VG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2016 - 9 K 4202/15
Fundstelle
openJur 2019, 21433
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung O. , Flur 3, Flurstück 418, E.------weg 14 in H. . Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus (Doppelhaushälfte) bebaut und liegt im Bereich des Bebauungsplans Nr. G 55. Die Beigeladenen sind Eigentümer des südöstlich angrenzenden Grundstücks Flurstück 181, L.-----------weg 78. Dieses Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans Nr. G 204 1. Änderung der Stadt H. vom 23.12.2004, welcher für den fraglichen Bereich Allgemeines Wohngebiet mit offener Bauweise festsetzt. Zugelassen sind Einzel- und Doppelhäuser mit einer Traufhöhe von max. 6,5 m und einer Firsthöhe von max. 8,5 m. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgesetzt. Die Geländehöhe der L1.-----------straße in Höhe des Vorhabens der Beigeladenen beträgt lt. Bebauungsplan Nr. G 204 66,10 m üNN.

Am 27.04.2015 beantragten die Beigeladenen bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage. Desweiteren beantragten sie mit Schreiben vom 26.04.2015 eine Grundstücksaufschüttung bis zu einer max. Höhe von 1 m im Abstand von 3 m zum Grundstück des Klägers.

Am 07.05.2015 erteilte die Beklagte den Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage sowie einen Abweichungsbescheid, mit dem an der nördlichen Grundstücksgrenze eine Grenzgarage mit einer Höhe von mehr als 3,00 m zugelassen wurde. Der Abstand der Garage zum Grundstück des Klägers beträgt 6,50 m. Nach den genehmigten Bauvorlagen erreicht der Neubau des Wohnhauses eine Firsthöhe von 8,49 m und eine Traufhöhe von 6,47 m, das Wohnhaus hält einen Abstand von ca. 4,80 m zum klägerischen Grundstück ein. Die Geländehöhe beträgt nach den genehmigten Bauvorlagen an der Grenze zum Grundstück des Klägers 64,58 m üNN und an der Grenze zur L1.-----------straße 66,08 m üNN. Die genehmigte Geländehöhe im Bereich des Wohnhauses liegt nach den Bauvorlagen durchgehend bei 66,08 m üNN, die im Terrassenbereich zugelassene Aufschüttung bei 65,86 m üNN.

Die Beklagte stellte die Baugenehmigung mit Schreiben vom 11.05.2015 dem Kläger zu.

Der Kläger hat am 09.06.2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die zugelassenen First- und Traufhöhen des Wohnhauses überschritten die zulässigen Höhen um einige Zentimeter. Die genehmigte Aufschüttung verstoße gegen § 9 Abs. 3 BauO NRW. Die Voraussetzungen der Vorschrift lägen nicht vor. Die zulässige Geländehöhe werde ohne Grund zu seinen Lasten verändert. Aufgrund der Aufschüttung werde die Terrasse zu einer Plattform zum Einblick in sein Grundstück.

Auf ihren Bauantrag vom 26.09.2016 erteilte die Beklagte den Beigeladenen am 29.09.2016 eine Nachtragsbaugenehmigung, wonach eine Geländeaufschüttung unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Klägers von 0,50 m und im Bereich der Terrasse von 0,99 m zugelassen wird. Zudem wird eine auf der Grenze bereits errichtete Stützmauer in Höhe von 0,95 m genehmigt.

Die gegen diese Nachtragsbaugenehmigung gerichtete Klage des Klägers vom 17.10.2016 (9 K 11936/16) ist mit Beschluss vom 04.11.2016 mit dem hier anhängigen Verfahren verbunden worden.

Der Kläger beantragt,

1. die Baugenehmigung der Beklagten vom 07.05.2015 hinsichtlich des Vorhabens "Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage" auf dem Grundstück H. , L1.-----------straße 78 (Az. 00293-15-02) nebst Abweichungsbescheid vom 07.05.2015 aufzuheben,

2. die den Beigeladenen erteilte Nachtragsbaugenehmigung vom 29.09.2016 hinsichtlich des Vorhabens "Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage" auf dem Grundstück H. , L1.-----------straße 78 (Az.: 00293-15-02) aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht im Wesentlichen geltend, die Geländeveränderungen seien von § 9 Abs. 3 BauO NRW gedeckt. Die Anhebung des Geländes diene zum Einen der Angleichung der Geländeoberfläche an die Höhe der (südlich angrenzenden) Verkehrsfläche und zum Anderen der Angleichung an die Geländehöhe des Nachbarflurstücks 134. Die Terrasse der Beigeladenen liege jedenfalls nach der Nachtragsbaugenehmigung nicht höher als 1m und löse damit keine Abstandflächen aus. Von der Errichtung der Grenzgarage sei der Kläger nicht betroffen, da diese an der von seinem Grundstück abgewandten Seite des Grundstücks der Beigeladenen errichtet werden solle und zudem, wie sich jetzt herausgestellt habe, auch die zulässige Höhe von 3 m nicht überschreite.

