OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2018 - I-15 U 19/18
Fundstelle
openJur 2019, 22355
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 1 O 354/17
Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg vom 30.01.2018, Az. 1 O 354/17, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt,

im Geschäftsverkehr Patienten zu befördern, die mit MRSA (Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus) oder anderen Infektionskrankheiten mit multiresistenten Keimen besiedelt oder infiziert sind.

Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

A.

Die Verfügungsklägerin verlangt von der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassung der Beförderung von Patienten, die mit MRSA oder anderen Infektionskrankheiten mit multiresistenten Keimen besiedelt oder infiziert sind.

Die Verfügungsklägerin bietet Krankentransporte an; sie verfügt über die dafür erforderliche Genehmigung nach § 17 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (nachfolgend RettG NRW). Die Verfügungsbeklagte führt auf Grundlage einer Genehmigung nach § 49 Personenbeförderungsgesetz (nachfolgend PBefG) u. a. Krankenfahrten in Liegendwagen durch. Sie beförderte am 13. und 15.11.2017 einen an einer MRSA-Infektion leidenden Patienten; in der ärztlichen Verordnung (Anlage ASt 3, Bl. 46 GA) war angegeben, dass wegen der Infektion eine medizinischfachliche Betreuung notwendig ist.

Nachdem die Verfügungsklägerin sie deswegen mit Schreiben vom 27.11.2017 (Anlage ASt 5, Bl. 53 GA) abgemahnt hatte, erwirkte diese am 21.12.2017 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Duisburg, mit welcher der Verfügungsbeklagten antragsgemäß die Beförderung von Patienten untersagt worden ist, die mit MRSA oder anderen Infektionskrankheiten, insbesondere multiresistenten Keimen, besiedelt oder infiziert sind.

Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten hat das Landgericht Duisburg mit Urteil vom 30.01.2018 das Verbot auf Patienten beschränkt, die während der Fahrt einer medizinischfachlichen Betreuung bedürfen. Im Übrigen hat es die einstweilige Verfügung aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Verfügungsklägerin, mit der sie die Wiederherstellung der einstweiligen Verfügung in vollem Umfang begehrt.

Zur Begründung führt sie an: Das Landgericht habe zu Unrecht teilweise die einstweilige Verfügung aufgehoben und ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Wegen der Gefahr einer Übertragung der Keime auf andere Patienten, deren Immunsystem geschwächt sei und daher einer erhöhten Gefährdung unterliegen, seien bei der Beförderung von mit MRSA oder anderen multiresistenten Erregern infizierten oder besiedelten Personen besondere Maßnahmen geboten, die einen Krankentransport erforderlich machten. Dabei handle es sich nicht nur um besondere Schutzmaßnahmen während des Krankentransports, sondern auch um die gebotene fachgerechte Desinfektion nach der Fahrt zum Schutz anderer, danach beförderter kranker oder geschwächter Personen. Dies sei nur bei Krankentransporten aufgrund ihrer Besetzung mit qualifiziertem Personal und der im RettG NRW geregelten Auflagen und Kontrollen gewährleistet, während das PBefG entsprechende Auflagen nicht vorsehe. Dementsprechend unterliege die Verfügungsbeklagte keinen besonderen Hygienevorschriften. Eine ärztliche Verordnung könne sich über diese gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht hinwegsetzen.

