OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 - I-12 U 17/14
Fundstelle
openJur 2019, 22290
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 3 O 283/12
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.02.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (3 O 283/12) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht dier Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger macht als Verwalter in dem am 19.11.2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A (Schuldnerin) Rückgewähransprüche unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung geltend. Die Schuldnerin betrieb als Franchisenehmerin der Beklagten zwei Backshops in Stadt 1. Sie bezog alle Backwaren, Rohstoffe sowie sonstige Zusatzprodukte und Verbrauchs- und Verpackungsmaterialien ausschließlich von der Beklagten zu deren Bezugspreisen, außerdem hatte sie an die Beklagte monatlich eine Pachtgebühr, eine Franchisegebühr und eine Gebühr auf sonstige Umsätze zu zahlen, die jeweils umsatzabhängig waren. Die Beklagte buchte im Lastschrift-Abbuchungsauftragsverfahren regelmäßig Abschlagszahlungen auf die Dekaden- und Monatsrechnungen ab; verbleibende Beträge wurden zusätzlich abgebucht, übersteigende Abschlagszahlungen verrechnet oder erstattet. Daneben stellte die Beklagte der Schuldnerin Darlehen zur Verfügung, damit diese ihre sonstigen Gläubiger - zumindest teilweise - befriedigen konnte. Da die Schuldnerin sich mit der Bezahlung fälliger offener Forderungen in Verzug befand, schlossen sie und die Beklagte beginnend mit dem 11.09.2007 mehrere Abzahlungsvereinbarungen (Bl. 45 ff. GA), zuletzt am 20./28.07.2009 über einen Betrag von 17.600 EUR. In der Zeit vom 01.01.2009 bis zur Stellung des Insolvenzantrags am 14.08.2009 buchte die Beklagte im Lastschriftverfahren von zwei Konten der Schuldnerin bei der Stadt 1er Sparkasse insgesamt 282.087,20 EUR ab (Aufstellung Bl. 4 ff. GA). In dem fraglichen Zeitraum kam es in 17 Fällen zu Rücklastschriften, weil das Konto keine ausreichende Deckung aufwies (Aufstellung Bl. 10 GA); die fraglichen Beträge wurden anschließend zum Teil durch die Schuldnerin per Überweisung beglichen.

