OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2015 - I-14 U 193/13
Fundstelle
openJur 2019, 22333
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 1 O 116/11
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13. August 2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - (1 O 116/11) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Hohe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

I.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Rückabwicklung seiner im Jahr 2001 eingegangenen Kommanditbeteiligung an der A ... KG (künftig: Fondsgesellschaft). Die Beteiligung erfolgte mit einem Nennbetrag von 50.000,00 € an der Fondsgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2. ist, eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1. Ein Teilbetrag der vorgenannten Anlagesumme war obligatorisch durch Begebung einer Namensschuldverschreibung zu Gunsten der B Stadt 1, der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 3. (künftig: Beklagte zu 3.), zu finanzieren.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, prospekthaftungsrechtliche Ansprüche seien nicht begründet. Die Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne seien verjährt. Solche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten seien nicht ersichtlich, weil es an einem Prospektfehler fehle. Schließlich sei die auf das Zustandekommen der Anteilsfinanzierung gerichtete Willenserklärung auch nicht wirksam widerrufen worden. Auch deliktische Ansprüche gegen die Beklagten seien nicht gegeben. Der diesbezügliche Klagevortrag sei ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt und unbeachtlich. Wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit der klägerischen Berufung werden die Klageansprüche unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens weiter verfolgt. Mit der Berufung wird hauptsächlich geltend gemacht, entgegen der Annahme des Landgerichts sei der Prospekt fehlerhaft. Insbesondere seien die steuerlichen Risiken nicht zutreffend dargestellt worden. Gleiches gelte in Bezug auf die Darstellung der Lizenzeinnahmen und der Liquiditätsentwicklung in der Beispielrechnung. Auch fehle es an einer ordnungsgemäßen Aufklärung über die Kostenüberschreitungsreserve. Zu beanstanden sei ferner die Darstellung des "Worst-Case-Szenarios", das eine unvollständige Aufklärung über die Risiken aus § 2 b EStG beinhalte. Überdies fehle an einer Aufklärung über Haftungsrisiken, die sich aus dem Anwendungsbereich der §§ 30, 31 GmbHG ergäben. Auch seien die wirtschaftlichen Vorteile verschwiegen worden, die durch die Anlage für die Beklagte zu 3. entstanden seien, obwohl diese mit den Beklagten zu 1. und 2. gesellschaftsrechtlich verbunden sei. Ferner habe das Landgericht die Unwirksamkeit des erklärten Widerrufs der Beteiligung zu Unrecht angenommen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 37.316,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung an der A ... KG in Höhe von 50.000,00 €;

2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der in Ziffer 1 benannten Zugum-Zug-Leistung in Verzug befinden;

3. die Beklagten als Gesamtschuldner darüber hinaus zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.341,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen;

4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner darüber hinaus verpflichtet sind, ihn von Zahlungsansprüchen Dritter aufgrund eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB aus der Beteiligung an der A ... KG freizustellen;

5. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner darüber hinaus verpflichtet sind, ihm alle weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die in der Zeichnung der Kommanditbeteiligung an der A ... KG ihre Ursache haben;

6. hilfsweise für den Fall, dass den obigen Anträgen aus den geltend gemachten Anspruchsgrundlagen nicht stattgegeben wird, festzustellen, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, ihm die Nachzahlungszinsen in Höhe von 8.146,00 € zu ersetzen, die das Finanzamt im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der A ... KG fordert, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Der Senat hat den Parteien mit Verfügung vom 27. November 2014 folgende Hinweise erteilt:

"1. Die Klagen unterliegen derzeit Zulässigkeitsbedenken aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dürfen Klageanträge - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht so undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind und die beklagte Partei sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann. Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist in jeder Instanz von Amts wegen zu beachten (BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09 -, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2008 - I ZR 39/06).

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09 -, juris; zur selben Sache vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09 -, juris; ferner: BGH, Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 1/01 -, juris).

b) Vorliegend sind die Klagen bei einheitlicher Antragstellung gegenüber sämtlichen Beklagten auf verschiedene Streitgegenstände gestützt worden, und zwar auf:

- Prospekthaftung im engeren Sinne,

- Prospekthaftung im weiteren Sinne,

- deliktische Ansprüche auf mehreren Haftungsebenen (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB, § 826 BGB),

- (hilfsweisen) Widerruf in Bezug auf die Anteilfinanzierung.

Der Senat geht davon aus, dass es sich bei vorstehenden Ansprüchen um eine alternative Klagehäufung handelt, bei der ein einheitliches Rechtsschutzbegehren auf verschiedene Klagegründe gestützt wird und dem Gericht die Auswahl überlassen wird, auf welchen Streitgegenstand es die beantragte Entscheidung stützt (BGH, Urteil vom 19. April 2012 - I ZR 86/10 -, juris; BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09 -, juris). Demgegenüber besteht schon in Anbetracht der Antragsformulierung kein Anhaltspunkt dafür, dass die Kläger die verschiedenen Haftungsaspekte im Wege einer kumulativen Klagehäufung für jeweils getrennte Klageziele geltend machen wollen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 -, BGHZ 194, 314-339).

c) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und werden die Grenzen der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) bestimmt. Dies erfordert auch der Schutz der beklagten Partei, für die erkennbar sein muss, welche prozessualen Ansprüche gegen sie erhoben werden, um die Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09 - juris). Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert daher eine Individualisierung des Streitgegenstands. Der Kläger muss die gebotene Bestimmung des Streitgegenstands vornehmen und kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen. Dazu gehört bei mehreren Streitgegenständen auch die Benennung der Reihenfolge, in der diese zur Überprüfung durch das Gericht gestellt werden. Nichts anderes hat bei der Verfolgung eines einheitlichen Klagebegehrens zu gelten, das aus mehreren Schutzrechten bzw. mehreren Ansprüchen hergeleitet wird, sofern sie verschiedene prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) bilden und nicht kumulativ verfolgt werden (vgl. BGH a.a.O.).

