OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2013 - I-10 U 112/13
Fundstelle
openJur 2019, 22187
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 14. Juni 2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf einstimmig im Beschlussverfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 1.12.2013 gegeben.

III. Streitwert: 1.169.781,80 € ( 877.040,32 + 232.000 €+ 60.741,48 €)

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils nach Maßgabe der folgenden durch das Berufungsvorbringen veranlassten Ausführungen.

Das Landgericht hat die Beklagte mit zutreffender Begründung zur Zahlung rückständiger Miete und Nebenkosten in Höhe von insgesamt 877.040,32 € und zur Zahlung einer Sicherheit in Höhe von 60.741,48 € verurteilt, sowie festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Miete wegen einer zu gering zur Verfügung gestellten Mietfläche zu mindern. Hiergegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg. Die gegen das Urteil vorgebrachten Berufungseinwände rechtfertigen keine der Beklagten günstigere Beurteilung. Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die vereinbarte Miete gemäß § 536 Abs. 1 BGB wegen einer erheblichen Flächenabweichung zu mindern. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt bei der Miete von Räumen die Unterschreitung der vertraglich vereinbarten durch die dem Mieter vom Vermieter tatsächlich überlassene Fläche um mehr als 10% einen Mangel der Mietsache dar (BGH, Urt. v. 18.7.2012, XII ZR 97/09; Urt. v. 4.5.2005, XII ZR 254/01; für die Wohnraummiete: Urt. 24.3.2004, VIII ZR 295/03; Urt. v. 10.3.2010, VIII ZR 144/09). Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass eine 10% übersteigende Flächenabweichung nicht bewiesen ist. Dies geht zu Lasten der Beklagten, die für die Voraussetzungen des § 536 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweisbelastet ist.

Der Senat ist nach § 529 Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 2 ZPO an die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, solange nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der für die Entscheidung relevanten Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung durch den Senat gebieten. Solche konkreten Anhaltspunkte können sich daraus ergeben, dass die Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind, d.h., wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungsgrundsätze verstößt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Berufung zeigt insgesamt keine neuen Umstände auf, die zu einer abweichenden Bewertung und zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme Anlass geben.

Die Berufung wendet sich auch erfolglos gegen die durch das Landgericht vorgenommene Auslegung der vertraglichen Mietflächenvereinbarung. Das Landgericht hat ausgehend vom Wortlaut der Vertragsurkunde und unter Hinweis auf die §§ 133, 157 BGB angenommen, dass nach dem Willen der Parteien für die Festlegung des Mietzinses mehrere Teilflächen maßgeblich gewesen seien: einerseits die der Beklagten zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Räumlichkeiten (Büro/Showroom), andererseits aber auch die weiteren Flächen wie innenliegende Technikflächen und anteilige Gemeinschaftsflächen. Die Berufung zeigt keine Umstände auf, die die Auslegung des Landgerichts, auf die der Senat zur Vermeidung einer Wiederholung vollumfänglich Bezug nimmt (GA 726 f.) und die auch den Grundsätzen einer Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerecht wird (vgl. BGH, Urt. v. 26.2.2013, XI ZR 417/11), als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnten. Mit Recht hat das Landgericht auch einen Verstoß der vertraglichen Regelung gegen § 305c Abs. 2 BGB verneint. Die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Klausel nach ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger Würdigung zu ermittelnden Sinn und Zwecks objektiv mehrdeutig ist und die Mehrdeutigkeit nicht beseitigt werden kann, so dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten erhebliche Zweifel und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar bleiben (z. B. BGH, Urt. v. 14.11.2012, VIII ZR 22/12). Solche Unklarheiten bestehen hier nicht. Unter Zugrundelegung der Auslegung durch die Kammer enthält die Klausel im Übrigen auch weder eine unangemessene Benachteiligung noch liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Das Landgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass es nach den Ausführungen des Sachverständigen B. zweifelsfrei erkennbar sei, dass mit den in § 1 Ziffer 2 des Mietvertrags genannten Maßangaben "Bruttogeschossfläche", "innenliegenden Technikflächen" und anteiligen Gemeinschaftsflächen die "Bruttogrundfläche", die "technischen Funktionsflächen" und die "Verkehrsflächen" nach der im Mietvertrag ausdrücklich in Bezug genommen DIN 277 gemeint seien. Damit ist auch für einen aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr, auf den bei der Transparenzprüfung abzustellen ist (Palandt/Grünberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 307 Rn. 23), ohne weiteres ersichtlich, dass auch die Nebenflächen in die Flächenberechnung und damit in die hieraus ggf. ableitbare Mietzinskalkulation einbezogen sind.

Hat die Berufung danach keinen Erfolg, fällt die mit Schriftsatz vom 06.11.2013 vorgenommene Klageerweiterung dem Senat nicht zur Entscheidung an.

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Absatz II ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an.