OLG Hamm, vom 10.05.2016 - 9 U 53/15
Fundstelle
openJur 2019, 21974
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 5 O 89/14
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.02.2015 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage ist hinsichtlich des Zahlungsanspruchs gegen die Beklagten als Gesamtschuldner in der Hauptsache dem Grunde nach mit einem Haftungsanteil der Beklagten in Höhe von 80 % gerechtfertigt. Wegen des Betragsverfahrens wird die Sache zur Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die weiteren Aufwendungen in Höhe eines Haftungsanteils von 80 % zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten A am 12.04.2011 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit die Schadensersatzansprüche ihres Versicherten gegen die Beklagten gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangen sind.

Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten zu 2) werden zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt, auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens, dem erstinstanzlichen Endurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin als gesetzliche Unfallversicherung nimmt die Beklagten aus einem Arbeitsunfall in Anspruch, der sich am 12.04.2011 auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 1) in P ereignete. Der Geschädigte, der Zeuge A (im Folgenden nur noch der Geschädigte), absolvierte im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme zum Berufskraftfahrer im Güterverkehr, deren Träger das K in S war, seit dem 21.03.2011 ein Praktikum bei der Spedition E. Diese stand in einer längeren Geschäftsbeziehung zur Beklagten zu 1), bei der es sich um einen Zuliefererbetrieb der Kraftfahrzeugbranche handelt.

Die Beklagte zu 1) und die Spedition E sind Mitgliedsunternehmen der Klägerin.

Die Beklagte zu 1) stellt in ihrem Hauptwerk in der H-Straße in P Metallprofile her, die sodann zu ihrem 1,6 km entfernten Logistikzentrum in der Z-Straße in P transportiert werden müssen. Dort werden die Profile gelagert und von dort aus vertrieben.

Die Spedition E war damit beauftragt, die drei- bis viermal täglich anfallenden sogenannten Umfuhren zwischen Werk und Logistikzentrum mit ihren Lastkraftwagen (LKW) durchzuführen.

Ein Lkw ist jeweils mit Gitterboxen mit den Abmessungen 120 x 80 x 80 cm beladen, welche mit den Metallprofilen gefüllt sind und ein Gewicht von je 718 kg aufweisen. Dabei sind jeweils zwei Gitterboxen übereinander gestapelt. Die Ladung ist durch senkrechte Metallvertrebungen, die sogenannten Rungen, zwischen die einschieb- bare Bretter eingelegt werden, gegen Verrutschen gesichert. Die Rungen teilen den Auflieger in drei Felder ein. Nachdem der Lkw-Fahrer seinen Lkw rückwärts in die überdachte Logistikhalle der Beklagten zu 1) eingefahren hat, zieht er die Plane des Aufliegers zum Führerhaus zurück und macht die Ladung durch Entfernung der Querbretter und Rungen zur Entladung frei. Sodann werden die Kisten mittels Gabelstapler, die von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) gefahren werden, entladen. Dabei hat sich die Übung ergeben, dass die Entnahme der Boxen mittels Gabelstaplers schon beginnt, bevor sämtliche Felder des Lkw durch den Fahrer entsichert sind, wobei allerdings auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand zwischen Gabelstapler und Lkw-Fahrer geachtet werden sollte.

Am Unfalltag hatte der Geschädigte eine solche Umfuhre durchgeführt, seinen Lkw rückwärts in die Logistikhalle der Beklagten zu 1) rangiert und die Bretter des ersten Feldes am Heck des Aufliegers entfernt. Er war noch damit beschäftigt, das mittlere Feld von Querbrettern zu befreien, wobei er sich zur Entfernung der oberen Bretter einer Stange bediente, als der Beklagte zu 2) mit dem Gabelstapler begann, die ersten beiden Kisten aus dem Lkw zu heben. Als er die Gabeln unter die Kisten durchgeschoben, diese angehoben und mit dem Gabelstapler zurückgesetzt hatte, begann die obere Kiste zu wackeln und stürzte links auf den Geschädigten, der hierbei schwer verletzt wurde.

Der Geschädigte wurde am Unfallort notärztlich versorgt und anschließend bis zum 26.05.2011 im B-Krankenhaus stationär behandelt. Es bestand zunächst Lebensgefahr. Die Ärzte stellten eine drittgradige offene Unterschenkeltrümmerfraktur rechts mit Teilruptur des quadriceps femoris, einen Bruch des rechten Schienbeines, einen Bruch des Oberschenkels mit Muskelriss und eine Fraktur eines Lendenwirbels fest. Die knöcherne Konsolidierung erfolgte nach osteosynthetischer Versorgung nicht regelrecht, so dass mehrere Re-Operationen erforderlich wurden.

