OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2016 - I-16 U 19/16
Fundstelle
openJur 2019, 22425
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 1 O 210/15
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Dezember 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal- Az.: 1 O 210/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs zweier am 16. Februar 2010 abgeschlossener Verbraucherdarlehensverträge über insgesamt 100.000,- €.

Der Kläger schloss am 16. Februar 2010 mit der Beklagten zwei Darlehensverträgeüber 80.000,- € und 20.000,- €, die der Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie mit der postalischen Adresse: ... dienten. Zur Besicherung der Darlehens wurde zu Gunsten der Beklagten an der vorgenannten Immobilie eine Grundschuld über 100.000,- € bestellt. Den beiden Darlehensverträgen waren auf jeweils gesondertem Blatt im Wortlaut übereinstimmende Widerrufsbelehrungen beigefügt.

Von der bildlichen Darstellung wurde aus datenschutzrechtlichen Gründen abgesehen.

Der Kläger erbrachte vertragsgemäße Zins- und Tilgungsleistungen einschließlich Sonderzahlungen in Höhe von 42.700,- €.

Mit Schreiben vom 12. November 2014 widerrief der Kläger seine Vertragserklärungen. Nachdem die Beklagte den Widerruf zurückgewiesen hatte, wiederholte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Widerruf. Die Parteien konnten keine Einigung erzielen, woraufhin der Kläger eine auf Erteilung der Löschungsbewilligung Zug um Zug gegen Zahlung von 62.380,33 € gerichtete Klage erhob.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe die Darlehensverträge nicht wirksam widerrufen, da die Widerruffrist von zwei Wochen bereits abgelaufen gewesen sei. Die Widerrufbelehrung verstoße nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB a.F.. Aus der Formulierung selbst werde deutlich, dass die Frist nicht bereits mit dem Erhalt des Vertragsangebots beginnt. Vielmehr werde durch den Text "jedoch nicht, bevor" ausreichend klargestellt, dass dem Verbraucher zusätzlich den Vertragsschluss bestätigende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen. Überdies sei vorliegend die Ausübung des unbefristeten Widerrufrechts durch den Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB wegen des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung ausgeschlossen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung seines Rechtsmittels macht er geltend, entgegen der Ansicht des Landgerichts sei er über den nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. maßgeblichen Beginn der Widerruffrist nicht richtig aufgeklärt worden, weil die Widerrufbelehrung das unrichtige Verständnis nahe lege, die Widerruffrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten. Die Beklagte könne sich nicht auf die Schutzwirkung des gesetzlichen Musters berufen, da sie dieses in unzulässiger Weise inhaltlich bearbeitet habe. Überdies sei die Widerrufbelehrung auch in formaler Hinsicht nicht geeignet, den Verbraucher unmissverständlich und unübersehbar über seine Rechte aufzuklären.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 22. Dezember 2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Wuppertal - Az.: 1 O 2010/15 - die Beklagte zu verurteilen, Löschungsbewilligung zu erteilen für die zu ihren Gunsten eingetragene Grundschuld über 100.000,- €, eingetragen im Grundbuch von Velbert, lastend auf dem Objekt Mozartstraße 61, 42549 Velbert, Zug um Zug gegen Zahlung von 62.380,33 €.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie führt aus, eine Fehlvorstellung über den Beginn der Widerruffrist sei ausgeschlossen, da in der Widerrufbelehrung ausdrücklich benannt sei, dass die Widerruffrist erst zu laufen beginne, wenn "Ihr schriftlicher Antrag" zur Verfügung gestellt wurde, wodurch klar und verständlich für den durchschnittlichen Verbraucher beschrieben sei, dass erst mit eigener Vertragserklärung die Widerruffrist zu laufen beginne. Im Übrigen sei die Widerrufbelehrung unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts auf einen etwaigen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot zu untersuchen, weil es eine "abstrakt gefährdende" Widerrufbelehrung nicht gebe. So könne im Falle eines Präsenzgeschäftes beim Verbraucher nicht die Fehlvorstellung entstehen, dass die Widerruffrist zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu laufen beginne als in dem Moment, in dem die Unterschrift auf den Vertrag gesetzt und der Erhalt der Widerrufbelehrung bestätigt werde.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet, denn der Kläger konnte die Darlehensverträge im November 2014 nicht wirksam widerrufen.

A.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO, insbesondere die Berufungsfrist des § 517 ZPO ist vorliegend gewahrt.

