OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2017 - I-15 W 47/17
Fundstelle
openJur 2019, 22405
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 8 O 15/17
Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 28.06.2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt EUR 1.032,50.

Gründe

Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.

I.

Das Landgericht hat mit dem (teilweise) angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht u.a. eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 Anm. I Nr. 1 VV-RVG zugunsten der Antragstellerin festgesetzt.

1)

Es entspricht - soweit ersichtlich - der einheitlichen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass eine Terminsgebühr für die beteiligten Anwälte entsteht, wenn im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren ergeht (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2005, 1735; vgl. OLG Zweibrücken, NJOZ 2015, 188, OLG Oldenburg, NJW 2017, 1250). Der betreffenden Rechtsprechung schließt sich der Senat im Ergebnis, nicht aber in der rechtlichen Begründung an (vgl. zum Folgenden auch die überzeugende Kritik von Schneider in der Anmerkung zu OLG Oldenburg, NJW 2017, 1250):

Nach Nr. 3104 Anm. I Nr. 1 VV-RVG entsteht die Terminsgebühr u.a. auch dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, gemäß § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Beide Voraussetzungen liegen in der hiesigen Konstellation vor.

a)Für einstweilige Verfügungsverfahren ist "mündliche Verhandlung vorgeschrieben" i.S.v. Nr. 3104 Anm. I Nr. 1 VV-RVG. Um dies zu begründen, bedarf es - entgegen der vorzitierten Entscheidung des OLG Oldenburg - allerdings nicht der Übertragung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Vorb. 3 III Alt. 3, Nr. 3104 VV-RVG (vgl. BGH, NJW 2012, 459), wonach es insoweit ausreicht, dass eine mündliche Verhandlung bloß möglich ist und die Parteien ("abstrakt") eine solche erzwingen können.

Vielmehr ist - vorgelagert - zu beachten, dass auch im einstweiligen Verfügungsverfahren der allgemeine Grundsatz des § 128 Abs. 1 ZPO gilt und daher grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Anders als im Arrestverfahren kommt im einstweiligen Verfügungsverfahren gerade nicht über § 936 ZPO die Regelung des § 922 Abs. 1 ZPO zur Anwendung, sondern es gilt hier die (den Grundsatz der mündlichen Verhandlung mittelbar bestätigende) lex specialis des § 937 Abs. 2 ZPO, welche die Regelung des § 922 Abs. 1 ZPO verdrängt und dem Gericht bloß ausnahmsweise unter den dort normierten engen Voraussetzungen eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gestattet ("... kann... ohne mündliche Verhandlung ergehen.").

b)

Unstreitig hat das Landgericht Mönchengladbach vorliegend im schriftlichen Verfahren nach § 307 S. 2 ZPO ein Anerkenntnisurteil erlassen, so dass auch die weitere Voraussetzung der Nr. 3104 Anm. I Nr. 1 VV-RVG unproblematisch erfüllt ist.

2)

Gegen die Höhe der festgesetzten Terminsgebühr hat die Antragsgegnerin zu Recht nichts erinnert, sondern deren Festsetzung allein dem Grunde nach angegriffen.

II.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die hierfür in § 574 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben sind.

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