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen zur Begründung im Wesentlichen vor, die Aufschüttung überschreite nicht das Maß von 1 m und löse schon deshalb keine Abstandflächen aus. Regelmäßig sei ein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 BauO nur bei einem gleichfalls vorliegenden Verstoß gegen § 6 BauO NRW anzunehmen. Ein solcher liege nicht vor. Im Übrigen diene die Anschüttung der Angleichung des Geländes an die angrenzende Straße und das Nachbargrundstück. Die Anschüttung werde sachgerecht vorgenommen und abgesichert. Die vom Kläger befürchteten Einblickmöglichkeiten seien nicht nachvollziehbar. Der Kläger selbst könne von seinen rückwärtigen Fenstern aus den gesamten Grundstücksbereich ihres Grundstücks überblicken.

Mit Beschluss vom 26.04.2016 hat die Kammer das Verfahren der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.

Die Einzelrichterin hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Auf das Protokoll des Ortstermins vom 02.08.2016 wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig, soweit sie sich gegen die ursprüngliche Baugenehmigung vom 07.05.2015 in dem Umfang wendet, in welchem diese durch die Nachtragsbaugenehmigung vom 29.09.2016 abgeändert worden ist.

Eine bereits erteilte Baugenehmigung kann durch eine Nachtragsbaugenehmigung ergänzt oder geändert werden, soweit dadurch das Vorhaben nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Nachtragsbaugenehmigung ist ein Verwaltungsakt, der eine eigene Regelung mit Außenwirkung beinhaltet. Sie modifiziert die ursprünglich erteilte Baugenehmigung und rechtfertigt - für sich genommen - die Verwirklichung des Vorhabens nicht. Sie betrifft kleinere Änderungen, darf aber inhaltlich nicht ein von dem Genehmigungsgegenstand wesensverschiedenes Vorhaben - "aliud" - regeln.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.05.2004 - 10 A 1476/04 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.05.2012 - OVG 10 B 9.11 -; beide juris; Schulte, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: März 2004, § 75 Rdn. 118.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Mit der Nachtragsbaugenehmigung vom 29.09.2016 ist das Bauvorhaben im Bereich der Terrasse und der rückwärtigen Anschüttung im Grenzbereich zum Grundstück des Klägers geändert worden. Die ursprüngliche Baugenehmigung wird durch die Nachtragsbaugenehmigung (lediglich) modifiziert, so dass das Gesamtbauvorhaben in seiner geänderten Gestalt Gegenstand der rechtlichen Prüfung wird. Die ursprüngliche Baugenehmigung ist in dem genannten Umfang erloschen, die Klage insofern unzulässig.

Die Klage im Übrigen ist zulässig, aber unbegründet.

Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 07.05.2015 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 29.09.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden.

Bauordnungsrechtliche Bedenken gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung bestehen nicht. Insbesondere verstößt das Bauvorhaben nicht gegen § 6 BauO NRW.

Dies gilt zunächst für das Einfamilienhaus und die Garage der Beigeladenen, da die zum Grundstück des Klägers hin einzuhaltenden Abstandflächen - unstreitig - eingehalten werden. Aber auch die Anschüttung und die mit Nachtragsbaugenehmigung vom 29.09.2016 genehmigte Stützmauer sind abstandrechtlich unbedenklich. Die Voraussetzungen, unter denen bauliche Anlagen, die nicht Gebäude sind, Abstandflächen auslösen, sind nicht erfüllt. Gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW ist dies nur dann der Fall, wenn derartige Anlagen höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (Nr. 1) oder soweit sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden (Nr. 2).

Bei der durch die angefochtene Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung genehmigten Anschüttung handelt es sich um eine Anlage, die zum Betreten von Menschen geeignet ist und somit unter § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW fällt. Die Anschüttung im Garten - und Terrassenbereich von 0,50 m bis 0,99 m unterschreitet im Grenzbereich zum Grundstück des Klägers das in der Vorschrift genannte Maß von 1 m, so dass Abstandflächen nicht ausgelöst werden. Die für die Berechnung der Höhe der Anschüttung maßgebende ursprüngliche Geländehöhe von 64,58 m üNN ergibt sich dabei aus den Bauvorlagen zur Baugenehmigung vom 07.05.2015, die für die Nachtragsbaugenehmigung ergänzend herangezogen werden können. Dasselbe gilt hinsichtlich der bereits errichteten grenzständigen Stütz- und Einfriedungsmauer. Diese ist ihrem Zweck und ihrer tatsächlichen Ausgestaltung nach nicht zum Betreten durch Menschen geeignet und bestimmt. Sie fällt daher unter § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW, dessen Höchstmaß von 2 m sie deutlich unterschreitet.

