VG Münster, Urteil vom 18.05.2017 - 8 K 2613/15
Fundstelle
openJur 2019, 20771
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Aufwendungen der Klägerin, die für den Einsatz von Bahnübergangsposten zur Sicherung von zwei Bahnübergängen in Münster der Bahnstrecke (DB) 2013 zwischen Münster und Rheda-Wiedenbrück angefallen sind, nachdem die technische Verbindung zwischen Bahnübergangssicherungen und Verkehrssignalanlagen ausgefallen war.

Die Klägerin ist ein 100%-Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG, die sich zu 100 % im Besitz der Bundesrepublik Deutschland befindet. Sie betreibt die Schieneninfrastruktur des Bundes einschließlich der Bahnstrecke 2013. Ein Tochterunternehmen der Klägerin ist die DB Fahrwegdienste GmbH, die Leistungen zur Baustellensicherung, Logistik und Fahrwegpflege anbietet.

Die Beklagte ist Trägerin der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen und die Ortsdurchfahrten der Landstraßen im Stadtgebiet.

Die Klägerin setzte an den Bahnübergängen, die von der Warendorfer Straße (Landstraße 581) und dem Schiffahrter Damm gekreuzt werden, Bahnübergangsposten ein. Diese wurden ihr von der DB Fahrwegdienste GmbH gestellt, die der Klägerin dafür 323.034,71 Euro in Rechnung stellte.

In den Schiffahrter Damm mündet unmittelbar neben dem Bahnübergang die Ostmarkstraße ein. In die Warendorfer Straßen münden nahe des Bahnübergangs die Admiral-Spee-Straße und die Danziger Freiheit ein. Der Straßenverkehr der Straßenkreuzungen wird mit Verkehrssignalanlagen ("Verkehrsampeln") geregelt, die von der Beklagten betrieben werden. Für die Sicherung der Bahnübergänge betreibt die Klägerin die Eisenbahnsicherung mittels Eisenbahnsignalanlagen, die (nur) eine Gelb- und eine Rotphase zeigen, und mittels Schranken.

Die Steuerungen der Verkehrssignalanlage und der Eisenbahnsicherung waren technisch mit einem Steuergerät des Typs "M 32" verbunden. Ohne Eisenbahnverkehr wurden die Verkehrssignalanlagen im Normalbetrieb ohne Einflussnahme der Eisenbahnsicherung gesteuert (Programm 1). Im Falle einer herannahenden Eisenbahn ermöglichte das von der Beklagten betriebene Steuergerät "M 32", dass die Bahnübergangssicherung bei der Verkehrssignalanlage ein sog. "Bahnprogramm" (Programm 2) auslöste. Infolge dieser Anforderung schaltete die Steuerung der Verkehrssignalanlage sämtliche Signalzeichen der von der Eisenbahn wegführenden Fahrtrichtungen der Straßenkreuzung zunächst auf grün und alle Signalzeichen der auf die Eisenbahn zuführenden Fahrtrichtungen auf Rot. Das Steuergerät der Eisenbahnsicherung schloss die Schranken des Bahnübergangs. Das Steuergerät "M 32" gab sodann einen Teil der Verkehrssignalanlage wieder "frei", sodass die Verkehrssignalanlage während des Zugdurchlaufs den Abbiegeverkehr, der nicht den Bahnübergang kreuzte, mittels Grünphasen frei geben konnte (sog. Teilbeeinflussung). Hatte der Zug den Bahnübergang verlassen, schaltete das "Bahnprogramm" der Verkehrssignalanlage wieder alle Lichtzeichen für den Straßenverkehr auf Rot. Die Bahnschranken wurden von der Eisenbahnsicherung geöffnet. Das "Bahnprogramm" der Verkehrssignalanlage wurde beendet; die Verkehrssignalanlagen wurden im Normalbetrieb weiter betrieben.

