OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2017 - 8 B 565/17
Fundstelle
openJur 2019, 20661
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 26. April 2017 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zur Hälfte mit der Maßgabe, dass zwischen ihnen ein Ausgleich ihrer außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Sie führt zur Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

Das Begehren der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 22. September 2016 zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage wiederherzustellen, ist zulässig und begründet.

Die im Verfahren nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO gebotene gerichtliche Interessenabwägung fällt unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands zu Lasten des Antragsgegners und der Beigeladenen aus, weil die ordnungsgemäße Durchführung und Nachvollziehbarkeit der allgemeinen UVP-Vorprüfung des Einzelfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt (dazu I.). Die angefochtene Genehmigung vom 22. September 2016 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Übrigen zwar als rechtmäßig (dazu II.). Im Rahmen der von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs losgelösten allgemeinen Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung (dazu III.).

I. Die Vollziehbarkeit der der Beigeladenen erteilten Genehmigung vom 22. September 2016 zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage ist aufzuheben, weil die ihr zugrunde liegende "Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG für das Windenergieprojekt W. (L. Feld)" der enveco GmbH aus Münster in der angepassten Fassung von Juni 2016 verfahrensfehlerhaft durchgeführt wurde.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) UmwRG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 23. August 2017 (BGBl. I, S. 3290), kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unter anderem verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Dies gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auch dann, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG in der bis zum 16. Mai 2017 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I, S. 94), die nach § 74 Abs. 1 UVPG in der aktuellen Fassung von Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I, S. 2808) für vor dem 16. Mai 2017 eingeleitete Verfahren auch weiterhin Anwendung findet [und im Folgenden zitiert wird, soweit nicht abweichend angegeben], genügt.

Die Antragstellerin kann sich hierauf auch unabhängig von einer möglichen Verletzung materieller subjektiver Rechte berufen. Sie kann geltend machen, die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit genüge nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG, weil sie nicht den Vorgaben von § 3c UVPG entsprochen habe und das Ergebnis nicht nachvollziehbar sei. Dieses Rügerecht ergibt sich aus § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Sätze 1 und 2 UmwRG; diese Regelungen sind im Lichte des - individualschützende Verfahrensrechte verleihenden - Unionsrechts auszulegen und räumen der Antragstellerin ein selbstständig durchsetzbares, absolutes Verfahrensrecht ein. Die Antragstellerin gehört zur klagebefugten "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne von § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG. Die angefochtene Genehmigung für die Windenergieanlage, in deren (akustischen) Einwirkungsbereich das Wohngrundstück der Antragstellerin liegt, berührt deren Belange.

Vgl. zu den allgemeinen Maßstäben: OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, ZNER 2015, 177 = juris Rn. 53 m. w. N.

Die gesetzlich vorgesehene allgemeine UVP-Vorprüfung (dazu 1.) leidet an einem nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 3a Satz 4 UVPG rügefähigen Verfahrensfehler, da sie nicht den rechtlichen Anforderungen genügt (dazu 2.). Diesen Verfahrensfehler kann die Antragstellerin im Rahmen ihrer Beschwerde geltend machen (dazu 3.). Es kann offenbleiben, ob der Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG durch eine Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann (dazu 4.).

1. Das Vorhaben - Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Anlagentyps Enercon E-115, Nabenhöhe 149,08 m, Rotordurchmesser 115,71 m, Nennleistung 3.000 kW, darunter die streitbefangene Anlage der Beigeladenen - unterliegt dem Erfordernis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 3c Satz 1 und 3 UVPG. Dies folgt aus § 3e Abs. 1 Nr. 2, Halbsatz 1 UVPG.

Nach dieser Vorschrift ist für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Satz 1 und 3 durchzuführen; ergibt sich aus dieser Vorprüfung, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 97, 99; Sinner/Gassner/Hartlik, UVP, SUP, Stand: Dez. 2014, UVP - 3. Teil, Nr. 2.1.2.4.2.

Die acht bereits errichteten Windenergieanlagen in den Windparks "L. Feld" und "E. Feld" sowie die am 29. September 2015, d.h. vor der streitbefangenen Genehmigung (Antrag am 24. November 2015), beantragten vier Windenergieanlagen des Windparks "E. Feld", die sämtlich östlich der Windenergieanlage der Beigeladenen liegen, bilden zusammen eine Windfarm (dazu a), die als bestehendes Vorhaben im Sinne von § 3e Abs. 1 UVPG anzusehen ist (dazu b). Gegenstand des angefochtenen Genehmigungsbescheids ist eine Erweiterung dieser Windfarm (dazu c), die dem Erfordernis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegt (dazu d).

a) Die 12 genannten Windkraftanlagen bilden eine sogenannte Windfarm im Sinne der Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG.

