OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.10.2017 - 9 A 545/11
Fundstelle
openJur 2019, 21265
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 27 K 8344/08
Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, eine Rundfunkanstalt in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, ist Mitglied der ARD und Inhaber einer Reihe von Frequenzzuteilungen für das Betreiben von Versuchsfunkanlagen, Fernseh-Rundfunkanlagen und Ton-Rundfunk-UKW-Anlagen.

Mit Bescheid vom 13. Dezember 2007 zog ihn die Beklagte für das Jahr 2003 für 561 und für das Jahr 2004 für 559 zugeteilte Frequenzen zu Beiträgen gemäß § 143 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 in der Fassung der Änderung vom 18. Februar 2007 in Verbindung mit der Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV) vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958) in der Fassung der Änderung vom 29. November 2007 (BGBl. I S. 2776) in Höhe von insgesamt 532.299,10 Euro heran. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 4. Januar 2008 wies die Beklagte zunächst durch Widerspruchsbescheid vom 21. November 2008 zurück. Entsprechend einer Vereinbarung zwischen der Beklagten und den ARD-Landesrundfunkanstalten zur Durchführung von ausgewählten Musterverfahren hob die Beklagte den Widerspruchsbescheid auf und wies mit Teil-Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2008 den Widerspruch des Klägers bezüglich der Festsetzung des TKG-Beitrages für den Ton-Rundfunk-UKW-Sender Kleve 97,3 MHz (Frequenz-Zuteilungsnummer 07951587) zurück. Die Festsetzung des TKG-Beitrags für diesen Sender beträgt für das Jahr 2003 1.258,53 Euro und für das Jahr 2004 1.253,92 Euro. Dabei wurden für das Jahr 2003 ein Beitragssatz von 2,73 Euro und für das Jahr 2004 ein Beitragssatz von 2,72 Euro je angefangene 10 qkm theoretische Versorgungsfläche sowie in jedem Jahr eine theoretische Versorgungsfläche des Senders von 461 angefangenen 10 qkm zugrunde gelegt. Die festgesetzten Beiträge in Höhe von insgesamt 2.512,45 Euro wurden vom Kläger gezahlt.

Am 23. Dezember 2008 hat der Kläger Klage erhoben mit den Begehren, die beiden Beitragsfestsetzungen für den Sender Kleve aufzuheben sowie die Beklagte zur Zahlung von Prozesszinsen zu verurteilen. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Die in der Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung für die Jahre 2003 und 2004 für die Nutzergruppe Ton-Rundfunk UKW festgelegten TKG-Beitragssätze verstießen gegen das in § 143 Abs. 1 TKG verankerte Kostendeckungsprinzip. Es sei anhand der von der Beklagten vorgelegten Kalkulationsunterlagen nicht nachvollziehbar, ob diese die beitragsrelevanten Kosten zutreffend ermittelt habe. In die Beitragskalkulationen sei eine Reihe von Kostenpositionen der Zentrale sowie der Außenstellen der Bundesnetzagentur eingestellt worden, die in keinem zurechenbaren Zusammenhang mit den konkret in § 143 Abs. 1 TKG beschriebenen Aufgaben der Bundesnetzagentur stünden. Außerdem verstoße die Frequenzschutzbeitragsverordnung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da beim Ton-Rundfunk UKW im Vergleich zum öffentlichen Mobilfunk ein anderer Maßstab für die Berechnung der Beiträge gelte, ohne dass es dafür eine sachliche Rechtfertigung gebe. Während der öffentliche Mobilfunk lediglich pauschal je Netz bzw. Kanal veranlagt werde, werde im Gegensatz dazu beim Ton-Rundfunk UKW der Beitragsmaßstab "theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz je angefangene 10 qkm" zugrunde gelegt. Aufgrund dieses Beitragsmaßstabes vergrößere sich aber die beitragsrelevante Fläche erheblich und führe insofern zu einer nicht sachgerechten Beitragsbelastung. Der Maßstab der theoretischen Versorgungsfläche führe darüber hinaus zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Benutzergruppe Ton-Rundfunk UKW, da aufgrund dieses Maßstabs etwa bei grenznahen Sendern - wie hier beim Sender Kleve - Flächen in die Beitragsberechnung einbezogen würden, die im Ausland und somit außerhalb der Zuständigkeit der Beklagten lägen.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. Dezember 2010 beantragt,

1. den TKG-Beitragsbescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2007, soweit er durch den Teil-Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2008 beschieden wurde, aufzuheben,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.512,45 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die angefochtenen Beitragsfestsetzungen verteidigt.

Mit Urteil vom 14. Januar 2011 hat das Verwaltungsgericht den TKG-Beitragsbescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2007, soweit er durch den Teil-Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2008 beschieden wurde, aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.512,45 Euro nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz hinaus seit dem 10. Dezember 2010 zu zahlen, sowie die Klage hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die in der Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung für die Nutzergruppe Ton-Rundfunk UKW festgelegten TKG-Beitragssätze für die Jahre 2003 (2,73 Euro) und 2004 (2,72 Euro) unter Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip ermittelt worden seien. Nach den vorgelegten Kalkulationsunterlagen könne nicht festgestellt werden, dass der für die Aufgabenerfüllung nach § 143 Abs. 1 TKG abzugeltende Aufwand zutreffend erfasst worden sei.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung hat die Beklagte im Wesentlichen vorgetragen: Das verwaltungsgerichtliche Urteil beruhe auf Einwänden gegen die Dokumentation der Beitragskalkulationen sowie sich daraus ergebenden Missverständnissen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die bisherige Dokumentation im Wesentlichen die Kosten- und Leistungsrechnung beschrieben habe, nicht jedoch eingehend die entsprechende Kalkulation der Beiträge. Um dies auszuräumen, werde nunmehr eine vollständig überarbeitete Fassung der Dokumentation der Beitragskalkulationen überreicht. Damit sei belegt, dass in den beitragsfähigen Aufwand nur solche Kosten eingeflossen seien, die einen entsprechenden Leistungsbezug hätten. Ferner entspreche der gewählte Beitragsmaßstab der theoretischen Versorgungsfläche dem Erhebungsgrund des Beitrags, der ein Entgelt für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung - hier für die Möglichkeit der Frequenznutzung - darstelle, und sei daher auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Die Beklagte hat beantragt,

das angefochtene Urteil, soweit der Klage stattgegeben worden ist, zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und im Wesentlichen vorgetragen: Der Beitragsmaßstab der theoretischen Versorgungsfläche widerspreche der bundesrechtlichen Vorgabe in § 143 Abs. 2 Satz 3 TKG, wonach die Aufteilung des einer Nutzergruppe zugeordneten Anteils an den Gesamtkosten innerhalb der Nutzergruppe "entsprechend der Frequenznutzung" und damit entsprechend der tatsächlichen Nutzungsintensität zu erfolgen habe. Eine derartige Auslegung sei auch vor dem Hintergrund einer möglichst verursachergerechten Zuordnung von Kosten sachgerecht i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG. Das tatsächliche Versorgungsgebiet eines Senders könne zu jedem beliebigen Zeitpunkt mithilfe eines international vereinbarten Berechnungsprogramms ermittelt werden.

Mit Urteil vom 6. Dezember 2013 hat der Senat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Der innerhalb der Nutzergruppe Ton-Rundfunk UKW anzuwendende Beitragsmaßstab der theoretischen Versorgungsfläche verstoße nicht nur gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, sondern missachte auch die bundesgesetzliche Vorgabe aus § 143 Abs. 2 Satz 3 TKG. Darüber hinaus bestünden erhebliche Bedenken, ob die Definition des Begriffs der theoretischen Versorgungsfläche in den Fußnoten der Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung den Publizitäts- und Bestimmtheitsanforderungen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1 und 3 GG ergäben, genüge. In Anbetracht der Unwirksamkeit des Beitragsmaßstabs der theoretischen Versorgungsfläche bedürfe es daher keiner Überprüfung der Höhe der Beitragssätze einschließlich der zugrunde liegenden Kalkulationen mehr.

