OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2017 - 8 B 709/17
Fundstelle
openJur 2019, 20670
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 10 L 543/17
Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 26. Mai 2017 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Münster erhobenen Klage 10 K 144/17 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zur Hälfte mit der Maßgabe, dass zwischen ihnen ein Ausgleich ihrer außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Sie führt zur Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

Das im Wege der Auslegung ermittelte Begehren der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 10 K 144/17 zum Verwaltungsgericht Münster gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 15. November 2016 zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen wiederherzustellen, ist zulässig und begründet.

Die auf Grundlage von § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands fällt zu Lasten des Antragsgegners und der Beigeladenen aus, weil die ordnungsgemäße Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zum gegenwärtigen Zeitpunkt durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt (dazu I.). Im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung (dazu II.).

I. Die Vollziehbarkeit der der Beigeladenen erteilten Genehmigung vom 15. November 2016 zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen im Windpark "E. Feld" ist aufzuheben, weil die ihr zugrunde liegende UVP verfahrensfehlerhaft durchgeführt wurde.

Die Antragstellerin kann sich hierauf auch unabhängig von einer Verletzung materieller subjektiver Rechte berufen. Dieses Rügerecht ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1a Satz 1 UmwRG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 23. August 2017 (BGBl. I, S. 3290). Diese Regelungen sind im Lichte des - individualschützende Verfahrensrechte verleihenden - Unionsrechts auszulegen und räumen der Antragstellerin ein selbstständig durchsetzbares, absolutes Verfahrensrecht ein. Die Antragstellerin gehört zur klagebefugten "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne von § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG in der bis zum 16. Mai 2017 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I, S. 94), die nach § 74 Abs. 1 UVPG in der aktuellen Fassung von Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I, S. 2808) für vor dem 16. Mai 2017 eingeleitete Verfahren auch weiterhin Anwendung findet [und im Folgenden zitiert wird, soweit nicht abweichend angegeben]. Die angefochtene Genehmigung für die vier Windenergieanlagen, in deren (akustischen) Einwirkungsbereich das Wohngrundstück der Antragstellerin liegt, berührt ihre Belange.

Vgl. zu den allgemeinen Maßstäben des § 4 Abs. 3 UmwRG: OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, ZNER 2015, 177 = juris Rn. 53 ff. m. w. N.

Die antragsbefugte Antragstellerin ist nicht darauf beschränkt, die Rechtswidrigkeit bzw. fehlende Nachvollziehbarkeit der UVP nur insoweit rügen zu können, als sie selbst betroffen ist. Vielmehr folgt aus § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 bzw. Abs. 1a Satz 1 UmwRG und dem Sinn und Zweck der zugrunde liegenden unionsrechtlichen Vorschriften, dass Fehler bei der Ermittlung der Auswirkungen einer Windfarm als einer Gesamtheit gemäß § 2 Abs. 2 UVPG und Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG auf jedwedes Schutzgut im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG relevant sein können, unabhängig davon, ob die Antragstellerin davon selbst betroffen ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 8 B 187/17 -, juris Rn. 6, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, BVerwGE 151, 138 = juris Rn. 34.

Vorliegend hat der Antragsgegner die UVP fehlerhaft - wie die Antragstellerin zu Recht geltend macht - auf die Wirkungen der beantragten vier Windenergieanlagen beschränkt, ohne auch die bestehenden Windenergieanlagen der Windfarm im Hinblick auf mögliche Kumulationseffekte in den Blick zu nehmen; eventuelle (kumulierende) nachteilige Umweltauswirkungen der streitgegenständlichen Windenergieanlagen im Zusammenwirken mit den Bestandsanlagen wurden daher nicht ermittelt.

