OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2016 - I-15 U 50/15
Fundstelle
openJur 2019, 22378
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Juli 2015 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

für neue Personenkraftwagen unter Nennung eines Modells zu werben, ohne dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch innerorts, außerorts und kombiniert und die spezifischen CO2-Emissionen im Sinne des § 5 Absatz

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte ¼ und der Kläger ¾ zu tragen. Die durch die Streithilfe verursachten Kosten sind zu ¾ vom Kläger und im Übrigen von der Streithelferin zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Soweit der Berufung stattgegeben wurde, wird die Revision zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger ist ein eingetragener rechtsfähiger Verein, der satzungsgemäß die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und den lauteren Wettbewerb fördert bzw. den unlauteren Wettbewerb bekämpft. Auch im Raum Stadt 1 und Umgebung gehört ihm eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern aus der Automobilbranche an.

Der Beklagte, der in Stadt 1.2 einen Autohandel betreibt, ließ in der Ausgabe der Zeitung "- A -" vom 22. November 2014 die im Urteilsausspruch wiedergegebene Anzeige (Anlage K 1) veröffentlichen. Die Anzeige ist ein von der Streithelferin zur Verfügung gestelltes Muster, das der Beklagte aufgrund des mit ihr bestehenden Händlervertrages verwenden muss.

Mit Schreiben vom 28. November 2014 (Anlage K 2, Bl. 10 ff. d.A.) mahnte der Kläger den Beklagten mit der Begründung ab, die Zeitungsanzeige verstoße gegen § 5 Abs. 1 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung (PKW-EnVKV), weil konkrete Angaben zum Kraftstoffverbauch inner- und außerorts sowie kombiniert und der CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus fehlten; die Werbung habe nicht lediglich eine Marke oder einen Typ zum Gegenstand, sondern ein bestimmtes Modell, nämlich den "B ...". Auch seien die Identität der potenziellen Vertragspartner, nämlich des Beklagten, der finanzierenden Bank und des Versicherungsunternehmens nicht durch vollständige Angaben zur Rechtsform und Adresse erkennbar. Für den Beklagten beantwortete die Streithelferin die Abmahnung mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 (Anlage K 3, Bl. 16 ff. d.A.) und wies die Ansprüche zurück.

Nachdem die Abmahnung erfolglos geblieben ist, hat der Kläger vor dem Landgericht beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen und im vorstehenden Urteilsausspruch im Einzelnen aufgeführten Ordnungsmittel zu unterlassen,

für neue Personenkraftwagen unter Nennung eines Modells zu werben, ohne dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch innerorts, außerorts und kombiniert und die spezifischen CO2-Emissionen im Sinne des § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt I Nr. 1 Pkw-EnVKV (in der jeweils gültigen Fassung) zu machen,

Personenkraftwagen unter Angaben deren Merkmale und Preis zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne die Identität und die Anschrift zu nennen,

einen Kfz-Finanzierungs- und/oder Kfz-Versicherungsvertrag unter Angabe dessen Merkmale und Preis zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne die Anschrift des Vertragspartners anzugeben,

insbesondere, wenn dies wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht;

an ihn - den Kläger - 220 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2014 zu zahlen.

Die Beklagte und die Streithelferin haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie halten die vom Kläger verlangten Angaben nicht für erforderlich, weil die angegriffene Zeitungsanzeige kein konkretes Modell, sondern die gesamte Modellreihe B mit verschiedenen Modellvarianten bewerbe. Der Hinweis auf das Modell B ... in der Fußnote 1) beschränke die Werbung nicht auf dieses Modell, sondern betreffe ein Finanzierungsbeispiel entsprechend der Preisangabenverordnung. Weil es sich um eine reine Aufmerksamkeitswerbung handele, bestünden auch nicht die Informationspflichten aus § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG hinsichtlich der Identität eines potenziellen Vertragspartners. Auch in Bezug auf das Finanzierungsgeschäft bzw. den Versicherungsvertrag werde nicht zum Abschluss eines konkreten Geschäftes aufgefordert. Hinsichtlich des in der Fußnote gegebenen Beispiels fehlten für den Kaufentschluss wesentliche weitere Angaben zu dem beispielhaft genannten Modell, wie etwa PS-Zahl, Raumangebot, Sicherheitsausstattung, ABS, ESP, Einparkhilfe, Regensensoren, Bremsassistent, Innen- und Außendesign, Innenausstattung Zubehör usw.

