OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2017 - I-12 U 25/16
Fundstelle
openJur 2019, 22292
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.03.2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

Das Versäumnisurteil vom 05.06.2015 wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 36.979,68 EUR nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Säumnis im Termin vor dem Landgericht am 22.05.2015. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz im Übrigen haben der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 89 % und die Beklagte zu 11 %.

Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des U. (Schuldner) die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung und der ungerechtfertigten Bereicherung auf Zahlung von insgesamt 175.569,75 EUR in Anspruch. Der Schuldner war Eigentümer einer Eigentumswohnung in K., die er mit notariellem Grundstücksübertragungsvertrag vom 01.12.1999 auf die Beklagte, seine Ehefrau, übertrug. Die Immobilie war u.a. in Abt. III des Grundbuchs mit einer Grundschuld in Höhe von 429.000 DEM für die Stadtsparkasse K. belastet. Die Grundschuld sicherte zwei Finanzierungsdarlehen (Nr. 6136150080 und Nr. 6136233605) sowie die Kontokorrentforderungen der Sparkasse aus der Geschäftsverbindung mit dem Schuldner ab (Anl. K 3). Diesbezüglich war in dem Übertragungsvertrag Folgendes geregelt:

"4.

Die Belastungen in Abt. II und III werden von der Erschienenen zu 2) [= der Beklagten] übernommen. Sie stellt im Innenverhältnis den Erschienenen zu 1) [= den Schuldner] hiervon frei."

Die Darlehensraten wurden in der Folgezeit weiter vom Schuldner entrichtet, in den letzten vier Jahren vor dem Insolvenzantrag (24.06.2011) in Höhe von insgesamt 22.451,67 EUR auf das Darlehen Nr. ... und in Höhe von insgesamt 15.704,94 EUR auf das Darlehen Nr. ... (Anl. K 6 - K 8). Die Darlehen waren außerdem durch mehrere Lebensversicherungen des Schuldners abgesichert, die im Laufe des Rechtsstreits fällig geworden sind. Mit den Zahlungen aus diesen Lebensversicherungen in Höhe von 20.574,50 EUR, 34.134,65 EUR, 29.146,28 EUR (Darlehen Nr. ...) und 56.395,89 EUR (Darlehen Nr. ...) wurden die Darlehen vollständig getilgt.