Die Klägerin erkannte mit Rentenbescheid vom 13. März 2014 auf der Basis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % des Geschädigten einen Arbeitsunfall an. Sie erbrachte an den Geschädigten - insgesamt streitige - Leistungen für Heilbehandlungskosten, Kleider- und Wäschemehrverschleiß, Fahrtkosten für Heilbehandlungen, berufliche Rehabilitationsleistungen sowie Verletztengeld und eine Verletztenrente.

Gegen den Beklagten zu 2) wurde aufgrund des Unfallgeschehens ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Siegen zum Az. 11 Js 331/11 wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet. Der Beklagte zu 2) hat seinen Einspruch gegen den gegen ihn gerichteten Strafbefehl zurückgenommen, so dass dieser seit dem 18.10.2011 rechtskräftig ist. Es wurde eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen verhängt.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe aufgrund des Unfallereignisses Zahlungen in Höhe von insgesamt 159.169,74 Euro für den Geschädigten erbracht. Dieser habe von dem Beginn der Entladearbeiten durch den Beklagten zu 2) nichts bemerkt und auch nichts bemerken können, da das Fahrgeräusch des Gabelstaplers durch andere Motorengeräusche in der Halle überdeckt, jedenfalls von diesen anderen Geräuschen nicht unterscheidbar gewesen sei. Sie ist der Auffassung gewesen, der Beklagte zu 2) habe, auch aufgrund eines Verstoßes gegen Unfallverhütungsvorschriften, den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt. Dem Beklagten zu 2) komme kein Haftungsprivileg im Sinne der §§ 104 ff SGB VII zugute, da er und der Geschädigte nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig gewesen seien.

Hilfsweise, nämlich soweit Ansprüche des Geschädigten nicht auf sie übergegangen sein sollten, stützt sie ihren Anspruch auf einen eigenen Aufwendungsersatzanspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII.

Sie meint, dass auch die Beklagte zu 1) aus dem Unfallereignis hafte, und zwar entweder für den Beklagten zu 2) als ihrem deliktischen Verrichtungsgehilfen oder als ihrem Erfüllungsgehilfen im Rahmen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, hier nämlich des Geschädigten.

Die Klägerin hat beantragt,

1.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 159.169,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.312,99 Euro ab dem 22.08.2012, aus insgesamt 103.177,46 Euro ab dem 18.04.2013 und im Übrigen ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

2.

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfall ihres Versicherten A vom 12.04.2011 entstanden sind und zukünftig entstehen werden, soweit die Schadensersatzansprüche ihres Versicherten gegen die Beklagten gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangen sind;

hilfsweise,

3.

festzustellen, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, ihr die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten A vom 12.04.2011 entstanden sind und zukünftig entstehen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches ihres Versicherten gegen den Beklagten, der bestehen würde, wenn der Beklagte zu 2) diesem gegenüber nicht nach den §§ 104 ff SGB VII haftungsprivilegiert wäre.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, der Beklagte zu 2) sei seit dem 01.08.1999 bei ihr als Gabelstaplerführer angestellt und verfüge über sämtliche erforderlichen Tauglichkeitsbescheinigungen und Führerscheine zum Führen von Gabelstaplern und Kränen. Er sei auch vor dem Unfall regelmäßig, zuletzt am 16.02.2011, im Hinblick auf Unfallverhütungsvorschriften, Staplergebrauch, Ladung etc. unterwiesen worden. Der tatsächliche Ablauf der Ladevorgänge sei stets zwischen den beteiligten Mitarbeitern und den Fahrern der Spedition E abgesprochen gewesen. Der Geschädigte habe den Beginn der Entladungsarbeiten des Beklagten zu 2) bemerken müssen, da es außer dem Gabelstapler kein Fahrzeug in der Halle gegeben habe, welches in Betrieb gewesen sei, und habe dies auch bemerkt, wie er anlässlich eines Besuches des Beklagten zu 2) und zweier Zeugen im Krankenhaus selbst geäußert habe.

Der Beklagte zu 2) sei haftungsprivilegiert, weil die Beteiligten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig gewesen seien. Aus diesem Grunde könne auch die Beklagte zu 1) nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden. Auch habe der Beklagte zu 2) allenfalls leicht fahrlässig gehandelt. Schließlich sei auch ein erhebliches Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen.

Das Landgericht Siegen hat Beweis über den Unfallhergang durch Vernehmung der Zeugen A, L und U erhoben und den Beklagten zu 2) angehört. Ferner hat es den Zeugen U zu den Äußerungen des Geschädigten im Krankenhaus vernommen.