Mit Urteil vom 10. Juli 2015 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und ist in seiner Begründung im Wesentlichen den Argumenten des Beklagten und der Streithelferin gefolgt.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein bisheriges Begehren weiter und führt zur Begründung aus, die Fußnote 1 der angegriffenen Werbeanzeige leite den Leser auf das konkrete Angebot des Modells B ..., das für die angegebenen 59 € monatliche Ratenzahlung im Aktionszeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2014 habe erworben werden können. Indem Fabrikmarke, Typ, Variante und Version genannt würden, werde nach der gesetzlichen Definition der Pkw-EnVKV ein konkretes Modell beworben, was die dortigen Informationspflichten auslöse. Einer Angabe sämtlicher Ausstattungsmerkmale des beworbenen Modells bedürfe es nicht; das sei im Rahmen einer Zeitungsanzeige auch nicht möglich. Dass der Nennung des konkreten Modells das Wort "Finanzierungsbeispiel" vorangestellt werde, sei unerheblich, weil das genannte Fahrzeug zu den aufgeführten Konditionen im Rahmen einer Finanzierung erworben werden könne. Diese Sichtweise trage nicht zuletzt den europa- und umweltpolitischen Zielen der Pkw-EnVKV Rechnung und schaffe für den Verbraucher Anreize zum Erwerb emissionsärmerer Fahrzeuge im Interesse eines nachhaltigen Klimaschutzes. Die Angabe weiter Spannbreiten wie in der angegriffenen Werbeanzeige geschehen sei dem Erreichen dieser Ziele abträglich.

Die für eine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Identität potenzieller Vertragspartner erforderliche Aufforderung zum Kauf liege auch vor, wenn nur ein "Ab-Preis" und die wesentlichen Produktmerkmale genannt würden. Auch dies treffe auf die angegriffene Anzeige zu. Der Hinweis "ab 59 € monatlich" nenne den niedrigsten Preis für das beworbene Produkt, und die genaue Bezeichnung des Fahrzeuges lege die wesentlichen Produktmerkmale fest. Das Modell "B ..." sei ausschließlich erhältlich mit einer Motorleistung von 69 kW, einer manuellen 5-Gang-Schaltung und Frontantrieb. Einer Angabe dieser Ausstattungsmerkmale bedürfe die Aufforderung zum Kauf nicht, weil sie nicht optional sei. Der Kaufentschluss lasse sich mit den in der Anzeige gegebenen Informationen treffen.

Zudem werde zum Abschluss eines Finanzierungs- und Versicherungsvertrages aufgefordert. Hierzu reiche es aus, dass der Verbraucher über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert werde; das Anbieten der Ware in unterschiedlichen Varianten und die Angabe lediglich eines Eckpreises seien insoweit unschädlich.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und entsprechend dem erstinstanzlich gestellten Unterlassungsantrag zu erkennen.

Der Beklagte und die Streithelferin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber nur zum Teil begründet, nämlich soweit der Kläger das Fehlen konkreter Angaben zum Kraftstoffverbrauch sowie der CO2-Emissionen in der angegriffenen Werbeanzeige entsprechend den Bestimmungen der Pkw-EnVKV beanstandet hat. Soweit der Kläger die Angabe der Identität und/oder der Anschrift potentieller Vertragspartner fordert, ist die Berufung dagegen unbegründet.

A.

Das Landgericht hat, ohne dies in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu erwähnen, den Kläger mit Recht als gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG als klagebefugt und die Klage daher als zulässig angesehen. Im unstreitigen Teil seines Tatbestandes (dort Abs. 1; Bl. 119R. d.A.) führt es aus, der Kläger setze sich satzungsgemäß für die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder ein, fördere lauteren bzw. bekämpfe unlauteren Wettbewerb und verfüge über eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern aus der Automobilbranche auch im Raum Stadt 1 und Umgebung. Diese vom Beklagten und der Streithelferin auch im Berufungsverfahren nicht angefochtenen Feststellungen ergeben, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Klagebefugnis aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erfüllt sind.

B.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3.a) UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und Anlage 4 Abschnitt I. Nr. 1 Pkw-EnVKV zu.

1.