Der Kläger hält die Zahlung der Darlehensraten durch den Schuldner in den letzten vier Jahren vor dem Eröffnungsantrag für anfechtbar gemäß § 134 Abs. 1 InsO und verlangt von dem Gesamtbetrag i.H.v. 38.156,61 EUR die Rückzahlung von jedenfalls 36.979,68 EUR. Er hat geltend gemacht, durch die Zahlungen auf die grundpfandrechtlich gesicherten Verbindlichkeiten habe der Schuldner der Beklagten die Befreiung von der dinglichen Haftung aus der Grundschuld unentgeltlich zugewandt, da die Beklagte aufgrund der Regelung in dem Notarvertrag im Innenverhältnis auch die Darlehensverbindlichkeiten zu tragen gehabt habe. Nur eine solche Auslegung des Vertrages sei sinnvoll, da der Schuldner aus den dinglichen Belastungen nach der Eigentumsübertragung ohnehin nicht mehr gehaftet habe. Ursprünglich hat der Kläger weiter begehrt, den Schuldner von seinen Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen freizustellen. Nach Verwertung der Lebensversicherungen des Schuldners begehrt er nunmehr die Zahlung von weiteren 138.590,07 EUR und hat insoweit geltend gemacht, die Beklagte sei durch die Ablösung der Darlehen in dieser Höhe ungerechtfertigt bereichert, weil die dingliche Haftung für die Darlehensverbindlichkeiten, von denen die Beklagte den Schuldner habe freistellen müssen, entfallen sei.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen und Sachanträge im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch Versäumnisurteil vom 05.06.2015 festgestellt, dass der Klageantrag zu 1) aus der Klageschrift vom 05.02.2004 (Freistellung des Schuldners von der Verpflichtung aus den Darlehen Nr. ... und Nr. ...) erledigt ist, und die Beklagte verurteilt, an den Kläger insgesamt 175.569,75 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Auf den Einspruch der Beklagten hat es das Versäumnisurteil wegen der zuerkannten Zinsen teilweise aufgehoben, im Übrigen jedoch aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, hinsichtlich der vom Schuldner erbrachten Ratenzahlungen auf die Darlehen stehe dem Kläger ein Rückgewähranspruch aus §§ 134 Abs. 1, 143 InsO zu, weil es sich bei den angefochtenen Zahlungen im Verhältnis zur Beklagten um unentgeltliche Leistungen des Schuldners gehandelt habe. Die Beklagte sei im Innenverhältnis zwischen ihr und dem Schuldner verpflichtet gewesen, die Darlehen zu bedienen. Dies ergebe sich aus der Regelung im Notarvertrag, wonach die Beklagte den Schuldner von den Belastungen in Abteilung II und III im Innenverhältnis freistelle. Dieser Zusatz ergebe keinen Sinn, wenn man ihn nicht so verstehe, dass die Beklagte den Schuldner von den zu Grunde liegenden Verbindlichkeiten habe freistellen wollen. Die Beklagte habe trotz Hinweises auch keine plausible Erklärung dafür geliefert, von was sie den Schuldner sonst hätte freistellen wollen. Außerdem liege ein derartiges Verständnis auch schon wegen der ansonsten unentgeltlichen Übertragung nahe. Bei den vom Schuldner bedienten Darlehensverbindlichkeiten habe es sich danach faktisch um solche der Beklagten gehandelt, die durch die Zahlungen nicht nur einen entsprechenden Freigabeanspruch bezüglich der Grundschuld, sondern auch eine Freistellung von ihrer Freistellungspflicht gegenüber dem Schuldner erlangt habe. Der ursprünglich verfolgte Freistellungsanspruch des Klägers habe sich durch die Ablösung der Darlehen aus den Lebensversicherungen erledigt und sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, der sich aus dem notariellen Übertragungsvertrag i.V.m. §§ 683, 687 BGB oder §§ 684, 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB ergebe, denn durch die Verwertung der Lebensversicherungen habe die Schuldnerin ohne einen entsprechenden Rechtsgrund eine Befreiung von ihrem Freistellungsanspruch erhalten.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Sie macht geltend, die Auslegung des Notarvertrages zwischen dem Schuldner und ihr aus dem Jahre 1999 durch das Landgericht entspreche weder dem Wortlaut, noch dem Sinn und Zweck des Vertrages. Danach seien ausdrücklich (nur) die Belastungen in Abteilung II und Abteilung III von ihr als Erwerberin übernommen worden, denn es heiße dort nicht, dass sowohl diese Belastungen als auch eine Darlehensverbindlichkeit übernommen werden solle. Da die Vertragsparteien die Darlehensverbindlichkeit und die Grundschuld gekannt hätten und hätten unterscheiden können, hätte nichts näher gelegen, als im Notarvertrag eine ausdrückliche Regelung vorzusehen, wenn tatsächlich eine Übernahme der Verbindlichkeit gemeint gewesen wäre. Unstreitig sei dies nicht der Fall und unstreitig sei auch von Anfang an seit 1999 keine einzige Darlehensrate vom Schuldner ihr gegenüber angefordert worden, was nahegelegen hätte, wenn ihre Haftung für die Darlehensverbindlichkeiten im Innenverhältnis gewollt gewesen wäre. Es sei auch keineswegs lebensfremd oder - wie der Kläger in erster Instanz geltend gemacht habe - "sinnlos", dass sie, die Beklagte, nur die Grundschuld übernommen habe. Wie durch die Insolvenz ihres Ehemannes belegt, sei sie die ganze Zeit Gefahr gelaufen, wegen der Grundschuld in Anspruch genommen zu werden. Es sei keineswegs sicher gewesen, dass im Rahmen der Zwangsversteigerung auch der Wert der noch valutierenden Grundschuld erzielbar gewesen wäre. Sie habe also durchaus eine Gegenleistung und auch ein wirtschaftliches erhebliches Risiko mit der Übernahme der Wohnung und der Grundschuld übernommen, denn wann die Stadtsparkasse K. Sicherheiten verwerten und ihre Forderungen beitreiben würde, sei allein ihre Sache gewesen. Die Freistellung im Innenverhältnis gemäß Notarvertrag habe daher lediglich deklaratorische Wirkung gehabt, dass aus der Grundschuld, wenn sie, die Beklagte, in Anspruch genommen werden würde, keine Regresspflicht seitens des Schuldners bestehen würde in dem Sinne, dass - wie bei einer Bürgschaft - ein hälftiger Ausgleich stattzufinden hätte. Ganz sicher sei nicht davon auszugehen, dass eine Erstattung von geleisteten Zahlungen gemäß Notarvertrag durch sie auch dann hätte erfolgen sollen, wenn andere Sicherheiten, hier die abgetretenen Lebensversicherungen, verwertet und die Darlehensverbindlichkeiten, wenn auch nur teilweise, ablöst würden. Soweit das Landgericht eine Schenkungsanfechtung gemäß § 134 InsO bejaht habe, habe es abgesehen von der Unentgeltlichkeit auch die weiteren Anfechtungsvoraussetzungen nicht dargelegt, insbesondere nicht eine objektive Gläubigerbenachteiligung, da der Schuldner lediglich auf einen Anspruch verzichtet hätte, der ihm nach dem bisher Gesagten nicht zugestanden hätte.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11.03.2016 (6 O 58/14) abzuändern, das Versäumnisurteil vom 05.06.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, die Schenkungsanfechtung nach § 134 InsO sei begründet, denn eine Gegenleistung für die Zahlungen an die Sparkasse sei im Verhältnis zur Beklagten nicht festzustellen. Dass Zahlungen aus dem Vermögen des Schuldners sowie die Verwertung von Lebensversicherungen des Schuldners gläubigerbenachteiligend seien, bedürfe keiner weiteren Darlegung. Schon aus diesem Grunde greife die Anfechtung gemäß § 134 InsO durch, ohne dass es auf die vom Landgericht vorgenommene Wertung des Vertrages ankomme. Wenn man nämlich davon ausgehe, dass durch den Vertrag lediglich die dingliche Mithaft der Beklagten über das Grundstück habe begründet werden sollen, wäre der Gesamtvertrag der Übertragung des Grundstücks als Schenkung zu werten, da das eingetragene Grundpfandrecht ohne Übertragung der Forderung lediglich eine nicht ausreichende Gegenleistung für das Grundstück gewesen wäre. Diese Schenkung sei durch die Entlastung des Grundstücks von dem Grundpfandrecht, sei es durch die angefochtenen Zahlungen des Schuldners, sei es durch die Verwertung der Lebensversicherungen, verfestigt bzw. erfüllt worden. Abgesehen davon sei die Vertragsauslegung des Landgerichts aber auch zutreffend. Es entspreche einhelliger Rechtsprechung und Auffassung der Literatur, dass gemäß § 416 BGB bei der Übernahme einer Grundschuld auch die Verbindlichkeit mit übernommen werde. Die Annahme, der Schuldner habe zum damaligen Zeitpunkt der Beklagten das Hausgrundstück entschädigungslos zuleiten und durch die vertraglichen Vereinbarungen lediglich sichern wollen, wegen der bestehen bleibenden Belastungen nicht in Haftung genommen zu werden, sei weltfremd. Anhaltspunkte für eine derart weitgehende Schenkung seien nicht gegeben, zumal diese Schenkungsteuer ausgelöst hätte, die seitens der Steuerbehörden nicht erhoben worden sein dürfte.