Eine Windfarm im Sinne dieser Regelung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie aus mindestens drei Windenergieanlagen besteht, die - unabhängig von der Zahl der Betreiber - einander räumlich so zugeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren. Entscheidend für das Vorhandensein einer Windfarm ist der räumliche Zusammenhang der einzelnen Anlagen. Sind die Anlagen so weit voneinander entfernt, dass sich die maßgeblichen Auswirkungen nicht summieren, so behält jede für sich den Charakter einer Einzelanlage. Verbindliche gesetzliche Bewertungsvorgaben etwa in der Form standardisierter Maßstäbe oder Rechenverfahren hinsichtlich der räumlichen Zuordnung von Windenergieanlagen, die eine Windfarm bilden, gibt es nicht. Welche Bewertungskriterien heranzuziehen sind, hängt vielmehr von den tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab, deren Feststellung und Würdigung dem Tatrichter obliegt. Aufgrund besonderer tatsächlicher Umstände kann daher eine von typisierenden Bewertungsvorgaben - wie etwa dem Abstellen auf eine Entfernung von weniger als dem 10-Fachen des Rotordurchmessers, auf die Anlagenhöhe oder auf den geometrischen Schwerpunkt der von den Anlagen umrissenen Fläche - losgelöste Einzelfallbeurteilung anhand der konkreten Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP- und Immissionsschutzrechts angebracht sein.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182 = juris Rn. 33, sowie Beschluss vom 8. Mai 2007 - 4 B 11.07 -, BRS 71 Nr. 101 (2007) = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, ZNER 2015, 177 = juris Rn. 102, und vom 13. März 2006 - 7 A 3415/04 -, juris Rn. 41, 44 ff.

Ein solcher Zusammenhang ist zwischen den Windenergieanlagen der Windparks "L. Feld" und "E. Feld" überwiegend schon aufgrund der geringen Abstände der Anlagen untereinander innerhalb der beiden Gruppen gegeben. Zwischen den nächstgelegenen Anlagen der beiden Gruppen liegt der kürzeste Abstand zwar oberhalb des 10-Fachen des Rotordurchmessers.

Auf Grundlage einer Messung des Gerichts bei "timonline" ca. 1037 m zwischen den Windenergieanlagen WKA05 (im Windpark "L1. ", Rotordurchmesser 77 m) und WKA03 (im Windpark"E. Feld", Rotordurchmesser 60 m) gemäß den Bezeichnungen und Spezifikationen in der Schallimmissionsprognose der reko GmbH & Co. KG aus Paderborn vom 23. März 2016.

Der für die Annahme einer Windfarm erforderliche räumliche Zusammenhang zwischen den Gruppen ist aber dennoch gegeben. Der geometrische Schwerpunkt befindet sich jeweils ungefähr in der Mitte der einzelnen Anlagengruppen. Die Genehmigungs- und Antragsunterlagen für diese Anlagen, die in den Verfahren 8 B 705/17 bis 8 B 709/17 beigezogen wurden und dem Senat vorliegen, enthalten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen aller Anlagen summieren. Dazu zählen unter anderem der "Schalltechnische[r] Bericht [...] über die Geräuschsituation in der Nachbarschaft von vier geplanten Windenergieanlagen [...] am Standort 48691 W. -E1. " der Dipl.-Ingenieure X. und C. vom 27. September 2016, die Umweltverträglichkeitsstudie für vier geplante Windenergieanlagen des Windenergieprojekts W. (E1. ) der enveco GmbH aus Münster von November 2015 sowie die "Artenschutzrechtliche Überprüfung möglicher kumulierender Wirkungen für vier geplante Windenergieanlagen im E. Feld nordöstlich von W. " des Diplom-Biologen Dr. E2. von August 2016. Die Summation der Umweltauswirkungen ist hiernach etwa im Hinblick auf die Lärmimmissionen für diejenigen Anwohner gegeben, die - anders als die Antragstellerin dieses Verfahrens - innerhalb des Einzugsgebietes beider Windparks liegen. Entsprechendes gilt auch, soweit sich die artenschutzrechtlichen Untersuchungsgebiete für Baumfalke und Rotmilan überschneiden. Dementsprechend ist auch der Antragsgegner im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren davon ausgegangen, dass alle 12 Anlagen der beiden Windparks eine Windfarm bilden.

b) Diese Windfarm ist ein Ausgangsvorhaben im Sinne von § 3e Abs. 1 UVPG.

aa) Die 12 errichteten bzw. zuvor beantragten Windenergieanlagen bilden ein von dem streitbefangenen Vorhaben zu unterscheidendes, bereits bestehendes Grundvorhaben. Die geplante Windenergieanlage der Beigeladenen und das - südlich hiervon gelegene - Parallelvorhaben der Feld T. GmbH & Co. KG (vgl. 8 B 566/17) waren nicht in die bestehende Windfarm einzubeziehen, mit der Folge, dass § 3b Abs. 2 UVPG keine Anwendung findet.

