LG Dortmund, Urteil vom 27.02.2019 - 8 O 19/18 Kart.
Fundstelle
openJur 2019, 20963
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gestellten Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Automobil-Zulieferer und beliefert die Beklagten und auch die SKODA sowie SEAT seit 1996 u.a. mit Hintersitzlehnen (Hintersitzgestellen). Ursprünglich erfolgte dies durch die U bis zu deren Insolvenz; die Q-Gruppe - hier genauer die Klägerin als Tochter - übernahm im Rahmen eines Asset Deals das Anlage- und Umlaufvermögen sowie den Auftragsbestand und führte die Produktion am Standort Hagen fort.

Die Beklagte zu 1. ist einer der größten Autohersteller der Welt, die Beklagte zu 2. ist eine 99,5 prozentige Tochter der Beklagten zu 1.

Die Beklagte zu 1. informierte die Klägerin und andere Anbieter im März 2008 über einen Konzeptwettbewerb MQB (MQB = modularer Querbaukasten), dessen Ziel die Entwicklung von Hintersitzlehnen in Gestalt baugleicher und für eine Vielzahl von Fahrzeugmodellen verwendbarer Module war. Nach dem Inhalt der Wettbewerbspräsentation sollten die zu entwickelnden Hintersitzlehnen für Fahrzeugmodelle der Marken "Volkswagen", "AUDI", "SEAT" und "SKODA" passen, sodass ein Volumenszenario von 2,2 Mio. Stück pro Jahr allein für den europäischen Markt erwartet wurde. Die Klägerin und die Lieferanten sollten die jeweiligen Aufwendungen aus der Wettbewerbsteilnahme selbst tragen. Es war beabsichtigt, den Wettbewerbssieger mit einem Entwicklungsauftrag zu betrauen und ihm eine Lieferquote von "X-Prozent (bis zu 100 Prozent) zu gewähren". Infolge einer Lieferquote für die Serienproduktion sollte der Entwicklungsaufwand durch Umlegung auf den Teilepreis vergütet werden.

Die Klägerin präsentierte ihr Konzept am 02.07.2008 und begann Verhandlungen mit der Beklagten zu 1. über eine Lieferbeziehung, in deren Verlauf die Beklagte zu 1. die Offenlegung der Ergebnisse wünschte, um auf deren Grundlage Angebote weiterer Lieferanten einholen zu können. Am 14.05.2009 vereinbarten die Klägerin und die Beklagte zu 1. die Übertragung der Rechte an dem Konzept "für die Fahrzeuge des W-Konzerns" auf die Beklagte zu 1. und im Gegenzug die Nominierung der Klägerin für 100 % der Stanzteile und für 50 % der ZSB-Umfänge (ZSB = Zusammenbau) gemäß den Bedingungen der Anfrage sowie des noch zu erteilenden "Nominationletters".

Mit Nomination Letter vom 28.05.2010 beauftragte die Beklagte zu 1. die Klägerin als Entwicklungs- und Serienlieferant für die erwähnten Hintersitzlehnen zum Verbau in den Werken Wolfburg (VW Golf), Emden (VW Passat) und Ingolstadt (AUDI A3). Diese erste Tranche umfasste ca. 48 % des insgesamt angefragten Volumens. Der Lieferanteil der Klägerin sollte ausweislich des Nomination Letters jeweils 80 % betragen, die vorgehaltene Gesamtkapazität 16.555 Stück pro Woche. Die Entwicklungskosten wurden über 7 Jahre hinweg mit einer Umlage von 0,27 € je Lehnensatz berücksichtigt. Ein zweiter Nomination Letter der Beklagten zu 1. an die Klägerin vom 02.11.2010 verhält sich über die auf die Lehnen aufzubringenden Beläge und betrifft die Verbauorte Wolfsburg und Ingolstadt.

Mit weiterem Nomination Letter vom 12.04.2011 beauftragte die Beklagte zu 1. die Klägerin als Entwicklungs- und Serienlieferant auch für die zweite Tranche der Hintersitzlehnen zum Verbau in den Werken Györ/Ungarn (Audi A3), Zwickau (VW Golf, Passat), Mlada Boleslav/Tschechien (SKODA Oktavia), Kvasiny/Tschechien (SKODA Superb), Martorell/Spanien (SEAT Leon Exeo). Der Lieferanteil der Klägerin sollte auch hier ausweislich des Nomination Letters jeweils 80 % betragen; die vorzuhaltende Gesamtkapazität betrug 21.421 Stück pro Woche. Die Entwicklungskosten wurden auch hier mit 0,27 € pro Stück bei 11.590.100 Fahrzeugen über die Laufzeit umgerechnet.

In allen drei Nomination Letters der Beklagten zu 1. heißt es unter anderem:

"Mit vorliegendem Nomination Letter der W AG werden nur die Bauteile/Bauteilgruppen für die Marken Volkswagen Pkw und Volkswagen Nutzfahrzeuge zu den nachfolgend vereinbarten Konditionen von der W AG verbindlich beauftragt. Von den weiteren aus Anlage 2 ersichtlichen Volkswagen-Konzerngesellschaften, die das Bauteil/die Bauteilgruppen ebenfalls einsetzen, erhalten Sie von der jeweiligen Konzerngesellschaft einen separaten Nomination Letter unter Bezugnahme auf das zwischen Ihnen und der W AG erzielte, vorliegend festgehaltene Verhandlungsergebnis und die nachfolgend vereinbarten Konditionen. Die jeweilig zugrunde liegenden Planvolumen ergeben sich aus Anlage 2."

und weiter:

"Im Übrigen gelten die Einkaufsbedingungen der W AG für Produktmaterial, Stand: Januar 2003."

Die Beklagte zu 2. erteilte der Klägerin eigenständige Nomination Letters vom 14.12.2011 und 19.12.2011 unter Bezugnahme auf die Nomination Letters der Beklagten zu 1. vom 02.11.2010 und 14.04.2011, soweit diese AUDI-Fahrzeugmodelle betrafen.

Auch SKODA erteilte der Klägerin am 17.08.2011 einen eigenständigen Nomination Letter unter Bezugnahme auf einen Nomination Letter der Beklagten zu 1. vom 31.03.2011, soweit dieser SKODA-Fahrzeugmodelle betraf. Sowohl die Beklagte zu 2. als auch SKODA verwiesen in ihren Nomination Letters ebenfalls auf ihre jeweiligen Einkaufsbedingungen für Produktionsmaterial, Stand: Januar 2003 (Beklagte zu 2.) bzw. November 2001 (SKODA).

Die Klägerin begann Mitte 2012 mit der Produktion der MQB-Hintersitzlehnen und lieferte den Beklagten sowie SKODA seither jeweils 100 % ihres Europaumfangs, im Jahr 2017 insgesamt rund 1,9 Mio. Stück. Im Laufe der Jahre kam es immer wieder zu Nachverhandlungen zwischen den Parteien, aber nie in Bezug auf den Lieferumfang, sondern stets im Hinblick auf die Preise.

Mit Schreiben vom 20.03.2018, zugegangen am 21.03.2018, kündigten sämtliche Beklagten sowie auch die SKODA und die SEAT "die Lieferverträge für Metallhintersitzstrukturen inklusive Belag und Zusammenbau (...) mit einer Frist von 12 Monaten zum Monatsende und damit zum 31.03.2019, höchst vorsorglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt", wobei sich die Kündigung sowohl auf die Lieferung für die Serienproduktion als auch auf die Lieferung von Ersatzteilen bezog. Die Kündigung wurde ausdrücklich als ordentliche Kündigung bezeichnet.