Soweit das Empfangsbekenntnis, auf dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt O..., die Zustellung des Urteils nach § 174 Abs. 1 und 4 ZPO bescheinigt, das Datum des 23. Dezember 2015 trägt, ist zur Überzeugung des Senats bewiesen, dass die Eintragung auf dem Empfangsbekenntnis fehlerhaft ist und die Zustellung tatsächlich am 4. Januar 2016 erfolgte.

1.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt O..., hat die Zustellung des angefochtenen Urteils auf dem Empfangsbekenntnis, das das Datum des 23.12.2015 trägt, nach § 174 Abs. 1 und 4 ZPO bescheinigt. Die Berufungsschrift ist jedoch erst am 4. Februar 2016 beim Oberlandesgericht eingegangen, so dass danach die Berufungsfrist gemäß § 517 ZPO nicht eingehalten wäre.

1.1.

Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist dann als bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen und dies auch durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet. Zustellungsdatum ist also der Tag, an dem der Rechtsanwalt als Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegengenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2006, Az.: VIII ZR 114/05, NJW 2006, 1206 - 1208; Beschluss vom 27. Mai 2003, Az.: VI ZB 77/02, NJW 2003, 2460 - 2461). Ein derartiges Empfangsbekenntnis erbringt grundsätzlich den Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit die Zustellung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2006, Az.: VIII ZR 114/05, NJW 2006, 1206 - 1208; Urteil vom 24. April 2001, Az.: VI ZR 258/00, NJW 2001, 2722 - 2724; Beschluss vom 15. Juli 1998, Az.: XII ZB 37/98, NJW-RR 1998, 1442 - 1443; Beschluss vom 13. Juni 1996, Az.: VII ZB 12/96, NJW 1996, 2514 - 2515).

1.2.

Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist jedoch zulässig. Dieser setzt voraus, dass die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können; hingegen ist dieser Gegenbeweis nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2006, Az.: VIII ZR 114/05, NJW 2006, 1206 - 1208; Urteil vom 24. April 2001, Az.: VI ZR 258/00, NJW 2001, 2722 - 2724; Beschluss vom 15. Juli 1998, Az.: XII ZB 37/98, NJW-RR 1998, 1442 - 1443; Beschluss vom 13. Juni 1996, Az.: VII ZB 12/96, NJW 1996, 2514 - 2515).

2.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist dem Kläger der Gegenbeweis gelungen. Der Senat ist aufgrund der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen des Freibeweises mit der erforderlichen Gewissheit, die vernünftigen Zweifel Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011, Az.: IV ZR 70/11, NJW 2012, 392 - 393; Urteil vom 14. Januar 1993, Az.: IX ZR 238/91, NJW 1993, 935 - 938; Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Auflage, § 286 Rn. 19 mit weiteren Nachweisen) zu der Überzeugung gelangt, dass die Eintragung des Datums 23.12.2015 auf dem Empfangsbekenntnis objektiv unrichtig war, nämlich auf einer fehlerhaften Eintragung einer Kanzleimitarbeiterin beruhte, und das Urteil erst am 4. Januar 2016 zugestellt worden ist.

2.1.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit eidesstattlicher Versicherung vom 9. März 2016 glaubhaft gemacht, von dem angefochtenen Urteil erst am 4. Januar 2016 Kenntnis erhalten und erst an diesem Tag das Empfangsbekenntnis unterzeichnet zu haben. Den Umstand, dass das Empfangsbekenntnis - abweichend von dieser Darstellung - mit dem Datum des 23. Dezember 2015 versehen ist, hat er nachvollziehbar damit erklärt, dass eine Kanzleimitarbeiterin das Urteil am 23. Dezember 2015 aus dem Faxgerät genommen und darauf das Datum 23.12.2015 notiert habe. Er legt dar, dass er sich an diesem Tag bereits im Urlaub befunden und die Kanzlei vom 24. Dezember 2015 bis 3. Januar 2016 nicht besetzt gewesen sei. Als ihm das Empfangsbekenntnis erstmals am 4. Januar 2016 zur Unterzeichnung vorgelegt worden sei, habe er versäumt, das bereits notierte Datum 23.12.2015 auf den 04.01.2016 zu ändern. Das Empfangsbekenntnis sei sodann am 4. Januar 2016 per Fax versandt worden.

2.2.