d) Die danach gebotene Klarstellung ergibt sich hier auch nicht aus der Natur der Sache heraus. Vorliegend handelt es sich um Ansprüche, bei denen sich sowohl die anspruchsbegründenden Tatsachen und die hieraus abzuleitenden Rechtsfolgen als auch die Passivlegitimation der jeweiligen Beklagten unterschiedlich darstellen. Dies zeigt sich - unabhängig von der materiellen Begründetheit der gänzlich gleichgeschalteten Anträge - exemplarisch an der Zugum-Zug-Leistung. Bei dieser bleibt offen, wem gegenüber sie erfüllt werden soll und bei welcher Beklagten Annahmeverzug vorliegen soll. Dies zeigt sich erst recht beim Widerruf, zu dem die erstrebte gesamtschuldnerische Haftung aller Beklagten überhaupt nicht passt. Soweit die von klägerischer Seite angenommene deliktische Beteiligung aller Beklagten nicht durchgreift, steht die einheitliche (gesamtschuldnerische) Passivlegitimation für die dann noch verbleibenden Anspruchsgrundlagen gänzlich in Frage. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich bei dieser Sachlage aus allen denkbaren Konstellationen eine solche herauszusuchen, die dem klägerischen Begehren teilweise oder etwa am Weitesten Rechnung trägt. Beim hilfsweisen Widerruf bleibt überdies unklar, für welchen Fall der Widerruf greifen soll, etwa bei Verneinung einer gesamtschuldnerischen Haftung aller Beklagten (dem Grunde nach) oder nur in Bezug auf einzelne Beklagte bzw. bei Annahme eines (Teil-) Unterliegens in Bezug auf die Anspruchshöhe. Dies alles kann - ungeachtet der noch zu behandelnden Frage nach einer materiell wirksamen Widerrufserklärung i.S.v. § 355 Abs. 1 BGB - nicht dem Gericht zur Wahl gestellt werden.

2. Die rechtlichen Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht haben auf klägerischer Seite bislang keine hinreichende Behandlung erfahren. Unterstellt man die Einschlägigkeit der zum Verbraucherdarlehen geltenden Vorschriften, gilt Folgendes:

Ein Widerrufsrecht dürfte nur hinsichtlich der ab dem 1. November 2002 geschlossenen Verträge in Betracht kommen, weil erst ab dann die bis dahin geltende Befristung des Widerrufsrechts weggefallen ist.

a) Soweit die Inhaberschuldverschreibungen - namentlich bei A1 - im Jahr 2001 begeben wurden, galt seinerzeit noch das Verbraucherkreditgesetz (vgl. dort §§ 1, 7, 9 i.V.m. § 361a BGB). Gemäß § 7 Abs. 2 VerbrKrG erlischt das Widerrufsrecht nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung, spätestens jedoch ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss des Kreditvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers.

b) An die Stelle der vorgenannten Bestimmungen sind nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 ab dem 1. Januar 2003 grundsätzlich die Bestimmungen des neuen Rechts getreten sein. Nach Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB finden zwar auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, grundsätzlich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ... des Verbraucherkreditgesetzes ... in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung Anwendung. Insoweit macht Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB jedoch insoweit eine Ausnahme, als ab dem 1. Januar 2003 das neue Recht auf Dauerschuldverhältnisse in der dann geltenden Fassung anzuwenden ist. In dem Zusammenhang ist jedoch Art. 229 § 9 EGBGB zu berücksichtigen, der insoweit zu Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB lex specialis ist, allerdings nur in Bezug auf die dort ausdrücklich aufgeführten bzw. ausgeschlossenen Vorschriften (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2009 - XI ZR 260/08 -, juris; BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05 -, juris). An diesem Rechtszustand haben auch die nachfolgenden Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nichts geändert (vgl. Art. 229 § 11 Abs. 1., Art. 229 § 18 Abs. 1, Art. 229 § 22 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 229 § 32 EGBGB). Dies führt dazu, dass etwaige Widerrufsrechte nach dem Verbraucherkreditgesetz spätestens ein Jahr nach Unterzeichnung der Begebungserklärung erloschen sind, weil insoweit anstelle der vorgenannten Vorschriften des BGB das alte Recht weiterhin Anwendung findet (vgl. § 7 Abs. 2 VerbrKrG i.V.m. Art. 229 § 5 S. 2, § 9 Abs. 1 EGBGB).

3. Die Namensschuldverschreibungen in Bezug auf A2 sind im Jahr 2002 abgegeben worden. Insoweit gab es im Laufe dieses Jahres mehrere Rechtsänderungen.

a) Auf Verbraucherdarlehensverträge, bei denen es sich nicht um Haustürgeschäfte handelte, finden, soweit sie vor dem 1. November 2002 geschlossen worden sind, §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung.

Gemäß § 355 Abs. 3 BGB erlischt das Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Das Widerrufsrecht ist mithin in allen A2 Sachen erloschen, in denen der Vertrag vor dem 1. November 2002 geschlossen worden ist.

b) Nur hinsichtlich der nach diesem Zeitpunkt getroffenen Vereinbarungen findet § 355 BGB in der ab dem 1. August 2008 geltenden Fassung uneingeschränkt Anwendung. Nach dessen Abs. 3 S. 3 erlischt abweichend von § 355 Abs. 3 S. 1 BGB das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß hierüber belehrt worden ist.

4. Soweit nach Vorstehendem überhaupt ein Widerruf möglich ist, steht weiter in Frage, ob eine wirksame Widerrufserklärung vorliegt.

