerber liege und zwar selbst dann, wenn dieser bei Fälligkeit gar nicht der Gläubiger sei. Sie behaupten, bei den Ersterwerbern der Anleihen handle es sich um die "Primary Dealer" als Teilnehmer am System. Nachdem alle "Primary Dealer" verpflichtet gewesen seien, sich aktiv an Auktionen mit Geboten zu beteiligen, seien bei zwangsläufig gleichzeitiger Zuteilung im elektronischen Handel alle Erwerber evident zu gleicher Zeit Gläubiger geworden, so dass an deren Hauptsitz ein Erfüllungsort liege mit der Folge, dass überall dort eine internationale Zuständigkeit begründet sei. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Argumentation wird auf Seiten 13 bis 17 oben der Berufungsbegründung vom 29.1.2016 (Blatt 301/305 der Akten) verwiesen.

Schließlich vertreten die Kläger im Schriftsatz vom 26.01.2017 die Ansicht, dass im Hinblick auf den Anspruch aus Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes 2198/91994 in der Fassung des Gesetzes 2198/1994 keine Zession vorliege. Es handele sich insoweit lediglich um einen aufschiebend bedingten Anspruch, der erst mit dem Zahlungsausfall zum Zeitpunkt der Fälligkeit eine bis dahin bestehende aus § 8 Ziffer 2 Satz 1 sich ergebende Haftungsbeschränkung der Beklagten entfallen lasse. Dann sei der Ersterwerber dieses Anspruchs erstmalig der Gläubiger zum Zeitpunkt der Fälligkeit, so dass Erfüllungsort dann zweifelsohne bei diesem Gläubiger und damit bei dem Kläger dieses Rechtsstreits liege. Der zu zahlende Anspruch sei der Rückzahlungsanspruch aus der Anleihe, der gesetzlich normiert sei in § 8 Ziffer 2 Satz 2 des Gesetzes 2198/1994 in der Fassung des Gesetzes 2469/1997. Dies sei ein vertraglicher Anspruch, weil er sich aus der Emission selbst ergebe. Auch der Oberste Gerichtshof von Österreich in seiner Entscheidung vom 17.08.2016, 8 Ob 54/16y und der ...ische Staatsrat in seiner Entscheidung vom 22.03.2014 No. 1117/2014 gingen davon aus, dass der Anleger über seine Bank Staatsanleihen der Beklagten erworben habe in der Form , dass Gutschriften aus den Anleihen zu seinen Gunsten auf seinem Wertpapierkonto bei der Depotbank erfolgten, so dass er Inhaber geworden sei.

Mit Schriftsatz vom 02.06.2017 tragen die Kläger ergänzend vor, es läge keine Immunität infolge der Wirkungen des UN-Abkommens über die Staatenimmunität vom 02.12.2004 Art. 10 Ziffer 1 vor, das als geltendes universelles Völkergewohnheitsrecht Anwendung finde. Ferner verweisen sie mit Schriftsatz vom 28.06.2017 auf den Vorlagebeschluss des OGH vom 25.04.2017 gem. art. 267 AEUV an den Europäischen Gerichtshofmit Fragen zur Auslegung des Erfüllungsortes nach Art. 7 Ziff. 1lit.a EuGVVO.

Die Kläger beantragen nachdem sie am 24. Februar 2016 Zinsen in Höhe von 2 % auf die zwangsweise umgetauschten Anleihen erhalten und am 24. Februar 2016 noch einmal je 3 %,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 26.04.2016 (5 O 218/14) abzuändern und nach den Anträgen erster Instanz zu erkennen abzüglich folgender am 24. Februar 2017 erhaltener Zinszahlungen:

Kläger zu 1) 2.520,00 EUR und weitere 3.780,00 EUR

Kläger zu 2): 189,00 EUR und weitere 283,50 EUR

Kläger zu 3): 126,00 EUR und weitere 189,00 EUR

Klägerin zu 4): 69,30 EUR und weitere 103,95 EUR

Kläger zu 5): 327,60 EUR und weitere 491,40 EUR und hinsichtlich dieser Zahlungen festzustellen, dass sich der Rechtsstreit gegenüber den Klägern insoweit erledigt hat.

hilfsweise

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Wuppertal zurückzuverweisen,

weiter ganz hilfsweise,

den Rechtsstreit zuständigkeitshalber an das Landgericht Frankfurt .M. zu verweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung einschließlich der Erweiterung zurückzuweisen.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags umfassend entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien in der Berufungsinstanz Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die zu Grunde zu legenden Tatsachen nach § 529 ZPO eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Die Klage ist unzulässig, weil die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet ist. Nach dem völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz der Staatenimmunität ist ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen. Die Beklagte unterliegt für die geltend gemachten Ansprüche - in erster Linie Erfüllungsansprüche sowie hilfsweise Schadensersatzansprüche - der Staatenimmunität. Selbst wenn man davon absehen wollte, ist die internationale Zuständigkeit nicht gegeben.

A.

Der Klage steht der von Amts wegen zu prüfende (BVerfGE 46, 342, 359) Grundsatz der Staatenimmunität entgegen (§ 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 Satz 1 GG). Die Frage, ob die Gerichtsbarkeit nach den Grundsätzen der Staatenimmunität eröffnet ist und sich das nationale Gericht mit einer Klage gegen einen anderen Staat befassen darf, ist vor der Ermittlung der internationalen Zuständigkeit zu prüfen (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 11; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 07. Juli 2016 - 5 U 84/15 -, juris Rn. 26; Wagner, RIW 2014, 260, 261).

1.