Nach Auffassung des Senats gibt es keine Veranlassung diesen widerspruchsfrei und lebensnah dargestellten Ablauf in Zweifel zu ziehen.

a. Der in der eidesstattlichen Versicherung vom 9. März 2016 dargestellte Ablauf ist insoweit objektiv anhand des Akteninhalts nachvollziehbar, als dass das Empfangsbekenntnis in der Tat am 4. Januar 2016 beim Landgericht per Fax eingegangen war. Bei wertender Betrachtung aller besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist es aus Sicht des Senats ausgeschlossen, dass die Diskrepanz zwischen dem Datum auf dem Empfangsbekenntnis und der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers andere Ursachen als das vom Kläger behauptete Versehen hat. Umstände, aus denen sich doch die Richtigkeit des Datums 23.1.22015 ergeben könnten, liegen nicht vor. Theoretisch denkbar wäre allenfalls, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 23. Dezember 2015 tatsächlich nicht urlaubsabwesend war, das Empfangsbekenntnis an diesem Tag zwar unterzeichnet hatte, die Versendung an das Landgericht per Fax aber bis zum 4. Januar 2016 aufgeschoben wurde. Dies würde indes bedeuten, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Rahmen des vorliegenden Verfahrens "sehenden Auges" eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hätte. Vor dem Hintergrund, dass sowohl die Frage der Urlaubsabwesenheit am 23. Dezember 2015 als auch der Schließung des Kanzleibetriebes in der Zeit vom 24. Dezember 2015 bis einschließlich 3. Januar 2016 objektiv nachprüfbar ist, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine falsche eidesstattliche Versicherung für einen Rechtsanwalt ganz erhebliche - nicht nur strafrechtliche, sondern auch standesrechtliche Konsequenzen nach sich zieht, hält der Senat dies für ausgeschlossen. Insgesamt stellt sich dieser theoretisch mögliche Geschehensablauf als rein spekulativ dar und kann für die Überzeugungsbildung - auch im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO und des im vorliegenden Zusammenhang anzulegenden strengen Maßstabs - keine maßgebliche Bedeutung haben.

b. Eine abweichende Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht deshalb, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Rahmen der in eigenen Angelegenheiten anzuwendenden Sorgfalt die Pflicht traf, das Empfangsbekenntnis mit dem Datum zu versehen, an dem er das zuzustellende Schriftstück mit dem Willen entgegen genommen hat, es zu behalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 2001, Az.: 2 BvR 2211/97, zitiert nach juris). Ein etwaiger Sorgfaltsverstoß, den der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorliegend eingeräumt hat, spricht nicht in relevanter Weise dagegen, dass die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung zutreffend sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2001, Az.: VI ZR 258/00, NJW 2001, 2722 - 2724).

B.

In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg.

Dem Kläger steht gemäß §§ 346, 357 Abs. 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 488, 346 ff. BGB gegen die Beklagte kein Rückabwicklungsanspruch zu, da es an einem wirksamen Widerruf fehlt. Die Frist zum Widerruf war im November 2014 abgelaufen, weil der Lauf der Widerruffrist von zwei Wochen bereits im Februar 2010 begann und damit vor Erklärung des Widerrufs mit Schreiben vom 12. November 2014 längst abgelaufen war.

1.

Auf das vorliegende Vertragsverhältnis finden § 495 BGB in der vom 1. August 2002 bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung, §§ 355, 357 BGB in der vom 8. Dezember 2004 bis 10. Juni 2010 geltenden Fassung und §§ 14 und 16 BGB-InfoV in der vom 1. September 2002 bis 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden jeweils: a.F.) Anwendung, weil die streitbefangenen Darlehensverträge am 16. Februar 2010 und damit vor dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden, Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2 EGBGB (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 15. August 2012, Az.: VIII ZR 378/11, zitiert nach juris Rn. 9; Sprau, in: Palandt, BGB, 75. Auflage, Art. 229 § 22 EG-BGB Rn. 3).

2.

Die streitgegenständlichen Darlehensverträge sind Verbraucherdarlehen gemäß §§ 495, 13, 14 BGB a.F. Der vom Kläger mit Schreiben vom 12. November 2014 erklärte Widerruf erfolgte verspätet. Die zweiwöchige Widerruffrist gemäß §§ 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. war bei Ausübung des Widerrufrechts bereits abgelaufen und das Widerrufrecht damit gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. erloschen. Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung entsprach dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F..

2.1.