Sodann hat es mit Grund- und Teilurteil vom 06.02.2015 im Tenor die Haftung des Beklagten zu 2) jedenfalls für die mit dem Leistungsantrag verfolgten Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, ein gesetzlicher Forderungsübergang der Ansprüche des Geschädigten gegen die Beklagten nach § 116 SGB X habe nicht stattgefunden, da ein solcher nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ausgeschlossen sei. Der Beklagte zu 2) und der Geschädigte hätten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte zusammengearbeitet, da ihre Tätigkeiten koordiniert gewesen seien, eine Absprache erforderlich gemacht und ineinander gegriffen hätten. Auch habe zwischen ihnen eine Gefahrengemeinschaft dergestalt bestanden, dass jeder durch den anderen hätte zu Schaden kommen können. Aus diesem Grunde sei auch der Feststellungsantrag zu 2) unbegründet. Der Beklagte zu 2) hafte allerdings für den Ersatz der der Klägerin entstandenen Aufwendungen, weil er den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Er habe ohne konkreten Anlass nicht nur gegen die Unfallverhütungsvorschriften, sondern auch gegen die ohnehin unzureichenden im Betrieb der Beklagten zu 1) gepflogenen Vorsichtsmaßregeln verstoßen. Insbesondere habe er sich nicht darauf verlassen dürfen, dass der Geschädigte den Beginn des Entladevorganges hinter ihm bemerken und sich aus dem Gefahrenbereich begeben werde.

Dem Geschädigten sei ein Mitverschulden in Höhe von 20 % zur Last zu legen, weil er die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten habe vermissen lassen, indem er das Tun der Logistikarbeiter nicht ausreichend im Blick gehabt habe, obgleich ihm bewusst gewesen sei, dass sich der Beklagte zu 2) bereits mit dem Gabelstapler in Warteposition neben dem Lkw befunden habe. Er habe die Gefahr erkennen und auf sie reagieren können. Andererseits sei ihm jedoch nicht nachzuweisen, dass er die Gefahr tatsächlich erkannt und sich gleichwohl nicht aus dem Gefahrenbereich begeben habe. Insoweit stünden seine Angaben gegen die des Zeugen U, deren keiner der Vorzug zu geben sei.

Gegen diese Entscheidung richten sich die selbständigen Berufungen der Klägerin und des Beklagten zu 2).

Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht sei zu Unrecht von einer Tätigkeit des Beklagten zu 2) und des Geschädigten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ausgegangen. Nach dem Sinn des Haftungsprivilegs des § 106 Abs. 3 SGB VII treffe dies nur dann zu, wenn zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger eine Gefahrengemeinschaft bestanden habe, was das Landgericht zu Unrecht bejaht habe. Es habe auch keine Beispiele dafür genannt, wie der Geschädigte den Beklagten zu 2) hätte schädigen können. Auch sei der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt noch mit der Vorbereitung des Lkw zur Entladung beschäftigt gewesen, während der Beklagte zu 2) unbemerkt bereits mit der Entladung begonnen habe. Somit liege gerade kein Zusammenwirken auf einer gemeinsamen Betriebsstätte bei Entladung vor, sondern höchstens eine parallele Tätigkeit, die allerdings nicht auf Zusammenwirkung ausgerichtet gewesen sei. Da der Geschädigte den Beginn des Entladevorganges durch den Beklagten zu 2) nicht bemerkt gehabt habe, könne er auch nicht zielgerichtet mit ihm zusammen gearbeitet oder sich in irgendeiner Weise über gemeinsame Arbeitsabläufe verständigt haben.

Zu Unrecht habe auch das Landgericht ein Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 20 % angenommen. Zwar habe der Geschädigte den Beginn der Entladetätigkeit tatsächlich nicht realisiert, das Landgericht verkenne jedoch, dass sich der Geschädigte bestimmungsgemäß in der Gefahrenzone aufgehalten habe und damit beschäftigt gewesen sei, weitere Ladungssicherung zu entfernen. Somit sei ihm nichts anders übrig geblieben, als sich in der Gefahrenzone aufzuhalten. Zudem sei er von der Aktion des Beklagten zu 2) abgelenkt gewesen, was nicht auf Nachlässigkeit, sondern auf die Ausführung einer bestimmungsgemäßen Tätigkeit zurückzuführen sei. Es sei ihm auch entgegen der Würdigung des Landgerichts nicht möglich gewesen, den Gefahrenbereich aufgrund des Zurufs des Zeugen L noch rechtzeitig zu verlassen. Denn dieser habe nach eigenen Angaben lediglich "Scheiße" ausgerufen, so dass sich der Geschädigte zunächst habe orientieren müssen, was und wer mit diesem Ausruf überhaupt gemeint sein könnte bzw. dass es sich tatsächlich um einen ihm geltenden Warnruf gehandelt habe.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und nach den erstinstanzlichen Hauptanträgen zu erkennen,

hilfsweise,

den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.

Zudem beantragt die Klägerin,

die Berufung des Beklagten zu 2) zurückzuweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 2) beantragt weiterhin,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Siegen - 5 O 89/14 - teilweise abzuändern und die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung mit näheren Ausführungen..