Ferner sei eine Information der Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten über eine Infektion der beförderten Person aus datenschutzrechtlichen und strafrechtlichen Gründen ausgeschlossen, weil diese nicht der Schweigepflicht unterliegen. Die Verfügungsbeklagte erfülle überdies nicht die Anforderungen an die Reinigung und Desinfektion sowie die Ausbildung des Personals, die sich aus dem RettG NRW und ergänzend aus den auch für Personentransporten geltenden "Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe 250" (TRBA 250; Anlage B 2, Bl. 319 ff. GA) ergeben.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an: Weder das RettG NRW noch das PBefG lieferten einen Anhaltspunkt dafür, wann eine medizinischfachliche Betreuung notwendig sei. Die Entscheidung darüber sei nur mit medizinischem Sachverstand zu beantworten und liege daher im Einzelfall beim behandelnden Arzt, der auch im Hinblick auf die einzuhaltenden Hygieneanforderungen in höchstem Maße qualifiziert sei. Der Arzt wähle auch das geeignete Transportmittel für nachfolgend transportierte, immungeschwächte Patienten aus, die allgemeinen Infektionsrisiken nicht ausgesetzt werden dürften. Maßstab sei die Infektionsanfälligkeit der jeweils beförderten Person. Da von MRE-Patienten in diesem Umfeld kein höheres Infektionsrisiko ausgehe, sei deren Beförderung per Krankenfahrt zulässig.

Die frühere medizinische Auffassung, dass aufgrund der Infektionsgefahr für andere Personen, die bei einer nachfolgenden Fahrt befördert werden, mit MRSA besiedelte oder infizierte Patienten auch dann stets per Krankentransport zu befördern seien, wenn eine medizinische Betreuung während der Fahrt nicht erforderlich sei, sei seit der Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut aus dem Jahr 2014 überholt, wonach MRSA-Patienten auch den sog. nichtqualifizierten Krankentransport, mithin Krankenfahrten nach dem PBefG nutzen können. Dieser medizinisch sachverständigen Einschätzung folgten - insoweit unstreitig - zahlreiche damit befasste Publikationen und Institutionen, unter ihnen NRW-Ministerien, Gesundheitsämter und Krankenkassen. Es handle sich um die vorherrschende Meinung in der medizinischen Fachwelt. Von MRE-Patienten gehe demnach bei einer Beförderung kein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko für nachfolgend beförderte Personen aus. Ein qualifizierter Krankentransport führe außerdem nicht zu einer Verringerung eines derartigen Infektionsrisikos.

Sie - die Verfügungsbeklagte - sei dazu befugt und tatsächlich auch in der Lage, Patienten mit erhöhtem Infektionsrisiko zu befördern, sofern eine besondere fachliche Betreuung während der Fahrt nicht notwendig sei. Es sei lediglich erforderlich, das Fahrzeug nach der Beförderung ausreichend zu desinfizieren, wobei sie die entsprechenden Vorgaben der TRBA 250 beachte. Sie halte - vorsorglich und überobligatorisch - die gleichen Hygienestandards ein, die im qualifizierten Krankentransport gelten. Daher gehe von ihren Krankenfahrten kein erhöhtes Infektionsrisiko aus.

B.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Verfügungsbeklagten ist es generell untersagt, mit MRSA oder anderen Infektionskrankheiten mit multiresistenten Keimen besiedelte oder infizierte Patienten zu befördern. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, dass dieses Verbot auf solche Patienten zu beschränken sei, die aufgrund ärztlicher Anordnung im Einzelfall während der Fahrt medizinisch fachlicher Betreuung bedürfen, und im Übrigen eine Beförderung von MRE-Patienten durch die Verfügungsbeklagte zulässig sei.

I.

Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Beförderung aller Patienten, die mit MRSA oder anderen Infektionskrankheiten mit multiresistenten Keimen besiedelt oder infiziert sind, aus § 8 Abs. 1 i. V. m. §§ 3, 3a UWG i. V. m. § 17 S. 1 RettG NRW.

1.