Für den Fall eines Ausfalls des Steuergeräts "M 32" war folgende Steuerung programmiert: Die Steuerung der Eisenbahnsicherung erkannte den Ausfall des Steuergeräts "M 32". Die Steuerung der Eisenbahnsicherung forderte von der Verkehrssignalanlage den Modus "Eigensicherung" (Programm 3) an. In diesem Modus schaltete die Verkehrssignalanlage nicht nur vorübergehend, sondern während des gesamten Zuglaufs dauerhaft die Lichtzeichen für sämtliche Fahrtrichtungen der Straßenkreuzung auf Rot (sog. Vollbeeinflussung).

Die Beklagte forderte die Klägerin ab 2009 mehrfach auf, die Verkehrssignalanlagen und die Eisenbahnsicherungsanlagen zeitgleich zu erneuern. Die Klägerin kündigte an, die Eisenbahnsicherung in 2012 erneuern zu wollen.

Bei den beiden Bahnübergängen fielen im November 2011 die Steuergeräte "M 32" aus. Die Beklagte konnte die Steuergeräte "M 32" nicht reparieren oder durch baugleiche Geräte ersetzen, weil dafür erforderliche Ersatzteile oder Ersatzgeräte nicht mehr gefertigt wurden. Gespräche der Klägerin, des Straßenbauamts der Beklagten, der Straßenverkehrsamts der Beklagten und der Polizei fanden vor Ort statt. Die (stationären) Verkehrssignalanlagen wurden abgestellt und durch sog. mobile "Baustellenampeln" ersetzt. Die Verkehrssignalanlage wurde mit einem manuellen Bedienportal versehen, das während eines Zugdurchlaufs eine (Teil-)Beeinflussung der Verkehrssignalanlage ermöglichte. Das Bedienportal wurde durch Bahnübergangsposten bedient; mehrere weitere Bahnübergangsposten sicherten den Bahnübergang.

Die Klägerin stellte der Beklagten 323.034,71 € Euro in Rechnung. Die Beklagte widersprach der Forderung.

Die Klägerin hat am 21. Dezember 2015 Klage erhoben.

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor,

sie habe einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für die Bahnübergangsposten wegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag und aus einem öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch.

Die Bahnübergangsposten seien nicht für die Sicherung der Bahnübergänge, sondern der Straßenkreuzungen eingesetzt worden. Die Sicherung des Bahnübergangs sei durch den Weiterbetrieb der Eisenbahnsicherung sichergestellt gewesen. Wegen der Sicherung der Einmündungen der Admiral-Spee-Straße und der Danziger Freiheit sei das Eisenbahnkreuzungsgesetz nicht anwendbar.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin 323.034,71 € zzgl. Zinsen in Höhe von 4 % ab dem 22. Juli 2014 bis zur Rechtshängigkeit sowie Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit auf die Klageforderung i. H. v. 323.043,71 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Klagebegehren in der Sache entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Gründe

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr geltend gemachten Aufwendungen gegenüber der Beklagten aus der Straßenbaulast.

1. Ein Anspruch in entsprechender Anwendung des § 683 BGB besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 683 Satz 1 BGB sind nicht festzustellen.

Nach §§ 683 Abs. 1, 677 BGB kann diejenige, die ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder sonst ihm gegenüber zu dem Geschäft berechtigt zu sein, wie eine Beauftragte Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung (1.) dem Interesse des Geschäftsherrn und (2.) dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht oder ein Fall des § 679 BGB besteht.