Das Vorhaben der Beigeladenen ist UVP-pflichtig (dazu 1.). Die durchgeführte UVP ist im Sinne von § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG verfahrensfehlerhaft, da die nachteiligen (kumulativen) Umweltauswirkungen der acht Bestandsanlagen weder in der Umweltverträglichkeitsstudie der GmbH von November 2015 noch in den dieser Studie zugrunde liegenden oder ihr nachfolgenden Fachbeiträgen untersucht wurden (dazu 2.). Diesen Verfahrensfehler kann die Antragstellerin im Rahmen ihrer Beschwerde geltend machen (dazu 3.). Es kann offenbleiben, ob der Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG durch eine Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann (dazu 4.).

1. Die von der Beigeladenen geplante Errichtung und der Betrieb von vier Windenergieanlagen im Windpark "E. Feld" sind als Erweiterung einer bestehenden Windfarm UVP-pflichtig.

Die acht bestehenden Windenergieanlagen in den Windparks "L. Feld" und "E. Feld" bilden zusammen eine Windfarm (dazu a). Bei den streitbefangenen vier Windenergieanlagen im Windpark "E. Feld" handelt es sich um eine Erweiterung der bestehenden Windfarm (dazu b). Für diese Erweiterung auf insgesamt zwölf Anlagen war die Durchführung einer UVP erforderlich (dazu c). Die zwei ebenfalls geplanten Windenergieanlagen westlich des Windparks "L. Feld" mussten im Rahmen dieser UVP (noch) keine Berücksichtigung finden (dazu d).

a) Die acht bestehenden Windenergieanlagen bilden eine sogenannte Windfarm im Sinne der Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG.

Eine Windfarm im Sinne dieser Regelung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie aus mindestens drei Windenergieanlagen besteht, die - unabhängig von der Zahl der Betreiber - einander räumlich so zugeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren. Entscheidend für das Vorhandensein einer Windfarm ist der räumliche Zusammenhang der einzelnen Anlagen. Sind die Anlagen so weit voneinander entfernt, dass sich die maßgeblichen Auswirkungen nicht summieren, so behält jede für sich den Charakter einer Einzelanlage. Verbindliche gesetzliche Bewertungsvorgaben etwa in der Form standardisierter Maßstäbe oder Rechenverfahren hinsichtlich der räumlichen Zuordnung von Windenergieanlagen, die eine Windfarm bilden, gibt es nicht. Welche Bewertungskriterien heranzuziehen sind, hängt vielmehr von den tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab, deren Feststellung und Würdigung dem Tatrichter obliegt. Aufgrund besonderer tatsächlicher Umstände kann daher eine von typisierenden Bewertungsvorgaben - wie etwa dem Abstellen auf eine Entfernung von weniger als dem 10-Fachen des Rotordurchmessers, auf die Anlagenhöhe oder auf den geometrischen Schwerpunkt der von den Anlagen umrissenen Fläche - losgelöste Einzelfallbeurteilung anhand der konkreten Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP- und Immissionsschutzrechts angebracht sein.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182 = juris Rn. 33, sowie Beschluss vom 8. Mai 2007 - 4 B 11.07 -, BRS 71 Nr. 101 (2007) = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, ZNER 2015, 177 = juris Rn. 102, und vom 13. März 2006 - 7 A 3415/04 -, juris Rn. 41, 44 ff.

Ein solcher Zusammenhang ist zwischen den Windenergieanlagen der Windparks "L. Feld" und "E. Feld" überwiegend schon aufgrund der geringen Abstände der Anlagen untereinander innerhalb der beiden Gruppen gegeben. Zwischen den nächstgelegenen Anlagen der beiden Gruppen liegt der kürzeste Abstand zwar oberhalb des 10-Fachen des Rotordurchmessers.

Auf Grundlage einer Messung des Gerichts bei "timonline" ca. 1037 m zwischen den Windenergieanlagen WEA VB3 (im Windpark "L1. ", Rotordurchmesser 77 m) und WEA VB8 (im Windpark "E. Feld", Rotordurchmesser 60 m) gemäß den Bezeichnungen und Spezifikationen in dem Schalltechnischen Bericht der Dipl.-Ingenieure X. und C. vom 27. September 2016.