Soweit im Völkerrecht in einem allgemeinen Sinne von Staatenimmunität die Rede ist, bezieht sich diese auf den völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz, dass ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen ist (par in parem non habet imperium; EGMR , Urteil vom 21. November 2011, Nr. 37112/97, Fogarty gegen Vereinigtes Königreich, EuGRZ 2002, 411, 413, Rn. 34). Allerdings hat das Recht der allgemeinen Staatenimmunität, nicht zuletzt wegen des zunehmend kommerziellen grenzüberschreitenden Tätigwerdens staatlicher Stellen, einen Wandel von einem absoluten zu einem nur mehr relativen Recht durchlaufen. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nichthoheitliches Handeln (acta iure gestionis) genießt (BVerfG, Beschluss vom 30.04.1963, BVerfGE 16, 27, 33 ff.; BVerfGE 117, 141, 152 f.= NJW 2007, 2605; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 12; BGH, NJW 2013, 3184; BGHZ 155, 279, 282 = NJW 2003, 3488; BGH, NJW 1979,1101Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 07. Juli 2016 - 5 U 84/15 -, juris Rn 27). Staatenimmunität besteht aber nach dem als Bundesrecht im Sinne von Art. 25 Satz 1 GG geltenden allgemeinen Völkergewohnheitsrecht auch heute noch weitgehend uneingeschränkt für solche Akte, die hoheitliches Handeln eines Staates darstellen (acta iure imperii), soweit der ausländische Staat auf sie nicht verzichtet. Andernfalls könnte die rechtliche Prüfung durch die Gerichte eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns erfordern, was mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus folgenden Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht vereinbar wäre (BVerfG, Beschluss vom 6.12.2006, 2 BvM 9103, BVerfGE 117, 141, 152 f.= NJW 2007, 2605; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 12; BGH, NJW 2013, 3184; BGHZ 155, 279, 282 = NJW 2003, 3488; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 07. Juli 2016 - 5 U 84/15 -, juris Rn 27). Diese Grundsätze finden auch Ausdruck in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 02.12.2004 (Resolution 59738), das allerdings noch nicht in Kraft getreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2016, VII ZR 150/15, NJOZ 2017, 582).

Entscheidend für die Zulässigkeit ist daher die rechtliche Einordnung des Handelns der Beklagten. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nichthoheitlicher Staatstätigkeit ist nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts nicht deren Motiv oder Zweck; sie kann auch nicht danach vorgenommen werden, ob die Betätigung in erkennbarem Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben des Staates steht. Dies folgt daraus, dass die Tätigkeit eines Staates, wenn auch nicht insgesamt, aber doch zum weitaus größten Teil hoheitlichen Zwecken und Aufgaben dient und mit ihnen in einem erkennbaren Zusammenhang steht. Maßgebend für die Unterscheidung ist vielmehr die Natur der staatlichen Handlung oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt und damit öffentlichrechtlich oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist (BVerfG, Beschluss vom 30.1.2008, 2 BvR 793/07, BVerfG NVwZ 2008, 878, 879 f.; BVerfGE 16, 27, 61 f. = NJW 1963, 1732; ebenso BGH, NJW 2013, 3184 Rn. 11; BAG, Beschluss vom 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12, Rn. 15 mwN; Urteil vom 10. April 2013 - 5 AZR 78/12, Rn. 15; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 14; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 07. Juli 2016 - 5 U 84/15 -, juris Rn 28).

Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist die Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht des entscheidenden Gerichts zu beurteilen (BVerfGE 16, 27, 62; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, juris Rn. 21; BAG, Beschluss vom 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12, Rn. 15 mwN; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 15). Die Heranziehung nationaler Regelungen zur Unterscheidung hoheitlichen staatlichen Handelns von nichthoheitlichem staatlichem Handeln findet erst dort ihre Grenze, wo der unter den Staaten allgemein anerkannte Bereich hoheitlicher Tätigkeit berührt ist. Das betrifft etwa die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BVerfGE 16, 27, 63; 46, 342, 394; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 14; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 07. Juli 2016 - 5 U 84/15 -, juris Rn 29). Insoweit kann es ausnahmsweise geboten sein, eine nach nationalem Recht als privatrechtlich einzuordnende Tätigkeit eines ausländischen Staates gleichwohl als der Staatenimmunität unterfallenden actus iure imperii zu qualifizieren, wenn dieser zum Kernbereich völkerrechtlich anerkannter Staatsgewalt zu rechnen ist (BVerfG, Beschluss vom 30.4.1963, 2 BvM 1/62, BVerfGE 16, 27, 63 f.; BVerfG, Beschluss vom 13.12.1977, 2 BvM 1/76, 46, 342, 394; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 14; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 07. Juli 2016 - 5 U 84/15 -, juris Rn. 29).

2.

Der Senat sieht sich hinsichtlich der Frage, ob ein hoheitliches Handeln und damit Staatenimmunität auch anzunehmen ist, wenn die Kläger aus den ursprünglichen Staatsanleihen Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche geltend machen, in Übereinstimmung mit den Argumentationen des Oberlandesgerichts Schleswig in seiner Entscheidung vom 07. Juli 2016, 5 U 84/15 juris Rn 40 ff., und des Oberlandesgerichts München in seiner Entscheidung vom 08.12.2016, 14 U 4840/15 jris Rn 145 ff, und geht davon aus, dass sich die Beklagte auch mit Blick auf vertragliche Erfüllungs- und Nichterfüllungsansprüche auf die Staatenimmunität berufen kann.

a)

Für die Frage der Immunität kommt es nicht auf die Rechtsnatur des Grundverhältnisses an, sondern auf die Natur der staatlichen Handlung, also die Rechtsnatur der Maßnahme, über deren Berechtigung die Parteien streiten. Vorliegend geht es daher nicht um die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen, sondern um die Rechtsnatur der Maßnahmen der Beklagten, die letztlich die Erfüllungsansprüche aus den ursprünglichen Anleihen beeinträchtigt haben, also die zur Ausbuchung der ursprünglichen Schuldverschreibungen aus dem Wertpapierdepot der Kläger führenden Maßnahmen. (OLG Schleswig, Urteil vom 07. Juli 2016, 5 U 84/15 juris Rn 40, und des OLG München, Urteil, vom 08.12.2016, 14 U 4840/15 jris Rn 146/147).

b)

Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das für die Frage der Staatenimmunität an die Natur des staatlichen Handelns anknüpft, folgt allerdings, dass ein dem Staat zurechenbares Handeln vorliegen und dieses nicht hoheitlicher Natur sein muss. Danach sind zumindest Feststellungen zu einem privatrechtlichen Handeln im Namen des beklagten Staates sowie zur Zurechnung eines solchen privatrechtlichen Handelns erforderlich. Auch wenn diese Voraussetzungen zusätzlich für die materiellrechtliche Prüfung der Begründetheit der Klage von Bedeutung sind, rechtfertigt dies keine andere Betrachtungsweise. Die prozessuale Behandlung doppelrelevanter Tatsachen bei sonstigen Prozessvoraussetzungen, nach der eine schlüssige Darlegung der maßgebenden Tatsachen für die Zulässigkeit der Klage ausreicht und die Klärung erst im Rahmen der Prüfung der Begründetheit erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2015, VII ZB 8/15, Rn. 25; BGH Beschluss vom 27.10.2009, VIII ZB 42/08, BGHZ 183, 49 = NJW 2010, 873 Rn. 14 mwN), kann auf doppelrelevante Tatsachen betreffend die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit wegen Nichteingreifens der Staatenimmunität nicht übertragen werden. Das Erfordernis der vorrangigen Klärung der hierfür maßgebenden Tatsachen entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26. September 1978 - VI ZR 267/76 - NJW 1979, 1101 Rn. 7?ff., BGH, Urteil vom 24.3.2016, VII ZR 150/15).

