OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2016 - I-15 U 37/15
Fundstelle
openJur 2019, 22362
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4a O 68/12
Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22.10.2013, Az. 4a O 68/12, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffern I. 4 und I. 5 dieses Urteils wirkungslos sind.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts - mit Ausnahme von dessen Ziffern I. 4 und I. 5 - sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700.000,- Euro abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin hat mit der erstinstanzlich erhobenen Klage vom Beklagten im Wesentlichen die vollständige Übertragung von diversen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen, hilfsweise die Einräumung einer Mitberechtigung, sowie Schadenersatz wegen des Einreichens und Erlöschenlassens einer Patentanmeldung verlangt. Der Beklagte hat im Wege der Hilfswiderklage Zahlung von Aufwendungsersatz an sich geltend gemacht. In der Berufungsinstanz sind noch die Ansprüche auf Einräumung einer Mitberechtigung und Schadenersatz sowie eine geänderte Hilfswiderklage des Beklagten anhängig.

Die Klägerin ist ein Life-Science-Unternehmen, das auf die Erforschung, Entwicklung und Herstellung kardiovaskulärer und endovaskulärer Katheter- und Stent-Technologien spezialisiert ist. Das Unternehmen wurde von Dr. B gegründet, der gleichzeitig einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer war. Dr. B veräußerte Ende 2005 sämtliche Geschäftsanteile an die C Limited. Anschließend blieb er zunächst noch im Unternehmen tätig und leitete es mit vorübergehenden Unterbrechungen bis Dezember 2009 als - gesamtvertretungsberechtigter - Geschäftsführer.

Nach § 2 Nr. 4 des zum 01.03.2006 wirksamen Geschäftsführeranstellungsvertrages mit der Klägerin (Anlage K 2) war Dr. B zuständig für den Geschäftsbereich "Entwicklung und Vermarktung der Produkte des Unternehmens". Ferner gehörte es zu seinen Aufgaben, die technische Entwicklung der Produkte der Gesellschaft und die Entwicklung neuer Produkte im Geschäftsbereich des Unternehmens voranzutreiben. Gemäß § 9 Nr. 2 trat er bereits im Voraus alle Rechte an Diensterfindungen, einschließlich aller von ihm oder von Dritten auf der Grundlage von Diensterfindungen angemeldeten Patente und Schutzmarken, an die Klägerin ab. Mitte Mai 2009 kündigte Dr. B den Geschäftsführeranstellungsvertrag zum Ende des Jahres.

Der Beklagte war Geschäftsführer und neben Herrn D Gesellschafter der jedenfalls bis Ende 2012 agierenden E GbR. Dabei handelt es sich um ein Healthcare-Unternehmen, das Stents und medizinische Implantate mit bio- und hämokompatiblen kovalenten Beschichtungen entwickelt.

Die Klägerin, vertreten durch Dr. B, und die E GbR schlossen im Juni 2005 einen Entwicklungskooperationsvertrag (nachfolgend auch als "EKV" bezeichnet) "zur Planung und Entwicklung produktreifer kardiologischer Produkte mit dem Ziel der Vermarktung durch die Klägerin". In § 1 Abs. 2 EKV ist geregelt:

"Bei einem Verkauf/Lizenzierung einer Entwicklung durch Partner 1 an einen potenziellen Käufer wird Partner 2 mit 40 % beteiligt. Patente, die aus den Neuentwicklungen resultieren können, werden nur gemeinschaftlich angemeldet."

In §§ 8, 9 EKV heißt es weiter:

" § 8

Partner 2 erhält von Partner 1 eine monatliche Aufwandsentschädigung von je 2.500,- Euro, also Herr Han 2.500,- Euro und Herr Sellin 2.500,- Euro ab 01.07.2005.

Bei einer Vermarktung des entwickelten Produkts erfolgt eine Beteiligung für Partner 2 von 10 % des VK-Preises minus der Herstellungskosten von Partner 2"

§ 9

"Zurzeit durchzuführende Entwicklungen

1. Beschichteter PTCA-Katheter mit Paclitaxel oder Sirolimus mit Heparin

2. Beschichtung von Stents mit verschiedenen Medikamenten

3. Lichtstent (Ballon)

4. Tierversuche, Human Versuche

5. Zukunftsentwicklung nach Vereinbarung beider Partner"

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den als Anlage K 1 zur Gerichtsakte gereichten Vertrag Bezug genommen.

Die Klägerin zahlte die vereinbarte monatliche Aufwandsentschädigung für den Zeitraum Juli 2005 bis Mitte 2008 an die E GbR. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Entwicklungskooperationsvertrag im Mai/Juni 2008 beendet worden ist. Mit Schriftsatz vom 05.12.2012 verweigerte die Klägerin die Genehmigung einer Kündigung oder Beendigungsvereinbarung und erklärte ihrerseits die Kündigung mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Die Klägerin vertreibt seit Ende Juli 2008 den F PTCA-Katheter ("F 2. Generation"). Dabei handelt es sich um einen Ballonkatheter, der mit einer Mischung aus Schellack und Paclitaxel beschichtet ist. Dr. B arbeitete mit den Ergebnissen und Informationen des Beklagten an Herstellung und Vertrieb dieses Katheters. Die Klägerin meldete am 24.04.2009 das europäische Patent 2 243 AAC an und benannte Dr. B als Erfinder. Die Patentanmeldung trägt den Titel "SHELLAC AND PACLITAXEL COATED CATHETER BALLOONS”.

Der Beklagte meldete seinerseits eine Vielzahl von Schutzrechten an und benannte dabei sich selbst und zum Teil auch den Sohn von Dr. B als Erfinder, der allerdings tatsächlich keine Beiträge zu den Erfindungen leistete. Streitgegenständlich sind in der Berufungsinstanz noch folgende Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen:

Klageantrag zu I. EP 2 296 AAD

II. US 2010/0215AAD A1

III. DE 11 2009 001 AAE.2

VII. DE 20 2008 007 AAF.2

VIII. WO 2011/076AAG

IX. DE 10 2009 059 AAH.6

Ia. DE 10 2007 010 AAI A1

Wegen Einzelheiten zu diesen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen wird auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Das im ursprünglichen Klageantrag zu VI. genannte Gebrauchsmuster DE 20 2009 006 AAI.0 ist nach Klageerhebung erloschen.

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Klägerin hat - soweit sie die Klage auf die Einräumung einer Mitberechtigung gestützt hat - vorgetragen: Dr. B habe in seiner Funktion als ihr damaliger Geschäftsführer mit dem Beklagten auf Grundlage des Entwicklungskooperationsvertrages zusammen an Entwicklungen gearbeitet, deren Gegenstand beschichtete (Ballon-) Katheter und beschichtete Stents gewesen seien. Der von ihr vertriebene F PTCA-Katheter sei im Rahmen dieser Zusammenarbeit entwickelt worden. Die Ergebnisse dieser Arbeiten hätten sie jedoch bewusst vor ihr geheim gehalten und die gemeinsamen Erfindungen hinter ihrem Rücken auf den Beklagten und/oder den Sohn von Dr. B angemeldet. Ziel dieses kollusiven Zusammenwirkens sei es gewesen, ihr diese Schutzrechte vorzuenthalten, den Vertrieb ihrer Produkte zu stoppen und mit Konkurrenzunternehmen entsprechende Produkte zu vertreiben.

Die vom Beklagten vorgelegten Entwicklungsangebote seien ihr nicht bekannt. Einen Zugang gegenüber Dr. B bestreite sie mit Nichtwissen. Sollte er diese Angebote erhalten haben, so habe er sie bewusst nicht weitergeleitet, um sie ihr in kollusivem Zusammenwirken mit dem Beklagten vorzuenthalten. Nach der internen Zuständigkeits- und Verantwortungsregelung wäre für eine Annahme der Angebote die Vorlage an die Muttergesellschaft notwendig gewesen.

Sie bestreite mit Nichtwissen, dass Dr. B dem Beklagten gegenüber Erklärungen abgegeben habe, die Mitte 2008 zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses geführt haben. Tatsächlich sei mit dem Beklagten lediglich vereinbart worden, den Entwicklungskooperationsvertrag hinsichtlich seiner Vergütung zu ändern, indem sie nicht mehr eine monatliche Pauschale zahle, sondern nunmehr auf projektbezogener Basis abgerechnet werde.

Der Beklagte hat vorgetragen: Nicht Dr. B, sondern er allein sei Erfinder der Schutzrechte. Die Idee, Schellack als Beschichtungsmaterial für Ballonkatheter zu verwenden habe er bereits im Laufe des Jahres 2005 gehabt und im Mai 2006 unstreitig Angebote für Testreihen eingeholt.

Die Klägerin habe die Projekte nicht durchführen wollen, die zu den streitgegenständlichen Schutzrechtsanmeldungen und Schutzrechten geführt haben. Er habe der Klägerin Entwicklungsangebote unterbreitet, an denen ihr Geschäftsführer Dr. B interessiert gewesen sei. Die Klägerin habe die Angebote jedoch nicht angenommen, weil die Muttergesellschaft keine Gelder freigegeben habe. So habe er der Klägerin mit Schreiben vom 14.09.2006 verschiedene Entwicklungen von Nano-Silber-Beschichtungen zu unterschiedlichen Preisen zwischen 4.000,- und 30.000,- Euro angeboten (Anlage B 8). Damit stünden auch die Kupfer-Beschichtung und die Beschichtung mit Weihrauch und /oder Boswelliasäuren im Zusammenhang. Die Klägerin habe jedoch kein Interesse an der Entwicklung solcher bakterizider Beschichtungen gehabt. Weiter habe er ihr mit Schreiben vom 31.10.2006 die Entwicklung einer Schellack- und Paclitaxel-Beschichtung für einen Ballonkatheter zum Preis von 138.500,- Euro angeboten (Anlage B 5), für welche die Klägerin jedoch keine Gelder freigegeben habe. Beide Angebote habe er der Klägerin nach einer entsprechenden Aufforderung vom 01.09.2006 übersandt, mit der die Klägerin und deren Muttergesellschaft konkrete Projektangebote verlangt hätten. Zuletzt habe er im April 2008 die Entwicklung einer Kininogen-Beschichtung zu einem Preis von 180.000,- Euro präsentiert und angeboten (Anlage B 7), an der die Klägerin jedoch ebenfalls kein Interesse gehabt habe.