Der Kläger hält die Zahlungen für anfechtbar. Die Schuldnerin habe zu den maßgeblichen Zeitpunkten den Vorsatz gehabt, ihre Gläubiger zu benachteiligen, da sie - wie sie gewusst habe - zahlungsunfähig gewesen sei und nicht alle Gläubiger habe befriedigen können. Die Beklagte habe vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin Kenntnis gehabt, da sie deren wirtschaftliche Situation aufgrund von Gesprächen mit der Schuldnerin und ihrem Steuerberater gekannt habe;außerdem hätten auch die zahlreichen Rücklastschriften und die mehrfachen, von der Schuldnerin nicht eingehaltenen Abzahlungsvereinbarungen zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hingewiesen. Ihr sei es nur darum gegangen, den Betrieb der Schuldnerin so lange wie möglich aufrecht zu erhalten, um daraus Profit für sich zu schlagen. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Schuldnerin habe nicht ihre übrigen Gläubiger benachteiligen, sondern im Gegenteil durch die Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes Liquidität zur Befriedigung derselben erhalten wollen. Die angefochtenen Zahlungen stellten Bargeschäfte dar, mit denen betriebsnotwendige Leistungen ihrerseits zeitnah ausgeglichen worden seien. Ohne die Zahlungen hätte die Schuldnerin ihren Betrieb einstellen müssen, da eine weitere Belieferung nicht erfolgt wäre. Letztlich sei nur sie selbst - die Beklagte - benachteiligt worden, da mit den von ihr gewährten Darlehen die übrigen Gläubiger jedenfalls teilweise befriedigt worden seien. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen und Sachanträge im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme verurteilt, an den Kläger 282.087,20 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die von der Beklagten vorgenommenen Abbuchungen seien gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Die Zahlungen mittels Lastschrift seien wirtschaftlich betrachtet eine Leistung der Schuldnerin, die ihrer Bank einen entsprechenden Abbuchungsauftrag erteilt habe. Diese hätten auch die übrigen Gläubiger benachteiligt, da für sie eine geringere Quote verbleibe. Die Schuldnerin habe auch mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt, wofür das Vorliegen einer objektiven Zahlungsunfähigkeit ein starkes Indiz sei. Die Schuldnerin habe sich bereits zum 02.01.2009 fälligen Forderungen - u.a. aus Steuern und Sozialabgaben - in Höhe von mindestens 14.333,92 EUR ausgesetzt gesehen, die auch bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr erfüllt worden seien, dazu seien innerhalb der ersten Januarwoche mindestens weitere fällige und von der Beklagten unstreitig abgebuchte Forderungen in Höhe von 17.800 EUR gekommen. Die von der Schuldnerin in dieser Zeit generierten Einnahmen seien durch die von der Beklagten vorgenommenen Abbuchungen nahezu vollständig aufgezehrt worden und die Geschäftskonten hätten darüber hinaus keine ausreichende Deckung aufgewiesen, um innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen mindestens 90 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen; diese hätten sich vielmehr in der Folge kontinuierlich erhöht. Besondere Umstände, die die Vermutung gerechtfertigt hätten, die Schuldnerin wäre in der Lage, die Beträge trotz der Liquiditätskrise zurückzuzahlen, seien nicht hinreichend dargelegt. Der Schuldnerin sei es bewusst gewesen, dass die von ihr generierten Einnahmen aus den Backshops - die ihre einzige Einnahmequelle dargestellt hätten - nicht ausgereicht hätten, um über die von der Beklagten vorgenommenen Abbuchungen hinaus auch die übrigen fälligen Verbindlichkeiten zeitnah zu erfüllen. Zur Überzeugung der Kammer stehe ferner fest, dass die Beklagte den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gekannt habe, da sie deren drohende Zahlungsunfähigkeit und die Gläubigerbenachteiligung gekannt habe. Dafür sprächen sowohl die Anzahl der zurückgegebenen Lastschriften während des Anfechtungszeitraums, als auch der ausgebliebene Erfolg der zwischen ihr und der Schuldnerin getroffenen Abzahlungsvereinbarungen, da der Schuldnerin trotz einer vereinbarten monatlichen Rate von 1.000 EUR die Rückführung der Verbindlichkeiten innerhalb des Zeitraums von Juli 2008 bis Juli 2009 nur in Höhe von knapp 900 EUR gelungen sei. Darüber hinaus stehe aufgrund der Aussagen der Schuldnerin und ihres Steuerberaters fest, dass die Beklagte über die finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin umfassend informiert gewesen sei, so dass sie hieraus die für die Annahme einer drohenden Zahlungsunfähigkeit erforderliche Kenntnis erlangt habe. Ihr sei hiernach bekannt gewesen, dass die Schuldnerin über keinerlei Rücklagen verfügt, sich im Gegenteil vielmehr erheblichen Alt-Verbindlichkeiten ausgesetzt gesehen habe. Auch habe die Beklagte dem Umstand, dass es regelmäßig zu weiteren Darlehensgewährungen und weiteren Abzahlungsvereinbarungen gekommen sei, entnehmen können, dass die laufenden Einnahmen der Beklagten nicht zu einer regelmäßigen und dauerhaften Befriedigung ihrer Gläubiger aus eigener Kraft gereicht hätten. Vielmehr habe das wirtschaftliche Überleben der Schuldnerin von Darlehensgewährungen und Stundungen der Beklagten sowie auch ihres Steuerberaters und des Finanzamtes abgehangen. Ein ernsthaftes und planmäßiges Sanierungskonzept zum Schuldenabbau sei hierin nicht zu erkennen gewesen. Der Beklagten sei vielmehr bewusst gewesen, dass die Schuldnerin an ihrem "finanziellen Tropf" gehangen habe. Sofern es sich bei den angefochtenen Abbuchungen um Bargeschäfte im Sinne des § 142 InsO gehandelt habe, sei eine Anfechtung unter den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO nicht ausgeschlossen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt. Sie macht geltend, das Landgericht habe den Inhalt der Beweisaufnahme sowie maßgeblichen Sachvortrag unzutreffend gewürdigt und sich allein an von der Rechtsprechung aufgestellten "Verdachtsmomenten" orientiert, ohne die erforderliche Gesamtwürdigung des Sachverhalts vorzunehmen. