OLG Köln, Urteil vom 20.10.2015 - 9 U 200/14
Fundstelle
openJur 2019, 21944
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 20 O 467/12
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.11.2014 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 467/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht Leistungen aus einer Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung (nachfolgend EC-Versicherung) wegen des Einsturzes einer als Lager genutzten Halle aufgrund von Schneedrucks am 25.2.2012 auf dem Werksgelände S geltend. Die Beklagte ist mit einem Anteil von 50 % führender Versicherer der EC-Versicherung, Mitversicherer ist die C AG mit ebenfalls 50 %.

Die Klägerin betreibt an dem Standort Hstraße in S ein Unternehmen für Bleiglasanfertigung, das inzwischen teilweise stillgelegt ist. Auf dem Werksgelände befindet sich die eingestürzte Hüttenhalle (sog. Hütte I, Skizze Bl. 99 GA). Die Hüttenhalle wurde in den Jahren 1949/1950 nach Maßgabe der seinerzeitigen behördlichen Vorgaben mit einem Holzdachstuhl errichtet, der einer Regelschneelast von 70 kg/m² standhält. Aufgrund der aktuellen DIN-Norm ist bei entsprechenden Bauten eine Regelschneelast von 490 kg/m² vorgeschrieben. In der Hüttenhalle befanden sich Glasschmelzwannen, die seit dem 31.12.2009 nicht mehr betrieben wurden. Seither wurde die Halle als Lager genutzt.

Die Klägerin unterhält bei der I Versicherung eine Feuerversicherung. Der Versicherungsvertrag wird auf Seiten des Feuerversicherers von Frau O betreut, die zugleich Handlungsbevollmächtigte der Beklagten ist. Über ihren Versicherungsmakler, die F Versicherungsmakler AG (nachfolgend F), holte die Klägerin bei der Beklagten ein Angebot vom 28.6.2005 über die Mitversicherung der zusätzlichen Gefahr Schneedruck/Lawinen im Rahmen einer EC-Versicherung ein. Mit E-Mail der Versicherungsmaklerin vom 9.2.2006 (Bl. 632 GA) an Frau O wurde um Mitversicherung der zusätzlichen Gefahr Schneedruck/Lawinen mit sofortiger Wirkung gebeten. Frau O antwortete mit E-Mail vom 9.2.2006, dass die Deckung für Schneedruck und Lawinen in der EC-Versicherung unter dem Vorbehalt gelte, dass Flachdächer und/oder Dächer mit geringem Neigungswinkel regelmäßig vom Schnee zu befreien seien, insbesondere bei extremen und anhaltenden Schneefällen, wie sie derzeit in Ostbayern herrschten. Die verantwortlichen Leute der jeweiligen Betriebsgrundstücke (z.B. technischer Betriebsleiter, Hausmeister oder ähnliches) seien zu instruieren, dass die Dächer vom Schnee befreit werden, wenn eine Schneehöhe von 50 cm erreicht werde.

Mit E-Mail vom 10.2.2006 (Bl. 631 GA) wies die F die Vorbehalte in der Deckungszusage vom 9.2.2006 mit der Begründung zurück, dass das am 28.6.2005 unterbreitete - aktuell gültige - Angebot nicht unter einem derartigen Vorbehalt gestanden habe. Durch die am Vortag erklärte Annahme des Angebots bezüglich der Mitversicherung der Gefahren Schneedruck und Lawinen sei deshalb rechtlich der entsprechende Einschluss in den oben genannten Vertrag bereits wirksam geworden. Die Vorbehalts-Zurückweisung erfolge insoweit insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich nicht alle Gebäude, die hier betroffen sein könnten, im Eigentum der Versicherungsnehmerin befänden, sondern auch lediglich gemietete bzw. gepachtete Gebäude darunter seien. Bei diesen Gebäuden wäre eine Einhaltung dieser von der B aufgestellten Regeln seitens der Versicherungsnehmerin praktisch gar nicht möglich. Daraufhin teilte Frau O am 10.2.2006 mit:

"Vereinbarungsgemäß verzichten wir anlässlich Ihres unten gefassten Widerspruches auf die mit unserer Deckungsbestätigung per 9.2.2006 (Einschluss Schneedruck/Lawinen) verfassten Vorbehalte."

Die Beklagte nahm die Mitversicherung der Gefahr Schneedruck/Lawinen in einem Nachtrag zu der Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung (EC-Sach) unter der Versicherungsscheinnummer 8xx40xx17xx-I-xx-0xx4 auf. Auf das Versicherungsverhältnis finden die AFB 87 in der Fassung Januar 2001 Anwendung. Vereinbart wurde die Klausel erweiterte Anerkennung - 1601 -, die lautet:

"1. Der Versicherer erkennt an, dass ihm alle Umstände bekannt geworden sind, die im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben und für die Übernahme der Gefahr erheblich waren.

2. Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die arglistig verschwiegen worden sind."

Eine Anpassung der Bedingungen an das neue VVG fand nicht statt.

Über die F zeigte die Klägerin per E-Mail am 1.6.2010 an, dass die Glasproduktion in der S eingestellt worden sei und die Gebäude künftig teilweise als Lager genutzt werden (Bl. 606 GA). Sie beantragte insoweit die Gewährung eines Nachlasses in der Feuerversicherung. Mit E-Mail vom 14.6.2010 bestätigte Frau O als Handlungsbevollmächtigte der Beklagten den Nachlass in der Feuerversicherung.

Am 22.12.2010 fand ein Ortstermin des zuständigen Landratsamtes G auf dem Werksgelände der Klägerin S statt. Bei dem Ortstermin ordnete das Landratsamt ein Betretungsverbot der streitgegenständlichen Halle und eine Absperrung aller Zugänge wegen Einsturzgefahr an. Die Anordnung wurde mit E-Mail vom 23.12.2010 (Bl. 281 GA) gegenüber der Klägerin nochmals bestätigt. In einer internen E-Mail vom 23.12.2010 leitete die Klägerin die behördlich angeordnete Sperrung an ihre Mitarbeiter weiter mit einem Hinweis in Fettdruck:

"Die Sperrung wird wegen Einsturzgefahr der Hütte I aufgrund der Schneelast durchgeführt."

