OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2017 - IV-3 RBs 56/17
Fundstelle
openJur 2019, 22183
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag des Betroffenen wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 145 Euro verhängt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Bei Geldbußen von nicht mehr als 250 Euro wird die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1 OWiG nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) oder das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

1.

Der vorliegende Sachverhalt wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zwecks Fortbildung des Rechts erfordern.

Die Fortbildung des Rechts besteht darin, bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen. In Anlehnung an diese Zielsetzung kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nur bei einer entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfrage von praktischer Bedeutung in Betracht (vgl. Göhler/Seitz, OWiG, 16. Auflage, § 80 Rn. 3 m. w. N.).

Eine solche Rechtsfrage steht hier indes nicht im Raum. Soweit der Betroffene die Richtigkeit der konkreten Messung rügt, handelt es sich nicht um eine abstraktionsfähige Rechtsfrage, sondern um eine Entscheidung im Einzelfall. Soweit er überdies vorträgt, bei dem verwendeten Messgerät TraffiStar S 350 könne nicht von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden, ist diese Frage nicht mehr klärungsbedürftig. Denn TraffiStar S 350 ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung aus zutreffenden Gründen als sog. standardisiertes Messverfahren anerkannt, weil die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar 2017, IV-3 RBs 20/17, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 9. März 2017, 5 RBs 29/17, BeckRS 2017, 107549; OLG Schleswig, Beschluss vom 11. November 2016, 2 SsOWi 161/16 (89/16), BeckRS 2016, 111324).

2.

Der vorliegende Sachverhalt gebietet auch nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Dieser Zulassungsgrund dient nicht der Durchsetzung von Einzelfallgerechtigkeit, sondern der Verhinderung schwer erträglicher Unterschiede in der Rechtsprechung, die sich naturgemäß nur dort ergeben können, wo über den Einzelfall hinausreichende, übergreifende Gesichtspunkte betroffen sind (vgl. Göhler/Seitz, a. a. O., Rn. 4; KK-OWiG/Senge, 4. Auflage, § 80 Rn. 10 m. w. N., beckonline). Bei einer Fehlentscheidung, die sich im Einzelfall auswirkt, ist daher die Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch nicht gefährdet. Dies ist erst der Fall, wenn eine Fehlentscheidung häufiger vorkommende Rechtsfragen betrifft und ihr Inhalt für die Zukunft weitere Fehlentscheidungen dieser Art befürchten lässt (Göhler/Seitz, a. a. O., Rn. 5; KK-OWiG/ Senge, a. a. O., Rn. 10-13, beckonline).

Dies ist vorliegend nicht gegeben. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass eine Fehlentscheidung vorliegt. Das Amtsgericht hat in den Urteilsgründen nachvollziehbar ausgeführt, warum es von der Ordnungsgemäßheit der Messung überzeugt ist. Überdies ist den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen, dass das angefochtene Urteil auf einer Verkennung der Rechtslage beruht oder bewusst von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht, so dass die Gefahr der Wiederholung bestünde.

3.Eine Versagung des rechtlichen Gehörs, die im Wege einer Verfahrensrüge anzubringen ist, ist nicht geltend gemacht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

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