Durch Urteil vom 24. Juni 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Revision der Beklagten das Urteil des Senats vom 6. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Die das Urteil des Senats tragende Erwägung verstoße gegen Bundesrecht: Im Rahmen des die Abgabenerhebung prägenden weiten normativen Gestaltungsspielraums bestehe der den Beitrag nach § 143 Abs. 1 TKG rechtfertigende Sondervorteil in dem Nutzen, den die Senderbetreiber durch die auf die Gewährleistung einer möglichst effizienten und störungsfreien Frequenznutzung gerichtete Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesnetzagentur hätten. Die Bezugseinheit der theoretischen Versorgungsfläche bilde diesen Vorteil sachgerecht ab; sie halte sich im Rahmen des weiten Verordnungsermessens. Im Übrigen sei die in den Fußnoten der Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung enthaltene Definition des Begriffs der theoretischen Versorgungsfläche nicht, wie vom Senat erwogen, wegen eines Verstoßes gegen die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1 und 3 GG ergebenden Publizitäts- und Bestimmtheitsanforderungen unwirksam. Der Senat werde daher der Kritik des Klägers an der Kalkulation der Beitragssätze nachzugehen haben. Dabei müsse er insbesondere untersuchen, ob die Bereinigung der Vollkostenrechnung um nicht beitragsrelevante Kosten durch einen Pauschalabzug von 10,19 % für das Jahr 2003 bzw. 10,85 % für das Jahr 2004 in der Weise habe erfolgen dürfen, dass die Gesamthöhe der nicht beitragsrelevanten Kosten ermittelt (ca. 17 Mio. Euro) und dann ins Verhältnis zu den Gesamtkosten der Bundesnetzagentur (ca. 157 Mio. Euro) gesetzt worden sei; insoweit sei sowohl die Liste der für nicht beitragsrelevant gehaltenen Kostenpositionen zu hinterfragen als auch das methodische Vorgehen, also die Berechnung anhand eines festen Prozentsatzes. Des Weiteren sei zu prüfen, ob bestimmte "strukturelle Kosten" (etwa Kosten für Altersteilzeit, Telearbeit oder solche für allgemeine Organisationsaufgaben der Bundesnetzagentur wie IT-Kosten) überhaupt bzw. nach dem jeweils gewählten Verrechnungsschlüssel (Mitarbeiterzahl bzw. Fläche) hätten berücksichtigt werden dürfen. Schließlich sei die Transparenz der gesamten Kostenkalkulation zu bewerten. So sei etwa klärungsbedürftig, weshalb Kosten für Altersteilzeit teilweise als nicht beitragsrelevante Kosten genannt würden (vgl. Dokumentation der Kalkulation der FS-Beiträge 2004 und 2003 Band A Anl. 11 Kostenstelle 61132 Altersteilzeit Zentrale), teilweise aber als strukturelle Kosten betrachtet würden, die nach dem Verrechnungsschlüssel "MA-Anzahl" verteilt würden (vgl. Dokumentation der Kalkulation der FS-Beiträge 2004 und 2003 Band A Anl. 10 S. 6).

Zur weiteren Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte nunmehr im Wesentlichen vor, dass die Beantwortung der vom Bundesverwaltungsgericht am Ende seines Urteils im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Kalkulation aufgeworfenen Fragen nicht zur Rechtswidrigkeit der für die Jahre 2003 und 2004 festgelegten TKG-Beitragssätze für die Nutzergruppe Ton-Rundfunk UKW führe:

Zunächst habe die Bereinigung der Vollkostenrechnung um nicht beitragsrelevante Kosten durch einen Pauschalabzug von 10,19 % für das Jahr 2003 bzw. 10,85 % für das Jahr 2004 in der Weise erfolgen dürfen, dass die Gesamthöhe der nicht beitragsrelevanten Kosten ermittelt und dann ins Verhältnis zu den Gesamtkosten der Bundesnetzagentur gesetzt worden sei. Denn diese Bereinigung sei erst im Jahr 2007 als Reaktion auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. August 2006 - u. a. 11 K 2795/04 und 11 K 4379/05 - durchgeführt worden. Nach diesen Urteilen dürften allgemeine Verwaltungskosten der Bundesnetzagentur, die mit ihrer beitragspflichtigen Aufgabenerledigung nicht in Zusammenhang stünden, nicht auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden. Im Jahr 2007 sei eine vollständige Neukalkulation der Beitragssätze ohne in diesem Sinne beitragsfremde Kosten aufgrund der technischen Rahmenbedingungen aber nur mit einem unvertretbaren Verwaltungsaufwand möglich gewesen. Dass durch den prozentualen Pauschalabzug sichergestellt worden sei, dass keine beitragsfremden Kosten in die Kalkulation der Beitragssätze eingeflossen seien, zeige die als Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 29. Januar 2016 vorgelegte Vergleichsberechnung.

Ferner würden die in die Kalkulation eingestellten strukturellen Kosten der Zentrale sowie der Außenstellen der Bundesnetzagentur für Gebäude / Gebäudeverwaltung, Informationstechnologie / IT-Service, Leitung, Verwaltung, Altersteilzeit, Sozialeinrichtungen und Telearbeit über die Verrechnungsschlüssel der in Anspruch genommenen Gebäudefläche bzw. der Anzahl der Mitarbeiter verursachungsgerecht den die jeweilige Leistung empfangenden und in die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes einfließenden Hauptkostenstellen (Fachreferate in der Zentrale bzw. Personal-, Messtechnik- und Fuhrparkkosten in den Außenstellen) zugeordnet.

Bei den Kosten der Altersteilzeit handele es sich um die Besoldungs- bzw. Entgeltkosten, die in der Freistellungsphase des Blockmodells für die Mitarbeiter in den Außenstellen der Bundesnetzagentur angefallen seien. Diese Kosten seien als beitragsrelevante strukturelle Kosten beurteilt worden, weil in den Außenstellen die Kräfte aller Haupt-Kostenstellen beitragsrelevante Tätigkeiten ausführten. Demgegenüber seien die Kosten der Altersteilzeit aus der Zentrale der Bundesnetzagentur vorsorglich als beitragsfremd angesehen worden, weil die Mitarbeiter in der Zentrale eine geringere Leistungsnähe aufwiesen, da sie auch mit nicht beitragsrelevanten Tätigkeiten befasst seien.

Schließlich seien mit der Berufung keine neuen Zahlen und keine neuen Kalkulationen eingereicht worden; vielmehr sei das vorhandene Zahlenmaterial genutzt worden, um auf dieser Basis eine juristisch leichter bewertbare Darstellung der Kalkulationen zu erstellen. Da jedoch eine grundsätzlich andere Herangehensweise in der Ermittlung und Darstellung gewählt worden sei, die über rein förmliche Aspekte hinausgehe, verbiete es sich, Inkonsistenzen zwischen den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Kalkulationsunterlagen und den im Berufungsverfahren eingereichten Kalkulationsunterlagen herzustellen. Um eine noch größere Transparenz zu gewährleisten, beruhe die nunmehr eingereichte Dokumentation nicht auf einer Excel-Rückrechnung von Daten, sondern auf der Kalkulation der Beiträge auf Basis der tatsächlich entstandenen Ist-Daten.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil, soweit der Klage stattgegeben worden ist, zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und trägt im Wesentlichen vor: Die Bereinigung der Vollkostenrechnung um nicht beitragsrelevante Kosten durch einen Pauschalabzug von 10,19 % für das Jahr 2003 bzw. 10,85 % für das Jahr 2004 sei methodisch fehlerhaft erfolgt; stattdessen hätte eine vollständige Neukalkulation der Beitragssätze ohne diese beitragsfremden Kosten stattfinden müssen.

Ferner seien die Kosten für die Mitarbeiter in Altersteilzeit in den Außenstellen der Bundesnetzagentur nicht beitragsrelevant: Während der Altersteilzeit im Blockmodell arbeite der betroffene Mitarbeiter nämlich in der ersten Phase zunächst voll und dann in der zweiten Phase aufgrund einer Freistellung gar nicht. Personalaufwand für freigestelltes Personal könne aber nicht beitragsrelevant sein.