Eine Geschäftsführung ohne Auftrag liegt damit nur vor, wenn die Klägerin "das Bewusstsein und die Absicht" hatte, "für einen anderen zu handeln, also ein fremdes Geschäft zu besorgen" (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1992 - 8 B 1.92 -, juris, Rn. 8 = NVwZ 1992, 672; Urteil vom 7. September 1979 - 4 C 58.76 u.a. - juris, Rn. 29 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 30 S. 88; vgl. auch Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 677 Rn. 3). Ein Geschäft für einen anderen besorgt also diejenige, die ein Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen tätigt (Gregor, in: Herbgerger u a., juris-PK-BGB, 8. Aufl. 2017, Rn. 12). Es ist aber nicht festzustellen, dass die Klägerin die Bahnübergangsposten mit der (damaligen) Absicht oder dem (damaligen) Bewusstsein einsetzte, damit für die Beklagte - aus Gründen der Verkehrssicherheit oder aus Gründen der Leichtigkeit des Verkehrs - zu handeln.

a) Aus den Gesprächen der Beteiligten, die nach Ausfall der Steuergeräte "M 32" geführt wurden, ist ein Fremdgeschäftsführungswille der Klägerin nicht festzustellen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, welche konkreten Angaben ihre Vertreter in den Gesprächen vor Ort gegenüber den anderen Gesprächsbeteiligten gemacht haben. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass sie später, aber noch vor Abschluss der Bahnübergangssicherung mittels Bahnübergangsposten kenntlich gemacht habe, (zumindest auch) im Interesse der Beklagten tätig werden zu wollen. Für einen Fremdgeschäftsführungswillen spricht auch nicht eine Anzeige der Klägerin entsprechend § 681 BGB (vgl. dazu BGH Urteil vom 4. Dezember 1975 - VII ZR 218/73 -, juris, Rn. 7 = NJW 1976, 619). Die Klägerin hat der Beklagten die Übernahme einer Geschäftsführung nicht angezeigt.

b) Aus dem objektiven Gehalt der Maßnahmen der Klägerin folgt keine Vermutung für einen Fremdgeschäftsführungswillen. Bei der Sicherung der Bahnübergänge mittels Bahnübergangsposten handelt es sich nicht um ein für die Klägerin objektiv fremdes Geschäft.

Objektiv fremde Geschäfte sind solche, die die Rechtsordnung nach Inhalt, Natur und oder äußerem Erscheinungsbild des Geschäfts einem anderen Rechts- und Interessentenkreis als dem des Handelnden zuordnet, deren Vornahme also nach den rechtlichen Regeln einem anderen als dem Geschäftsführer obliegt oder gab vorbehalten ist (Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, § 677 Rn. 4). Die Übernahme einer Geschäftsführung liegt dann im Interesse des Geschäftsherrn, wenn sie ihm objektiv vorteilhaft und nützlich ist (BGH, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 102/15 -, juris = www.bundesgerichtshof.de, je Rn. 8). Erforderlich ist ein objektiv unmittelbarer Bezug zum Rechts- und Interessentenkreis des anderen; ein bloß mittelbarer Bezug reicht nicht (BGH, Urteil vom 22. Mai 19709 - IV ZR 1008/68 -, juris, Rn. 10 = NJW 1970, 1841). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Nach dem äußeren Anschein übten die Bahnübergangsposten keine Tätigkeit der Trägerin der Straßenbaulast aus. Die Bahnübergangsposten sicherten nach dem äußeren Erscheinungsbild allein die Bahnübergänge. Sie ersetzten nach dem äußeren Erscheinungsbild allein die mechanischen Eisenbahnschranken. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter waren nicht an der Ostmarkstraße, Admiral-Spee-Straße oder der Danziger Freiheit, sondern allein an den Bahnübergängen postiert. Nur dort sperrten sie die Übergänge mit Schranken aus rotweißen Kunststoffbändern (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StVO). Der Bahnübergangsposten, der das Bedienportal benutzte, nutzte es nur zu Zeiten eines Zugdurchlaufs.

Der äußere Anschein stimmt mit der rechtlichen Zuordnung überein. Aus eisenbahnrechtlichen Vorschriften ergibt sich, dass die Sicherung eines Bahnübergangs durch Bahnübergangsposten eine eigene Aufgabe der Klägerin ist. Die Klägerin ist (allein) für die Unterhaltung der Kreuzungen ihres Bahnnetzes mit Straßen verantwortlich.