Als Gestaltungserklärung ist der Widerruf - wie auch die Kündigung oder der Rücktritt - bedingungsfeindlich (vgl. Staudinger/Kaiser, BGB Neubearb. 2012, Rdnr. 35 ff. zu § 355 BGB). Die Bedingungsfeindlichkeit dient dem Schutz des Erklärungsempfängers vor Ungewissheit über die Rechtssituation (BGH, Urteil vom 21. März 1986 - V ZR 23/85 -, juris). Soweit bloße Rechtsbedingungen für zulässig gehalten werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Januar 2009 - IX ZR 217/07 -, juris; Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 162/04 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. Juli 2013 - 12 U 21/12 -, juris; Urteil vom 03. Februar 2010 - 4 U 18/09 -, juris), dürfte dies hier nicht einschlägig sein. Die Kläger wollen den Widerruf und die Verfolgung der hieraus ggf. abzuleitenden Rechte vielmehr davon abhängig machen, dass das Gericht ihrer Rechtsverfolgung im Übrigen keine Erfolgsaussicht beimisst. Hierbei dürfte es sich nach der Rechtsprechung (vgl. 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Urteil vom 11. Juli 2005 - I-9 U 196/03, - juris) um eine echte und damit schädliche Bedingung handeln:

‚Der Eintritt der gesetzten Bedingung hängt damit von einer der Beklagten nicht bekannten und von ihr nicht zu beeinflussenden Entscheidung der Gerichte ab, weshalb es sich um eine echte Bedingung im Sinne der §§ 158 ff. BGB handelt. Die von der Klägerin gesetzte Bedingung ist insofern mit derjenigen, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofes - abgedruckt in BGHZ 97, 264 ff. - zugrunde lag, vergleichbar. Dort hatte eine Klägerin erklärt, für den Fall, dass der Zuschlag einem Dritten erteilt würde, erkläre sie den Rücktritt vom Übertragungsvertrag. Der Bundesgerichtshof hielt in der angeführten Entscheidung wegen der Bedingungsfeindlichkeit des Rücktritts eine solche Verknüpfung mit einem unbekannten Versteigerungsverhalten eines Dritten für nicht zulässig, weshalb es an einer wirksamen Rücktrittserklärung fehlte.‘

5. Soweit ein Widerrufsrecht nach den unter Ziff. 3. behandelten zeitlichen Zusammenhängen überhaupt noch in Betracht kommt, dürfte allerdings von einem Verbraucherdarlehen als verbundenem Geschäft auszugehen sein und nicht von der Einschlägigkeit der §§ 793 ff. BGB. Über den Begebungsvertrag erlangten die Namensschuldverschreibungen den Charakter eines Darlehensvertrags. Der von der Beklagten zu 3) an die Fondsgesellschaft gezahlte Nennbetrag der jeweiligen Namensschuldverschreibung stellt die Darlehenssumme dar, die vom jeweiligen Anleger durch Zins- und Tilgungsleistungen zurückgezahlt werden sollte. Der Annahme eines Darlehens steht nicht entgegen, dass die Darlehensvaluta an die Fondsgesellschaft gezahlt wurde, denn dies betrifft nur die Verwendung der Darlehenssumme und änderte nichts am darlehensmäßigen Finanzierungscharakter. Nach Vorstehendem kommt es nicht entscheidend darauf an, ob auch über § 506 BGB die Vorschriften der §§ 491a bis 502 BGB zur Anwendung gelangen können, weil eine entgeltliche Finanzierungshilfe i.S.d. § 506 BGB vorliegt.

Soweit die konkrete Ausgestaltung der Anteilsfinanzierung eine Umgehung der gesetzlichen Schutzvorschriften bezweckt haben sollte, konnte dies gemäß § 511 BGB (§ 506 BGB a.F.) nicht wirksam vereinbart werden (zur Umgehung vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 20. September 2011 - I-4 U 73/11 -, juris).

6. Der Senat wird allerdings weiter zu prüfen haben, ob ein etwaiges Widerrufsrecht nicht verwirkt ist (§ 242 BGB):

a) Anders als beim Fehlen jeglicher Belehrung oder bei Vorliegen einer Belehrung, die das Widerrufsrecht von irgendwelchen Bedingungen abhängig macht oder an seine Ausübung unzulässige, nachteilige Rechtsfolgen knüpft, konnten sich die Kläger hier über die befristete Befugnis zum Widerruf ihrer Vertragserklärungen nicht im Irrtum befinden. Die erteilte Belehrung war jedenfalls nicht geeignet, sie schlechthin von einem Widerruf abzuhalten. Kleinere Ungenauigkeiten in der Darstellung, die nicht zu einer sachlichen Verfälschung der Belehrung über das Widerrufsrecht als solchem geführt haben und von denen nach der Lebenserfahrung auszugehen ist, dass sie deshalb keinen Einfluss auf die Entscheidung des Berechtigten gehabt haben, an dem Geschäft festzuhalten, schließen ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts nicht aus (vgl. Senat, Urteil vom 9. Januar 2014 - I-14 U 55/13 -, juris; KG, Urteil vom 16. August 2012 - 8 O 101/12 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 25. Januar 2012 - I-13 O 30/11 -, juris).

b) Soweit demgegenüber teilweise darauf abgestellt worden ist, die klagende Partei habe bei verständiger Lektüre der tatsächlich erteilten Belehrung davon ausgehen müssen, dass ihr (nach Fristablauf) ein Widerrufsrecht nicht mehr zustehe (OLG München, Urteil vom 27. März 2012 - 5 U 4557/11 -, juris), so trifft dies für sich zu, entkräftet aber im Rahmen der Prüfung einer Verwirkung nicht zugleich das Argument, dass die tatsächlich erteilte Belehrung ersichtlich nicht zum Anlass für eine Widerrufserklärung genommen wurde. Ob es in diesem Rahmen überhaupt auf die Kenntnis von einem noch ausübbaren Recht ankommt, um Verwirkung annehmen zu können (vgl. dazu auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Urteil vom 16. Dezember 2008 - 5 U 46/08 -, juris), steht ebenfalls grundsätzlich in Frage. Der BGH hat dies früher ausdrücklich verneint (BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 - II ZR 15/56 -, BGHZ 25, 47-55) und nur dann etwas anderes gelten lassen wollen, wenn dem Berechtigten gerade wegen eines unredlichen und verheimlichenden Verhaltens des Verpflichteten der ihm zustehende Anspruch unbekannt geblieben ist. Offen lassen konnte diese Frage der BGH (Urteil vom 15. September 1999 - I ZR 57/97 -, juris) für den Fall, dass der Schuldner definitiv davon ausgehen musste, dass der Berechtigte von den ihm zustehenden Ansprüchen nichts wusste, weil dann beim Schuldner kein Vertrauenstatbestand entstehen konnte. Ob hier verwirkungsausschließende Feststellungen im vorstehenden Sinne getroffen werden können, erscheint als fraglich.

c) Soweit Verwirkung dann nicht angenommen worden ist, wenn der Kredit erst nach der Widerrufserklärung vollständig abgewickelt wird (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. August 2013 - 4 U 202/11 -, juris), bietet sich vorliegend eine andere Fallgestaltung dar, denn die Darlehen sind seit Jahren abgewickelt.