Daraufhin habe er die Beschichtungen allein entwickelt und angemeldet, insbesondere die Projekte nach Beendigung des Vertrages fortgeführt. Nach der gescheiterten Entwicklungskooperation mit der Klägerin habe er mit Dr. B vereinbart, nunmehr auf privater Ebene weiter zusammenzuarbeiten, wobei Dr. B die Projekte teilweise privat finanziert habe. Im Gegenzug habe er - der Beklagte - aus Gefälligkeit dessen Sohn in die Gebrauchsmusteranmeldung DE 2008 007 AAJ.2 aufgenommen.

Herr Dr. B habe im Mai/Juni 2008 ihm gegenüber erklärt, dass der Vertrag auf Anweisung der Muttergesellschaft beendet sei und die Klägerin keine weiteren Zahlungen mehr leisten werde. Daraufhin habe er - der Beklagte - erwidert, dass der Vertrag damit für ihn beendet sei, er keine weiteren Entwicklungen mehr anbieten und keine weiteren Rechnungen mehr stellen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage mit Urteil vom 22.10.2013 mit den jeweiligen Hilfsanträgen zu Ia. 2. und zu I. 3. bis IX. 3. wie folgt stattgegeben sowie die Klage im Übrigen und die Hilfswiderklage abgewiesen:

I. Der Beklagte wird verurteilt,

1. der Klägerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an der Europäischen Patentanmeldung EP 2296AAK einzuräumen und ihr einen entsprechenden Anteil am Anspruch auf Erteilung des Europäischen Patents EP 2296AAK abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Klägerin als Mitanmelderin beim Europäischen Patentamt geführt wird;

2. der Klägerin den ihr zustehenden Anteil an der US Patentanmeldung mit der Veröffentlichungsnummer US 2010/0215AAD A1 einzuräumen und ihr einen entsprechenden Anteil am Anspruch auf Erteilung des US Patents abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Übertragung des Anteils an die Klägerin beim Patentamt der Vereinigten Staaten registriert wird;

3. der Klägerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an der deutschen Patentanmeldung DE 11 2009 001 AAE.2 einzuräumen und ihr einen entsprechenden Anteil am Anspruch auf Erteilung des deutschen Patents DE 11 2009 001 AAE.2 abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Klägerin als Mitanmelderin beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt wird;

4. der Klägerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung DE 20 2008 006 AAL.3 zu übertragen und darin einzuwilligen, dass die Klägerin als Mitinhaberin in der Patentrolle beim deutschen Patent- und Markenamt eingetragen wird;

5. der Klägerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an der deutschen Patentanmeldung DE 11 2009 001 AAM.4 einzuräumen und ihr einen entsprechenden Anteil am Anspruch auf Erteilung des deutschen Patents 11 2009 001 AAM.4 abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Klägerin als Mitanmelderin beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt wird;

6. der Klägerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an dem Anteil des Beklagten an der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung DE 20 2008 007 AAF.2 zu übertragen und darin einzuwilligen, dass die Klägerin als Mitinhaberin in der Patentrolle beim deutschen Patent- und Markenamt eingetragen wird;

7. der Klägerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an dem Anteil des Beklagten an der internationalen Patentanmeldung WO 2011/076AAG für die USA einzuräumen und ihr einen entsprechenden Anteil an dem Anteil des Beklagten an und aus der internationalen Patentanmeldung abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Klägerin bei der World Intellectual Property Organization als Mitanmelderin geführt wird;

8. der Klägerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an der deutschen Patentanmeldung DE 10 2009 059 AAH.6 einzuräumen und ihr einen entsprechenden Anteil am Anspruch auf Erteilung des deutschen Patents DE 10 2009 059 AAH.6 abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Klägerin als Mitanmelderin beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt wird.

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Einreichung oder das Erlöschenlassen der Patentanmeldung DE 10 2007 010 AAI A1 entstanden ist. ..."

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf vollständige Übertragung der Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen aus Art. II § 5 IntPatÜG i. V. m. Art. 60 EPÜ bzw. aus § 8 PatG (teilweise i. V. m. § 13 Abs. 3 GebrMG), da sie nicht hinreichend vorgetragen habe, dass sie selbst oder Dr. B Alleinerfinder der diesen zugrunde liegenden Erfindungen sei. Ferner könne die Klägerin vom Beklagten nicht die Einräumung einer Mitberechtigung verlangen, da anhand ihres Vorbringens ebenso wenig eine Miterfinderstellung feststellbar sei.

Für die Hilfsanträge, ihr selbst sowie der E GbR die Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen zu übertragen, fehle der Klägerin die Aktivlegitimation. Es sei nicht ersichtlich, dass sie dazu berechtigt sei, die Eintragung der E GbR zu verlangen, deren Geschäftsführer der Beklagte sei.

Die Klägerin habe jedoch gegen den Beklagten, der nach § 128 HGB analog für die von der E GbR begründeten Verbindlichkeiten persönlich als Gesamtschuldner einzustehen habe, einen Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung im tenorierten Umfang aus dem zwischen der Klägerin und der E GbR geschlossenen Entwicklungskooperationsvertrag. Dies ergebe sich aus § 1 Abs. 1 S. 2 dieses Vertrages, wonach Patente, die aus Neuentwicklungen resultieren, nur gemeinschaftlich angemeldet werden können. Unter Berücksichtigung von Absatz 2 der Präambel seien unter "Neuentwicklungen" alle Entwicklungen zu verstehen, die auf der Grundlage dieser Kooperation zustande kommen. Welche Entwicklungen konkret davon umfasst seien, ergebe sich aus § 9 EKV, der die "zurzeit durchzuführenden Entwicklungen" nenne. Dazu gehörten ohne Weiteres die in den Ziffern 1 bis 4 genannten Projekte, während es für die in Ziffer 5 genannten "Zukunftsentwicklungen" einer gesonderten Vereinbarung bedürfe. Davon ausgehend fielen die in den Klageanträgen zu I. bis IX. genannten Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen unter den Entwicklungskooperationsvertrag, weil sie zumindest auch mit Paclitaxel beschichtete PTCA-Katheter und/oder Beschichtungen von Stents mit Medikamenten zum Gegenstand hätten und es sich somit um Entwicklungen im Sinne von § 9 Nr. 1 und 2 EKV handle. Dabei genüge es nach dem Wortlaut von Ziffer 1, wenn der Katheter mit Paclitaxel beschichtet sei, eine zusätzliche Beschichtung mit Heparin sei nicht erforderlich.

Es sei nicht festzustellen, dass der Entwicklungskooperationsvertrag im Zeitpunkt der Anmeldung der jeweiligen Schutzrechte bereits beendet gewesen sei. Der Beklagte habe weder zu einer allein nach § 4 S. 2 EKV möglichen Kündigung bei Vorliegen nicht voraussehbarer Ereignisse von außen noch zu einer einvernehmlichen Auflösung des Vertrages hinreichend vorgetragen.

Die Ansprüche der Klägerin seien ferner nicht gemäß § 199 Abs. 1 BGB i. V. m. § 195 BGB verjährt, weil der Beklagte nicht vorgetragen habe, wann die Klägerin von der Anmeldung der Schutzrechte Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Des Weiteren habe die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadenersatz im Hinblick auf die Einreichung und das Erlöschenlassen der DE 10 2007 010 AAN A1 aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Entwicklungskooperationsvertrag, unter dessen § 9 Nr. 2 dieses Schutzrecht falle. Mit der in § 1 Abs. 2 S. 2 EKV normierten Verpflichtung zur gemeinschaftlichen Anmeldung von Patenten korrespondiere die Nebenpflicht, für die Anmeldungen jeweils die anfallenden Patentgebühren zu zahlen. Dieser Verpflichtung sei der Beklagte nicht nachgekommen. Er habe der Klägerin nicht nur den Schaden zu ersetzen, der dieser unmittelbar dadurch entstanden sei, dass die DE `XXX mangels Zahlung der Jahresgebühr als zurückgenommen gelte. Vielmehr habe diese auch einen Anspruch auf Schadenersatz für die daraus resultierenden Folgeschäden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die technische Lehre der in den Anträgen zu Ziffer I. bis III. genannten Schutzrechte nicht schutzfähig sei, weil sie durch die DE `XXX neuheitsschädlich vorweggenommen sei.

Die Hilfswiderklage des Beklagten sei unbegründet. Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Aufwendungsersatz fehle es bereits an der Aktivlegitimation, weil nach § 8 EKV die E GbR, nicht aber der Beklagte persönlich Anspruch auf eine monatliche Aufwandsentschädigung habe. Der Beklagte habe ferner nicht vorgetragen, dass die E GbR ihm eine Einzugsermächtigung erteilt habe. Da die als Anlagen B 5, B 7 und B 8 vorgelegten Angebote von der E GbR stammen, fehle es dem Beklagten auch für den begehrten Ersatz hälftiger Entwicklungskosten an der Aktivlegitimation. Im Übrigen sei nicht festzustellen, dass sich die daraus ersichtlichen Leistungen auf die Entwicklung der streitgegenständlichen Schutzrechte beziehen.

Gegen seine Verurteilung nach den o. g. Hilfsanträgen und gegen die Abweisung der Hilfswiderklage richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und hilfsweise eine Verurteilung der Klägerin auf Grundlage einer geänderten Hilfswiderklage begehrt.

Er trägt vor: Das Landgericht habe zu Unrecht einen vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Einräumung einer Mitberechtigung sowie einen Schadenersatzanspruch im Hinblick auf die Patentanmeldung DE 10 2007 010 AAI A1 bejaht. Es habe den Gegenstand des Entwicklungskooperationsvertrages fehlerhaft interpretiert und daher unzutreffend angenommen, dass es sich bei den von ihm angemeldeten Schutzrechten um Entwicklungen handle, die zu den "zurzeit durchzuführenden Entwicklungen" nach § 9 Nr. 1 und 2 EKV gehören.