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität von Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2.12.2004 bietet keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Der Wortlaut des Art. 10 des Übereinkommens stellt auf eine Beteiligung an einer wirtschaftlichen Transaktion ("engages in a commercial transaction") ab. Im Gegensatz zu Art. 12, der für Personen- und Sachschäden auf ein dem Staat "vorgeblich" zuzurechnendes Handeln ("alleged to be attributable") abstellt, enthält Art. 10 einen solchen Zusatz nicht. Aus Art. 10 des noch nicht in Kraft getretenen Übereinkommens kann mithin nicht geschlossen werden, dass ein nur behauptetes "vorgebliches" Handeln im nicht hoheitlichen Bereich für die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit ausreicht. Insoweit kann daher offen bleiben, inwieweit die Vorschrift eine Regel des Völkergewohnheitsrechts darstellt.

3.

Ein privatrechtliches Handeln der Beklagten ergibt sich nicht unter dem Aspekt, dass die Beklagte Vertragspartner der Kläger geworden wäre. Vertragliche Beziehungen zwischen ihnen und der Beklagten haben die Kläger bereits nach ihrem eigenen Vortrag, auf den es maßgeblich für die Beurteilung ankommt, nicht dargetan. Die Beteiligung der Kläger erfolgt nicht in der Weise, dass sie Gläubiger von Ansprüchen gegen die Beklagte werden, sondern sie haben Ansprüche gegen ihre Depotbank erworben. Den eingehenden Vortrag der Beklagten hierzu haben die Kläger nicht konkret angegriffen, sie haben nicht schlüssig ein auf Gleichordnung beruhendes Vertragsverhältnis zwischen ihnen und der Beklagten dargetan. Gegenstand der Ansprüche der Kläger sind nicht Rechte aus einem privatrechtlichen Handeln der Beklagten ihnen gegenüber, sondern Ansprüche aus dem originären Hoheitsakt, der Erlass des Gesetzes zur Allgemeinverbindlichkeit des Beschlusses der Gläubiger der Anleihe. Insbesondere ist auch nicht schlüssig, dass die Kläger Inhaber eines Anspruches nach § 8 Abs. 2 des ...ischen Gesetzes 2198/1994 sind. Danach erwirbt der Investor einen Anspruch gegen den ...ischen Staat. Dass sie diese Rechtsstellung inne haben, sei es aus originärem, sei es aus abgeleitetem Recht, ist nicht erkennbar.

a)

Die Beklagte bestreitet substantiiert, dass die Kläger unmittelbar von der Beklagten selbst schuldrechtliche Ansprüche durch eigenen "Kauf" von Anleihen erworben hätten, indem sie vorträgt, dass nach ihren Gesetzen und den Anleihebedingungen ein unmittelbarer Erwerb von Forderungen gegen die Beklagte nur durch Träger i. S. d. § 6 Abs. 1 Gesetz 2198/1994 stattfand, zu denen die Kläger nicht gehörten. Dem widersprechen die Kläger nicht. Sie tragen ihrerseits nichts zu einem Vertragsschluss zwischen ihnen und der Beklagten vor, weder orignär noch aus abgeleitetem Recht.

Die von ihnen zum Beleg des Erwerbs der streitgegenständlichen Anleihen als Anlagen K 1 bis 5 vorgelegten Abrechnungen, die zur Verwahrart "Wertpapierrechnung, Verwahrland Land 1" oder "Bank 2 Land 2" oder keine Hinweise angeben, sprechen nicht dafür, dass die Kläger selbst Vertragspartner der Beklagten geworden ist. Überdies spricht auch die Regelung in Nummer 12 Abs. 3 der Sonderbedingungen der handelnden Kreditinstitute (vgl. Anlage B 5), in der ausgeführt wird, dass die Kunden eine Gutschrift in Wertpapieren unter Angabe des ausländischen Staates, in dem sich die Wertpapiere befinden (Lagerland) erhalten gegen die Annahme, die Kläger seien Vertragspartner der Beklagten. Bei der Gutschrift in den Wertpapierrechnungen bleibt der Rechtsinhaber die inländische Depotbank. Die Gutschrift in Wertpapierrechnungen dokumentiert lediglich einen auftragsrechtlichen Herausgabeanspruch nicht aber das Eigentum. Mit dieser Regelung wird 24 DepotG abbedungen. Der Anspruch des Kunden auf Lieferung der Wertpapiere wird suspendiert. Neben diesem suspendierten Lieferanspruch tritt ein Anspruch auf Herausgabe der Wertpapiere aus dem Treuhandverhältnis gegen das Bankinstitut, welches den Verwahrungsvertrag mit dem ausländischen Verwalter abgeschlossen hat. Dieser Verschaffungsanspruch entsteht mit der Gutschrift (BGH, Urteil vom 01. Februar 1988 - II ZR 152/87 -, juris Rn 17). Hieraus ergibt sich, dass sich die Kreditinstitute, wenn sie sich entsprechend den klägerseits erteilten Aufträgen verhalten haben (wogegen nichts spricht), das Eigentum, Miteigentum oder eine gleichwertige Rechtsstellung an den Wertpapieren verschafft haben, und diese treuhänderisch für die Kläger gehalten haben. Ein unmittelbarer Vertragsschluss der Beklagten mit den Klägern liegt danach fern und ist jedenfalls klägerseits nicht vorgetragen.

b)

Die Beklagte macht auch geltend, der von den Klägerinnen in den Raum gestellte Erwerb eines Anspruchs (wohl im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs) gemäß § 8 Abs. 2 des ...ischen Gesetzes 2198/1994 n. F. der - was hier letztlich nicht endgültig beantwortet werden muss - zu einem eigenen privatrechtlichen Anspruch der Kläger selbst gegen die Beklagte geführt haben könnte, habe nicht stattgefunden. Der klägerische Vortrag stellt einen derartigen Erwerb nicht schlüssig dar; ein substantiiertes Bestreiten des Vortrags der Beklagten durch die insoweit zumindest sekundär vortragsbelasteten Kläger ist nicht erfolgt.