Auf Hinweis des Senats hat der Kläger erklärt, zunächst würden die Zahlungen auf das Darlehen ... in chronologischer Reihenfolge angefochten, sodann die Zahlungen auf das Darlehen ... in chronologischer Reihenfolge, beginnend jeweils mit der ältesten Zahlung. In Bezug auf die Leistungen aus den Lebensversicherungen des Schuldners an die Sparkasse macht er nunmehr ausdrücklich geltend, der Anspruch auf Erstattung gegen die Beklagte sei auch aus dem Gesichtspunkt der Anfechtung begründet, da "im Zusammenhang des Übertragungsvertrages des Hauses" auch die Lebensversicherungen des Schuldners mittelbar zur Lastenfreistellung herangezogen worden seien. Die Zuwendung der Lebensversicherung sei dann genauso wie die Zahlung der Raten als unentgeltliche Leistung zu berücksichtigen, da die Beklagte erst mit der Auszahlung der Lebensversicherungen an die Sparkasse eine unangreifbare Position erlangt habe. Insoweit bestehe jedenfalls ein Rückgewähranspruch analog § 143 InsO, da es bei einer wertenden Betrachtung keine Rolle spielen könne, ob die Rückzahlung im kritischen Zeitraum vor oder sogar nach der Insolvenz erfolgt sei. Da die Anfechtung die Sicherheitsgewährung angreife, sei zudem sogar eine direkte Anwendung der Vorschrift gegeben. Die Beklagte hat sich darauf berufen, der erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte Anfechtungsanspruch bezüglich der Lebensversicherungen sei nicht zu berücksichtigen, da der Kläger nunmehr versuche, seinen Anspruch auf andere und neue Füße zu stellen. Im Übrigen sei ein etwaiger Anspruch jedenfalls verjährt.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat aus den in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2017 erörterten Gründen des Hinweisbeschlusses vom 12.12.2016 in der Sache insoweit Erfolg, als die Beklagte sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 138.590,07 EUR wegen der (teilweisen) Ablösung der Grundschuld durch die Verwertung von Sicherheiten des Schuldners während des Insolvenzverfahrens und die Feststellung, dass der ursprüngliche Klageantrag zu 1) erledigt ist, wendet (1.). Insoweit kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch auch nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung stützen (2.). Die Berufung ist hingegen unbegründet, soweit die Beklagte zur Rückgewähr eines Teilbetrages von 36.979,68 EUR aus den insgesamt vom Schuldner innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Insolvenzantrag auf die beiden streitgegenständlichen Darlehen gezahlten Raten von 38.156,61 EUR verurteilt worden ist, nachdem der Kläger den Mangel der unzulässigen Teilklage behoben hat (3.).

1. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 138.590,07 EUR wegen der (teilweisen) Ablösung der Grundschuld durch die Verwertung der Lebensversicherungen des Schuldners nicht - wie vom Landgericht angenommen - aus Ziff. B. 4. des notariellen Übertragungsvertrages i.V.m. §§ 683, 667 BGB (gemeint ist wohl § 670 BGB) oder §§ 684, 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB zu.

1.1. Nach Tilgung der (u.a.) durch die an dem der Beklagten übertragenen Grundbesitz bestellte Grundschuld gesicherten Darlehensverbindlichkeiten durch Verwertung der Lebensversicherungen des Schuldners steht der Masse kein Erstattungsanspruch entsprechend § 670 BGB (vgl dazu MüKoBGB/Gottwald, 7. Aufl., § 329 Rn. 18; BeckOK BGB/Janoschek, 41. Ed. § 329 Rn. 6) zu. Das Landgericht ist aufgrund einer unzutreffenden Auslegung des notariellen Übertragungsvertrages davon ausgegangen, dass die Beklagte die Darlehensverbindlichkeiten im Innenverhältnis zum Schuldner im Wege der Erfüllungsübernahme übernommen hat. Es hat dabei wesentliche Auslegungsgrundsätze gemäß §§ 133, 157 BGB nicht beachtet und Parteivortrag der Beklagten übergangen. Nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen bildet der von den Parteien gewählte Wortlaut einer Vereinbarung und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille den Ausgangspunkt einer nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung. Weiter sind insbesondere der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck und die Interessenlage der Parteien zu beachten, ferner die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (BGH, Urt. v. 13.04.2016 - VIII ZR 198/15, NJW-RR 2016, 1032, 1033 Rn. 21, std. Rspr.).