7. Zu der zentralen Problematik, ob bei den Anlagen in delikthaftungsrechtlich relevanter Weise über die steuerlichen Folgen der Anlage getäuscht wurde und ob der jeweilige Prospektinhalt insoweit fehlerhaft war, wird der Senat sich u.a. an den Grundsätzen zu orientieren haben, die der BGH (Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 30/12 -, juris) zu einem vergleichbarem Medienfonds entwickelt hat. Auch vorliegend dürften die Prospektangaben nicht den Eindruck vermittelt haben, dass die steuerlichen Folgen der Anlage in der Praxis der Finanzverwaltung bzw. in der Rechtsprechung der Finanzgerichte bereits abschließend geklärt waren. Erst recht dürften die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung nicht erfüllt sein.

Was die geltend gemachten Prospektfehler angeht, sollen auch die hierzu bislang ergangenen Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte und des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2013 - I-16 U 156/12, juris; vgl. ferner Urteil des 6. Zivilsenats vom 25. September 2014 - I-6 U 136/13 -) zum Gegenstand der Erörterung gemacht werden.

Soweit der 6. Zivilsenat (a.a.O.) von einer fehlerhaften - letztlich aber nicht für den Anlageentschluss relevanten - Aufklärung über das Totalverlustrisiko ausgegangen ist, wird der Senat zu prüfen haben, ob das "worst case"-Szenario in dem vom 6. Zivilsenat angenommenen Sinne auszulegen ist oder ob nicht mit dem OLG München (Urteil vom 3. Juli 2013 - 13 U 3705/12 -, juris) auf den Zusammenhang der einschlägigen Prospektangaben abgestellt werden und danach eine fehlerhafte Darstellung verneint werden muss.

8. Soweit (bei A2) von Beklagtenseite - bislang unbestritten - weitere Ausschüttungen vorgetragen worden sind, ist dies seitens der Kläger nur teilweise im Antrag berücksichtigt worden. Soweit der Berufungsantrag gegenüber dem letzten erstinstanzlichen Antrag - ohne nähere Erläuterung - modifiziert worden ist und dies auf der Berücksichtigung zwischenzeitlicher Ausschüttungen beruhen soll, ergeben sich ungeklärte rechnerische Differenzen gegenüber den von Beklagtenseite angeführten Beträgen.

Beispiel aus I-14 U 190/13:

In erster Instanz (zuletzt) geltend gemachter Schaden:

...

Mit der Berufungsbegründung ist nachstehende Schadensberechnung - Bl. 658 d.A. - erfolgt:

..."

Diesen Hinweisen ist von klägerischer Seite entgegen getreten worden. Anders als vom Senat angenommen, liege nur hinsichtlich des hilfsweise erklärten Widerrufs und der hilfsweise beziffert verlangten Nachforderungszinsen eine Anspruchshäufung vor. Im Übrigen betreffe die Klage einen einheitlichen Gegenstand, der sich lediglich auf verschiedene rechtliche Herleitungen stütze. Auch treffe es nicht zu, dass die Klage nicht hinreichend bestimmt sei, weil im Rahmen einer Gesamtschuldnerschaft durch den Gläubiger vorab festzulegen sei, welchem von mehreren Schuldnern eine etwa zu erbringende Gegenleistung erbracht werden solle, die aus Gründen des materiellen Rechts geschuldet sei. Da der Gläubiger nach einem zusprechenden Urteil frei entscheiden könne, welchen der Gesamtschuldner er in Anspruch nehme, müsse er sich auch nicht vorher darauf festlegen, wem gegenüber er die Gegenleistung erbringen wolle. Diese habe er vielmehr dem Schuldner zu leisten, gegen den er letztlich aus dem Urteil vorgehe. Auch sei der von ihr erklärte Eventualwiderruf nicht zu beanstanden, da er unter eine zulässige innerprozessuale Bedingung gestellt sei. Es gehe nicht darum, dass die Wirkung der Widerrufserklärung von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht werde; sie solle sich aus der gerichtlichen Klarstellung eines im Zeitpunkt der Erklärung objektiv bereits bestehenden und feststehenden, für die Beteiligten aber rechtlich ungewissen Zustands ergeben. Der Widerruf und die darauf gestützten Ansprüche seien allein im Verhältnis zur Beklagten zu 3. zu verstehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil die zugrunde liegende Klage wegen fehlender Bestimmtheit der Klageanträge unzulässig ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Vorliegend sind die Klagen bei einheitlicher Antragstellung gegenüber sämtlichen Beklagten auf verschiedene Streitgegenstände gestützt worden, und zwar auf:

- Prospekthaftung im engeren Sinne,

- Prospekthaftung im weiteren Sinne,

- deliktische Ansprüche auf mehreren Haftungsebenen (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB, § 826 BGB),

- (hilfsweisen) Widerruf in Bezug auf die Anteilfinanzierung,

- fehlerhafte Geschäftsbesorgung und Verwaltung seitens der Beklagten zu 1.

(bzgl. des Hilfsantrags zu 6).

Entgegen der im klägerischen Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 geäußerten Rechtsauffassung werden nicht mehrere materiellrechtliche Ansprüche aus ein und demselben Lebenssachverhalt im Sinne einer Anspruchskonkurrenz geltend gemacht. Eine solche Anspruchskonkurrenz liegt vor, wenn derselbe Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht mehrere Anspruchsgrundlagen eröffnet (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 102/97, WM 2000, 324-329). Das von klägerischer Seite zutreffend angeführte Beispiel einer Körperverletzung, die bezüglich der Verletzungshandlung sowohl deliktsrechtlich als auch wegen Verletzung (neben-) vertraglicher Pflichten haftungsrelevant sein kann, veranschaulicht dies. Im Gegensatz dazu sind jedoch im vorliegenden Fall zur Begründung der Ansprüche, aus denen sich die in Anspruch genommene Rechtsfolge, nämlich die Zahlung von Schadensersatz ergeben soll, verschiedene Lebenssachverhalte vorzutragen, die sich grundlegend voneinander unterscheiden und daher unterschiedliche Streitgegenstände umschreiben.