Die gesetzliche Regelung in § 8 Abs. 2 des ...ischen Gesetzes 2198/1994 n. F., auf die sich die Kläger beziehen (s. Anlagenkonvolut K 10 ), sieht vor, dass der "Investor" selbst einen Anspruch aus dem von ihm erworbenen Titel gegen den ...ischen Staat haben soll, wenn der ...ische Staat seine Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Zinsen und Beträge der Titel an die Bank von Land 1 nicht erfüllt. Investoren sind gemäß der in § 6 Abs. 2 des ...ischen Gesetzes 2198/1994 n. F. (s. Anlagenkonvolut K 10) enthaltenen Klammerdefinition Dritte, die einen Titel von einem Träger i. S. d. § 6 Abs. 1 des ...ischen Gesetzes 2198/1994 n. F., d. h. einem Teilnehmer am ...ischen Girosystem, erworben haben. Die Kläger haben aber nicht ansatzweise dazu vorgetragen, dass sie die Rechtstellung eines Investors in diesem Sinn (erworben) hätten. Unabhängig davon, ob derjenige, der Ansprüche von einem Investor (also demjenigen, der selbst unmittelbar einen Titel von einem Träger erworben hat) in eigener Person vollständig erworben hat, damit auch Investor im Sinn des § 8 Abs. 2 des ...ischen Gesetzes 2198/1994 n. F. wird, haben die Kläger auch nicht dargetan, welche Ansprüche welchen Investors sie wann durch welche Handlungen erworben hätten, und damit auch nicht vorgetragen Investor in diesem Sinn geworden zu sein.

4.

Selbst wenn man eine vertragliche Beziehung zwischen den Klägern und der Beklagten annehmen wollte, steht einer Inanspruchnahme der Beklagten der Grundsatz der Staatenimmunität entgegen. Denn für die Frage, ob eine Klage wegen der Staatenimmunität unzulässig ist, kommt es darauf an, über welche konkrete Maßnahme staatlichen Handelns die Parteien des Rechtsstreits streiten. Gegenstand der Inanspruchnahme der Beklagten sind nicht Handlungen und Maßnahmen, die sie in ihrer Rolle als Vertragspartner der Anleihegläubiger ausgeübt hat. Sie hat vielmehr gesetzlich und damit hoheitlich eine Umschuldungsmaßnahme durchgeführt. Die Ausübung hoheitlicher Befugnis hat zwar Einfluss auf das Vertragskonstrukt, und auf die aus den Anleiheverträgen entstandenen Ansprüche. Es handelt sich trotz dieser Auswirkungen aber nicht um Maßnahmen der Beklagten als Vertragspartner (vgl. auch zu Fragen des Arbeitsrechts BVerfG Beschluss vom 17.03.2014, 2 BvR 736/13).

Gegenstand der Klagen gegen die Beklagte sind - wie das OLG Schleswig (a. a. O.) zutreffend m. w. N. sowie auch das OLG München (a.a.O.) ausführt - nicht nur eventuelle Ansprüche der Kläger aufgrund der von ihnen georderten Wertpapierkäufe, sofern solche gegen die Beklagte überhaupt bestehen sollten, sondern vor allem das Gesetz 4050/2012, das den Umtausch der Wertpapiere und infolgedessen die Verringerung der Schuld ermöglichte, indem in die Bedingungen der Schuldverschreibungen eine Umschuldungsklausel eingefügt wurde. Nutzt der emittierende Staat seine Hoheitsgewalt aber dazu, durch eine spezielle und konkrete Norm die Ausgestaltung der emittierten Schuldverschreibungen gezielt zu beeinträchtigen, so kann sein Handeln in Ausübung hoheitlicher Rechte nicht von seinem Handeln als Vertragspartei getrennt werden. In diesem Fall macht der vertragschließende Staat von seiner Hoheitsgewalt unmittelbar in Bezug auf den Vertrag Gebrauch, als Herr über das Vertragsstatut (so insbesondere auch BGH, Urteil vom 8. März 2016 - BGH, VI ZR 516/14, Rn. 25). Ein solches Tätigwerden liegt hier vor: Die Beklagte hat einseitig, rückwirkend und bindend die Emissionsbedingungen der Schuldverschreibungen - durch hoheitlichen Akt - geändert, indem sie eine Umschuldungsklausel eingefügt hat, die es erlaubte, einer Minderheit von Wertpapierinhabern vorzuschreiben, sich dem Willen der Mehrheit unterwerfen zu müssen.

5.

Der auf den Schlussanträgen des Generalanwalts fußenden Argumentation des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, der sich das OLG München angeschlossen hat und der sich auch der erkennende Senat anschließt, steht nicht entgegen, dass der Europäische Gerichtshof diesen Schlussanträgen in seinem Urteil nicht gefolgt ist. Denn dieses zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 EuZustVO ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (EUGH C-226/13 u. a., Fahnenbrock u. a.) steht der Einordnung als hoheitliche Maßnahme nicht entgegen. Der Gerichtshof vertritt insoweit zwar auch die Auffassung, der Erlass des Gesetzes Nr. 4050/2012 habe nicht zu unmittelbaren und sofortigen Änderungen der finanziellen Bedingungen der betreffenden Wertpapiere geführt; diese Änderungen hätten erst im Anschluss an eine Entscheidung einer Mehrheit der Anleiheinhaber auf der Grundlage der durch dieses Gesetz in die Emissionsverträge eingefügten Umtauschklausel erfolgen sollen (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2016 - EUGH C-226/13 u. a., Fahnenbrock u. a., Rn. 57). Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass diese Mehrheits-Entscheidung erst durch das Gesetz 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und den Beschluss des Ministerrates vom 09.03.2012 Wirkung gegenüber den Gläubigern entfaltete, die wie die Kläger der Änderung der Anleihebedingungen nicht zugestimmt hatten. Ohne diese hoheitlichen Maßnahmen wäre die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger für die überstimmte Minderheit privatrechtlich wirkungslos geblieben. In einer rein zivilrechtlichen Beziehung unter Privatrechtssubjekten ist eine solche einseitige Abänderung von Vertragsbedingungen ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. Entgegen der Auffassung der Europäischen Kommission in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2013 in der Rechtssache EUGH C-226/13 u. a. (Fahnenbrock u. a.) haben das Gesetz 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und der Beschluss des Ministerrates vom 9. März 2012 mithin nicht nur eine akzessorische Funktion; sie haben vielmehr die Rechtsbeziehung zwischen den von der Allgemeinverbindlichkeit betroffenen Personen und dem ...ischen Staat in entscheidender Weise verändert (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 22).