Nach der gesetzlichen Vorschrift war und ist der Verbraucher über das Widerrufrecht und die Widerruffrist eindeutig zu informieren. Der mit dem Widerrufrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende und unmissverständliche Belehrung. Dem wird die von der Beklagten verwandte Belehrung gerecht.

a. Die in der Überschrift eingefügte Fußnote (Widerrufsbelehrung 1 1 Nicht für Fernabsatzgeschäfte) beeinträchtigt die Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung nicht.

aa. Vorformulierte Widerrufsbelehrungen der in Rede stehenden Art sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016, Az.: XI ZR 564/15, zitiert nach juris, Rn.19; Urteil vom 6. Dezember 2011, Az.: XI ZR 401/10, WM 2012, 262 - 264). Fußnoten zu vorformulierten Vertragsklauseln sind Teil der vom Verwender an den Kunden gerichteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, Urteile vom 15. März 2006, Az.: VIII ZR 134/05, NJW 2006, 1867 - 1868; Urteil vom 10. März 2004, Az.: VIII ZR 34/03, WuM 2004, 275 - 276; Urteil vom 10. März 2004, Az.: VIII ZR 64/03, NJW 2004, 1447 - 1448). Bei einer Fußnote handelt es sich um eine durch eine hochgestellte Ziffer auf eine Textstelle bezogene Anmerkung am unteren Rand einer Seite, die typischerweise textbezogene Anmerkungen, Ergänzungen, Erläuterungen oder Zusätze enthält, die bei einer anderen formalen Gestaltung ebenso gut in den Text hätten integriert werden können. Mit Hilfe der Technik der Fußnote wird deren sachlicher Inhalt zum Bestandteil des Textes, auch wenn sich die Fußnote am unteren Seitenrand oder - etwa als "Endnote" - erst am Ende eines mehrseitigen Textes findet.

bb. Im Streitfall war der Fußnotentext ("Nicht für Fernabsatzgeschäfte") über die hochgestellte "1" in den Belehrungstext einbezogen, so dass er sich erkennbar an den Gegner des Verwenders und nicht nur an dessen Mitarbeiter richtete. Gleichwohl ist die eingefügte Fußnote - auch verstanden an den Darlehensnehmer gerichtet - unbedenklich (so BGH, Urteil vom 27. September 2016, Az.: XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 - 2216).

Eine andere Beurteilung gilt bei den Fußnoten, die den Beginn der Widerruffrist scheinbar von einer Berechnung abhängig machen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2015, Az.: XI ZR 564/15, zitiert nach juris, Rn. 19). Dies ist hier nicht der Fall.

b. Die streitbefangene Widerrufbelehrung unterrichtet in ihrer konkreten Gestalt auch nicht undeutlich über die Länge der Widerruffrist.

aa. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes soll der Verbraucher nicht nur von seinem Widerrufrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB auch über den Beginn der Widerruffrist eindeutig zu informieren (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009, Az.: XI ZR 33/08, Urteil vom 4. Juli 2002, Az.: I ZR 55/00 jeweils zitiert nach juris - siehe auch zu § 7 VerbrKrG: BGH, Urteil vom 13. Januar 2009, Az.: XI ZR 118/08, zitiert nach juris).

bb. Gemessen daran, entspricht die Formulierung "Die Frist beginnt nach Erhalt der Belehrung in Textform, jedoch nicht bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages zur Verfügung gestellt worden ist." den gesetzlichen Anforderungen (so BGH, Urteil vom 27. September 2016, Az.: XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 - 2216). Der Bundesgerichtshof hat hierzu in der vorzitierten Entscheidung ausgeführt:

"Insbesondere kann ein Missverständnis des Inhalts, der Fristlauf beginne schon mit Aushändigung des Vertragsantrags des Darlehensgebers, nicht entstehen, weil die Wendung "jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist", keinen Raum für Zweifel lässt. Der Darlehensnehmer wird durch die Verwendung des Artikels "des" anstelle des Personalpronomens "Ihres" vor dem Wort "Antrag" nicht zu der Fehlvorstellung verleitet, die Frist könne zwar nur bei Aushändigung des Originals seines Antrags, aber auch schon mit der Aushändigung einer Abschrift des Antrags des Darlehensgebers anlaufen. Das gilt umso mehr, als der Gesetzgeber selbst in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der hier maßgeblichen, bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung die Wendung "oder eine Abschrift [...] des Antrags" benutzt hat. Noch deutlicher als das Gesetz selbst musste die Beklagte nicht sein."