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt sei dadurch gekennzeichnet, dass sie - die Beklagte - zusammen mit der Schuldnerin und deren Steuerberater durch abgestimmte Sanierungsbemühungen versucht habe, mit den aus den Warenlieferungen generierten (Mehr-)Einnahmen sämtliche anderen Gläubiger der Schuldnerin gleichmäßig zu befriedigen. Als der Steuerberater B im Jahr 2008 festgestellt habe, dass die Schuldnerin in dieser Zeit nicht mehr alle Verbindlichkeiten habe bedienen können, habe er sie in die Gespräche eingebunden, was zu der Darlehensgewährung geführt habe; mit dem von ihr zur Verfügung gestellten Geld habe er Vergleiche mit den übrigen Gläubigern ausgehandelt, so dass die Belastung für die Schuldnerin pro Monat um 300 EUR bis 400 EUR reduziert worden sei. Zu Unrecht habe das Landgericht aufgrund der bis zur Verfahrenseröffnung nicht bezahlten Forderungen angenommen, dass die Schuldnerin objektiv zahlungsunfähig gewesen sei, und hierin ein Indiz für deren Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gesehen. Die Forderungen des Finanzamts und der DAK seien aufgrund der ausgehandelten Stundungen seinerzeit nicht fällig gewesen und die im Januar 2009 fälligen und nicht befriedigten privaten Forderungen hätten weniger als 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten der Schuldnerin ausgemacht. Auch die "geplatzten" Lastschriften, die in den meisten Fällen durch Überweisungen der Schuldnerin kurzfristig ausgeglichen worden seien, stellten lediglich Anzeichen für eine unternehmenstypische Zahlungsstockung dar. Lediglich vier Rücklastschriften im Februar 2009 seien nicht durch anschließende Überweisung ausgeglichen; diese Beträge habe sie - die Beklagte - jedoch bis zum Abschluss einer Vereinbarung, wonach die Forderungen in die Abschlagszahlungen einberechnet werden, nicht mehr ernsthaft eingefordert. Selbst wenn im Mai 2009 nicht nur eine Zahlungsstockung, sondern Zahlungsunfähigkeit vorgelegen habe, sei diese dadurch behoben worden, dass die Schuldnerin ab dem 15.05.2009 ihre Zahlungen an sie wieder aufgenommen und sich mit der DAK am 19.05.2009 über weiterführende Zahlungsmodalitäten geeinigt habe, so dass deren Forderung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr fällig gewesen sei. Da die Abschlagszahlungen sich zeitlich und wertmäßig an den erbrachten Gegenleistungen orientiert hätten und somit eine bargeschäftsähnliche Lage vorgelegen habe, sei davon auszugehen, dass der Schuldnerin, deren Wille allein darauf gerichtet gewesen sei, ihren Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten, um aus den daraus generierten Gewinnen ihre Gläubiger zu bezahlen, eine allenfalls vorliegende mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden sei. Selbst nach der Darstellung des Klägers sei der Schuldnerin ein monatlicher Überschuss aus dem Geschäftsbetrieb geblieben, der es ihr ermöglicht habe, nach Abzug von Steuern, Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen ihre Lebenshaltungskosten zu bestreiten und darüber hinaus ihre Gläubiger im Rahmen der getroffenen Absprachen zu befriedigen. Jedenfalls habe sie - die Beklagte - von einem unterstellten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin keine Kenntnis gehabt. Vereinzelt aufgetretene Lastschriftrückläufer seien aus ihrer Sicht abhängig von der Einzahlung der Barbestände durch den jeweiligen Franchise-Nehmer systemüblich gewesen; insoweit die betreffenden Forderungen ausnahmsweise nicht von der Schuldnerin kurzfristig per Überweisung erfüllt worden seien, habe sie - die Beklagte - nicht auf vorrangige Befriedigung gedrungen und sich immer wieder um neuerliche Abzahlungsvereinbarungen bemüht, um die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin zu ordnen. In Bezug auf die Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber den Banken habe sie jedenfalls gewusst, dass diese nicht fällig gewesen seien, daher habe sie davon ausgehen können, dass auch insoweit eine intakte Ratenzahlungsvereinbarung bestanden habe. Nicht einmal die mehrfach getroffenen Abzahlungsvereinbarungen könnten als Indiz für die Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes herangezogen werden, denn diese hätten gerade dazu gedient, Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern zu befriedigen oder diese zumindest von einer Durchsetzung abzuhalten; insoweit handele es sich um den Versuch einer Schuldenbereinigung, die nach dem Willen des Gesetzgebers einem Verbraucherinsolvenzverfahren vorausgehen solle. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass die Abschlagszahlungen nicht erfüllt worden seien, denn die Schuldnerin habe im Jahre 2009 insgesamt sechs Raten auf die jeweils einschlägigen Vereinbarungen entrichtet; dass der Umfang ihrer Verpflichtung sich ungeachtet dessen nicht reduziert habe, beruhe einzig darauf, dass sie - die Beklagte - der Schuldnerin immer wieder neue Kredite zur Verfügung gestellt habe.