Im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung werden gleichzeitig zu verwirklichende Vorhaben unterschieden von Maßnahmen, die zu einem bestehenden Vorhaben hinzutreten. Letztere sollen vor weiteren UVP-Anforderungen geschützt werden, während bei ersteren die Wirksamkeit der Schwellenwerte gesichert werden soll. Als bestehende Vorhaben im Sinne des § 3e Abs. 1 UVPG werden - in Abgrenzung zu kumulierenden Vorhaben gemäß § 3b Abs. 2 UVPG - solche verstanden, die einen Status aufweisen, den das Recht als schützenswert anerkennt. Ein solcher schützenswerter Status ist anzunehmen, wenn das Projekt bereits verfahrensrechtlich in der Weise verfestigt ist, dass die eingereichten Genehmigungsunterlagen vollständig und damit prüffähig sind. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zum "Prioritätsprinzip" bei kumulativen Projekten im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung; insoweit stellt er für die zeitliche Reihenfolge auf den Zeitpunkt der Einreichung eines prüffähigen, d. h. vollständigen Genehmigungsantrages ab.

Zum Prioritätsprinzip siehe OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2017 - 8 B 1373/16 -, juris Rn. 6 ff., sowie Urteile vom 1. Dezember 2011 - 8 D 58/08.AK - BRS 78 Nr. 211 = juris, Rn. 622 ff., und vom 16. Juni 2016 - 8 D 99/13.AK -, DVBl. 2016, 1191 = juris, Rn. 459, 461 ff.; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 82. EL (Januar 2017), § 3b UVPG, Rn. 21, 35.

Für diesen Ansatz spricht nicht zuletzt, dass nunmehr auch der Gesetzgeber in § 12 Abs. 2 UVPG in der ab dem 29. Juli 2017 geltenden - hier noch nicht anwendbaren - Fassung (BGBl. I S. 2808) Vorhaben, für die bereits vollständige Antragsunterlagen eingereicht worden sind, denselben "Bestandsschutz" zubilligt wie bereits genehmigten Vorhaben.

Vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 85 (zu § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 UVPG).

Vollständige Unterlagen im vorstehenden Sinne liegen grundsätzlich dann vor, wenn die Unterlagen in einer Weise prüffähig sind, dass sie sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Vorgaben näher zu prüfen (vgl. auch § 7 der 9. BImSchV). Nicht vollständig sind Unterlagen etwa dann, wenn sie rechtlich relevante Fragen vollständig ausblenden (wie bei einer erforderlichen, aber fehlenden Schallimmissionsschutzprognose für Windenergieanlagen). Die Unterlagen müssen allerdings nicht schon die Genehmigungsfähigkeit belegen. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2017 - 8 B 1373/16 -, juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2017 - 22 ZB 17.1033 -, juris Rn. 14 f., und vom 16. September 2016 - 22 ZB 16.304 -, juris Rn. 10 (jeweils zur Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 Bayerische Bauordnung, der einen vollständigen Antrag auf Genehmigung von Anlagen unter anderem zur Nutzung von Windenergie voraussetzt).

Gemessen hieran waren die Antragsunterlagen für die streitbefangene Windenergieanlage der Beigeladenen sowie die südlich gelegene Windenergieanlage aus dem Parallelverfahren 8 B 566/17 ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung frühestens am 4. Februar 2016 als vollständig anzusehen, als das Baugrundgutachten vom 11. Januar 2016 übersandt wurde. Die Vollständigkeitsbescheinigung des Antragsgegners datiert sogar erst auf den 13. April 2016; darin wurde einschränkend darauf hingewiesen, dass die "Unterlagen zunächst als vollständig anzusehen" seien. Da die Antragsunterlagen für das am 29. September 2015 beantragte Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen der Bürgerwindpark E3. GmbH & Co KG im Windpark "E. Feld" bereits vorher - namentlich mit der Nachreichung des Brandschutzkonzepts vom 25. November 2015 am 18. Dezember 2015 - prüffähig und damit vollständig waren, mussten die hier streitbefangenen Anlagen im Rahmen einer Erweiterung gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG Berücksichtigung finden.

bb) Dieses bestehende Vorhaben ist auch UVP-pflichtig im Sinne von § 3e Abs. 1 UVPG.

Vgl. zu § 3e UVPG OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, ZNER 2015, 177 = juris Rn. 107 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 1. Juni 2010 - 12 LB 31/07 -, DVBl. 2010, 1039 = juris Rn. 37; siehe auch Gassner, UVPG-Kommentar, 2006, § 3e UVPG, Rn. 4; Sangenstedt, a. a. O., § 3e UVPG, Rn. 10 ff.

Eine UVP-Pflicht liegt regelmäßig vor, wenn es sich bei dem Ausgangsvorhaben entweder um ein "X-Vorhaben" nach Spalte 1 der Anlage 1 handelt oder eine Einzelfallprüfung mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, ZNER 2015, 177 = juris Rn. 109; Sangenstedt, a. a. O., § 3e UVPG, Rn. 10, 13.