Vorangegangen war diesen Kündigungen eine Auseinandersetzung von Unternehmen der Q-Gruppe, zu der auch die Klägerin gehört, mit der W-Gruppe, die unter anderem im Jahre 2016 dahingehend eskalierte, dass zum 01.08.2016 das Tochter-Unternehmen D und wenig später das Tochter-Unternehmen F einen Lieferstopp gegenüber der W-Gruppe aussprachen. Zu beachten ist, dass die Klägerin seit dem 02.08.2016 als alleinige Gesellschafterin der D GmbH, mittlerweile firmierend als Q GmbH, im Handelsregister eingetragen ist und diese ebenfalls am 02.08.2016 die Belieferung der W-Gruppe stoppte. Die betroffenen Gesellschaften der W-Gruppe erwirkten daraufhin vor dem Landgericht Braunschweig zwei einstweilige Verfügungen, gerichtet auf die weitere Belieferung durch F und D (Landgericht Braunschweig, Urteil vom 12.08.2016, 21 O 1578/16, Anlage B 26 sowie Landgericht Braunschweig, Beschluss vom 12.08.2016, 21 O 1590/16, Anlage B 27). Trotz dieser einstweiligen Verfügungen setzten beide Gesellschaften den Lieferstopp fort, bis zwischen ihnen und der W-Gruppe ein sogenanntes "Eckpunkt-Papier" abgeschlossen wurde (zu den Einzelheiten dieses Papiers wird auf Anlage B 28 Bezug genommen). Dieses Eckpunkte-Papier wurde durch die W-Gesellschaft im Zuge der auch gegenüber den Gesellschaften D und F ausgesprochenen - insoweit außerordentlichen - Kündigungen, angefochten. Zwischenzeitlich hat das OLG Dresden (Urteil vom 07.11.2018, Az.: U 3/18 Kart) die Berechtigung der Anfechtung dieses Eckpunkte-Papiers im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zwischen der F und der hiesigen Bekl zu 1. Festgestellt (zu den Einzelheiten Anlage B 92).

Die hiesige Klägerin ihrerseits erhöhte ab dem 01.01.2018 die Preise für die fortgesetzte Belieferung der Beklagten mit Hintersitzlehnenrahmen um 8,26 € pro Stück, was eine Steigerung von bis zu 25 % zu den bisherigen Preisen darstellte. Sie begründete dies damit, dass es sich dabei um eine "Auslaufumlage" handele, da sie befürchten musste, mit dem Nachfolgeprojekt für den Hintersitzlehnenrahmen, um das sie sich ebenfalls bemüht hatte, nicht beauftragt zu werden.

Die Beklagte zu 1. sprach am 04.05.2018 zudem noch eine außerordentliche Kündigung gegenüber der Klägerin aus, da diese geheime Vorstandsinterna der Beklagten sich beschafft und an die Öffentlichkeit gebracht habe (sog. "Projekt 1").

Im Zuge dieser Kündigung hat die Klägerin mit am 20.04.2018 vor der hiesigen Kammer eingebrachten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die hiesigen Beklagten sowie die SKODA und die SEAT geltend gemacht, ihr stehe gegen sämtliche Unternehmen aus den als Rahmenverträgen zu verstehenden Nomination Letters ein Anspruch auf Abruf und Abnahme des gesamten Europabedarfs an MQB-Hintersitzlehnen für diverse Fahrzeugmodelle bis zum jeweiligen EOP-Datum (EOP = end of production) zu. Dabei bestehe ein Anspruch aufgrund des Nomination Letters der hiesigen Beklagten zu 1. gegen diese auch, soweit Fahrzeugmodelle der übrigen Gesellschaften betroffen seien.

Die Kammer hat mit Beschlüssen vom 30.05.2018 das Verfahren gegen SKODA abgetrennt und an das Landgericht Hannover verwiesen, welches zwischenzeitlich den Antrag auf einstweilige Verfügung abgewiesen hat. Gegen die SEAT wies die Kammer die Klage mangels internationaler Zuständigkeit als unzulässig ab. Gegenüber den hiesigen Beklagten zu 1. und 2. schließlich wies die Kammer den Antrag mangels eines bestehenden Verfügungsgrundes als unbegründet ab.

Diese Zurückweisung der Anträge hatte im Ergebnis ausweislich des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az.: VI-U (Kart) 7/18; vgl. Anlage B 84) Bestand.

Mit Schriftsatz vom 12.06.2018 hat die Klägerin die vorliegende Hauptsacheklage gegen die Beklagten zu 1. und 2. erhoben.

Wenige Tage nach der mündlichen Verhandlung zur einstweiligen Verfügung vor der Kammer und damit einige Wochen vor Erhebung der Hauptsacheklage durch die Klägerin haben die Beklagten zu 1. und 2. jeweils Feststellungsklagen vor dem Landgericht Ingolstadt bzw. dem Landgericht Braunschweig, welches in der Folge die Sachen zum Landgericht Hannover abgab, erhoben, mit denen sie die Feststellung verfolgen, dass eine wirksame Vertragsbeendigung gegenüber der Klägerin durch die oben angesprochenen Kündigungen der Beklagten vorliege.

Vor diesem Hintergrund haben die Beklagten beantragt, das vorliegende Verfahren nach § 148 ZPO auszusetzen; die Klägerin hat ihrerseits im Hinblick auf den von ihr ausgebrachten Unterlassungsantrag den Verzicht auf die einseitige Rücknahme der "Unterlassungsklage" erklärt (insoweit wird auf Bl. 70 d.A. Bezug genommen).

Die Klägerin begehrt nunmehr die Unterlassung der Nichtabnahme der von ihr zu liefernden Produkte sowie Auskunft und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten.

Dazu trägt sie vor, von der Kündigung völlig überrascht gewesen zu sein, da es noch am 19.03.2018 zu einem Treffen hochrangiger Vertreter der Klägerin und der W in X gekommen sei und es in diesem Gespräch keineswegs um Kündigungen gegangen sei. Die Kündigung sei eine schlichte Vergeltungsaktion für die Auseinandersetzung der Beklagten mit der D und F. Sie selber habe mit der damaligen Auseinandersetzung nicht das Geringste zu tun gehabt; auch der Umstand, dass die G ebenfalls den Lieferstopp erklärt habe, führe zu keiner anderen Wertung, da diese nur die verlängerte Werkbank der D sei.

W habe vielmehr das aus Sicht der Klägerin berechtigte Vorgehen der Zulieferer als Majestätsbeleidigung aufgefasst und schon kurz nach Abschluss des Eckpunkte-Papiers damit begonnen, sämtliche Zulieferunternehmen der Q-Gruppe vollständig auszusteuern, wie dies auch aus der Präsentation der W unter der Bezeichnung "Projekt 1" deutlich werde. Die Klägerin sieht sich dadurch nun in Sippenhaft genommen und verweist darauf, dass durch diese Maßnahme hunderte von Arbeitsplätzen in Hagen gefährdet sind.

Die Klägerin meint weiter, dass aufgrund der gebündelten Anfragen mehrerer Konzerngesellschaften notwendig erhebliche Preisvorteile für die Beklagten bestanden hätten, woraus sich dann gleichzeitig auch die Verpflichtung ergebe, den Bedarf tatsächlich bei der Klägerin zu decken.