Der für die Annahme einer Windfarm erforderliche räumliche Zusammenhang zwischen den beiden Windparks ist aber dennoch gegeben. Der geometrische Schwerpunkt befindet sich jeweils ungefähr in der Mitte der einzelnen Anlagengruppen. Die Genehmigungs- und Antragsunterlagen im vorliegenden Verfahren enthalten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der acht Bestandsanlagen summieren. Dazu zählen unter anderem der "Schalltechnische[r] Bericht [...] über die Geräuschsituation in der Nachbarschaft von vier geplanten Windenergieanlagen [...] am Standort 48691 W. -E1. " der Dipl.-Ingenieure X. und C. vom 27. September 2016 (Schalltechnischer Bericht) sowie die Umweltverträglichkeitsstudie für vier geplante Windenergieanlagen des Windenergieprojekts W. (E1. ) der GmbH aus N. von November 2015. Die Summation der Umweltauswirkungen ist hiernach etwa im Hinblick auf die Lärmimmissionen für diejenigen Anwohner gegeben, deren Wohngebäude - anders als bei der Antragstellerin dieses Verfahrens - innerhalb des Einzugsgebietes beider Windparks liegen, wie z. B. die in dem Schalltechnischen Bericht genannten Immissionspunkte IO-01, IO-14 und IO-15. Dementsprechend ist auch der Antragsgegner im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren davon ausgegangen, dass alle acht Anlagen der beiden Windparks eine Windfarm bilden.

b) Die mit Bescheid vom 15. November 2016 genehmigten Windenergieanlagen stellen eine Erweiterung der bestehenden Windfarm im Sinne von § 3c Satz 5 i. V. m. § 3b Abs. 3 Satz 1 oder § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG dar.

Das Vorhaben, östlich der bestehenden acht Windenergieanlagen vier weitere Windenergieanlagen zu errichten, bewirkt ein Hinzutreten dieser Anlagen zu der Windfarm und damit eine Vergrößerung derselben durch Steigerung der Anlagenzahl auf insgesamt zwölf Anlagen. Der räumliche Zusammenhang der geplanten Anlagen zu den bestehenden Windenergieanlagen ist gegeben, da der Abstand der nächstgelegenen hinzutretenden Windenergieanlage der Beigeladenen (WEA 01 gemäß der Bezeichnung in dem Schalltechnischen Bericht der Dipl.-Ingenieure X. und C. vom 27. September 2016) zu der nächstgelegenen Anlage der bestehenden Windfarm (WEA VB9 gemäß der Bezeichnung a.a.O.) nur ungefähr 320 m und damit (weit) weniger als das 10-Fache der jeweiligen Rotordurchmesser (von 122 m bzw. 77 m) beträgt. Außerdem überschneiden sich auch insoweit die relevanten Untersuchungsgebiete für Lärmimmissionen an Immissionspunkten, die zwischen den bestehenden und den geplanten Windenergieanlagen oder in deren näheren Umfeld liegen.

Ob diese Erweiterung nach § 3c Satz 5 i. V. m. § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG oder nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG zu beurteilen ist, lässt der Senat offen. Beide Möglichkeiten verlangen gleichermaßen eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls. Sie unterscheiden sich auf Tatbestandsseite bei der UVP-Pflichtigkeit des Grundvorhabens und auf Rechtsfolgenseite beim Prüfungsumfang, da § 3e Abs. 1 Nr. 2 1. Halbsatz UVPG die Vorprüfung auf das Änderungs-/?Erweiterungsvorhaben unter Einschluss lediglich kumulierender Wirkungen des Grundvorhabens begrenzt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, juris Rn. 47 und 49 m. w. N.

c) Das aus der Erweiterung der bisherigen Windfarm um die vier streitbefangenen Anlagen bestehende Vorhaben ist jedenfalls UVP-pflichtig.