Die Auslegung der Regelung in Ziff. B. 4. Satz 2 des notariellen Übertragungsvertrages widerspricht bereits dem Wortlaut der Vereinbarung. Darin heißt es, sie - die Erschienene zu 2), d.h. die Beklagte - stellt im Innenverhältnis den Erschienenen zu 1) - den Schuldner - hiervon frei. Schon rein sprachlich bezieht sich dieses "hiervon" auf die gemäß Ziff. B. 4. Satz 1 von der Beklagten übernommenen Belastungen in Abt. II und III des Grundbuchs. Die vom Landgericht vorgenommene Deutung wird den Interessen der Vertragsparteien nicht gerecht. Die Erwägungen zur Übernahme einer dinglichen Belastung in Anrechnung auf einen Kaufpreis, bei der im Zweifel zugleich die Übernahme der persönlichen Verbindlichkeit gewollt sei, berücksichtigt nicht, dass der notarielle Übertragungsvertrag vom 01.12.1999 allein das dingliche Rechtsgeschäft ohne Hinweis auf die zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vereinbarungen enthält. Dass es sich dabei um einen Kaufvertrag handeln solle, hat die Beklagte ausdrücklich in Abrede gestellt. Der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen. Das Landgericht hat nicht hinreichend beachtet, dass hier kein Rechtsgeschäft unter Fremden vorliegt, sondern der gewerblich tätige Schuldner hat das Familienwohnheim mit den dinglichen Belastungen - hier insbesondere der Grundschuld zugunsten der Stadtsparkasse K. - auf die Beklagte übertragen. Es handelt sich hierbei um die klassische Situation, dass das Familieneigenheim - jedenfalls nach Ablauf etwaiger Anfechtungsfristen - aus einer möglichen Haftung für geschäftliche Verbindlichkeiten des Schuldners herausgehalten und dadurch auch im Falle eines beruflichen Misserfolges erhalten werden soll. In derartigen Fällen entspricht die Zahlung eines wie immer gearteten Kaufpreises nicht dem Willen der Beteiligten, der übernehmende Teil soll vielmehr für die bei der Übertragung bereits bestehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Grundstück haften. Hätten die Vertragsparteien die Übernahme der persönlichen Verbindlichkeiten durch die Beklagte gewollt, hätte es nahe gelegen, dies - und nicht etwa, wie der Kläger meint, im anderen Fall das Gegenteil - ausdrücklich zu regeln. Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass Einvernehmen zwischen ihr und dem Schuldner über die Fortführung der Zahlungen auf die Darlehensverbindlichkeiten durch Letzteren bestand. Der Kläger hat dem nichts Erhebliches entgegengesetzt. Ein Scheinvertrag liegt nicht vor, denn das dingliche Rechtsgeschäft, das allein in der notariellen Urkunde vom 01.12.1999 enthalten ist, war unzweifelhaft ernstlich gewollt. Im Übrigen wäre es Sache des Klägers gewesen, die für die Auslegung des Vertrages maßgeblichen Umstände bzw. die getroffenen Vereinbarungen darzulegen und zu beweisen, insbesondere dass die Beklagte auch die persönlichen Verbindlichkeiten übernehmen sollte. Soweit er sich nunmehr auf das Zeugnis des seinerzeit beurkundenden Notars zur Bestätigung dessen beruft, dass die gesamten Verbindlichkeiten hätten übernommen werden sollen, ist dieser Beweisantritt nicht zu berücksichtigen, weil es insoweit nach wie vor an substantiiertem Sachvortrag fehlt.