Mit schriftlichem Bescheid vom 4.2.2011 ordnete das Landratsamt G zeitlich befristet bis einschließlich 30.4.2011 die Sperrung aller Zugänge und Zufahrten zur streitgegenständlichen Halle an (Bl. 283 ff GA). Zur Begründung führte das Landratsamt aus, dass ein Mitarbeiter des Kreisbauamtes am 16.12.2010 festgestellt habe, dass durch das Stilliegen des Glasofens in Zukunft die Schneelast auf der Dachkonstruktion der Glashütte vollständig erhalten bleibe. Nach Durchsicht der Unterlagen aus dem Jahr 1949 sei festzuhalten, dass für die Berechnung der Dachkonstruktion eine Regelschneelast von 70 kg/m angesetzt worden sei, dieser Wert entspreche nicht der aktuell gültigen DIN-Norm, die eine Regelschneelast von etwa 490 kg/m vorsehe. Dadurch, dass die Schneelast um den Faktor sieben höher liege als der Ansatz aus dem Jahr 1949, sei eine Beschädigung oder ein Einsturz des Bauwerks und somit auch eine Gefahr für Leib und Leben nicht auszuschließen. In der Begründung heißt es weiter, dass mit Schnee in S während der Wintermonate bis in den April hinein zu rechnen sei. Auch könne es sein, dass sich die Schneelast innerhalb von Stunden aufgrund von Niederschlägen ändere, so dass eine zeitliche Beschränkung der Sperrung auf die Zeiträume, in denen tatsächlich größere Mengen Schnee auf dem Dach liegen, in diesem Fall unpraktikabel sei.

Unter dem Betreff "Einsturzgefährdetes Gebäude der Firma O2 GmbH im Werk S" äußerte sich die Klägerin mit Schreiben vom 17.2.2011 gegenüber dem Landratsamt zur Lage des abgesperrten Bereichs sowie zur Befristung bis zum 30.4.2011. Einen Rechtsbehelf gegen die Anordnungen legte die Klägerin nicht ein. Veränderungen an der Halle nahm die Klägerin nicht vor. Mit Bescheid vom 9.11.2011 (Bl. 291 GA) wies das Landratsamt die Klägerin unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 4.2.2011 und auf die von dem Mitarbeiter des Kreisbauamtes am 16.12.2010 beschriebene Situation darauf hin, dass eine erneute Sperrung der Halle und des Durchgangsbereichs beabsichtigt sei und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 14.11.2011 fand ein Ortstermin des Landratsamts auf dem Werksgelände der Klägerin statt. Anlässlich dieses Ortstermins wurden mündlich ein Betretungsverbot der streitgegenständlichen Halle und eine Absperrung der anliegenden Bereiche ausgesprochen. Aufgrund dessen konnte die Klägerin die Schneemassen nicht - wie eigentlich geplant - räumen.

Am 25.2.2012 stürzte der Dachstuhl der Halle in sich zusammen, weil er nach starken Schneefällen der auf ihm lastenden Schneelast nicht mehr standgehalten hatte. Über die F zeigte die Klägerin am 27.2.2012 den Schaden der Beklagten an. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 25.9.2012 (Bl. 346 ff. GA) eine Regulierung des Schadens mit der Begründung ab, es liege eine zur Leistungsfreiheit führende, nicht angezeigte Gefahrerhöhung vor und der Versicherungsfall sei grob fahrlässig herbeigeführt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der dort gestellten Schlussanträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei wegen vorsätzlicher Nichtanzeige einer ohne ihren Willen eingetretenen Gefahrerhöhung leistungsfrei gemäß §§ 23 Abs. 3, 26 Abs. 3 VVG. Der Klägerin sei vorzuwerfen, dass sie der Beklagten das behördlich angeordnete Betretungsverbot nicht angezeigt habe. Das Betretungsverbot sei ausdrücklich deshalb ausgesprochen worden, weil bei hoher Schneelast die konkrete Gefahr des Einsturzes des Hallendaches mit der damit einhergehenden Gefahr für Leib oder Leben bestanden habe. Der Klägerin sei damit die drohende Gefahr eines Gebäude- und Betriebseinrichtungsschadens infolge des Dacheinsturzes beispielhaft aufgezeigt worden und ihr sei auch bewusst gewesen, dass sie infolge des Betretungsverbotes nicht wie eigentlich geplant die Schneemassen habe räumen können, wodurch die Gefahr eines Einsturzes des Daches sich erheblich vergrößert habe.

Angesichts der Gesamtumstände - Betretungsverbot, Wegfall der als notwendig erkannten Möglichkeit, das Dach von Schnee zu räumen, Wegfall der Beheizung der Halle durch Stilllegung des Hochofens - könne dies nur als eine vorsätzliche Unterlassung gewertet werden. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass den zuständigen Mitarbeitern, insbesondere aber dem von der Klägerin eingeschalteten Maklerbüro die Pflicht, Risikoänderungen dem Versicherer anzuzeigen, bekannt gewesen sei, wie die Tatsache der erfolgten Meldung der Stilllegung der Halle anschaulich zeige.