Eine UVP-Pflicht nach den §§ 3b bis 3e UVPG liegt regelmäßig vor, wenn es sich bei dem Ausgangsvorhaben entweder um ein "X-Vorhaben" nach Spalte 1 der Anlage 1 handelt oder eine Einzelfallprüfung mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist, also mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, ZNER 2015, 177 = juris Rn. 109; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Jan. 2017, § 3e UVPG, Rn. 10, 13.

Hier ist für das Vorhaben aufgrund einer positiven Einzelfallprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Zwar ist eine gesonderte Vorprüfung nicht vorgenommen worden. Aufgrund der Einzelfallumstände waren sich jedoch der Vorhabenträger und die zuständige Behörde einig, dass - auch ohne Durchführung einer Vorprüfung - eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. In einer solchen Konstellation bedarf es keiner Vorprüfung.

Vgl. Sangenstedt, a. a. O., § 3c UVPG, Rn. 8; ferner Sinner/Gassner/Hartlik, UVP, SUP, Stand: Dez. 2014, UVP - 3. Teil, Nr. 2.1.2.4.2.

Auch ohne eine (im Einzelnen dokumentierte) einzelfallbezogene Vorprüfung ist in dieser Fallkonstellation von einer UVP-Pflicht auszugehen. Maßgebend ist insoweit, dass die Einigkeit des Vorhabenträgers mit der zuständigen Behörde auf einer Einschätzung der Beteiligten beruht, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten sein dürften. Ihrem Grunde nach ist die Vorprüfung nichts anderes als die Einschätzung im Rahmen einer nichtförmlichen Plausibilitätsbetrachtung, ob die Realisierung eines Vorhabens solche Folgen haben kann; ist dies zu bejahen, ist kein weiterer Aufwand für die Vorprüfung gerechtfertigt. Wegen der begrenzten Prüfungstiefe und als Ausdruck des Besorgnispotentials möglicher Auswirkungen ist im Zweifel eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Vgl. Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, Kommentar, 4. Aufl. 2012, § 3c Rn. 11 f.; Sangenstedt, a. a. O., § 3c UVPG, Rn. 15 f.; Gassner, UVPG, 2006, § 3c UVPG, Rn. 8.

Für dieses Verständnis spricht auch, dass der Gesetzgeber nunmehr in § 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 UVPG in der ab dem 29. Juli 2017 geltenden - hier noch nicht anwendbaren - Fassung (BGBl. I S. 2808) von einer UVP-Pflicht ausgeht, wenn der Vorhabenträger - unter Verzicht auf die UVP-Vorprüfung - die Durchführung einer UVP beantragt und die zuständige Behörde das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet.

Vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 78 f.

d) Im Rahmen der Erweiterung der Windfarm um vier Windenergieanlagen finden die zwei westlich des Windparks "L. Feld" geplanten Windenergieanlagen, die Gegenstand der parallelen Beschwerdeverfahren 8 B 565/17 und 8 B 566/17 sind, keine Berücksichtigung. Bei ihnen handelt es sich um zeitlich nachfolgende Erweiterungen. Bei ihrer Bewertung bilden die acht unter a) genannten Windenergieanlagen gemeinsam mit den vier streitbefangenen Windenergieanlagen ein bereits zeitlich vorhergehendes und damit bestehendes Vorhaben.