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, das Landgericht habe die Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung ordnungsgemäß gewürdigt. Die Beklagte habe die Schuldnerin, die für sie erhebliche Umsätze erwirtschaftet habe, schlicht aus eigenen wirtschaftlichen Überlegungen immer wieder unterstützt hat, um deren wirtschaftliche Tätigkeit aufrechtzuerhalten; dies sei jedoch nicht im Interesse irgendwelcher Gläubiger geschehen, sondern lediglich im eigenen wirtschaftlichen Interesse, da sie an der Generierung weiterer erheblicher Umsätze in zwei gutgehenden Filialen interessiert gewesen sei. Andererseits sei die Schuldnerin auf die Beklagte angewiesen gewesen, da sie ihren Lebenserwerb aus der Tätigkeit im Rahmen der Franchise-Verträge bestritten habe und bei erheblichen Zahlungsrückständen eine Kündigung der Verträge gedroht habe, wodurch sie zum Sozialfall geworden wäre. Die Schuldnerin sei zum Zeitpunkt sämtlicher Rechtshandlungen zahlungsunfähig gewesen, was in der Regel auf den bestehenden Gläubigerbenachteiligungsvorsatz schließen lasse; zur Entkräftung dieser tatsächlichen Vermutung bedürfe es vom Anfechtungsgegner darzulegender konkreter Umstände, die es nahelegten, dass die Krise noch abgewendet werden könne. Solche Umstände habe die Beklagte nicht dargelegt. Die Forderungen des Finanzamts seien fällig gewesen, da die Schuldnerin die Ratenzahlungsvereinbarung Ende 2008 nicht mehr habe einhalten können. Auch ihren Verpflichtungen gegenüber der DAK habe die Schuldnerin nicht mehr nachkommen können, weshalb diese Anfang des Jahres 2009 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen habe. Die Schuldnerin habe die fälligen Verbindlichkeiten gekannt und sie habe auch gewusst, dass sie die Ratenzahlungen und auch die übrigen Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern nicht würde erfüllen können. Auch die Forderungen aus den Jahren 2003/2004 gegenüber den seinerzeit finanzierenden Banken ihrer Eigentumswohnung hätten sich ständig erhöht, da sie noch nicht einmal die auflaufenden Zinsen habe bezahlen können. Die Beklagte habe Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt, denn sie sei seit Jahren über die liquide Verfassung der Schuldnerin unterrichtet gewesen; deren finanzielle Probleme seien in zahlreichen Gesprächen zwischen der Schuldnerin, ihrem Steuerberater und den Mitarbeitern der Beklagten erörtert worden. Nur durch die von der Beklagten gewährten Darlehen hätten die dringendsten Lücken gestopft werden können. Aufgrund der zahlreichen rückgebuchten Lastschriften, die immerhin rund 20% aller hier angefochtenen Lastschriften darstellten, sei ihr bekannt gewesen, dass die Liquiditätsdecke der Beklagten außerordentlich dünn gewesen sei. Unzutreffend sei, dass die Schuldnerin - wie die Beklagte nunmehr erstmals behaupte - die entsprechenden Beträge in der Regel zeitnah überwiesen habe; dies widerlege auch die Behauptung, die Rückbuchungen seien nur erfolgt, weil die Schuldnerin die Tageseinnahmen noch nicht eingezahlt gehabt habe. Auch der Umstand, dass die Schuldnerin trotz mehrfacher Abzahlungsvereinbarungen ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten nur um rund 900 EUR habe zurückführen können sei ein Eingeständnis der Zahlungsunfähigkeit und damit letztlich des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes. Auf den Umstand, dass für die Zahlungen möglicherweise gleichwertige Gegenleistungen in das Vermögen der Insolvenzschuldnerin gelangt seien, könne sich die Beklagte nicht berufen, denn diese seien nicht den Gläubigern zugutegekommen, sondern einzig und allein der Beklagten, was schon der erhebliche Anstieg des Schuldenstandes zeige. Eine bargeschäftsähnliche Lage scheide schon deshalb aus, weil die Beklagte durch die angefochtenen Abschlagszahlungen eine inkongruente Deckung erlangt habe; die Forderungen aus dem Franchise-Vertrag seien nämlich erst mit den jeweiligen Dekaden- bzw. Monatsabrechnungen fällig geworden. Mangels einer ausdrücklichen Tilgungsvereinbarung seien die Lastschrifteinzüge zunächst auf die fälligen Schulden aus den Ratenzahlungsvereinbarungen zu verrechnen, ab März 2009 auch auf die Rückstände aus den jeweils vorangegangenen Monaten. Eine genaue Zuordnung der einzelnen Zahlungen zu einzelnen Leistungen der Beklagten sei wegen des in der Sache vereinbarten Kontokorrentverhältnisses ohnehin nicht möglich, weshalb sich nicht feststellen lasse, dass der Leistungsaustausch unmittelbar bzw. Zug um Zug erfolgt sei. Die Darlegungs- und Beweislast liege insoweit bei der Beklagten, da es sich bei der bargeschäftsähnlichen Lage um ein gegenläufiges Indiz bei der Beurteilung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes handele. Von dem nach allen gesetzlichen Abzügen der Schuldnerin verbleibenden Betrag von monatlich rund 1.750 EUR netto sei eine nennenswerte Schuldtilgung nicht möglich gewesen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache aus den in der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2015 erörterten Gründen des Hinweisbeschlusses vom 05.03.2015 im Wesentlichen Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO lediglich die Rückgewähr von insgesamt 4.000 EUR verlangen, die die Schuldnerin am 14.04., 15.05., 19.06. und 16.07.2009 auf die mit der Beklagten getroffene Abzahlungsvereinbarung geleistet hat. Diese Zahlungen erfolgten durch die Schuldnerin mit dem der Beklagten bekannten Vorsatz, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Soweit es sich bei den angefochtenen Zahlungen um Abschlagszahlungen sowie Zahlungen auf die Dekaden- und Monatsrechnungen der Beklagten handelt, lassen sich - abgesehen von einer Rücklastschrift vom 14.01.2009 i.H. von 1.500 EUR, die erst nach mehr als 14 Tagen ausgeglichen wurde - bereits die subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen der Vorsatzanfechtung auf Seiten der Schuldnerin im Hinblick auf das Vorliegen einer bargeschäftsähnlichen Lage nicht feststellen. Im Übrigen fehlt es bei den im Januar und Februar erfolgten Zahlungen an einer Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz.