Die Klägerin meint, dass die Beklagten kein Recht zur ordentlichen Kündigung gehabt hätten; selbst wenn, sei die Kündigung aber missbräuchlich und nach §§ 19, 20 GWB und § 134 BGB unwirksam. Zwischen ihr und den Beklagten bestehe ein Dauerschuldverhältnis in Form des Rahmenliefervertrages, der durch die jeweiligen allgemeinen Einkaufsbedingungen und die Lastenhefte ergänzt werde. Die Nomination Letters als solche seien als Rahmenlieferverträge zu verstehen, wobei sich die Abnahmeverpflichtung als Leistungspflicht dieser Verträge darstelle. Aus den in Bezug genommenen Lastenheften ergebe sich übereinstimmend aus Ziffer 2.1.1 auch, dass grundsätzlich die Laufzeit des Nomination Letters der Laufzeit des Bauteils bis EOP einschließlich des Zeitraums der Ersatzteilversorgung entspreche, soweit sich die Parteien nicht früher über eine Beendigung verständigen würden.

Eine entsprechende Verständigung über eine frühere Beendigung gebe es aber nicht. Eine ordentliche Kündigung sei nach Ziffer 2.1.3 der Lastenhefte gerade nicht vorgesehen. Zwar heißt es dort, dass die Beklagten berechtigt seien, Liefervereinbarungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu kündigen, doch sei dies nur in den explizit von Lit. a) bis e) aufgeführten Gründen der Fall. Die Beklagten hätten aber eine ordentliche Kündigung ohne entsprechende Angabe ausgesprochen; es liege auch keiner der genannten Gründe vor.

Zudem sei bei Kündigungen aus wichtigem Grund nach § 314 Abs. 2 S. 1 BGB eine vorherige Abmahnung erforderlich. Die Kündigung sei ferner auch nicht in angemessener Frist nach Kenntniserlangung eines vermeintlichen Kündigungsgrundes ausgesprochen worden.

Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass angesichts der durch die Beklagten verlangten Offenlegung ein klassischer Verstoß gegen das sogenannte Anzapfverbot des § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB vorliege. Dies müsse bei der Abwägung im Rahmen der Prüfung eines wichtigen Grundes für eine Kündigung berücksichtigt werden.

Schließlich liege aber auch ein kartellrechtliches Verbot der Kündigung vor.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiermit angedrohten Ordnungsgeldes bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - zu vollstrecken an ihrem(n) gesetzlichen Vertreter(n) - zu unterlassen, den Abruf und die Abnahme von MQB-Hintersitzlehnen-Lehnenrahmen (sog. MQB-Hintersitzlehnen) einschließlich Teppichbelag Rückwand, im Einzelnen:

- die Beklagte Ziff. 1 MQB-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 1 bis 3 zum Antrag,

- die Beklagte Ziff. 2 MQB-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 4 zum Antrag,

bis zum Ende der Produktion ("EOP") sämtlicher Fahrzeugmodelle gemäß Anlage 5 zum Antrag zu den gegenwärtig gültigen Preisen und Konditionen zu verweigern und/oder verweigern zu lassen, ferner, entsprechende MQB-Hintersitzlehnen für den zuvor genannten Zeitraum bei Dritten abzurufen und abzunehmen und/oder abrufen und abnehmen zu lassen,

2. die Beklagten ferner zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtliche an Dritte erteilten Aufträge und/oder von Dritten erfolgten Lieferungen von MQB-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlagen 1 bis 4 zum Antrag, und zwar

- aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen,

- und ferner aufgeschlüsselt nach entsprechenden MQB-Hintersitzlehnen für Fahrzeuge der Marken "VW", "AUDI", "SKODA" und "SEAT" gemäß Anlage 5 zum Antrag,

dies alles unter Beifügung entsprechender Belege wie z.B. - gut lesbarer - Kopien von entsprechenden Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und/oder Lieferscheinen des Drittlieferanten an die Beklagten,

3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Antrag Ziff. 2 entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Sie hat den Antrag sodann erweitert und ergänzt und beantragt nunmehr,

1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiermit angedrohten Ordnungsgeldes bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - zu vollstrecken an ihrem(n) gesetzlichen Vertreter(n) - zu unterlassen, den Abruf und die Abnahme von MQB Hintersitzlehnen-Lehnenrahmen (sog. MQB-Hintersitzlehnen) einschließlich Teppichbelag Rückwand, im Einzelnen:

- die Beklagte Ziff. 1 MQB-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 1 bis 4 zum Antrag,

- die Beklagte Ziff. 2 MQB-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 4 zum Antrag,

bis zum Ende der Produktion ("EoP") sämtlicher Fahrzeugmodelle gemäß Anlage 5 zum Antrag zu den jeweils aktuell gültigen Preisen und Konditionen, derzeit zu den Preisen gemäß Anlage 6 zum Antrag, zu verweigern und/oder verweigern zu lassen, ferner, entsprechende MQB-Hintersitzlehnen für den zuvor genannten Zeitraum und für die zuvor genannten Fahrzeugmodelle bei Dritten abzurufen und abzunehmen und/oder abrufen und abnehmen zu lassen,

2. die Beklagten ferner zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtliche an Dritte erteilten Aufträge und/oder von Dritten erfolgten Lieferungen von MQB-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlagen 1 bis 4 zum Antrag, und zwar

- aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen,

- und ferner aufgeschlüsselt nach entsprechenden MQB-Hintersitzlehnen für Fahrzeuge der Marken "VW", "AUDI", "SKODA" und "SEAT" gemäß Anlage 5 zum Antrag,

dies alles unter Beifügung entsprechender Belege wie z.B. - gut lesbarer - Kopien von entsprechenden Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und/oder Lieferscheinen des Drittlieferanten an die Beklagten,

hilfsweise:

der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen wie vor, wobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, Auskunft und Rechnungslegung statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer zu erteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin die Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise der von dem/den Dritten gelieferten MQB-Hintersitzlehnen, jeweils aufgeschlüsselt nach den zuvor genannten Marken, zu benennen,

3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Antrag Ziff. 2 entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten rügen mit näherem Vortrag den Antrag zu 1. auch in seiner neuen Version als zu unbestimmt.

Ferner weisen sie darauf hin, dass aus ihrer Sicht die Beklagte zu 1. nicht passivlegitimiert für vertragliche Leistungen der übrigen Konzernunternehmen sei. Darüber hinaus sei die Klage auch mit Blick auf die vertragliche Dokumentation der Teilenummern jedenfalls zum Teil unschlüssig.

Die Kündigung sei wirksam und insbesondere nicht kartellrechtswidrig. Die ordentliche Kündigung sei vor dem Hintergrund des Verhaltens der Konzerngesellschaften der Klägerin, ferner vor dem Hintergrund der Auslaufumlage und insbesondere auch angesichts der Veröffentlichung des "Projekt 1" gerechtfertigt. Die Verträge seien zudem ohnehin ordentlich kündbar, das Lastenheft, das zwar gegenüber der W, nicht aber gegenüber AUDI gelte, stehe dem auch nicht entgegen. Jedenfalls aber seien die dort genannten Voraussetzungen auch erfüllt.

Die Abtretung des Knowhows durch die Klägerin könne nicht quasi zur Unkündbarkeit der Verträge führen. Zudem sei die gewährte Kündigungsfrist mehr als ausreichend, zumal die Klägerin selber an anderer Stelle ihrerseits mit Kündigung gedroht habe und dabei eine Frist von 6 Monaten für ausreichend erachtet habe. Auch sei zudem die außerordentliche Kündigung vom 04.05.2018, die aber ebenfalls noch unter Einhaltung einer Kündigungsfrist ausgesprochen worden sei, aufgrund der geleakten Informationen über das Projekt 1 wirksam.

