OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2012 - 9 U 66/11
Fundstelle
openJur 2019, 21984
  • Rkr:
Verfahrensgang

1.

Die Leasinggeberin als geschädigte Fahrzeugeigentümerin muss sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt das betrügerische unfallmanipulative Verhalten des Leasingnehmers anspruchskürzend oder -ausschließend zurechnen lassen.

2.

Ist der Leasingvertrag beendet oder wird er während des laufenden Prozesses ohne Berücksichtigung der im Schadensersatzprozess streitigen Ansprüche endgültig abgerechnet, und erwirbt der Leasingnehmer nach Ablauf der Leasingzeit das Fahrzeug über die Gebrauchtwagenabteilung des Leasingebers, fordert der Kläger insoweit eine Leistung, die er alsbald zurück zu gewähren hätte, so dass dieser Forderung der Einwand unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegensteht.

3.

Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger Zahlung an den Leasinggeber verlangt, denn es ist aufgrund der Abwicklung des Leasingvertrages davon auszugehen, dass der eingeklagte Betrag wirtschaftlich letztendlich dem Kläger zufällt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.03.2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger macht - zum Teil aus eigenem Recht, zum Teil in Prozessstandschaft der Leasinggeberin, der E Leasing GmbH - Ansprüche aus einem streitigen Auffahrunfall vom 4.3.2009 in I geltend. Die Beklagte beruft sich darauf, der Unfall habe gar nicht stattgefunden, wenn, dann sei er verabredet gewesen.

Den mit Vertrag vom 20.11.2007 mit einer Laufzeit von 36 Monaten geleasten PKW N hat der Kläger inzwischen nach vertragsgemäßer Beendigung des Leasingvertrages zum Kaufpreis von brutto 21.245,78 €, dem ursprünglich kalkulierten Restwert des Fahrzeugs, übernommen, wobei der Verkauf über die Gebrauchtwagenabteilung des Autohauses N, Niederlassung F erfolgte.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Nr.1 ZPO zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Vernehmung von Zeugen abgewiesen.

Gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. L hat das Landgericht angenommen, der Unfall habe sich tatsächlich ereignet. Das Unfallgeschehen sei aber von den Beteiligten abgesprochen gewesen, so dass eine Einwilligung in die Rechtsgutsverletzung vorgelegen habe.

Hierfür sprächen eine für die Überzeugungsbildung ausreichende Vielzahl von manipulationstypischen Indizien sowie vor allem der Umstand, dass die Unfallbeteiligten entgegen ihren Beteuerungen nach den Ermittlungen der Zeugen T und B miteinander bekannt gewesen seien.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (1 U 209/07) ist er der Ansicht, dass es für die in Prozessstandschaft geltend gemachten Schadensersatz- ansprüche der Leasinggeberin auf die Frage einer Unfallmanipulation von vorne- herein nicht ankomme, weil diese sich ein Verhalten des Leasingnehmers nicht zurechnen lassen müsse.

Hinsichtlich der ihm aus eigenem Recht zustehenden Ansprüche sei das Landgericht zu Unrecht von einem abgesprochenen Unfall ausgegangen. Die insoweit herangezogenen Indizien seien tatsächlich unverfänglich.

Abgesehen davon, dass die Kompatibilität der Schäden festgestellt worden sei, seien bereits die Überlegungen des Landgerichts zu den finanziellen Verhältnissen und den wirtschaftlichen Interessen des Klägers sachfremd.

So ergebe sich aus dem Gutachten L, dass die Schäden aus dem Unfall vom 18.01.08 fachgerecht instand gesetzt worden seien, außerdem habe den streitgegenständlichen Unfallschaden dem bereits erstinstanzlich benannten Zeugen U als seinem Ansprechpartner für die Leasingangelegenheiten mitgeteilt.

Gegen die Gefahrlosigkeit bzw. Beherrschbarkeit des Unfallgeschehens sprächen die erlittenen Verletzungen.

Schließlich lägen Verdachtsgründe aus der Person des Unfallgegners H nicht in seinem Einflussbereich, wobei das Landgericht eine bestehende Bekanntschaft der Unfallbeteiligten zu Unrecht angenommen habe.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Hagen 1 O 36/09 vom 16.03.2011 abzuändern,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.210,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 31.03.2009 sowie weiterer außergerichtlicher Kosten i.H.v. 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an die E Leasing GmbH (Leasingvertragsnr: #) 10.317,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2009 zu zahlen,

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger und der E Leasing GmbH (Leasingvertragsnr: #) weitere - sich noch künftig ergebende Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 04.03.2009 zu ersetzen,

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld - welches einen Betrag i.H.v. 700 € nicht unterschreiten sollte - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere 25 € Attestgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit weiteren Ausführungen. Das gesamte Vorgehen des Klägers zeige, dass es ihm darauf angekommen sei, die Schadens- ersatzleistungen insgesamt unter Übergehung der Leasinggeberin zu realisieren.