Hier ist aufgrund einer positiven Einzelfallprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Zwar ist nicht eine gesonderte Vorprüfung vorgenommen worden. Aufgrund der Einzelfallumstände waren sich jedoch der Vorhabenträger und die zuständige Behörde einig, dass - auch ohne Durchführung einer Vorprüfung - eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. In einer solchen Konstellation bedarf es keiner vorausgehenden Vorprüfung.

Vgl. Sangenstedt, a. a. O., § 3c UVPG, Rn. 8; ferner Sinner/Gassner/Hartlik, UVP, SUP, Stand: Dez. 2014, UVP - 3. Teil, Nr. 2.1.2.4.2.

Auch ohne eine im Einzelnen dokumentierte einzelfallbezogene Vorprüfung ist in dieser Fallkonstellation von einer UVP-Pflicht auszugehen. Maßgebend ist insoweit, dass die Einigkeit des Vorhabenträgers mit der zuständigen Behörde auf einer Einschätzung der Beteiligten beruht, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten sein dürften. Ihrem Grunde nach ist die Vorprüfung nichts anderes als die Einschätzung im Rahmen einer nichtförmlichen Plausibilitätsbetrachtung, ob die Realisierung eines Vorhabens solche Folgen haben kann; ist dies zu bejahen, ist kein weiterer Aufwand für die Vorprüfung gerechtfertigt. Wegen der begrenzten Prüfungstiefe und als Ausdruck des Besorgnispotentials möglicher Auswirkungen ist im Zweifel eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Vgl. Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, Kommentar, 4. Aufl. 2012, § 3c Rn. 11; Sangenstedt, a. a. O., § 3c UVPG, Rn. 15 f.; Gassner, a. a. O., § 3c UVPG, Rn. 8.

Für dieses Verständnis spricht auch, dass der Gesetzgeber nunmehr in § 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 UVPG in der ab dem 29. Juli 2017 geltenden - hier noch nicht anwendbaren - Fassung (BGBl. I S. 2808) von einer UVP-Pflicht ausgeht, wenn der Vorhabenträger - unter Verzicht auf die UVP-Vorprüfung - die Durchführung einer UVP beantragt und die zuständige Behörde das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet.

Vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 78 f.

c) Das mit dem Bescheid des Antragsgegners vom 22. September 2016 genehmigte Vorhaben ist eine Erweiterung der bestehenden UVP-pflichtigen Windfarm im Sinne von § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG. Denn das Vorhaben, westlich der errichteten bzw. zuvor beantragten 12 Windenergieanlagen zwei weitere Windenergieanlagen - darunter die hier streitbefangene Anlage der Beigeladenen - zu errichten, bewirkt ein Hinzutreten von zwei weiteren Anlagen zu der gesamten Windfarm und damit eine Vergrößerung derselben durch Steigerung der Anlagenzahl auf insgesamt 14 Anlagen. Der räumliche Zusammenhang der geplanten Anlagen zu den bestehenden Windenergieanlagen ist erkennbar gegeben, da der Abstand der streitbefangenen Windenergieanlage der Beigeladenen zu der nächstgelegenen Anlage des Windparks "L. Feld" (WKA06 gemäß der Bezeichnung in der Schallimmissionsprognose der reko GmbH & Co. KG aus Paderborn vom 23. März 2016) nur ungefähr 600 m und damit weniger als das 10-Fache des Rotordurchmessers (von 115,71 m) beträgt. Zudem überschneiden sich insoweit die relevanten Untersuchungsgebiete für mögliche Umweltauswirkungen auf den Baumfalken und den Rotmilan sowie für Lärmimmissionen an Immissionspunkten, die zwischen den nächstgelegenen Windenergieanlagen und dem westlichen Teil des schon bestehenden Windparks liegen.

d) Nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG ist zum Zwecke der Ermittlung einer möglichen UVP-Pflicht eine (allgemeine) Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 und 3 UVPG durchzuführen. Da es sich hierbei um eine Rechtsfolgenverweisung handelt, ist die Differenzierung nach Schwellenwerten für die A- und S-Vorhaben im Rahmen von § 3c Satz 1 und 2 i. V. m. Anlage 1 Spalte 2 UVPG in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ist unabhängig davon durchzuführen, ob die betreffende Erweiterung als solche die Prüfwerte für ein entsprechendes A-Vorhaben erreicht.

Vgl. bereits OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, ZNER 2015, 177 = juris Rn. 118 m. w. N.; siehe auch Sangenstedt, a. a. O., § 3e UVPG, Rn. 22.

2. Die vor Erteilung der Genehmigung durchgeführte allgemeine UVP-Vorprüfung entspricht unter Berücksichtigung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs nicht den rechtlichen Anforderungen des § 3e Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 3c Satz 1 und 3 UVPG.

Die behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit unterliegt gemäß § 3a Satz 4 UVPG nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die Einschätzung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung solle unterbleiben, ist im gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat. Ferner ist zu prüfen, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst, ob die Verfahrensregeln und rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten und ob das anzuwendende Recht verkannt wurde.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, BVerwGE 151, 138 = juris Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, ZNER 2015, 177 = juris Rn. 121; siehe zu den Maßstäben auch noch § 4a Abs. 2 UmwRG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I, S. 753), aufgehoben durch das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I, S. 1298) zum 2. Juni 2017, welchem nach der Begründung des Entwurfs zum Änderungsgesetz bislang eine klarstellende Funktion zukam (vgl. BR-Drs. 422/16, S. 36).