Die den Herstellern in §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV auferlegte Verpflichtung sicherzustellen, dass die von ihnen verwendeten Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe des Abschnittes 1 der Anlage 4 enthalten, gehört zu den Marktverhaltensregelungen (BGH GRUR 2010, 852 Rdnr. 16 - Gallardo Spyder; OLG Oldenburg, GRUR RR 2007, 83, 84; OLG Köln, WRP 2007, 680, 682; BGH GRUR 2012, 842, Rdnrn. 15, 16 - neue Personenkraftwagen). Die Angabe der entsprechenden Verbrauchs- bzw. Emissionswerte soll gemäß Art. 1 der Richtlinie 1999/94/EG über die Bereitstellung von Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, die durch die Pkw-EnVKV in deutsches Recht umgesetzt wurde, sicherstellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen, die in der Gemeinschaft zum Kauf oder Leasing angeboten werden, erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können. Die in §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV enthaltene Regelung dient daher nicht allein dem Interesse der Allgemeinheit an einem wirksamen Umweltschutz. Der Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs ist für dessen laufende Betriebskosten und damit auch für den Wiederverkaufswert von maßgeblicher Bedeutung. Dementsprechend ist die Kenntnis der Verbrauchswerte, deren Vermittlung die Regelung der §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Pkw ENVKV dient, für die Kaufentscheidung der Werbeadressaten bedeutsam. Im Hinblick darauf, dass die Kraftfahrzeugsteuer nicht mehr nur nach dem Hubraum der Fahrzeugmotoren, sondern nach der Menge der CO2-Emissionen bemessen wird, gilt dasselbe auch für die diesbezüglichen Angaben. Überdies schützt die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im Binnenmarkt internen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern (UGP-Richtlinie) und - ihr folgend - auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht etwa allein die wirtschaftlichen Interessen des Verbrauchers, sondern - wie sich aus Art. 2 Buchstabe e) der Richtlinie ergibt -, ohne Beschränkung auf diesen Bereich schlechthin seine Fähigkeit, geschäftliche Entscheidungen auf informierter Grundlage zu treffen (BGH, a.a.O. - Gallardo Spyder).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts verstößt die beanstandete Werbung gegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt I. der Anlage 4 Pkw-EnVKV, weil die angegriffene Anzeige nicht nur für die Modellreihe "B", sondern auch für ein bestimmtes Personenkraftwagenmodell, nämlich das im Finanzierungsbeispiel konkret genannte Modell "B ..." geworben hat.

a)

Nach § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV müssen Hersteller und Händler, die Werbeschriften verwenden, sicherstellen, dass die dortigen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen den Vorgaben des Abschnitts I der Anlage 4 dieser Verordnung entsprechen. Nach diesem Abschnitt I sind für das in der Werbeschrift genannte Fahrzeugmodell der offizielle Kraftstoffverbrauch in Gestalt der Werte des Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben (Nr. 1 Satz 1), wobei die Angaben auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und ebenso hervorgehoben sein müssen wie der Hauptteil der Werbebotschaft (Nr. 2). Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die Werte für jedes Modell anzuführen oder es ist die Spannbreite zwischen den ungünstigsten und den günstigsten offiziellen spezifischen Werten im kombinierten Testzyklus anzugeben (Nr. 1 Satz 2). Nach Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 4 Pkw-EnVKV brauchen keine Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Werte angegeben zu werden, wenn lediglich für die Fabrikmarke und nicht für ein bestimmtes Modell geworben wird.

b)

Nach den Begriffsbestimmungen in § 2 Nr. 9 Pkw-EnVKV sind Werbeschriften alle Druckschriften, die für die Vermarktung von Fahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden, insbesondere technische Anleitungsbroschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate, mithin auch das hier in Rede stehende Zeitungsinserat.

c)