Diesen Ausführungen, die im Ergebnis auch mit der Auffassung anderer Oberlandesgerichte übereinstimmen, schließt sich der Senat an.

c. Nicht zu beanstanden ist auch die unterhalb der Unterschriftszeile befindliche Formulierung "Bearbeiterhinweise: Bitte Widerrufsfrist im Einzelfall prüfen. Jeder Verbraucher erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung."

aa. Festzustellen ist, dass der in Rede stehende Hinweis auf die Fristprüfung- anders als in dem Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. Juli 2016 (Az.: XI ZR 546/15) zugrunde lag - nicht Gegenstand des Belehrungstextes ist. Der Bundesgerichtshof hat in der vorzitierten Entscheidung darauf abgestellt, dass der Hinweis auf die Fußnote Teil des Belehrungstextes wurde und zudem durch die Darstellung nicht hinreichend deutlich gemacht war, dass es sich nicht um eine von dem Verbraucher zu kontrollierende bzw. zu berechnende Frist handelt. Maßgeblich war aus Sicht des Bundesgerichtshofes, dass die Belehrung den Eindruck vermittelte, die Länge der Frist könne je nach den nicht mitgeteilten Umständen des Einzelfalls variieren und es sei Aufgabe des Verbrauchers, die in seinem Fall geltende Frist selbst festzustellen (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2016, Az.: I-6 U 296/14, zitiert nach juris, Rn. 19; OLG Köln, Beschluss vom 13. April 2016, Az.: 13 U 241/15, zitiert nach juris, Rn. 6; OLG München, Urteil vom 21. Oktober 2013, Az.: 19 U 1208/13, zitiert nach juris, Rn. 37).

bb. So liegen die Dinge hier indessen nicht. Im Streitfall handelt es sich ausdrücklich um einen Bearbeiterhinweis, der sich damit erkennbar nicht an den Verbraucher, sondern nur an den Mitarbeiter des Verwenders richtete. Dieser Bearbeiterhinweis ist nicht - auch nicht durch eine Fußnote - in den Belehrungstext einbezogen, sondern deutlich von diesem abgesetzt. Während die Belehrung nebst Unterschriftsfeld in einem einheitlichen Rahmen angeordnet ist, steht der Bearbeiterhinweis außerhalb dieses Rahmens und ist auf diese Weise von dem übrigen Text geschieden. Auch aufgrund dieser optischen Gestaltung musste einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher klar sein, dass er nicht Adressat des Bearbeiterhinweises war. Ein Fehlverständnis des Verbrauchers, dass die im Belehrungstext unmissverständlich angegebene Widerruffrist von zwei Wochen könne nicht gelten oder sei noch von nicht mitgeteilten Umständen des Einzelfalles abhängig, konnte nicht entstehen. Die zutreffenden Angaben zur Widerruffrist sind durch den Bearbeiterhinweis weder entwertet worden, noch liegt darin eine Irreführung. Im Übrigen braucht der Empfänger eines Vertragsformulars nur den ihn betreffenden Vertragstext zu lesen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2016, Az.: XI ZR 101/15, zitiert nach juris, Rn. 43). Die Gefahr, dass sich ein Verbraucher auch mit einem nicht für ihn bestimmten Bearbeiterhinweis befasst und dadurch irritiert wird, ist gering. Vielmehr wird sich ein flüchtiger und erst recht ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher regelmäßig nur mit denjenigen Textstellen befassen, die sich an ihn richten und somit ihn betreffen.

d. Auch im Übrigen ist die Widerrufsbelehrung korrekt.

aa. Auch wenn der Kläger einen Verstoß wegen unzureichender Darstellung der Widerrufsfolgen nicht geltend macht, ist die Belehrung unter diesem Gesichtspunkt zu würdigen. Ob die in ihrem Wortlaut vollständig mitgeteilte Belehrung den Anforderungen des § 355 BGB a.F. entspricht, hat der Senat nach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst zu bestimmen. Es handelt sich um eine Rechtsfrage, deren Überprüfung dem Senat von Amts wegen - auch ohne entsprechende Rüge der Berufung - obliegt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016, Az.: 564/15, zitiert nach juris, Rn. 15; Urteil vom 11. Oktober 2016, Az.: XI ZR 482/15, zitiert nach juris, Rn. 12).