Zudem hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 11.6.2015, EUGH Aktenzeichen C-226/13, selbst betont (Rn. der 46 ff; zitiert nach iuris), dass bezogen auf die Verordnung Nr. 1393/2007, die Gegenstand dieses Urteils war, keine eingehende Beurteilung der Frage, ob die erhobene Klage eine Zivil -oder Handelssache sei, stattzufinden hat. Vielmehr sei der Anwendungsbereich dieser Verordnung bereits eröffnet, wenn nicht offenkundig sei, dass die Klage keine Zivil- oder Handelssache betreffe. Hierbei hatte der Gerichtshof auch betont, dass das Ergebnis dieser Prüfung nicht den späteren Entscheidungen vorgreifen könne, die vom angerufenen Gericht in Bezug auf seine eigene Zuständigkeit zu treffen seien.

6.

Auch die Ausführungen der Kläger, dass Art. 6 EGBGB gerade eine Prüfungskompetenz deutscher Gerichte dahingehend vorsehe, ob die an sich gebotene Anwendung ausländischen Recht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sei, widerlegt - wie das OLG München (a.a.O.) berechtigterweise ausführt - nicht die obigen Ausführungen. Diese Regelung besagt nicht, dass es deutschen Gerichten auch gestattet ist, über hoheitliche Maßnahmen ausländischer Staaten, wie z. B. Gesetzgebungsakte zu befinden. Sie besagt vielmehr lediglich, dass in jedem Rechtsstreit, unabhängig davon ob eine der Parteien ein Staat ist, in dem das deutsche Gericht ausländisches Recht anzuwenden hat, zu prüfen ist, ob dessen Anwendung im Ergebnis zu einem mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbaren Ergebnis führt, und versagt für diesen Fall die Anwendung dieses Gesetzes. Mit der Frage der Staatenimmunität hatte diese Regelung damit nichts zu tun (vgl. auch OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 13. Februar 2015, - 4 U 2267/14 - zit. In der Berufungserwiderung Seite 10).

7.

Soweit die Kläger die Actof-State-Doktrin (englisch: Act of State doctrine) zur Stützung ihrer Ansicht heranziehen, der Einwand der Immunität sei vorliegend nicht gerechtfertigt, ist diese Ansicht verfehlt. Die Act of State doctrine ist eine im angloamerikanischen Rechtskreis anerkannte Regel des Völkerrechts. Sie besagt, dass Rechtsakte fremder Staaten der nationalen gerichtlichen Kontrolle entzogen sind. Die Doktrin ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG. Sie betrifft vielmehr die Auslegung innerstaatlichen Rechts, nämlich der Frage, ob und in welchem Maße von der Wirksamkeit der Akte fremder Staaten auszugehen ist (vgl. hierzu Seidl/Hohenveldern, Völkerrecht, 5. Auflage, Rn 1121-1126) Sie beantwortet nicht die Frage, wann nach allgemeinen völker(-gewohnheits- )rechtlichen Grundsätzen Immunität vor deutschen Gerichten besteht.

Die Gerichte des Gerichtsstaates entscheiden entsprechen der Rechtsauffassung des Gerichtsstaates, ob ein Akt eines fremden Staates den acta jura imperii oder den acta jure gestiones zuzuzählen ist Das Kriterium für die Unterscheidung wird hier in der Natur des Aktes gesucht. Maßgeblich ist daher nicht der mit der Klage verfolgte Anspruch (vgl. Seidl/Hohenveldern, a.a.O. Rn 1112 ff.; BVerfG, Beschluss vom 30. April 1963 - 2 BvM 1/62 -, BVerfGE 16, 27-64; juris Rn 146 ff.).

Auch die Heranziehung der Entscheidungen der des Obersten Gerichtshofs von Österreich und des Oberlandesgerichts Wien steht dem Einwand der Staatenimmunität nicht entgegen. Hinsichtlich der von den Klägern verfolgten deliktischen Ansprüche ist in Österreich höchstrichterlich entschieden, dass die Staatenimmunität einer solchen Klage entgegensteht. Im Übrigen hat der der OGH und auch das Oberlandesgericht Wien sich im Wesentlichen zur internationalen Zuständigkeit geäußert und noch keine endgültigen Feststellungen in dieser Richtung getroffen sondern, den jeweiligen Ausgangsgerichten lediglich aufgegeben, die Klagen zuzustellen oder unter Anwendung des Rechtsinstituts der doppelrelevanten Tatsachen im Rahmen der Begründetheit zu überprüfen

8.

Die Ansicht der Kläger, die Immunitätsgewährung" verstoße gegen Treu und Glauben, da ein jure gestiones handelnder Staat sich nicht der Erfüllung der von ihm vertraglich übernommenen Verpflichtungen durch Berufung auf seine Immunität entziehen dürfe, wenn er die Vorteile aus dem Kontrakt gezogen habe, geht fehl. Die Staatenimmunität steht nicht unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben. Sie tritt sogar in einem Fall von ius cogens nicht zurück (vgl. Lückemann in Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl. § 20 GVG Rn 4 mit Hinweis auf IGH, Urteil vom 03.02.2012 abrufbar unter http://www.icjcij.org/docket/files/143/16883.pdf). Die von den Klägern für ihre Ansicht herangezogene Literatur und Rechtsprechung verhält sich dazu nicht. Zum Teil wendet sie die Grundsätze von Treu und Glauben auf Fälle an, bei denen ein Handeln des Staates jure gestiones bereits festgestellt war und der Fall der nationalen Rechtsordnung unterlag. Auf die Frage der Immunität kam es bei diesem Prüfungsteil nicht mehr an (vgl. LG Frankfurt a. M.,Urteil vom 14.03.2003 - 21 O 294/02 - WM 2003, 783).

9.

Unzutreffend ist die Ansicht der Kläger, die Beklagte habe konkludent auf ihre Immunität verzichtet. Zwar ist die Möglichkeit eines solchen Verzichts allgemein anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - BVerfGE 117, 141 m.w.N.). Der Verzicht auf die Staatenimmunität kann von einem ausländischen Staat in einem völkerrechtlichen Vertrag, einem privatrechtlichen Vertrag oder, speziell für ein bestimmtes gerichtliches Verfahren, vor Gericht erklärt werden (vgl. Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl. 1989, S. 469); allenfalls kann auch in rügelosen Einlassungen eines ausländischen Staates zur Sache ein konkludenter Verzicht auf die Staatenimmunität gesehen werden (vgl. Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl. 1989, S. 470; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität vom 16. Mai 1972 ). Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. Im gerichtlichen Verfahren ist ein solcher nicht erklärt worden. Im Gegenteil, die Beklagte hat immer wieder auf ihre Staatenimmunität hingewiesen Das Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität vom 16. Mai 1972 (BGBl II 1990 S. 34 ff.) enthält ebenfalls keine Regelung, die auf den hier zu entscheidenden Fall anzuwenden ist. Ein genereller völkerrechtlich anerkannter, konkludenter Verzicht auf die Immununität, wie ihn die Kläger beschreiben existiert nicht.