Die Auffassung des Landgerichts, dass unter § 9 Nr. 1 alle Entwicklungen fallen, die sich auf beschichtete PTCA-Katheter mit Paclitaxel oder mit Sirolimus/Heparin beziehen und unter § 9 Nr. 2 alle Beschichtungen von Stents mit einem Medikament, sei unzutreffend. Sie fasse den Vertragsgegenstand viel zu weit, weil es von beiden Parteien nicht gewollt gewesen sei, mit irgendwelchen Stents und irgendwelchen Medikamenten irgendwelche Entwicklungen durchzuführen und daraus entstehende Schutzrechte gemeinsam anzumelden. Ausweislich von Satz 1 der Präambel sei es vielmehr Zweck des Vertrages gewesen, produktreife kardiologische Produkte zu planen und zu entwickeln, wobei mit "produktreif" zulassungsfähig gemeint gewesen sei. Die Zulassung von Arzneimitteln und medizinischen Produkten setze indes die Angabe konkreter Parameter wie Stents, Katheter, Trägermatrix, Wirkstoff etc. voraus. Dementsprechend sei es in der Vergangenheit zwischen den Parteien auch tatsächlich gehandhabt worden. Wie aus den erstinstanzlich vorgelegten Angeboten hervorgehe, seien zwischen den Parteien sämtliche Entwicklungsaufträge projektbezogen auf ein konkret verkaufsfähiges Produkt definiert worden. Die Regelung in § 9 EKV sei vor diesem Hintergrund so auszulegen, dass sie lediglich kurz zusammenfasse, in welchen Bereichen es bereits Entwicklungen gebe, ohne den in der Vergangenheit bereits definierten Entwicklungsaufträgen einen völlig neuen und erheblich weiteren Umfang zu geben. Die Verpflichtung zur gemeinsamen Patentanmeldung beziehe sich daher nur auf solche Entwicklungsarbeiten, die zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden seien. Die Notwendigkeit einer solchen separaten Absprache für die Entwicklung eines konkreten Produkts sei zudem in § 9 Nr. 5 EKV für zukünftige Entwicklungen ausdrücklich vorgesehen gewesen. Mit dieser Klausel werde zum Ausdruck gebracht, dass eine konkrete Produktentwicklung und deren Vergütung wie bisher im Detail geregelt werden. Der Entwicklungskooperationsvertrag bestimme dementsprechend nur eine Grundvergütung, welche die Klägerin für durchzuführende Vorarbeiten zu zahlen gehabt habe, um die Realisierbarkeit bestimmter Entwicklungen zu erarbeiten und zu konkretisieren. Nur wenn sich die Parteien sodann auf die Durchführung der Entwicklung verständigten, habe sie unter den Vertrag fallen und gemeinsam angemeldet werden sollen.

Die abweichende Auslegung im angefochtenen Urteil hätte außerdem zur Folge, dass die Vertragsparteien auf den in § 9 genannten Gebieten keine Kooperationen mit Dritten mehr durchführen könnten, die auf eine Verwertung von dadurch entstehenden Schutzrechten hinauslaufen, und stehe damit im Widerspruch zu den Interessen beider Parteien. Die E GbR sei darauf angewiesen gewesen, mit Dritten auf demselben Gebiet zusammenzuarbeiten, was der Klägerin während der gesamten Dauer der Zusammenarbeit bekannt gewesen sei. Beide Parteien hätten zudem entsprechende Kontakte zu anderen Unternehmen und Institutionen unterhalten. Darüber hinaus habe die Klägerin selbst während der Vertragslaufzeit in erheblichem Umfang Patente angemeldet, die nach der Interpretation des Landgerichts unter § 9 Nr. 1 und 2 EKV fallen würden. Sie habe somit ebenfalls das Verständnis gehabt, dass nur konkret vereinbarte Entwicklungen eine gemeinsame Patentanmeldung nach sich ziehen. Eine einseitige Verpflichtung der E GbR zur Entwicklung ausschließlich mit der Klägerin ohne eine gleichwertige Bindung der Klägerin sei von den Parteien ebenfalls nicht gewollt gewesen und dem Vertrag nicht zu entnehmen, der gerade die Gemeinsamkeit der Entwicklungen in den Vordergrund stelle.

Ferner sei die Auslegung des Landgerichts von § 9 Nr. 1 EKV, wonach sämtliche Beschichtungen von PTCA-Kathetern mit entweder Paclitaxel oder Sirolimus/Heparin als "zurzeit durchzuführende Entwicklungen" anzusehen seien, fehlerhaft. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil ergebe sich dies nicht aus dem Wortlaut, sondern dieser sei unklar und interpretationsbedürftig, wobei die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig sei. Tatsächlich sei die Klausel - wie auch das frühere Angebot vom 08.02.2005 (Anlage B 46) bestätige, das Dr. B für die Klägerin erhalten habe - so zu verstehen, dass Heparin in jedem Fall unter Beimischung von Paclitaxel oder Sirolimus verwendet werde. Wenn das Landgericht auf diese Interpretation sowie darauf hingewiesen hätte, dass vertragliche Ansprüche in Betracht kommen, hätte er das Angebot schon in erster Instanz vorgelegt.

Des Weiteren habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass der Vertrag im Zeitpunkt der Anmeldung der Schutzrechte noch ungekündigt fortbestanden habe. Er habe mit seinem unter Beweis gestellten Vorbringen, dass Dr. B ihm nach der Email von Herrn F vom 04.05.2008 mitgeteilt habe, der Kooperationsvertrag sei beendet, und dass er die Kündigung akzeptiert sowie anschließend unstreitig keine Rechnungen mehr gestellt habe, schlüssig zu einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung vorgetragen.

Die mit der Hilfswiderklage verbundene Klageänderung beruhe darauf, dass die G GbR zum 31.12.2012 aufgelöst und vollständig abgewickelt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 05.08.2015 hat die Klägerin die Klage im Hinblick auf die Ziffern I. 4 und I. 5 des landgerichtlichen Urteils entsprechenden Klageanträge, die sich auf Beschichtungen von Stents mit Kininogen bezogen, teilweise zurückgenommen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22.10.2013, Az. 4a O 68/12 abzuändern und die Klage abzuweisen;

hilfsweise - für den Fall, dass der Tenor zu I., des Urteils aufrechterhalten bleibt - die Klägerin zu verurteilen, an ihn und an Herrn D zur gesamten Hand 503.500,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Die Zusammenarbeit habe sich - wie insbesondere in der Präambel deutlich werde - umfassend auf die Entwicklung neuer Produktideen erstreckt. Bei dem Vertrag handle es sich um die Regelung einer quasi ausgelagerten Forschungs- und Entwicklungsabteilung. Die weitreichende Bindung der E GbR an eine Verwertung ihrer Entwicklungsideen durch sie - die Klägerin - sei wegen der Zahlung einer monatlichen Aufwandsentschädigung von 5.000,- Euro netto, die ohne zusätzliche Gegenleistung erfolgt sei, auch sachgerecht gewesen. Der Vertrag habe deswegen die von den Parteien gewollte Rechtsfolge gehabt, dass die E GbR als entwickelnder Partner im einschlägigen Produktbereich nicht auch für Dritte arbeiten dürfe. Des Weiteren spreche die Interessenlage für die Auslegung des Landgerichts, weil sie daran interessiert gewesen sei, dass die E GbR möglichst schnell erfolgversprechende marktreife Produkte entwickle und deren Entwicklungsideen vollständig vom Vertrag erfasst werden, damit sie diese vermarkten und gewerbliche Schutzrechte darauf anmelden könne. Die E GbR habe ihrerseits das Interesse gehabt, für möglichst alle ihre Entwicklungen von den vertraglich vereinbarten Umsatzbeteiligungen zu profitieren. Demgegenüber sei sie als für den Vertrieb zuständiger Partner, der nach dem Vertrag keine regelmäßigen, das Vermögen mehrenden Leistungen erhalte, gegenüber der E GbR nicht zur Exklusivität verpflichtet gewesen. Die während der Vertragslaufzeit von ihr allein oder mit Dritten vorgenommenen Patentanmeldungen beruhten nicht auf Entwicklungen, die unter den Vertrag mit der E GbR fielen, weil diese unstreitig daran nicht beteiligt gewesen sei.

Das Landgericht habe ferner § 9 Nr. 1 EKV zutreffend ausgelegt. Die Entwicklungstätigkeit habe sich nicht nur auf die Beschichtung von PTCA-Kathetern mit Paclitaxel in Kombination mit Heparin beschränken sollen, wie sich zudem mittelbar auch aus dem angeblichen, tatsächlich nicht zugegangenen Angebot vom 08.02.2005 ergeben würde, indem die Formulierung im danach abgeschlossenen Entwicklungskooperationsvertrag weiter gefasst sei als in jenem Angebot.

Doch selbst wenn die den Schutzrechten zugrunde liegenden Entwicklungen nicht unter § 9 EKV fielen, ändere sich am Ergebnis nichts, weil die im Urteil festgestellte Verpflichtung des Beklagten zur Teilübertragung der Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen dann aus einer Schadenersatzpflicht resultieren würde. Denn die E GbR sei verpflichtet gewesen, ihr die gemeinsame Anmeldung sämtlicher aus ihrer Entwicklungstätigkeit im Bereich dieser kardiologischen Produkte resultierenden möglichen Schutzrechte anzudienen, was schuldhaft nicht geschehen sei. Vermeintliche Angebote der E GbR seien ihr nicht zugegangen und entsprechende Aufträge zudem unstreitig nicht erteilt worden. Dabei sei wegen des kollusiven Zusammenwirkens mit dem Beklagten das Wissen und Handeln ihres damaligen Geschäftsführers Dr. B nicht zu ihren Lasten zu berücksichtigen.

Das Landgericht habe ferner zutreffend festgestellt, dass der Entwicklungskooperationsvertrag nicht im Jahr 2008 beendet worden sei, da aus dem vorgelegten Email-Verkehr keine Kündigung oder Vertragsaufhebung, sondern nur eine Änderungsvereinbarung hervorgehe. Abgesehen davon bestehe die Verpflichtung zur gemeinsamen Anmeldung von Schutzrechten nach Ablauf des Vertrages fort, soweit diese auf Entwicklungen beruhten, die während der Vertragslaufzeit erbracht worden seien. Dies sei bei allen streitgegenständlichen Schutzrechten der Fall gewesen.

Sie bestreite mit Nichtwissen, dass die G GbR zum 31.12.2012 aufgelöst und vollständig abgewickelt worden sei. Der Beklagte sei daher für die Hilfswiderklage nicht aktivlegitimiert.

B.