Außerdem sei bei etlichen weiteren der in der Anlage 10 des Kalkulationsdokumentationsbandes A aufgeführten strukturellen Kosten, die in die Beitragssatzkalkulation für die Jahre 2003 und 2004 eingeflossen seien, die Beitragsrelevanz kritisch zu hinterfragen. Überdies erschienen einzelne Verteilschlüssel unangemessen.

Schließlich bestünden zwischen den von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren und den von ihr im Berufungsverfahren vorgelegten Kalkulationsunterlagen diverse Abweichungen. Überdies wiesen die im Berufungsverfahren eingereichten Kalkulationsunterlagen zahlreiche Inkonsistenzen auf.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, in der die vorstehenden sowie weitere Bedenken gegen die Beitragskalkulation eingehend erörtert worden sind, hat der Kläger die Rücknahme der Klage erklärt, der die Beklagte jedoch nicht zugestimmt hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage, über die wegen Unwirksamkeit der Klagerücknahme (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO) weiterhin zu entscheiden ist, ist mit beiden gestellten Anträgen unbegründet (dazu nachfolgend unter I. und II.).

I. Der TKG-Beitragsbescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2007 sowie ihr hierzu ergangener Teil-Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2008 sind in dem vom Kläger angefochtenen Umfang rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angefochtenen Festsetzungen des TKG-Beitrags für den Ton-Rundfunk-UKW-Sender Kleve 97,3 MHz (Frequenz-Zuteilungsnummer 07951587) für das Jahr 2003 in Höhe von 1.258,53 Euro und für das Jahr 2004 in Höhe von 1.253,92 Euro sind rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Insoweit steht aufgrund des Revisionsurteils des Bundesverwaltungsgerichts,

BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2015 - 9 C 26.14 -, juris Rdnr. 10 ff.,

Folgendes bereits verbindlich fest:

a) Rechtsgrundlage der angefochtenen Beitragsfestsetzungen ist § 143 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 in der Fassung der Änderung vom 18. Februar 2007 - gültig vom 24. Februar 2007 bis zum 9. Mai 2012 - in Verbindung mit der Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV) vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958) in der Fassung der Änderung vom 29. November 2007 (BGBl. I S. 2776) - gültig vom 8. Dezember 2007 bis zum 19. November 2009 -.

§ 143 Abs. 1 TKG bestimmt, dass die Bundesnetzagentur jährliche Beiträge zur Deckung ihrer Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeinzuteilungen und Nutzungsrechten im Bereich der Frequenz- und Orbitnutzungen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen erhebt (Satz 1). Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Bundesnetzagentur für die Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung sowie die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung (Satz 2). Nach § 143 Abs. 2 TKG sind diejenigen beitragspflichtig, denen Frequenzen zugeteilt sind (Satz 1). Die Anteile an den Kosten werden den einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenzzuweisung ergeben, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet (Satz 2). Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung entsprechend der Frequenznutzung (Satz 3). Gemäß § 143 Abs. 3 TKG sind in die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten solche nicht einzubeziehen, für die bereits eine Gebühr nach § 142 oder eine Gebühr nach § 16 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) oder Gebühren oder Beiträge nach § 10 oder § 11 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882) und den auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen erhoben wird. Nach § 143 Abs. 4 TKG wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der vorstehenden Absätze das Nähere über den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der Zahlungsweise festzulegen (Satz 1). Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen (Satz 2).

Die auf der Grundlage von § 143 Abs. 4 TKG erlassene Frequenzschutzbeitragsverordnung, die neben der Erhebung von TKG-Beiträgen auch die Erhebung von EMVG-Beiträgen näher regelt, konkretisiert die bundesgesetzlichen Vorgaben weiter dahin, dass die durch Beiträge gemäß § 143 Abs. 1 TKG abzugeltenden Personal- und Sachkosten von der Bundesnetzagentur erfasst und abzüglich eines Selbstbehalts zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung in Höhe von 20 % den in der Anlage zur Verordnung aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 FSBeitrV), in die die Beitragspflichtigen zusammengefasst werden (§ 1 Abs. 2 Satz 1 FSBeitrV). Die Beitragserhebung erfolgt nach Nutzergruppen; innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags nach Bezugseinheiten (§ 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FSBeitrV). Der für jede Bezugseinheit festzulegende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe maßgebliche Aufwand des Erhebungsjahres durch die Zahl der Bezugseinheiten je Nutzergruppe geteilt wird (§ 3 Abs. 3 FSBeitrV). In der Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung ist jeweils unter Nr. 2.1.4 für die Nutzergruppe Ton-Rundfunk UKW für das Jahr 2003 ein TKG-Jahresbeitrag von 2,73 Euro je Bezugseinheit und für das Jahr 2004 ein TKG-Jahresbeitrag von 2,72 Euro je Bezugseinheit festgelegt; als Bezugseinheit ist jeweils "je angefangene 10 qkm theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz" ausgewiesen, wobei der Begriff der theoretischen Versorgungsfläche in einer Fußnote näher erläutert wird.

b) Grundsätzliche Bedenken gegen die Erhebung eines TKG-Beitrags bestehen weder im Hinblick auf unionsrechtliche noch auf verfassungsrechtliche Vorgaben:

(1) Die Beitragserhebung nach § 143 TKG steht zunächst im Einklang mit Art. 12 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie - GRL). Nach Art. 12 Abs. 1 lit. a) GRL können die Mitgliedstaaten von Unternehmen u. a. für die Gewährung eines Frequenznutzungsrechts Verwaltungsabgaben verlangen, allerdings nur solche, die insgesamt lediglich zur Deckung der administrativen Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten sowie der in Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten besonderen Verpflichtungen dienen, die die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung der Einhaltung und andere Marktkontrollmechanismen sowie für Regulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung des abgeleiteten Rechts und von Verwaltungsbeschlüssen, beispielsweise von Beschlüssen über den Zugang und die Zusammenschaltung, einschließen können. Kosten für andere Aufgaben dürfen die Abgaben nicht umfassen. An diese Vorgaben hält sich § 143 Abs. 1 TKG, sein Wortlaut greift die Formulierungen des Art. 12 Abs. 1 lit. a) GRL teilweise wörtlich auf.

(2) Die Regelungen in § 143 TKG sind darüber hinaus auch verfassungsgemäß.

(a) Es liegt kein Verstoß gegen die besonderen Kompetenzvorschriften in Art. 105 ff. GG vor: Bei der Abgabe nach § 143 TKG handelt es sich nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag, dessen rechtfertigender Grund neben der Kostendeckung in dem durch ihn bezweckten Vorteilsausgleich liegt. Dabei besteht der auszugleichende Sondervorteil in dem Nutzen, den die Senderbetreiber durch die auf die Gewährleitung einer möglichst effizienten und störungsfreien Frequenznutzung gerichtete, in § 143 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 2 TKG beschriebene Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesnetzagentur haben.

(b) Ferner hat der Gesetzgeber nicht dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, dass er Kabelbetreiber, die mangels Zuteilung von Frequenzen nicht nach § 143 Abs. 2 TKG beitragspflichtig sind, nicht in den Kreis der Abgabepflichtigen einbezogen hat, weil schon im Ansatz nicht erkennbar ist, dass die Kabelbetreiber von der mit dem TKG-Beitrag abgegoltenen Aufgabenwahrnehmung profitieren könnten.

(c) Schließlich genügt die Verordnungsermächtigung in § 143 Abs. 4 TKG den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG: Der Gesetzgeber hat Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung hinreichend bestimmt, indem er insbesondere die Geltung des Kostendeckungsprinzips und die beiden oben genannten Verteilungskriterien (Verteilung der Gesamtkosten auf die Nutzergruppen "so weit wie möglich aufwandsbezogen" und Verteilung der auf die jeweilige Nutzergruppe entfallenden Kosten innerhalb dieser Gruppe "entsprechend der Frequenznutzung") angeordnet hat.

c) Die auf der Grundlage von § 143 Abs. 4 Satz 1 und 2 TKG erlassene Verordnung ist nach den Vorgaben des Revisionsurteils - vorbehaltlich der Kalkulation der Beitragssätze - rechtmäßig.