Ein anderes Ergebnis ergäbe sich allenfalls, wenn man die Anschüttung für Garten und Terrasse und die Geländeauffüllung, die bereits für die Errichtung des Wohnhauses vorgenommen worden ist, als eine einheitliche Aufschüttung betrachtete, für die insgesamt das in § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW genannte Maß von 1 m einzuhalten ist.

Vgl. zu derartigen Fällen OVG NRW, Beschluss vom 10.02.2010 - 7 B 1368/09 -, juris.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich hingegen sowohl baulichkonstruktiv als auch funktional um zwei verschiedene Anlagen, die jeweils einer selbständigen Betrachtung unterliegen. Die für das Wohnhaus vorgenommene Aufschüttung auf bis zu 66,08 m üNN im Straßenbereich hält zum Grundstück des Klägers einen Abstand von mindestens 4,80 m ein. Sie dient der Angleichung des Grundstücks an die Erschließungsstraße und an das benachbarte Flurstück 134. Die nach der Nachtragsbaugenehmigung auf einer Geländehöhe von 0,99 m oberhalb der ursprünglichen Geländehöhe zugelassene Terrasse und die im Grenzbereich noch 0,50 m betragende Aufschüttung des Grundstücks sind durch Treppenstufen niedriger angesetzt und (im Terrassenbereich) mit einem Kiesstreifen mit Dämmung von der sonstigen Anschüttung konstruktiv getrennt. Die genehmigte Aufschüttung im Grenzbereich von unter 1 m dient lediglich dem erleichterten Zugang des Gartenbereichs aus dem erhöht liegenden Wohnhaus.

Die Baugenehmigung ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 3 BauO NRW rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift kann bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen verlangt werden, dass die Geländeoberfläche erhalten oder verändert wird, um eine Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen oder um die Geländeoberfläche der Höhe der Verkehrsflächen oder der Nachbargrundstücke anzugleichen.

Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist diese Vorschrift nicht nur im Falle eines ausdrücklichen "Verlangen" der Bauaufsichtsbehörde anzuwenden, sondern sie stellt (auch) eine rechtliche Grenze für die Befugnis der Behörde dar, im Wege der Erteilung einer Baugenehmigung die herzustellende Geländeoberfläche festzulegen. In Fällen, in denen es um Veränderungen der Geländeoberfläche an der Nachbargrenze geht, ist § 9 Abs. 3 BauO NRW zudem als eine nachbarschützende Norm anzusehen, weil die Belange des Nachbarn in derartigen Fällen zu berücksichtigen sind. Die in der Vorschrift angesprochene Angleichung der Geländeoberfläche von Nachbargrundstücken dient dazu, Geländeversprünge zu vermeiden und zu gewährleisten, dass beide Grundstücke gleiche Bezugsebenen für bauliche Anlagen im Grenzbereich aufweisen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.05.1995 - 7 B 1187/95 -, vom 29.09.1995 - 11 B 1258/95 - und vom 17.02.2009 - 10 A 3416/07 -, juris.

Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 BauO NRW soll nach der vorgenannten Rechtsprechung insbesondere dann vorliegen, wenn die beabsichtigte Geländeveränderung keinen sachlichen, auf den objektiven Gegebenheiten der Lage der beiden Nachbargrundstücke beruhenden Grund hat, sondern sich ihrer Zweckbestimmung nach als Mittel darstellt, die Bestimmungen über die einzuhaltenden Abstandflächen oder andere von der Geländehöhe abhängige Vorgaben zu unterlaufen; in diesem Falle ist die mit der Baugenehmigung festgelegte Veränderung der Geländeoberfläche rechtswidrig.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.05.1995 - 7 B 1187/95 -, vom 30.01.1997 - 7 B 79/97 - und vom 11.02.2010 - 7 B 1391/09 -, juris.