Im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung werden gleichzeitig zu verwirklichende Vorhaben unterschieden von Maßnahmen, die zu einem bestehenden Vorhaben hinzutreten. Letztere sollen vor weiteren UVP-Anforderungen geschützt werden, während bei ersteren die Wirksamkeit der Schwellenwerte gesichert werden soll. Als bestehende Vorhaben im Sinne des § 3e Abs. 1 UVPG bzw. § 3c Satz 5 i. V. m. § 3b Abs. 3 UVPG werden - in Abgrenzung zu gleichzeitig verwirklichten Vorhaben gemäß § 3b Abs. 2 UVPG - solche verstanden, die einen Status aufweisen, den das Recht als schützenswert anerkennt. Ein solcher schützenswerter Status ist anzunehmen, wenn das Projekt bereits verfahrensrechtlich in der Weise verfestigt ist, dass die eingereichten Genehmigungsunterlagen vollständig und damit prüffähig sind. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zum "Prioritätsprinzip" bei kumulativen Projekten im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung; insoweit stellt er für die zeitliche Reihenfolge auf den Zeitpunkt der Einreichung eines prüffähigen, d. h. vollständigen Genehmigungsantrages ab.

Zum Prioritätsprinzip siehe OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2017 - 8 B 1373/16 -, juris Rn. 6 ff., sowie Urteile vom 1. Dezember 2011 - 8 D 58/08.AK - BRS 78 Nr. 211 = juris Rn. 622 ff., und vom 16. Juni 2016 - 8 D 99/13.AK -, DVBl. 2016, 1191 = juris Rn. 459 ff.; Sangenstedt, a. a. O., § 3b UVPG, Rn. 21, 35.

Für diesen Ansatz spricht nicht zuletzt, dass nunmehr auch der Gesetzgeber in § 12 Abs. 2 UVPG in der ab dem 29. Juli 2017 geltenden - hier noch nicht anwendbaren - Fassung (BGBl. I S. 2808) Vorhaben, für die bereits vollständige Antragsunterlagen eingereicht worden sind, denselben "Bestandsschutz" zubilligt wie bereits genehmigten Vorhaben.

Vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 85 (zu § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 2).

Vollständige Unterlagen im vorstehenden Sinne liegen grundsätzlich dann vor, wenn die Unterlagen in einer Weise prüffähig sind, dass sie sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Vorgaben näher zu prüfen (vgl. auch § 7 der 9. BImSchV). Nicht vollständig sind Unterlagen etwa dann, wenn sie rechtlich relevante Fragen vollständig ausblenden (wie bei einer erforderlichen, aber fehlenden Schallimmissionsschutzprognose für Windenergieanlagen). Die Unterlagen müssen allerdings nicht schon die Genehmigungsfähigkeit belegen. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2017 - 8 B 1373/16 -, juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2017 - 22 ZB 17.1033 -, juris Rn. 14 f., und vom 16. September 2016 - 22 ZB 16.304 -, juris Rn. 10 (jeweils zur Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 Bayerische Bauordnung, der einen vollständigen Antrag auf Genehmigung von Anlagen unter anderem zur Nutzung von Windenergie voraussetzt).

Gemessen hieran waren die Antragsunterlagen für das am 29. September 2015 beantragte Vorhaben der Beigeladenen zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen jedenfalls prüffähig und damit vollständig, seit am 18. Dezember 2015 als letzte Antragsunterlage das Brandschutzkonzept vom 25. November 2015 nachgereicht wurde. Die Unterlagen zur Beantragung der zwei weiteren Windenergieanlagen westlich der Windparks (vgl. Parallelverfahren 8 B 565/17 und 8 B 566/17) wurden hingegen frühestens am 4. Februar 2016 vervollständigt, als das Baugrundgutachten vom 11. Januar 2016 beim Antragsgegner einging. Die Vollständigkeitsbescheinigung des Antragsgegners datiert sogar erst auf den 13. April 2016. Da die Antragsunterlagen der hier streitbefangenen Anlagen jedenfalls vor den genannten Zeitpunkten im Februar oder April 2016 vollständig waren, mussten die zwei zusätzlichen Windenergieanlagen im Rahmen der hier durchgeführten UVP (noch) keine Berücksichtigung finden.

