LG Aachen, Urteil vom 12.03.2013 - 8 O 353/12
Fundstelle
openJur 2019, 20997
  • Rkr:
Tenor

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 6.754,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2012 erledigt hat.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 518,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 20% und die Beklagten zu 80%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall der sich am 22.07.2012 in M ereignete. Der Sohn des Klägers, der Zeuge N, befuhr gegen 18:00 Uhr die "Hauptstraße" mit einem Pkw den der Kläger geleast hatte. Aus dem Einmündungsbereich des Aldi-Einkaufsmarktes steuerte der Beklagte zu 1) einen bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw auf die vorfahrtsberechtigte "Hauptstraße". Auf dieser kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Der Kläger holte ein Gutachten des Sachverständigen I ein. Die Nettoreparaturkosten werden in diesem mit 6.030,41 € angegeben und die Wertminderung mit 700,- €. Der Sachverständige berechnete für die Erstellung seines Gutachtens ein Honorar in Höhe von insgesamt 726,- € netto. Im Anschluss lies der Kläger das Fahrzeug zu einem Preis von 6.754,45 € netto reparieren. Daneben begehrt er eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 300,- € für 5 Tage und eine Kostenpauschale in Höhe von 30,- €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.07.2012 wurden erstmals Schadensersatzforderungen geltend gemacht. Hierauf teilte die Beklagte zu 2) am 25.07.2012 mit, dass der Versicherungsnehmer einwende, dass der Zeuge N irritierend geblickt habe und man daher um Übersendung einer Kopie der Ermittlungsakte - gegen Übernahme der üblichen Gebühren - bitte. Sodann teilte die Beklagte zu 2) mit, dass man die Reparaturkosten erst überweise, wenn der Kläger eine quittierte Reparaturrechnung vorlege. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.08.2012 wurde sodann ein Schadensbetrag in Höhe von 8.510,45 € unter Fristsetzung zum 15.08.2012 geltend gemacht. Mit Schreiben vom 13.09.2012 rechnete die Beklagte zu 2) ab und teilte mit, dass man die Reparaturkosten und die Wertminderung an den Leasinggeber überwiesen habe.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Kläger berechtigt gewesen sei, sämtliche Schadenspositionen im eigenen Namen geltend zu machen.

Ursprünglich hat der Kläger in seiner am 20.08.2012 bei Gericht eingegangen und am 28.08.2012 zugestellten Klage beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 8.510,45 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,70 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 25.09.2012 haben die Beklagten die Klage hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung, der Sachverständigenkosten und einer Kostenpauschale in Höhe von 25,- €, mithin insgesamt in Höhe von 1.051,- € anerkannt. Am 13.09.2012 zahlte die Beklagte zu 2) einen Betrag in Höhe von 1.056,- € an den Kläger und einen Betrag in Höhe von 7.454,45 € an die Leasinggeberin. Der Kläger hat den Klageantrag zu 1) sodann mit Schriftsatz vom 22.11.2012 für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich dieser Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2013 Höhe des anerkannten Betrages, mithin in Höhe von 1.051,- €, angeschlossen.

Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,

festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 7.459,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 8.510,45 € seit Rechtshängigkeit erledigt hat.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 603,70 €

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Kläger hinsichtlich der Schadenspositionen Reparaturkosten und Wertminderung nicht aktivlegitimiert sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

1.

Der Rechtstreit hat sich in Höhe von 6.754,45 € erledigt. Der Kläger hatte gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 6.754,45 € gemäß §§ 7 Abs.1, 18 Abs.1 StVG, § 823 Abs.1 BGB i.V.m. § 115 VVG.