Das Eisenbahnkreuzungsgesetz ist hier anzuwenden, weil die Bahnübergänge offensichtlich höhengleiche Kreuzungen jeweils zwischen einer Eisenbahn und einer Straße sind (§ 1 Abs. 1 und 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz - EKrG -).

Die Unterhaltung der Fläche der Eisenbahnkreuzung obliegt allein der Klägerin. Die Straßenfläche, die sich zwischen den Eisenbahnschienen und jeweils 2,25 m jenseits der beiden Eisenbahnschienen befindet, ist Gegenstand allein der Eisenbahnsicherung; für sie besteht keine straßenrechtliche Baulast eines Straßenbaulastträgers. Die Frage der Zugehörigkeit des eigentlichen Kreuzungsstücks zwischen einer Straße und einer Bahnanlage ist vom Gesetzgeber dahin entschieden, dass das Kreuzungsstück nur und allein zur Eisenbahn- und damit nicht zur Straßenanlage zählt (BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1991 - 7 C 1.91 -, juris, Rn. 12). Nach § 14 Abs. 2 EKrG gehören an Bahnübergängen zu den Eisenbahnanlagen das sowohl dem Eisenbahnverkehr als auch dem Straßenverkehr dienende Kreuzungsstück, begrenzt durch einen Abstand von 2,25 m jeweils von der äußeren Schiene und parallel zu ihr verlaufend, ferner die Schranken, Warnkreuze (Andreaskreuze) und Blinklichter sowie andere der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienende Eisenbahnzeichen und -einrichtungen, demgegenüber werden zu den Straßenanlagen (nur) die Sichtflächen, die Warnzeichen und Merktafeln (Baken) sowie andere der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienende Straßenverkehrszeichen und -einrichtungen zugeordnet. Nach § 11 Abs. 6 bis 10 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) sind Bahnübergänge - von der Klägerin - grundsätzlich technisch zu sichern. Die von der Klägerin eingesetzten Bahnübergangsposten ersetzten die technischen Sicherungen, die von der Klägerin zu unterhalten waren und sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1991 - 7 C 1.91 -, juris, Rn. 12). Derartige Sicherungen sind nach § 11 Abs. 11 Satz 1 EBO nämlich dann nicht erforderlich, wenn der Bahnübergang durch Posten gesichert ist.

Der Einsatz der Bahnübergangsposten ist nicht zugleich auch ein der Beklagten rechtlich zuzuordnendes Geschäft. Die Klägerin hat mit dem Einsatz des Personals kein Geschäft der Beklagten durchgeführt. Die Bahnübergangsposten waren nicht für die Beklagte aus Gründen der Straßenbaulast (zumindest auch) vorteilhaft. Die Beklagte erlangte keinen Vorteil.

Die Bahnübergangsposten hatten die Aufgabe, zeitweise die Bahnübergänge mittels rotweißen Kunststoffbändern für die Straßenverkehrsteilnehmer zu sperren und sodann wieder freizugeben. Sie wurden nicht für eine Regelung anderweitigen Straßenverkehrs eingesetzt. Solche Maßnahmen sind nach den Vorgaben des Bundesgesetzgebers offenbar keine Aufgabe des Trägers der Straßenbaulast.

Die Beklagte hat aus der Straßenbaulast nicht die Pflicht, wegen des Bahnübergangs und also wegen der aus dem Betrieb der Eisenbahn folgenden Gefahren den Straßenverkehr zu sichern. Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung von Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Sätze StrWG). Diese Aufgabe der Beklagten erstreckt sich nicht auf das Kreuzungsstück; die Aufgabe ist - wie ausgeführt - infolge § 14 Abs. 2 EKRG der Klägerin zugewiesen. Die Vorschrift dient nicht nur dem Zweck, den Eisenbahnverkehr sicher zu stellen. Sie dient auch dem Zweck, den kreuzenden Straßenverkehr vor den Gefahren des Eisenbahnbetriebs zu sichern, die insbesondere aus der Fahrphysik einer Eisenbahn folgen.