2. Die durchgeführte UVP ist verfahrensfehlerhaft im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG. Sie leidet an einem nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG fallenden Mangel (relativer Verfahrensmangel, dazu a), der nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich ist (dazu b).

a) Das Beschwerdevorbringen weist zu Recht darauf hin, dass eine unzureichende Sachverhaltsermittlung vorliegt, weil die möglichen Umweltauswirkungen der acht Bestandsanlagen in der UVP nicht mit in den Blick genommen wurden.

Eine ordnungsgemäß durchgeführte UVP verlangt neben einer Untersuchung der Umweltauswirkungen des Erweiterungsvorhabens auch eine Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden (Ausgangs-/Grund-)Vorhabens. Nach Sinn und Zweck der UVP ist eine Gesamtdarstellung und -bewertung aller erheblichen kumulativen Umweltauswirkungen unerlässlich, die das Vorhaben nach der durchgeführten Erweiterung hervorrufen kann.

Vgl. den Wortlaut von § 3b Abs. 3 Satz 1 und von Nr. 2 in Anlage 2 zum UVPG; entsprechend zu § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG S. Sangenstedt, a. a. O., § 3e UVPG, Rn. 17 ff.

Dieses Verständnis entspricht auch den Anforderungen der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EU L vom 28. Januar 2012, 26/1 - im Folgenden: UVP-Richtlinie). Nach Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Anhang IV Nr. 4, Fn. 1 der UVP-Richtlinie erstreckt sich die Prüfung der Umweltauswirkungen auch auf die kumulativen Effekte des (Änderungs-)Vorhabens. Dies schließt die Untersuchung des Zusammenwirkens der Umweltauswirkungen des Erweiterungsvorhabens mit Vorbelastungen aus anderen am Standort vorhandenen Quellen, zu denen auch das Grundvorhaben zählt, ein.

Vgl. Sangenstedt, a. a. O., § 3e UVPG, Rn. 18 m. w. N.

Wesentliche Erkenntnisgrundlage im Rahmen der durchgeführten UVP ist vorliegend die "Umweltverträglichkeitsstudie für vier geplante Windenergieanlagen Windenergieprojekt W. (E1. )" der GmbH aus N. mit Stand von November 2015, welche den Landschaftspflegerischen Begleitplan und die einzelnen Fachbeiträge zu Artenschutz, Schall, Schattenwurf sowie zur optisch bedrängenden Wirkung in Bezug nimmt und deren Ergebnisse zusammenfasst. Im August 2016 wurden außerdem überarbeitete Fassungen einzelner Fachbeiträge erstellt. Sämtliche Unterlagen sind ausdrücklich zur Anlage zum Genehmigungsbescheid vom 15. November 2016 gemacht worden.

Diese UVP ist - auch unter Berücksichtigung der überarbeiteten Teilbeiträge - verfahrensfehlerhaft, weil sie die acht bereits errichteten Windenergieanlagen in den Windparks "L. Feld" und "E. Feld" hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Belange nicht in die Prüfung der nachteiligen Umweltauswirkungen des Erweiterungsvorhabens einbezogen hat.

Die Umweltverträglichkeitsstudie von November 2015 erstreckte die Betrachtung der Umweltauswirkungen, insbesondere auch für Vogelarten wie den von der Antragstellerin benannten Baumfalken, inhaltlich nur auf die vier geplanten Windenergieanlagen, obwohl eingangs (S. 1, 5 f. der Studie) erkannt wurde, dass auch die Bestandsanlagen "bei der Beurteilung der Umweltauswirkungen durch die geplanten WEA zu berücksichtigen" (zum Zitat S. 6) sind. Auch lässt sich der Übersichtskarte Nr. 2 zu den umliegenden Schutzgebieten im Anhang der Umweltverträglichkeitsstudie eine Kennzeichnung der bestehenden Windenergieanlagen wegen ihres räumlichen Zusammenhangs entnehmen. Gleichwohl hat eine vollständige Prüfung der (kumulierenden) Umweltauswirkungen an diesen Standorten und in deren Umgebung nicht stattgefunden. Nach der weiteren Beschreibung der angewandten Methoden (S. 11 der Studie) wurde die Avifauna in den Jahren 2012 (Herbst/Winter) und 2013 (Frühjahr/Sommer) zunächst ausschließlich flächendeckend im Umkreis von bis zu 1.000 m um die geplanten vier Windenergieanlagenstandorte kartiert. Von diesem Radius wurden jedenfalls die fünf Windenergieanlagen des Windparks "L. Feld" schon räumlich nicht erfasst, geschweige denn die hiervon ausgehend berechneten Untersuchungsradien in Richtung Westen und Norden.