(1) Die gilt zunächst für den durch einen Abschlag von den beitragsrelevanten Personal- und Sachkosten zu bestimmenden Selbstbehalt des Bundes zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung, den der Verordnungsgeber im Anwendungsbereich des § 143 TKG auf 20 % festgelegt hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 FSBeitrV). Der Selbstbehalt hat zu berücksichtigen, dass die Erfüllung der der Bundesnetzagentur übertragenen, in § 143 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 2 TKG beschriebenen Aufgaben zwar in herausgehobenem Maße denjenigen zu Gute kommt, denen Frequenzen zugeteilt wurden, daneben aber auch im Interesse der Allgemeinheit liegt. Vor diesem Hintergrund ist für die hier in Rede stehenden Beitragsjahre 2003 und 2004 die Bewertung des Allgemeininteresses durch den Verordnungsgeber - unbeschadet seiner Aufgabe, etwaige Änderungen der Interessenlage zu erfassen und rechtlich umzusetzen - von seinem normativen Gestaltungsspielraum gedeckt.

(2) In der Verordnung fehlt es auch nicht an den erforderlichen allgemeinen Vorgaben für die Kostenrechnung (Kalkulation) durch die Bundesnetzagentur. Zwar enthält die Verordnung selbst keine näheren Vorgaben zur Erstellung der Kalkulation, denn sie legt weder die anzuwendende Methodik fest noch nimmt sie einzelne begriffliche Klarstellungen - etwa zum Kostenbegriff - vor oder regelt, wie dann verfahren werden soll, wenn die vom Gesetzgeber "so weit wie möglich" aufwandsbezogen vorgesehene Zuordnung der Kosten sich im Einzelfall nicht als durchführbar erweist. Auch ohne eine solche Vorab-Festlegung einzelner Fragen bestanden für die Kalkulation aber hinreichende Vorgaben, denn die Bundesnetzagentur musste ihrer Kalkulation die für das Rechnungswesen der Bundesverwaltung geltenden einheitlichen und verbindlichen Grundsätze zugrunde legen. Für die hier streitigen Beitragsjahre 2003 und 2004 war dies die Standard-Kosten-Leistungsrechnung des Bundesministeriums der Finanzen, die in der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung veröffentlicht ist (VSF-H 9001). Hierbei handelt es sich um eine Ist-Kostenrechnung auf Vollkostenbasis, d.h. alle in einer Periode entstehenden Kosten (Personal- und Sachkosten) werden erfasst und verrechnet. Der Verordnungsgeber hat zudem die konkret durchgeführte Kalkulation der Bundesnetzagentur einschließlich der sie bestimmenden Methodik in seinen Regelungswillen aufgenommen. Denn er ist seiner, ihm vom Gesetzgeber durch § 143 Abs. 4 Satz 1 TKG aufgegebenen Pflicht zur Festlegung der "Beitragssätze" dadurch nachgekommen, dass er die sich aus der Kalkulation der Bundesnetzagentur für die Jahre 2003 und 2004 ergebenden Beitragssätze für den TKG-Beitrag in die Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung übernommen hat.

(3) Schließlich genügt die in der Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung für die Jahre 2003 und 2004 jeweils unter Nr. 2.1.4 für die Nutzergruppe Ton-Rundfunk UKW als Beitragsmaßstab ausgewiesene Bezugseinheit "je angefangene 10 qkm theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz", deren zentraler Begriff der theoretischen Versorgungsfläche in einer Fußnote näher erläutert wird, den sich aus Art. 20 Abs. 1 und 3 GG ergebenden Publizitäts- und Bestimmtheitsanforderungen. Zudem verstößt dieser Beitragsmaßstab weder gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die bundesgesetzliche Vorgabe aus § 143 Abs. 2 Satz 3 EMVG (Verteilung der auf die jeweilige Nutzergruppe entfallenden Kosten innerhalb dieser Gruppe entsprechend der Frequenznutzung).

2. Die demnach vom Senat nur noch vorzunehmende Überprüfung der Kalkulation der jeweils unter Nr. 2.1.4 in der Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung für die Nutzergruppe Ton-Rundfunk UKW festgelegten TKG-Beitragssätze von 2,73 Euro für das Jahr 2003 und von 2,72 Euro für das Jahr 2004 ergibt, dass diese Beitragssätze rechtmäßig sind.

a) Die zur Dokumentation der beiden Beitragssatzkalkulationen von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Bände A und B vermitteln im Zusammenspiel mit den punktuellen schriftsätzlichen Ergänzungen der Beklagten sowie den ergänzenden Ausführungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung eine hinreichende Transparenz der beiden Kalkulationen, so dass sie vom Senat nachvollzogen und sodann überprüft werden konnten. Die vom Kläger geltend gemachten Abweichungen zwischen den von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren und den von ihr im Berufungsverfahren vorgelegten Kalkulationsunterlagen führen in der Sache nicht weiter, da - wie die Beklagte nachvollziehbar erläutert hat - nunmehr eine grundsätzlich andere Herangehensweise in der Ermittlung und Darstellung gewählt wurde, ohne inhaltlich in die zugrunde liegende Kosten- und Leistungsrechnung einzugreifen. Die darüber hinaus vom Kläger gerügten "zahlreichen Inkonsistenzen" in den von der Beklagten im Berufungsverfahren eingereichten Kalkulationsunterlagen hat die Beklagte plausibel aufgelöst, so dass auch der Kläger seine diesbezüglichen Einwendungen in der mündlichen Verhandlung letztlich nicht mehr aufrecht erhalten hat. Insbesondere vermochte die Beklagte den auch vom Bundesverwaltungsgericht in der Revisionsentscheidung angesprochenen Umstand, dass Kosten der Altersteilzeit für die Mitarbeiter in der Zentrale der Bundesnetzagentur (vorsorglich) als nicht beitragsrelevant angesehen wurden, während Kosten der Altersteilzeit für die Mitarbeiter in den Außenstellen in die beiden Beitragskalkulationen eingeflossen sind, nachvollziehbar damit zu erklären, dass in den Außenstellen die Kräfte aller Haupt-Kostenstellen (Personal, Messtechnik und Fuhrpark) beitragsrelevante Tätigkeiten ausgeführt hätten, wohingegen dies in der Zentrale nur bei den Kräften einer von 65 Haupt-Kostenstellen (Fachreferaten), nämlich den Mitarbeitern im Fachreferat 222 und dort auch nur teilweise (21,35 % im Jahr 2003 bzw. 20,18 % im Jahr 2004) der Fall gewesen sei. Davon abgesehen hat die Beklagte (auch) diese Kosten ebenso wie weitere sog. strukturelle Kosten der Zentrale vor dem Hintergrund früherer gerichtlicher Beanstandung der Einbeziehung von (nicht näher belegten) Gemeinkosten in die Kalkulation lediglich vorsorglich unberücksichtigt gelassen (vgl. hierzu schon die von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Erläuterungen zur Kalkulation der Beiträge 2004 und 2003 für den Ton-Rundfunk auf UKW (Anlagen D und D.1), jeweils S. 4).

b) Die TKG-Beitragssätze für die Nutzergruppe Ton-Rundfunk UKW in Höhe von 2,73 Euro für das Jahr 2003 und in Höhe von 2,72 Euro für das Jahr 2004 stehen in Einklang mit dem in § 143 Abs. 1 TKG ("zur Deckung ihrer Kosten") vorgeschriebenen Kostendeckungsprinzip.

(1) Diesen bundesgesetzlich vorgegebenen Prüfungsmaßstab für die Höhe der TKG-Beitragssätze versteht der Senat wie folgt:

(a) Das in § 143 Abs. 1 TKG normierte Kostendeckungsprinzip beinhaltet zunächst ein Aufwandsüberschreitungsverbot, welches besagt, dass das für eine bestimmte Nutzergruppe ermittelte TKG-Beitragsaufkommen eines Jahres den - nach Abzug des in § 3 Abs. 2 Satz 1 FSBeitrV vorgesehenen Selbstbehaltes vom beitragsfähigen Aufwand für diese Nutzergruppe verbleibenden - umlagefähigen Aufwand dieses Jahres nicht wesentlich oder erheblich überschreiten darf, so dass die Beiträge keine zusätzliche Einnahmequelle darstellen.