An dieser Bewertung ändere sich nichts dadurch, dass die Beklagte im Zuge der Verhandlungen über den Einschluss des Risikos "Schneedruck" die ursprünglich gemachte Vorgabe, Flachdächer oder Dächern mit geringem Neigungswinkel regelmäßig von Schnee zu befreien, zurückgenommen habe. Zum einen sei der Verzicht vor dem Hintergrund des Einwandes des Versicherungsmaklers der Klägerin erfolgt, dass die Gebäude zum Teil gemietet oder gepachtet seien und bei diesen eine Schneeräumung des Daches nicht möglich sei; zum anderen sei der Verzicht unter ganz anderen Voraussetzungen erfolgt, nämlich zu einem Zeitpunkt, als die Produktion der Klägerin auf dem Betriebsgelände noch in Gang gewesen sei und die Gebäude beheizt gewesen seien. Keineswegs könne in diesem Zugeständnis für die Zukunft der Verzicht auf die Anzeige sämtlicher gefahrerhöhenden Umstände gesehen werden. Dass die Klägerin dies auch so verstanden habe, zeige sich anschaulich daran, dass sie selbst die Notwendigkeit einer Schneeräumung auf dem Dach zur Minimierung der Einsturzgefahr erkannt habe.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingereichten und begründeten Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Die Klägerin rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Landgericht habe bei der Prüfung der §§ 19, 23, 26, 27, 28, 32 VVG die entscheidungserhebliche Vorkorrespondenz zwischen den Parteien nicht hinreichend bzw. überhaupt nicht gewürdigt. Für den Fall einer Zurückweisung der Berufung sei die Revision im Hinblick auf das Urteil des BGH vom 10.9.2014 zur Leistungsfreiheit bei Gefahrerhöhung zuzulassen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass in dem behördlichen Betretungsverbot schon keine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG liege, weil etwaige gesetzliche oder vertragliche Einwendungen der Beklagten, die mit der Räumung von Schneemassen von den Dächern der versicherten Gebäude in Zusammenhang stehen, vertraglich abbedungen worden seien. Selbst bei Verneinung einer ausdrücklichen vertraglichen Abbedingung hätte das Landgericht § 27, 2. Alt. VVG anwenden müssen, wonach eine mit der Nichtvornahme oder Unmöglichkeit des Schneeräumens einhergehende Gefahrerhöhung jedenfalls "nach den Umständen" als mitversichert gelten solle. Nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung des BGH scheitere eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 26 Abs. 2 VVG jedenfalls daran, dass die Klägerin eine etwaige Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt habe. Eine Kenntnis der gefahrerheblichen Umstände reiche zur Annahme eines Vorsatzes im Sinne des § 26 Abs. 1 S. 1 VVG nach der Entscheidung des BGH vom 10.9.2014 - IV ZR 322/13 - nicht aus. Der vom BGH eigens benannte Beispielsfall der (gegebenenfalls irrtümlichen, jedenfalls vorsatzausschließenden) Annahme einer Einwilligung des Versicherers liege offensichtlich vor. Die Klägerin sei davon ausgegangen, dass sich das versicherte Risiko und die Gefahr des Eintritts eines Versicherungsfalls durch das Betretungsverbot nicht erhöhe, da nach ihrer Auffassung die Dächer der versicherten Gebäude wegen der Verzichtserklärung der Beklagten ohnehin nicht von Schnee befreit zu werden bräuchten und die Beklagte es grundsätzlich akzeptiere, dass die versicherten Dächer nicht von Schnee geräumt würden. Die Einsturzgefahr sei aufgrund der Dachstuhlkonstruktion immer gleich gewesen und sei durch das Betretungsverbot nicht erhöht worden.

Eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 81 VVG scheide ebenfalls aus. Die Klägerin habe den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig durch Unterlassen und erst recht nicht vorsätzlich herbeigeführt. Den Versicherungsnehmer treffe keine allgemeine Schadensverhütungspflicht. Die behördlich angenommene Einsturzgefahr sei ausschließlich mit der zwischenzeitlich geänderten, für Neubauten geltenden Vorgabe einer um das Siebenfache erhöhten Regelschneelast begründet worden. Die Möglichkeit einer Einsturzgefahr des Holzdachstuhls aufgrund der im Winter regelmäßig vorhandenen Schneelast sei seit dessen Errichtung 1949/1950 unverändert geblieben. Auch in diesem Zusammenhang seien die Erklärungen der Beklagten maßgeblich zu berücksichtigen, da diese den vertragsgemäß vorausgesetzten Sicherheitsstandard geprägt hätten.

Die Klägerin beantragt,

1. unter Abänderung des am 26.11.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Az. 20 O 467/12,

a) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin aus der Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung (EC-Sach-Versicherungsschein-Nr. 81xx00xx29x-I-xx-1xx6) aus Anlass des Schadensfalls vom 25.2.2012 (Einsturz des Holzdachstuhls des Hüttengebäudes S) auf den Gebäudeschaden eine Entschädigungsleistung i.H.v. EUR 608.926,13 nebst Vertragszinsen i.H.v. 4 % pro Jahr seit Schadensanzeige am 27.2.2012 und weiteren Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.5.2012 zu zahlen;

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin aus der Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung (EC-Sach-Versicherungsschein-Nr. 81xx00xx29x-I-xx-1xx6) aus Anlass des Schadensfalls vom 25.2.2012 (Einsturz des Holzdachstuhls des Hüttengebäudes S) auf den Gebäudeschaden eine Entschädigungsleistung i.H.v. EUR 456.230,00 nebst Vertragszinsen i.H.v. 4 % pro Jahr seit Schadensanzeige am 27.2.2012 und weiteren Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.2.2012 zu zahlen

und

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auf den Gebäudeschaden weitere EUR 152.696,13 € nebst Zinsen i.H.v. 4 % seit dem 27.2.2012 und weiteren Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 25.5.2012 zu zahlen, soweit und sobald die Klägerin innerhalb von drei Jahren nach dem Schneedruckschaden vom 25.2.2012 sichergestellt hat, dass sie diesen Betrag zur Wiederherstellung im Sinne des § 11 Nr. 5a)/c) AFB 87 verwenden wird;

b) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin aus der Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung (EC-Sach-Versicherungsschein-Nr. 81xx00xx29x-I-xx-1xx6) aus Anlass des Schadensfalls vom 25.2.2012 (Einsturz des Holzdachstuhls des Hüttengebäudes S) auf den Betriebseinrichtungsschaden eine Entschädigungsleistung i.H.v. EUR 377.434,50 nebst Vertragszinsen i.H.v. 4 % pro Jahr seit Schadensanzeige am 27.2.2012 und weiteren Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.2.2012 zu zahlen;