Der Beklagte zu 2) begründet seine Berufung damit, das Landgericht habe den Maßstab der groben Fahrlässigkeit verkannt. Es folgere diese lediglich aus der objektiven Pflichtverletzung. Weder aus innerbetrieblichen Weisungen noch vermeintlich mit den anliefernden Fahrern getroffenen Absprachen folge ein irgendwie gesteigerter Sorgfaltsmaßstab, den der Beklagte zu 2) verletzt haben könne. Ein und dasselbe Verhalten des Beklagten zu 2), welches als Abweichung von der Unfallverhütungsvorschrift gerade nicht auf eine grobe Fahrlässigkeit schließen lasse, weil diese nicht vor tödlichen Gefahren schütze, solle nun doch zur Begründung grober Fahrlässigkeit ausreichen. Gehe man von der üblichen Verhaltensweise beim Entladen aus, wie sie das Landgericht zugrunde lege, zeige dies nur, dass alle Beteiligten gemeinsam eine Gefahrenlage mit ihrem Zusammenwirken geschaffen hätten. Die übliche Verhaltensweise, so man eine solche annehmen wolle, begründe keinen verbindlichen Pflichtenmaßstab und kein klares Handlungsprogramm. Es habe auch keine ausdrückliche Verständigung zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Geschädigten gegeben. Das Landgericht habe nicht dargelegt, warum es sich in der konkreten Situation dem Beklagten zu 2) habe aufdrängen müssen, dass das gemeinsame Entladen diesen Verlauf nehmen würde. Der Beklagte zu 2) habe in der konkreten Situation nicht an eine Gefährdung des Geschädigten gedacht. Es habe auch zuvor nie einen Personenunfall, ebenfalls keinen Unfall beim Entladen der Lkws, sondern nur beim Beladen derselben gegeben. Es habe auch keinerlei äußere Umstände gegeben, die auf eine Kippgefahr der Kiste hätten hinweisen können. Keiner der drei Beteiligten sei von einer konkreten Gefahrenlage ausgegangen, auch der Geschädigte selbst nicht. Denn dieser habe im Krankenhaus erklärt, dass er den Beginn der Entladearbeiten bemerkt habe.

Zu Unrecht habe das Landgericht nur den Geschädigten und den Zeugen U, nicht jedoch den ebenfalls benannten Zeugen L und den Beklagten zu 2) als Partei hierzu angehört. Auch sei die Aussage des Geschädigten unglaubhaft gewesen, weil er nach den Angaben aller übrigen Beteiligten die vom Gabelstapler ausgehenden Geräusche habe wahrnehmen müssen. Dieser Umstand habe schon bei der Würdigung des Verschuldens des Beklagten zu 2) berücksichtigt werden müssen. Außerdem begründe er ein mindestens hälftiges Mitverschulden des Geschädigten.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat größtenteils Erfolg, denn der Hauptantrag zu 1) ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Geschädigten in Höhe von 20 % gerechtfertigt. Das Feststellungsbegehren ist mit der Einschränkung des Mitverschuldensanteils des Geschädigten begründet und schon jetzt zur Entscheidung reif, weshalb der Senat durch ein zulässiges Teil-Endurteil und Teil-Grundurteil entscheiden konnte. Dabei kann offenbleiben, ob das Landgericht, wie die Einleitung seiner Entscheidungsgründe und auch seine Ausführungen auf Bl. 16 der Entscheidung nahelegen, über den Feststellungsantrag - unzulässigerweise - dem Grunde nach entscheiden wollte und dies lediglich keinen Niederschlag in seinem Tenor gefunden hat, oder aber - ebenfalls unzulässigerweise - den Feststellungsantrag nicht beschieden hat. Der Senat kann jedenfalls die Entscheidung über diesen Antrag an sich ziehen, was aus prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt ist.

Denn die Verknüpfung zwischen Teil-Endurteil über den Feststellungsantrag und Teil-Grundurteil über den Leistungsantrag ist erforderlich, weil nur so die andernfalls drohende Widersprüchlichkeit zwischen Teil- und Schlussurteil verhindert wird (s. Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 301, Rdnr. 7 mit weiteren Nachweisen). Würde der Senat die Entscheidung über den Feststellungsantrag nicht an sich ziehen, müsste das gesamte Verfahren aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dies wäre weder sinnvoll noch entspräche es den Interessen der Parteien.

1.

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten zu 2) einen gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 229 StGB, 249 ff BGB in Höhe der von ihr für den Geschädigten erbrachten Leistungen, unter Berücksichtigung eines MIthaftungsan- teils des Geschädigten von 20 %.