Vgl. allgemein zum Aufwandsüberschreitungsverbot als Bestandteil des einfachgesetzlich angeordneten Kostendeckungsprinzips: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2016 - OVG 1 B 2.12 -, juris Rdnr. 178 m. w. N.; Thüringer OVG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 -, KStZ 2006, 212, juris Rdnr. 131 f. m. w. N.

Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu bundesgesetzlichen Normierungen des Kostendeckungsprinzips,

vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 1955 - I C 5.55 -, BVerwGE 2, 246, juris Rdnr. 7 und 15 sowie vom 24. März 1961 - VII C 109.60 -, BVerwGE 12, 162, juris Rdnr. 32,

sowie in Einklang mit seiner eigenen Rechtsprechung zu landesgesetzlichen Regelungen des Kostendeckungsprinzips,

vgl. OVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NVwZ 1995, 1238, juris Rdnr. 2 und 42 ff.,

davon aus, dass die Wendung "zur Deckung ihrer Kosten" in § 143 Abs. 1 TKG kein striktes bzw. zwingendes Aufwandsüberschreitungsverbot in dem Sinne beinhaltet, dass es bereits bei jeder nur geringfügigen Überschreitung des umlagefähigen Aufwandes durch das für eine bestimmte Nutzergruppe ermittelte TKG-Beitragsaufkommen verletzt ist. Ein solches striktes bzw. zwingendes Aufwandsüberschreitungsverbot setzt nämlich aufgrund der bei einem Verstoß hiergegen ausgelösten gravierenden Rechtsfolge der (Gesamt-) Nichtigkeit der Beitragssatzregelung eine ausdrückliche gesetzliche Normierung voraus, die vorliegend in der Formulierung "zur Deckung ihrer Kosten" aber nicht zu erkennen ist. Diese Formulierung ist daher vielmehr dahingehend zu verstehen, dass das in ihr enthaltene Aufwandsüberschreitungsverbot erst bei nicht nur geringfügigen oder - positiv gewendet - wesentlichen oder erheblichen Überschreitungen des umlagefähigen Aufwandes, mithin erst bei Überschreitung einer gewissen "Toleranzgrenze" verletzt ist.

Vgl. zur bundesrechtlichen Vorgabe einer derartigen "Toleranzgrenze" bei landesrechtlichen Ausgestaltungen des Kostendeckungsprinzips als Veranschlagungsmaxime für den kommunalen Satzungsgeber sowie zur Rechtsprechung bzw. Rechtslage in verschiedenen Bundesländern im Hinblick auf die konkrete Höhe dieser "Toleranzgrenze": BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188, juris Rdnr. 38 m. w. N.; Vetter, in: Christ / Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 1. Auflage 2016, Seite 168 ff. m. w. N.

Zudem verstößt ein satzungs- oder - wie hier - verordnungsrechtlich festgelegter Beitragssatz nur dann gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot, wenn er im Ergebnis zu Lasten der Beitragspflichtigen wesentlich oder erheblich überhöht ist, nicht jedoch bereits dann, wenn in der Beitragskalkulation, also in der Gesamtheit aller Ermittlungen, Berechnungen, Ermessens- und Wertentscheidungen sowie Schätzungen, die der Festsetzung des Beitragssatzes zugrunde liegt, Fehler aufgetreten sind, die sich auf die Höhe des Beitragssatzes im Ergebnis nicht oder nur geringfügig ausgewirkt haben. Danach können Fehler im Rechenwerk oder in den Kostenansätzen der Beitragskalkulation noch bis zur Entscheidung des Gerichts auch ohne ausdrückliche Billigung des Satzungs- bzw. Verordnungsgebers durch eine von der Verwaltung nachgeschobene Neuberechnung, in die zur Rechtfertigung des festgesetzten Beitragssatzes auch bislang gänzlich oder jedenfalls in dieser Höhe unberücksichtigte beitragsrelevante Kosten zusätzlich eingestellt werden dürfen, behoben werden.

Vgl. zu dieser sog. Ergebnisrechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188, juris Rdnr. 31 ff.; Thüringer OVG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 -, KStZ 2006, 212, juris Rdnr. 132 f. m. w. N.; Vetter, in: Christ / Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 1. Auflage 2016, Seite 167 m. w. N.

(b) Ferner umfasst der in § 143 Abs. 1 TKG enthaltene Begriff der "Kosten" sowohl Einzel- als auch Gemeinkosten der Bundesnetzagentur, soweit sie der beitragsrelevanten Erledigung der in § 143 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 2 TKG beschriebenen Aufgaben unmittelbar oder zumindest mittelbar zugerechnet werden können. Mit diesem Zurechnungskriterium, das zugleich der Abgrenzung von den Kosten anderer, durch Steuern oder Gebühren finanzierter Tätigkeiten der Bundesnetzagentur dient, führt der Senat seine bisherige Rechtsprechung,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 9 A 1686/06 -, juris Rdnr. 5,

zu Frequenznutzungsbeiträgen i. S. d. § 48 Abs. 2 und 3 TKG a. F. fort, nach der ein notwendiger Zusammenhang bzw. eine kausale Verknüpfung zwischen Aufwendungen und beitragsfähigem Verwaltungshandeln erforderlich war. Dabei versteht der Senat unter Einzelkosten, die auch als direkte Kosten bezeichnet werden, diejenigen Kosten, die unmittelbar, also ohne vorherige Aufteilung, den Kostenträgern (Verwaltungsleistungen, für deren Erstellung Kosten angefallen sind) zugerechnet werden, da sie pro Kostenträger erfasst werden können. Demgegenüber lassen sich die auch als indirekte Kosten bezeichneten Gemeinkosten nicht unmittelbar einem Kostenträger zurechnen, da sie für mehrere oder alle Kostenträger entstanden sind; Gemeinkosten können daher nur mit einem Verteilungsschlüssel den jeweiligen Kostenträgern mittelbar zugerechnet werden.

Vgl. zum Begriff der Einzel- und Gemeinkosten: Forst, Verwaltungsgemeinkosten als gebührenfähige Kosten, KStZ 2009, 86 (88).

Dass auch die Gemeinkosten der Bundesnetzagentur, soweit sie der beitragsrelevanten Erledigung der in § 143 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 2 TKG beschriebenen Aufgaben mittelbar zugerechnet werden können, dem Kostenbegriff in § 143 Abs. 1 TKG unterfallen, folgt für den Senat zunächst daraus, dass der Wortlaut der Vorschrift - anders als etwa § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG NRW im Straßenbaubeitragsrecht mit dem Begriff der "tatsächlichen Aufwendungen" -,

vgl. hierzu: OVG NRW, Urteile vom 29. Januar 2002 - 15 A 5565/99 -, KStZ 2003, 33, juris Rdnr. 17 ff., vom 26. März 1991 - 2 A 2125/88 -, NWVBl. 1991, 346, juris Rdnr. 26 ff. sowie vom 29. November 1989 - 2 A 1419/87 -, NWVBl. 1990, 311, juris Rdnr. 35 ff.,

insoweit keinerlei Einschränkungen enthält.

Darüber hinaus sieht das vom Bundesministerium der Finanzen als Verwaltungsvorschrift erlassene Handbuch zur Standard-Kosten-Leistungsrechnung (Standard-KLR) in der Bundesverwaltung, die die Bundesnetzagentur nach dem Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts,

BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2015 - 9 C 26.14 -, juris Rdnr. 24,

ihrer Kalkulation der TKG-Beitragssätze für die Jahre 2003 und 2004 zugrunde legen musste, eine Ist-Kostenrechnung auf Vollkostenbasis, d. h. die Erfassung und Verrechnung aller in einer Periode entstehenden Kosten (Personal- und Sachkosten), vor. Dieses Prinzip der Vollkostenrechnung erfordert somit auch, dass die Gemeinkosten den jeweiligen Kostenträgern, für die sie entstanden sind, mit einem Verteilungsschlüssel mittelbar zugerechnet werden (vgl. Handbuch zur Standard-KLR, S. 68). Dem entsprechend heißt es in dem Handbuch weiter, dass, soweit - wie hier - spezialgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im Rahmen der Gebührenkalkulation auf Vollkostenbasis - Entsprechendes muss für die Beitragskalkulation auf Vollkostenbasis gelten - auch Gemeinkostenanteile angesetzt werden dürfen (vgl. Handbuch zur Standard-KLR, S. 83).