1.

Nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, welche der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß er, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urt. v. 12.02.2015 - IX ZR 180/12 = NZI 2015, 320, 322 Tz. 16; Urt. v. 08.01.2015 - IX 203/12 = BeckRS 2015, 02625 Rn. 12).

2.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze spricht vorliegend eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Schuldnerin mit dem Vorsatz gehandelt hat, ihre Gläubiger zu benachteiligen.

2.1.

Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass die Schuldnerin am 02.01.2009 zahlungsunfähig war, weil zu diesem Zeitpunkt - neben den Forderungen der Beklagten - fällige Forderungen in nicht unerheblicher Höhe bestanden, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr befriedigt worden sind. Die Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht und darum auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts nach § 17 InsO. Zahlungsunfähigkeit ist nach dem Gesetzeswortlaut anzunehmen, wenn der Schuldner seine fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann. Dabei bleiben "ganz geringfügige Liquiditätslücken" außer Betracht. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners jedoch 10 vom Hundert oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist (BGH, Urt. v. 07.05.2013 - IX ZR 113/10 = BeckRS 2013, 11376 Rn. 15).

Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder gar einer Unterdeckung von mindestens 10 vom Hundert nicht. Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von Zahlungseinstellung auszugehen (BGH, Urt. v. 18.07.2013 - IX ZR 143/12 = BeckRS 2013, 17291 Rn. 9 f.).

Danach hatte die Schuldnerin am 02.01.2009 ihre Zahlungen eingestellt. Denn zu diesem Zeitpunkt bestanden fällige Forderungen des Finanzamts Stadt 2 in Höhe von jedenfalls 6.933,67 EUR (Bl. 78 f. GA) und eine fällige Forderung eines Fitnessclubs in Höhe von 470,88 EUR (Bl. 76 GA), die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bzw. teilweise (i.H. von 223,07 EUR) nicht bezahlt wurden. Soweit das Landgericht demgegenüber von einer fälligen Forderung des Finanzamts von 11.690,79 EUR ausgegangen ist, ist dem nicht zu folgen, weil sich aus der Tabellenstatistik ergibt, dass das Finanzamt die Anmeldung in Höhe von 4.757,12 EUR zurückgenommen hat und zugunsten der Beklagten nicht auszuschließen ist, dass dies in vollem Umfang Forderungen betraf, die zwischen dem 15.10.2008 und 15.12.2008 fällig geworden sind. Allein die nicht beglichenen Forderungen des Finanzamts und des Fitnessclubs in Höhe von insgesamt 7.156,74 EUR sind bereits erheblich, denn sie machen mehr als 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten der Schuldnerin am 02.01.2009 und in den folgenden drei Wochen aus. Die Beklagte hat von der Schuldnerin in den ersten drei Wochen des Jahres 2009 ausweislich der Klageschrift und der vorgelegten Kontoauszüge insgesamt 32.600 EUR erhalten; unstreitig standen diesen Zahlungen fällige Ansprüche in gleicher Höhe gegenüber. Wie sich aus den vom Kläger vorgelegten Kontoauszügen (Bl. 140 f. GA) ergibt, hat die Schuldnerin in der Zeit vom 02.01.2009 bis 07.01.2009 weitere (private und geschäftliche) Verbindlichkeiten i.H.v. 908,71 EUR beglichen. Geht man davon aus, dass auch in der zweiten und dritten Woche fällige Verbindlichkeiten in gleichem Umfang bestanden, wären dies insgesamt rund 35.300 EUR und mit den nicht beglichenen Forderungen des Finanzamts und des Fitnessclubs 42.456,74 EUR; davon machen die nicht beglichenen Forderungen rund 17 % aus. Dass die fraglichen Forderungen des Finanzamts gestundet waren und damit seinerzeit nicht ernsthaft eingefordert wurden, hat die Beklagte, der insoweit zumindest eine sekundäre Darlegungslast obliegt, nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger selbst hatte zwar erstinstanzlich vorgetragen, dass die Schuldnerin bzw. ihr Steuerberater wegen bestehender Steuerrückstände mit dem Finanzamt verhandelt hatten; der Steuerberater B hat als Zeuge bekundet, das Finanzamt sei mithilfe eines Mitte 2008 von der Beklagten gewährten Darlehens "über Stundungsraten" mindestens teilweise befriedigt worden. Die Stundung kann sich aber nur auf Mitte 2008 bestehende Rückstände bezogen haben, nicht jedoch auf später fällig gewordene Steuern.

2.2.

Die Schuldnerin kannte ihre eigene Zahlungsunfähigkeit, denn sie wusste, dass sie die Forderungen des Finanzamts und des Fitnessclubs nicht bezahlen konnte. Nach ihren eigenen Angaben (Bl. 200 GA) reichten die Umsätze seit 2007 nicht mehr aus, um alle Verbindlichkeiten zu bezahlen, was Anlass für verschiedene Darlehensgewährungen durch die Beklagte war. Soweit die Beklagte sich darauf berufen hat, die Schuldnerin habe bei Verfahrenseröffnung Sparguthaben bei der Stadt 1er Sparkasse in Höhe von rund 15.000 EUR gehabt, vermag dies die Zahlungsunfähigkeit nicht in Zweifel zu ziehen, denn wie sich aus dem als Anl. BB 1 vorgelegten Gutachten C, das die Beklagte ausdrücklich zum Gegenstand ihres Sachvortrags gemacht hat, ergibt, waren die Sparguthaben an die ...-Bank und die Beklagte verpfändet, standen also nicht als liquide Mittel zur Verfügung. Dass die Schuldnerin die konkrete Aussicht auf einen weiteren Kredit hatte, mit dem die fraglichen Forderungen beglichen werden konnten, ist schon nicht dargetan und angesichts dessen, dass der Schuldnerin die Begleichung der Forderung nicht gelungen ist, auch nicht ersichtlich.