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin aus der Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung (EC-Sach-Versicherungsschein-Nr. 81xx00xx29x-I-xx-1xx6) aus Anlass des Schadensfalls vom 25.2.2012 (Einsturz des Holzdachstuhls des Hüttengebäudes S) auf den Betriebseinrichtungsschaden eine Entschädigungsleistung i.H.v. EUR 176.931,00 nebst Vertragszinsen i.H.v. 4 % pro Jahr seit Schadensanzeige am 27.2.2012 und weiteren Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.2.2012 zu zahlen

und

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auf den Betriebseinrichtungsschaden weitere EUR 200.503,50 € nebst Zinsen i.H.v. 4 % seit dem 27.2.2012 und weiteren Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 25.5.2012 zu zahlen, soweit und sobald die Klägerin innerhalb von drei Jahren nach dem Schneedruckschaden vom 25.2.2012 sichergestellt hat, dass sie diesen Betrag zur Wiederherstellung im Sinne des § 11 Nr. 5a)/c) AFB 87 verwenden wird;

2. hilfsweise,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.11.2014, Az. 20 O 467/12 aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Köln ist zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie rügt neuen Vortrag der Klägerin im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO, der nicht zuzulassen sei (Bl. 800 GA). Neu sei unter anderem der Vortrag in der Berufungsbegründung, dass die Klägerin (ggf. irrig) davon ausgegangen sei, dass die Beklagte es grundsätzlich akzeptiere, wenn die Dächer der versicherten Gebäude nicht vom Schnee befreit worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte wegen schuldhafter Nichtanzeige einer Gefahrerhöhung gemäß §§ 26 Abs. 2, 23 Abs. 3 VVG leistungsfrei ist. Eine vollständige Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Gefahrerhöhung gemäß §§ 23 Abs. 3, 26 Abs. 2 VVG ergibt sich, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, aus einer vorsätzlichen Nichtanzeige des behördlich angeordneten Betretungsverbots vom 14.11.2011.

Durch das behördliche Betretungsverbot der versicherten Halle ist eine nachträgliche objektive Erhöhung der versicherten Gefahr Schneedruck gemäß § 23 Abs. 3 VVG eingetreten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 20. Juni 2012 - IV ZR 150/11 -.; Urteil vom 8. Juli 1987 - IVa ZR 19/86 -; Urteil vom 11.12.1980 - IV a ZR 18/80 - veröffentlicht in BGHZ 79, 156, 158; alle zitiert nach juris) soll durch die Bestimmungen der §§ 23 ff. VVG das Gleichgewicht zwischen Prämienaufkommen und Versicherungsleistung aufrechterhalten bleiben: Der Versicherer soll nicht gezwungen sein, sich an einem Versicherungsvertrag festhalten zu lassen, obwohl sich die Risikolage so geändert hat, dass nach den Erkenntnissen der Versicherungsmathematik und den Grundsätzen der Versicherungstechnik die Erhebung einer höheren Prämie geboten gewesen wäre. Von einer Gefahrerhöhung kann demnach nur dann gesprochen werden, wenn nachträglich eine Gefahrenlage eingetreten ist, bei welcher der Versicherer den in Frage stehenden Versicherungsvertrag entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht zu der vereinbarten Prämie abgeschlossen hätte. Es kommt nicht auf einzelne Gefahrumstände an, sondern darauf, wie sich die Gefahrenlage im Ganzen seit der Antragstellung entwickelt hat. Dabei sind alle aus dem Parteivortrag ersichtlichen gefahrerheblichen Tatsachen in Betracht zu ziehen (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012 - IV ZR 150/11; BGH, Urteil vom 8. Juli 1987 - IVa ZR 19/86; BGH, Urteil vom 11.12.1980 - IV a ZR 18/80 - veröffentlicht in BGHZ 79, 156, 158; alle zitiert nach juris).

Das behördlich angeordnete Betretungsverbot führte objektiv zu einer Erhöhung des vertraglich abgesicherten Risikos Schneedruck, weil die Klägerin aufgrund des Verbots keine Möglichkeit der Einwirkung auf die versicherte Sache mehr hatte. Nach der behördlichen Anordnung war das versicherte Objekt ohne Eingriffsmöglichkeit der Klägerin oder Dritter der Gefahr Schneedruck ausgesetzt. Von der Klägerin geplante Maßnahmen zum Schutz der versicherten Sachen konnten nicht mehr umgesetzt werden. Die Klägerin hat in der Klageschrift (Bl. 5 GA) vorgetragen, dass sie geplant habe, nach dem Einsetzen von Schneefall die Schneemassen von dem Gebäude zu räumen und dass sie sich hieran nur durch das behördliche Betretungsverbot gehindert gesehen habe. Kann der Versicherungsnehmer das versicherte Objekt aufgrund eines behördlichen Verbotes nicht mehr durch die Umsetzung von Maßnahmen, die er selbst für zumutbar und erforderlich hält, schützen, erhöht sich damit die Gefahr einer Verwirklichung des versicherten Risikos. Der Sachversicherer darf darauf vertrauen, dass der Versicherungsnehmer zum Schutz der Sache im eigenen Interesse die Maßnahmen ergreift, die er für möglich, erforderlich und zumutbar hält. Diese objektiv bei Abschluss des EC-Versicherungsvertrages vorhandene Erwartung wurde durch das behördliche Betretungsverbot zunichte gemacht. Die Klägerin durfte, obwohl sie dies wollte und für geboten hielt, keine Maßnahmen mehr zum Schutz des versicherten Gebäudes und der vorhandenen Betriebseinrichtungen vornehmen. Das bei Vereinbarung des Deckungsschutzes vorhandene Gleichgewicht zwischen Versicherungsschutz und Prämienleistung wurde insoweit objektiv nachträglich gestört.