Die hier durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls weist Verfahrensfehler auf. Die Genehmigungsbehörde hat bei der Durchführung der Vorprüfung im Ausgangspunkt zwar Gegenstand und Reichweite der gemäß § 3c Sätze 1 und 3 UVPG durchzuführenden allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zutreffend bestimmt (dazu a). Doch sind die Umweltauswirkungen in der Vorprüfung nicht zutreffend ermittelt und dokumentiert worden (dazu b).

a) Der Antragsgegner hat den Gegenstand der allgemeinen Vorprüfung zutreffend dahingehend bestimmt zu untersuchen, welche nachteiligen Umweltauswirkungen von der Erweiterung ausgehen oder mit ihr aufgrund kumulierender Wirkung mit den anderen 12 Windenergieanlagen verbunden sind.

Nach dem Halbsatz 1 des § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG ist die Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 3c Satz 1 und 3 UVPG (nur) auf die Feststellung ausgerichtet, ob (gerade) die Änderung oder Erweiterung eines (Grund-) Vorhabens erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, sei es, dass diese aus dem Zusammenwirken des Grundvorhabens mit der Änderung oder Erweiterung entstehen, sei es, dass das Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben für sich genommen mit erheblichen negativen Umweltauswirkungen verbunden ist. Die nach der Änderung oder Erweiterung fortbestehenden Umweltauswirkungen des Grundvorhabens sind nicht Gegenstand der UVP-Vorprüfung; sie sind vielmehr bei der Vorprüfung im Rahmen des Änderungs- bzw. Erweiterungsvorhabens (lediglich) als Vorbelastung zu berücksichtigen.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, ZNER 2015, 177 = juris Rn. 125, sowie vom 3. Dezember 2008 - 8 D 22/07.AK -, juris Rn. 93 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 7 C 36.11 -, BVerwGE 148, 155 = juris Rn. 30 ff. (zu § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG).

Es ist danach erforderlich, das Zusammenwirken der Umweltauswirkungen des Änderungsvorhabens mit Vorbelastungen aus anderen am Standort vorhandenen Quellen zu untersuchen, zu denen auch das Grundvorhaben selbst gehört. Dabei können gegebenenfalls Erkenntnisse aus der für das Grundvorhaben durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung erneut verwertet werden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, ZNER 2015, 177 = juris Rn. 129, 133; Sangenstedt, a. a. O., § 3e UVPG, Rn. 23 ff., 16 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 -, UPR 2014, 444 = juris Rn. 22.

b) Die am Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG vor Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Das Beschwerdevorbringen weist zu Recht darauf hin, dass eine unzureichende Dokumentation (dazu aa) und Sachverhaltsermittlung (dazu bb) vorliegen, weil die möglichen Umweltauswirkungen der zwölf Bestandsanlagen auf die Avifauna in der UVP-Vorprüfung nicht mit in den Blick genommen wurden.

aa) Der im Juni 2016 angepassten "Allgemeine[n] Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG für das Windenergieprojekt W. (L. Feld)" der enveco GmbH aus Münster fehlt es bereits an einer hinreichenden Dokumentation der UVP-Vorprüfung.

§ 3c Satz 6 UVPG setzt insoweit voraus, dass die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert im Genehmigungsbescheid oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 -, UPR 2013, 345 = juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 8 D 22/07.AK -, juris Rn. 84 ff., und Beschluss vom 29. Juni 2017 - 8 B 187/17 -, juris Rn. 9.