Der Beklagte zu 2) hat - unstreitig - die Verletzungen des Geschädigten jedenfalls fahrlässig herbeigeführt, indem er, ohne einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Geschädigten einzuhalten, mit der Entladung der schweren Gitterboxen begann, obgleich ihm die Gefahrträchtigkeit dieses Tuns bekannt und bewusst sein musste. Der Senat schließt sich insoweit der in allen Punkten zutreffenden Würdigung der angefochtenen Entscheidung zum Verschulden des Beklagten zu 2) an und teilt auch

die Wertung des Landgerichts, dass hier bereits ein grobes Verschulden anzunehmen ist. Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen A und L sowie die eigenen Angaben des Beklagten zu 2) haben die Feststellung des Landgerichts bestätigt, dass sich der Geschädigte, der Zeuge A, erst an der ersten Runge des Aufliegers befand und damit beschäftigt war, die oberen Bretter des Mittelfeldes herauszunehmen, als der Beklagte zu 2) mit der Entladung der Kisten begann. Dies bedeutet, dass der Beklagte zu 2) die jeweils 718 kg schweren und übereinander gestapelten Kisten direkt neben dem Geschädigten und somit quasi über seinen Kopf hin hochgehoben hat, was nur als äußerst riskantes und nahezu leichtsinniges Verhalten bewertet werden kann. Dabei hat der Beklagte zu 2) bemerken müssen, dass sich der Geschädigte entgegen seiner Erwartung nicht aus dem Gefahrenbereich bewegt hat. Entgegen den Ausführungen der Berufung des Beklagten zu 2) hat sich das Landgericht gerade nicht darauf beschränkt, eine auch nur subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung aus dem objektiven Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten, hier des § 16 Abs. 1 BGV D 27 Flurförderfahrzeuge herzuleiten (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2014, VI ZR 51/13; BGH, Urteil vom 30. Januar 2001, VI ZR 49/00). Es hat vielmehr die auch subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens in der konkreten Situation dezidiert begründet.

Dem Beklagten zu 2) kommt hierbei auch das Haftungsprivileg der §§ 106 Abs.3,

104 SGB VII nicht zugute, da eine gemeinsame Betriebstätte im Sinne dieser Vorschriften nach Auffassung des Senats nicht vorliegt.

Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2013, VI ZR 103/03). Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft und auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (BGH a.a.O., BGH, Urteil vom 22. Januar 2008, VI ZR 17/07). Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Vielmehr ist eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation erforderlich, die eine Bewertung als gemeinsame Betriebsstätte rechtfertigen (BGH, Urteil vom 23. September 2014, VI ZR 483/12). Ein Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist nur im Hinblick auf die zwischen den Tätigen verschiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 30. April 2013, VI ZR 155 12). Eine solche ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerwiese jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann. Der Haftungsausschluss knüpft daran an, dass eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten bei konkreten Arbeitsvorgängen in der konkreten Unfallsituation gegeben ist, die die gemeinsame Betriebsstätte entscheidend kennzeichnet (BGH, Urteil vom 23. September 2014, VI ZR 483/12). Denn der Haftungsausschluss ist für den Geschädigten nur deshalb hinzunehmen, weil er im umgekehrten Falle ebenso in den Genuss dieses Haftungsprivilegs käme.

Die strengen Voraussetzungen, die der BGH an die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte der Tätigen verschiedener Unternehmen stellt, sind entgegen der Auffassung des Landgerichts hier nicht erfüllt. Insbesondere trifft die Annahme des Landgerichts nicht zu, dass der Geschädigte zusammen mit dem Beklagten zu 2) Hand in Hand bei der Entladung des Lkw unter gegenseitiger Verständigung gearbeitet hat. Vielmehr war es üblicherweise und auch am Unfalltage so, dass die Mitarbeiter der Spedition die Ladung entsichert und sodann Mitarbeiter der Beklagten zu 1) mit der Entladung begonnen haben. Es fand also keine gemeinsame Entladung statt, sondern vielmehr hat der jeweilige Lkw-Fahrer lediglich durch Entsicherung der Entladung von dem eigentlichen Entladevorgang völlig unabhängige Vorbereitungshandlungen ausgeführt und am Entladevorgang selbst nicht teilgenommen.

Daran ändert es nichts, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 1), so auch der Beklagte zu 2), üblicherweise nicht abwarteten, bis die Entsicherung der Ladung beendet gewesen war und sich der Lkw-Fahrer vollständig aus dem Gefahrenbereich begeben hatte. Auch diese offenbar über einen langen Zeitraum hin gepflogene Übung erforderte kein Ineinandergreifen der Tätigkeiten der Beteiligten oder gar eine gegenseitige Verständigung. Vielmehr musste lediglich der mit der Entladung betraute Mitarbeiter, welcher den Gabelstapler führte, beobachten, wie weit der Entsicherungsvorgang des Lkw-Fahrers gediehen war und ob sich dieser in einem als ausreichend zu erachtenden Abstand vom ersten entsicherten Feld des Aufliegers befand. Umgekehrt musste auch der jeweilige Lkw-Fahrer, so auch der Geschädigte, keineswegs eine Verständigung mit den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) herbeiführen, sondern durfte sich darauf verlassen, dass diese sein Tun beobachteten und mit der Entladung abwarteten, bis diese - nach Meinung der Beteiligten - gefahrlos möglich war. Angesichts dessen stellten sich die Aktivitäten des Geschädigten und des Beklagten zu 2) als lediglich parallele Tätigkeiten in räumlicher Nähe dar, die gerade keine Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2013, VI ZR 155/12; Senat, Urteil vom 27.11.2012, I-9 U 132/12).