Die objektive Gefahrerhöhung durch die behördliche Anordnung 14.11.2011 erreichte den erforderlichen gewissen Dauerzustand. Die Annahme einer Gefahrerhöhung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der neue Zustand erhöhter Gefahr mindestens von einer solchen Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenablaufs bilden kann, und so den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern geeignet ist (BGH, Urteile vom 10.9.2014 - IV ZR 322/13; vom 16. Juni 2010 - IV ZR 229/09, veröffentlicht in BGHZ 186, 42; vom 23. Juni 2004 - IV ZR 219/03; alle zitiert nach juris). Das mündlich ausgesprochene Betretungsverbot am 14.11.2011 wurde zeitlich nicht befristet. Aufgrund des Bescheides vom 4.2.2011 war davon auszugehen, dass die Absperrmaßnahmen über die gesamte Dauer der Wintermonate bis in den April hinein aufrechterhalten bleiben. Das Betretungsverbot war daher Grundlage für einen Geschehensablauf, der schließlich ca. drei Monate später am 25.2.2012 zum Einsturz des Gebäudes infolge Schneedrucks führte. Die nachträgliche objektive Gefahrerhöhung trat

unabhängig von dem Willen der Klägerin als Versicherungsnehmerin ein, so dass § 23 Abs. 3 VVG einschlägig ist.

Das Vorliegen einer vertragsrelevanten Gefahrerhöhung wird nicht durch besondere Vereinbarungen zwischen der F und der Handlungsbevollmächtigten der Beklagten vor und bei Abschluss der zusätzlichen Deckung für Schneedruck am 9./10.2.2006 ausgeschlossen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob besondere Vereinbarungen der Vertragsparteien rechtsdogmatisch schon beim Begriff der Gefahrerhöhung oder erst bei der Frage, ob die konkrete Gefahr nach den Umständen als mitversichert vereinbart im Sinne des § 27, 2. Alt. VVG anzusehen ist, zu berücksichtigen sind (zum Streitstand Armbrüster, Prölss/Martin, VVG, 29. Auflage, § 27 VVG, Rn. 2 m. w. N.). Denn aus dem inhaltlich unstrittigen E-Mail Verkehr (Bl. 686 ff. GA) zwischen der Versicherungsmaklerin der Klägerin und der Beklagten vom 9./10.2.2006 ergibt sich bei verständiger Auslegung nicht, dass die nachträgliche Gefahrerhöhung durch das behördliche Betretungsverbot als mitversichert vereinbart wurde.

Der in der E-Mail von Frau O vom 10.2.2006 (Bl. 686 GA) ausdrücklich erklärte Verzicht auf die mit der Deckungsbestätigung vom 9.2.2006 formulierten Vorbehalte beinhaltet keine vertraglich vereinbarte Mitversicherung der streitgegenständlichen Gefahrerhöhung durch das behördliche Betretungsverbot. Die in der Deckungsbestätigung vom 9.2.2006 formulierten Vorbehalte stellten inhaltlich Sicherheitsvorschriften dar, deren Einhaltung dem Versicherungsnehmer vertraglich ausdrücklich aufgegeben werden sollte. Die Aufnahme ausdrücklich formulierter Sicherheitsvorschriften in den Versicherungsvertrag dient dazu, den Versicherungsnehmer ausdrücklich zur Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten anzuhalten, um den Eintritt des Versicherungsfalls zu vermeiden, und im Falle des Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschriften die Darlegungs- und Beweislast des Versicherers in Bezug auf eine Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls zu erleichtern. Die vorformulierten Sicherheitsvorschriften knüpfen dabei an allgemein formulierte Standards an. Einen Verzicht des Versicherers auf die Aufnahme von ausformulierten Sicherheitsvorschriften in den Versicherungsvertrag kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung indes nicht dahingehend verstehen, dass er nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages von der Einhaltung jeglicher Sorgfaltspflichten im Einzelfall befreit sein soll. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen, die er selbst zum Schutz des versicherten Gebäudes vor einem drohenden Einsturz infolge von Schneedruck für erforderlich und zumutbar gehalten hat, wie vorliegend das Schneeräumen vom Dach der Hüttenhalle.

Eine Mitversicherung der Gefahr Schneedruck unabhängig von der Möglichkeit der Versicherungsnehmerin, Schnee von den Dächern räumen zu können, ergibt sich nicht aus der Erklärung am Ende der E-Mail der F vom 10.2.2006, 12:07 Uhr (Bl. 687 GA). Die Versicherungsmaklerin wies zur Erklärung der Vorbehalts-Zurückweisung daraufhin, dass sich nicht alle Gebäude, die hier betroffen sein könnten, im Eigentum der Versicherungsnehmerin befänden, sondern auch lediglich gemietete bzw. gepachtete Gebäude darunter seien. Bei diesen Gebäuden wäre eine Einhaltung der von der Beklagten aufgestellten Regeln seitens der Versicherungsnehmerin praktisch gar nicht möglich. Diese Erklärung der Versicherungsmaklerin betrifft bei der gebotenen Auslegung aus Sicht eines verständigen Empfängers inhaltlich nicht die streitgegenständliche Gefahrerhöhung durch das angeordnete Betretungsverbot.