Die Berufung ist im Hinblick auf die Hilfswiderklage unzulässig und bezüglich der verbliebenen Klageanträge zu I. 3. bis III. 3., VII. 3. bis IX. 3., Ia. 2. unbegründet.

I.

Die Berufung gegen die Abweisung der Hilfswiderklage ist unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO genügt.

Der Beklagte hat innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO nicht ausreichend begründet, warum das Landgericht die Hilfswiderklage zu Unrecht abgewiesen haben soll. Wendet sich die Berufung gegen mehrere prozessuale Ansprüche ist eine eigenständige Begründung für jeden Anspruch erforderlich. Hat das erstinstanzliche Gericht die Abweisung eines Klageanspruchs auf mehrere rechtlich voneinander unabhängige Gründe gestützt, von denen jeder für sich die Abweisung trägt, so liegt eine hinreichende Berufungsbegründung nur vor, wenn das Urteil in allen diesen Punkten fristgerecht angegriffen und für jede der Erwägungen dargelegt wird, warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist die Berufung insoweit unzulässig (vgl. BGH NJW 2011, 2367 m. w. N.; Zöller/Heßler, Kommentar zur ZPO, 31. Aufl., § 520 Rn. 27 und 37a). Gleiches gilt im Verhältnis zwischen Klage und Widerklage, sofern sie auf verschiedene prozessuale Ansprüche gestützt werden.

Das Landgericht hat die Abweisung der Hilfswiderklage zum Einen darauf gestützt, dass es dem Beklagten für einen vertraglichen Anspruch der E GbR auf Aufwendungsersatz an der Aktivlegitimation fehle und er eine Einzugsermächtigung der E GbR nicht vorgetragen habe. Beim Ersatz von hälftigen Entwicklungskosten hat es zusätzlich argumentiert, es sei nicht festzustellen, dass sich die daraus ersichtlichen Leistungen gerade auf die Entwicklung der streitgegenständlichen Schutzrechte beziehen. Die Berufungsbegründung des Beklagten setzt sich mit keinem dieser rechtlich voneinander unabhängigen Gründe für die Abweisung der Hilfswiderklage auseinander.

Stattdessen macht der Beklagte im Wege einer Klageänderung Zahlung an sich und den Mitgesellschafter Han zur gesamten Hand geltend und beruft sich zur Begründung erstmals auf eine Auflösung und vollständige Abwicklung der E GbR zum 31.12.2012. Dies führt ebenfalls nicht zur Zulässigkeit der Berufung im Hinblick auf die Hilfswiderklage, weil der Beklagte die Klageänderung damit ausschließlich auf neue - und in Anbetracht des zulässigen Bestreitens der Klägerin mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) zudem streitige - Tatsachen stützt, aber dafür keinen Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 ZPO nennt. Tatsächlich besteht auch kein Zulassungsgrund, weil nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten die E GbR bereits Ende 2012 endgültig beendet worden sein soll. Da der Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug am 24.09.2013 war, hätte die Auflösung und vollständige Abwicklung der E GbR somit ohne weiteres erstinstanzlich vorgetragen werden können und § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ist nicht anwendbar. Damit genügt die Berufungsbegründung zur Hilfswiderklage auch nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO (vgl. Zöller/Heßler, aaO, § 520 Rn. 33 a. E. und Rn. 35) und die Berufung ist insoweit unzulässig.

II.

Im Hinblick auf die verbliebenen Klageanträge zu I. 3. - III. 3., VII. 3. - IX. 3. und Ia. 2 (Ziffern I. 1. - 3, 6. - 8. und II. LGU) ist die Berufung nicht begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten hinsichtlich dieser Schutzrechtsanmeldungen und Schutzrechte gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 EKV Anspruch auf Einräumung des ihr zustehenden Miterfinderanteils an den Schutzrechtsanmeldungen und auf Abtretung eines entsprechenden Anteils an und aus den Schutzrechtsanmeldungen bzw. auf Übertragung des ihr zustehenden Miterfinderanteils an dem Schutzrecht und auf Einwilligung der entsprechenden Eintragung/Registrierung der Klägerin.

a)

Die Passivlegitimation des Beklagten für Forderungen der Klägerin gegen die E GbR, die sich auf eine entsprechende Anwendung des § 128 HGB stützt, stellt der Beklagte mit der Berufung zu Recht nicht in Abrede.

b)

Die Regelung in § 1 Abs. 2 S. 2 EKV, wonach Patente, die aus den Neuentwicklungen resultieren können, nur gemeinschaftlich angemeldet werden, begründet einen Anspruch der Klägerin auf Einräumung einer Mitberechtigung an den betreffenden technischen Schutzrechten.

Zwischen den Parteien ist zunächst zu Recht unstreitig, dass der Begriff "Patente" weit im Sinne von "technische Schutzrechte" zu verstehen ist, mithin nicht nur Patente i. e. S. meint, sondern insbesondere auch Gebrauchsmuster umfasst.

§ 1 Abs. 2 S. 2 EKV ist ferner so auszulegen, dass der Klägerin und der E GbR das Recht auf die "Patente" gemeinschaftlich zusteht. Die Vertragsparteien wollten der Klägerin erkennbar nicht bloß die formale Rechtsstellung einer Anmelderin einräumen, sondern gleichzeitig das der Anmeldung zugrunde liegende materielle Recht auf das Schutzrecht verschaffen.

Abweichend von der gesetzlichen Regelung ist dabei unerheblich, ob die Klägerin an den Entwicklungen tatsächlich mitgewirkt hat, die zu den streitgegenständlichen Schutzrechtsanmeldungen und Schutzrechten geführt haben. Nach der vertraglichen Zuständigkeitsregelung in § 5 EKV war es Sache der E GbR, die Entwicklung bis zur Marktreife zu übernehmen, während erst die anschließende Vermarktung die Hauptaufgabe der Klägerin war. Es stellte somit den vertraglich so vorgesehenen Regelfall dar, dass sie keine eigenen Entwicklungsleistungen erbringt und somit keine tatsächlichen Beiträge zu Erfindungen leistet, die im Zuge der Entwicklungen gemacht werden. Gleichwohl hat die Klägerin nach § 1 Abs. 2 S. 2 EKV stets einen vertraglichen Anspruch auf gemeinschaftliche Anmeldung.

c)

Die Schutzrechtsanmeldungen und Schutzrechte sind nach ihrem Gegenstand "Patente aus Neuentwicklungen" im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 2 EKV.

aa)

"Neuentwicklungen" sind sämtliche Entwicklungen, die in einem weit zu verstehenden Sinne unter § 9 Nr. 1 oder 2 EKV fallen. Die Regelung in § 1 Abs. 2 S. 2 EKV bezieht sich inhaltlich unmittelbar auf § 9 EKV. Dort wird bestimmt, dass beschichtete PTCA-Katheter mit Paclitaxel oder Sirolimus mit Heparin (Ziffer 1) und die Beschichtung von Stents mit verschiedenen Medikamenten (Ziffer 2), "Zurzeit durchzuführende Entwicklungen" im Sinne des Entwicklungskooperationsvertrages sind. Die E GbR hat sich auf diese Weise verbindlich dazu verpflichtet, derartige Entwicklungen ausschließlich gemeinsam mit der Klägerin durchzuführen.

Das ergibt sich gemäß §§ 133, 157 BGB im Wege der Auslegung von §§ 1 Abs. 2 S. 2, 9 Nr. 1 und 2 EKV in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen des Entwicklungskooperationsvertrages. Bei der Auslegung von Verträgen ist ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung aller Begleitumstände, der bestehenden Interessenlage und des von den Parteien verfolgten Zwecks zu ermitteln, wie die Vereinbarungen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (vgl. § 157 BGB) redlicherweise zu verstehen sind (Palandt/ Grüneberg, Kommentar zum BGB, 75. Aufl., § 133 Rn. 1, 18 m. w. N.).

(1)

Danach betrifft § 9 Nr. 1 und 2 EKV bei Vertragsschluss gegenwärtige und zukünftige Beschichtungen von Kathetern mit den dort genannten Substanzen und jede Beschichtung von Stents mit einem Medikament.

Die Überschrift macht deutlich, dass die Zusammenarbeit neben gegenwärtigen auch Entwicklungen umfasst, die noch nicht begonnen haben ("durchzuführende" statt "durchgeführte"). Wegen der allgemeinen Formulierung "verschiedene Medikamente" in § 9 Nr. 2 EKV bezieht sie sich bei Beschichtungen von Stents ferner nicht nur auf bereits konkret festgelegte, sondern darüber hinaus auf solche Medikamente, die erst im weiteren Verlauf der Zusammenarbeit als eventuell nützlich für die Beschichtung von Stents erkannt werden. Aus diesen Gründen und weil sich weder aus § 9 Nr. 2 EKV noch aus dem Entwicklungskooperationsvertrag im Übrigen Einschränkungen ergeben, ist diese Regelung so auszulegen, dass jede Beschichtung von Stents mit einem Medikament Vertragsgegenstand ist.

(2)

Die Regelung in § 9 Nr. 1 und 2 EKV hat dabei für die Vertragsparteien bereits in dem Sinne verbindlichen Charakter, dass sie allein hinreichende Vertragsgrundlage für einen Anspruch der Klägerin auf gemeinschaftliche Anmeldung von Schutzrechten ist, die aus den dort genannten Entwicklungen resultieren.

(a)

Dem Beklagten ist nicht darin zu folgen, dass Gegenstand des Entwicklungskooperationsvertrages nur die Planung und Entwicklung konkreter zulassungsfähiger kardiologischer Produkte gewesen sei und es daher für eine "Entwicklung" im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 2 EKV stets zusätzlich einer gesonderten Vereinbarung nach § 9 Nr. 5 EKV bedurft habe.

Es ist zwar richtig, dass gemäß der Präambel Gegenstand der Kooperation die Entwicklung und Vermarktung bestimmter kardiologischer Produkte ist. Der Begriff der "Entwicklungen" ist indes nicht auf dieses Stadium beschränkt, sondern umfasst darüber hinaus sämtliche Tätigkeiten, die im Sinne einer Grundlagenforschung auf die Entwicklung kardiologischer Produkte ausgerichtet sind, so dass dazu z. B. schon Versuchsreihen zur Bestimmung der Eignung eines Medikaments für die Beschichtung von Stents gehören. Das folgt insbesondere aus dem Wortlaut des § 9 Nr. 2 EKV, der inhaltlich so allgemein gefasst ist, dass er sich nicht auf die Entwicklung eines bestimmten Produkts beziehen kann. Gleichwohl gehört die "Beschichtung von Stents mit verschiedenen Medikamenten" nach dieser Bestimmung zu den "zurzeit durchzuführenden Entwicklungen" und stellt damit eine "Entwicklung" im Sinne des Entwicklungskooperationsvertrages dar.