Nutznießer von etwaig noch fließendem Geld aus der Schadensregulierung werde tatsächlich allein der Kläger. Die Umstände sprächen dafür, dass der Zeuge U im Lager des Klägers stehe, mit diesem zusammengearbeitet und dafür gesorgt habe, dass der Kläger das Fahrzeug ohne Berücksichtigung der Vorschäden habe erwerben können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen in den Akten verwiesen.

Der Senat hat den Kläger erneut angehört und den Zeugen U vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 27.09.2011 verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Ansprüche des Klägers aus eigenem Recht aus § 115 VVG i.V.m. §§ 7, 17 StVG, 823 BGB auf Erstattung der Gutachter- und Attestkosten sowie auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie der Unkostenpauschale, scheitern an der Einwilligung des Klägers in die Rechtsgutsverletzung.

Den zulässigerweise in Prozessstandschaft der Leasinggeberin geltend gemachten Ansprüchen wegen der Beschädigung und der Wertminderung des Leasingfahrzeugs kann die Beklagte gemäß § 242 BGB die Einrede unzulässiger Rechtsausübung entgegensetzen.

1)

Das Landgericht hat zu Recht und aufgrund einer sachgemäßen Beweisbewertung im Sinne von § 286 ZPO angenommen, dass der streitgegenständliche Auffahrunfall zwar stattgefunden hat, zwischen den Unfallbeteiligten aber abgesprochen war, mit der Folge, dass eine zum Schadensersatz verpflichtende, widerrechtliche Schadens- zufügung nicht festgestellt werden kann.

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung.

Bereits die äußeren Umstände des Unfallgeschehens sind manipulationstypisch; die erkennbaren wirtschaftlichen Interessen des Klägers sprechen zudem ebenso für einen absichtlich herbeigeführten Schadensfall wie die von der Beklagten bewiesene Bekanntschaft der Unfallbeteiligten. Die Gesamtschau all dieser Umstände recht- fertigt wegen der vielfältigen Auffälligkeiten den Schluss auf ein manipuliertes Unfallgeschehen.

a) Unfallbeteiligt waren die für manipulierte Unfälle klassischerweise geeigneten Fahrzeuge, denn geschädigt wurde mit dem Mercedes ein hochwertiges Fahrzeug, bei dem regelmäßig hohe Reparaturkosten entstehen. Damit ist bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung wirtschaftlicher Profit zu ziehen, wenn man, wie offenbar der Kläger, über günstige anderweitige Reparaturmöglichkeiten verfügt. Der Unfallverursacher fuhr demgegenüber ein nahezu wertloses, 14 Jahre altes Fahrzeug, das nur über eine Tageszulassung verfügte und obendrein zur Ausfuhr bestimmt war. Er konnte daher nennenswerten wirtschaftlichen Schaden nicht erleiden.

Das gut beherrschbare Geschehen bei einem Auffahrunfall mit mäßiger Geschwin- digkeit und seitlich versetztem Aufprall führte darüber hinaus zu einer eindeutigen und deshalb ebenfalls manipulationstypischen Haftungssituation, die dem äußerlichen Anschein nach keinen Zweifel an der Verantwortlichkeit des vermeintlichen Schädigers aufkommen lässt.

Dass der Kläger und die übrigen Fahrzeuginsassen dabei selbst leicht verletzt worden sein mögen, entlastet den Kläger nicht zwingend. Um einen lohnenden Schaden herbeizuführen, ist eine gewisse Mindestgeschwindigkeit des Auffahrenden erforderlich, so dass die Annahme nicht fern liegt, dass der Kläger etwaige leichtere Verletzungen in Kauf genommen hat.

b)

Auffällig ist auch, dass das geschädigte Fahrzeug in einem überschaubaren Zeitraum von weniger als 2 Jahren an vier Schadensfällen beteiligt war. Die Schäden sind alle fiktiv abgerechnet worden, soweit (Teil-) Reparaturen erfolgt sind, liegen keine Rechnungen vor. Das legt es nahe, dass der Kläger nicht zum ersten Mal versucht hat, wirtschaftlichen Profit aus der Abrechnung von Verkehrsunfallschäden zu ziehen. Hinsichtlich des ersten Unfalls im Januar 2008 ist zudem von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen worden, dass seitens der Versicherung deshalb nur eine etwa hälftige Teilregulierung des Schadens vorgenommen worden ist, weil die Schadenskompatibilität im Streit war.