Nach ihrem Wortlaut bezieht sich die Erklärung, dass und warum der Versicherungsnehmerin die Einhaltung einer Verpflichtung zum Schneeräumen praktisch nicht möglich sei, nur auf die von ihr gemieteten bzw. gepachteten Gebäude. Ein verständiger Empfänger kann dem Hinweis nicht entnehmen, dass bei allen versicherten Gebäuden, also auch bei solchen, die im Eigentum der Versicherungsnehmerin stehen, eine Schneeräumung der Dächer durch die Versicherungsnehmerin nicht vorgenommen werden soll. Der ausdrückliche Hinweis auf die Unmöglichkeit einer Schneeräumung bei gemieteten und gepachteten Gebäuden ist aus Sicht des Versicherers so verstehen, dass die Klägerin eine Obliegenheit zum Schneeräumen von den Dächern nicht generell in Abrede stellt, sondern nur bei einzelnen Objekten. Ein Versicherer kann trotz der Erklärung der Maklerin davon ausgehen, dass die Versicherungsnehmerin entsprechend den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten die Dächer der ihr gehörenden Gebäude von Schnee räumen wird. Nach dem Klagevortrag oder dem sonstigen Inhalt der Akten bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin im Februar 2006 oder im Zeitpunkt des Einsturzes nicht Eigentümerin der Halle gewesen sein könnte. Schon aus diesem Grund kann sich der Hinweis der Versicherungsmaklerin auf die fehlende Möglichkeit einer Schneeräumung bei gemieteten und gepachteten Gebäuden nicht auf die streitgegenständliche nachträgliche Erhöhung der Gefahr durch die Anordnung eines Betretungsverbots an der im Eigentum der Klägerin stehenden Halle beziehen.

Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage ist ein behördliches Betretungsverbot auch nicht mit einer fehlenden Möglichkeit der Klägerin zum Schneeräumen bei gemieteten oder gepachteten Gebäuden vergleichbar. Bei gemieteten oder gepachteten Gebäuden ist, soweit nicht im Mietvertrag die Schneeräumungspflicht auf den Mieter übertragen wurde, der Vermieter als Eigentümer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahr eines Einsturzes des Gebäudes durch Schneedruck zu verhindern. Bei der Anordnung eines behördlichen Betretungsverbotes ist jedoch jedermann verboten, Schnee vom Dach zu räumen oder sonstige Maßnahmen zum Schutz des Gebäudes vor einem Einsturz vorzunehmen.

Grundlage der beiderseitigen Erklärungen im Jahr 2006 war außerdem, dass die Halle I seit 1959 als Produktionshalle genutzt wurde und die Glasschmelzwannen darin betrieben wurden. Erst durch die Einstellung der Produktion wurde die Einsturzgefahr erheblich erhöht. In dem Vermerk des Landratsamts vom 16.12.2010 (Bl. 280 GA) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gerade die Einstellung der Produktion zu einer konkreten Einsturzgefahr der seit dem Jahr 1949 unveränderten Dachkonstruktion geführt hat, weil durch das Stilllegen des Glasofens die Schneelast auf der Dachkonstruktion vollständig erhalten bleibt. Der E-Mail Korrespondenz im Jahr 2006 ist nicht zu entnehmen, dass die Parteien bei den Vertragsverhandlungen den Umstand bedacht haben, dass die Produktion in der streitgegenständlichen Halle eingestellt werden wird. Unter Berücksichtigung der erkennbaren beiderseitigen Interessen konnte die Klägerin aufgrund der Korrespondenz im Jahr 2006 nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass die Beklagte auf eine Schneeräumung vom Dach der im Eigentum der Klägerin stehenden Hüttenhalle auch für den Fall einer späteren Einstellung der darin befindlichen Produktion und Beheizung verzichten wollte.

Die Anzeige der Klägerin von der Einstellung der Produktion in der Feuerversicherung im Juni 2010 führt nicht dazu, dass ein späteres behördliches Betretungsverbot der Halle wegen Einsturzgefahr aufgrund von Schneedrucks nach den Umständen als mitversichert gilt. Die Anzeige befreite die Klägerin erkennbar nicht von der Einhaltung der Sorgfaltspflichten, die sie selbst für geboten und zumutbar hielt, um eine Beschädigung der versicherten Sache zu verhindern. Erst das Betretungsverbot machte der Klägerin die Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflicht unmöglich. Für beide Vertragsparteien war im Zeitpunkt der Anzeige in der Feuerversicherung im Juni 2010 nicht vorhersehbar, dass das Landratsamt aufgrund einer Prüfung im Dezember 2010 ein Betretungsverbot der Halle wegen Einsturzgefahr durch Schneedruck anordnen wird. Unter Würdigung aller Umstände scheidet daher eine Mitversicherung der nachträglichen Gefahrerhöhung durch das behördliche Betretungsverbot gemäß § 27, 2. Alt. VVG aus.

Die nachträgliche Gefahrerhöhung ist unter Berücksichtigung des versicherungsvertraglichen Gleichgewichts zwischen Prämie und versicherter Gefahr nicht unerheblich im Sinne des § 27, 1. Alt. VVG. Das versicherte Risiko in Bezug auf die Halle hat sich durch das behördliche Betretungsverbot erheblich erhöht, weil weder die Klägerin noch Dritte mehr Maßnahmen zum Schutz des Gebäudes und der darin befindlichen Betriebseinrichtung vor einem Einsturz durch Schneedruck vornehmen konnten. Die Klägerin beziffert ihren Schaden am Gebäude und an den Betriebseinrichtungen zum Neuwert nach Abzug der Selbstbeteiligung auf 1.972.721,26 €. Diese Schadenssumme beträgt rund das 33-fache des geschuldeten Jahresbeitrages von 59.511,44 € für die EC-Versicherung und ist auch bei Beteiligung mehrerer Schadensversicherer für sich genommen nicht unerheblich.

Eine Unerheblichkeit der Gefahrerhöhung folgt nicht aus dem Verhältnis zwischen dem Versicherungswert der eingestürzten Halle einschließlich der darin befindlichen Betriebseinrichtung und der Gesamtversicherungssumme von insgesamt 339.607.867 € für die EC-Versicherung. Die Prämienverhandlungen zwischen den Parteien in der Feuerversicherung im Juni 2010 haben gezeigt, dass die gefahrerheblichen Umstände bezüglich der streitgegenständlichen Halle für das Verhältnis zwischen Prämienaufkommen und versicherter Gefahr nicht unerheblich ist. Die Klägerin hat aufgrund der Anzeige der Stilllegung der Produktion in der streitgegenständlichen Halle über ihre Versicherungsmaklerin eine Reduzierung der Prämien in der Feuerversicherung erreicht. Nach dem Vertragsgefüge kann somit die Reduzierung oder Erhöhung einer Gefahr in Bezug auf nur einzelne versicherte Sachen zu einer Neuverhandlung der Prämien führen.