3.

Die damit für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bestehende Vermutung ist hier jedoch für die angefochtenen Zahlungen - mit Ausnahme derjenigen vom 16.01., 17.02., 14.04., 15.05., 16.06. und 16.07.2009 in Höhe von jeweils 1.000 EUR sowie für eine Überweisung vom 30.01.2009 zum Ausgleich einer Rücklastschrift vom 14.01.2009 in Höhe von 1.500 EUR - entkräftet, denn es handelte sich um kongruente Leistungen, die Zug um Zug gegen eine zur Fortführung des Geschäftsbetriebs unentbehrliche Gegenleistung erbracht worden sind und die den Gläubigern im Allgemeinen nutzten.

3.1.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden, wenn dieser Leistungen trotz Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit erbringt. In diesem Fall handelt er nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, Urt. v. 17.07.2014 - IX ZR 240/13 = NZI 2014, 762, 764 f. Tz. 28). Jedoch kann - wie der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung wiederholt betont hat - die Indizwirkung der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz entfallen, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit den potentiell anfechtbaren Rechtshandlungen eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt, also ein Leistungsaustausch ähnlich einem Bargeschäft stattfindet. So ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz in aller Regel nicht gegeben, wenn der Schuldner im unmittelbaren Zusammenhang mit der potenziell anfechtbaren Rechtshandlung eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im Allgemeinen nützt. Dies gilt auch dann, wenn Schuldner und Anfechtungsgegner Vorkasse für die von diesem erbrachten Leistungen vereinbart haben (BGH, Urt. v. 12.02.2015 - IX ZR 180/12 = NZI 2015, 320, 323 Tz. 22; Urt. v. 17.07.2014, a.a.O., 765 Tz. 29; Urt. v. 10.07.2014 - IX ZR 280/13 = NZI 2014, 863, 865 Tz. 24; BGH, Urt. v. 10.07.2014 - IX ZR 192/13 = NZI 2014, 775, 780 Tz. 44).

3.2.

Diese Voraussetzungen liegen hier entgegen der Auffassung des Klägers in Bezug auf die Abschlagszahlungen sowie die Zahlungen auf die Dekaden- und Monatsrechnungen der Beklagten ganz überwiegend vor, die einerseits das Entgelt für die Warenlieferungen, zum anderen auch die Pachtgebühr, die Franchisegebühr und die Gebühr auf sonstige Umsätze beinhalteten. Diese Zahlungen waren die aufgrund der Franchise-Verträge geschuldete Gegenleistung für die von der Beklagten erbrachten bzw. zu erbringenden Leistungen wie Warenlieferung und Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten.

Die Zahlungen stellen, auch soweit es sich um von der Beklagten eingezogene Abschlagszahlungen handelt, kongruente Deckungen dar. Denn der Beklagten stand nach der vertraglichen Vereinbarung das Recht zu, Abschlagszahlungen auf die Dekaden- und Monatsrechnungen im Wege des Lastschriftabbuchungsauftragsverfahrens von den Konten der Schuldnerin einzuziehen. Darauf, wann die Forderungen aus den Abrechnungen fällig wurden, kommt es nicht an. Vielmehr hatte die Beklagte die Abschlagszahlungen ohne dass bestimmte Fristen vereinbart waren so, wie sie erfolgt sind, zu beanspruchen. Insoweit liegt der Fall anders als in dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.06.2005 (IX ZR 152/03 = NZI 2005, 497 ff.), wo ein derartiger Anspruch nicht bestand.

Es liegt auch - bis auf eine Zahlung, mit der eine Rücklastschrift mit einer Verzögerung von mehr als 14 Tagen ausgeglichen wurde - der erforderliche unmittelbare Leistungsaustausch vor. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, die Abschlagszahlungen seien mangels einer anderweitigen Tilgungsbestimmung auf Forderungen aus den Ratenzahlungsvereinbarungen sowie ab April 2009 auf Rückstände aus Vormonaten zu verrechnen. Nach der vertraglichen Vereinbarung (§ 6 Ziff. 4 der Franchise-Verträge) wurden die Abschlagszahlungen auf die zu erwartenden Dekaden- und Monatsrechnungen geleistet und als solche von der Beklagten veranlasst. Dass die Beklagte Abbuchungen auch zu anderen Zwecken (abgesehen von den vereinbarten Ratenzahlungen) veranlasst hat, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Die Auffassung des Klägers, eine bargeschäftsähnliche Lage setze voraus, dass der Leistungsaustausch "unmittelbar" bzw. "Zug um Zug" erfolge, womit ein engerer zeitlicher Zusammenhang als beim "echten" Bargeschäft gemeint sei, findet in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Stütze. Das Bargeschäft i.S. des § 142 InsO ist schon dadurch definiert, dass für eine Leistung des Schuldners unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, was aber nicht voraussetzt, dass Leistung und Gegenleistung Zug um Zug erbracht werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die beiderseitigen Leistungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgetauscht werden, wobei sich der hierfür unschädliche Zeitraum nicht allgemein festlegen lässt, sondern wesentlich von der Art der ausgetauschten Leistungen und davon abhängt, in welcher Zeitspanne sich der Austausch nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs vollzieht (BGH, Urt. v. 10.07.2014 - IX ZR 192/13= NZI 2014, 775, 776 Tz. 15; vgl. Ganter, ZIP 2012, 2037, 2039 m.w.N.). Dass der Bundesgerichtshof bei der Prüfung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO an das Vorliegen einer "bargeschäftsähnlichen Lage" (vgl. Kayser, NJW 2014, 422, 427) in Bezug auf den zeitlichen Zusammenhang strengere Anforderungen stellt, ist nicht ersichtlich. So hat er in der Entscheidung vom 10.07.2014 (IX ZR 192/13= NZI 2014, 775, 780 Tz. 44), in der es um Gehaltszahlungen an einen Arbeitnehmer ging, bei der Prüfung, ob dem Beweisanzeichen der erkannten Zahlungsunfähigkeit ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist, berücksichtigt, dass die Zahlungen im Rahmen eines bargeschäftlichen Leistungsaustauschs innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Vergütung gewährt wurden. Auch in der jüngsten Entscheidung (Urt. v. 12.02.2015, a.a.O.) verlangt der Bundesgerichtshof nur einen Leistungsaustausch "ähnlich einem Bargeschäft".