Der Kläger ist hinsichtlich der Geltendmachung der Reparaturkosten in Höhe von 6.754,45 € aktivlegitimiert gewesen. Der Kläger hatte als Leasingnehmer einen eigenen Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz wegen Verletzung seines durch § 823 BGB und auch durch § 7 StVG geschützten Besitzrechts (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.1980, Az.: VI ZR 215/78; LG München, Urt. v. 02.11.2012, Az.: 17 O 769/11; AG Duisburg, Urt. v. 09.06.2011, Az.: 53 C 1009/10 - jeweils zitiert nach juris). Die volle Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen ist unstreitig, so dass der Kläger - hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Schadenspositionen - ursprünglich einen Anspruch auf Zahlung von 6.754,45 € hatte. Dieser Anspruch ist durch Zahlung an die Leasinggesellschaft - die ebenfalls aktivlegitimiert gewesen wäre - erfüllt worden, so dass die Klage nunmehr unbegründet ist.

2.

Eine weitergehende Erledigung des Rechtsstreits in Höhe von 705,- € ist nicht eingetreten, da der Kläger hinsichtlich der Wertminderung in Höhe von 700,- € nicht aktivlegitimiert gewesen ist. Anders als bei den Reparaturkosten führt eine Wertminderung nicht zu einer Beeinträchtigung des Besitzrechts, da das Fahrzeug nach erfolgter Reparatur im gleichen Umfang genutzt werden kann wie zuvor und die Wertminderung nur den Eigentümer trifft. Bezüglich der Kostenpauschale ist ein Betrag von 25,- € gemäß § 287 ZPO angemessen, so dass bezüglich der weiteren 5,- € die Klage ebenfalls von Anfang an unbegründet gewesen ist.

3.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 518,- € gemäß §§ 7 Abs.1, 18 Abs.1 StVG, § 823 Abs.1 BGB i.V.m. § 115 VVG.

Die vorgerichtlichen Anwaltskosten können - unabhängig von der Frage ob Verzug vorgelegen hat - als Schaden geltend gemacht werden, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts im konkreten Fall zur Durchsetzung der Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH, Urt. v. 10.01.2006, Az.: VI ZR 43/05; Brandenburgisches OLG, Urt. v. 02.04.2009, Az.: 12 U 214/08 - jeweils zitiert nach juris; Heinrichs in: Palandt, BGB, 72. Aufl., 2013, § 249 Rdnr. 57). Dies ist vorliegend schon deshalb der Fall, da bei Leasingfahrzeugen eine besondere Problematik hinsichtlich der Aktivlegitimation besteht. Darüber hinaus sind die Beklagten nicht bereit gewesen die berechtigten Ansprüche des Klägers vollständig auszugleichen, so dass sich auch hieraus ergibt, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen ist. Abzustellen ist aber nur auf die erforderlichen Rechtsanwaltskosten, so dass ein Gegenstandswert von 7.800,45 € zu Grunde zu legen ist. Die Mehrwertsteuer ist insoweit nicht zu hinzuzurechnen, da die Klägerin unstreitig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

4.

Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs.1 BGB.

5.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 91a, 92 ZPO i.V.m. der Mehrkostenmethode. Dem Kläger waren die Kosten des für erledigt erklärten Teils gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen aufzuerlegen, da hinsichtlich dieses Teils ein sofortiges Anerkenntnis erfolgt ist und er insoweit die Kosten zu tragen gehabt hätte, da kein Klageanlass gegeben war. Dem Haftpflichtversicherer, der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, ist bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen im Regelfall eine Prüfungsfrist von 4 bis 6 Wochen zuzubilligen, vor deren Ablauf eine Klage nicht veranlasst ist (vgl. OLG koblenz, Beschl. v. 20.04.2011, Az.: 12 W 195/11 m.w.N. - zitiert nach juris). Der Kläger hat die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 24.07.2012 zur Schadensregulierung aufgefordert, so dass bei Eingang der Klage bei dem Landgericht am 20.08.2012 noch keine 4 Wochen verstrichen waren. Vorliegend ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass es sich um ein geleastes Fahrzeug gehandelt hat und die begehrten Reparaturkosten erst mit Schreiben vom 08.08.2012 geltend gemacht worden sind, so dass - da es sich um einen durchschnittlichen Verkehrsunfall handelt - sogar eine Frist von 6 Wochen als angemessen anzusehen gewesen wäre.

6.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: bis zum 25.02.2013: 8.510,45 €

danach: 7.459,45 €