Zwar kann die notwendige Arbeitsverknüpfung im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen und unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über einen Arbeitsablauf erforderlich macht. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (BGH, Urteil vom 22. Januar 2013, VI ZR 175/11). Auch dies war hier nach Auffassung des Senats jedoch nicht der Fall. Denn wären die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, namentlich § 16 BGV 27, eingehalten worden, so hätte sich der Geschädigte gerade nicht im unmittelbaren Gefahrenbereich des Gabelstaplers befinden dürfen, so dass eine entsprechende Verständigung nicht notwendig gewesen wäre. Der Beklagte zu 2) hätte lediglich abwarten müssen, bis der Geschädigte sämtliche Bretter und Rungen vom Auflieger entfernt und sich aus dem Gefahrenbereich begeben hätte. Der Umstand, dass entgegen den Unfallverhütungsvorschriften parallel gearbeitet wurde, ohne dass die Arbeiten jedoch ineinander griffen und eine Verständigung erforderlich machten, begründet keine gemeinsame Betriebsstätte.

Auch die beiderseitige Interessenlage gebietet die Annahme eines Haftungsprivilegs zugunsten der beteiligten Mitarbeiter nicht. Denn es war gerade nicht so, dass diese sich typischerweise gegenseitig gefährden konnten und daher gleichermaßen vom Genuss des Haftungsprivilegs profitiert hätten. Denn, wie bereits ausgeführt, hätte sich der Geschädigte bei Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften gerade nicht im Gefahrenbereich des Entladungsvorganges, sondern weit entfernt von seinem Lkw oder aber im Führungshaus desselben befinden müssen. Umgekehrt waren auch die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) durch die Tätigkeit des Geschädigten nicht unmittelbar gefährdet. Denn sie hatten erst mit dem Entladungsvorgang zu beginnen, wenn der Lkw rückwärts in die Halle einrangiert und die Ladung komplett entsichert war.

2.

Die Beklagte zu 1) haftet der Klägerin für deren für den Geschädigten erbrachte Aufwendungen ebenfalls aus gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangenem Recht. Der Geschädigte hat Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Schadensersatz aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, hier aus dem zwischen der Spedition E und der Beklagten zu 1) bestehenden Werkvertrag

631 BGB) oder Frachtvertrag (§ 407 Abs. 1 HGB). Auf die genaue rechtliche Einordnung des Vertrages, die dem Senat mangels Kenntnis der vertraglichen Bestimmungen nicht möglich ist, kommt es für die Frage, ob der Geschädigte in dessen Schutzwirkung einbezogen ist, nicht entscheidend an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein Dritter in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen werden, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrages bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (BGH, Urteil vom 18. Februar 2014, VI ZR 383/12; Urteil vom 24. Oktober 2013, III ZR 82/11). Beispiele für solche Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter finden sich häufig bei Schuldverhältnissen, in deren Rahmen die Arbeitnehmer einer Vertragspartei mit der Hauptleistung aus dem Vertrag ihres Arbeitgebers mit dem anderen Teil in Berührung kommen. So hat etwa der BGH (Urteil vom 18.11.2014, VI ZR 47/13) in Betracht gezogen, letztlich aber offenlassen können, dass ein Leiharbeitnehmer in die Schutzwirkung des Vertrages zwischen Verleiher und Entleiher einbezogen ist.

Das Oberlandesgericht Celle hat in einer Entscheidung vom 03.03.2004 (9 U 208/03) postuliert, dass in den Schutzbereich eines Vertrages zwischen Auftraggeber, nämlich dem Bauunternehmer, und dem von diesem beauftragten Gesundheitskoordinator sämtliche Dritte einbezogen sind, die sich bestimmungsgemäß auf der Baustelle aufhalten.

Schutzwirkung zugunsten Dritter hat das Oberlandesgericht Rostock (Entscheidung vom 04.06.1998, 1 U 84/97) einem Mietvertrag zwischen dem Vermieter und Aufsteller einer Hebebühne und dem Mieter derselben im Hinblick auf die Arbeitnehmer des Mieters zugesprochen. Auch der Senat hat in Betracht gezogen, einem Werkvertrag über die Lieferung und Montage einer Kühlstreckeneinhausung drittschützende Wirkung zugunsten der Arbeitnehmer des Lieferanten beizulegen, dies jedoch letztendlich offengelassen (Urteil vom 14.04.2000, 9 U 3/00).

Die gemäß den §§ 133, 157 BGB erforderliche ergänzende Vertragsauslegung des zwischen der Beklagten zu 1) und der Spedition E abgeschlossenen Vertrages ergibt hier, dass der Geschädigte in dessen Schutzwirkung einbezogen ist.

