Zur Zuweisung der Ehewohnung gemäß § 1568a GBG zwei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung (Entscheidung wurde abgeändert durch Beschluss des OLG Hamm vom 27.02.2018, 9 UF 211/17
Dem Antragsteller wird die Ehewohnung in B. zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Wohnung zu verlassen und an den Antragsteller nebst sämtlicher zur Wohnung bzw. zum Haus gehörender Schlüssel herauszugeben.
Es wird eine Räumungsfrist gewährt bis zum 31.03.2018.
Die Gerichtskosten tragen beide Seiten je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Verfahrenswert: 4000,00 EUR (§ 48 Abs. 1 FamGKG).
I.
Die Beteiligten leben seit 2014 getrennt und sind seit dem 05.12.2015 rechtskräftig geschiedene Eheleute. In Parallelverfahren vor dem Amtsgericht G. streiten sich die geschiedenen Eheleute zudem um die vermögensrechtliche Auseinandersetzung (Zugewinnausgleich) sowie über den Unterhalt.
Die Antragsgegnerin nutzt die im Alleineigentum des Antragstellers befindliche Immobilie, die auch als gemeinsame Ehewohnung benutzt wurde. Eine Mietzahlung oder Nutzungsentschädigung erfolgt durch die Antragsgegnerin nicht.
Beide geschiedene Eheleute werfen sich gegenseitig vor, Vermögenswerte für sich vereinnahmt bzw. beiseite geschafft zu haben.
Der Antragsteller behauptet, was auch nicht bestritten wird, dass die Antragsgegnerin eine in ihrem Eigentum stehende Wohnung auf ihren Sohn übertragen habe. Zudem habe sie ihn auch unberechtigt bei den Finanzbehörden angezeigt.
Der Antragsteller beantragt,
der Antragsgegnerin aufzugeben, die Wohnung im Haus in B. unter Mitnahme ihrer persönlichen Sachen zu räumen und an ihn herauszugeben und ihm sämtliche Schlüssel für die Wohnung samt Keller- und Briefkastenschlüssel zu übergeben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen und ihr die Ehewohnung weiterhin zur alleinigen Nutzung zu überlassen.
Die Antragsgegnerin behauptet, es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten, die Wohnung zu verlassen. Die Unterhaltsfrage sei weiterhin nicht geklärt und die Nutzung sei bisher als Unterhaltsersatzleistung einbezogen worden. Sie zahle, was nicht bestritten wird, die Nebenkosten für die Wohnung. Ein Verlassen der Wohnung sei ihr auch deshalb nicht zuzumuten, da sie nicht in der Lage sei Erwerbseinkünfte zu erzielen. Sie habe lange Jahre ein Geschäft für den Antragsteller geführt und überwiegend unentgeltlich gearbeitet. Der Antragsteller habe zudem ein Haus in Goslar. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sie erhebliche ehebedingte Nachteile habe
Das Gericht hat die Akte aus dem Verfahren 9 F 282/16 beigezogen.
II.
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung nach § 1568a Abs. 1 BGB. Die Nutzung der Ehewohnung durch den Antragsteller entspricht der Billigkeit im Sinne dieser Vorschrift.
Das Gericht geht insoweit entsprechend der Entscheidung des BGH vom 28.09.2016, XII ZB 487/15 zu § 1361b BGB davon aus, dass der Anspruch nach § 1568a Abs. 1 BGB als spezielle Regelung den Anspruch aus § 985 BGB verdrängt.
Die Wohnung steht im Alleineigentum des Antragstellers. Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung und Entflechtung kann nicht in dem vorliegenden Verfahren betreffend die Ehewohnung erreicht werden. Im vorliegenden Verfahren ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Folgesachen zu einer Entflechtung der ehelichen Lebensverhältnisse und nicht zu einer weiteren Verflechtung der Vermögensverhältnisse zwischen den (geschiedenen) Ehegatten führen sollen. Hier ist bereits eine rechtskräftige Scheidung erfolgt. Auch die behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen der Antragsgegnerin stehen einem Herausgabeanspruch aus Billigkeit nicht entgegen. In dem vorliegenden ärztlichen Bericht der behandelnden Diplom-Psychologin C. vom 25.11.2016 (Parallelverfahren 9 F 282/16, Bl. 36 der Akte) hat die Therapeutin der Antragsgegnerin selbst ausgeführt, dass eine Klärung bezüglich der Wohnung und der Unterhaltsfrage erfolgen muss, damit eine angemessene Therapie der Antragsgegnerin erfolgen kann. Eine zeitnahe Klärung würde erschwert würde bei einer weiteren Zuweisung der Ehewohnung an die Antragsgegnerin, denn eine unbefristete weitere (entschädigungslose) Überlassung der im Alleineigentum des Antragstellers stehenden Wohnung entspricht in jedem Fall nicht der Billigkeit. Es wäre nur eine weitere zeitliche Verzögerung der Entflechtung der ehelichen Lebensverhältnisse. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin eine in ihrem Eigentum stehende Wohnung auf den Sohn übertragen hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass durch das Gericht eine Entschädigungszahlung nicht mehr angeordnet werden kann. Die Regelungen der §§ 1568a Abs. 3 bis Abs. 5 BGB sind nicht mehr anzuwenden, da die Frist von § 1568a Abs. 6 BGB bereits bei Einleitung des Verfahrens abgelaufen war.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG und die Wertfestsetzung auf § 48 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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