Soweit das Landgericht gemeint hat, die Vereinbarung einer Freistellung im Innenverhältnis ergäbe keinen Sinn, wenn man sie nicht so verstünde, dass die Beklagte den Schuldner von den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten habe freistellen wollen, ist dem nicht zu folgen. Richtig ist, dass die Beklagte bereits kraft Gesetzes im Sicherungsfall die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld zu dulden hätte. Allerdings steht dem (dritten) Sicherungsgeber bei Inanspruchnahme der Sicherheit (abhängig von den jeweils getroffenen Vereinbarungen) in der Regel ein Rückgriffsanspruch gegen den persönlichen Schuldner zu, weshalb es nicht fernliegend erscheint, dass - worauf die Beklagte sich nunmehr ausdrücklich berufen hat - die Vertragsparteien mit der getroffenen Freistellungsvereinbarung schlicht regeln wollten, dass im Falle der Inanspruchnahme der Grundschuld durch die Stadtsparkasse K. ein Rückgriff gegen den Schuldner ausgeschlossen sein sollte. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch nicht weltfremd, anzunehmen, dass der Schuldner der Beklagten das (belastete) Grundstück ohne weitere Gegenleistung übertragen wollte. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass die Stadtsparkasse K. sicherlich nicht auf den gut verdienenden geschäftstätigen Ehemann als Schuldner verzichtet hätte, um dessen Ehefrau als bloße Arbeitnehmerin als Alleinschuldnerin zu akzeptieren. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte - unbestritten - vorgetragen hat, dass sie den Schuldner ohne Gehalt in dessen Erwerbsgeschäft unterstützt hat, liegt die Annahme fern, sie habe künftig im Innenverhältnis die Darlehensverbindlichkeiten bedienen sollen. Es ist jedenfalls nichts dazu vorgetragen, dass die Beklagte über anderweitige Einkünfte oder sonstige Mittel verfügt hätte, um die Darlehenszahlungen überhaupt leisten zu können. Soweit der Kläger nunmehr darauf hinweist, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen mehrere Sparverträge aufgelöst habe, um finanzielle Engpässe des Schuldners zu bewältigen, ist schon nicht vorgetragen, in welcher Höhe derartige Sparverträge bestanden und ob diese annähernd ausgereicht hätten, die streitgegenständlichen Darlehen zu bedienen. Abgesehen davon kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Sparverträge nach dem Willen der seinerzeitigen Vertragsparteien hierzu überhaupt eingesetzt werden sollten. Zu einem Erwerbseinkommen der Beklagten fehlt nach wie vor jeglicher konkreter Vortrag.

Schließlich hat das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Handhabung durch die Vertragsparteien über mehr als zehn Jahre, in denen der Schuldner selbst die Darlehensverbindlichkeiten weiter bedient hat, ebenfalls Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten zulässt (BGH, Urt. v. 24.06.1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879; Urt. v. 16.10.1997 - IX ZR 164/96, NJW-RR 1998, 259). Wäre tatsächlich gewollt gewesen, dass die Beklagte im Innenverhältnis auch die Darlehensverbindlichkeiten des Schuldners - und womöglich auch noch die Kontokorrentverbindlichkeiten, die nach der Erklärung der Stadtsparkasse K. vom 07.06.2013 (Anl. K 3) durch die Grundschuld ebenfalls gesichert waren - allein trägt, hätte nahe gelegen, dass sie die Zahlungen in der Folgezeit auch erbringt. Stattdessen hat der gutverdienende Schuldner die Zahlungen weiter geleistet, ohne sich jemals auf die vermeintliche Freistellungsverpflichtung zu berufen. Auch dies spricht dagegen, dass die Vertragsparteien eine Erfüllungsübernahme durch die Beklagte wirklich gewollt haben.

1.2. War danach seinerzeit vereinbart, dass nur die dinglichen Belastungen des Grundbesitzes übernommen werden ohne Freistellung des Schuldners von der zu Grunde liegenden persönlichen Verbindlichkeit, dann kommt ein Ersatzanspruch wegen des Freiwerdens der Grundschuld infolge der Verwertung der Lebensversicherungen nicht in Betracht, da die Beklagte insoweit nicht auf Kosten der Masse bereichert ist (§ 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB). Zwar kann unter mehreren Sicherungsgebern, wenn einer von ihnen vom Gläubiger in Anspruch genommen wird, u.U. ein Ausgleichsanspruch entsprechend § 426 Abs. 1 BGB in Betracht kommen. § 426 BGB lässt sich allerdings nur der verallgemeinerungsfähige Rechtsgrundsatz entnehmen, dass mehrere auf gleicher Stufe haftende Personen untereinander zum Ausgleich verpflichtet sind (vgl. BGH, Urt. v. 29.09.2015 - II ZR 403/13, NJW 2015, 3789, 3791 Rn. 26; Urt. v. 09.12.2008 - XI ZR 588/07, NJW 2009, 437 Rn. 13; Urt. v. 29.06.1989 - IX ZR 175/88, NJW 1989, 2530, 2531 f. zum Verhältnis zwischen Bürge und Grundschuldbesteller). Das ist hier jedoch nicht der Fall, weil nur der Schuldner auch persönlich für die gesicherten Darlehensverbindlichkeiten haftete. Wird danach eine vom Schuldner bestellte Sicherheit in Anspruch genommen, besteht kein Anspruch auf Ausgleich gegen die Beklagte, da die persönliche Verbindlichkeit im Innenverhältnis allein vom Schuldner zu tragen war.

1.3. Hieraus folgt zugleich, dass das Landgericht zu Unrecht hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 1) die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt hat. Die diesbezügliche Klage war von Anfang an unbegründet. Da die Beklagte die Darlehensverbindlichkeiten des Schuldners nicht übernommen hat, war sie auch nicht verpflichtet, diesen von den betreffenden Verbindlichkeiten freizustellen.

2. Der vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht unter dem in der Berufungsinstanz erstmals geltend gemachten Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung in direkter oder entsprechender Anwendung des § 143 Abs. 1 InsO.

2.1. Insoweit handelt es sich um einen neuen Klagegrund, den der Kläger nur im Wege der Anschlussberufung verfolgen kann (vgl. BGH, Urt. v. 09.06.2011 - I ZR 41/10, GRUR 2012, 180, 182 Rn. 22). Der Anschluss an das Rechtsmittel der Gegenseite kann dabei auch konkludent in der Weise erfolgen, dass der Kläger - wie hier - sein im Übrigen unverändertes Klagebegehren auf einen weiteren Klagegrund stützt (BGH, a.a.O. Rn. 26).