Zu berücksichtigen sei ferner, dass ohnehin kein Anspruch der Klägerin auf exklusive Abnahme bestehe, sondern angesichts der vertraglichen Regelungen nur von 80 % des Bedarfs. Abnahmepflichten aus Kartellrecht bestünden nicht, da die Beklagte insoweit nicht marktbeherrschend sei und insbesondere die Klägerin auch keinesfalls als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) zu werten sei, zumal auch die Geschäftsführer auf Klägerseite zwischen den diversen Tochterunternehmen der Q in höchstem Maße verflochten bzw. personenidentisch seien. Auch sei keine unternehmensbedingte Abhängigkeit gegeben; schließlich aber würde die erforderliche Interessenabwägung jedenfalls den Ausschlag zu Gunsten der Beklagten geben.

Ein Verstoß gegen das Anzapfverbot liege nicht vor.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

A)

Zunächst war der Rechtsstreit entgegen des Antrags und der Rechtsmeinung der Beklagten nicht nach § 148 ZPO angesichts der durch die Beklagten gegen die Klägerin erhobenen Feststellungsklagen in Braunschweig bzw. Hannover und Ingolstadt auszusetzen.

Zum einen spricht manches dafür, dass angesichts der Erklärung des einseitigen Klagerücknahmeverzichts durch die Klägerin Feststellungsinteresse der vor den genannten Gerichten erhobenen Feststellungsklagen entfallen ist. Es entspricht obergerichtlicher Rechtsprechung, dass das ursprünglich bestehende Feststellungsinteresse einer negativen Feststellungsklage entfallen kann, wenn nachträglich eine vorrangige Leistungsklage erhoben worden ist, soweit diese ohne Zustimmung der insoweit Beklagten nicht mehr zurückgenommen werden kann (OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2009, 4 U 104/09). Die durch die Beklagten erhobenen Feststellungsklagen stellen sich im Ergebnis als im Hinblick auf das hiesige Begehren negative Feststellungsklagen dar. Jedenfalls aber ist die Situation insoweit völlig vergleichbar, so dass für den hiesigen Fall nichts anderes gelten kann.

Hinzu kommt, dass nach weiterer obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG Brandenburg, 3 U 109/06) sich in Fällen wie diesen die Zwischenfeststellungswiderklage nach § 256 Abs. 2 ZPO letztlich einfachere Rechtsschutzmöglichkeit darstellt, die am besten dem Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozess Rechnung trägt.

Letztendlich war aber über § 148 ZPO eine Abwägungs- und Ermessensentscheidung zu treffen, die hier jedenfalls den Ausschlag dafür gibt, dass die vorliegende Leistungsklage gerade nicht auszusetzen war. Zwar haben die Beklagten Recht, wenn sie ausführen, dass die Klägerin mit der Hauptsacheklage lange zugewartet habe. Gleichwohl hätte hier im Rahmen der erwartbaren Hauptsacheklage zum einen die Zwischenfeststellungsklage erhoben werden können; insoweit bestand für die Beklagten kein Grund zur Eile. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der speziellen Fallkonstellation - insbesondere angesichts des drohenden Ablaufs der streitgegenständlichen Kündigungsfrist - nur mithilfe der Leistungsklage der erforderliche Rechtsschutzumfang für die Klägerin erzielt werden kann. Schon aus diesem Grunde war die Ermessensentscheidung der Kammer dahingehend zu fällen, die vorliegende Leistungsklage nicht auszusetzen; der vorgenannte Aspekt überwiegt das Interesse der Beklagten an der Bescheidung der von ihnen ausgebrachten Feststellungsklagen bei weitem.

Dies gilt im Übrigen umso mehr, als das die hiesige Klage entscheidungsreif war.

Über den Antrag auf Aussetzung musste nicht durch gesonderten Beschluss, sondern konnte durch das vorliegende Endurteil entschieden werden [vgl. Zöller/Greger, § 252 ZPO, Rn. 1 c)].

B)

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere bestehen nun nach der Umstellung bzw. Ergänzung des Antrags zu 1) in der mündlichen Verhandlung keine durchgreifenden Bedenken mehr im Hinblick auf dessen Bestimmtheit. Der sich gegen die Verweigerung des Abrufs mit der Abnahme der interessierenden Produkte gerichtete Unterlassungsantrag genügt insgesamt noch dem Bestimmtheitserfordernis gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich formuliert sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bliebe, was dem Beklagten verboten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2013 - I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn. 12 - Restwertbörse II m.w.N.; ferner BGH, KZR 87/13, Rn. 23 - juris und Kammer, 8 O 10/18 Kart.). Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist dann hinnehmbar und im Interesse einer sachgerechten Fassung des Verbots zweckmäßig oder sogar geboten, wenn über den Sinn der geeignet verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht. Davon ist im Regelfall insbesondere auszugehen, wenn über die Bedeutung des an sich auslegungsbedürftigen Begriffs zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen (BGH, KZR 87/13, Rn. 23 - juris). Vorliegend bestehen angesichts der in Bezug genommenen "Anlagen zum Antrag" sowie der jahrelangen Übung zwischen den Parteien keine durchgreifenden Zweifel am Sinngehalt der verwendeten Begriffe; die Reichweite von Antrag und Urteil ist für alle Seiten klar und im Übrigen auch an objektiven Maßstäben messbar, was insbesondere auch für abzunehmende Mengen gilt. Soweit der Kartellsenat des OLG Düsseldorf in seiner Berufungsentscheidung zur erstinstanzlichen Entscheidung der Kammer im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens Bedenken geäußert hat, weil der Antrag seinerzeit auf die "gegenwärtig gültigen Preise und Konditionen" (so wie hier im Ausgangsklageantrag) Bezug nehme, diese sich aber weder aus dem Klägervortrag noch aus dem sonstigen Akteninhalt einschließlich der Anlagen ergäben (vgl. OLG Düsseldorf, VI U Kart. 7/18), ist nun - anders als im dortigen Verfahren - der Antrag insoweit geändert, als das anstelle des genannten Passus nunmehr auf die "jeweils aktuell gültigen Preise und Konditionen" Bezug genommen wird und insoweit auch die derzeit gültigen Preise im hiesigen Verfahren angesichts der Anlagen zum Protokoll mitgeteilt worden sind (vgl. Blatt 428/429 der Gerichtsakte). Damit ist gleichsam eine Untergrenze gezogen worden, welche der derzeit gültigen Lage entspricht und, soweit sie nicht, wie erforderlich, durch die Parteien konsensual abgeändert wird, auch im Rahmen einer möglichen Vollstreckung bestimmbar wäre. Wenn es nicht zu einer konsensualen Änderung kommt, würde somit die derzeit bestehende Preis- und Konditionenlage fortgelten. Dies ist der Aspekt, den die Beklagten im Schriftsatz vom 12.02.19 letztlich übersehen. Die Kombination von "jeweils aktuell gültiger Preise" einerseits und den aus der Anlage 6 folgenden "derzeitigen" Preisen widerspricht sich gerade nicht. Denn ändern sie sich nicht, gelten die aktuellen Preise gerade fort. Auch soweit aus Sicht der Beklagten in dieser Anlage mehrere Preise einer Teilenummer zugeordnet sind, ist dies durch die Klägerin hinreichend im Schriftsatz vom 22.02.19 erläutert worden. Die übrigen durch die Beklagten ins Feld geführten Argumente betreffen schließlich nur die Frage der Begründetheit, nicht aber die Bestimmtheit als Frage der Zulässigkeit der Klage.