In gleicher Weise wurde der Untersuchungsraum in den "Avifaunistische[n] Untersuchungen zu einer Windpotenzialfläche im E. Feld nordöstlich W. " von August 2013 und in den "Untersuchungen zur Raumnutzung des Baumfalken innerhalb und im Umfeld einer Windpotenzialzone in W. -E2. " von September 2014, jeweils erstellt von dem Dipl.-Biologen Dr. E3. , nur auf die vier geplanten Windenergiestandorte im Windpark "E. Feld" und deren Umgebung erstreckt, nicht aber auf die Bestandsanlagen und deren Auswirkungen. Gleiches gilt für die "Überprüfung ausgewählter Standorte zur Eignung für die Anlage von Baumfalken-Kunstforsten im Umfeld mehrerer Windenergieanlagen in W. -E1. , Kr. C1. - Ergebnisbericht 2015 Artenschutzrechtliche Einschätzung" des Dipl.-Biologen Dr. E3. in der Endfassung vom 20. August 2015.

Schließlich wurden die bestehenden Windenergieanlagen und ihre Umweltauswirkungen auch von den überarbeiteten Untersuchungen des Dipl.-Biologen Dr. E3. aus August 2016 nicht in die Betrachtung einbezogen. Weder den "Vogelkundliche[n] Untersuchungen zu vier geplanten Windenergieanlagen im E4. Feld nordöstlich W. mit Anpassungen an die finale Standortkonfiguration und an den Leitfaden des MKULNV (2013)" mit Stand vom 29. August 2016 noch der "Artenschutzrechtliche[n] Überprüfung möglicher kumulierender Wirkungen für vier geplante Windenergieanlagen im E. Feld nordöstlich von W. " vom 31. August 2016 lassen sich Anhaltspunkte entnehmen, dass die Bestandsanlagen in den Blick genommen wurden. Abweichend von der ursprünglichen Studie von November 2015 wurde in diesen Untersuchungen zwar für besonders gefährdete Vogelarten erstmals erweiterte Untersuchungsgebiete im Sinne des Anhangs 2 des Leitfadens "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen" des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen und des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 12. November 2013 (nachfolgend: Leitfaden Habitatschutz) - zugrunde gelegt. Doch auch diese erweiterten Untersuchungsgebiete beziehen sich nur auf die vier streitbefangenen Windenergieanlagen und nicht auf die acht bestehenden Anlagen. Hieran ändert es auch nichts, dass die erweiterten Untersuchungsgebiete räumlich die Standorte sämtlicher Bestandsanlagen erfassen. Denn weder wurden die bestehenden Windenergieanlagen ihrerseits auf eventuelle Umweltauswirkungen untersucht (bzw. die diesbezüglichen früheren Untersuchungen zugrunde gelegt) noch wurden kumulierende Wirkungen der künftig aus 12 Anlagen bestehenden Windfarm ermittelt.

b) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Verfahrensfehler die Entscheidung über die Genehmigung im Ergebnis beeinflusst hat (§ 4 Abs. 1a UmwRG, § 46 VwVfG).

Zu den Maßstäben insoweit vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 -, DVBl 2016, 1121 = juris Rn. 21, und Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 -, BVerwGE 154, 73 = juris Rn. 37 ff.; EuGH, Urteile vom 7. November 2013 - C-72/12 - (Altrip), NVwZ 2014, 49 = juris Rn. 42 ff., und vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 -, NVwZ 2015, 1665 = juris Rn. 55 bis 65.

