LG Arnsberg, Urteil vom 22.06.2017 - 8 O 122/16
Fundstelle
openJur 2019, 20941
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. I-4 U 88/17
Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 04.01.2017 wird in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 13.02.2017 aufrecht erhalten.

Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Hauptsacheentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages von vollstreckbar.

Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 04.01.2017 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Unterlassungs- und Androhungsansprüche geltend.

Die Klägerin und die Beklagte verkaufen beide u. a. Sonnenschirme, Sonnensegel und entsprechendes Zubehör, wobei beide auch im Rahmen von Werbeauftritten im Internet Einkaufsmöglichkeiten anbieten; sie treten somit als Wettbewerberinnen auf.

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Abmahnschreiben vom 22.10.2016, wegen dessen gesamten Inhalts auf Anlage K 1 zur Klageschrift Bezug genommen wird, unter Fristsetzung zum 31.10.2016 erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Hintergrund der Abmahnung war, dass die Beklagte nach Ansicht der Klägerin durch einen auf Seite 9 der Klageschrift (Bl. 9 d. A.) näher gestalteten Werbeauftritt auf der Verkaufsplattform xxxxxxxxxxxxx, wegen dessen gesamten Inhalts auf die Darstellung Bl. 9 d. A. verwiesen wird, den jeweiligen Verbraucher unzutreffend über das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts belehrte und informierte. Den Verstoß gegen diese Belehrungs- und Informationspflicht sieht die Klägerin darin, dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung ausführte, die jeweiligen Verbraucher müssten mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über ihren Entschluss, einen geschlossenen Vertrag zu widerrufen, informieren und diese eindeutige Erklärung, die sich als Ausübung des dem jeweiligen Verbraucher zustehenden Widerrufsrechts darstelle, an die Beklagte übersenden. In dem beigefügten Muster-Widerrufsformular, wegen dessen gesamten Inhalts auf die Darstellung auf Seite 10 der Klageschrift (Bl. 10 d. A.) Bezug genommen wird, heißt es hingegen, wenn der Verbraucher den Vertrag widerrufen wolle, müsse er dieses Formular ausfüllen und es an die Firma F, L x, xxxxx N, übersenden.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, indem die Beklagte in der Widerrufsbelehrung einen anderen Widerrufsempfänger nenne als im beigefügten Muster-Widerrufsformular, genüge sie ihren gesetzlichen Pflichten zur Information des jeweiligen Verbrauchers u. a. über das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechtes nicht.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs handelnd im elektronischen Geschäftsverkehr Sonnenschirme und das entsprechende Zubehör an Verbraucher zu verkaufen, ohne zutreffend über das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren, wenn dies wie in der Klageschrift näher dargestellt geschieht, und der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsanordnung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, sowie die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft anzudrohen.

Die Klageschrift ist zwar an die Firma der Beklagten zugestellt worden, jedoch nicht an die in der Klageschrift angegebene Adresse, sondern auf Grund eines Versehens an die Adresse "D xx, xxxxx G". Da das schriftliche Vorverfahren angeordnet worden war, ist - nachdem innerhalb der gesetzten Frist keine Verteidigungsanzeige der Beklagten zur Akte gereicht worden war - am 04.01.2017 Versäumnisurteil erlassen worden, das ebenfalls an die genannte Adresse zugestellt wurde. Nach Erhalt des Schreibens der Kammer vom 07.02.2017, mit dem der Berichtigungsantrag der Klägerin übersandt worden war, hat die Beklagte rechtzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einigung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil vom 04.01.2017, das inzwischen in Gestalt des Beschlusses vom 13.02.2017 berichtigt worden war, gestellt. Die Kammer hat daraufhin nach Anhörung der Parteien durch Beschluss vom 22.03.2017 zunächst das Verfahren auf die Entscheidung über den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einigung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil der Kammer vom 04.01.2017 in Gestalt des Beschlusses vom 13.02.2017 beschränkt und der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil mit der Begründung gewährt, dass die Fristversäumung nicht auf einem Verschulden der Beklagten beruht habe.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil der Kammer vom 04.01.2017 in Gestalt des Beschlusses vom 13.02.2017 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 04.01.2017 in Gestalt des Beschlusses vom 13.02.2017 die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, die Widerrufsbelehrung entspreche den gesetzlichen Anforderungen, da es rechtlich zulässig sei, dass im Widerrufsformular eine von der Beklagten abweichende Widerrufsempfängerin angegeben sei.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

Das Versäumnisurteil der Kammer war gemäß § 343 Satz 1 ZPO aufrechtzuerhalten, da die Entscheidung, die auf Grund der Verhandlung vom 22.06.2017 zu erlassen ist, inhaltlich mit der im Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt. Das ergibt sich aus folgender Rechtslage:

A. Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig, nachdem den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt worden ist und gegen die Geltendmachung mehrerer Ansprüche einer Klage keine Bedenken bestehen (§ 260 ZPO).

B. Begründetheit

Die Klage ist auch begründet.

I. Klageantrag zu 1. (Unterlassungsantrag)

Dieser Antrag ist begründet, wie sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 3a UWG, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, § 312g Abs. 1, § 312d Abs. 1, § 312c Abs. 1 BGB ergibt.