Aus den genannten Regelungen geht eindeutig hervor, dass eine Werbeschrift, die ein konkretes Fahrzeugmodell nennt, für dieses die spezifischen Angaben über dessen Kraftstoffverbrauch und dessen CO2-Emissionen enthalten muss (BGH, WRP 2015, 450 Rdnr. 14 - der neue SLK). Diese Regelung stimmt mit derjenigen in Art. 6 Abs. 1 und Anhang IV der Richtlinie 1999/94/EG überein, deren Umsetzung die Pkw-EnVKV dient. Dass die Regelung in Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 4 Pkw-EnVKV, es bedürfe keiner Angabe der Kraftstoffverbrauchs- und CO²-Werte, wenn lediglich die Fabrikmarke und nicht ein bestimmtes Modell beworben werde, in Anhang IV der Richtlinie 1999/94/EG nicht enthalten ist, bedeutet nicht, dass nach Art. 6 Abs. 1 und Anhang IV der letztgenannten Richtlinie bei jeder Pkw-Werbung die genannten Verbrauchs- und CO2-Angaben hinzugefügt werden müssen. Anhang IV der Richtlinie 1999/94/EG knüpft an die in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie enthaltene Regelung an, die ihrerseits eine auf bestimmte Personenkraftwagenmodelle bezogene Werbung voraussetzt. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 der genannten Richtlinie, nach der die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass alle Werbeschriften die genannten Werte der betreffenden Personenkraftwagenmodelle (Hervorhebung hinzugefügt) enthalten. Die in Ziffer 3. der Anlage 4 Abschnitt I Pkw-EnVKV enthaltene Bestimmung, wonach der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nicht angegeben werden müssen, wenn in der Werbeschrift lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen wird, dient lediglich der Klarstellung (BGH, a.a.O. Rdnr. 21 - der neue SLK). Gleichwohl ist die Regelung in § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Abschnitt I. Nr. 3 der Anlage 4 eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emmissionswerte angegeben werden müssen (BGH, a.a.O. - Gallardo Spyder, Rdnr. 17).

Der gesetzlichen Regelung lässt sich kein Anhalt dafür entnehmen, dass es darauf ankäme, ob das in der Werbeschrift genannte Fahrzeugmodell an besonders exponierter Stelle beworben wird, am Blickfang teil hat, ob es alleine oder ob es neben bzw. zusätzlich zu anderen Modellen und/oder einer Modellreihe beworben wird. Dem Wortlaut der Regelung nach sind die Angaben vielmehr notwendig, sobald das Fahrzeugmodell genannt wird. Weitere Voraussetzungen sind nicht angegeben. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung, wonach der Verbraucher vor der Anschaffung eines neuen Personenkraftwagens besser als bisher über dessen Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen informiert werden soll, um auf diese Weise seine Entscheidung zugunsten des Erwerbs eines sparsamen Fahrzeugs zu beeinflussen, was mittelbar auch die Automobilhersteller dazu veranlassen soll, umweltfreundlichere und sparsamere Personenkraftwagen herzustellen und anzubieten.

2.Für ein bestimmtes Modell wird geworben, wenn die angesprochenen Verkehrskreise - hier der private Endverbraucher - die Werbung nach ihrem Inhalt in diesem Sinne verstehen. Ein solches Verständnis setzt zunächst voraus, dass die Werbeschrift Angaben zu allen Merkmalen aufweist, die ein Modell nach der Definition des § 2 Nr. 15 Pkw-EnVKV ausmachen. Nach § 2 Nr. 15 Pkw-EnVKV ist ein Modell im Sinne der Verordnung die Handelsbezeichnung eines Fahrzeuges bestehend aus Fabrikmarke und Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens. Nach § 2 Nr. 16 Pkw-EnVKV sind Typ, Variante und Version die Unterteilung (Hervorhebungen hinzugefügt) einer bestimmten Fabrikmarke nach Artikel 2 Nr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG.

Die angegriffene Zeitungsanzeige hat ein bestimmtes Modell eines neuen Personenkraftwagens beworben.

a)

Die streitgegenständliche Anzeige ist eine Werbeschrift, weil sie der Vermarktung und der Werbung von Fahrzeugen dient, nämlich derjenigen der Modellreihe "..." von B. Diese wird unstreitig in der oberen Hälfte der Anzeige durch Benennung der Modellreihe, der Abbildung eines entsprechenden Fahrzeuges sowie der Angabe "ab 59 € monatlich" beworben. Der werbende Charakter bezieht sich auf sämtliche Angaben der Anzeige unabhängig davon, ob sie gesetzlich vorgeschrieben sind oder nicht. Die von der Streithelferin in ihrem Schriftsatz vom 24. März 2016 vorgenommene Aufspaltung des Anzeigeninhalts in werbende Äußerungen und gesetzlich vorgegebene Angaben ohne werbenden Charakter erscheint lebensfremd und berücksichtigt nicht, dass die jeweilige Anzeige insgesamt dem Ziel einer Absatzförderung dient und diesem Ziel auch gesetzlich vorgeschriebene Angaben untergeordnet sind.

b)