Der Kläger hat seine Klage in Bezug auf die durch die Verwertung der Lebensversicherungen erfolgte Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten und damit verbunden das Freiwerden der an dem übertragenen Grundbesitz bestellten Grundschuld in zweiter Instanz auf einen weiteren Streitgegenstand gestützt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urt. v. 09.06.2011 - I ZR 41/10, GRUR 2012, 180, 181 Rn. 19). Bei dem Anspruch auf Zahlung von 138.590,07 EUR aus Bereicherung wegen Tilgung der vermeintlich übernommenen Darlehensverbindlichkeiten aus Verwertung der Lebensversicherungen einerseits und aus Schenkungsanfechtung der Entlastung des Grundstücks von dem Grundpfandrecht durch Verwertung einer anderweitig bestellten Sicherung andererseits handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände. Zwar umfasst der Klagegrund alle Tatsachen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Klagevortrag zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BGH, Beschl. v. 16.09.2008 - IX ZR 172/07NZI 2008, 685 Rn. 9). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Verwalter die Rechte der Gläubigergesamtheit bestmöglich wahren und deshalb sein Begehren auf jedem rechtlich in Betracht kommenden und im Ergebnis erfolgversprechenden Wege durchsetzen will (BGH, Urt. v. 26.04.2001 - IX ZR 53/00, NZI 2001, 418, 420). Insoweit genügt es, den Sachverhalt darzutun, der die Anfechtung rechtfertigen soll. Die Grenzen einer jederzeit zulässigen Ergänzung und Berichtigung des Klagevorbringens sind grundsätzlich erst dort überschritten, wo ein neuer oder in wesentlichen Teilen geänderter Lebenssachverhalt (§ 263 ZPO) als Klagegrund nachgeschoben wird (BGH, Urt. v. 19.03.1992 - IX ZR 166/91, NJW 1992, 1626, 1628).

Nach diesen Maßstäben stellt die Anfechtbarkeit wegen der Freistellung der Beklagten von der Haftung aus der Grundschuld einen neuen Klagegrund dar, den der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz in das Verfahren eingeführt hat. Der Kläger hat ursprünglich mit seinem Klageantrag zu 1) allein die Freistellung des Schuldners von dessen Verpflichtungen aus den Darlehen Nr. ... und ... begehrt und zur Begründung geltend gemacht, da die Beklagte die Kredite zurückzuführen habe, sei sie verpflichtet, den Schuldner diesbezüglich "von der Inanspruchnahme der Lebensversicherung" freizustellen. Komme die Beklagte seinen Forderungen nach, dann profitiere sie nicht mehr von der zusätzlichen Sicherheit der Lebensversicherung. Wenn die Bank befriedigt werde über die die Darlehen sichernden Lebensversicherungen würden die Grundschulden gegenstandslos und die Beklagte habe ein belastungsfreies Grundstück erworben. Nach Verwertung der Lebensversicherungen zu Gunsten der Stadtsparkasse K. hat der Kläger seinen Antrag sukzessive auf Zahlung umgestellt und geltend gemacht, angesichts des Freistellungsanspruchs sei die Beklagte auch zur Erstattung der an die Stadtsparkasse K. gezahlten Beträge verpflichtet, da sie um diese Zahlungen bereichert sei. Damit hatte der Kläger keinen Sachverhalt dargetan, der die Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO rechtfertigte. Der zur Klagebegründung erstinstanzlich vorgetragene Sachverhalt war vielmehr dadurch geprägt, dass die Beklagte aufgrund einer vermeintlich als Entgelt für die Übertragung des Grundbesitzes übernommenen Verpflichtung, den Schuldner im Innenverhältnis von den Darlehensverbindlichkeiten freizustellen, die aufgrund der Verwertung der Lebensversicherungen an die Stadtsparkasse K. gezahlten Beträge zu erstatten hat. Demgegenüber hat der Kläger erstmals in zweiter Instanz den Zahlungsanspruch darauf gestützt, dass eine Schenkung des Grundstücks erst durch die Entlastung von dem Grundpfandrecht durch die Verwertung der Lebensversicherungen des Schuldners verfestigt bzw. erfüllt worden sei.

Diesen neuen Klagegrund hat der Kläger zulässigerweise im Rahmen der Berufungserwiderung in den Rechtsstreit eingeführt. Hierin liegt eine konkludente Anschließung an das Rechtsmittel der Beklagten (BGH, Urt. v. 09.06.2011 - I ZR 41/10, GRUR 2012, 180, 182 Rn. 26).

2.2. Dies verhilft der Klage insoweit jedoch nicht zum Erfolg, da die Voraussetzungen eines anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs nach § 143 Abs. 1 InsO nicht vorliegen und mangels Regelungslücke auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt. Auf die Ausführungen in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen des Klägers vom 21.02.2017 und der Beklagten vom 01.03.2017 kommt es bereits aus diesem Grund nicht an, weshalb eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) nicht geboten ist.