Sollte der status quo aus welchen Gründen auch immer nicht (mehr) interessengerecht sein, wäre es insoweit an den Beklagten, dies im Wege eines Rechtsmittels im Rahmen der Zwangsvollstreckung einzuwenden; ein solcher Aspekt vermag allerdings ebenfalls nicht die Bestimmtheit des hiesigen Antrages entfallen zu lassen.

Sonstige Bedenken an der Bestimmtheit des Antrages bestehen nicht; insbesondere gilt das oben Genannte zu den Bedingungen der Lieferung entsprechend und im Übrigen sind diese durch die Nominations Letters und sonstige Regeln wie Incoterms etc. hinreichend geregelt.

C)

Die Klage ist aber unbegründet.

I.

Der im Wege eines Unterlassungsanspruchs gleichsam durch doppelte Verneinung geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Abruf und Abnahme ihrer Waren scheitert daran, dass die Beklagten die jeweiligen Verträge wirksam zum 31.03.2019 gekündigt haben.

Soweit der Antrag der Formulierung nach auch schon für Zeiträume vor diesem Datum eingreifen würde, wäre er schon deshalb unbegründet, da nicht ersichtlich ist, dass die Beklagten bislang ihre vertraglichen Pflichten verletzen; darauf ist unten noch zurückzukommen.

Es kann insoweit dahinstehen, ob die Beklagte zu 1. für die Abnahmeverpflichtung auch der übrigen Konzerngesellschaften passivlegitimiert wäre, ferner ob die Klage auch unter dem Gesichtspunkt der vertraglichen Dokumentation der Teilenummern in Teilen unschlüssig ist und schließlich auch, ob die am 04.05.2018 erklärte außerordentliche Kündigung wirksam ist bzw. ob der Rahmenvertrag generell ohne jegliche Kündigungsgründe ordentlich kündbar wäre.

Denn jedenfalls ist die durch die Beklagten ausgesprochene Kündigung auf Grundlage der Regelungen der Ziffer 2.1.3 Lit. c) des Lastenheftes begründet. Insoweit kommt es auch auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob dieses Lastenheft überhaupt gegenüber der Beklagten zu 2. wirkt, also in das dortige Vertragsverhältnis einbezogen worden ist, nicht an.

Diese Regelung ist so zu verstehen, dass den Beklagten hier die Möglichkeit eingeräumt wird, bei Vorliegen der genannten Gründe sich im Wege ordentlicher Kündigung vom Vertrag zu lösen. Selbst wenn man diese Gründe mit der Klägerin als Gründe einer außerordentlichen Kündigung verstehen wollte, so muss diese Regelung erst Recht für eine ordentliche, fristgebundene Kündigung und ohne die weiteren Voraussetzungen des § 314 BGB gelten.

Als "wichtigen Grund" können die Beklagten vorliegend sowohl den Lieferstopp der Konzerngesellschaften der Q - zu denen auch die Klägerin zählt - im Jahre 2016 als auch die durch die Klägerin vertragswidrig erhobene Auslaufumlage geltend machen.

1.

Die durch die Tochtergesellschaften D und F durchgeführten Lieferstopps führen bereits für sich allein dazu, dass ein entsprechender, zur Kündigung des vorliegenden Vertrags nach Ziffer 2.1.3 Lit. c) berechtigender Vertrauensverlust gegenüber der Klägerin vorliegt.

Die damaligen Lieferstopps waren widerrechtlich. Dies ist in diversen Entscheidungen, u.a. in den oben genannten einstweiligen Verfügungsverfahren des Landgerichts Braunschweig, aber im Ergebnis auch in dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (OLG Dresden, U 3/18 Kart vom 07. November 2018, S. 5 ff. des Umdrucks; Anlage B92) festgestellt worden. Dem ist die Klägerin auch im vorliegenden Verfahren nicht mehr substantiiert entgegengetreten.

Dies führte bei den Beklagten berechtigter Weise zum entsprechenden Vertrauensverlust gegenüber der Klägerin selber. Das ergibt sich zum einen aus den Verflechtungen der Konzerngesellschaften der Q-Gruppe - der die Klägerin unstreitig angehört - einerseits und insbesondere auch aus den personellen Verflechtungen auf der Leitungsebene aller Gesellschaften andererseits. Denn angesichts gerade dieser personellen Verflechtungen zwischen den beteiligten Unternehmen - insoweit wird auf die Darlegungen der Beklagten in der Klageerwiderung, die durch die Klägerin nicht in Abrede gestellt worden sind, Bezug genommen - ist es unerheblich, dass das treuwidrige Verhalten damals nicht von der Klägerin selber, sondern von einer anderen Konzerngesellschaft ausgegangen ist, indem die dort in Rede stehende Preiserhöhung widerrechtlich erzwungen worden war (vgl. schon OLG Düsseldorf, VI-U Kart. 7/18, Seite 42 des Umdrucks).

Hinzu kommt auch, dass eine der sich am Lieferstopp beteiligenden Gesellschaften, die G, eine 100 %ige Tochter der Klägerin ist. Selbst wenn sie nur als verlängerte Werkbank D zu charakterisieren wäre - was letztlich nur einmal mehr die Verflochtenheit der Gesellschaften der Q-Gruppe zeigt - wäre dies ausreichend, da hier der Vertrauensverlust gegenüber der einen Tochtergesellschaft auch unmittelbar zum Vertrauensverlust gegenüber der anderen führt. Insoweit stellt dies, anders als die Klägerin meint, keineswegs einen Verstoß gegen das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip dar, denn der Vertrauensverlust wird der Klägerin nicht zugerechnet; er besteht ihr gegenüber in eigener Rechtsperson.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch das Oberlandesgericht Dresden (S. 18 des Umdrucks Anlage B92) in der oben zitierten Entscheidung eine entsprechende Gesamtschau zu Lasten der dortigen Klägerin vorgenommen hat und dabei insbesondere ausgeführt hat, wie sehr die eine Tochtergesellschaft der Q als Druckmittel in Vertragsverhältnissen anderer Töchter gegenüber den Beklagten instrumentalisiert worden sind. Diese Überlegungen lassen sich ohne weiteres und in vollem Umfange auf das hiesige Vertragsverhältnis übertragen.

Hinzu kommt als weiterer gleichrangiger und für den Vertrauensverlust als Kündigungsgrund mindestens ebenso schwerwiegender Aspekt die der Beklagten durch die Klägerin oktroyierte "Auslaufumlage". Diese stellt trotz diverser Erläuterungsversuche der Klägerin nichts anderes als eine vertragswidrige einseitige, erhebliche Preisanhebung gegenüber einem auf die Belieferung angewiesenen Unternehmen dar, gestützt auf das nicht mit vertraglichen Pflichten im Einklang stehende Bestreben, auf Grund der Nichtberücksichtigung bei einem Folgeprojekt für das nun noch laufende Projekt gleichsam einen vorweggenommenen Schadensersatz durchsetzen zu wollen. Dies vor dem Hintergrund der unausgesprochenen Drohung, die Beklagten sonst ebenfalls mit einem Lieferstopp zu belegen. Des Ausspruchs dieser Drohung, also der expliziten Inaussichtstellung eines Übels für den Fall, dass sich die Beklagten nicht mit dieser Auslaufumlage einverstanden zeigen würden, bedurfte es nach allem zuvor mit anderen Tochtergesellschaften der Q Vorgefallenen nicht. Denn die Konsequenzen lagen klar auf der Hand und ließen sich zwischen den Zeilen der Mitteilungen ohne weiteres erkennen.