Zu Gunsten des Klägers kann insoweit auch nicht angeführt werden, dass er im Falle einer nicht fachgerechten Reparatur damit rechnen musste, bei Beendigung des Leasingvertrages Abrechnungsnachteile zu erleiden.

Er war nämlich offensichtlich von vorneherein bemüht, seine Stellung als Leasingnehmer nicht zu offenbaren und zudem die nicht unerheblichen Unfälle ohne Information der Leasinggeberin zu regulieren.

So hat sich der Kläger mit der Klage zunächst als geschädigter Eigentümer des Mercedes geriert und erst auf Vorhalt der Beklagtenseite zum bestehenden Leasing vorgetragen und seine Klageanträge umgestellt. Unstreitig ist auch der Vortrag der Beklagten geblieben, die Zeugin D habe den Schaden aus dem Unfall vom 12.07.09 als den ihren geltend gemacht.

Dementsprechend hat der Kläger auch die Leasinggeberin von den eingetretenen Unfallschäden entgegen der sich aus X. 2 des Leasingvertrages ergebenden Verpflichtung nicht in Kenntnis gesetzt. Auch das lässt den Schluss zu, dass der Kläger unter Umgehung der Leasinggeberin und entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung, notwendige Reparaturen unverzüglich durchführen zu lassen (X. 2 des Leasingvertrages), mit den Unfallschäden selbst Profit machen wollte.

Nach seinen Bekundungen im Senatstermin will der Kläger allerdings einzig den streitgegenständlichen Unfall dem Zeugen U mitgeteilt haben. Sein Vortrag zu der Meldung eines Schadens ist aber wiederholt wechselnd und zudem so unsub- stantiiert, dass er damit die Richtigkeit der schriftlichen Erklärung der Leasinggeberin vom 01.04.2010, wonach diese keine Mitteilung von irgendwelchen Vorunfällen erhalten hat, nicht entkräften konnte.

Das alles fügt sich mit den zuvor erörterten Indizien zu einem einheitlichen Bild zusammen. Der Kläger, der im März 2009 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, was nicht für solide wirtschaftliche Verhältnisse spricht, hatte demnach durchaus ein finanzielles Motiv für die Verabredung des Unfallgeschehens.

c)

Vor diesem Hintergrund spricht entscheidend für die von den Beklagten behauptete Unfallmanipulation, dass die Unfallbeteiligten sich entgegen ihren ausdrücklichen Beteuerungen untereinander kannten. Dieses Bestreiten kann nur den Sinn gehabt haben, ein für die Unfallabsprache ganz wesentliches Indiz, nämlich die direkte Verbindung der Beteiligten, zu verschleiern.

Das Landgericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme zu Recht von einer unmittelbaren Bekanntschaft der Familie des Klägers und des Unfallgegners, G H, ausgegangen.

Es sind keine konkreten Anhaltspunkte i.S. d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Erstgericht festgestellten Tatsachen begründen, insbesondere ist ein Verstoß gegen Denk- Logik- oder Naturgesetze bei der Beweiswürdigung nicht erkennbar.

Mit dem Einwand des Klägers, die Zeugen T und B hätten gar nicht sicher sagen können, mit der Zeugin D telefoniert zu haben, hat sich das Landgericht bereits überzeugend auseinandergesetzt. Unstreitig handelte es sich bei der von beiden Zeugen angerufenen Nummer gemäß der polizeilichen Unfallmitteilung um diejenige der Zeugin D. Beide Zeugen haben glaubhaft bekundet, unter dieser Nummer am 31.03. und am 08.04.2009, an diesem Tag gleich zweimal, mit der selben Frau gesprochen zu haben, die sich zudem beim Anruf am 08.04.2009 auch noch an das eine Woche zurück liegende Gespräch habe erinnern können. Dass es nicht die Zeugin D gewesen ist, die die Zeugen unter der angenommenen Rufnummer erreicht haben, ist allein deshalb unwahrscheinlich, weil nicht ersichtlich ist, dass die Zeugin ihr Handy dauerhaft verliehen hätte, oder dass eine andere weibliche Person sonst Zugriff hierauf gehabt hätte. Die Aussage der Zeugin, die die Anrufe abstreitet, enthält keinen dahingehenden Hinweis.