Ebenso unstreitig nennt die Werbeschrift ein konkretes Fahrzeugmodell, nämlich das Modell "B ...". Die Beklagte benennt damit die Fabrikmarke, den Typ, sowie die Variante und Version; dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers haben weder die Beklagte noch die Streithelferin widersprochen. Dies stellt nach der gesetzlichen Definition der Pkw-EnVKV die Bewerbung eines Modells dar und löst nach § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Abschnitt I. ihrer Anlage 4 die Verpflichtung zur Angabe der spezifischen Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte aus. Soweit das Thüringer Oberlandesgericht in seinem von der Streithelferin als Anlage N 3 zu den Akten gereichten Beschluss vom 11. Februar 2015 die Auffassung vertreten hat, sofern außer der Modellbezeichnung im blickfangmäßig gestalteten Teil der Anzeige konkrete Angaben etwa zur Motosierung des Fahrzeuges fehlten und der Finanzierungsnachweis "ab ... € monatlich" nahe lege, dass es verschiedene, nämlich unterschiedlich teure Versionen dieses Modells gebe, gehe der Durchschnittsverbraucher aufgrund des Gesamteindrucks der Werbeanzeige nicht davon aus, dass ein konkretes Fahrzeug beworben werde (ebenso LG Darmstadt, Urteil vom 30. Oktober 2015 (Anlage N 4), LG Mühlhausen, Beschluss vom 24. November 2014, Anlage N 1 und LG Frankfurt/ Oder, Urteil vom 19. Februar 2015, Anlage N 2), vermag der Senat dem nicht beizutreten. Erfolglos macht der Beklagte ebenso wie die Streithelferin geltend, die Zeitungsanzeige sei eine reine Aufmerksamkeitswerbung und gelte nicht einem konkreten Modell, sondern der gesamten Modellreihe B mit verschiedenen Modellvarianten, und der Hinweis auf das Modell "B ..." in der Fußnote 1 betreffe lediglich ein Finanzierungsbeispiel entsprechend den Pflichtvorgaben der PreisangabenVO.

Maßgeblich dafür, ob eine Werbeschrift für ein konkretes Modell eines neuen Personenkraftwagens wirbt, ist das Verständnis des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers. Nur aus dessen Sicht lässt sich beantworten, ob die jeweils in Rede stehende Anzeige im Sinne der Pkw-EnVKV eine "Werbung" für ein bestimmtes Modell darstellt. Anderenfalls müsste man auf die subjektive Qualifizierung des Werbenden abstellen; auf dessen subjektive Intention kann es jedoch schon deshalb nicht ankommen, weil dann keine objektiven Inhaltskriterien der betreffenden Werbung, sondern das subjektive Empfinden des Werbenden darüber entscheiden würden, ob und wann die Regelungen der Pkw-EnVKV eingreifen.

Dass der Durchschnittsverbraucher den Text zu dem Finanzierungsbeispiel überhaupt nicht liest oder wahrnimmt, hat bis zum Verhandlungstermin im Berufungsverfahren weder der Beklagte noch die Streithelferin behauptet. Soweit die Streithelferin dies erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, widerspricht dies bereits der Gestaltung der angegriffenen Werbeanzeige, die mit der an die blickfangmäßige Aussage "ab 59,- € monatlich" anschließenden Fußnote 1 zu dem unter dieser Fußnote erläuterten Finanzierungsbeispiel hinführt, um den Leser gerade dazu zu veranlassen, auch diesen Text zu Kenntnis zu nehmen. Dass einzelne Verbraucher von diesem Textteil der beanstandeten Werbeanzeige Notiz nehmen, haben auch der Beklagte und die Streithelferin nicht ausgeschlossen. Entgegen ihrer Auffassung werden das jedoch nicht nur einzelne Verbraucher, sondern zumindest ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Leser tun, nämlich diejenigen, die die Möglichkeit, einen Pkw der in der Anzeige abgebildeten Art gegen eine Zahlung von 59 € monatlich zu erhalten, attraktiv erscheint und die sich deshalb für weitere Einzelheiten interessieren. Dies kann der Senat, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigener Sachkunde beurteilen. Derjenige, der den Text zu dem Finanzierungsbeispiel liest, nimmt dann zwangsläufig auch zur Kenntnis, dass es das dort genannte konkrete Modell "B ..." gibt.