Es kann auch hier nicht etwa vor dem Hintergrund des kartellrechtlichen Anzapfverbotes damit argumentiert werden, dass die Klägerin nicht anders in der Lage gewesen sei, hinreichend Ersatz für ihre Entwicklungskosten zu bekommen. Denn es liegt ebenfalls auf der Hand, dass es auch vor dem Hintergrund der hiesigen vertraglichen Gemengelage nicht richtig sein kann, dass sich die Beklagten gleichsam alles hätten bieten lassen müssen, ohne die Option zu haben, aus dem Vertrag mit einer hinreichenden Kündigungsfrist herauszukommen. Schließlich gilt, dass auch, soweit ein marktbeherrschendes Unternehmen nach § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB nicht ohne einen sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile gewähren oder Nachteile verschaffen darf, hier berücksichtigt werden muss, dass das Vorgehen der Beklagten hier darauf gerade nicht ausgerichtet war. Deren Ziel war es nicht - anderes trägt letztlich auch die Klägerin nicht vor -, ihre Marktmacht zu Lasten der Klägerin auszunutzen, sondern auf eine aus ihrer Sicht für sie nachteilige Vorgehensweise der Klägerin zu reagieren und letztlich ihren Betriebsablauf zu sichern (vgl. zu diesem Aspekt auch OLG Dresden, a.a.O., Seite 30 des Umdrucks).

Sofern nun im Rahmen des "wichtigen Grundes" noch eine Interessenabwägung notwendig ist, fällt diese letztlich deutlich zu Gunsten der Beklagten aus. Insoweit kann zunächst auf die Entscheidungen des Landgerichts Braunschweig in den einstweiligen Verfügungsverfahren und die dortigen Ausführungen zum wichtigen Grund Bezug genommen werden.

Dieser wichtige Grund ist auch nicht durch das - ohnehin erfolgreich angefochtene - Eckpunktepapier entfallen. Vielmehr zeigt sich hier gerade, wie sehr die Beklagten von den grundsätzlich deutlich kleineren Unternehmen der Q-Gruppe abhängig waren, da Letztere sogar die durch das Landgericht Braunschweig ausgebrachten einstweiligen Verfügungen missachtend die Unternehmen der Beklagten in eben diesem Eckpunktepapier drängen konnten. Auch die Übernahme des Knowhows vermag - insbesondere nach dem zwischenzeitlichen Zeitablauf seit Produktionsbeginn und der damit einhergehenden Amortisation des Investierten - nicht derartig stark für die Klägerin streiten, dass die Beklagten allein auf Grund ihrer Größe gleichsam gehalten wären, die Vertragsverletzung der Klägerin dulden bzw. hinnehmen zu müssen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass trotz aller Erklärungsversuche der Klägerseite ("verlängerte Werkbank") die Klägerin selber zugesteht, dass sie alleinige Gesellschafterin der G und somit durch eine ihrer eigenen Untergesellschaften letztlich unmittelbaren am Lieferstopp beteiligt gewesen ist. Dies schließt aus Sicht des Gerichts jede Unwägbarkeit im Zusammenhang mit dem Ausspruch der Auslaufumlage und deren Folgen, sollten die Beklagten diese nicht akzeptieren, aus.

II.

Auch unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten ergibt sich weder eine Unwirksamkeit der Kündigung nach § 134 BGB noch ein anderes Ergebnis der Interessenabwägung, noch - sollte nun der Vertrag zunächst wirksam gekündigt sein - gleichsam als ein Automatismus im Sinne eines dolopetit Einwandes ein Zwang für die Beklagten, das Vertragsverhältnis wiederaufleben zu lassen und die Waren der Klägerin abnehmen zu müssen.

Anders als die Klägerin meint, unterliegen die Beklagten keinem Kontrahierungszwang und damit auch keiner Bezugspflicht aus den §§ 33, 19, 20 GWB.

Wie bereits das OLG Dresden (Anlage B 92; S. 24 f. des Umdrucks) überzeugend ausgeführt hat, ist bereits eine Marktbeherrschung der Beklagten zu 1. - für die Beklagte zu 2. kann nichts anderes gelten - nicht erkennbar; es kann vorliegend keinen Unterschied machen, um welches Zulieferteil es sich handelt, so dass die Erwägungen hier übertragbar sind.

Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass es sich bei den Beklagten um marktbeherrschende Unternehmen handelt. Gemäß § 18 Abs. 1 GWB ist ein Unternehmen marktbeherrschend, das als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder Dienstleistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern eine überragende Rechtstellung hat. Relevanter Markt ist hier der für Pkw-Rücksichtslehnen (mindestens) im EWR. Auf diesem Markt sind die Beklagten ersichtlich nicht marktbeherrschend. Maßgeblich vor dem Hintergrund des Bedarfsmarktkonzepts ist letztlich, ob der betreffende Zulieferer, hier die Klägerin, hinreichende Möglichkeiten hat, andere Absatzmöglichkeiten für ihre Produkte zu finden. Dies trifft schon insoweit zu, als dass sämtliche Pkw schlechterdings Rücksichtslehnen benötigen. Die nach dem Bedarfsmarktkonzept maßgebliche Austauschbarkeit der Produkte ist somit schon vor diesem Hintergrund indiziert und zwar unabhängig davon, ob andere Autohersteller auch das vorliegende Konzept bereits in ihre Wagen einbauen. Zu berücksichtigen ist auch hier, dass es der Klägerin ausweislich den Angaben in der Entscheidung des OLG Düsseldorf im Rahmen der einstweiligen Verfügung möglich war, diverse weitere Interessenten ("10 Neue") zu gewinnen.

Mit dem OLG Dresden ist im Hinblick auf die räumliche Marktabgrenzung darüber hinaus auch davon auszugehen, dass für die Beschaffung von Autoteilen wenigstens von EWR-weiten Märkten auszugehen ist; viel spricht aber auch sogar für einen weltweiten Markt (OLG Dresden a.a.O., Seite 25). Dass insoweit eine entsprechende Marktbeherrschung durch die Beklagten gegeben ist, hat die Klägerin nicht im Ansatz substantiiert vorgetragen; dies ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.

Zudem handelt es sich bei der Klägerin in der konkreten Situation hier auch nicht um ein KMU (vgl. dazu auch OLG Dresden a.a.O., Seite 26 des Umdrucks), weshalb sie sich unabhängig von der Marktmacht der Beklagten schon nicht auf die Verbote des § 20 GWB berufen kann.

§ 20 Abs. 1 GWB setzt voraus, dass ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) als Nachfrager oder Anbieter bestimmter Waren von einem anderen abhängig ist. Große Unternehmen bedürfen keines besonderen gesetzlichen Schutzes. Als KMU ist daher ein solches Unternehmen zu betrachten, dessen Größe und Marktbedeutung nicht ausreicht, um Konditionen auszuhandeln, die mit denjenigen der Konkurrenten vergleichbar sind (Münchener Kommentar/Westermann 2. Auflage, München, 2015, GWB § 20 Rn. 16). Auch wenn es keine allgemein verbindlichen Kriterien zur Abgrenzung gibt, darf auch die absolute Größe des Unternehmens nichts außer Betracht gelassen werden (Lange/Bunte-Notdurfth, Kartellrecht, 13. Auflage 2018, § 20 GWB Rn. 76).

Zwar mag die Klägerin für sich genommen ein KMU sein. Die Beklagten haben jedoch ausführlich dargetan, dass die Klägerin zu einem weltweit tätigen großen Autozulieferer, nämlich der Q-Gruppe, gehört und daher nicht als KMU schutzbedürftig ist; dem ist die Klägerin auch nicht mehr substantiiert entgegengetreten.