§ 143 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass etwas durch eine anfechtbare Handlung i.S. des § 129 InsO aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist. Anfechtbar sind - abgesehen von § 147 InsO - nur Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind. Eine Anfechtung der Freistellung der Beklagten von der Haftung aus der Grundschuld trotz fortbestehenden Sicherungsgrundes nach § 134 Abs. 1 InsO (vgl. dazu OLG Hamburg, Urt. v. 12.06.1987 - 1 U 64/80, ZIP 1989, 777, 778 f.) scheitert danach bereits daran, dass die maßgebliche Rechtshandlung erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde. Die Abtretung der Lebensversicherungen an die Stadtsparkasse K. erfolgte, wie sich aus den mit Schriftsatz des Klägers vom 11.01.2017 vorgelegten Schreiben der Allianz Lebensversicherungs-AG vom 18.07.2012 (Anl. K 17, K 18) ergibt, erst im August 2009 und damit lange nach der Übertragung des streitgegenständlichen Grundbesitzes auf die Beklagte. Mit der Bestellung einer weiteren Sicherheit für die durch die Grundschuld bereits abgesicherten Verbindlichkeiten des Schuldners hat die Beklagte indessen, wie der Kläger mit Recht geltend macht, noch keine gesicherte Rechtsposition erlangt, und zwar deshalb, weil es der Sicherungsnehmerin grundsätzlich frei stand, welche von mehreren Sicherheiten sie in Anspruch nimmt. Eine bindende Vereinbarung dahingehend, dass die Stadtsparkasse K. im Sicherungsfall vorrangig die Lebensversicherungen zu verwerten hatte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Damit ist die Freistellung der Beklagten von der Grundschuldhaftung erst im Zeitpunkt der Verwertung der Lebensversicherungen erfolgt (§ 140 Abs. 1 InsO). Dies war erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Fall.

Soweit der Kläger unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2011 zu einer analogen Anwendung des § 143 Abs. 3 InsO (BGH, Urt. v. 01.12.2011 - IX ZR 11/11, WM 2011, 2376, 2378 f.) meint, es könne bei einer wertenden Betrachtung keine Rolle spielen, ob die Rückzahlung im kritischen Zeitraum vor oder sogar nach der Insolvenzeröffnung erfolgt sei, ist dies nicht auf den allgemeinen Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO bzw. generell auf Fälle der Verwertung von "Doppelsicherheiten" außerhalb des Gesellschaftsrechts zu übertragen. In jener Entscheidung hat der Bundesgerichtshof aus dem Zusammenspiel der Regelungen in §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 44a, 135 Abs. 1 und 2 InsO geschlossen, dass bezüglich solcher Fälle, in denen ein durch eine Gesellschaftersicherheit und durch eine Sicherheit am Gesellschaftsvermögen gesicherte Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgezahlt wird, eine unbewusste Regelungslücke vorliegt, die durch eine analoge Anwendung des § 143 Abs. 3 InsO geschlossen werden kann (BGH, a.a.O. S. 2377 Rn. 9 ff.). Diese Entscheidung, die auf den Besonderheiten der Gesellschafterdarlehen und ihnen gleichgestellter Forderungen beruht, ist nicht verallgemeinernd auf alle Fälle der Doppelbesicherung anzuwenden. Allein der Gesichtspunkt, dass der Insolvenzverwalter die Inanspruchnahme der vom Schuldner bestellten Sicherheit auch in diesen Fällen u.U. nicht verhindern kann, rechtfertigt eine Gleichstellung nicht, denn außerhalb des § 44a InsO besteht kein Vorrang der Verwertung einer schuldnerfremden Sicherheit in der Insolvenz. Insoweit besteht keine planwidrige Regelungslücke, vielmehr hat es in diesen Fällen bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass nur Rechtshandlungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar sind.

3. Soweit das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 36.979,68 EUR wegen der vom Schuldner geleisteten Darlehensraten verurteilt hat, hat die Berufung indessen keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig, nachdem der Kläger die Bestimmung, bis zu welcher Höhe und in welcher Reihenfolge die einzelnen Teilansprüche verfolgt werden, in der Rechtsmittelinstanz nachgeholt hat (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2015 - IX ZR 95/14, NZI 2015, 717, 719 f. Rn. 28 f.; Urt. v. 06.05.2014, a.a.O. Rn. 16 f.; Urt. v. 22.04.1958 - VI ZR 74/57, NJW 1958, 1590). Sie ist auch begründet, denn der Masse steht wegen der vom Schuldner in den letzten vier Jahren vor dem Eröffnungsantrag geleisteten Zahlungen auf die Darlehensforderungen der Stadtsparkasse K. ein anfechtungsrechtlicher Rückgewähranspruch gemäß §§ 143 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO zu.