Die Beklagte zu 1) und die Spedition E stehen miteinander in einem Dauerschuldverhältnis über die drei- bis viermal täglich stattfindenden und von der Spedition E für die Beklagte zu 1) durchzuführenden Umfuhren zwischen deren Produktionsstätte und dem Logistikzentrum.

Die Lkw-Fahrer der Spedition E und so auch der Geschädigte kamen bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung, nämlich der Durchführung der Umfuhren, in Berührung, da sie diese für ihre Arbeitgeberin entsprechend dem Vertrag mit der Beklagten zu 1) durchführten. Dabei mussten sie sich, und durften dies auch, aufgrund des Entladungsvorganges in der Logistikhalle der Beklagten zu 1) aufhalten. Dass aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften ein Aufenthalt im unmittelbaren Gefahrenbereich des Gabelstaplers nicht gestattet war, hat hierbei ersichtlich außer Betracht zu bleiben, weil bei Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ein Schadensfall, der eine Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages erforderlich macht, kaum denkbar wäre, so dass diese Situation geradezu typisch für die Anwendung des Rechtsinstitutes ist.

Die Spedition E hat ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung ihrer Lkw-Fahrer in die aus dem Vertrag entspringenden Sorgfalts- und Schutzpflichten, da ihr ihrerseits gegenüber ihren Arbeitnehmern Schutz- und Fürsorgepflichten obliegen, §§ 617 ff BGB.

Der Beklagten zu 1) war bei Abschluss des Vertrages die Einbeziehung der Arbeitnehmer der Spedition E in den Schutzbereich des Vertrages sowohl erkennbar als auch zumutbar. Denn die Beklagte zu 1) konnte nicht annehmen, dass die Geschäftsführer der Spedition E die Umfuhren selbst durchführten, vielmehr war es offensichtlich, dass sie sich hierzu ihrer Arbeitnehmer bedienen würde. Das sich aus der Haftungserweiterung ergebende Risiko wird durch die für Gewerbe- und Industrieunternehmen ohnehin obligatorische Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt, dieses ist also ohne Weiteres zumutbar.

Schließlich sind die Arbeitnehmer der Spedition E auch schutzbedürftig. Denn sie müssen einerseits, den Weisungen ihres Arbeitgebers folgend, die Umfuhren durchführen und sich somit in den von der Beklagten zu 1) durch ihren Betrieb eröffneten Gefahrenbereich im weitesten Sinne begeben, hätten jedoch ohne eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages zwischen der Spedition und der Beklagten zu 1) im Schadensfall keinen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber, in der Regel auch, wegen der Exkulpationsmöglichkeit nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB, der hier nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme greift, keinen solchen gegen die Beklagte zu 1). Denn aufgrund der Aussagen der Zeugen U und L steht fest, dass im Unternehmen der Beklagten zu 1) regelmäßige Unterweisungen in die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und -maßnahmen erfolgt sind und auch der Beklagte zu 2) an diesen teilgenommen hat. Des weiteren hat der Zeuge L bekundet, dass er selbst vom Beklagten zu 2) im Jahr 2005 in die Abteilung eingewiesen und angelernt worden ist, woraus auf ausreichende Zuverlässigkeit und Erfahrung des Beklagten zu 2) zu schließen ist.

Die Haftung der Berufsgenossenschaft ist, wie der Anspruchsübergang nach § 116 SGB X zeigt, subsidiär und vermag daher das Schutzbedürfnis des Geschädigten nicht entfallen zu lassen. Außerdem zahlt diese auch kein Schmerzensgeld.

Die Anwendung der Grundsätze eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter liegt im vorliegenden Fall besonders nahe und erscheint über das übliche Maß hinaus interessensgerecht,weil zwischen den Vertragsparteien eine dauerhafte Geschäftsbeziehung besteht, die sich auch darin äußert und nach außen manifestiert, dass die Planen der Lkws der Spedition E mit Namen und Firmenlogo der Beklagten zu 1) versehen sind. Im Übrigen ist insoweit auch auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 27. Januar 2016, Az. 14 U 114/15) zu verweisen, welches in einem gleich gelagerten Fall auch einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter angenommen hat. Die Beklagte zu 1) muss sich daher das Verschulden des Beklagten zu 2) gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.

3.

Der Feststellungsantrag ist im Umfang der zugesprochenen Haftungsquote begründet, weil aufgrund der komplexen und zum Teil auch mit Dauerfolgen verbundenen Verletzungen des Geschädigten, der auch zum Senatstermin auf Krücken erschien und unter so erheblichen Schmerzen leidet, dass er sich in eine Schmerztherapie begeben muss und auch beruflich noch nicht Fuß fassen konnte, ohne Weiteres mit künftigen Aufwendungen der Klägerin für den Geschädigten zu rechnen ist.