Auch wenn die Nennung des konkreten Fahrzeugmodells lediglich im Rahmen eines Finanzierungsbeispiels erfolgt, dieses vorrangig den Bestimmungen der PreisangabenVO genügen soll und das Beispiel, wie die Streithelferin selbst hervorhebt, als solches für die insgesamt beworbene Reihe genannt wird, so ändert dies nichts daran, dass das Beispiel die Modellreihe gerade anhand des beispielhaft genannten Modells konkretisiert. Da die Anzeige ein konkretes Fahrzeugmodell als Beispiel nimmt, lenkt sie die Aufmerksamkeit des Lesers gerade auf diese Konkretisierung und belässt sie nicht allein bei der gesamten Modellreihe. Die Konkretisierung stößt den Verbraucher geradezu darauf, dass es dieses Fahrzeugmodell gibt und er dieses zu den genannten Konditionen erwerben kann. Dass etwas ausdrücklich als Beispiel angegeben wird, schließt dieses Beispiel aus der Werbung nicht aus, sondern hebt es gerade ausdrücklich auch als Konkretisierung hervor. Nach alledem dient die Nennung des konkreten Fahrzeugmodells gerade auch dazu, dieses konkret bezeichnete Fahrzeugmodell zu vermarkten und zu bewerben.

Dass die Angaben in dem Finanzierungsbeispiel der angegriffenen Werbung gleichzeitig dazu dienen, etwaige den Beklagten treffende Verpflichtungen aus der PreisangabenVO zu erfüllen, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Auch wenn es danach erforderlich sein sollte, das konkrete Fahrzeugmodell zu benennen, bedeutet das nicht, dass der angesprochene Verkehr die Angaben deswegen nicht mehr als Werbung verstünde. Beide Gesichtspunkte sind voneinander unabhängig.

Auch der Sinn und Zweck der genannten Bestimmungen der Pkw-EnVKV liefert keine Anhaltspunkte dafür, dass es nicht erforderlich ist, die spezifischen Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte zu nennen, wenn das konkrete Fahrzeugmodell nur im Rahmen eines Finanzierungsbeispiels benannt wird. Auch in diesem Fall wird der angesprochene Durchschnittsverbraucher darauf aufmerksam gemacht, dass er dieses konkrete Fahrzeugmodell - zu den Konditionen des Finanzierungsbeispiels - erwerben kann. Auch in dieser Situation geht es darum, dass er sich für den Erwerb des genannten Fahrzeugs entscheiden soll, und für diese Entscheidung kommt es auf die geforderten Informationen bzw. Angaben aus Gründen des Umweltschutzes an.

Entgegen der Auffassung der Streithelferin in deren Schriftsatz vom 24. März 2016 setzt die Geltung der genannten Informationspflichten auch nicht voraus, dass auch § 5a UWG eingreift. Während die Informationspflichten nach § 5a UWG voraussetzen, dass ein Fahrzeug konkret zum Erwerb angeboten wird, stellt die PKW-EnVKV nur auf das Vorliegen einer Werbeschrift im Sinne ihres § 2 Nr. 9 ab, das hier zweifelsfrei gegeben ist, damit der Verbraucher unabhängig von einer konkreten Kaufentscheidung bereits über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen informiert ist und die entsprechenden Werte verschiedener Modelle - auch solcher anderer Fabrikate - miteinander vergleichen kann.

C.

Zutreffend hat das Landgericht dagegen einen Verstoß gegen Informationspflichten gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG hinsichtlich der Identität potenzieller Vertragspartner verneint.

1.

Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkung des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf ihre Merkmale und ihren Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Identität und die Anschrift des werbenden Unternehmers als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben.

Diese Vorschriften dienen der Umsetzung des Art. 7 Abs. 1 der UGP-Richtlinie, wonach eine Geschäftspraxis als irreführend gilt, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die ihn somit zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte, sowie des Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b) dieser Richtlinie, wonach im Falle der Aufforderung zum Kauf die Anschrift und die Identität des Gewerbetreibenden als wesentlich gelten, sofern sie sich unmittelbar aus den Umständen ergeben. § 5a Abs. 2, 3 Nr. 2 UWG sind daher richtlinienkonform auszulegen (BGH GRUR 2014, 584 = WRP 2014, 686 Rdnr. 7-9 - Typenbezeichnung; BGH Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14 Rdnrn. 11-15 - Fressnapf).