Nach der ständigen und auch von der klägerischen Seite nicht in Zweifel gezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger erstrebte Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem er die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 1/01, NJW 2003, 2317-2319). Danach liegen hier bei verschiedenen Lebenssachverhalten mehrere Streitgegenstände vor.

Was die Prospekthaftung im engeren Sinn anbelangt, so haften nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus diesem Gesichtspunkt neben den Gründern, Initiatoren und Gestaltern der Gesellschaft - soweit sie das Management bilden oder beherrschen - als sogenannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - III ZR 262/09, juris m.w.N.). Dabei kommt es bei der Prospekthaftung im engeren Sinne nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht. Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, nicht das persönliche, einem bestimmten Verhandlungspartner entgegengebrachte, sondern das typisierte, aus einer bestimmten Garantenstellung hergeleitete Vertrauen (BGH, Urteil vom 22. März 1982 - II ZR 114/81, WM 1982, 554-555). Auch in diesem Rahmen tritt jedoch nicht stets eine automatische Haftung ein, was sich z.B. an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Prospektverantwortlichkeit eines Gründungsgesellschafters (Treuhandkommanditisten) zeigt. Dieser ist nicht qua seiner Stellung im Projekt als Prospektverantwortlicher anzusehen. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die einen Vertrauenstatbestand beim Anleger begründen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, WM 2008, 1205-1211 nebst Anm. Reinelt, jurisPR-BGHZivilR 17/2008 Anm. 1).

Dagegen haftet aus Prospekthaftung im weiteren Sinne auf der Grundlage von § 311 Abs. 2 und 3 BGB derjenige, der Vertragspartner des Anlegers werden soll, ausnahmsweise auch derjenige, der als Vertreter des Vertragspartners, Vermittler, Sachwalter oder Garant aufgetreten ist und dabei in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, oder derjenige, der ein mittelbares, eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts besitzt (std. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, WM 2012, 1184-1188). Schon diese Gegenüberstellung zeigt, dass die Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinne zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte umschreibt, hinsichtlich derer feststehen muss, ob und gegenüber wem sich aus welchen anspruchsbegründenden Umständen die erstrebten Haftungsfolgen ergeben sollen.

Überdies begründen Prospekt- oder Beratungsfehler auch nicht etwa zugleich konkurrierende Ersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB, § 826 BGB. Voraussetzung für eine deliktische Haftung ist vielmehr, dass die Fondskonzeption und das Handeln der Fondsverantwortlichen unabhängig von Prospektfehlern schuldhaft auf eine Täuschung oder Irreführung der Anleger ausgerichtet sind oder auf eine sittenwidrige Schädigung abzielen. Dies erfordert die Darlegung eines konkreten Sachverhalts, aus dem sich das betrügerische und/oder gegen die guten Sitten verstoßende Verhalten der für die Fondskonzeption Verantwortlichen ergibt.

Um einen wiederum anderen Haftungstatbestand handelt es sich, soweit im zugrunde liegenden Gesamtkomplex (A1 und 2) Schadensersatzansprüche teilweise auch aus Verstößen gegen beratungsvertragliche Pflichten hergeleitet werden sollen. Insoweit geht es darum, ob ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist und ob etwaige Beratungsfehler einen vertraglichen Ersatzanspruch aus § 280 BGB begründen.

Gänzlich andere Tatsachen sind schließlich für einen Widerruf der Anteilsfinanzierung gegenüber der Beklagten zu 3. wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung maßgeblich, denn insoweit geht es um die Wirksamkeit des zugrunde liegenden Darlehensvertrages und um die sich aus einem wirksamen Widerruf ergebende Vertragsrückabwicklung im Rahmen von § 357 BGB. Dabei handelt es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch sondern um ein gesetzliches Rückgewährverhältnis entsprechend § 346 BGB.

Die - im Verhältnis zu den übrigen Beklagten, d.h. zu allen Beklagten mit Ausnahme der Beklagten zu 3. - unter eine außerprozessuale Bedingung gestellte Widerrufserklärung führt zugleich dazu, dass im Verhältnis zu den übrigen Beklagten ein entscheidungsrelevanter Teil des Sachverhalts von der klägerischen Partei davon abhängig gemacht wird, wie die Gerichte im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 3. eine bestimmte Rechtsfrage beurteilen. Dies betrifft hier einen Teil der im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnenden Vorteile aus der streitgegenständlichen Kapitalanlage. Diese hängen unter anderem davon ab, ob das der klagenden Partei durch die Beklagte zu 3. gewährte Verbraucherdarlehen (wirksam) widerrufen wird oder nicht.

Dafür, dass die verschiedenen Streitgegenstände im Wege kumulativer Klagehäufung verfolgt werden, ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte. Dem klägerischen Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 ist vielmehr zu entnehmen, dass mit der Klage nur erstrebt wird, ein einheitliches Klagebegehren durchzusetzen, ohne dass es darauf ankommen soll, aus welchem Streitgegenstand das Gericht die Klageanträge für begründet erachtet. In einem solchen Fall liegt eine alternative Klagehäufung vor, bei der der Kläger sein Klagebegehren aus mehreren Streitgegenständen herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Streitgegenstand es die stattgebende Entscheidung stützt (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043-1048; vom 7. Dezember 2000 - I ZR 146/98 - GRUR 2001, 755, 757).

Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, a.a.O., GRUR 2011, 1043-1048) darf die Reihenfolge, in der der Kläger die Streitgegenstände geltend machen will, nicht (mehr) der Wahl des Gerichtes überlassen bleiben. Für den Beklagten bleibt ansonsten bis zu einem Urteil bei einer alternativen Klagehäufung unklar, ob das Gericht die Verurteilung nur auf einen oder auf mehrere Streitgegenstände stützen wird. Die Frage, ob der Beklagte nur aufgrund eines Streitgegenstands oder aufgrund mehrerer Streitgegenstände verurteilt wird, ist für die Reichweite der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft von Bedeutung. Für die Unzulässigkeit der alternativen Klagehäufung spricht auch der allgemeine Rechtsgedanke der "Waffengleichheit" der Parteien im Prozess, denn die alternative Klagehäufung benachteiligt den Beklagten in seiner Rechtsverteidigung. Ein Beklagter muss sich, will er nicht verurteilt werden, gegen sämtliche vom Kläger im Wege der alternativen Klagehäufung verfolgten prozessualen Ansprüche (Streitgegenstände) zur Wehr setzen. Dagegen kann der Kläger sein Klagebegehren auf eine Vielzahl von prozessualen Ansprüchen stützen, ohne dass für ihn damit ein zusätzliches Prozesskostenrisiko verbunden ist. Der Beklagte hat auch dann die gesamten Prozesskosten zu tragen, wenn der Kläger im Rahmen des einheitlichen Klagebegehrens nur mit einem aus einer Vielzahl alternativ zur Entscheidung gestellter Streitgegenstände durchdringt.

Die danach gebotene Klarstellung ist von klägerischer Seite nach ausdrücklicher Hinweiserteilung weder mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 noch im Verhandlungstermin nachgeholt worden. In dem bezeichneten Schriftsatz ist vielmehr ausdrücklich ausgeführt worden, dass dem Gericht auch weiterhin keine "Reihenfolge" vorgegeben werde, in der die verschiedenen Anspruchsgrundlagen zu prüfen seien. Daran ist im Verhandlungstermin nach nochmaliger eingehender Erörterung der Zulässigkeitsproblematik ausdrücklich festgehalten worden. Die Klage ist damit bereits aus diesem Grunde unzulässig.

Was den hilfsweisen Widerruf angeht, so stellt die Klägerseite nunmehr zwar klar, dass insoweit keine gesamtschuldnerische Verurteilung aller Beklagten angestrebt werde. Logischerweise betreffe der Widerruf, wenn denn seine prozessuale Bedingung eintrete und er somit wirksam werde, ausschließlich das materielle wie prozessuale Rechtsverhältnis zur darlehensgebenden beklagten Bank und nicht das zu den übrigen Prozessparteien, die ja nicht Partei des Darlehensvertrages seien. Abgesehen davon, dass es insoweit nach wie vor an einem auf den Widerruf zugeschnittenen Klage- bzw. Berufungsantrag fehlt, ist der Hilfsantrag gegen die Beklagte zu 3. unter dem Aspekt "hilfsweiser Widerruf des auf den Abschluss der Anteilsfinanzierung gerichteten Vertrages" jedenfalls wegen einer unzulässigen außerprozessualen Bedingung unzulässig. Hierauf hat auch die Beklagte zu 3. in ihrem Schriftsatz vom 6. März 2015 verwiesen.

Prozesshandlungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich und können im Allgemeinen nicht von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht werden. Nach allgemeiner Auffassung können sie jedoch von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden, weil bei ihnen die Wirkung der Prozesshandlung lediglich an eine bestimmte Entwicklung der Verfahrenslage geknüpft ist und deshalb keine Unsicherheit in das Verfahren hineingetragen wird (Zöller/Greger, 30. Aufl. 2014, § 253 ZPO Rdnr. 1).

Die auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beklagten zu 1. und zu 2. sind in Bezug auf den Eventualwiderruf des Finanzierungsgeschäfts mit der Beklagten zu 3. nicht notwendige Streitgenossen i.S.d. § 62 ZPO. Bei Streitgenossen i.S.d. § 61 ZPO sind die Verfahren aber nur äußerlich verbunden; das Verfahren eines jeden Streitgenossen ist selbständig (Zöller/Vollkommer, 30. Aufl. 2014., § 61 ZPO Rdnr. 1, 8). Jeder Streitgenosse ist deshalb so zu behandeln, als ob nur er allein mit dem Gegner prozessieren würde (BGH, Urteil vom 17. März 1989 - V ZR 233/87, 997-999; vom 26. Mai 1994 - IX ZR 39/93, WM 1994, 3102-3106). Wenn eine Prozesshandlung gegenüber einem Streitgenossen von dem Ausgang des Prozesses gegen zwei weiteren Streitgenossen abhängig gemacht wird, so handelt es sich bezogen auf den ersten Streitgenossen um eine außerprozessuale Bedingung (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 59 ZPO Rdnr. 10). Die Rechtsprechung behandelt deshalb die eventuelle subjektive Klagehäufung einhellig als unzulässig (BGH, Urteil vom 25. September 1972 - II ZR 28/69, WM 1972, 1315-1318; v. 17. März 1989, a.a.O.; BAG, Urteil vom 31. März 1993 - 2 AZR 467/92, 1084-1087; BGH, Urteil vom 21.Januar 2004 - VIII ZR 209/03, NJW-RR 640-641; OLG Hamm, Urteil vom 22. September 2004 - 31 U 56/04, MDR 2005, 533;OLG München, Urteil vom 20. Februar 2014 - 23 U 3244/13, juris); dies entspricht auch der ganz herrschenden Auffassung in der Kommentarliteratur (Zöller/Greger, 30. Aufl., § 253 ZPO Rz. 1 m.w.N.).

Die unzulässige Bedingung macht die gesamte Prozesshandlung unwirksam. Da der klägerische Hilfsantrag eine Prozesshandlung gegenüber der Beklagen zu 3. u.a. vom Ausgang des Verfahrens gegen die Beklagen zu 1. und zu 2. abhängig macht, liegt bezogen auf die Beklagte zu 3. eine außerprozessuale Bedingung vor, die zur Unzulässigkeit der subjektiven Klagehäufung führt.