10.

Entgegen den Ausführungen der Kläger hat der BGH in seinem Urteil vom 20. Juli 2016 (Az. IV ZR 245/15) nicht festgestellt, dass sich Land 1 gegenüber der Klage nicht mit dem Einwand der Immunität verteidigen kann. Dort ging es allein um eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung. Der BGH hat die Verurteilung der Rechtsschutzversicherung zur Übernahme der Kosten für eine Klage bestätigt, weil der versicherungsvertragliche Leistungsausschluss für Enteignungsangelegenheiten nur solche im Zusammenhang mit Grundeigentum erfasst und die Rechtsschutzversicherung den Einwand der fehlenden Erfolgsaussicht der berechtigten Klage nicht fristgerecht erhoben hat. Eine Aussage über das Eingreifen der Immunität im vorliegenden Fall hat der BGH damit nicht getroffen.

11.

Soweit die Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 26.01.2017 unter Hinweis auf das Wertpapiersachstatut auf Seiten 7 bis 16 die Ansicht vertreten, das Gesetz 4050/2012 erfasse nicht die Anleihen der Anleger, so dass die Klage ohne weiteres materiell begründet sei und eine Überprüfung hoheitlichen Handelns der Beklagten gar nicht in Rede stehe, so dass sich die Beklagte deshalb auch nicht auf Immunität berufen könne, vermag diese Ansicht nicht zu überzeugen.

Das Wertpapierrechtsstatut regelt im Rahmen des Internationalen Privatrechts welches Recht anzuwenden ist. So unterliegen beispielsweise gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB Rechte an einer Sache dem Recht des Staates, in dem die Sache sich befindet. Auch bei Wertpapieren entscheidet das Recht des Lageortes über das Recht am Papier (Wertpapierstatut), während das verbriefte Recht aus dem Papier seinem jeweiligen Rechtsstatut (Wertpapierrechtsstatut) unterliegt (Palandt-Heldrich, BGB, 71. Auflage, EGBGB 43 Rdnr. 1). Um letzteres geht es hier, da zu prüfen ist, ob überhaupt noch Rechte aus dem Papier bestehen, so dass die Frage hoheitlichen Handelns eine Grundfrage betrifft. Im Übrigen belegt der seitens der Kläger vorgelegte Bank 2 Newsletter 7/12 (Anlage BK 19) eindrucksvoll, dass auch außerhalb Land 1s gelagerte Staatsanleihen umgetauscht wurden, also erfasst wurden.

Im Übrigen ist die Frage, ob die Gerichtsbarkeit nach den Grundsätzen der Staatenimmunität eröffnet ist und sich das nationale Gericht mit einer Klage gegen einen anderen Staat befassen darf, vor der Ermittlung der internationalen Zuständigkeit zu prüfen (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 11; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 07. Juli 2016 - 5 U 84/15 -, juris Rn. 26; Wagner, RIW 2014, 260, 261). Eine materielle Überprüfung der Ansprüche findet mangels Zulässigkeit der Klage gar nicht statt.

B.

Überdies wäre, wenn mit den Oberlandesgerichten Oldenburg und Köln die deutsche Gerichtsbarkeit für die vertraglichen Ansprüche zu bejahen wäre, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben.

1.

Die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit des von den Klägern angerufenen Landgerichts Wuppertal ist nach den Vorschriften der EuGVVO a.F. (VO Nr. 44/2001 - Brüssel I-VO) zu prüfen. Diese Verordnung ist gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO n.F. (VO Nr. 1215/2012 - Brüssel Ia-VO) auf den vorliegenden Fall noch anzuwenden, weil das Verfahren vor dem 10. Januar 2015 eingeleitet worden ist. Die in Betracht kommenden Vorschriften gemäß Art. 5 Nr. 1 und Nr. 3 sowie Art. 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO a.F. bestimmen nicht nur die internationale, sondern auch - unter Verdrängung nationaler Vorschriften - die örtliche Zuständigkeit (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 20 mwN; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 07. Juli 2016 - 5 U 84/15 -, Rn. 48, juris).

2.

Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts im oben genannten Urteil ist jedoch auch bereits der Anwendungsbereich der EuGVVO a.F. nicht eröffnet, da es sich bei der gegenständlichen Klage nicht um eine Zivil- oder Handelssache gemäß Art 1 Satz 1 EuGVVO a. F. sondern um eine öffentlichrechtliche Angelegenheit handelt, nachdem die Beklagte hoheitliche Befugnisse ausgeübt hat, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 07.07.2016 (5 U 84/15, Rn 50 bis 53; juris) wird - auch zur Frage der nicht erforderlichen Vorlage an den Europäischen Gerichtshof - verwiesen.

3.

Selbst für den Fall, dass die EuGVVO a.F. anwendbar sein sollte (so OLG Oldenburg, Urteil vom 18.04.2016, 13 U 43/15, und OLG Köln, Urteil vom 12.05.2016, 8 U 44/15), wäre kein Gerichtsstand in Deutschland gegeben. Auch insofern teilt der erkennende Senat die Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in dessen Urteil vom 07.07.2016 (5 U 84/15) sowie der Würdigung der Oberlandegericht Oldenburg und Köln (a.a.O).

a)

Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Wuppertal ergibt sich nicht aus dem Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO a. F. Insoweit schließt sich der erkennende Senat der ausführlichen rechtlichen Würdigung der Oberlandesgerichte Schleswig, München, Köln und Oldenburg an, auf die Bezug genommen wird (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 07.07.2016, 5 U 84/15, juris Rn. 55 ff.; OLG München, Urteil vom 08. Dezember 2016 - 14 U 4840/15 -, juris Rn 157 f.; OLG Oldenburg, Urteil vom 18.04.2016, 13 U 43/15, und OLG Köln, Urteil vom 12.05.2016, 8 U 44/15).