Nach diesen Maßstäben lagen auch hier die Voraussetzungen einer bargeschäftsähnlichen Lage vor. Bei länger währenden Vertragsbeziehungen verlangt der Bundesgerichtshof für die Annahme eines Bargeschäfts, dass die jeweiligen Leistungen und Gegenleistungen zeitlich oder gegenständlich teilbar sind und zeitnah - entweder in Teilen oder abschnittsweise - ausgetauscht werden. Bei Anforderung eines Vorschusses ist danach eine anfechtungsrechtliche Bargeschäftsausnahme anzunehmen, wenn in regelmäßigen Abständen Vorschüsse eingefordert werden, die in etwa dem Wert einer zwischenzeitlich entfalteten oder in den nächsten 30 Tagen noch zu erbringenden Tätigkeit entsprechen (BGH, Urt. v. 10.07.2014 - IX ZR 192/13= NZI 2014, 775, 779 Tz. 33). Das war hier nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beklagten der Fall. Dem steht nicht eine vermeintliche Kontokorrentabrede zwischen der Schuldnerin und der Beklagten entgegen. Ob eine solche tatsächlich vorliegt, erscheint zweifelhaft, denn der Vertrag sieht zwar die Möglichkeit einer Verrechnung der wechselseitigen Forderungen vor, geht aber im Übrigen - wie das ebenfalls vereinbarte Aufrechnungsverbot zeigt - von deren Selbständigkeit aus. Unabhängig davon ist für die Annahme der bargeschäftsähnlichen Lage hier der abschnittsweise Austausch von Leistung und Gegenleistung im Sinne der BGH-Rechtsprechung maßgeblich, weshalb es nicht darauf ankommt, dass die Abschlagszahlungen nicht einzelnen Lieferungen oder gar einzelnen Rechnungen zugeordnet werden können. Der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang lag auch in den Fällen, in denen es zu Rücklastschriften gekommen ist, ganz überwiegend vor, da diese in aller Regel kurzfristig innerhalb von einem bis maximal acht Tagen ausgeglichen waren. Ob die Rücklastschrift vom 14.01.2009 i.H. von 1.500 EUR, die erst am 30.01.2009 ausgeglichen wurde, eine Ausnahme bildet, bedarf keiner näheren Erörterung, weil - wie nachfolgend noch ausgeführt werden wird - es jedenfalls an einer Kenntnis der Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin fehlt.

Die Zahlungen waren auch für die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin notwendig, da die Beklagte nach der Lebenserfahrung die Belieferung bei Ausbleiben der Zahlungen eingestellt hätte. Damit nützten die Zahlungen auch den Gläubigern im Allgemeinen, weil die Schuldnerin so die Möglichkeit hatte, weitere Erträge aus ihrer Geschäftstätigkeit zu erzielen, die den übrigen Gläubigern zugute kamen. Der Kläger hat innerhalb der ihm gewährten Schriftsatzfrist eingeräumt, dass die Schuldnerin ihre Geschäfte nicht defizitär betrieb, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Entkräftung des aus der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit folgenden Beweisanzeichens entgegenstünde. Dass die Überschüsse möglicherweise nicht zur vollständigen Tilgung aller Rückstände ausreichten, genügt insoweit nicht, da zumindest - wie auch in der Vergangenheit - eine ratenweise Abtragung möglich war. Dass die Schuldnerin den Erlös aus ihrer Tätigkeit ihren Gläubigern entziehen wollte und die Beklagte dies wusste (so im Fall BGH, Urt. v. 17.07.2014 - IX ZR 240/13 = BeckRS 2014, 15560 Rn. 28), ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

4.