(b)

Die Regelungsdichte des Vertrages bestätigt den verbindlichen Charakter für die in § 9 Nr. 1 und 2 EKV aufgeführten Entwicklungen.

So enthält der Vertrag in § 5 EKV konkrete Regelungen zur internen Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung zwischen den Vertragsparteien, welche durch die Pflichten zur Einbringung ihres Know-How (§ 3 EKV) und zu äußerster Geheimhaltung (§ 6 EKV) ergänzt werden. Darüber hinaus bestimmt er in § 8 S. 1 EKV eine monatliche Aufwandsentschädigung zugunsten der E GbR in Höhe von 5.000,- Euro netto und er legt fest, dass dieser gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 EKV eine Beteiligung von 40% bei einem Verkauf oder einer Lizenzierung einer Entwicklung und gemäß § 8 S. 2 EKV eine Beteiligung von 10 % des Verkaufspreises abzüglich der Herstellungskosten bei einer Vermarktung des entwickelten Produkts zustehen. Es mag zwar durchaus sein, dass für die Entwicklung eines kardiologischen Produkts noch ergänzende Abreden erforderlich werden können, etwa um die Entwicklungstätigkeit zu konkretisieren oder die Kosten einer Inanspruchnahme von auswärtigen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen zu regeln. Die im Vertrag getroffenen Regelungen legen gleichwohl die beiderseitigen Leistungspflichten grundsätzlich hinreichend konkret fest, um für die Vertragsparteien verbindlich zu sein.

(c)

Diese Auslegung entspricht überdies dem Vertragszweck unter Berücksichtigung der im Vertrag zum Ausdruck kommenden Interessenlage.

Der Vertrag ist - wie sich unmittelbar ausdrücklich aus §§ 4 S. 2, 7 EKV ergibt - auf eine langfristige Verbindung und unbefristet ausgerichtet. Die Vertragsparteien wollten somit erkennbar verbindlich eine dauerhafte und umfassende Kooperation bei der Beschichtung von Kathetern und Stents festlegen und nicht lediglich eine auf bestimmte Projekte beschränkte Zusammenarbeit. Andernfalls hätten sie schließlich (weiterhin) jede Entwicklung rein projektbezogen auf Grundlage konkreter Auftragserteilungen durchführen können.

Hinzu kommt, dass mit dem Vertrag in erster Linie wirtschaftliche Interessen der Klägerin verfolgt werden. Dies folgt aus § 2 EKV, wonach es "Ziel der Kooperation ist..., innovativ entwickelnd die Produktherstellungskompetenz und Vermarktungskompetenz [der Klägerin] zu stärken und zu ihrem Vorteil und der Behauptung am Markt entsprechend geplante und hergestellte kardiologische Erzeugnisse zeitgemäßer Produktion zur Verfügung zu stellen". Bei dieser Sachlage kann die Zahlung einer monatlichen Aufwandsentschädigung von 5.000,- Euro netto nur so zu verstehen sein, dass sich die E GbR hinsichtlich der in § 9 Nr. 1 und 2 EKV aufgeführten Entwicklungen umfassend an die Klägerin bindet. Denn andernfalls wäre nicht erkennbar, dass sie überhaupt eine vertragliche Verpflichtung eingegangen wäre, die dem genannten Ziel der vertraglichen Kooperation entspricht und als Gegenleistung zur monatlichen Aufwandsentschädigung angesehen werden könnte. Dies gilt umso mehr, als es nach dem 13.06.2005 unstreitig kein einziges Entwicklungsangebot gegeben hat, das Vertragsgrundlage für eine gemeinsam durchgeführte Entwicklung geworden ist. Legt man die Auslegung des Beklagten zugrunde, hätte die E GbR somit über mehrere Jahre die Aufwandsentschädigung erhalten, ohne dafür eine vertraglich relevante Entwicklungsleistung zu erbringen. Dieses Ergebnis widerspricht indes der Regelungsdichte des Entwicklungskooperationsvertrages und vor allem dem vertraglichen Ziel zur Förderung der Interessen der Klägerin.

Davon ausgehend ist § 9 Nr. 5 EKV nicht so zu verstehen, dass jede Entwicklung eines konkreten Produkts eine "Zukunftsentwicklung" darstellt, die - um für die Vertragsparteien verbindlich zu sein und einen Anspruch der Klägerin auf gemeinschaftliche Patentanmeldung zu begründen - eine weitere Vereinbarung erfordert, sondern "Zukunftsentwicklungen" nur solche sind, die nach ihrem Gegenstand nicht unter § 9 Nr. 1 oder 2 EKV fallen, mithin weder beschichtete Katheter mit Paclitaxel oder Sirolimus mit Heparin noch Beschichtungen von Stents mit einem Medikament betreffen.

(3)

Die E GbR war dabei hinsichtlich der in § 9 Nr. 1 und 2 EKV genannten Entwicklungen ausschließlich an die Klägerin gebunden.

Das ergibt sich einerseits aus dem in § 2 EKV ausdrücklich genannten Vertragsziel, die Marktposition der Klägerin bei kardiologischen Erzeugnissen zu stärken und andererseits aus den vertraglichen Verpflichtungen der E GbR, ihr Know -How in die gemeinschaftliche Entwicklungsarbeit einzubringen (§ 3 EKV) und zu äußerster Geheimhaltung (§ 6 EKV), die sich auf sämtliche vertragliche Entwicklungen beziehen und daher dem Anwendungsbereich von § 9 Nr. 1 und 2 EKV entsprechend weit gehen. Eine Kooperation der E GbR mit Dritten auf den Gebieten der Beschichtung von PTCA Kathetern mit Paclitaxel oder Sirolimus mit Heparin oder der Beschichtung von Stents mit einem Medikament unter Ausschluss der Klägerin würde dem Vertragsziel entgegenstehen, zu ihrem Marktvorteil derartige Produkte zu entwickeln, und wäre ohne Verletzung der genannten Pflichten nicht möglich. Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass die E GbR nach ihrem eigenen Vorbringen auf eine Zusammenarbeit mit Dritten auf diesen Gebieten angewiesen gewesen sei und die Klägerin davon Kenntnis gehabt habe. Es mag sein, dass für die Durchführung der Entwicklung die Einbeziehung von weiteren Unternehmen erforderlich war. Dies durfte indes wegen der exklusiven Bindung an die Klägerin nicht zu deren Nachteil geschehen, so dass die E GbR in ihren vertraglichen Beziehungen zu Dritten dafür Sorge zu tragen hatte, dass die Rechte der Klägerin - insbesondere auf gemeinschaftliche Patentanmeldung - gewahrt bleiben. Für die in Rede stehenden Schutzrechtsanmeldungen und Schutzrechte ist dieser Aspekt allerdings ohnehin nicht von Bedeutung, weil der Beklagte diese in keinem Fall zusammen mit einem Dritten angemeldet hat, der tatsächlich an der Erfindung beteiligt gewesen wäre, und er auch nicht behauptet, dass insoweit Rechte Dritter bestehen. Eine Zusammenarbeit der E GbR mit Dritten, die einer gemeinschaftlichen Patentanmeldung mit der Klägerin nicht im Wege steht, ist jedoch im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich.

Demgegenüber traf die Klägerin keine generelle Verpflichtung, Entwicklungen auf diesen Gebieten ausschließlich mit der E GbR durchzuführen. Dies folgt daraus, dass sie "nur" für die Finanzierung der Entwicklung und zur Vermarktung der entwickelten Produkte zuständig ist, aber keine eigenen Entwicklungstätigkeiten zu erbringen hat. Vielmehr ist die Entwicklung nach der internen Aufgabenverteilung in § 5 EKV allein Sache der E GbR. Wenn stattdessen die Klägerin - ohne Beteiligung der E GbR - Entwicklungsarbeiten allein oder mit Dritten durchführt, so beeinträchtigt dies somit weder den beschriebenen Vertragszweck noch Geheimhaltungsinteressen der E GbR. Ebenso wenig verletzt die Klägerin ihre Verpflichtung aus § 3 EKV "in kooperativem Zusammenwirken ihr Wissen, die Kenntnisse und Fertigkeiten ... in die gemeinschaftliche Entwicklungsarbeit" einzustellen, da sie nach der Regelung in § 5 EKV ihre Forschungs- und Entwicklungsaufgaben bereits dadurch erfüllt, dass sie für Entwicklungen der E GbR das nötige Material und Zubehör besorgt sowie die Voraussetzungen für die Sicherung einer erfolgsorientierten Vermarktung schafft. In diesem Sinne ist auch die Formulierung in § 4 EKV über die "gemeinsame Aufgabe" zu interpretieren. Deswegen sprechen die Regelungen im Entwicklungskooperationsvertrag nicht für ein gemeinsames Verständnis der Parteien vom Inhalt des Vertrages, wonach beide Seiten gleichermaßen nicht exklusiv gebunden und verpflichtet seien. Deswegen kann der Beklagte auch nicht zu seinen Gunsten anführen, ein Beleg gegen eine exklusive Bindung beider Vertragsparteien sei, dass die Klägerin ihrerseits in erheblichem Umfang allein oder mit Dritten Schutzrechte angemeldet hat, die nach der hier vertretenen Auslegung unter § 9 Nr. 1 oder 2 EKV fallen. Soweit die Klägerin, wie beim europäischen Patent 2 243 AAC vom 24.04.2009, das einen mit Schellack und Paclitaxel beschichteten Ballonkatheter betrifft, Schutzrechte unter Ausschluss der E GbR angemeldet hat, obwohl letztere an der Entwicklung dieser Erfindung beteiligt war, stellt dies - worüber in diesem Rechtsstreit nicht zu entscheiden ist - zwar möglicherweise ebenfalls eine Verletzung des Entwicklungskooperationsvertrages dar. Da eine solche Bindung der Klägerin jedoch auf Entwicklungen beschränkt wäre, an denen die E GbR tatsächlich mitgewirkt hat, lässt sich daraus schon im Ansatz nicht herleiten, die Vertragsparteien hätten "auch keine" exklusive Bindung der E GbR gewollt. Letzteres gilt umso mehr, als das nachvertragliche Verhalten der Vertragsparteien nicht stets zwingende Rückschlüsse auf ihren maßgeblichen Willen bei Abschluss der Vereinbarung zulässt, insbesondere wenn dieses Verhalten - wie im genannten Beispiel - zu einem Zeitpunkt stattfindet, zu dem das Vertragsverhältnis bereits gestört ist.

bb)

Wie das Landgericht überzeugend ausgeführt hat, betreffen sämtliche streitgegenständlichen Schutzrechtsanmeldungen und Schutzrechte Entwicklungen nach § 9 Nr. 1 oder 2 EKV.