Die Dokumentation der enveco GmbH von Juni 2016 erfüllt zwar weitestgehend diese Voraussetzungen. Entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 3c Satz 6 UVPG sind darin die (wesentlichen) Merkmale des Vorhabens (vgl. Anlage 2 Nr. 1 zum UVPG) sowie die Nutzungs-, Qualitäts- und Schutzkriterien (vgl. Anlage 2 Nr. 2.1, 2.2 und 2.3 zum UVPG) näher erläutert. Vor allem werden die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen in Teil IV genannt und ihre wesentlichen Ergebnisse auszugsweise wiedergegeben. Hierzu zählen neben einem landschaftspflegerischen Begleitplan insbesondere verschiedene Fachbeiträge von Herrn Dr. P. E2. , namentlich eine "Artenschutzrechtliche Überprüfung möglicher kumulierender Wirkung für zwei geplante Windenergieanlagen im L. Feld nördlich von W. " und die "Avifaunistische[n] Untersuchungen zu einer Windpotenzialfläche im L. Feld mit zwei geplanten Windenergieanlagen nördlich von W. ", jeweils aus Juni 2016, sowie ein "Monitoring der Waldschnepfe im Umfeld einer geplanten Windenergieanlage in W. -L1. " vom 10. Juli 2015. Die Dokumentation enthält auch die im Rahmen der UVP-Vorprüfung gewonnenen Erkenntnisse über die zu erwartenden Umweltauswirkungen der geplanten Windenergieanlage und des Parallelvorhabens der Feld T. GmbH & Co. KG (vgl. 8 B 566/17); diese werden ergänzt durch Ausführungen zu ihrer (fehlenden) Erheblichkeit, sowohl in den einzelnen Abschnitten als auch hinsichtlich des Gesamtergebnisses. So werden etwa im Hinblick auf das Schutzgut "Vögel", welches vorrangiger Gegenstand der Einwendungen der Antragstellerin ist, unter Bezugnahme auf die artenschutzrechtliche und avifaunistische Überprüfung in den Fachbeiträgen des Herrn Dr. P. E2. mögliche Auswirkungen der Errichtung der streitbefangenen Windenergieanlage der Beigeladenen und des Parallelvorhabens der Feld T. GmbH & Co. KG (vgl. 8 B 566/17) dargestellt und zusammengefasst (Nr. 3.1 der Dokumentation). Die Untersuchung des potentiellen Konfliktpotenzials einzelner Arten hat sämtliche im Untersuchungsgebiet festgestellten planungsrelevanten Vogelarten einbezogen. Die nähere Betrachtung wurde sodann auf die als windenergiesensibel anerkannten Arten beschränkt. Schließlich finden sich Hinweise zu dem möglichen maximalen Einwirkbereich der geplanten Windenergieanlagen und dem erweiterten Untersuchungsraum.

Obwohl die allgemeine UVP-Vorprüfung von Juni 2016 (S. 2) sowie der Landschaftspflegerische Begleitplan von Juni 2016 (S. 7) die Vorbelastungsanlagen in der näheren Umgebung ausdrücklich als berücksichtigungspflichtig kennzeichnen, wird die Betrachtung der Umweltauswirkungen, insbesondere auch für Vogelarten wie den von der Antragstellerin benannten Baumfalken, inhaltlich nur auf die geplante Windenergieanlage und das Parallelvorhaben der Feld T. GmbH & Co. KG (vgl. 8 B 566/17) beschränkt. Eine vollständige Prüfung der (kumulierenden) Umweltauswirkungen auch an diesen Standorten der Bestandsanlagen und in deren Umgebung hat nicht stattgefunden bzw. ist jedenfalls nicht dokumentiert. Dies gilt auch für die vorgenannten Fachbeiträge des Herrn Dr. P. E2. , die ausschließlich die beiden geplanten Windenergieanlagen der Beigeladenen und der Feld T. GmbH & Co. KG in den Blick nehmen.

bb) Aus denselben Gründen leidet die UVP-Vorprüfung auch an Mängeln bei der Durchführung jedenfalls der avifaunistischen Untersuchungen.

Im Rahmen der Vorprüfung darf die Behörde zwar nicht bereits mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüfungstiefe "durchermitteln" und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die Verneinung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen im Rahmen der Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 -, UPR 2014, 444 = juris Rn. 18, sowie vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, BVerwGE 151, 138 = juris Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, ZNER 2015, 177 = juris Rn. 175.

Doch auch unter Beachtung dieser Maßstäbe unterliegt die vorgenommene Prüfung der Auswirkungen des streitbefangenen Vorhabens auf die Avifauna des Untersuchungsgebiets durchgreifenden Bedenken.

Die von der Antragstellerin erhobenen Rügen beziehen sich auch auf Auswirkungen für das Schutzgut Vögel, die von den Bestandsanlagen in den Windparks "L. Feld" und "E. Feld" ausgehen. Dass kumulierende Wirkungen der bestehenden Windparks und der neu geplanten zwei Windenergieanlagen nicht existieren, geht aus den im Verwaltungsverfahren eingeholten gutachterlichen Feststellungen nicht hervor. Dies lässt sich auch den Ausführungen in der avifaunistischen Untersuchung und in der artenschutzrechtlichen Prüfung des Gutachters Dr. P. E2. mit jeweiligem Stand von Juni 2016, die in die abschließende Dokumentation der UVP-Vorprüfung eingeflossen sind, nicht entnehmen, da hierin die beiden neuen Windenergieanlagen isoliert betrachtet wurden.

Diese isolierten Untersuchungen haben zwar ermittelt, dass hinsichtlich sämtlicher festgestellter Vogelarten ausreichende Abstände zu den Windenergieanlagen der Beigeladenen und der Feld T. GmbH & Co. KG (vgl. 8 B 566/17) eingehalten werden. Dabei hat sich der Gutachter im Ausgangspunkt zutreffend sowohl an den Vorgaben nach Anhang 2 des Leitfadens "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen" des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen und des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 12. November 2013 (nachfolgend: Leitfaden Habitatschutz), der auch in den Windenergie-Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. November 2015 aufgenommen wurde, als auch an den Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten von April 2015 (LAG-VSW, sog. Helgoländer Papier) orientiert.