Soweit die Berufung moniert, es sei auch nicht klar, dass der Zeuge T tatsächlich auf Grund "der Vermittlung" der Zeugin D mit G H telefoniert habe, ergibt sich aus dessen Aussage, dass sein Gesprächsteilnehmer sich immerhin als G H bezeichnet und diesen Namen auch buchstabiert hat, wobei die Schreibweise des Namens so nicht selbstverständlich ist. Die Annahme, dass es dann auch die nämliche Person war, ist naheliegend.

Weiter hat der Zeuge T glaubhaft bekundet, der Angerufene habe auch bestätigt, eine O K aus L zu kennen. Umgekehrt soll die Zeugin ihrerseits erklärt haben, den G H zu kennen und hierüber auch mit ihrem Bruder gesprochen zu haben. Da diese Zeugin indes bei dem Unfall als Fahrerin beteiligt war, hätte man sich anlässlich des Unfalls folglich erkennen müssen. Das hat aber weder der Kläger noch die Zeugin geschildert. Beide haben demnach die bestehende Bekanntschaft verschwiegen.

Bei der Bewertung der von den Zeugen durchgeführten Legendenbefragung verkennt der Senat nicht, dass der erfundene Anlass des Anrufs, nämlich der Fund einer Geldbörse, in der sich ein Zettel mit dem Namen H befunden habe, von H aufgegriffen worden ist, obwohl er tatsächlich ja keine Geldbörse verloren hatte. Das spricht aber nicht zwingend gegen die Nachvollziehbarkeit der von den Ermittlern geschilderten Gespräche, denn hierfür kann es vielfältige Gründe geben. Offensichtlich wollte H schlicht die Chance nutzen, sich in den Besitz einer Geldbörse zu bringen.

Der Überzeugungsbildung steht schließlich auch nicht der- zulässigerweise - erstmals in der Berufungsinstanz gebrachte Vortrag des Klägers entgegen, die Nummer, unter welcher der Zeuge T mit der Person, die sich als H gemeldet hat, sei tatsächlich einem Handy des Zeugen M zuzuordnen. Daraus folgt nicht zwingend, dass H nicht von diesem Handy aus telefoniert hat. Der Zeuge M, Beifahrer im Fahrzeug des Klägers, ist der Freund der Zeugin D. Dass dieser selbst der Gesprächsteilnehmer gewesen wäre, trägt der Kläger gerade nicht vor. Es spricht im Übrigen sogar für die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen T und B, dass die ihnen von der Zeugin D mitgeteilte Kontaktnummer tatsächlich existiert und nicht etwa von den Zeugen frei erfunden war. Wenn man dann noch der Aussage der Ermittler folgend annimmt, dass H mit dem Handy oder jedenfalls der Handykarte des M telefoniert haben muss, ist das ein weiterer Beleg für die Bekanntschaft der Unfallbeteiligten als letztes und entscheidendes Indiz einer Unfallverabredung.

2)

Auch hinsichtlich der im Rahmen der - gemäß X Ziff. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der E Leasing GmbH - gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemachten Ansprüche hat die Klage keinen Erfolg.

Sie scheitert gemäß § 242 BGB am Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ("dolo agit"), da dem Kläger vor dem Hintergrund des abgesprochenen Unfalls ein Betrugsversuch zu Lasten der Beklagten vorzuwerfen ist. Er fordert damit von der Beklagten eine Leistung ein, die wegen eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs des Betrogenen alsbald zurück zu gewähren wäre (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 242, Rn 52, m.w.N.).

a)

Die vom Kläger in Prozessstandschaft geltend gemachten Ansprüche der Fahrzeugeigentümerin sind allerdings selbst nicht mit dem Einwand der Unfallmanipulation behaftet.

Die Leasinggeberin als geschädigte Fahrzeugeigentümerin muss sich letztlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt das betrügerische Verhalten des Leasingnehmers anspruchskürzend oder -ausschließend zurechnen lassen (zu allem: OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2009, 1 U 209/07, in juris, Urteil vom 05.10.2010, NZV 2011, 493, König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 7 StVG, Rn 16a; Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 21. Aufl., § 17, Rn 9).

b)

Das ändert indes nichts daran, dass der Kläger den Versuch unternimmt, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft den Schadensersatzanspruch der Leasing- geberin wegen der Fahrzeugbeschädigung mit der betrügerischen Behauptung durchzusetzen, es habe sich um einen authentischen Auffahrunfall gehandelt.