Auch in diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Kläger ein Vertragsverhältnis mit der Beklagten, das den Verbrauchergerichtsstand eröffnen könnte, nicht dargetan haben. Auf die Ausführungen unter Punkt A. 3 zum fehlenden Vertragsschluss der Parteien wird Bezug genommen

Die Kläger haben nicht schlüssig und nicht substantiiert dargelegt, dass ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag i. S. d. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO a. F. Gegenstand des Rechtsstreits ist, da sie nicht vorgetragen haben, dass jeweils sie selbst (als Verbraucher) unmittelbar mit der Beklagten einen Vertrag geschlossen haben. Die Anwendung dieser Vorschriften würde aber unter anderem voraussetzen, dass der klagegegenständliche Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden tatsächlich geschlossen wurde (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, Rn. 30).Insoweit wird auf die Ausführungen zum fehlenden Vertragsschluss unter Punkt A. 3 Bezug genommen.

b)

Das Landgericht Wuppertal ist auch nicht gemäß Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO a.F. international und örtlich zuständig, weil die evtl. nach dem Klagevortrag von der Beklagten zu erfüllende (freiwillig eingegangene) Verpflichtung der Beklagten nicht am Wohnsitz der Kläger bzw. Geschäftssitz der Klägerin zu 4) zu erfüllen gewesen wäre. Der Senat folgt hier den Ausführungen der Oberlandesgerichte Schleswig, Köln und Oldenburg (a.a.O.).

Der Erfüllungsort für die auf Erbringung der Hauptleistung gerichtete Primärverpflichtung, der zugleich den Gerichtsstand für Schadensersatzansprüche bestimmt, die an die Nichterfüllung von Primärverpflichtungen anknüpfen, bestimmt sich gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO a. F. nach der lex causae. Lex causae ist nach dem Vorbringen der Klägerinnen ...isches Recht, weil die Anlagebedingungen die Anwendung ...isches Recht vorsahen. Zwar ist nach Art. 321 des ...ischen Zivilgesetzbuchs (GR-ZGB) im Zweifel der Wohnort beziehungsweise der Ort der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers der Erfüllungsort für eine Geldschuld. Diese Regelung greift aber aufgrund der abweichenden, spezielleren Bestimmung des § 8 Abs. 6 des ...ischen Gesetzes 2198/1994 nicht ein. Da diese Norm nur bestimmt, dass eine Geldleistung im Zweifelsfalle an dem Orte zu bewirken ist, an welchem der Gläubiger zur Zeit der Bewirkung seinen Wohnsitz hat, ist sie nach ihrem Wortlaut dispositiv und greift auch nur ein, wenn sich nicht aus dem Umständen des Einzelfalls ein anderer Erfüllungsort ergibt, was vorliegend zu bejahen ist. Selbst bei einer Anwendung der Zweifelsregelung des Art. 321 GR-ZGB, läge der Erfüllungsort jedenfalls nicht im Bezirk des Landgerichts Wuppertal, da dann der Sitz des Ersterwerbers der Anleihe und nicht der Wohnsitz bzw. Sitz der Kläger maßgeblich wäre.

a)

Aufgrund der Regelung unter § 8 Abs. 6 des ...ischen Gesetzes 2198/1994, wonach die Zahlung der fälligen Zinsen und Beträge der Titel durch die Beklagte an die Bank von Land 1 zum Erlöschen der Verpflichtungen der Beklagten führen sollte, ist auch festgelegt, dass die Erfüllungszahlung der Beklagten am Sitz der ...ischen Bank in Stadt 3 erfolgen sollte.

Soweit unter § 8 Absatz 2 S. 2 des ...ischen Gesetzes 2198/1994 geregelt ist, dass bei Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß § 8 Abs. 6 des ...ischen Gesetzes 2198/1994 durch den ...ischen Staat, der Investor keinen Anspruch mehr gegen den Träger, bei dem sein Depot geführt wird, sondern nur noch einen Anspruch aus dem Titel gegen den ...ischen Staat habe, ist damit eine Gestaltung dahingehend getroffen, dass der Anspruch gegen den jeweiligen Träger untergehen und der Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung an die Bank von Land 1 auf die Investoren übergehen sollte. Nichts spricht dafür, dass durch diesen Forderungsübergang der Leistungsort verändert werden sollte. Selbst wenn also von einer Investorenstellung der Kläger (für die Frage der Zuständigkeitsbestimmung) auszugehen wäre, würde dies daher nicht zu einer Zuständigkeit deutscher Gerichte führen (OLG München, Urteil vom 08. Dezember 2016 - 14 U 4840/15 -, juris Rn 168).

b)

Zudem kann der gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO a.F. an den vertraglichen Erfüllungsort geknüpfte Gerichtsstand durch Übertragung der Forderung nicht verändert werden. Zwar können sich auf Klägerseite auch Rechtsnachfolger (z.B. Zessionare oder Gesamtrechtsnachfolger) auf die Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVVO a.F. stützen; aber nur der zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien bestehende Gerichtsstand steht auch dem Zessionar offen. Für die internationale und örtliche Zuständigkeit relevant sind daher allein die in der Person des ursprünglichen Gläubigers liegenden Umstände. Maßgeblich für die Bestimmung des Erfüllungsorts ist die vertragliche Primärpflicht (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2015 - V ZR 120/14 -, juris Rn 7). Die vertragliche Primärpflicht der Beklagten aus den streitgegenständlichen Anleihen bestand bis zu deren Erlöschen in der Zahlung von Kapital und Zinsen gemäß den Regelungen in Art. 8 Abs. 6 des ...ischen Gesetzes 2198/1994. Erfüllungsort war Stadt 3. Eine davon abweichende Sichtweise wäre mit dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstandes (11. Erwägungsgrund der EuGVVO a.F.) nicht zu vereinbaren (Geimer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Art. 7 EuGVVO Rn. 8; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 35 mwN; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 101 ff.).

Dem steht die Argumentation der Kläger, auch sie seien nach dem Recht der europäischen Gemeinschaft im Hinblick darauf schützenswert, ohne Schwierigkeiten zu erkennen, welches Gericht anzurufen ist, nicht entgegen. Da die Kläger nicht unmittelbarer Vertragspartner der Beklagten waren, sondern die Träger im System der ...ischen Nationalbank, kam es auf ihre Sichtweise nicht an. Wenn sie Anleihen auf dem Sekundärmarkt erwerben, müssen sie sich nach den Angaben ihres Vertragspartners richten.

Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht aus der on den Klägern vorgetragenen Neufassung der EuG-VVO (VO(EU) Nr. 1215/2012 vom 12.12.2012 zu den Erwägungsgründen zur Vorhersehbarkeit der Zuständigkeit nach EuGGVVO herleiten. Auch wenn es in der Neufassung heißt, "Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem Maße vorhersehbar sein" statt "müssen" heißt dies nicht, dass der Grundsatz der Vorhersehbarkeit keine Bedeutung mehr hat und die Anforderungen an die Bestimmbarkeit dermaßen herabgesenkt hat, dass eine Bestimmbarkeit bei der hier zu erwartenden großen Zahl von Gläubigern nicht mehr möglich ist.

Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem von den Klägern zitierten Urteil des OLG Celle, 9 U 87/98, in dem es um den Erfüllungsort i.S.d. Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ für eine abgetretene Kaufpreisforderung unter dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ging und das OLG Celle gemäß Art. 57 Abs. 1 CISG auf den Sitz des Zessionars abstellte. Das CISG ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Darüber hinaus gilt auch bei einer Kaufpreisforderung nach der Art. 5 Nr. 1b) EuGVVO, dass nunmehr maßgebend für den Erfüllungsort der konkret streitigen Verpflichtung die primäre Hauptleistungspflicht ist (Geimer, in Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl. AnhI Art. 5 EuGVVO Rn 7).

c)

Auch die Einwände im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 b der Richtlinie 2011/7/EU bzw. der ihr vorgehenden Richtlinie 2000/35/EG greifen nicht durch. Beide Richtlinien bestimmen jeweils in Art. 1 zu ihrem Anwendungsbereich, dass sie auf Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind Anwendung finden. Weder sind Entgeltforderungen Gegenstand des Verfahrens noch handelten die Kläger im Geschäftsverkehr; sie sind Verbraucher. Im Übrigen liegt kein Verzug vor, da die Beklagte ihre Zahlungsverpflichtungen aus den Anleihen, soweit bekannt, rechtzeitig erfüllt hat, solange sie noch existierten. Nach dem Erlöschen kraft Gesetztes konnte kein Verzug mehr eintreten.

d)

Soweit sich die Kläger auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Österreich vom 17.08.2016, 8 Ob 54/16y zur Begründung des Gerichtsstands des Erfüllungsortes am Wohnort der Kläger stützen, verhilft die Entscheidung der Berufung nicht zu Erfolg.

Der Oberste Gerichtshof von Österreich hat sich bei seiner Prüfung des Erfüllungsorts nicht mit den Regelungen des ...ischen Gesetzes 2198/1994 befasst, sondern diese Prüfung der Begründetheit vorbehalten. Eine solche Prüfung haben die Oberlandesgerichte Köln, Oldenburg, Schleswig, München und der erkennende Senat jedoch - wie bereits ausgeführt - bereits im Rahmen der Prüfung des Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO vorgenommen und sind daher zu einem gegenteiligen Ergebnis gekommen. Die zitierte Rechtsauffassung des ...ischen Staatsrats betrifft die Frage der Aktivlegitimation der Kläger und nicht den Erfüllungsort des Anspruches.

4.

Auch eine internationale Zuständigkeit am Sitz der Deutschen Bank in Frankfurt a. M. ist nicht gegeben, so dass eine Verweisung des Rechtsstreits nicht in Betracht kommt.

Mit dem Oberlandesgericht Oldenburg und dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht ist auch davon auszugehen, dass für das Verhältnis zwischen dem beklagten Staat als Anleiheschuldner und den "Trägern" als Ersterwerbern der Anleihen allein die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes am Sitz der ...ischen Zentralbank als Verwalterin des "Systems" sinnvoll ist (s. OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 41 f.).Die Kläger haben zudem nicht hinreichend dargelegt, dass ihre Anleihen auf Konten der Bank 1 und der Bank 3 lagern, die die Bank 2, mit Sitz in Land 2 unterhalten soll. Im Depotauszug des Klägers zu 1) von der Deutschen Bank wird als Verwahrstelle ausdrücklich Bank 2, Land 2 angegeben. Hätte es eine Lagerstelle bei dem Institut selber gegeben, wäre ein Vermerk darüber zu erwarten gewesen. Die Kreditinstitute der Kläger zu 2 (Bank 7) und 3 (Bank 5) haben Land 1 in den Depotauszug eingetragen und aus dem vorgelegten Depotauszug der Kläger zu 4) und 5) (Bank 6 Stadt 8) ergeben sich keine Angaben. Verbindungen dieser Kreditinstitute zur Bank 2 in Land 2 werden nicht aufgezeigt und erst recht keine Beziehungen zu deren angeblichen Konto bei der deutschen Bank.

5.

Das Landgericht Wuppertal ist auch nicht gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. international und örtlich zuständig. Voraussetzung für eine Anwendung dieser Vorschrift wäre, dass eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Insofern kommen allein die mit der Klage hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung beziehungsweise wegen einer rechtswidrigen Enteignung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht. Diese Ansprüche sind aber, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach dem Grundsatz der Staatenimmunität von deutschen Gerichten nicht zu prüfen (s. BGH, Urteil vom 08.03.2016, VI ZR 516/14). Daher kommt im vorliegenden Rechtsstreit eine Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. von vornherein nicht in Betracht (ebenso OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 44; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 105; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 07. Juli 2016 - 5 U 84/15 -, Rn. 72, juris).

C.

Die Beklagte unterliegt - wie mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. März 2016 (VI ZR 516/14) bereits geklärt - der Staatenimmunität insoweit, als die Kläger Schadensersatzansprüche wegen sittenwidriger Schädigung bzw. wegen einer rechtswidrigen Enteignung geltend machen oder ihre Ansprüche auf einen rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriff stützen (ebenso OLG Schleswig, Urteil vom 4. Dezember 2015 - 5 U 89/14, juris Rn. 40 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 18 ff.; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 71 ff.).

D.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

E.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Die Frage der Staatenimmunität ist für die dem Senat vorliegend zur Entscheidung unterbreitete Fallkonstellation, in der Ansprüche aus Staatsanleihen bzw. Ersatzansprüche wegen deren Nichterfüllung geltend gemacht werden, höchstrichterlich noch nicht geklärt und dürfte sich in einer Vielzahl noch anhängiger Prozesse gegen die ... Republik stellen (offen gelassen in: BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 18).

Überdies vertreten die Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln in den zitierten Urteilen zu dieser Frage eine zu der vom Schleswig-Holsteinischen und Münchener Oberlandesgericht vertretenen Auffassung, der sich der Senat angeschlossen hat, abweichende Auffassung.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 434.970,23 EUR festgesetzt.

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