Der zuvor in § 4 Nr. 11 UWG a.F. geregelte Rechtsbruchtatbestand ist durch das zweite Änderungsgesetz zum UWG ausgegliedert und zu einer eigenständigen Vorschrift in § 3a UWG erhoben worden. Gleichwohl kann weiterhin uneingeschränkt auf Rechtsprechung und Literatur zur Vorläuferregelung des § 4 Nr. 11 a.F. UWG zurückgegriffen werden, weil sich der Inhalt der gesetzlichen Regelung im Ergebnis nicht geändert hat. Abgesehen von der erwähnten Überführung in einen eigenen Paragraphen besteht eine rein redaktionelle Änderung darin, dass die früher in § 3 Abs. 1 a.F. geregelte Spürbarkeitsklausel nunmehr eigens in § 3a UWG enthalten ist (vgl. BGH, WRP 2017, 418 - Motivkontaktlinsen; Senat, Urteil v. 17.03.2016 - I-15 U 38/15 = BeckRS 2016, 06557 m. w. N.).

2.

Die Verfügungsbeklagte verstößt auch dann gegen § 17 S. 1 RettG - einer Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (vgl. BGH, GRUR 2009, 881 Rn. 12 - Überregionaler Krankentransport) -, wenn sie mit MRSA oder mit anderen multiresistenten Keimen besiedelte oder infizierte Patienten befördert, die nach der ärztlichen Verordnung oder sonstigen Stellungnahmen von Behörden oder Krankenkassen während der Fahrt keine medizinisch fachliche Betreuung benötigen.

a)

Nach § 17 S. 1 RettG NRW bedarf, wer Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransports wahrnehmen will, der Genehmigung der Kreisordnungsbehörde. Bei der Beförderung von mit MRSA besiedelten oder infizierten Personen - die nachfolgenden Ausführungen gelten gleichermaßen für andere Infektionskrankheiten mit multiresistenten Keimen - handelt es sich um Krankentransporte im Sinne von § 2 Abs. 2 RettG NRW, für die eine Genehmigung nach § 17 S. 1 RettG NRW erforderlich ist, welche die Verfügungsbeklagte nicht besitzt.

Die Verfügungsbeklagte ist zwar nach § 49 Abs. 4 PBefG berechtigt, kranke Personen mit ihren Mietwagen im Rahmen von Krankenfahrten zu befördern. Eine Personenförderung im Sinne dieses Gesetzes stellt es aber nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gerade nicht dar, wenn kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen mit Krankenkraftwagen befördert werden müssen, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder dessen besonderer Einrichtungen bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist. Dem entspricht umgekehrt die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 4 RettG NW, nach der dieses Gesetz - und damit die Genehmigungspflicht - nicht für die Beförderung von kranken Personen mit anderen Fahrzeugen als Krankenkraftwagen gilt, die keiner fachgerechten Hilfe und Betreuung bedürfen. Das Gesetz unterscheidet demnach zwischen Krankenfahrten im Sinne der PBefG und Krankentransporten im Sinne des RettG NW. Wer nur die Genehmigung zur Personenbeförderung hat, darf keine Krankentransporte durchführen (OLG Hamm, Urteil. v. 09.02.2010 - I-4 U 174/09, BeckRS 2010, 20050; OLG Düsseldorf, Urteil v. 03.06.2014 - I-20 U 108/13).

b)

Solche Krankentransporte liegen bei mit MRSA besiedelten oder infizierten Patienten generell vor, weil deren Beförderung besondere Maßnahmen erfordert, die den Einsatz eines Krankenkraftwagens notwendig machen. Der Grund ist in diesem Falle mithin nicht die Notwendigkeit einer fachlich medizinischen Betreuung während der Fahrt nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. PBefG, sondern die erforderliche Nutzung der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens während der Fahrt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. PBefG.

aa)

Nur bei Durchführung des Transports mit einem Krankenkraftwagen ist gewährleistet, dass die in Fällen von Besiedlungen und Infizierungen mit MRSA gebotenen Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen vorgenommen werden.