Dass die Klägerin zur Q-Gruppe gehört, ergibt sich schon aus ihrem eigenen Internetauftritt. Diese Q-Gruppe verfügt weltweit über mehr als 10.000 Mitarbeiter, weshalb sie insgesamt nicht als KMU angesehen werden kann (vgl. schon OLG Dresden a.a.O.). Die Klägerin hat auch nicht in Abrede gestellt, dieser Gruppe anzugehören. Angesichts dieser Einbindung der Klägerin in die Q-Gruppe kann sie nicht den Schutz des § 20 GWB beanspruchen. Dabei ist es auch nicht entscheidend, ob sich die Klägerin gemäß § 36 Abs. 2 oder Abs. 3 GWB in die Q-Gruppe einordnet. Für die Frage, ob ein Unternehmen zu dem KMU im Sinne des § 20 gehört, kommt es allgemein auf seine Verflechtung rechtlicher, wirtschaftlicher und persönlicher Art zu anderen Unternehmen an (vgl. schon OLG Stuttgart, 2 U 102/96; ferner Notdurfth a.a.O., § 20 Rn. 75 und OLG Dresden a.a.O. Seite 28). Den durch die Beklagten dezidiert vorgetragenen Verflechtungen ist die Klägerin auch nicht substantiiert im vorliegenden Verfahren entgegengetreten.

Zu berücksichtigen ist schließlich, dass gerade bei einer Kündigung aus wichtigem Grund - dabei kann es nicht darauf ankommen, ob diese als außerordentliche oder, wie hier, als ordentliche Kündigung ausgebracht wird - ausweislich des OLG Dresden (a.a.O., Seite 30 des Umdrucks), dem die Kammer insoweit beitritt, aus Kartellrecht weder eine Lieferbeendigung verhindert noch eine neue Belieferung erzwungen werden darf.

Fehlt es bereits an der Marktbeherrschung durch die Beklagten bzw. liegen auch im Übrigen schon die Voraussetzungen des § 20 GWB nicht vor, da die Klägerin kein KMU im Sinne dieser Vorschrift ist, sind aber auch im Übrigen keine Verhaltensmuster im Sinne dieser Vorschrift hier gegeben.

Nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. GWB darf ein anderes Unternehmen nicht unbillig behindert werden. Ob die Behinderung unbillig ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen zu beurteilen, die sich an der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes zu orientieren hat (BGH KZR 41/14, Juris). "Unbillig" und "ohne rechtlichen Grund" sind weitgehend gleich auszulegen. Billig und sachlich gerechtfertigt sind damit Maßnahmen, die das betreffende Unternehmen auch bei Bestehen eines wesentlichen Wettbewerbs anwenden würde (Bechtold/Bosch, Kartellgesetz, 7. Auflage 2013, § 19 Rn. 9). Die Beendigung der Lieferbeziehung dient hier ganz ersichtlich nicht dazu, mit der Marktmacht der Beklagten bessere Konditionen zu erzielen, sondern war eine Reaktion auf das vertragswidrige Vorgehen der Klägerin. Derartig auf ein Vorgehen des Vertragspartners zu reagieren, ist berechtigt und letztlich Ausfluss der Privatautonomie (vgl. OLG Dresden, a.a.O., Seite 29 des Umdrucks). Aus § 19 GWB kann nämlich eine Pflicht eines marktbeherrschenden Unternehmens, mit einem anderen Unternehmen Lieferbeziehungen auch dann aufrechtzuerhalten, wenn diese sich als unzuverlässig erwiesen hat, nicht abgeleitet werden. Jedenfalls über einen gewissen Zeitraum kann einem vertragswidrigen Verhalten bei der Interessenabwägung eine entscheidende Bedeutung zukommen (vgl. BGH, KZR 87/13, juris). Hier haben die Beklagten den aus ihrer Sicht frühest möglichen Zeitpunkt zur Beendigung der Lieferbeziehung genutzt.

Zudem steht der Unbilligkeit auch das eigene Verhalten der Klägerin entgegen. Sie hat selbst an anderer Stelle die Kündigung der Vertragsbeziehung - mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten - in Aussicht gestellt, so dass ersichtlich eine Beendigung durch die Beklagten keine unbilligen Folgen haben kann, wenn die Klägerin selbst die Lieferbeziehung beenden konnte.

Zwar kann der Abbruch die Lieferbeziehung durch ein marktbeherrschendes oder marktmächtiges Unternehmen dann unbillig sein, wenn keine angemessene Umstellungsfrist gewährt wird (BGH-KZR 41/14, juris; OLG Dresden, a.a.O. m.w.N.). Dies gilt dann aber nicht, wenn die Vertragsbeendigung letztlich aus wichtigem Grund ausgesprochen wird; im Übrigen ist hier eine Umstellungsfrist von 1 Jahr durch die Gewährung einer entsprechenden Kündigungsfrist ohnehin eingehalten.

Die Klägerin nimmt schließlich auch zu Unrecht eine unzulässige Bezugssperre im Sinne des § 21 GWB an. Der Neubeginn einer Lieferbeziehung kann angesichts der Privatautonomie ebenso wenig erzwungen werden wie eine Beendigung einer Lieferbeziehung verhindert werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, für diese ein wichtiger Grund besteht. Denn das Kartellrecht setzt die Privatautonomie nicht außer Kraft; auch marktbeherrschende und markstarke Marktteilnehmer können ihre Bezugswege und -bedingungen auf der Grundlage ihrer eigenen kaufmännischen Entscheidung bestimmen (vgl. Wiedemann, Kartellrecht, 3. Auflage, München 2016, § 23, Rn. 146). Allenfalls unter sehr engen Voraussetzungen darf von einer unmittelbaren Bezugsverpflichtung ausgegangen werden, wenn nämlich die Maßnahme des marktbeherrschenden Nachfragers darauf abzielt, bestimmte Anbieter zu Gunsten anderer vom Marktzugang auszuschließen, so dass deren Existenz bedroht wäre (Wiedemann, a.a.O., Rn. 147). Dass es hier den Beklagten darum gegangen wäre, die Klägerin vom Markt zu drängen, ist weder vorgetragen noch sonst in irgendeiner Weise ersichtlich.

Schließlich führt aber auch eine Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt einer möglichen unbilligen Behinderung (vgl. BGH, KZR 87/13, Rn. 59 f - juris) zu keinem anderen Ergebnis.

Ob nämlich eine Behinderung unbillig ist, bestimmt sich aufgrund einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung. Ausgangspunkt dieser Abwägung ist bei vertriebsbezogenen Sachverhalten der aus der unternehmerischen Handlungsfreiheit abzuleitende Grundsatz, dass das Behinderungsverbot den Normadressaten grundsätzlich nicht daran hindert, seine geschäftliche Tätigkeit und sein Absatzsystem nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie er dies für wirtschaftlich sinnvoll und richtig erachtet. Im Rahmen der Interessenabwägung sind dann die Schutzwürdigkeit der von einem Normadressaten verfolgten Belange mit zunehmender Abhängigkeit der Marktgegenseite von seinem Angebot in gleichem Maße steigende Anforderungen zu stellen. Dies ist durch den BGH selber in seiner Entscheidung "Hochzeitsrabatte" (Urt. v. 23.01.18, KVR 3/17 = NZKart 2018, 136, Rn. 46 ff.) noch mit dem Bild einer Asymmetrie der wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen Unternehmen näher verdeutlicht worden. Anders als im dortigen Fall war eine solche Asymmetrie vorliegend gerade nicht zu erkennen. Selbst wenn hier die Beklagten Normadressaten mit entsprechender Marktmacht wären, so waren sie in einer totalen Abhängigkeit von der Klägerin im Hinblick auf die von ihr zu liefernden Hintersitzlehnen. Da sie diese zum damaligen Zeitpunkt faktisch alleine bei der Klägerin bezogen, lag keinerlei Asymmetrie zwischen den Parteien vor, sondern beide waren vom vertragstreuen Verhalten der jeweiligen Gegenseite abhängig.