Gemäß § 23 Abs. 3 VVG hatte die Klägerin das behördlich angeordnete Betretungsverbot unverzüglich nach Kenntnis am 14.11.2011 der Beklagten anzuzeigen. Dieser Anzeigepflicht ist die Klägerin unstreitig nicht nachgekommen.

Die Klägerin hat die ihr obliegende Anzeigepflicht gegenüber der Beklagten vorsätzlich gemäß §§ 23 Abs. 3, 26 Abs. 2 S. 3 VVG verletzt. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.9.2014 (IV ZR 322/13, juris), die zu einer vom Versicherungsnehmer selbst herbeigeführten Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG ergangen ist, kann aus der Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände nicht generell auf das Vorliegen von Vorsatz im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG geschlossen werden. Eine vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflichten bei der nachträglich erkannten subjektiven Gefahrerhöhung in § 23 Abs. 2 VVG sowie bei der objektiven Gefahrerhöhung in § 23 Abs. 3 VVG setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer gewusst hat, dass die gefahrerhöhenden Umstände den Charakter einer Gefahrerhöhung in sich tragen (BGH, Urteil vom 10. September 2014 - IV ZR 322/13 -, R. 15, juris; unter Hinweis auf seine zum alten VVG ergangenen Urteile vom 18. Dezember 1968 - IV ZR 523/68, NJW 1969, 464, 465; vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97, VersR 1999, 484 unter 2 b).

Die Klägerin hatte unstrittig Kenntnis von den gefahrerhöhenden Umständen. Sie kannte das behördlich angeordnete Betretungsverbot. Aufgrund des Bescheides des Landratsamts vom 4.2.2011 wusste sie, dass die Dachkonstruktion der Halle nicht den aktuellen technischen Vorgaben der Schneelastberechnung entsprach. Durch die Übermittlung der in dem Vermerk vom 16.12.2010 festgehaltenen Erkenntnisse des Diplom-Ingenieurs H2 war der Klägerin weiterhin bewusst, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der von der Behörde angenommenen Einsturzgefahr des Bauwerks und ihrer Ende 2009 vorgenommenen Stilllegung der Glasschmelzwannen in der Halle bestand. Aufgrund des in dem Vermerk dargestellten Zusammenhangs konnte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass die im Jahr 1949 hergestellte Halle dem Schneedruck auch künftig standhalten wird. Dass die Klägerin die von der Behörde beschriebene Gefahr eines Gebäudeeinsturzes infolge künftiger Schneelast erkannt hat, zeigen nicht zuletzt ihre eigenen Schreiben. Anlässlich des angeordneten Betretungsverbotes weist sie ihre Mitarbeiter in einer internen E-Mail vom 23.12.2010 ausdrücklich auf die Einsturzgefahr der Hütte 1 aufgrund der Schneelast hin (Bl. 282 GA). In ihrem Schreiben vom 17.2.2011 an das Landratsamt (Bl. 290 GA) stellt sie die erwähnte Einsturzgefahr des Gebäudes nicht in Abrede. Einen Rechtsbehelf gegen das behördliche Betretungsverbot hat sie nicht eingelegt.

Für einen Versicherungsnehmer ist bei Kenntnis dieser Umstände offensichtlich, dass sich die versicherte Gefahr eines Einsturzes des Gebäudes erhöht, wenn er aufgrund eines behördlich angeordneten Betretungsverbotes daran gehindert wird, eine von ihm geplante Schneeräumung durchzuführen. Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass ihr grundsätzlich bekannt war, dass Gefahrerhöhungen dem Versicherer anzuzeigen sind. Außerdem hat die Klägerin durch ihren Antrag auf Gewährung eines Prämiennachlasses in der Feuerversicherung im Juni 2010 mit der Begründung, dass sich das versicherte Risiko Feuer durch die Stilllegung der Produktion in der streitgegenständlichen Halle verringert habe, offenbart, dass ihr der Zusammenhang zwischen der nachträglichen Veränderung des versicherten Risikos in Bezug auf ein einzelnes versichertes Gebäude und der Prämienberechnung für die Versicherung insgesamt bekannt ist. Unter Würdigung aller Umstände hat der Senat deshalb keinen Zweifel, dass der Klägerin nicht nur die gefahrerhöhenden Umstände als solche, sondern auch die daraus resultierende Erhöhung der versicherten Gefahr Schneedruck bewusst war.

Soweit sich die Klägerin erstmals in ihrer Berufungsbegründung (Bl. 772 GA) zur Begründung eines Vorsatzausschlusses im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.9.2014 (IV ZR 322/13) darauf beruft, sie sei - möglicherweise irrtümlich - davon ausgegangen, dass die Beklagte es grundsätzlich akzeptiere, dass Dächer nicht von Schnee befreit würden, überzeugt dies nicht. Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 10.9.2014 kann es an einem vorsätzlichen Verhalten fehlen, wenn dem Versicherungsnehmer Beurteilungsfehler im Hinblick auf den gefahrerhöhenden Charakter der in Frage stehenden Umstände oder der Relevanz der Gefahrerhöhung i.S. von § 27 VVG unterlaufen sind. Hierunter fällt grundsätzlich auch der Fall, dass der Versicherungsnehmer irrig davon ausgeht, dass die erhöhte Gefahrenlage aufgrund besonderer Vereinbarungen mitversichert ist. Allerdings hat die Klägerin nicht nachvollziehbar dargetan, dass ihr tatsächlich ein dahingehender Beurteilungsfehler unterlaufen ist. Ihr diesbezüglicher Vortrag ist inhaltlich ohne hinreichende Substanz.