Die Bahnübergangsposten nahmen auch nicht eine Aufgabe des Trägers der Straßenbaulast wahr, weil - wie die Klägerin geltend gemacht hat - die Verkehrssignalanlagen ausgefallen waren. Die Verkehrssignalanlagen an den Straßenkreuzungen waren selbst nicht ausgefallen; ausgefallen war das Steuergerät "M 32".

Die Einwendung der Klägerin, die Beklagte habe als Träger der Straßenbaulast die Verantwortung und Unterhaltung des ausgefallenen Steuergeräts "M 32" getragen, führt zu keiner anderen Entscheidung. Die Klägerin trägt selbst vor, dass es für einen Anspruch aus der entsprechenden Anwendung der §§ 683, 670 BGB nicht darauf ankomme, wer den Ausfall der jeweiligen Anlagen zu vertreten hat. Im Übrigen hat die Beklagte den Ausfall des Steuergeräts "M 32" nicht zu verantworten. Nachdem das Steuergerät "M 32" ausgefallen war, war die Beklagte nicht verpflichtet, das Gerät zu reparieren oder durch ein gleiches Gerät zu ersetzen. Eine solche Leistung war objektiv unmöglich. Das veraltete Steuergerät konnte nicht repariert oder durch ein Gerät gleicher Bauart ersetzt werden. Die Sicherung des Bahnübergangs mit einem neuen Steuergerät war ebenfalls bis zur Errichtung einer neuen Eisenbahnsicherungsanlage durch die Klägerin objektiv unmöglich, weil die Klägerin bis dahin für ihre Bahnübergangssicherung veraltete Technik nutzte, die mit einem neuen Steuergerät nicht kommunizieren konnte.

Der Einsatz der Bahnübergangsposten ist auch nicht deshalb im Interesse des Trägers der Straßenbaulast erfolgt, weil die Klägerin - wie sie geltend macht - die Bahnübergänge auch ohne den Einsatz der Bahnübergangsposten hätte sichern können. Die Klägerin konnte ihre Bahnübergänge ohne den Einsatz der Bahnübergangsposten nicht hinreichend sichern. Ohne Bahnübergangsposten wäre der Betrieb der Bahnstrecke zwischen Münster und Telgte einzustellen gewesen; das auf den Streckenabschnitten fahrende Eisenbahnverkehrsunternehmen hätte nur Schienenersatzverkehr anbieten können. Entgegen den Ausführungen aus der Klageschrift konnte die Klägerin nämlich das Programm 3 der Verkehrssignalanlagen mit dem Modus Eigensicherung nicht zu einer Vollsicherung der Anlagen nutzen. Die alten Verkehrssignalanlagen an den drei Bahnübergängen waren von dem Träger der Straßenbaulast auf der Grundlage der bindenden Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde außer Betrieb genommen worden. Nach § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO bestimmt die Straßenverkehrsbehörde und damit nicht der Träger der Straßenbaulast, welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu entfernen sind. In dieser Situation konnten auch die gelbe und rote Lichtzeichen anzeigenden Eisenbahnsignalanlagen allein die Bahnübergänge nicht sichern. Erst der zeitweise über das manuelle Bedienportal erfolgende Betrieb der Verkehrssignalanlagen und die Sperrung der Bahnübergänge durch die Bahnübergangsposten stellte sicher, dass sich Kraftfahrzeuge nicht auf dem Bahnübergang stauten und dass die Eisenbahnsignalanlagen einerseits und die Verkehrssignalanlage andererseits keine widersprüchlichen Regelungen anordneten.