Diese Schutzmaßnahmen sind deswegen erforderlich, weil bei kranken und immungeschwächten Personen ein erhöhtes Risiko einer Übertragung dieser Keime besteht und sie daher besonders gefährdet sind, gerade dieser Personenkreis aber typischerweise bei Krankenfahrten, insbesondere in Liegendwagen befördert wird. Daher kommt es nicht entscheidend darauf an, dass MRSA für Menschen mit einem intakten Immunsystem nicht gefährlich sein mag und mit MRSA besiedelte oder infizierte Personen mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren oder Taxen benutzen dürfen, weil in diesen Fällen - anders als bei einem Krankentransport - regelmäßig keine erhöhte Verschleppungsgefahr zu besonders empfindlichen Personen besteht. Daher sind bei der Beförderung von MRSA-Patienten zum Schutz vor einer Übertragung von Keimen von zuvor beförderten Personen, aber auch zum Schutz vor einer Verschleppung auf weitere Personen besondere Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen nicht nur während des Krankentransports erforderlich, sondern auch im Interesse danach zu befördernder kranker, immungeschwächter Personen. Dies ist nur bei Krankentransporten nach dem RettG NRW sichergestellt, indem sich aus diesem Gesetz die Verpflichtung der konzessionierten Unternehmer ergibt, die erforderlichen Schutzmaßnahmen durch qualifiziertes Fachpersonal in dafür besonders ausgestatteten und ausgerüsteten Krankentransportwagen durchzuführen. Denn nach § 3 Abs. 4 RettG NRW müssen die eingesetzten Fahrzeuge in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln von Medizin, Technik und Hygiene entsprechen. Sie sind daher zum einen mit fachgerechten Hygienemitteln auszurüsten. Zum anderen gehört zur Wartung eine fachgerechte Desinfektion, indem das Fahrzeug nach jeder Beförderung einer Person, die mit MRSA besiedelt oder infiziert ist, desinfizierend zu reinigen ist. Die Durchführung dieser Maßnahmen obliegt überdies fachlich geeignetem und geschultem Fachpersonal, mit denen die Krankentransportwagen zur Betreuung des Patienten zu besetzen sind, vgl. § 4 Abs. 1 und 6 RettG NRW (OLG Hamm, Urteil v. 09.02.2010 - 4 U 174/09, BeckRS 2010, 20050; OLG Düsseldorf, Urteil v. 03.06.2014 - I-20 U 108/13; LG Köln, Urteil v. 19.07.2017 - 84 O 189/16; Berufung zurückgenommen nach Hinweis des OLG Köln vom 16.03.2018 - 6 U 129/17).

Diese Auflagen gelten für Unternehmer im Personenbeförderungsgeschäft nicht und sind von ihnen auch nicht bei Krankenfahrten nach § 49 Abs. 4 PBefG zu leisten. Es ist nicht ersichtlich, dass das Personenbeförderungsgesetz eine durchsetzbare rechtliche Handhabe gibt, den Unternehmer bei und nach der Beförderung von mit MRSA besiedelten oder infizierten Personen zu den gebotenen Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen zu verpflichten und ihre Einhaltung zu kontrollieren. Entsprechende rechtliche Vorgaben wären aber erforderlich, um der beschriebenen Gefahr einer Übertragung der Keime auf immungeschwächte Personen bei Krankenfahrten wirksam zu begegnen. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Verfügungsbeklagte freiwillig die gleichen Hygienemaßnahmen ergreift, wie sie bei Krankentransporten nach dem RettG NRW vorgenommen werden. Entscheidend ist vielmehr, dass ihre ordnungsgemäße Durchführung allein bei Krankentransporten nach dem RettG NRW gewährleistet werden kann. Daher dürfen entgegen der Emails des Gesundheitsamts der Stadt A. vom 03.07.2017 (Anlage AG 8, Bl. 135 GA) und vom 21.04.2018 (Anlage AG 26, Bl. 453 GA), dem Protokoll der anlassbezogenen Begehung des Krankenfahrdienstes der Beklagten durch das Gesundheitsamt am 30.11.2017 (Anlage AG 14, Bl. 253 GA) und der von der AOK Rheinland/Hamburg eingeholten MDK-Stellungnahme vom 26.02.2018 (Anlage AG 19, Bl. 400 GA) MRSA-Patienten selbst dann nicht per Krankenfahrt befördert werden, wenn der Unternehmer freiwillig geeignete Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen trifft.

