AG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2017 - 96 III 19/16
Fundstelle
openJur 2019, 21230
  • Rkr:
Tenor

wird der in dieser Sache ergangene Beschluss vom 09.06.2017 im Wege der Abhilfe dahin korrigiert, dass der Tenor des Beschlusses richtig heißen muß :

Der Antrag der Kindesmutter vom 30.09.2016, die Geburtsurkunde des Standesamtes in Düsseldorf, Registernummer G ...#/..., dahin zu ergänzen, dass als Kindesvater eingetragen wird : Herr G,

wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Im übrigen wird der Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss vom 9.06.2017 nicht abgeholfen.

Gründe

Zutreffend verweist der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter darauf, dass es vorliegend um eine Ergänzung der Geburtsurkunde geht, nicht um eine Korrektur vorgenommener Eintragungen.

Gleichwohl beinhaltet die Ergänzung eines abgeschlossenen Personenstands-Eintrages dessen Änderung und unterliegt den Voraussetzungen des §§ 48, 49 PStG.

Die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten zu den Differenzen zwischen den Verwandtschaftsgraden der nach Gewohnheitsrecht die Scheidung bestätigenden, namengleichen Personen erscheint als nicht nachvollziehbar. In den vorgelegten Urkunden findet sich die Bezeichnung "Elders" oder "Junior Father" nicht.

In der zeugenschaftlichen Erklärungen von Herrn L und Herrn O zur gewohnheitsrechtlichen Scheidung der Kindesmutter und des Herrn B vom 09.05.2016 (Bl. 42 f.), die offensichtlich im Original in Englisch abgefasst wurde vor einem Notar, sind beide Zeugen als "uncle" bezeichnet; in der ebenfalls offensichtlich im Original in englischer Sprache abgefassten Erklärung des Bezirksgerichts von Ghana vom 09.06.2016 (Bl. 76 Rückseite) werden beide Zeugen als je "fathers" des Ehepaares bezeichnet.

Im Übrigen wird bezüglich der neben Nichtabhilfe auf den bezeichneten Beschluss des Gerichts vom 09.06.2017 Bezug genommen.

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