Eine "Aufforderung zum Kauf" ist nach Art. 2i) der UGP-Richtlinie jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen. Das ist der Fall, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und den Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (EuGH, GRUR 2011, 930 - Konsumentenombudsmannen ./. Ving Sverige; BGH GRUR 2013, 1159 - brandneu von der IFA; BGH GRUR 2014, 403 - DER NEUE; BGH GRUR 2014, 580 - Alpenpanorama im Heißluftballon; BGH GRUR 2014, 584 Rdnr. 9 - Typenbezeichnung; BGH GRUR 2015, 1240 = WRP 2015, 1464 Rdnrn. 36-38 - der Zauber des Nordens; BGH Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14 Rdnr. 13 - Fressnapf; OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Oktober 2012, 20 U 223/11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Dezember 2012, 2 W 32/12 - juris; OLG Hamm, GRUR-RR 2013, 121; OLG Saarbrücken WRP 2013, 940; OLG München MMR 2014, 880; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2015, 347).

Dies setzt nicht voraus, dass die kommerzielle Kommunikation bereits alle notwendigen Grundvoraussetzungen des Geschäftsabschlusses nennt (OLG Celle, Beschluss vom 29. Oktober 2013, 13 W 79/13, BeckRS 2013, 21845; OLG Dresden, Urteil vom 11. Februar 2014, 14 U 1641/13, BeckRS 2014, 18825; OLG Nürnberg, GRUR-RR 2015, 117, LG Frankfurt/ Main, Urteil vom 8. Februar 2013, 2/6 O 273/12, BeckRS 2013, 10014; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2015, 347). Ebenso wenig bedarf es einer Aufforderung zum Vertragsschluss im Rechtssinne oder eines rechtlich bindenden Vertragsangebotes im Sinne des § 145 BGB. Vielmehr löst jede Erklärung des Unternehmers, aufgrund derer sich der Verbraucher zum Erwerb einer bestimmten Ware entschließen kann, die Informationspflicht aus (BGH GRUR 2011, 82 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; OLG München WRP 2011, 1213; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Dezember 2012, a.a.O.; OLG Hamburg, MD 2012, 55; OLG Saarbrücken, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.; OLG Nürnberg, a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.).

Dass der Begriff der Aufforderung zum Kauf weit auszulegen ist, um das Ziel eines hohen Verbraucherschutzniveaus zu erreichen, ändert nichts daran, dass der Tatbestand des § 5a Abs. 3 UWG dennoch voraussetzt, dass Waren unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis angegeben werden, also auf der Tatbestandsseite neben dem Preis auch bestimmte Merkmale der Ware angegeben werden müssen, um die Rechtsfolge des § 5a Abs. 3 UWG auszulösen, nach der die in den Ziffern 1 bis 5 dieses Absatzes angegebenen Informationen als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG gelten. Welche Merkmale das sind, lässt sich nicht für alle Wirtschaftsgüter einheitlich entscheiden, sondern hängt davon ab, welche Angaben nach dem Verständnis des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf das konkret beworbene Wirtschaftsgut benötigt werden, um sich für den Erwerb der konkret beworbenen Ware entscheiden zu können. So kann bei Haushaltselektrogeräten wie Waschmaschinen oder Wäschetrocknern die Angabe des Herstellers, des Preises, der Energieeffizienzklasse und bestimmter Leistungsmerkmale genügen (vgl. BGH, a.a.O. - Typenbezeichnung) oder bei der Bewerbung einer Kreuzfahrt das Kreuzfahrtschiff, die Reiseroute, der Buchungszeitraum, die Dauer der Reise und der Preis (BGH, a.a.O. - der Zauber des Nordens) und bei Tierbedarfsartikeln Produktbezeichnung und Preis (BGH, a.a.O. - Fressnapf). Zur Entscheidung über den Erwerb eines neuen Kraftfahrzeuges werden nach der Auffassung des angesprochenen Verkehrs in jedem Fall Angaben zur Motorleistung und darüber benötigt, ob das beworbene Fahrzeug mit einem Diesel- oder einem Otto-Motor ausgerüstet ist.

2.