Soweit danach die Schuldnerin mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelte, lässt sich eine Kenntnis der Beklagten hiervon (erst) für die Zahlungen auf die Abzahlungsvereinbarung ab April 2009 feststellen. Zwar kannte die Beklagte bereits im Juli 2008 Umstände, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hinwiesen, denn sie wusste aufgrund der Gespräche mit der Schuldnerin und deren Steuerberater, dass die Schuldnerin ihre Verbindlichkeiten nicht mehr aus eigener finanzieller Leistungsfähigkeit erfüllen konnte, vielmehr auf finanzielle Unterstützungen durch Stundungen und Darlehensgewährungen seitens der Beklagten und anderer Gläubiger angewiesen war. Sie konnte jedoch aufgrund des von ihr gewährten Darlehens und der mit ihr getroffenen Abzahlungsvereinbarung vom 28.07.2008 (Bl. 48 ff. GA) davon ausgehen, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit wieder erlangt hatte. Denn das Darlehen diente gerade dazu, dass der Steuerberater der Schuldnerin - wie dies nach dessen Aussage vor dem Landgericht auch tatsächlich erfolgt ist - mit den übrigen Gläubigern Vergleiche aushandeln konnte, die eine Reduzierung der monatlichen Belastung der Schuldnerin zur Folge hatten. Unschädlich ist, dass die Beklagte die Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an das Vorliegen eines tragfähigen Sanierungskonzepts zu stellen sind, nicht dargelegt hat. Denn die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin beruhte nicht darauf, dass das von ihr betriebene Gewerbeunternehmen defizitär arbeitete.

Da die Schuldnerin - wie der Kläger nunmehr eingeräumt hat - die Abzahlungsvereinbarung mit der Beklagten jedenfalls bis einschließlich Februar 2009 ordnungsgemäß bedient hat, lagen aus deren Sicht bis dahin auch keine Anzeichen für eine erneute (drohende) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vor. Dies war vielmehr erst der Fall, als es im Februar zu Rücklastschriften in Höhe von insgesamt 8.600 EUR kam. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt die Rückgabe von Lastschriften ein erhebliches Beweisanzeichen für eine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit dar (BGH, Urt. v. 06.12.2012 - IX ZR 3/12 = NJW 2013, 940, 944 Tz. 44). Nachdem die Schuldnerin zwei Rücklastschriften im Januar noch durch nachfolgende Überweisungen ausgeglichen hatte, konnte sie die fälligen Abschlagszahlungen aufgrund eines Mangels an finanziellen Mitteln nicht mehr vollständig erbringen. Beide Geschäftskonten wiesen keine ausreichende Deckung auf und es gelang ihr auch nicht zeitnah, die erforderlichen Mittel anderweitig aufzubringen. Damit lag auch für die Beklagte klar auf der Hand, dass die Schuldnerin einen wesentlichen Teil ihrer fälligen Verbindlichkeiten nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen begleichen konnte, denn sie war die Hauptgläubigerin der Schuldnerin. Sie konnte sich deshalb nicht der Erkenntnis verschließen, dass die Schuldnerin (erneut) zahlungsunfähig war (s. auch OLG Schleswig, Urt. v. 04.06.2014 - 9 U 148/13 = BeckRS 2014, 16081 Rn. 12). Darauf, dass sie selbst die fälligen Zahlungen nicht ernsthaft eingefordert habe und diese daher nicht fällig gewesen seien, kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Vielmehr manifestiert sich darin, dass sie in der Zeit vom 23.02.2009 bis 03.03.2009 keine Lastschriftabbuchungen vorgenommen hat, obwohl dies vertraglich vereinbart war, und dass auf die Zahlung der Monatsrate für März aus der Abzahlungsvereinbarung vom 28.07.2008 verzichtet wurde, der Anschein einer erzwungenen Stundung, der die Zahlungseinstellung der Schuldnerin unberührt lässt (BGH, Urt. v. 06.12.2012, a.a.O., S. 942 f. Tz. 34). Diesen Anschein hat die Beklagte nicht entkräftet. Dass die Schuldnerin am 25.02.2009 einen Betrag von 2.315 EUR überwiesen hat, steht der Annahme der Zahlungseinstellung nicht entgegen, denn es ist nicht erforderlich, dass die Schuldnerin alle Zahlungen eingestellt hat; es genügt, dass der wesentliche Teil der fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlt werden kann.

Davon, dass die Schuldnerin mit dem Abschluss der Abzahlungsvereinbarung vom 11./18.03.2009 ihre Zahlungen an alle Gläubiger wieder aufgenommen hatte, konnte die Beklagte nicht ausgehen, da der Abzahlungsbetrag lediglich um die rückbelasteten Beträge erhöht wurde (s. Gutachten C S. 5). Da die Beklagte die Hauptgläubigerin war und die Schuldnerin von einer weiteren Belieferung durch sie abhängig war, lag es vielmehr nahe, dass die Schuldnerin sie vorrangig bedient.

5.

Die Beklagte ist daher nach § 143 Abs. 1 InsO zur Rückgewähr der anfechtbar erhaltenen Beträge verpflichtet, die sich auf insgesamt 4.000 EUR belaufen. Der Rückgewährbetrag ist gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verzinsen (BGH, Urt. v. 01.02.2007 - IX ZR 96/04 = NJW-RR 2007, 557, 558 Tz. 11 ff.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen.

Die Beschwer des Klägers liegt über 20.000 EUR, die der Beklagten darunter.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 282.087,20 EUR.

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