AG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2016 - 92a AR 146/16
Fundstelle
openJur 2019, 21215
  • Rkr:
Tenor

wird die Erinnerung vom 24.7.2016 gegen den Kostenansatz vom 15.6.2016 zurückgewiesen.

Gründe

Die Erinnerung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach dem Erlass des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3.8.2015 (5600-Z.307/JVKostG) ist für die Negativauskunft in Nachlasssachen eine Gebühr nach KV Nr.1401 JVKostG zu erheben, dieser erfolgte durch den Kostenansatz vom 15.6.2016.

Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit wird die Beschwerde nach § 22 I S.2 JVKostG in Verbindung mit § 66 II GKG zugelassen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Düsseldorf oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.

Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.

Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht - Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Düsseldorf, 16.11.2016

Amtsgericht

Rechtspfleger

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