Im Übrigen ist keine straßenrechtliche, sondern eine straßenverkehrsrechtliche Aufgabe betroffen.

Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nach § 45 Abs. 2 Satz 2 StVO "nur die Bahnunternehmen" und damit nicht der Träger der Straßenbaulast ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben (ebenso BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1991 - 7 C 1.91 -, juris, Rn. 13 zum früheren § 45 Abs. 2 Satz 3 StVO).

Für den Straßenverkehr erlässt die Straßenverkehrsbehörde und nicht der Träger der Straßenbaulast die erforderlichen Anordnungen. Die Lichtzeichen einer Verkehrssignalanlage stellen - ebenso wie Verkehrszeichen - Verwaltungsakte in der Form der Allgemeinverfügung dar, die mittels farbigem Licht bekanntgegeben werden (§ 45 Abs. 2 Satz 4 StVO; vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1986 - III ZR 242/85 -, juris, Rn. 17 = BGHZ 99, 249 = NJW 1987, 1945). Diese Verwaltungsakte sind Anordnungen nicht des Trägers der Straßenbaulast, sondern der Straßenverkehrsbehörde (§§ 44, 45 Abs. 3 StVO). Dies gilt auch bei einer mechanischen Auslösung der Lichtzeichen - wie hier - durch einen Anderen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. Dezember 1964 - 4 StR 307/64 -, NJW 1965, 308, 309, = BGH St 125, 128, zur Auslösung einer Signalanlage durch Straßenverkehrsteilnehmer mittels Bodensensoren in der Fahrbahn oder Knopfdruck; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage 2005, § 37 StVO Rn. 40). Ebenso wie das Drücken des Schalters einer sog. Fußgängerampel eine Anordnung der Straßenverkehrsbehörde (nur) anfordert und nicht ersetzt, begründet die über ein Steuergerät und/oder eine Schnittstelle einer Verkehrssignalanlage erfolgende Anforderung der Rotphase einer Verkehrssignalanlage durch den Betreiber eines Eisenbahnanlage eine Anordnung der Straßenverkehrsbehörde und nicht des Trägers der Straßenbaulast. Deshalb fällt auch die Planung einer Verkehrssignalanlage einschließlich der Planung der Programmabläufe einer Lichtzeichenanlage gem. § 45 Abs. 3 StVO in den Aufgaben- und Pflichtenkreis der Straßenverkehrsbehörden (OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 162/10 -, juris, Rn. 44 und 48 = www.nrwe.de, Rn. 45 und 49 = NVwZ-RR 2011, 939). Nach § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrseinrichtungen und damit Verkehrssignalanlagen (§ 43 Abs. 1 Satz 3 StVO) anzubringen und zu entfernen sind. Ein Träger der Straßenbaulast trägt insoweit auch keine Mitverantwortung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Juni 2000 - III ZR 302/99 -, juris, Rn. 8 = NVwZ 2000, 1209). Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde gehen gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 StVO den Anordnungen der Straßenbaubehörde, also des Trägers der Straßenbaulast vor.

Ist ein Fremdgeschäftsführungswille der Klägerin nicht festzustellen, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch weitere Gründe entgegenstehen.

2. Die Klägerin hat keinen öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten auf Erstattung ihrer Aufwendungen für die Bahnübergangsposten. Die Klägerin hat ihre Aufwendungen für die Sicherung der Bahnübergänge nicht rechtsgrundlos vorgenommen, sondern in Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben (vgl. zu der Formulierung BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 -, www.bverwg.de, Rn. 48 = juris, Rn. 48). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

III. Gründe im Sinn des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Sie sind auch von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Eine darüber hinaus gehende Zulassung der Berufung nach Ermessen des Gerichts ist nicht vorgesehen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Statt in Schriftform kann die Begründung dort auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden.

Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

- Beckmann -

Beschluss

Der Streitwert wird auf 323.034,71 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) einzulegen.

- Beckmann -