(1)

Das stellt der Beklagte mit der Berufung zu Recht nicht gesondert in Abrede im Hinblick auf die Schutzrechte gemäß den Anträgen zu VII. bis IX., die jeweils zumindest auch die Beschichtung eines Stents mit einem Medikament betreffen. Darüber hinaus haben allerdings auch die in den Anträgen zu I. und III. genannten Schutzrechte unter anderem mit einem Medikament beschichtete Stents zum Gegenstand. Auf die nicht angegriffenen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug genommen.

(2)

Des Weiteren werden die Schutzrechte aus den Anträgen zu I., II. und III. von § 9 Nr. 1 EKV erfasst, weil sie Ballonkatheter mit einer Paclitaxel-Beschichtung zum Gegenstand haben.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist diese Regelung nicht so auszulegen, dass nur PTCA-Katheter mit Paclitaxel und Heparin Vertragsgegenstand sind. Der Wortlaut legt eine solche Einschränkung nicht nahe; der Zusatz "mit Heparin" bezieht sich vielmehr ausschließlich auf eine Beschichtung mit Sirolimus. Außerdem spricht der bereits dargelegte Vertragszweck unter Berücksichtigung der Interessenlage für eine weite Auslegung.

Dem Beklagten ist zwar darin Recht zu geben, dass ein Verständnis, wonach nur beschichtete Katheter mit Paclitaxel/Heparin oder Sirolimus/Heparin gemeint seien, unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien und der Umstände bei Vertragsschluss grundsätzlich ebenfalls möglich wäre. Indes ergeben sich aus seinem zulassungsfähigen Sachvortrag keine Anhaltspunkte, die eine derartige, gegenüber Wortlaut und Vertragszweck einschränkende Auslegung rechtfertigen. Das von ihm mit der Berufungsbegründung vorgelegte Angebot vom 08.02.2005 (Anlage B 46, Bl. 314 GA) ist bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen, weil es sich dabei um neues streitiges Vorbringen in der Berufungsinstanz handelt und der Beklagte keinen Zulassungsgrund gemäß § 531 Abs. 2 ZPO vorgetragen und glaubhaft gemacht hat. Die Klägerin hat den Zugang dieses Angebotes bestritten, weshalb es nur berücksichtigt werden kann, wenn ein Zulassungsgrund vorliegt. Das ist nicht der Fall. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Landgericht gegen seine Hinweispflicht aus § 139 Abs. 2 ZPO verstoßen und daher einen Verfahrensfehler im Sinne von § 531 Abs. 2 S. 2 ZPO begangen habe, indem es nicht darauf hingewiesen habe, dass vertragliche Ansprüche in Betracht kommen. Das Landgericht war zu einem solchen Hinweis nicht gehalten, weil es sich nicht um einen Gesichtspunkt handelte, den der Beklagte "erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat". Vielmehr hat die Klägerin ausdrücklich hilfsweise vertragliche Ansprüche geltend gemacht und beide Parteien haben sich dazu in vorbereitenden Schriftsätzen geäußert, die Beklagte auf den Seiten 37 bis 39 ihrer Duplik vom 31.05.2013. Überdies ist - wie dem nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten vom 24.09.2013 zu entnehmen ist (vgl. Seite 8, Bl. 217 GA) - in der mündlichen Verhandlung konkret die Frage der Auslegung von § 9 Nr. 1 EKV erörtert worden, und der Beklagte hat im nachgelassenen Schriftsatz dazu vorgetragen. Gleichwohl hat er das Angebot vom 08.02.2005 nicht vorgelegt. Da nicht ersichtlich ist, dass er dazu nicht schon im ersten Rechtszug in der Lage war, ist der Zulassungsgrund des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ebenfalls nicht gegeben.

Ungeachtet dessen ist das Angebot vom 08.02.2005 entgegen der Ansicht des Beklagten kein wesentliches Indiz für die von ihm vertretene enge Auslegung des § 9 Nr. 1 EKV. Dieses Angebot verhält sich zwar nur über eine Beschichtung von PTCA-Kathetern mit Heparin und Paclitaxel oder Sirolimus, so dass der Katheter in jedem Fall mit Heparin beschichtet ist. Indes kann die abweichende Formulierung im vier Monate später abgeschlossenen Entwicklungskooperationsvertrag auch so zu verstehen sein, dass er einen anderen, über das konkrete Angebot vom 08.02.2005 hinausgehenden Inhalt hat. Wäre Heparin weiterhin die maßgebende Substanz, so hätte schließlich nichts näher gelegen, als diese weiterhin voranzustellen und die Formulierung somit unverändert beizubehalten. Wenn im Entwicklungskooperationsvertrag stattdessen Paclitaxel an erster Stelle und danach "Sirolimus mit Heparin" genannt wird, so spricht dies somit dafür, dass die Vertragsparteien jede Beschichtung von PTCA-Kathetern mit Paclitaxel vom Vertrag erfasst sehen wollten. Diese Interpretation steht ferner mit der Tatsache im Einklang, dass sich der Entwicklungskooperationsvertrag nach dem erkennbar darin zum Ausdruck kommenden Willen der Vertragsparteien nicht auf bestimmte Projekte beschränkt, sondern eine umfassendere Zusammenarbeit regelt.

cc)

Ausgehend von den Erläuterungen unter aa) und bb) kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Klägerin das Angebot vom 31.10.2006 zur Entwicklung einer Schellack- und Paclitaxel-Beschichtung für einen Ballonkatheter (Anlage B 5), die sich auf die Schutzrechtsanmeldungen und Schutzrechte aus den Klageanträgen zu I. bis III. bezieht, nicht angenommen habe. Infolgedessen kann der zwischen den Parteien streitige Zugang dieses Angebots dahinstehen.

Da es sich um eine Entwicklung im Sinne von § 9 Nr. 1 EKV handelt, bedurfte es keiner Zusatzvereinbarung nach § 9 Nr. 5 EKV. Infolgedessen war die E GbR bereits gegenüber der Klägerin vertraglich zur Durchführung dieser Entwicklung verpflichtet und konnte von ihr nicht den Abschluss eines zusätzlichen Vertrages verlangen, jedenfalls nicht mit dem Inhalt des vorgelegten Entwicklungsangebots. Daher war die Klägerin berechtigt, dieses Angebot nicht anzunehmen, ohne dass dies ihren vertraglichen Anspruch auf gemeinschaftliche Anmeldung aus § 1 Abs. 2 S. 2 EKV berührt. Die Klägerin hat mit der Email vom 01.09.2006 (Anlage B 16) auch nicht derartige Angebote, sondern nur eine "Projektübersicht" angefordert.

Der Beklagte macht in diesem Zusammenhang vergeblich geltend, dass derartige Entwicklungen nicht mit einer geringen Vergütung von 5.000,- Euro netto monatlich finanzierbar seien und übliche Entwicklungskosten noch über den Preisen in diesem Angebot liegen. Dieser Einwand greift schon deshalb nicht, weil die Vertragsparteien im Entwicklungskooperationsvertrag eine konkrete Regelung getroffen haben, die für sie bindend ist, solange sie nicht übereinstimmend eine andere Vereinbarung erzielen. Selbst wenn - was die Klägerin bestritten hat - sie vorher auf Grundlage von konkreten Entwicklungsangeboten für ein bestimmtes Produkt zusammengearbeitet haben sollten, so führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung, weil sich dann mit dem Entwicklungskooperationsvertrag die vertraglichen Grundlagen geändert haben. Die Vertragsparteien wollten dadurch erkennbar die Bedingungen ihrer Zusammenarbeit vereinheitlichen und nicht für jedes Projekt die beiderseits zu erbringenden Leistungen grundsätzlich neu aushandeln.

Wie bereits ausgeführt, regelt der Entwicklungskooperationsvertrag zudem nicht bloß eine monatliche Aufwandsentschädigung für die E GbR, sondern legt darüber hinaus zu ihren Gunsten prozentuale Beteiligungen bei Verkauf / Lizenzierung einer Entwicklung und bei der Vermarktung des entwickelten Produkts fest. Abgesehen davon hat die Klägerin gemäß § 5 EKV für das erforderliche Zubehör und Material zu sorgen, das für eine Entwicklung notwendig ist. Sie muss demnach die anfallenden Geräte- und Materialkosten zahlen, was zumindest bei einer Entwicklung tatsächlich geschehen ist, indem die Klägerin bei der Taxcor-Stent-Entwicklung die Kosten für ein Crimpgerät erstattet hat. Demgegenüber ist die Klägerin nach der vertraglichen Vereinbarung nicht dazu verpflichtet, der E GbR über die monatliche Aufwandsentschädigung hinaus Arbeitsaufwand und geistige Leistungen für Entwicklungen zu vergüten. Denn nach § 3 EKV stellen die Vertragsparteien in kooperativem Zusammenwirken ihr Wissen, ihre Kenntnisse und Fertigkeiten in die gemeinschaftliche Entwicklungsarbeit ein. Nach der Aufgabenverteilung in § 5 EKV besteht dieses Know-How der E GbR darin, die planerischen und entwicklungstechnischen Voraussetzungen durch entsprechende konstruktive Gestaltung zu schaffen und die Entwicklung bis zur Marktreife zu übernehmen, bezieht sich mithin auf die eigentliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeit. Da die Parteien für die Einbringung ihres Know-How keine Gegenleistung vereinbart haben, hat diese somit für Entwicklungsarbeiten keinen (zusätzlichen) Anspruch auf Vergütung.