Hierzu enthält die angegriffene Anzeige keine Angaben. Das gilt auch für das ausdrücklich genannte Modell "B ...". Auch wenn dieses Modell nach dem Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung ausschließlich mit einer Motorleistung von 69 kW, einer manuellen 5-Gang-Schaltung sowie Frontantrieb erhältlich ist, hätte ein konkretes Angebot dieses Modells vorausgesetzt, dass diese Ausstattungsmerkmale genannt werden. Dass diese Merkmale nicht optional sind, ändert nichts daran, dass deren Kenntnis für die Willensbildung des Verbrauchers wesentlich ist, denn er benötigt sie für seine Entscheidung, ob er dieses Modell oder ein anderes der Modellreihe B oder einen Pkw eines anderen Herstellers erwerben möchte.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kunde könne sich die für einen Kaufentschluss benötigten Informationen aus dem Internet beschaffen. Zutreffend hat das Landgericht dazu ausgeführt, dass der Kaufentschluss des Verbrauchers in diesem Fall nicht auf der Anzeige, sondern auf anderweitigen Recherchen beruhen würde, deren Ergebnis ihn von dem erworbenen Fahrzeugmodell als Kaufobjekt überzeugt hat. Die Informationspflichten nach § 5a Abs. 3 UWG setzen aber voraus, dass die Anzeige selbst die Grundlage für einen Kaufentschluss bilden kann. Diese Entscheidung kann der Verbraucher aufgrund der angegriffenen Werbeanzeige jedoch nicht treffen. Es mag sein, dass nur wenige Ausstattungsmerkmale des beworbenen Produktes angegeben werden müssen, solange die vorhandenen Angaben den Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informieren, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, und dass diese Information auch durch bloße Benennung des beworbenen Produktes oder lediglich durch dessen Abbildung erfolgen kann (EuGH, a.a.O., Rdnr. 49), und es auch ausreichen kann, dass der Werbende hinsichtlich detaillierterer Angaben auf seine Internetseite verweist (EuGH, a.a.O., Rdnr. 59). Erforderlich ist dann aber, dass der Verbraucher anhand einer solchen Werbung seine Kaufentscheidung treffen kann. Das ist bei den hier beworbenen Autos der Modellreihe B nicht der Fall. Als Informationsgrundlage für eine Kaufentscheidung des Verbrauchers reichen nicht einmal die in der Anzeige in Bezug auf das Modell "B ..." gelieferten Angaben. Über die Ausstattung erfährt der Leser der Anzeige außer der Information, dass das Modell 3 Türen hat, nichts, und über die Motorisierung fehlen sämtliche näheren Informationen. Das gilt auch für die Angabe "1.2" hinter dem Wort "...". Es mag sein, dass damit die Hubraumgröße mit 1,2 l angegeben wird, mangels näherer Erläuterung erschließt sich das dem Leser der Anzeige allein aus deren Inhalt und der Wiedergabe der Modellbezeichnung jedoch nicht. In jedem Fall fehlen Angaben über die Motorleistung.

b)

Soweit die Anzeige auf Finanzierungs- und Versicherungsmöglichkeiten hinweist und in diesem Zusammenhang in der Fußnote 1 im Rahmen des Finanzierungsbeispiels das mehrfach genannte "Modell B ..." anführt, liegt darin schon deshalb keine Aufforderung zum Abschluss eines Kredit- oder Versicherungsvertrages, weil die angegriffene Anzeige nach den vorstehenden Ausführungen zu a) auch keine Aufforderung zum Kauf eines Pkw enthält und infolge dessen außer dem Preis keinerlei konkrete Angaben über die Ausstattung des Modells genannt werden, das gegebenenfalls mit einem Kredit finanziert oder für das ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden könnte. Es handelt sich, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, lediglich um einen Hinweis auf eine günstige Finanzierungs- und Versicherungsmöglichkeit im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fahrzeugs aus der Modellreihe B. Dass der letzte Satz der Anzeige im Zusammenhang mit dem Namen des Versicherungsunternehmens auch das Wort "Angebot" verwendet, ändert daran nichts. Entscheidend für die Anwendbarkeit der Informationspflichten ist nicht, ob in der Anzeige das Wort Angebot verwendet wird, sondern ob sie nach ihrem sonstigen Inhalt dem Leser eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für den Erwerb oder Nichterwerb des beworbenen Erzeugnisses bietet. Dies kann die angegriffene Anzeige aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht.

D.

Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten macht der Kläger ausweislich seines Berufungsantrages in der zweiten Instanz nicht mehr geltend.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 ZPO; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Soweit die Berufung Erfolg hatte, hat der Senat die Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, weil die Entscheidung des Senats von derjenigen des Thüringer Oberlandesgerichts abweicht und damit zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht erforderlich ist.

Im Übrigen bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen insoweit ersichtlich nicht vorliegen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 30.000 € festgesetzt.

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