4.

Hinsichtlich des Leistungsantrages auf Zahlung war auf den Hilfsantrag der Klägerin die Zurückverweisung hinsichtlich des Betragsverfahrens nach § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO auszusprechen. In Bezug auf den Beklagten zu 2) hatte das Landgericht selbst nur ein Grundurteil gefällt und sich die Entscheidung zur Höhe der Forderung vorbehalten. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) ist der Rechtsstreit ebenfalls insoweit nicht zur Entscheidung reif, da die Beklagten die von der Klägerin erbrachten Leistungen sowie auch den Umfang des Schadensersatzanspruches des Geschädigten bestritten haben und hierüber Beweis zu erheben sein wird.

5.

Die Berufung der Klägerin ist allerdings insoweit unbegründet, als sie eine vollständige Haftung der Beklagten ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Geschädigten begehrt. Insoweit ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Auch der Senat bewertet das Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB, welches dem Geschädigten daraus erwächst, dass er, obgleich der Beklagte zu 2) bereits mit dem Gabelstapler unmittelbar am Lkw stand, um mit den erforderlichen Arbeiten zu beginnen, diesen nicht im Auge behielt und trotz des vom Gabelstapler erzeugten Lärms nicht aufmerksam wurde, mit 20 % gegenüber dem erheblichen Verschulden des Beklagten zu 2 ).

Eine darüber hinausgehende Haftung des Geschädigten, die sich allein daraus ergeben könnte, dass er die Gefahr erkannt und gleichwohl im Gefahrenbereich verweilt hat, ist jedoch mit dem Landgericht zu verneinen. Auch die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme unter Einbeziehung des Zeugen L sowie die Anhörung des Beklagten zu 2) zu diesem Punkt hat entsprechende Feststellungen nicht ermöglicht.

Erneut standen sich die Aussagen des Geschädigten A und des Zeugen

U konträr gegenüber. Während der Zeuge A bekundet hat, weder gehört noch gesehen zu haben, dass der Beklagte zu 2) mit dem Entladevorgang begonnen hatte und dementsprechend auch keine derartige Äußerung gegenüber seinen Besuchern im Krankenhaus getätigt haben wollte, hat der Zeuge U angegeben, zu meinen, dass der Zeuge A entsprechende Erklärungen im Krankenhaus abgegeben habe.

Der Beklagte zu 2) konnte sich an ansprechende Äußerungen im Krankenhaus nicht erinnern, der Zeuge L hat demgegenüber definitiv angegeben, dass der Geschädigte verneint habe, den Beginn des Entladevorganges bemerkt zu haben. Er hat dies plausibel und nachvollziehbar damit begründet, dass ihn dies besonders gewundert und dass man deshalb nach dem Krankenbesuch noch darüber gesprochen habe. Zieht man nun noch in Betracht, dass der Zeuge U seine Aussage dahingehend eingeschränkt hat, lediglich zu meinen, dass der Geschädigte eine entsprechende Erklärung abgegeben habe, so lässt sich insoweit nur ein nonliquet feststellen.

Denn es ist keineswegs zwingend, dass der Geschädigte den Beginn des Ladevorganges tatsächlich bemerkt haben muss, auch wenn die Zeugen L und U ihre entsprechende Überzeugung bekundet haben. Der Geschädigte hat vor dem Senat ausgesagt, dass er bereits das erste Feld des Aufliegers entsichert hatte, als sich der Beklagte zu 2) und der Zeuge L ihm genähert und ihn begrüßt haben, und dass der Beklagte zu 2) mit seinem Gabelstapler umgehend an den Lkw herangefahren sei, so dass er letztlich nur noch das Hubgestell hatte hochfahren müssen, um die beiden Kisten aufzuladen. Da der Geschädigte mit dem Rücken zum Geschehen stand und außerdem damit beschäftigt war, die oberen Rungenbretter mittels einer Stange aus dem mittleren Feld des Aufliegers zu entfernen, erscheint es nicht jenseits aller Lebenserfahrung, dass der Geschädigte, durch seine Tätigkeit und möglicherweise auch durch ein Gespräch mit den übrigen Beteiligten abgelenkt, das Hochfahren des Hubgestells trotz der mit der Hydraulik verbundenen lauten Geräusche nicht bemerkt hat, zumal er mit dem Beginn des Ladevorgangs nicht gerechnet hatte und nach der üblichen Vorgehensweise auch nicht hatte rechnen müssen.

6.

Die Berufung des Beklagten zu 2) hat keinen Erfolg. Zur Begründung wird insoweit auf die Ausführungen zu Ziffer II 1. und 5.der Gründe Bezug genommen.

7.

Eine Entscheidung über die Kosten, auch des Berufungsverfahrens, bleibt dem Schlussurteil vorbehalten, da insoweit eine einheitliche Kostenentscheidung nach Erledigung auch des Betragsverfahrens erforderlich ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.