Schließlich entspricht das zuvor dargelegte Verständnis des Kostenbegriffs in § 143 Abs. 1 TKG auch einer richtlinienkonformen Auslegung der Norm in Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 lit. a) GRL, den § 143 Abs. 1 TKG für die Erhebung der TKG-Beiträge umsetzt.

Vgl. hierzu: Deutscher Bundestag, Drucksache 15/2316 vom 9. Januar 2004, S. 51 und 104.

Nach Art. 12 Abs. 1 lit. a) GRL können die Mitgliedstaaten von Unternehmen u. a. für die Gewährung eines Frequenznutzungsrechts Verwaltungsabgaben verlangen, allerdings nur solche, die insgesamt lediglich zur Deckung der administrativen Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten sowie der in Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten besonderen Verpflichtungen dienen, die die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung der Einhaltung und andere Marktkontrollmechanismen sowie für Regulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung des abgeleiteten Rechts und von Verwaltungsbeschlüssen, beispielsweise von Beschlüssen über den Zugang und die Zusammenschaltung, einschließen können (Hervorhebung durch den Senat). Gemäß Satz 2 des 30. Erwägungsgrundes der Genehmigungsrichtlinie sollten sich die Verwaltungsabgaben i. S. d. Art. 12 GRL auf das beschränken, was zur Deckung der tatsächlichen Verwaltungskosten für die in Abs. 1 lit. a) der Norm genannten Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde notwendig ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union,

vgl. EuGH, Urteile vom 28. Juli 2016 - C-240/15 -, juris Rdnr. 45 f., vom 18. Juli 2013 - C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12 -, juris Rdnr. 38 ff., vom 27. Juni 2013 - C-71/12 -, juris Rdnr. 22 f., vom 21. Juli 2011 - C-284/10 -, juris Rdnr. 22 f. und vom 19. September 2006 - C-392/04 und C-422/04 -, juris Rdnr. 32 ff.,

dürfen die Verwaltungsabgaben i. S. d. Art. 12 GRL somit nicht der Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit anderen Aufgaben als den in Abs. 1 lit. a) der Bestimmung aufgeführten dienen, insbesondere nicht der Deckung aller Arten von Verwaltungskosten der nationalen Regulierungsbehörde. Dabei sieht der Gerichtshof den Begriff der "administrativen Kosten" in Art. 12 Abs. 1 lit. a) GRL jedoch als ausreichend weit an, um auch sog. allgemeine Verwaltungskosten zu erfassen; diese müssen sich allerdings auf die in der Vorschrift ausdrücklich genannten Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde beziehen, also durch diese Tätigkeiten verursacht worden sein.

(2) Vor dem Hintergrund des zuvor unter (1) aufgezeigten Verständnisses des in § 143 Abs. 1 TKG verankerten Kostendeckungsprinzips durch den Senat ist ein Verstoß gegen dieses Prinzip durch die jeweils unter Nr. 2.1.4 in der Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung für die Nutzergruppe Ton-Rundfunk UKW festgelegten TKG-Beitragssätze von 2,73 Euro für das Jahr 2003 und von 2,72 Euro für das Jahr 2004 nicht festzustellen:

(a) Zunächst ist das im Kostendeckungsprinzip enthaltene Aufwandsüberschreitungsverbot nicht dadurch verletzt, dass die Bundesnetzagentur im Rahmen der beiden Beitragskalkulationen (jeweils vor Abzug des in § 3 Abs. 2 Satz 1 FSBeitrV normierten Selbstbehalts) den von ihr ursprünglich als beitragsfähig angesehenen Aufwand um im Kalkulationszeitpunkt im Jahr 2007 - wie zuvor unter a) bereits erwähnt - von ihr vorsorglich nicht mehr als beitragsrelevant behandelte allgemeine Verwaltungskosten durch einen Pauschalabzug von 10,19 % für das Jahr 2003 bzw. 10,85 % für das Jahr 2004 bereinigt hat, wobei sie die Höhe dieses Abzugs aus dem Verhältnis des Gesamtbetrages der nicht als beitragsrelevant eingestuften Kosten zu den Gesamtkosten der Bundesnetzagentur in dem jeweiligen Beitragsjahr ermittelt hat (vgl. Kalkulationsdokumentationsband A, S. 9 und Anlagen 11 und 12 sowie Kalkulationsdokumentationsband B, S. 6 f. und 18 f.).

Bei diesen von der Bundesnetzagentur im Kalkulationszeitpunkt im Jahr 2007 nicht mehr als beitragsrelevant berücksichtigten allgemeinen Verwaltungskosten handelt es sich um Kosten folgender Organisationseinheiten in der Zentrale der Bundesnetzagentur: Präsidium; Präsidiumsbüro; Stab 02 (Prozessführung / Rechtsstreitigkeiten); Stab 03 (Internationale Koordinierung); Pressestelle; Öffentlichkeitsarbeit; Geschäftsstelle Beirat; Interne Revision; Referat Organisation; Organisation allgemein; Ausbildung; Altersteilzeit Zentrale; Innerer Dienst Zentrale an den Standorten Bonn, Berlin, Mainz und Saarbrücken; Referat Bibliothek; Referat Sprachendienst; Verwaltung allgemein; Leitung der Unterabteilung Z 2 (Allgemeine Rechtsangelegenheiten / Finanzen / Controlling); Referat Rechtsangelegenheiten; Referat Gebühren- und Beitragsrecht; Referat Inkasso; Referat Haushalt; Referat Beschaffung / Einkauf; Fuhrpark; Referat Controlling; Interne Kostenträger.

Zur Bereinigung der beiden Kalkulationen um diese von der Bundesnetzagentur nicht mehr als beitragsrelevant behandelten allgemeinen Verwaltungskosten hat die Beklagte im Einzelnen vorgetragen, dass diese Kostenbereinigung erst im Kalkulationszeitpunkt im Jahr 2007 als Reaktion auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. August 2006 - u. a. 11 K 2795/04 und 11 K 4379/05 - durchgeführt worden sei. Nach diesen Urteilen dürften allgemeine Verwaltungskosten der Bundesnetzagentur, die mit ihrer beitragspflichtigen Aufgabenerledigung nicht in Zusammenhang stünden, nicht auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden. Im Jahr 2007 sei eine vollständige Neukalkulation der Beitragssätze ohne die nach dieser Rechtsprechung von der Bundesnetzagentur als beitragsfremd eingestuften Kosten aufgrund der technischen Rahmenbedingungen aber nur mit einem unvertretbaren Verwaltungsaufwand möglich gewesen: Denn zu diesem Zeitpunkt sei die bei der Bundesnetzagentur in den Jahren 2003 und 2004 jeweils für die Zentrale und die Außenstellen (2003: 23; 2004: 10) durchgeführte Kosten- und Leistungsrechnung (KLR), die die Grundlage der Beitragskalkulation bilde und dem Handbuch der Standard-KLR des Bundes folge, bereits abgeschlossen gewesen. Bei dieser Kosten- und Leistungsrechnung handele es sich um eine Ist-Kostenrechnung auf Vollkostenbasis im Sinne einer Erfassung und Verrechnung aller in einem Monat entstehenden, als beitragsrelevant eingestuften Personal- und Sachkosten in einem Stufenleiterverfahren. Am Jahresende würden alle 12 Monatsabschlüsse der Zentrale und der Außenstellen der Bundesnetzagentur zu einem Jahresergebnis konsolidiert, wobei monatliche Veränderungen in der Aufwandserfassung sowie in den Bezugsgrößen (Mitarbeiter und Quadratmeter) berücksichtigt würden. Hierzu seien für das Jahr 2004 ca. 400.000 Verrechnungsbuchungen durchgeführt worden. Im Jahr 2003 sei die Verrechnung noch mit einem auf Disketten basierten IT-System erfolgt; erst ab dem Jahr 2004 habe die Bundesnetzagentur eine zentrale Datenbank für die Kosten- und Leistungsrechnung einsetzen können. Vor diesem Hintergrund hätte eine vollständige Neukalkulation der Beitragssätze für die Jahre 2003 und 2004 ohne die von der Bundesnetzagentur im Jahr 2007 vorsorglich als beitragsfremd eingestuften allgemeinen Verwaltungskosten erfordert, die monatlichen Abschlüsse für die Zentrale und die Außenstellen zu öffnen, um die möglicherweise beitragsfremden Kosten auf der ersten Stufe des Verrechnungsverfahrens zu entfernen und sodann die gesamte Kosten- und Leistungsrechnung für die Jahre 2003 und 2004 erneut durchzuführen. Dies sei aufgrund des zuvor beschriebenen Verfahrens zum damaligen Zeitpunkt nur mit einem erheblichen und immensen Personal- und Zeitaufwand möglich gewesen, wovon auf den TKG-Beitrag für die Nutzergruppe Ton-Rundfunk UKW im Jahr 2003 ca. 214.000 Euro und im Jahr 2004 ca. 187.000 Euro entfallen wären.