Zu Gunsten der Klägerin kann schließlich auch nicht ein mögliches Zuwarten und Vorbereiten des Ausstiegs durch die Beklagten als Treuwidrigkeit oder in ähnlicher Weise ins Feld geführt werden. Denn nach dem vorangegangenem Tun der Unternehmensgruppe, welcher die Klägerin angehört, ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten, ob Unternehmen von Weltrang oder nicht, keine andere Wahl hatten, wollten sie sich aus dieser Situation lösen (vgl. auch die instruktiven Erwägungen des OLG Dresden a.a.O., S. 22 f., welche auf den Fall hier ohne weiteres übertragbar sind).

III.

Auch gegen die von der Beklagten eingeräumte Kündigungsfrist von 12 Monaten bestehen insgesamt keine Bedenken. Mit 12 Monaten ist sie doppelt so lang als die durch die Klägerin in der Korrespondenz zu einem anderen Zeitpunkt selber für ausreichend erachtete Kündigungsfrist von 6 Monaten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass einerseits die Umrüstung der Anlagen tatsächlich des Zeitraums bedürfte, den die Klägerin dafür in Anschlag bringt, noch dass die Beklagten tatsächlich angesichts des Verhaltens der Klägerin bzw. ihrer Unternehmensgruppe im vollen Umfange dies berücksichtigen müssten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ohnehin bei EOP, soweit bis dahin die Produktion unter Volllast laufen würde, in der einen oder anderen Weise zur Fortsetzung ihres Geschäftsbetriebes die Umrüstung vornehmen müsste. Insbesondere erscheint es auch nicht derart schwierig, neue Vertragspartner für die Klägerin zu finden, da sie jedenfalls im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem OLG Düsseldorf angegeben hat, bereits mehr als zehn neue Kunden gefunden zu haben. Dies ist entsprechend im Urteil des Senats (Seite 38 f. des Umdrucks) festgehalten; auch wenn die Klägerin davon im hiesigen Verfahren nichts mehr wissen wollte, ist doch festzuhalten, dass sie dem nicht substantiiert entgegengetreten ist. Darauf hat aber auch bereits der Senat a.a.O. hingewiesen.

All dies gilt umso mehr, als dass die Klägerin seit 2016 unstreitig ohnehin damit rechnen musste, den Nachfolgeauftrag nicht zu bekommen.

Damit ist aber der Antrag zu 1) insgesamt unbegründet.

D)

Unbegründet sind auch die Anträge zu 2) und zu 3).

Die im Antrag zu 2) geltend gemachten Offenlegungsansprüche finden keine Rechtsgrundlage in § 33g GWB neuer Form. Da während der Vertragslaufzeit ein Drittbezug - wie er den Beklagten vorgeworfen wird - notwendig aufgrund der Markterweiterung nicht als Kartellrechtsverletzung, sondern sich nur als schlichte Vertragsverletzung charakterisieren lassen könnte, hat die Klägerin insoweit schon keinen Verstoß gegen § 33a GWB vorgetragen. Im Übrigen gelten die Erwägungen zu § 20 GWB aber auch in gleicher Weise.

Auch Ansprüche aus § 242 BGB würden nur bestehen, wenn den Beklagten eine Vertragsverletzung hätte vorgeworfen werden können, weshalb der Prüfumfang für beide Anträge derselbe ist. An einer solchen fehlt es aber bereits, wie schon das Landgericht Hannover (18 O 114/17, vgl. Anlage B37) ausgeführt hat. Denn die Klägerin hat nicht schlüssig vorgetragen, dass die Beklagten weniger als 80 % des Lieferanteils gemäß Nomination Letter bei der Klägerin beziehen.

Ein solcher Lieferanteil ist nämlich jeweils in den Nomination Letters angegeben; keinesfalls besteht somit eine vertragliche Verpflichtung zur Abnahme von 100 %. Das Argument der Klägerin, man habe zwar 80 % vertraglich festgehalten, gemeint und gelebt worden seien aber jeweils 100 %, geht fehl. Die vertragliche Regelung mit 80 % ist eindeutig und es ist auch für keines der Konzernunternehmen der Beklagten anderes ersichtlich. Dass eine solche Beschränkung auf 80 % nur im Hinblick auf Compliance Richtlinien oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften aufgenommen worden ist, ist nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, welchen Sinn es haben sollte, eine Beschränkung auf 80 % nur zum Schein aufzunehmen, weil dadurch ja möglichen Compliance Regelungen oder wettbewerbsrechtlichen Vorschriften gerade nicht Genüge getan würde. Wären Compliance Regelungen und wettbewerbsrechtliche Vorschriften aus Sicht der Parteien verbindliche Regelungen, müssten diese auch, schon unter dem Gesichtspunkt des § 117 BGB, verbindlich eingehalten werden. Wären hingegen solche Vorschriften nach Vorstellung der Parteien nicht verbindlich und würde gerade keine Beschränkung auf 80 % erforderlich machen, wäre nicht erklärbar und durch die Klägerin auch nicht hinreichend dargelegt worden, warum die Beschränkung auf 80 % überhaupt aufgenommen worden wäre. Dass die Beklagten womöglich während der bisherigen Vertragslaufzeit tatsächlich mehr Lehnen abgenommen haben, besagt nichts darüber, ob sie hierzu auch vertraglich verpflichtet gewesen sind. Konsensual steht es den Parteien naturgemäß frei, dieses Kontingent von 80 % zu überschreiten. Deshalb kann die Klägerin aber nicht aufgrund einer bisherigen Übung nunmehr die Beklagten dazu verpflichten, über diese Grenze von 80 % hinaus Produkte abzunehmen.

Aus der Beschränkung der Abnahmeverpflichtung auf 80 % folgt ferner, dass sich die Klägerin ohnehin jederzeit auf einen Auftragsverlust von bis zu 20 % einstellen musste; insoweit trägt sie das unternehmerische Risiko, dass ihr über das Kartellrecht nicht abgenommen werden kann.

Zudem ist es erst recht nicht ersichtlich, dass für die Beklagten über einen Bezug von 100 % des Bedarfs hinaus gar eine Verpflichtung bestünde, den Bezug von Dritten völlig zu unterlassen; dies ist den Verträgen erst recht nicht zu entnehmen.

Damit fehlt es an einem aber auch nur annähernd schlüssigen Vortrag der Klägerin zu einer Pflichtverletzung der Beklagten und einem daraus folgenden möglichen Schaden für sie.

Sie hat ferner nicht schlüssig vorgetragen, ob es überhaupt bei ihr zu Auftragsrückgängen gekommen ist bzw. inwieweit dies dann unter die 80 % Grenze gefallen wäre. Damit ist aber auch unter diesem Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht ersichtlich und damit auch kein Auskunftsanspruch, dessen Voraussetzung eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadensersatzanspruchs wäre, gegeben.

Damit ist die Klage insgesamt unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.