Hat die Beklagte - wovon nach der Auslegung des Übertragungsvertrages vom 01.12.1999 auszugehen ist - seinerzeit nur die dinglichen Grundstücksbelastungen übernommen, stellten die Zahlungen des Schuldners an die Stadtsparkasse unentgeltliche Leistungen an die Beklagte dar. Da der Schuldner nach Darstellung der Beklagten die Zins- und Tilgungsleistungen gegenüber der Stadtsparkasse weiter erbringen sollte, hat er sich in der Sache verpflichtet, der Beklagten das Wohnungseigentum lastenfrei zuzuwenden. Die Zahlungen an die Stadtsparkasse K. hatten hinsichtlich der Beklagten die Wirkung, dass hierdurch die Grundschuld abgelöst wurde und sich der Wert des Grundeigentums entsprechend vergrößerte (vgl. BGH, Urt. v. 13.02.2014 - IX ZR 133/13, NZI 2014, 397 f. Rn. 11 f.). Zwar gehen bei einer Übertragung des Grundstückseigentums eventuelle Ansprüche auf Rückgewähr nicht mehr valutierter Grundschulden nicht ohne Weiteres auf den neuen Eigentümer über. Dafür bedarf es vielmehr zusätzlich der Abtretung der Rückgewähransprüche (vgl. BGH, Urt. v. 03.05.2007 - IX ZR 16/06, NZI 2007, 457, 460 Rn. 38; MüKoBGB/Lieder, 7. Aufl., § 1191 Rn.162). Auf eine entsprechende Abrede hat sich die Beklagte jedoch erstinstanzlich berufen, denn sie hat vorgetragen, es habe Einvernehmen unter den Beteiligten bestanden, dass mit der Zahlung der monatlichen Raten durch den Schuldner die Grundschuld bei vollständiger Erledigung aller Verpflichtungen freigegeben werden sollte und dass insoweit ein Freigabeanspruch ihrerseits entstehe. Dies ist so zu verstehen, dass die Beklagte nach Ablösung der Grundschuld unmittelbar von der Stadtsparkasse K. die Rückgewähr der Grundschuld sollte verlangen können. Durch die Zahlungen des Schuldners wurde die Grundschuld in entsprechender Höhe frei. Wie sich aus der Aufstellung Anl. K 6 ergibt, valutierten die beiden Finanzierungsdarlehen im Juni 2007 noch in Höhe von rund 143.000 EUR. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Darlehens Nr. ..., für das der Grundbesitz ebenfalls haftete (Anl. K3) und das ausweislich der Anl. K 6 in Höhe von rund 38.000 EUR valutierte, war der Nominalbetrag der Grundschuld nicht ausgeschöpft. Nachdem das Kontokorrentverhältnis mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners endete, stand auch fest, dass keine erheblichen neuen Forderungen der Stadtsparkasse K. entstehen können, die noch von der Grundschuld erfasst werden, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf jedenfalls teilweise Rückgewähr der Grundschuld bestand, soweit diese für den Sicherungszweck nicht mehr benötigt wurde (d.h. eine endgültige Übersicherung eingetreten ist, vgl. MüKoBGB/Lieder, a.a.O. Rn. 140), was zumindest jetzt der Fall ist, nachdem die Finanzierungsdarlehen mittlerweile vollständig getilgt sind. Diesen Vorteil hat die Beklagte auch unentgeltlich erlangt. Allein die Übernahme der dinglichen Belastungen des Grundbesitzes stellte keine Gegenleistung für die Eigentumsübertragung dar, weil die Beklagte nicht mehr "geleistet" hat, als sich ohnehin zu ihren Lasten aus dem Gesetz ergibt (BGH, Urt. v. 07.04.1989 - V ZR 252/87, NJW 1989, 2122). Dies gilt erst recht, wenn - wie dies hier nach Darstellung der Beklagten der Fall war - der Schuldner die dinglichen Belastungen durch weitere Tilgung der zugrundeliegenden Verbindlichkeiten letzten Endes beseitigen sollte. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass sie den Schuldner seit der Übernahme des Wohnungseigentums mietfrei in der Wohnung hat leben lassen, kann dahinstehen, ob dies als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung anzusehen ist. Denn hiervon unabhängig ist die unentgeltliche (teilweise) Befreiung von der Grundschuldbelastung durch Zahlung der Darlehensraten seitens des Schuldners.

Im Ergebnis ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, das Landgericht habe das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nicht festgestellt. Durch die Zahlungen des Schuldners wurde dessen Aktivvermögen gemindert, wodurch sich die Befriedigungschancen der Gläubiger vermindert haben. Dies genügt für die im Rahmen des § 134 Abs. 1 InsO erforderliche mittelbare Gläubigerbenachteiligung.

Für die anfechtbar erlangte Befreiung von der Grundschuldbelastung hat die Beklagte Wertersatz in Höhe der in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlten Beträge bis zur Höhe von 36.979,68 EUR entsprechend der Aufgliederung im Schriftsatz des Klägers vom 22.12.2016 zu leisten (§ 143 Abs. 1 S. 1 InsO). Der Ersatzbetrag ist gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zu verzinsen (BGH, Urt. v. 25.02.2016 ? IX ZR 109/15, NZI 2016, 266, 268 Rn. 31; Urt. v. 01.02.2007 - IX ZR 96/04, NZI 2007, 230 f. Rn. 11 ff.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO, wobei hinsichtlich der Kostenquote zu berücksichtigen war, dass der Kläger in zweiter Instanz einen weiteren Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen.

Die Beschwer beider Parteien liegt über 20.000 EUR.

Streitwert: (bis zu) 180.000 EUR.

Die konkludente Anschlussberufung des Klägers führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, da diese wirtschaftlich auf dasselbe Interesse geht, wie der ursprüngliche Klageantrag.