Danach kann ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot nicht festgestellt werden. Die gesetzliche Regelung sah eine Belehrung über die Rechtsfolgen nicht vor. Im Übrigen ist die Belehrung hier zutreffend, wenn es heißt "beiderseits empfangene Leistungen sind zurückzugewähren". Diese Formulierung wird auch vom Bundesgerichtshof nicht beanstandet (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2016, Az.: XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 - 2216).

bb. Die vorsorgliche Belehrung über ein verbundenes Geschäft ("Finanzierte Geschäfte") macht die Belehrung ebenfalls nicht undeutlich.

(1) Dabei ist die zunächst zu prüfende Frage, ob die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB a.F. entspricht, strikt zu trennen von der sich daran anschließenden Frage nach der Übereinstimmung mit der Musterbelehrung. Denn erst und nur dann, wenn ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot feststeht, ist zu prüfen, ob sich der Verwender dennoch auf die Gesetzesfiktion berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009, Az.: XI ZR 156/08, zitiert nach juris).

(2) Die Belehrung wird im Streitfall nicht dadurch undeutlich und irreführend, dass zusätzlich über Rechtsfolgen bei finanzierten Geschäften Angaben gemacht wurden.

Dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB entsprechend muss die Belehrung nicht nur inhaltlich richtig und vollständig sein, sondern dem Verbraucher die Rechtslage auch unübersehbar zur Kenntnis bringen (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2009, Az.: XI ZR 156/08, zitiert nach juris, Rn. 24). Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen oder verwirrende oder ablenkende Zusätze enthalten. Diese Regelung schließt allerdings nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu rechnen jedoch Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken. Entscheidend ist auch dabei, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zu Gunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht wird. Dies ist der Fall.

Der Senat sieht sich insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. So lag der Entscheidung des XI. Zivilsenats vom 12. Juli 2016 (Az.: XI ZR 546/15) eine Sparkassenbelehrung zugrunde, die - wie hier - Hinweise auf finanzierte Geschäfts enthielt. Der Bundesgerichtshof hat diese Klausel im Rahmen der Deutlichkeitsprüfung gemäß § 355 BGB a.F. nicht beanstandet. Der Umstand, dass der Bundesgerichtshof - wie unter aa. dargestellt - annimmt, dass die Rechtsfrage nach einem Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot auch ohne Rüge zu prüfen ist, belegt, dass er gegen die zusätzlichen Angaben über Rechtsfolgen bei finanzierten Geschäften keine Bedenken hat (siehe auch BGH, Beschluss über die Nichtannahme der Revision - Az.: IX ZR 563/15 zu OLG München, Urteil vom 9. November 2015, Az.: 19 U 4833/14, das eine vorsorgliche Belehrung über verbundene Geschäfte nicht als Verstoß gegen die Deutlichkeit beanstandet hat).

2.2.

Mithin kann im Streitfall offen bleiben, ob sich die Beklagte bei - hier nicht gegebener - Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung auf die sogenannte Gesetzlichkeitsvermutung der Musterbelehrung in Anlage 2 zu § 14 I, III BGB-InfoVO berufen kann.

III.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO.

3.

Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.

Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Variante 2 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die die vorliegende Entscheidung entspricht - wie der Senat jeweils ausführlich dargelegt hat - der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung und steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Eine Revisionszulassung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juni 2016, Az.: 1 BvR 873/15, zitiert nach juris, Rn. 33) kommt ebenfalls nicht in Betracht, denn Fragen grundsätzlicher Bedeutung sind entweder durch den Bundesgerichtshof nunmehr geklärt oder hier nicht entscheidungserheblich.

4.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren wird auf 42.700,- € festgesetzt.

4.1.

Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines auf § 495 Abs. 1 BGB a.F. gestützten Widerrufs eines Verbrauchervertrags (§ 355 BGB) und begehrt der klagende Verbraucher die Feststellung, der Darlehensvertrag sei "beendet" bzw. habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, ist das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei an dieser Feststellung unter Berücksichtigung der gegeneinander abzuwägenden Vor- und Nachteile bei Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Widerrufs nach § 3 ZPO zu schätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016, Az.: XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428 - 2430 unter Hinweis auf RGZ 52, 427, 428 f.; Beschluss vom 1. Juni 1976, Az.: VI ZR 154/75, HRF 1977, Nr. 109; OLG Karlsruhe, WM 2015, 2088, 2089; OLG Koblenz, Beschluss vom 3. September 2015, Az.: 8 W 528/15, zitiert nach juris, Rn. 11; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. Oktober 2015, Az.: 4 W 10/15, zitiert nach juris, Rn. 14).