Dieses vom Kläger in der mündlichen Verhandlung in der Sache letztlich nicht mehr in Frage gestellte Vorbringen der Beklagten rechtfertigt die von der Bundesnetzagentur im Jahr 2007 gewählte Vorgehensweise zur Eliminierung der von ihr als beitragsfremd eingestuften allgemeinen Verwaltungskosten in Form eines Pauschalabzugs. Denn der Kalkulationsgrundsatz der "centgenauen" Kostenermittlung wird durch das (auch) dem Abgabenrecht eigene Bedürfnis nach Verwaltungspraktikabilität dergestalt begrenzt, dass der Kalkulator, wenn und soweit eine rechnerisch genaue Kostenermittlung nicht oder allenfalls mit unvernünftigem und in diesem Sinne unvertretbarem Verwaltungsaufwand möglich wäre, berechtigt ist, den beitragsfähigen Aufwand bzw. Teile dieses Aufwands mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze zu schätzen.

Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16. August 1985 - 8 C 120 - 122.83 -, NJW 1986, 1122, juris Rdnr. 27 m. w. N.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 33 Rdnr. 50.

So liegt der Fall hier. Denn nach dem plausiblen Vorbringen der Beklagten auf Seite 1 - 7 ihres Schriftsatzes vom 20. Juli 2017 sowie den dort angestellten nachvollziehbaren Schätzungen und Berechnungen hätte sich der auf die Nutzergruppe Ton-Rundfunk UKW entfallende Mehraufwand für eine vollständige Neukalkulation der TKG-Beitragssätze ohne die von der Bundesnetzagentur als beitragsfremd eingestuften Kosten im Beitragsjahr 2003 auf ca. 214.000 Euro und im Beitragsjahr 2004 auf ca. 187.000 Euro belaufen. Diese Beträge stehen aber zu den von der Bundesnetzagentur in ihrer Kalkulation ermittelten beitragsfähigen Gesamtkosten von 3.295.401 Euro im Jahr 2003 und 3.320.731 Euro im Jahr 2004 (vgl. hierzu Kalkulationsdokumentationsband B, S. 21 und 9) außer Verhältnis. Die der Kalkulation der Bundesnetzagentur für die TKG-Beitragsjahre 2003 und 2004 zugrunde liegende Einstufung des Mehraufwandes als unvernünftig und in diesem Sinne unvertretbar ist daher nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für den in der Kalkulation stattdessen vorgenommenen Pauschalabzug und die Methodik seiner Ermittlung. Die Vertretbarkeit dieser Vorgehensweise im Rahmen des dem Normgeber der Frequenzschutzbeitragsverordnung zukommenden Gestaltungsspielraums veranschaulicht die von der Beklagten als Anlage B 1 zu ihrem Schriftsatz vom 29. Januar 2016 vorgelegte Vergleichsberechnung. Diese Berechnung belegt vielmehr sogar, dass eine vollständige Neukalkulation der TKG-Beitragssätze für die Jahre 2003 und 2004 ohne die von der Bundesnetzagentur als nicht beitragsrelevant behandelten allgemeinen Verwaltungskosten aller Voraussicht nach zu höheren Beitragssätzen führen würde, der prozentuale Pauschalabzug mithin "großzügig" zugunsten der Beitragspflichtigen erfolgt ist.

Im Übrigen sind in den von der Bundesnetzagentur als beitragsfremd eingestuften allgemeinen Verwaltungskosten Kostenpositionen enthalten, die nach Auffassung des Senats durchaus beitragsfähig sind, wie etwa die Kosten für das Referat Sprachendienst in der Zentrale der Bundesnetzagentur im Hinblick auf die in § 143 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TKG genannte Tätigkeit der internationalen Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung. Anhaltspunkte für die Annahme, dass in die beiden Beitragskalkulationen Kostenpositionen der Zentrale einbezogen worden sind, die mangels hinreichenden Leistungsbezuges nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, sind demgegenüber nicht erkennbar.

(b) Ferner ist das im Kostendeckungsprinzip enthaltene Aufwandsüberschreitungsverbot nicht dadurch verletzt, dass der jeweils unter Nr. 2.1.4 in der Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung für die Nutzergruppe Ton-Rundfunk UKW für die Jahre 2003 und 2004 festgelegte TKG-Beitragssatz von 2,73 Euro bzw. 2,72 Euro je Bezugseinheit einen Anteil an sog. strukturellen Kosten beinhaltet, die auf Seite 12 und 23 des Kalkulationsdokumentationsbandes B im Einzelnen aufgeführt und in der Anlage 10 des Kalkulationsdokumentationsbandes A näher erläutert sind. Bei diesen Hilfskostenstellen, die nach den Verrechnungsschlüsseln "in Anspruch genommene Gebäudefläche" oder "Anzahl der Mitarbeiter" den die jeweilige Leistung empfangenden und in die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes einfließenden Hauptkostenstellen (Fachreferate in der Zentrale bzw. Personal-, Messtechnik- und Fuhrparkkosten in den Außenstellen) zugeordnet worden sind, handelt es sich im Einzelnen um:

Kosten für die Liegenschaften der Bundesnetzagentur (Gebäudekosten sowie Kosten des "Facility-Managements");

Kosten der Informationstechnologie / des IT-Services (Kosten für die IT-Infrastruktur ("Hardware") der Bundesnetzagentur, für die Planung, Entwicklung und Qualitätssicherung von IT-Verfahren sowie für die Optimierung von Geschäftsprozessen in der Bundesnetzagentur durch IT-Verfahren);

Kosten der Personalverwaltung (Kosten für die Bearbeitung von Personal- und Versorgungsangelegenheiten sowie für die Beihilfebearbeitung und Kosten für die berufliche Bildung);

Kosten der Sozialeinrichtungen (Sozialbetreuung, Personalrat, Gesamtpersonalrat, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragte);

Leitungskosten (Kosten für den Leiter der Abteilung 2 und den Leiter der Unterabteilung 22 in der Zentrale der Bundesnetzagentur, zu deren Tätigkeitsbereich jeweils - unter anderem - die Frequenzverwaltung gehört, sowie Kosten für die Außenstellenleiter und Kräftegruppenleiter, die in den beitragsrelevanten Prozessen mitarbeiten);

Kosten, die im Zusammenhang mit der Telearbeit anfallen (z. B. IT-Ausstattung, Büromöbel, Telefonkosten);

Kosten der Altersteilzeit in den Außenstellen (Besoldung für Beamte bzw. Entgelt für Tarifbeschäftigte in der Freistellungsphase des Blockmodells).