Würde dem Kläger diese Entschädigung zufließen, bestünden keine ernsthaften Zweifel, dass einem auf §§ 823 Abs. 2, 263 StGB gestützten Rückzahlungsbegehren der Beklagten in einem gesonderten Schadensersatzprozess stattzugeben wäre.

Damit fordert der Kläger insoweit eine Leistung, die alsbald zurück zu gewähren wäre, so dass dieser Forderung der Einwand unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegensteht.

Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger Zahlung an die E Leasing GmbH verlangt, denn es ist aufgrund der vorliegenden Umstände davon auszugehen, dass der eingeklagte Betrag wirtschaftlich letztendlich dem Kläger zufällt.

Tatsächlich ist nämlich der Leasingvertrag beendet und ohne Berücksichtigung der hier streitigen Ansprüche endgültig abgerechnet. Der Kläger hat nach Ablauf der Leasingzeit das Fahrzeug unstreitig über die Gebrauchtwagenabteilung der N Niederlassung F für brutto 21.245,78 € erworben und den Kaufpreis auch beglichen. Dieser entspricht mit 48 % des ursprünglichen Kaufpreises exakt dem von der Leasinggeberin bei Abschluss des Vertrages kalkulierten Restwert des Fahrzeugs zum Ablauf der Leasingzeit.

Damit haben die Vertragsparteien ganz offensichtlich auf die Berücksichtigung von eingetretenen Schäden und die Abrechnung etwaiger Entschädigungsleistungen oder Wertminderungen, wie es in Ziffer X der Leasingbedingungen im Einzelnen geregelt ist, verzichtet. Für den Kläger hatte diese Regelung den Vorteil, dass er für aus den Vorunfällen etwaig verbliebene Minderwerte keinesfalls mehr einstehen muss, die Leasinggeberin konnte so den Vertrag wie ursprünglich vorgesehen und ohne weiteren Aufwand, beispielsweise für die Wertermittlung, abwickeln.

Dafür spricht auch der Umstand, dass eine Begutachtung des unstreitig mehrfach vorgeschädigten Fahrzeugs tatsächlich nicht erfolgt ist, und es sowohl der Leasing- geberin wie auch dem zum Verkauf eingeschalteten Händler allein darauf ankam, mit der Übernahme des Fahrzeugs und Abwicklung dieses Kaufvertrages die Angelegenheit für alle Beteiligten endgültig zu beenden.

Der Zeuge U, Mitarbeiter des N Autohauses und dort auch Ansprechpartner des Klägers in Leasingangelegenheiten, hat diese Situation einschließlich der wirtschaftlichen Interessenlage im Senatstermin am 27.09.2011 glaubhaft und nachvollziehbar geschildert.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist der Senat deshalb davon überzeugt, dass die hier noch streitige Entschädigungsleistung von immerhin 10.317,15 € (Nettoreparaturkosten zzgl. Wertminderung) keinesfalls bei der Leasinggeberin verbleiben würde. Für sie war der Leasingvertrag mit Erhalt des Kaufpreises, an dem das dazwischen geschaltete Autohaus nach den Bekundungen des Zeugen U nicht mitverdiente, entsprechend ihrer ursprünglichen Kalkulation bereits endgültig beendet, eine weitere Zahlung, die immerhin noch einmal etwa die Hälfte des kalkulierten Restwerts ausmachte, stünde ihr nachvollziehbar nicht zu.

Deshalb ist hier zwingend davon auszugehen, dass der vom Kläger entsprechend den Leasingbedingungen auch noch nach Vertragsbeendigung in Prozessstand- schaft eingeklagte Betrag wirtschaftlich letztendlich diesem zufließen würde, obwohl er wegen der dargelegten betrügerischen Unfallmanipulation selbst einen derartigen Anspruch gegen die Beklagte nicht hatte.

Diese Situation ist mit derjenigen vergleichbar, in welcher der Manipulant Fahrzeugschäden eines im Sicherungseigentum der finanzierenden Bank stehenden Fahrzeugs geltend macht und mangels Erforderlichkeit einer Schlussabrechnung nicht mehr Gefahr läuft, aus dem Unfall erzielte finanzielle Vorteile an den Fahrzeugeigentümer abführen zu müssen. In einem solchen Fall kann der in Anspruch genommene Versicherer dem klagenden Unfallmanipulanten die Einrede unzulässiger Rechtsausübung mit Erfolg entgegenhalten (OLG Düsseldorf, NZV 2011, 493).

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs.2 ZPO bestehen nicht.