Zur Anerkennung der dortigen Abstandsempfehlungen vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, DVBl. 2014, 1415 = juris Rn. 73 f., vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, juris, Rn. 29, 32, und vom 12. April 2017 - 8 B 1245/16 -, juris Rn. 21.

Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin zwar ernst zu nehmende Hinweise auf ein relevantes Vorkommen, Brutplätze oder zumindest regelmäßig genutzte, essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore im Hinblick auf den Großen Brachvogel (dazu (1)), die Kornweihe (dazu (2)), den Mäusebussard (dazu (3)) und die Waldschnepfe (dazu (4)) nicht aufgezeigt. Die UVP-Vorprüfung hat aber eventuelle kumulierende Wirkungen mit den Bestandsanlagen in Bezug auf den Baumfalken nicht in den Blick genommen (dazu (5)).

(1) Für den Großen Brachvogel konnte während des Untersuchungszeitraums kein signifikant erhöhtes Gefährdungspotential durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen festgestellt werden. Innerhalb des max. Untersuchungsgebiets von 1.000 m (gemäß dem Helgoländer Papier) wurde nur ein einzelner Nahrungsgast festgestellt und gab es keine Anhaltspunkte für ein häufig genutztes Nahrungshabitat oder ein Brutvorkommen.

(2) Auch hinsichtlich der Kornweihe räumt die Antragstellerin selbst ein, dass diese nur als seltener Nahrungsgast in der Winterzeit beobachtet wurde. Bei einer solchen Seltenheit der Art im Untersuchungsgebiet lässt sich ihre Behauptung eines signifikant erhöhten Gefährdungspotentials nicht nachvollziehen, zumal unter Berücksichtigung der bevorzugten bodennahen Jagdweise der Vogelart.

(3) Der Mäusebussard wurde im Untersuchungsgebiet zwar häufig beobachtet, und es konnten mehrere Horststandorte in der näheren Umgebung ermittelt werden. Wenngleich aus diesem Grund eine Kollisionsgefährdung des Mäusebussards mit dem Betrieb der geplanten Windenergieanlagen nicht ausgeschlossen werden kann, wird in dem avifaunistischen Fachbeitrag von Juni 2016 angenommen, dass ein ausreichend großer Abstand der Horstplätze zu den Anlagen besteht. Zutreffend wird daher weder für die lokale Population noch für die betroffenen Brutpaare von einem signifikant erhöhten Gefährdungspotential ausgegangen. Dies gilt besonders unter Berücksichtigung dessen, dass der Mäusebussard entgegen der Auffassung der Antragstellerin weder im Leitfaden Habitatschutz noch im Helgoländer Papier als windenergiesensible Art eingestuft ist.

(4) Auch im Hinblick auf die Waldschnepfe macht die Antragstellerin keine durchgreifenden Bedenken geltend.

Im Untersuchungsgebiet konnte die Waldschnepfe im Jahr 2013 an zwei Stellen nachgewiesen werden. In einem Fall wurde ein Brutvorkommen angenommen. Der avifaunistische Fachbeitrag von Juni 2016 stellt hierzu fest, dass eine potentielle vorhabenbedingte Beeinträchtigung der Waldschnepfe nach den dortigen Feststellungen im Ergebnis nicht erkannt werden konnte. Die vorläufige Annahme, die Gehölzreihe in unmittelbarer Nähe der geplanten Windenergieanlage der Feld T. GmbH & Co. KG (vgl. 8 B 566/17) besitze für die Waldschnepfe eine nennenswerte Bedeutung als Leitlinie zur Orientierung zwischen den Feldgehölzen im Süden und einem Waldgebiet im Norden, konnte im Rahmen einer ergänzenden Untersuchung nicht bestätigt werden.

Dies wird durch die Ergebnisse in dem durchgeführten "Monitoring der Waldschnepfe im Umfeld einer geplanten Windenergieanlage in W. -L1. " des Herrn Dr. E2. vom 10. Juli 2015 bestätigt. Nach den dortigen Erkenntnissen kommt weder der Gehölzreihe noch der Baumhecke in der näheren Umgebung eine besondere Bedeutung zu. Insgesamt konnten im Untersuchungszeitraum Mai/Juni 2015 an zwölf Beobachtungsterminen 60 Flugbewegungen registriert werden. Diese Beobachtungen sind nach den gutachterlichen Rückschlüssen allerdings sehr wahrscheinlich auf die Anwesenheit eines einzigen Tieres zurückzuführen, da sich während des Zeitraums keine eindeutigen Hinweise auf ein gleichzeitiges Vorkommen mehrerer Waldschnepfen im Gebiet ergaben. Die räumliche Verteilung der Flugrouten konzentrierte sich hiernach auf den Wald nordöstlich der geplanten Windenergieanlage der Feld T. -GmbH im Parallelverfahren 8 B 566/17 und den südlichen Waldrand in einer Entfernung von bis zu ca. 50 m. Die Flugaktivitäten beschränkten sich auf nicht kollisionskritische und schlaggefährdete Höhen von 15-25 m und maximal 30 m. Sollte es durch die geplanten Windenergieanlagen zu einer akustischen Beeinträchtigung kommen, wäre hiervon nur ein einzelnes Tier betroffen; nachhaltige, negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der lokalen Population der Waldschnepfe würden damit nicht einhergehen. Das einzelne Tier kann auf andere geeignete Lebensräume in der Umgebung ausweichen, da diese in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.