Dem wird das in Rede stehende Angebot vom 31.10.2006 zur Entwicklung einer Schellack- und Paclitaxel-Beschichtung für einen Ballonkatheter (Anlage B 5) nicht gerecht. Wie sich aus dem Inhalt dieses Angebots i. V. m. Nr. 2 und 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen bei oder durch E G GbR, Fassung 2001/I (nachfolgend AGB) zu entnehmen ist, wird der Preis von 138.500,- Euro - ohne nähere Aufschlüsselung - für Testreihen, Analysen und Berichtstätigkeiten verlangt. Solche Entwicklungsleistungen sind indes nach dem Entwicklungskooperationsvertrag nicht (zusätzlich) zu vergüten. Ferner geht aus dem Angebot nicht hervor, in welcher Höhe Kosten für die Inanspruchnahme von auswärtigen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen anfallen. Überdies sehen Nr. 5.2 und 5.3 der AGB im Widerspruch zum Entwicklungskooperationsvertrag zugunsten der Klägerin lediglich die Einräumung von Nutzungsrechten an den bei Durchführung des Auftrages entstandenen Erfindungen und an den von E GbR daraufhin angemeldeten sowie ihr erteilten Schutzrechten vor, wobei der Umfang der Nutzungsrechte zudem auf den dem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck begrenzt ist. Das sind erhebliche Einschränkungen ihrer Rechte im Vergleich zur Regelung in § 1 Abs. 2 S. 2 EKV, auf die sich die Klägerin ebenfalls nicht hätte einlassen müssen.

dd)

Das Vorbringen des Beklagten, die Klägerin habe keine Gelder für Entwicklungen freigegeben, ist unerheblich und steht daher ihrem Anspruch auf gemeinschaftliche Anmeldung ebenfalls nicht entgegen.

Sofern sich diese Behauptung auf das unter cc) genannte Entwicklungsangebot bezieht, ist es schon deswegen unbeachtlich, weil die Klägerin mangels "Verpflichtung" zur Annahme dieses Angebotes nicht gehalten war, die dort geforderten Beträge zur Durchführung der Entwicklungen an die E GbR zu zahlen.

Sollte - was der Beklagte trotz Hinweises des Senats mit Beschluss vom 21.05.2015 (Bl. 413 GA) nicht klargestellt hat - der Sachvortrag hingegen so aufzufassen sein, dass die Klägerin generell Zahlungen für die Durchführung von Entwicklungen abgelehnt habe, vor allem im Hinblick auf die Entwicklung von mit Paclitaxel und Schellack beschichteten Ballonkathetern, ist es nicht hinreichend substantiiert. Der für eine Vertragsverletzung der Klägerin darlegungs- und beweisbelastete Beklagte behauptet dies bloß pauschal ins Blaue hinein, ohne dafür konkrete Tatsachen zu benennen. Er trägt nicht einmal vor, dass überhaupt eine entsprechende Äußerung von einer zuständigen und verantwortlichen Person der Klägerin oder der Muttergesellschaft C Ltd. getätigt wurde.

Ohnehin hat der Beklagte trotz des Hinweises vom 21.05.2015 für keine einzige Entwicklung konkret dargelegt, dass die Klägerin bestimmte Leistungen, die sie nach dem Entwicklungskooperationsvertrag schuldete (siehe oben), nicht erbracht oder gar die Erfüllung ihrer Verpflichtungen ausdrücklich abgelehnt habe. Ebenso wenig hat er geltend gemacht, dass die E GbR von der Klägerin vergeblich die Übernahme von Geräte- oder Materialkosten nach § 5 EKV oder die Erbringung anderer vertraglicher Leistungen gefordert habe. Ein Erlöschen des Anspruchs der Klägerin auf gemeinschaftliche Anmeldung von Schutzrechten wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten würde zudem voraussetzen, dass die E GbR bezogen auf bestimmte Entwicklungen, die Teilleistungen aus dem Entwicklungskooperationsvertrag als Dauerschuldverhältnis darstellen (vgl. Palandt/Grüneberg, Kommentar zum BGB, 75. Aufl., Vor § 311 Rn. 29 und 34) ein Rücktrittsrecht nach § 323 BGB ausgeübt hätte und dabei die Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 und 2 BGB - d. h. insbesondere eine Fristsetzung zur Leistung oder deren Entbehrlichkeit - vorgelegen hätten. Dem Sachvortrag der Parteien lassen sich indes keine Anhaltspunkte für einen solchen teilweisen Rücktritt vom Vertrag entnehmen.

ee)

Die Einwendung des Beklagten, die Klägerin habe an bestimmten Entwicklungen kein Interesse gehabt, greift nach der Rücknahme der Klageanträge zu IV. 3. und V. 3. bezüglich der Kininogen-Beschichtung ebenfalls nicht durch.

(1)

Im Hinblick auf die Beschichtung von Stents mit einem Medikament und Kupfer (Klageantrag zu VII. 3.) und mit einem Medikament und Weihrauch/Boswelliasäure (Klageantrag zu VIII. 3.) hat der Beklagte ein fehlendes Interesse der Klägerin nicht hinreichend dargetan.

Diese Beschichtungen fallen unter § 9 Nr. 2 EKV, dem insbesondere keine Einschränkung zu entnehmen ist, dass die Entwicklung bakterizider Beschichtungen nicht erfasst sein sollte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass unstreitig die Klägerin bis dahin nur Einmalkatheter vertrieben hatte und eine bakterizide Wirkung für Einmalkatheter nicht geeignet ist. All dies bedeutet schließlich nicht, dass die Klägerin an einer zukünftigen Entwicklung und Vermarktung von mehrfach wiederverwendbaren Kathetern, für welche eine bakterizide Wirkung nach eigener Darstellung des Beklagten sinnvoll sein kann, nicht interessiert gewesen wäre.

Die weitere Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe generell kein Interesse an einer Entwicklung bakterizider Beschichtungen gehabt, ist nicht hinreichend substantiiert, weil ihr nicht zu entnehmen ist, welche zuständige und verantwortliche Person bei der Klägerin oder bei der Muttergesellschaft dies geäußert haben soll und in welchem sachlichen Zusammenhang eine solche Äußerung angeblich gefallen ist. Trotz des Hinweises vom 21.05.2015 hat der Beklagte dazu nicht ergänzend vorgetragen.

(2)

Bei der Beschichtung von Stents mit CNP (C-type natriuretic peptide; Klageantrag zu IX. 3.) legt der Beklagte schon keine Umstände dar, die gegen eine Verpflichtung zur gemeinschaftlichen Schutzrechtsanmeldung sprechen. Er behauptet nicht einmal, dass die Klägerin bei dieser Entwicklung keine Gelder freigegeben habe oder an ihr nicht interessiert gewesen sei.

d)

Der Beklagte als Gesellschafter der E GbR hat die den streitgegenständlichen Schutzrechtsanmeldungen und Schutzrechten zugrunde liegenden Erfindungen ferner bei Entwicklungen während der Vertragslaufzeit gemacht.

aa)

Dabei kann die zwischen den Parteien streitige Frage dahinstehen, ob der Entwicklungskooperationsvertrag Anfang Mai 2008 einvernehmlich beendet worden ist.

Selbst wenn man davon zugunsten des Beklagten ausgeht, sind die streitgegenständlichen Schutzrechtsanmeldungen und Schutzrechte dem Vertrag zeitlich zuzuordnen und lösen einen Anspruch der Klägerin gegen die E GbR auf gemeinschaftliche Anmeldung der Schutzrechte aus. Dem steht nicht entgegen, dass die Anmeldungen tatsächlich erst später erfolgt sind, weil für die Verpflichtung aus § 1 Abs. 2 S. 2 EKV allein maßgeblich ist, ob die Entwicklungen bereits während des laufenden Vertrages "anmeldungsreif" geworden sind. Das ist der Fall, sobald sie tatsächlich zu Erfindungen geführt haben.

Denn Voraussetzung des Anspruchs auf gemeinschaftliche Anmeldung ist lediglich, dass die Parteien - vorzugsweise die E GbR als entwickelnder Partner - während einer vertragsgemäßen Entwicklung tatsächlich eine Erfindung machen. Allein dadurch entsteht der Anspruch aus § 1 Abs. 2 S. 2 EKV. Der formelle Akt der Anmeldung ist hingegen für seine Entstehung unbeachtlich, weil er nicht Voraussetzung, sondern Rechtsfolge im Sinne der daraus resultierenden vertraglichen Verpflichtung ist. Eine bereits entstandene Leistungspflicht ist indes grundsätzlich unabhängig davon zu erfüllen, ob der Vertrag fortbesteht. Insbesondere beeinträchtigt eine spätere Kündigung oder einvernehmliche Vertragsbeendigung den Anspruch nicht, weil sie lediglich ex nunc wirken und deshalb nichts an den bis dahin begründeten vertraglichen Verpflichtungen ändern. Schon aus diesem Grund kommt es nur darauf an, ob die Erfindung während der Vertragslaufzeit erfolgt ist. Zudem wird nur so dem Umstand angemessen Rechnung getragen, dass zwischen einer Entwicklung und einer daraus resultierenden Schutzrechtsanmeldung ein erheblicher Zeitraum vergehen kann. Die Verpflichtung zur gemeinschaftlichen Anmeldung darf aber insbesondere nicht vom Fortbestand des Entwicklungskooperationsvertrages und damit von einem Umstand abhängen, der auf die tatsächlich bis dahin geleistete Entwicklungsarbeit keinen Einfluss hat.

bb)

Dies zugrunde gelegt, berührt eine etwaige Beendigung des Vertrages Anfang Mai 2008 den vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Einräumung einer Mitberechtigung an den Schutzrechtsanmeldungen und Schutzrechten dem Grunde nach nicht, weil sie aus Entwicklungen herrühren, die während der Laufzeit des Entwicklungskooperationsvertrages anmeldungsreif geworden sind.

(1)

Für die Schutzrechte aus den Klageanträgen zu I. bis III. folgt dies daraus, dass der Beklagte bis Anfang Mai 2008 die Entwicklung eines mit Schellack und Paclitaxel beschichteten PTCA-Katheters - zumindest weitgehend - fertiggestellt hat.