Die - im Verhältnis zu den übrigen Beklagten, d.h. zu allen Beklagten mit Ausnahme der Beklagten zu 3. - unter eine außerprozessuale Bedingung gestellte Widerrufserklärung führt außerdem dazu, dass im Verhältnis zu den übrigen Beklagten ein entscheidungsrelevanter Teil des Sachverhalts von der klägerischen Partei davon abhängig gemacht wird, wie die Gerichte im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 3. eine bestimmte Rechtsfrage beurteilen. Dies betrifft namentlich einen Teil der im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnenden Vorteile aus der streitgegenständlichen Kapitalanlage. Diese hängen unter anderem auch davon ab, ob das der klagenden Partei durch die Beklagte zu 3. gewährte Verbraucherdarlehen (wirksam) widerrufen ist oder nicht.

Soweit das durch die Beklagte zu 3. gewährte Verbraucherdarlehen noch widerrufen werden kann, besteht gegen die Beklagte zu 3. als finanzierende Bank nicht nur ein Anspruch auf Rückerstattung aller an die Beklagte zu 3. erbrachten Leistungen. Die Beklagte zu 3. hätte infolge eines wirksamen Widerrufs zudem den aus eigenen Mitteln an die Gesellschaft gezahlten Eigenanteil zu erstatten (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009, XI ZR 33/08, juris). Mithin bestünde im Fall eines wirksamen Widerrufs gegen die Beklagte zu 3. ein Anspruch auf Erstattung des von klägerischer Seite finanzierten Anteils abzgl. der darauf erhaltenen Ausschüttungen und der dauerhaft verbleibenden Steuervorteile (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009, XI ZR 33/08, juris), Zugum-Zug gegen Übertragung der Unternehmensbeteiligung auf die Beklagte zu 3., die im Rahmen des Abwicklungsverhältnisses an die Stelle der Fondsgesellschaft tritt.

Zwar ließe ein wirksamer Widerruf im Verhältnis zur Beklagten zu 3. etwaige Schadenersatzansprüche gegen die übrigen Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb der streitgegenständlichen Unternehmensbeteiligung unberührt. Dennoch wirkt sich der Widerruf auf die dann vorzunehmende schadensersatzrechtliche Rückabwicklung der Anlage aus. Im Falle eines wirksamen Widerrufs können die übrigen Beklagten nicht mehr Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anlage, die bei wirksamem Widerruf aus den aufgezeigten Gründen der Beklagten zu 3. zu übertragen wäre, auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, sondern Zug um Zug gegen die Übertragung der Ansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis mit der Beklagten zu 3. Die von klägerischer Seite vertretene Auffassung, die Zugum-Zug-Leistung betreffe allenfalls das dem Rechtsstreit nachgelagerte Vorgehen gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern, beinhaltet daher eine verkürzte Sicht der sich hier darbietenden Verfahrenssituation.

Hängt aber die schadensersatzrechtliche Rückabwicklung des Schuldverhältnisses im Verhältnis zu den übrigen Beklagten mithin davon ab, ob das der klagenden Partei gewährte Verbraucherdarlehen widerrufen wird oder nicht, bedarf es auch aus den vorstehenden Gründen zwingend der Festlegung, welcher Anspruch im Verhältnis zu den jeweiligen Beklagten vorrangig geprüft werden soll. Auch dies führt dazu, dass die hilfsweise erklärte Widerrufserklärung im Zusammenhang der hier gestellten Anträge prozessual unzulässig ist.

Entsprechende Überlegungen gelten bezüglich des mit der Klage gegen die Beklagte zu 1. verfolgten Hilfsantrags zu 6) wegen der Nachzahlungszinsen. Insoweit ist von klägerischer Seite mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 klargestellt worden, dass dieser "zweite Hilfsantrag" für den Fall des Vollunterliegens mit dem Hauptanträgen gegenüber den Beklagten zu 1. bis zu 3. und des Nichteingreifens des Eventualwiderrufes im Verhältnis zur Beklagten zu 3. gestellt werde. Damit wird indessen wiederum in unzulässiger Weise eine Prozesshandlung gegenüber der Beklagten zu 3. von dem Ausgang des Prozesses gegen zwei weitere Streitgenossen, nämlich den Beklagten zu 2. und zu 3., abhängig gemacht.

III.

Die Unzulässigkeit der Klage führt schon für sich zur Zurückweisung der Berufung. Ausführungen zur Begründetheit der Klageansprüche, die der Senat in weitgehendem Anschluss an die den Parteien bekannten Urteile des 6. und 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vom 9. März 2015 - I-9 U 26/14 - und - I-9U 29/14; vom 25.09.2014 - I-6 U 136/13) allerdings verneint, sind daher nicht veranlasst.

Soweit der BGH (vgl. BGH GRUR 2012, 1145; BGHZ 189, 56 Rdnr.13 = GRUR 2011, 521 - TÜV I; GRUR 2012, 304 Rdnr.18 = WRP 2012, 330) eine Nachholung der Angabe einer Reihenfolge für die geltend gemachten Ansprüche auch noch im Revisionsverfahren zugelassen hat, ist dies nur dem Umstand geschuldet, dass der BGH seine Rechtsprechung geändert hat bzw. dass in den Vorinstanzen nicht auf die Stellung zulässiger Anträge hingewirkt worden war. Der Senat hat jedoch entsprechende Hinweise erteilt und überdies mit den Parteien im Verhandlungstermin alle verfahrensrechtlichen Aspekte der zu beanstandenden Antragstellung nochmals eingehend erörtert.

Eine - hilfsweise - sachliche Bescheidung der unzulässigen Klage obliegt dem Senat nicht. Hierdurch würden die aufgezeigten Verfahrensgrundsätze unterlaufen. Außerdem hätte dies die sinnwidrige Privilegierung einer unzulässigen Klage zur Folge, denn das Gericht wäre im Extremfall genötigt, alle denkbaren Anspruchskonstellationen nacheinander zu bescheiden und ggf. einer mehrstufigen Sachaufklärung zuzuführen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die vom Senat zugrunde gelegten Grundsätze zur Zulässigkeit der Klage aus den dargestellten Gründen bereits höchstrichterlich geklärt sind (§ 543 ZPO).

Streitwert:

1. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird von Amts wegenneu festgesetzt.