Davon ausgehend ist die konkrete Anordnung des Arztes im Einzelfall ebenso wenig maßgeblich. Wie bereits ausgeführt, geht es nicht um die Frage, ob der Patient während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung bedarf, sondern um die Notwendigkeit einer Inanspruchnahme der besonderen Einrichtung des Krankentransportwagens. Da letzteres bei MRSA-Patienten generell zu bejahen ist, ist eine ärztliche Verordnung, wonach MRSA-Patienten im Wege einfacher Krankenfahrten zu befördern sind, mit den einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 09.02.2010 - 4 U 174/09, BeckRS 2010, 20050; OLG Düsseldorf, Urteil v. 03.06.2014 - I-20 U 108/13; LG Köln, Urteil v. 19.07.2017 - 84 O 189/16).

bb)

Die Verfügungsbeklagte wendet vergeblich ein, dass sich die medizinische Auffassung, wonach aufgrund der Infektionsgefahr für andere Personen, die bei einer nachfolgenden Fahrt befördert werden, mit MRSA besiedelte oder infizierte Patienten stets per Krankentransport zu befördern seien, seit dem Jahr 2014 geändert habe.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verfügungsklägerin nach allgemeinen Grundsätzen diejenigen Tatsachen, die einen Verstoß der Verfügungsbeklagten gegen § 17 S. 1 RettG NRW begründen, darzulegen und zu beweisen hat. Denn der Senat hält es auf Grundlage des im hiesigen Verfahren von den Parteien unterbreiteten Sach- und Streitstandes (weiterhin) für überwiegend wahrscheinlich, dass bei MRSA-Patienten stets ein Krankentransport erforderlich ist. Ein generell erhöhtes Infektionsrisiko infolge der Beförderung von MRSA-Patienten ist glaubhaft gemacht.

Zwar können abweichend von der früheren medizinischen Einschätzung gemäß Ziffer 2.8 - Empfehlungen für den Rettungsdienst und Krankentransport - der Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut (nachfolgend KRINKO-Empfehlung; Anlage AG 2, Bl. 85 ff., 111 GA) MRSA-Patienten auch den sog. nichtqualifizierten Krankentransport nutzen, mit dem Krankenfahrten nach dem PBefG gemeint sind. Weiter heißt es dort, dass eine MRSA-Besiedlung allein keinen Grund für die Nutzung des qualifizierten Krankentransports darstelle (S. 722, Bl. 111 GA).