1.

Die Klägerin ist aktiv legitimiert gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, da sie unstreitig Wettbewerberin der Beklagten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist.

2.

Ihr steht auch ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG zu, weil die von ihr zur Begründung ihres Unterlassungsantrages herangezogene, auf der Verkaufsplattform xxxxxxxxx im Auftrag der Beklagten veröffentlichte Bewerbung des "M" sich im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG als unlautere geschäftliche Handlung darstellte, wie sich aus § 3a UWG ergibt. Danach handelt derjenige unlauter, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.

a)

Die Bewerbung des M, wie sie von der Klägerin zur Begründung des Unterlassungsantrages herangezogen wird - die Richtigkeit dieser Wiedergabe durch die Klägerin wird von der Beklagten nicht bestritten mit der sich aus § 138 Abs. 3 Hs. 1 ZPO ergebenden Rechtsfolge, dass dieser klägerische Vortrag als zugestanden gilt - entspricht nicht den Anforderungen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB:

aa)

Die Regelung ist anwendbar. Denn einem Verbraucher, der mit der Beklagten auf Grund der genannten, auf der Verkaufsplattform der Fa. B erschienenen Werbeanzeige einen Vertrag schloss, stand - wie sich aus § 312g Abs. 1 i. V. m. § 312c Abs. 1 BGB ergibt - ein Widerrufsrecht zu, woraus folgt, dass die Beklagte die Anforderungen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, § 312d Abs. BGB zu beachten hatte.

bb)

Nach dieser Regelung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 312g Abs. 1 BGB der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher u. a. über das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über das Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu der genannten Regelung zu informieren. Diesen Anforderungen ist die Beklagte nicht genügend nachgekommen:

(1)

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Beklagte grundsätzlich gewillt war, den Anforderungen dieser Regelung zu genügen; denn sie hat sowohl über das Verfahren für die Ausübung des Widerrufs als auch über das Muster-Widerrufsformular informiert.

(2)

Die Art und Weise der Informationserteilung genügte jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen:

(a)

Dabei ist es für sich genommen unschädlich, dass der Widerruf ausweislich des von der Beklagten verwendeten Muster-Widerrufsformulars nicht an die Beklagte persönlich, sondern an eine Firma F, L x, xxxxx N, zu richten war. Der Beklagten ist insofern Recht zu geben, als sie darlegt, dass anerkanntermaßen die Benennung eines Dritten - der sich dann rechtlich als Empfangsvertreter oder Empfangsbote darstellen dürfte - als Adressat des Widerrufs rechtlich unbedenklich ist.

(b)

Die Beklagte übersieht bei ihrer Argumentation jedoch, dass sie einerseits im Muster-Widerrufsformular die Firma F als die Person, an die das Muster-Widerrufsformular zu übersenden war, bezeichnete, während es in der Widerrufsbelehrung, die die gesetzlich vorgesehene Information über das Verfahren für die Auslegung des Widerrufrechts darstellt, heißt, ein Widerruf müsse an die H, D xx, xxxxx O, also an die Beklagte selbst, übersandt werden.

Auf Grund dieser nicht eindeutigen Angaben hinsichtlich der Person, an die ein Widerruf zu übersenden ist, hat die Beklagte den Anforderungen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB nicht genügt. Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen des BGH im Urteil vom 11.04.2002 - I ZR 306/99 - (veröffentlicht u. a. in NJW 2002, 2391 ff.) an. Der BGH führt hier aus, der Verbraucher solle durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben, weshalb die Belehrung ihn darüber zu informieren habe, dass und wie er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerrufen kann. Wörtlich heißt es sodann: "Dazu gehört auch die Angabe der Anschrift des Widerrufsempfängers. Sie ist erforderlich, damit der Verbraucher, insbesondere wenn der am Verbrauchervertrag beteiligte Unternehmer einen Dritten als Empfangsvertreter oder Empfangsboten benannt hat, keinem Zweifel unterliegt, an wen er den Widerruf zu richten hat." Vorliegend besteht aber die Gefahr, dass ein Verbraucher einem solchen Zweifel unterliegt, weil zwei verschiedene Unternehmer benannt sind, an die der Widerruf zu richten ist. Die Klarheit, die die Norm des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB für den Verbraucher schaffen will, wird vorliegend durch die Art und Weise der Gestaltung der zu erteilenden Information durch die Beklagte eben gerade nicht gewährleistet. Damit liegt aber eine Verletzung des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB vor.

b)

Bei dieser Vorschrift handelt es sich anerkanntermaßen um eine gesetzliche Vorschrift, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, so dass die unzureichende Information, die die Beklagte bei ihrem genannten Werbeauftritt vorhält, sich als "Rechtsbruch" im Sinne des § 3a UWG und damit als unlautere geschäftliche Handlung darstellt, weil der Verstoß vorliegend - wie schon aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (a. a. O.) folgt - geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.

3.

Damit steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 UWG zu, so dass insoweit das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten war.

II. Klageantrag zu 2) (Androhungsentscheidung)

Auch insoweit ist das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. Die Entscheidung beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.

C. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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