Da die Klageforderung auf der Grundlage des klägerischen Schriftsatzes vom 08.03.2013 (Bl. 351 f. d.A.) erst im Verhandlungstermin vom 12.03.2013 ermäßigt worden ist, bestimmt sich der Streitwert bis dahin nach dem (höheren) ursprünglichen Wert der Sache in Höhe von 42.869,47 €.

Antrag zu

Wert

1)

37.369,47 €

2)

0,00 €

3)

0,00 €

4) - 6)

5.500,00 €

7)

0,00 €

42.869,47 €

a) Anders als vom Landgericht angenommen, bestimmen sich sowohl die Gerichtsgebühren (§ 40 GKG) als auch die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien verdienten Gebühren (Verfahrensgebühr und Terminsgebühr) nach dem ursprünglich höheren Wert des Antrags zu 1. (vgl. § 15 Abs. 4 RVG, § 220 Abs. 1 ZPO i.V.m. Anlage 1 Teil 3. Anm. (3) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Nach § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Absatz 3 der Vorbemerkung 3 zum Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses entsteht die Terminsgebühr u.a. für die Vertretung in einem Verhandlungs- oder Erörterungstermin. Hierfür genügt nach allgemeiner Ansicht allein die Terminswahrnehmung durch den Rechtsanwalt, der in dem Termin lediglich vertretungsbereit anwesend sein muss, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich Anträge gestellt werden oder eine Erörterung stattfindet. Eine spätere Reduzierung des Streitwerts ändert grundsätzlich nichts daran, dass die bereits in voller Höhe aus dem ursprünglichen Streitwert angefallene Gebühr den Prozessbevollmächtigten der Parteien gemäß § 15 Abs. 4 RVG erhalten bleibt, nachdem die Verhandlung mit dem Aufruf der Sache begonnen hatte, § 220 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 31.08.2010, X ZB 3/09, juris, mit weiteren Nachweisen).

b) Die Schadensposition "entgangener Gewinn" wirkt sich insgesamt nicht werterhöhend aus, weil sie als Nebenforderung geltend gemacht worden ist (§ 43 Abs. 1 GKG).

Der entgangene Gewinn ist, wenn er als gleich bleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) geltend gemacht wird, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 04.09.2013, III ZR 191/12, juris; BGH, Beschluss vom 27.06.2013, III ZR 257/12, juris; BGH, Beschluss vom 27.06.2013, III ZR 143/12, juris; BGH, Beschluss vom 15.01.2013, XI ZR 370/11, juris; BGH, Beschluss vom 08.05.2012, XI ZR 102/11, juris; BGH, Beschluss vom 08.05.2012, XI ZR 346/11, juris), der sich der Senat anschließt, eine Nebenforderung im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Kläger statt der gesetzlichen Verzugs- oder Rechtshängigkeitszinsen oder zusätzlich zu diesen entgangene Anlagezinsen geltend macht. Die Forderung auf Ersatz der wegen einer hypothetischen Alternativanlage entgangenen Anlagezinsen setzt notwendig voraus, dass ein Anspruch auf Ersatz des verloren gegangenen Kapitals tatsächlich besteht.). Denn nur wenn und soweit das tatsächlich getätigte Anlagegeschäft der Rückabwicklung unterliegt, ist ein ersatzfähiger Schaden wegen der dadurch entgangenen anderweitigen Anlagemöglichkeiten denkbar. Mithin handelt es sich bei diesen Forderungen um Ansprüche, deren Bestand von der Existenz des zugleich geltend gemachten Hauptanspruchs abhängig ist, mit der Folge, dass es sich bei den entsprechenden Zinsforderungen um Nebenforderungen handelt, wenn sie im selben Rechtsstreit geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 27.06.2013, III ZR 257/12, a.a.O.).

c) Dem Antrag zu 2), der auf Feststellung des Annahmeverzuges gerichtet ist, kommt grundsätzlich neben dem Leistungsantrag keine eigene wirtschaftliche Bedeutung zu. Gründe, die eine abweichende Beurteilung erfordern könnten, sind nicht ersichtlich.

d) Der Antrag zu 3) ist auf eine Nebenforderung gerichtet (Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren), die sich nicht werterhöhend auswirkt (BGH, Beschluss vom 27.06.2013 III ZR 143/12, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 04.04.2012, IV ZB 19/11, juris).

e) Anträge zu 4) - 6)

Der Senat schätzt das hinter diesen Anträgen stehende Interesse wie folgt:

3)

Schaden durch Kommanditistenhaftung

5 % der Beteiligung

4)

Schaden durch Aberkennung der Verlustzuweisung

1 % der Beteiligung

5)

Schaden aufgrund Kommanditbeteiligung

5 % der Beteiligung

f) Der Hilfsantrag zu 7) ist nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG bei der Wertbemessung außer Ansatz zu lassen, weil ihm und den Anträgen zu 4) und 5) derselbe Gegenstand zugrunde liegt. Der Begriff des Gegenstandes ist in § 45 Abs. 1 S. 3 GKG gebührenrechtlich zu verstehen und erfordert eine wirtschaftliche Betrachtung. Der Antrag zu 4) war im Ergebnis schon darauf gerichtet festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den finanziellen Schaden zu ersetzen, der ihm bei einer etwaigen nachträglichen Aberkennung der Verlustzuweisungen der A ... KG durch Erhebung von Nachforderungszinsen entsteht. Der Hilfsantrag ist darauf gerichtet festzustellen, dass für den Fall, dass den übrigen Anträgen nicht stattgegeben werde, die Beklagte zu 1) verpflichtet sei, dem Kläger die Nachzahlungszinsen zu ersetzen, die das Finanzamt im Zusammenhang mit der an der Fondsgesellschaft fordert. Die vorgenannten Anträge unterscheiden sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Ergebnis nur insoweit voneinander, als der Hilfsantrag sich auf die Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) beschränkt.

2. Der Wert des Berufungsverfahrens beläuft sich nach vorstehender Maßgabe auf 24.130,61 €:

Antrag zu

Wert

1) Kapital abzgl. Aussch.

19.130,61 €

2)

0,00 €

3)

0,00 €

4) - 5)

5.000,00 €

6)

0,00 €

24.130,61 €