Vorliegend ist eine Absicht der Beigeladenen, durch die Anschüttung Abstandflächenvorgaben für andere bauliche Anlagen zu unterlaufen, nicht erkennbar. Die Bauantragsunterlagen insbesondere der erteilten Nachtragsbaugenehmigung sprechen für das Gegenteil. Denn sowohl die auf der Grenze errichtete Stütz- und Einfriedungsmauer mit 0,95 m über der bisherigen Geländeoberfläche als auch die Anschüttung für die Terrasse knapp unter 1 m über der bisherigen Geländeoberfläche halten die Vorgaben des § 6 Abs. 10 bzw. Abs. 11 BauO NRW ein. Überdies besteht ein nachvollziehbarer Grund (auch) für die Anschüttung des Wohnhauses auf ein Niveau von 66,08 m üNN, denn diese ermöglicht ein übereinstimmendes Niveau des Wohnhauses mit der nordöstlich gelegenen Erschließungsstraße, der L1.-----------straße , und dem Nachbarflurstück 134.

Die Baugenehmigung ist auch bauplanungsrechtlich rechtmäßig.

Es kann dahinstehen, ob das Bauvorhaben der Beigeladenen tatsächlich die im Bebauungsplan maximal festgesetzte Firsthöhe von 8,50 m (um wenige Zentimeter) überschreitet. Den in Rede stehenden Festsetzungen kommt keine drittschützende Wirkung zu. Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.1995 - 4 B 52.95 -; OVG NRW, Beschluss vom 28.07.2000 - 10 B 727/00 -; juris.

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Festsetzungen hinsichtlich der Trauf- und Firsthöhe nach dem Willen des Plangebers (zumindest auch) der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen der Nachbarn oder deren Interessenausgleich untereinander unter Gewährung eines subjektiven Rechts auf Einhaltung der Festsetzungen dienen sollen. Vielmehr werden damit ausschließlich städtebaulichgestalterische Zielsetzungen verfolgt.

Das genehmigte Vorhaben verstößt auch nicht zu Lasten des Klägers gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot, dem nachbarschützende Wirkung zukommt, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar begrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.01.1983 - 4 C 59.79 -, vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 - und vom 23. 09.1999 - 4 C 6.98 -; OVG NRW, Beschluss vom 03.09.1999 - 10 B 1283/99 -, juris.

Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass der Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung unzumutbar beeinträchtigt wird.

Das Bauvorhaben der Beigeladenen schränkt die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks des Klägers nicht ein. Da ein Abstandflächenverstoß nicht vorliegt, scheidet regelmäßig auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf Beeinträchtigungen aus, vor denen das Abstandflächenrecht schützen will.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.02.2009 - 10 B 1713/08 -, juris

Auch im Hinblick auf die geltend gemachten Einsichtsmöglichkeiten ergibt sich keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und dadurch Einsichtsmöglichkeiten entstehen, die in einem bebauten Gebiet üblich sind.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 01.06.2007 - 7 A 3852/06 - und vom 09.02.2009 - 10 B 1713/08 -, juris.

Dass die Terrasse des Vorhabens nach Nordwesten und damit zum Grundstück der Kläger ausgerichtet ist, rechtfertigt keine andere Bewertung. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass das Grundstück nicht oder nur so bebaut wird, dass die Möglichkeit eines Einblicks nicht gegeben ist. In Anbetracht der Lage des Grundstücks der Beigeladenen mit südöstlicher Erschließung über die L1.-----------straße musste der Kläger mit einer Ausrichtung der dortigen Außenwohnbereiche zum rückwärtigen nordwestlichen Grundstücksbereich rechnen. Die geschaffenen Einsichtsmöglichkeiten gehen nach dem Eindruck, den die Einzelrichterin in der Örtlichkeit gewonnen hat, auch ihrer Qualität nach nicht über eine regelmäßig hinzunehmende gegenseitige Einsichtnahme in die jeweiligen Ruhebereiche hinaus.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.08.2005 - 10 A 3611/03 -, juris.

Der Abweichungsbescheid vom 07.05.2015, mit welchem an der nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks der Beigeladenen eine Grenzgarage zugelassen wurde, die eine Höhe von 3,00 m überschreitet, verletzt ersichtlich keine schützenswerten Nachbarinteressen des Klägers, da die Garage zu seinem Grundstück einen Abstand von 6,50 m einhält. Dahingehende Gründe werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit selbst dem Risiko der Kostentragung (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt haben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.

Beschluss:

Der Streitwert wird bis zur Verbindung der beiden Verfahren auf 7.500,00 Euro für das Verfahren 9 K 4202/15 und auf 3.750,00 Euro für das Verfahren 9 K 11936/16 festgesetzt, für die Zeit nach der Verbindung auf insgesamt 10.000,00 Euro.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.

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