Seiner eigenen Darstellung ist zu entnehmen, dass er bereits im Mai 2006 Kontakte zur Durchführung von Versuchen mit Schellackbeschichteten Ballonkathetern geknüpft (Anlage B 14) und der Klägerin am 31.10.2006 ein Angebot unterbreitet habe, das u. a. die Beschichtung von PTCA-Kathetern mit Schellack und Paclitaxel zum Gegenstand gehabt habe (Anlage B 5). Am 03.03.2007 meldete die E GbR sodann das Patent DE 10 2007 010 AAI A1 unter Inanspruchnahme der vom 28.09.2006 stammenden Priorität der DE 10 2006 046 343.9 an und gab den Beklagten sowie Herrn Han als Erfinder an (Anlage B 17). Die Erfindung mit der Bezeichnung "Beschichtete expandierbare Vorrichtung" betrifft eine expandierbare Vorrichtung zur Aufweitung eines Gefäßvolumens, wobei die expandierbare Vorrichtung mit einer porösen Grundschicht, wenigstens einem Medikament sowie wenigstens einer darüber liegenden Opferschicht beschichtet ist. Bei einer solchen expandierbaren Vorrichtung kann es sich gemäß Absatz [0043] der Offenlegungsschrift um einen PTCA-Ballonkatheter handeln. Als Medikament offenbart die Offenlegungsschrift in Absatz [0010] u. a. Paclitaxel, als geeignetes Material für die Opferschicht in Absatz [0015) Schellack.

Da die Entwicklung eines mit Paclitaxel und Schellack beschichteten Ballonkatheters somit spätestens im März 2007 weit genug fortgeschritten war, um in einer Patentschrift offenbart zu werden, war die Erfindung ohne weiteres während der Vertragslaufzeit anmeldungsreif. Das steht im Einklang mit der Tatsache, dass die Klägerin unstreitig bereits seit Ende Juli 2008 - mithin kurz nach der etwaigen Vertragsbeendigung Anfang Mai 2008 - den F PTCA Katheter vertreibt, bei dem es sich um einen entsprechenden Ballonkatheter handelt, der mit einer Mischung aus Schellack und Paclitaxel beschichtet ist. Ein Vertrieb wäre jedoch ab diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen, wenn die Entwicklung nicht spätestens Anfang Mai 2008 weitgehend abgeschlossen gewesen wäre.

Es ist zwar nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 2 S. 2 EKV für den Anspruch der Klägerin auf gemeinschaftliche Anmeldung nicht von Bedeutung, ob die Entwicklung zu einem "produktreifen kardiologischen Produkt" geführt hat. Gleichwohl ist es ein weiterer Beleg für eine tatsächlich stattgefundene Entwicklungskooperation zwischen der Klägerin und der E GbR, dass nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten Dr. B als Geschäftsführer der Klägerin mit seinen Ergebnissen und Informationen an der Herstellung eines mit Schellack und Paclitaxel beschichteten Katheters für die Klägerin gearbeitet hat, dessen Vertrieb zeitnah Ende Juli 2008 begann. Damit hat Dr. B - wie im Entwicklungskooperationsvertrag vorgesehen - die Entwicklungsergebnisse der E GbR für die Klägerin zur Vermarktung eines kardiologischen Produkts verwertet. Ein etwaiger geheimer Vorbehalt von Dr. B, nicht für die Klägerin handeln zu wollen, wäre dabei gemäß § 116 S. 1 BGB unbeachtlich.

(2)

Die Stent-Kupferbeschichtung, die Gegenstand des im Klageantrag zu VII. aufgeführten Schutzrechts ist, war ebenfalls im Zeitpunkt der etwaigen Vertragsbeendigung anmeldungsreif.

Denn das Gebrauchsmuster DE 20 2008 007 AAF U1 (Anlage K 26), das den Beklagten und den Sohn von Dr. B als Inhaber benennt und u. a. einen Stent mit einem Medikament und einer Kupferbeschichtung offenbart, ist bereits am 31.05.2008 und damit unmittelbar danach angemeldet worden. Aus der Beschreibung eines Zubereitungsbeispiels in Absatz [0030] der Gebrauchsmusterschrift ergibt sich dabei, dass der Anmeldung Entwicklungsleistungen vorausgingen.

Im Übrigen hat der Beklagte ohnehin selbst vorgetragen, dass die Beschichtungen mit Kupfer sowie mit Weihrauch und/oder Boswelliasäuren im Zusammenhang mit den Nano-Silber-Beschichtungen standen. Da er diese seit dem Herbst 2006 entwickelt hat, ist somit auch die Beschichtung von Stents mit Kupfer als Entwicklung während der Vertragslaufzeit anzusehen. Dem Vorbringen der Klägerin, dass der Beklagte die maßgebliche Erfindung bereits während der Vertragslaufzeit gemacht habe, hat dieser zudem nicht widersprochen.

(3)

Die Ausführungen im letzten Absatz unter (2) gelten gleichermaßen für die Beschichtung von Stents mit Weihrauch und/oder Boswelliasäuren (Klageantrag zu VIII.).

(4)

Zuletzt ist das Vorbringen der Klägerin zur Beschichtung aus CNP (Klageantrag zu IX.), der Beklagte habe die maßgebliche Erfindung bereits während der Vertragslaufzeit gemacht, unstreitig geblieben.

Dessen pauschale Behauptung, er habe die Beschichtung allein entwickelt, ist unbeachtlich, da sich der Anspruch der Klägerin auf Einräumung einer Mitberechtigung bereits daraus ergibt, dass die Beschichtung eines Stents mit CNP nach § 9 Nr. 2 EKV Vertragsgegenstand war und diese Entwicklung während der Vertragslaufzeit angemeldet werden konnte.

e)

Dass die Ansprüche der Klägerin nicht verjährt sind, hat das Landgericht zutreffend festgestellt und wird vom Beklagten mit der Berufung nicht mehr in Abrede gestellt.

f)

Da demzufolge der Klägerin die in der Berufungsinstanz allein noch anhängigen Ansprüche auf Einräumung einer Mitberechtigung nach § 1 Abs. 2 S. 2 EKV zustehen, braucht ferner nicht geklärt zu werden, ob - wie die Klägerin vorträgt - ihr damaliger Geschäftsführer Dr. B unter Missbrauch seiner Vertretungsmacht kollusiv mit dem Beklagten zusammengewirkt hat, um ihr bewusst zu schaden.

2.

Das Landgericht hat ferner zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten wegen Einreichung und Erlöschenlassen der Patentanmeldung DE 10 2007 010 AAI A1 aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Entwicklungskooperationsvertrag bejaht.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen unter 1. zu den Klageanträgen zu I. 3. bis III. 3. sowie auf die überzeugenden Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, die der Beklagte mit der Berufung zu Recht nicht gesondert angreift. Ergänzend ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Patentanmeldung aus den unter 1. d) bb) (1) angeführten Gründen ferner einen mit Paclitaxel beschichteten PTCA-Ballonkatheter zum Gegenstand hat und deswegen auch auf einer Entwicklung im Sinne von § 9 Nr. 1 EKV beruht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91a Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Ungeachtet der teilweisen Klagerücknahme hat der Beklagte demnach die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und verbleibt es bei der erstinstanzlich ausgeurteilten Kostenquote von 70:30.

1.

Soweit die Parteien im Hinblick auf das erloschene Gebrauchsmuster DE 20 2009 006 AAI.0 (Klageantrag zu VI. 3.) den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind die Kosten gemäß § 91a ZPO vom Beklagten zu tragen, weil der Antrag ursprünglich begründet war.

Das Gebrauchsmuster offenbart einen Katheterballon, der mit Paclitaxel und Nano-Silber beschichtet ist. Dabei handelt es sich um eine Entwicklung, die unter § 9 Nr. 1 EKV fällt.

Die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe generell kein Interesse an einer Entwicklung bakterizider Beschichtungen gehabt, ist nicht hinreichend substantiiert gewesen. Aus dem Umstand, dass die Klägerin dem Beklagten zufolge für die Entwicklung einer Nano-Silber-Beschichtung eine Teilleistung in Höhe von 5.800,- Euro und keine weiteren Zahlungen erbracht habe, folgt nichts anderes. Der Beklagte trägt schon nicht konkret vor, dass für diese Entwicklung weitere Kosten angefallen sind, die im Rahmen des Entwicklungskooperationsvertrages von der Klägerin zu tragen gewesen wären, oder dass die E GbR dieser überhaupt vergeblich weitere Kosten in Rechnung gestellt hätte.

Bei der Nano-Silber-Beschichtung hat der Beklagte zudem vor Mai 2008 Entwicklungsleistungen erbracht. Wie sich aus seiner Email vom 09.11.2006 und dem als Anlage B 21 vorgelegten Untersuchungsbericht vom 22.11.2006 ergibt, hat er schon Ende 2006 Versuche mit einer Silberbeschichtung durchgeführt. Aufgrund des erheblichen Zeitlablaufs bis Anfang Mai 2008 ist davon auszugehen, dass die Erfindung spätestens bis dahin hätte angemeldet werden können, auch wenn die Anmeldung des Gebrauchsmusters erst ein Jahr später erfolgte.

2.

Die Klägerin hat zwar grundsätzlich gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten ihrer Teilklagerücknahme zu tragen. Die zurückgenommenen Klageanträge zu IV. 3. und V. 3. haben jedoch nur einen Gegenstandswert von zusammen 30.938,25 Euro bei einem Gesamtstreitwert von 1.068.813,25 Euro für die Berufungsinstanz. Da somit die Zuvielforderung der Klägerin mit ca. 3 % verhältnismäßig geringfügig war und auch nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat, sind dem Beklagten nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Aufgrund der geringen wirtschaftlichen Bedeutung der zurückgenommenen Klageanträge ist eine Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung ebenfalls nicht veranlasst.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

Bis zum 27.08.2015: 1.068.813,25 Euro (565.313,25 Euro für die Klageanträge zu I. 3. bis V. 3., VII. 3. bis IX. 3. und Ia. 2 sowie 503.000,- Euro für die Hilfswiderklage, § 45 Abs. 1 S. 1 GKG).

Ab dem 28.08.2015: 1.037.875,- Euro (534.375,- Euro für die Klageanträge zu I. 3. bis III. 3., VII. 3 bis IX. 3 und Ia. 2 sowie 503.000,- Euro für die Hilfswiderklage, § 45 Abs. 1 S. 1 GKG).

X Y Z