Insbesondere kann nach den bisherigen Erkenntnissen aus der Umweltverträglichkeitsstudie von November 2015 und den Fachbeiträgen nicht offensichtlich die Möglichkeit verneint werden, dass eine umfassende Betrachtung unter Einschluss der acht Bestandsanlagen bzw. ihrer mit dem Vorhaben kumulierenden Wirkungen zur Feststellung nachteiliger Umweltauswirkungen geführt hätte. Weil die UVP die bestehenden Windenergieanlagenstandorte unter artenschutzrechtlichen Aspekten nicht berücksichtigt hat, hat sie große Flächen vor allem westlich und nördlich des zugrunde gelegten Untersuchungsgebiets, die hinsichtlich der bestehenden Windenergieanlagen relevant sein können, nicht in den Blick genommen. So können etwa Beeinträchtigungen von häufig genutzten Flugrouten des Baumfalken aufgrund von Auswirkungen der erweiterten Windfarm nicht ausgeschlossen werden. Denn die Standorte der bestehenden Anlagen befinden sich - anders als die vier streitbefangenen Anlagen, vgl. die Feststellungen in der Artenschutzrechtlichen Überprüfung vom 31. August 2016 (S. 5 f.) - in einer gedachten, direkten, kürzesten Flugverbindung zwischen ihrem Brutgebiet im Naturschutzgebiet (NSG) "T. H. " und den potentiellen Nahrungshabitaten in den NSG "A. Venn" und "F. Feld" sowie dem kleinen Teich östlich der Hofstelle "M. ".

3. Die Antragstellerin kann sich auf die Verfahrensfehlerhaftigkeit der UVP gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1a UmwRG auch berufen, weil die einschränkende Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG für relative Verfahrensmängel wie den vorliegenden - anders als für die absoluten Verfahrensmängel nach § 4 Abs. 1 UmwRG - ausdrücklich keine Anwendung findet.

4. Der Senat kann offen lassen, ob die festgestellte Verletzung von UVP-Verfahrensvorschriften durch eine Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann (§ 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG); dies wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Auch wenn im Hauptsacheverfahren die Aufhebung der angegriffenen Genehmigung nicht in Betracht kommt, würde der festgestellte Verfahrensfehler jedenfalls zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Außervollzugsetzung der Genehmigung zum Zwecke der Durchführung eines ergänzenden Genehmigungsverfahrens führen. Die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht der im Hauptsacheverfahren jedenfalls erreichbaren Feststellung der Nichtvollziehbarkeit.

Vgl. zum Planfeststellungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 1. April 1998 - 11 VR 13.97 -, NVwZ 1998, 1070 = juris Rn. 49; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. Mai 1998 - 5 S 1060/98 -, NVwZ 1999, 550 = juris Rn. 3; Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 75 Rn. 54.

II. Die allgemeine Interessenabwägung fällt unter Berücksichtigung der Rechtswidrigkeit der UVP bei summarischer Prüfung ebenfalls zu Gunsten der Antragstellerin aus. Bei dieser Sachlage überwiegt ihr Interesse an einer aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids.

Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, BVerwGE 151, 138 = juris Rn. 44; zur allgemeinen Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 158 f.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kostentragungspflicht der Beigeladenen, die in beiden Rechtszügen eigene Anträge gestellt hat, ergibt sich aus § 154 Abs. 3, 1. Halbsatz VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich in Fällen der vorliegenden Art an Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 und setzt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bis zum Erreichen einer Obergrenze von 30.000,- Euro für jede streitgegenständliche Windenergieanlage einen Streitwert in Höhe von 7.500,- Euro fest.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2017 - 8 E 928/16 -, juris Rn. 7, 13.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 3 GKG).