Diese - nicht begründete - medizinischsachverständige Einschätzung gibt dem Senat indes zumindest im Rahmen der nur summarischen Überprüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren keinen Anlass, das Risiko anders zu bewerten als bisher. Die KRINKO-Empfehlung erläutert nicht, dass und warum die oben beschriebene erhöhte Verschleppungsgefahr zu immungeschwächten Patienten, die häufig bei Krankenfahrten nach § 49 Abs. 4 PBefG befördert werden, nach neueren medizinischen Erkenntnissen nicht mehr bestehen soll. Dagegen und für ein weiterhin generell erhöhtes Infektionsrisiko infolge der Beförderung von MRSA-Patienten sprechen stattdessen die vorangehenden und nachfolgenden Ausführungen in der KRINKO-Empfehlung. Dort werden als Faktoren, die eine Kolonisation/Infektion mit MRSA begünstigen u. a. eine mangelhafte Compliance mit Basishygienemaßnahmen, das Vorliegen von Komorbiditäten sowie enger Kontakt und die gemeinsame Unterbringung mit einem MRSA-positiven Patienten genannt (S. 706, Bl. 95 GA). Exakt diese Risikofaktoren bestehen aber bei der Beförderung von MRSA-Patienten für nachfolgend beförderte, regelmäßig immungeschwächte Patienten, indem sie während der Krankenfahrt auf engstem Raum mit MRSA-Keimen in Kontakt geraten und sich auf diese Weise infizieren können. Dementsprechend bejaht die KRINKO-Empfehlung ausdrücklich ein Übertragungsrisiko bei Krankentransporten (S. 707, Bl. 96 GA) und beschreibt anschließend folgerichtig ausführlich die Erforderlichkeit von Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen während und nach der Durchführung von Krankentransporten (S. 722, Bl. 111 GA). Diese Notwendigkeit besteht generell bei MRSA-Patienten, wenn auch Art und Umfang der Desinfektion von den Umständen des Einzelfalles abhängig sein mögen. Sie betrifft daher nicht nur Personen mit offenen Wunden, Erbrechen oder dünnflüssigem Stuhl, sondern die dort beschriebenen Hygiene- und Desinfektionsanforderungen beim Krankentransport gelten mangels entsprechender Differenzierung in der KRINKO-Empfehlung auch für alle übrigen MRSA-Patienten. Sie greifen daher gleichermaßen bei denjenigen MRSA-Patienten, die aus anderen, nicht mit der MRSA-Infektion zusammenhängenden Gründen während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung bedürfen und daher per Krankentransport befördert werden. Dass davon ausgehend Raum dafür sein soll, MRSA-Patienten per einfacher Krankenfahrt zu befördern und dabei auf verpflichtende Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen zu verzichten, ist mangels näherer Erläuterung in der KRINKO-Empfehlung nicht plausibel. Das gilt erst recht, wenn man zusätzlich berücksichtigt, dass die KRINKO-Empfehlung in Ziffern III. 1. (Allgemeine Empfehlungen für alle Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege) und III. 2 (Spezielle Empfehlungen für verschiedene Einrichtungen und Personengruppen) für stationäre Einrichtungen (Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Rehabilitationskliniken) und Arztpraxen zum Schutz der Beschäftigten und der übrigen Patienten zahlreiche, teils sehr strengeSchutz-, Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen beim Umgang mit MRSA besiedelten und infizierten Personen vorsehen (S. 717 ff., Bl. 106 ff. GA), die zumindest teilweise generell im Hinblick auf sämtliche MRSA-Patienten gelten, ohne dass es auf eine Anordnung des Arztes im Einzelfall oder den Risikostatus des konkreten Patienten ankäme. Warum derartige Maßnahmen einerseits in diesen Einrichtungen stets erforderlich sind, aber andererseits im Rahmen der Beförderung dieses Personenkreises, die ebenfalls das Risiko eines Kontakts anderer Patienten mit MRSA-Keimen auf engstem Raum nach sich zieht, entbehrlich sein können, wird nicht begründet und vermag daher nicht zu überzeugen (in diesem Sinne auch OLG Köln, Hinweis vom 16.03.2018 - 6 U 129/17).

Dies gilt ebenso für das gemeinsame Schreiben der Ministerien für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr und für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24.11.2015 (Anlage AG 3, Bl. 122 GA), in der - offenbar auf Grundlage der KRINKO-Empfehlung - die Rechtsansicht vertreten wird, eine MRSA-Besiedlung oder -Infektion führe nicht zwingend zur Notwendigkeit eines qualifizierten Krankentransports. Dieses Schreiben enthält ebenso wie die anderen, von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Publikationen sowie Stellungnahmen von Behörden, Krankenkassen und anderen Institutionen keine begründete Feststellung dazu, dass bei Krankenfahrten nach der Beförderung von MRSA-Patienten kein erhöhtes Infektionsrisiko für nachfolgend beförderte Patienten bestehe.

cc)