Liegt dem Verbraucherdarlehensvertrag - wie hier - kein verbundener Vertrag zugrunde (§ 358 BGB), kann der Wert nicht mit dem Nettodarlehensbetrag gleichgesetzt werden. Vielmehr sind in solchen Fällen, wenn das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, die Leistungen maßgeblich, die die klagende Partei meint, gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der wirksame Widerruf den Verbraucherdarlehensvertrag mit Wirkung für die Zukunft in ein Rückgewährschuldverhältnis umgestaltet. Bei der Betrachtung der dem Verbraucher durch den Widerruf entstehenden Vorteile ist damit, weil die klagende Partei künftig Leistungsbeziehungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis- und nicht aus dem Verbraucherdarlehensvertrag - herleiten will, dieses Rechtsverhältnis und nicht der Verbraucherdarlehensvertrag maßgeblich; dies gilt ohne Rücksicht auf die konkrete Fassung des Feststellungsantrages (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016, Az.: XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428 - 2430). Maßgeblich für die Bemessung des Streitwertes sind mithin die nach § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2016, Az.: XI ZR 39/15, BKR 2016, 204; Beschluss vom 12. Januar 2016, Az.: XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428 - 2430; Beschluss vom 22. September 2015, Az.: XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 - 3442 mit weiteren Nachweisen).

4.2.

Unter Berücksichtigung dieser vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze war der Streitwert sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren auf 42.700,- € festzusetzen, denn in dieser Höhe hatte der Kläger bis zum Widerruf monatliche Ratenzahlungen sowie etwaige Sonderzahlungen erbracht.

Entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht war der Wert der vom Kläger gestellten Sicherheit in Form einer Grundschuld im Nennwert von 100.000,- € bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen. Abzustellen ist nicht auf die Leistungsbeziehungen aus dem Darlehensvertrag, sondern auf die Leistungsbeziehung aus dem Rückgewährschuldverhältnis, weil der Kläger Ansprüche aus §§ 346 ff. BGB herleiten will.

Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 4. März 2016 - Az.: XI ZR 39/15 - folgt nichts anderes. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zwar den Nennwert der als Sicherheit gewährten Grundschuld streitwerterhöhend berücksichtigt, dies jedoch nur deshalb, weil das klägerische Begehren explizit auch darauf abzielte, eine löschungsfähige Quittung für die als Sicherheit gewährte Grundschuld zu erhalten und ein diesbezüglich gestellter Antrag durch die Vorinstanz ausgeurteilt wurde. Eine vergleichbare Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Der Kläger hat zwar- formal - beantragt, die Beklagte zur Erteilung einer Löschungsbewilligung zu verurteilen. Das darin zum Ausdruck kommende Begehren des Klägers war aber, was durch sein schriftsätzliches Vorbringen bestätigt wird, auf die Feststellung eines wirksam erklärten Widerrufs gerichtet. Darüber hinaus hat der Kläger weder in erster noch in zweiter Instanz Anknüpfungstatsachen dafür vorgetragen, dass es ihm entscheidend auf die Rückgabe der zur Sicherheit der streitgegenständlichen Darlehensverträge bestellten Grundschuld ankommt. Besondere Umstände, die nach der gemäß § 3 ZPO gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise dafür sprechen, dass die Rückgewähr der gewährten Sicherheit für den Kläger von zentraler Bedeutung war, sind nicht ansatzweise dargetan. Es ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte daher davon auszugehen, dass der begehrten Erteilung der Löschungsbewilligung keine eigenständige Bedeutung und auch kein eigener Wert zukommt. Die Pflicht der Beklagten, nach Wegfall des Sicherungszwecks die von dem Kläger gewährte Sicherheit herauszugeben, stellt sich als bloßer Nebeneffekt des wirksamen Widerrufs dar und ist damit Teil der Ansprüche gemäß §§ 346 ff. BGB, die der Kläger für die Zukunft herleiten will. Mithin war das Interesse des Klägers an der Rückgabe der dinglichen Sicherheit bei der Wertfestsetzung betreffend den Feststellungsantrag nicht zu berücksichtigen (so auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 27. April 2016, Az.: 8 W 35/16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Juni 2016, Az.: 19 W 38/16).

D S... Dr. S..