Die auf diese Kostenstellen jeweils konkret entfallenden Beträge sind größtenteils so geringfügig (vgl. Seite 12 und 23 des Kalkulationsdokumentationsbandes B), dass sie sich nach den zuvor unter (1) (a) dargestellten Grundsätzen - ihre Fehlerhaftigkeit unterstellt - allenfalls insgesamt zu einem die Fehlertoleranz überschreitenden Kalkulationsmangel summieren könnten.

Ungeachtet dessen weisen die beiden Beitragskalkulationen aber auch insoweit keine Fehler auf, die sich zu Lasten der Beitragspflichtigen ausgewirkt haben könnten: Mit Ausnahme der Kosten der Altersteilzeit in den Außenstellen, bei denen es sich eigentlich um Personalkosten handelt, stellen alle vorgenannten Hilfskostenstellen Verwaltungsgemeinkosten dar, die vor dem Hintergrund der vorherigen Ausführungen unter (1) (b) dem Kostenbegriff in § 143 Abs. 1 TKG unterfallen, weil sie der beitragsrelevanten Erledigung der in § 143 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 2 TKG beschriebenen Aufgaben mittelbar zugerechnet werden können. Dies hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung letztlich nicht mehr in Frage gestellt. Die von der Bundesnetzagentur bei der Verteilung dieser Verwaltungsgemeinkosten angewandten Verrechnungsschlüssel "in Anspruch genommene Gebäudefläche" bzw. "Anzahl der Mitarbeiter" sind ebenfalls nicht zu beanstanden, da sie "klassische" Mengenschlüssel zur Verteilung von Gemeinkosten in der betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung darstellen,

vgl. hierzu: Forst, Verwaltungsgemeinkosten als gebührenfähige Kosten, KStZ 2009, 86 (88),

und als solche auch im Handbuch zur Standard-KLR (vgl. dort, S. 68) ausdrücklich genannt sind. Sie erweisen sich hier auch in Bezug auf die jeweiligen Kostenpositionen als sachgerecht. Diesbezügliche Bedenken hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung letztlich nicht mehr erhoben.

Kosten der Altersteilzeit in den Außenstellen der Bundesnetzagentur konnten zwar grundsätzlich ebenfalls in die jeweilige Kalkulation eingestellt werden, weil in den hier in Rede stehenden Beitragsjahren 2003 und 2004 die Altersteilzeit für Bundesbeamte in § 72 b des Bundesbeamtengesetzes (BBG) a. F. in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) vom 21. Oktober 1998 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 sowie für Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes im Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30. Juni 2000 rechtlich vorgesehen war und in den Außenstellen die Kräfte aller Haupt-Kostenstellen (Personal-, Messtechnik- und Fuhrpark) beitragsrelevante Tätigkeiten ausführten. Der Senat hat allerdings rechtliche Bedenken gegen die Art und Weise, in der die Beklagte die Kosten der Altersteilzeit in die Kalkulation der jährlich zu erhebenden Beiträge eingestellt hat. Es spricht viel dafür, dass als Kosten der Altersteilzeit nicht die Besoldungen und Entgelte für die in den Jahren 2003 und 2004 in der Freistellungsphase des Blockmodells befindlichen Außenstellen-Mitarbeiter der Bundesnetzagentur angesetzt werden durften, da diesen Kosten in diesem Zeitraum keine Gegenleistung der betreffenden Mitarbeiter in Form einer erbrachten Arbeitsleistung gegenüberstand. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die betreffenden Mitarbeiter ihre (zu vergütende) Leistung bereits in der Arbeitsphase des Blockmodells in vollem Umfang erbracht hatten. Dass ein Teil der Vergütung für diese Tätigkeit erst in der Freistellungsphase ausgezahlt und damit kassenwirksam wurde, ändert nichts daran, dass durch den TKG-Beitrag abzugeltende Arbeitsleistungen der betreffenden Mitarbeiter (dem Beitragspflichtigen gegenüber) bereits vollständig in der Arbeitsphase erbracht worden waren und die dadurch verursachten Kosten nach dem Grundsatz der Periodengerechtigkeit,

vgl. hierzu: Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht - Kommentar, Loseblatt, Stand: Juli 2017, § 6 Rdnr. 92 ff.,

diesem Zeitraum zuzuordnen sind. Die Bundesnetzagentur hätte die entsprechenden Besoldungs- bzw. Entgeltkosten daher wohl nur als Rückstellungen in diejenige Kalkulationsperiode einstellen können, in der sich die Mitarbeiter in der Arbeitsphase befunden haben.

Vgl. hierzu: VG Halle (Saale), Urteil vom 5. März 2015 - 4 A 210/13 -, juris Rdnr. 27.

Soweit in der von der Beklagten angeführten Kommentarliteratur,

vgl. Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht - Kommentar, Loseblatt, Stand: Juli 2017, § 6 Rdnr. 168 und 862,

vertreten wird, dass zu den in der kommunalen Benutzungsgebührenkalkulation ansetzbaren Personalkosten auch die Besoldung eines Beamten in der Freistellungsphase des Blockmodells der Altersteilzeit gehöre, da das Beamtenverhältnis währenddessen fortbestehe und eine aktive Tätigkeit insoweit nicht vonnöten sei, überzeugt diese Argumentation im vorliegenden Zusammenhang nicht, weil der TKG-Beitrag nur zur Deckung der Kosten für die in Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 2 des § 143 Abs. 1 TKG beschriebenen Tätigkeiten der Bundesnetzagentur in dem jeweiligen Beitragsjahr erhoben wird.

Wenn demnach die Besoldungen und Entgelte für die in den Jahren 2003 und 2004 in der Freistellungsphase des Blockmodells befindlichen Außenstellen-Mitarbeiter der Bundesnetzagentur zu Unrecht in die beiden Beitragskalkulationen eingestellt wurden, führt dies aber im Ergebnis - für nachfolgende Jahre mag anderes gelten - nicht zu einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot. Denn in Anwendung der zuvor unter (1) (a) dargestellten sog. Ergebnisrechtsprechung konnte die Bundesnetzagentur - auf einen entsprechenden rechtlichen Hinweis des Senats vom 29. August 2017 - anstelle der zu Unrecht angesetzten Kosten rechtmäßig die erst in der anschließenden Freistellungsphase auszuzahlenden Besoldungen und Entgelte der in den Jahren 2003 und 2004 noch in der Arbeitsphase des Blockmodells befindlichen Außenstellen-Mitarbeiter als Rückstellungen in die jeweilige Beitragskalkulation einstellen. Die daraus resultierende - in den Schriftsätzen der Beklagten vom 8. und 12. September 2017 näher erläuterte und vom Kläger in der mündlichen Verhandlung letztlich nicht mehr in Frage gestellte - Neuberechnung der Beitragssätze führte sogar zu um 5 bzw. 4 Cent höheren als den unter Nr. 2.1.4 in der Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung für die Nutzergruppe Ton-Rundfunk UKW für die Jahre 2003 und 2004 festgelegten TKG-Beitragssätzen von 2,73 Euro und 2,72 Euro je Bezugseinheit, so dass letztere Beitragssätze in jedem Fall rechtmäßig sind.

Sonstige Bedenken gegen die Richtigkeit der beiden Beitragskalkulationen haben sich im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht ergeben. Die vom Kläger ergänzend angesprochenen Fragen, etwa bezüglich der Abgrenzung des Aufwands für Inlands- und Auslandskoordinierung im Rahmen der Frequenzzuteilung oder zur Ermittlung der Personalkosten in den Außenstellen, hat die Beklagte schlüssig zu beantworten vermocht. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 14. September 2017 wird verwiesen.

II. Angesichts der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festsetzungen des TKG-Beitrags für den Ton-Rundfunk-UKW-Sender Kleve 97,3 MHz (Frequenz-Zuteilungsnummer 07951587) für das Jahr 2003 in Höhe von 1.258,53 Euro und für das Jahr 2004 in Höhe von 1.253,92 Euro hat der Kläger gegenüber der Beklagten weder einen Beitragsrückzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 2.512,45 Euro noch einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.

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