Für ein deutlich erhöhtes Infektionsrisiko spricht weiter, dass die Verfügungsbeklagte nach eigener Darstellung die gleichen umfangreichen Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen ergreift, die auch im qualifizierten Krankentransporten angewendet werden, und sie ausweislich der als Anlage AG 26 (Bl. 453 GA) vorgelegten Email vom 20.04.2018 insoweit vom Gesundheitsamt der Stadt A. laufend kontrolliert wird. Für den damit zwangsläufig verbundenen zusätzlichen Kostenaufwand bestünde jedoch keine Veranlassung, wenn es an einem signifikant höheren Infektionsrisiko fehlen würde. Dementsprechend hat die Verfügungsbeklagte selbst in der Berufungserwiderung vom 28.03.2018 noch von "Patienten mit erhöhtem Infektionsrisiko" gesprochen. Soweit sie nunmehr im nachfolgenden Schriftsatz vom 23.04.2018 ein derartiges Risiko verneint und die von ihr durchgeführten Hygienemaßnahmen als "vorsorglich" und "überobligatorisch" bezeichnet, steht dies nicht nur im Widerspruch zu ihrem früheren Vorbringen, sondern ist in Anbetracht der Kosten und des - offenbar von ihr nicht beanstandeten - Vorgehens des Gesundheitsamts der Stadt A. nicht plausibel.

dd)

In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass ein Unternehmer im Sinne von § 49 Abs. 4 PBefG und dessen Personal nicht über eine MRSA-Besiedlung oder MRSA-Infektion der zu befördernden Person informiert werden dürfen. Sie unterliegen - anders als das Krankentransportpersonal nach dem RettG NRW - nicht der Schweigepflicht, weshalb eine Information gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt und sogar den Straftatbestand des § 203 StGB erfüllen könnte. Haben Mitarbeiter eines Personenbeförderungsunternehmens aber keine Kenntnis über eine MRSA-Besiedlung oder MRSA-Infektion, können sie schon denknotwendig nicht die nach den Umständen des Einzelfalles jeweils gebotenen Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen treffen. Vielmehr müssten sie vorsorglich nach jeder Krankenbeförderung diejenigen Maßnahmen ergreifen, die bei MRSA-Patienten geboten sind. Das wäre nicht nur mit erheblichen Kosten verbunden, sondern hat die Verfügungsbeklagte konkret so auch nicht vorgetragen.

Demzufolge bleibt es nach dem gegenwärtig zugrunde zu legenden Sachstand dabei, dass der Transport von Patienten, die mit MRSA oder anderen Infektionskrankheiten mit multiresistenten Keimen besiedelt oder infiziert sind, dem Krankentransport durch Unternehmer vorbehalten bleibt, die über eine Genehmigung nach § 17 S. 1 RettG NRW verfügen.

3.

Da der Verstoß der Verfügungsbeklagten gegen § 17 S. 1 RettG NRW ferner geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen und Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG besteht, hat die Verfügungsklägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch.

4.

Ein Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO ist - was die Verfügungsbeklagte zu Recht nicht gesondert in Abrede stellt - ebenfalls gegeben.

5.

Vom Streitgegenstand umfasst sind neben MRSA nur "andere Infektionskrankheiten mit multiresistenten Keimen". Der Sachvortrag der Verfügungsklägerin, der sich ausschließlich über multiresistente Erreger verhält, ist bei verständiger Würdigung in diesem Sinne zu verstehen, und sie hat ihren Verfügungsantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Hinweis auf ein bloßes redaktionelles Versehen entsprechend konkretisiert. Die Verfügungsbeklagte ist dem nicht entgegengetreten. Davon ausgehend hat der Senat den Urteilstenor ebenfalls insgesamt sprachlich angepasst.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Eine Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit unterbleibt (vgl. Zöller/Herget, Kommentar zur ZPO, 32. Aufl., § 713 Rn. 1); die Revision ist nicht statthaft, § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO.

III.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 51 Abs. 1 GKG auf 7.500,- Euro festgesetzt.

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