Vorsatzausschließend wäre nur ein Irrtum im Zeitpunkt der Anzeigeverpflichtung. Nach dem klägerischen Vortrag bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin bei Anordnung des behördlichen Verbots im November 2011 die zwischen ihrer Versicherungsmaklerin und der Handlungsbevollmächtigten der Beklagten im Februar 2006 geführte E-Mail Korrespondenz, die nicht in den Versicherungsschein aufgenommen wurde, überhaupt bekannt und noch bewusst war. Selbst in der Klageschrift wird die entsprechende Korrespondenz nicht erwähnt. Vielmehr führt die Klägerin in ihrer Klageschrift (Bl. 5 GA) aus, dass sie an sich geplant habe, die Schneemassen von dem Dach zu entfernen, sich jedoch durch das behördliche Verbot daran gehindert gesehen habe. Sie hat damit vor dem Einsturz der Halle genau die Gefahrerhöhung erkannt, die sich durch das behördliche Verbot ergeben hat: Sie konnte die Maßnahmen zum Schutze des Gebäudes nicht vornehmen, die sie selbst für erforderlich hielt. Es ist nicht erkennbar, dass sie in Bezug auf diese von ihr erkannte Erhöhung einer Einsturzgefahr des Gebäudes infolge nicht geräumten Schnees einem Irrtum unterlegen ist. Für die Klägerin war offensichtlich, dass sich die versicherte Gefahr eines Einsturzes aufgrund von Schneedruck erhöht, wenn ein bekanntermaßen aufgrund der Dachstuhlkonstruktion ohnehin einsturzgefährdetes, nicht beheiztes Gebäude nicht - wie geplant - von Schnee auf dem Dach befreit werden darf.

Doch selbst wenn den Verantwortlichen der Klägerin die E-Mail Korrespondenz zwischen ihrer Versicherungsmaklerin und der Handlungsbevollmächtigten der Beklagten aus dem Jahr 2006 bei Anordnung des behördlichen Betretungsverbotes im November 2011 präsent gewesen sein sollte, lässt dies nicht den Schluss auf einen vorsatzausschließenden Beurteilungsfehler der Klägerin zu. Ein vermeintlicher Verzicht der Beklagten auf Schneeräumung der Dächer hat keinen positiven Eingang in den schriftlichen Versicherungsschein gefunden. Nach dem Inhalt des E-Mail Verkehrs konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass die Beklagte den von ihr im Jahr 2006 erklärten Verzicht auf die Aufnahme ausdrücklicher Sicherheitsvorschriften zur Schneeräumung auch auf den Fall erstreckt, dass nachträglich die Produktion in der versicherten Halle einstellt wird und als Folge dessen die Behörde wegen Einsturzgefahr ein Betretungsverbot anordnet. Der Klägerin wurde vom Landratsamt spätestens in dem Bescheid vom 4.2.2011 der Zusammenhang zwischen der Einstellung des Produktionsbetriebs und der Einsturzgefahr wegen Schneelast vor Augen geführt. Aus ihrer Sicht war daher klar, dass sich die Umstände gegenüber dem E-Mail Verkehr aus dem Jahre 2006 bei Anordnung des behördlichen Betretungsverbotes im November 2011 grundlegend geändert hatten. Grundlage der beiderseitigen Erklärungen im Jahr 2006 war, dass die Halle I seit 1959 als Produktionshalle genutzt und die Glasschmelzwannen darin betrieben wurden. Wie der Klägerin aufgrund des Hinweises des Landratsamtes bekannt war, wurde erst durch die Einstellung der Produktion die Einsturzgefahr erheblich erhöht. Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, wie es dennoch zu dem vermeintlichen Irrtum gekommen sein soll. Die Klägerin trägt nicht vor, wer wann welcher konkreten Fehlvorstellung unterlegen sein soll.

Gegen einen Vorsatz ausschließenden Irrtum spricht zudem, dass die Klägerin bei allen sich aus der Akte ergebenden Vertragsverhandlungen mit der Beklagten von einer erfahrenen Versicherungsmaklerin vertreten wurde. Für einen erfahrenen Versicherungsmakler kann unter den gegebenen Umständen kein Zweifel bestehen, dass das nachträglich angeordnete Betretungsverbot eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung darstellt. Die Klägerin äußert sich nicht dazu, ob sie die konkrete Einsturzgefahr der Halle und das angeordnete Betretungsverbot mit ihrer Versicherungsmaklerin erörtert hat. Auch insoweit fehlt nachvollziehbarer konkreter Vortrag, wie die Klägerin zu der von ihr behaupteten versicherungsvertraglichen Einschätzung gekommen sein soll, dass eine Einwilligung des Versicherers in die Unmöglichkeit der Schneeräumung vorliege. Reicht der Vortrag der Klägerin zu einem Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum inhaltlich nicht aus, so kann dahingestellt bleiben, ob der von der Beklagten bestrittene Vortrag der Klägerin neu ist und nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist.

Die vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflicht führt gemäß §§ 23 Abs. 3, 26 Abs. 3 S. 2 VVG zu einer vollständigen Leistungsfreiheit der Beklagten. Die weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 VVG liegen vor. Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Spätestens Ende November 2011 hätte die Klägerin der Beklagten die Anordnung des Betretungsverbotes von 14.11.2011 anzeigen müssen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagten Anfang Dezember 2011 die Anzeige vorgelegen hätte. Der Versicherungsfall ist am 25.2.2012 eingetreten und damit später als einen Monat nach den voraussichtlichen Zugang der Anzeige.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht bedarf (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat hat die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung, insbesondere in der von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 10.9.2014 - IV ZR 322/13 -, auf den vorliegenden Einzelfall mit seinen besonderen Umständen angewandt. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt nicht vor.

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