Diese Erkenntnisse zum Vorkommen der Waldschnepfe im Vorhabenumfeld zieht die Antragstellerin mit ihren Einwänden, es fehle an jeglicher Plausibilisierung des fehlenden Kollisionsrisikos und der Relevanz anderer Strukturen als der Gehölzreihe, nicht durchgreifend in Frage.

Ungeachtet dessen war die Waldschnepfe zum Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung sowie Erteilung der Genehmigung am 22. September 2016 im Leitfaden Habitatschutz nicht als windenergiesensibel eingestuft. Im Helgoländer Papier werden lediglich um Balzreviere Abstände von mindestens 500 m sowie künftige weitere Untersuchungen zum Einfluss von Windenergieanlagen empfohlen. Für ein Balzrevier am Vorhabenstandort oder in dessen Umgebung innerhalb von 500 m liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor und wurden solche auch nicht durch die Antragstellerin dargetan. Der Antragsgegner war vor diesem Hintergrund nicht aufgrund eindeutiger abweichender fachlicher Erkenntnisse daran gehindert, die Waldschnepfe als nicht windenergiesensible Art anzusehen. Insoweit verfügt er über eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 C 40.11 -, NVwZ 2014, 524 = juris Rn. 14 f. m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, juris Rn. 47 (dort auch mit näherer Begründung zum Fehlen eindeutiger abweichender fachlicher Erkenntnisse in Rn. 51 ff.).

(5) Demgegenüber ist die UVP-Vorprüfung in Bezug auf den Baumfalken unzureichend, weil eventuelle kumulierende Wirkungen mit den Bestandsanlagen nicht betrachtet worden. Für den Baumfalken wurde ein Brutvorkommen im Naturschutzgebiet "T1. H. " ermittelt. Dieses befindet sich in einer Entfernung von ca. 2.800 m nordöstlich zu der hier streitbefangenen Windenergieanlage und damit innerhalb des erweiterten Untersuchungsgebiets von 4.000 m nach dem LeitfadenHabitatschutz. Nach den Erkenntnissen in der Artenschutzrechtlichen Überprüfung von Juni 2016 findet der Baumfalke bevorzugte Lebensräume (vor allem einen hohen Luftraum über Feuchtwiesen und offenen Gewässern als Jagdhabitat) bereits imUmfeld der bekannten Brutplätze vor, hilfsweise im nordwestlich gelegenen Naturschutzgebiet "M. G. ". Soweit nach der Meinung des Gutachters keine Veranlassung für den Baumfalken bestehen dürfte, die weiter südwestlich gelegenen Naturschutzgebiete "A. W1. " und "F. G1. " in mehr als 8.500 m Entfernung von den festgestellten Brutplätzen aufzusuchen, jedenfalls aber aufgrund des hohen Luftraums in der Umgebung ausreichend Ausweichmöglichkeiten zum ungehinderten Umfliegen durch kleinräumige Abweichungen der Flugbewegungen vorhanden sein sollten, werden die Bestandsanlagen, die gemeinsam mit den neu hinzutretenden Windenergieanlagen in einer gedachten direkten Flugverbindung zwischen dem festgestellten Brutgebiet des Baumfalken und den beiden eben genannten Naturschutzgebieten stehen, nicht untersucht. Hierfür hätte es einer Betrachtung eventueller Kumulationswirkungen mit den östlich gelegenen 12 Bestandsanlagen bedurft. Insbesondere erscheint fraglich, inwieweit diese Anlagen die vom Gutachter angenommenen Ausweichmöglichkeiten für den Baumfalken beeinträchtigen. Damit setzt sich die UVP-Vorprüfung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Fachbeiträge nicht auseinander.

3. Die Antragstellerin kann sich auf die Verfahrensfehlerhaftigkeit der UVP gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1a UmwRG auch berufen, weil die einschränkende Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG für absolute Verfahrensmängel gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b UmwRG - anders als für solche nach Nr. 3 - ausdrücklich keine Anwendung findet.

4. Der Senat kann offen lassen, ob die festgestellte Verletzung von Verfahrensvorschriften für die allgemeine UVP-Vorprüfung durch eine Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann (§ 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG); dies wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Auch wenn im Hauptsacheverfahren die Aufhebung der angegriffenen Genehmigung nicht in Betracht kommt, würde der festgestellte Verfahrensfehler jedenfalls zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Außervollzugsetzung der Genehmigung zum Zwecke der Durchführung eines ergänzenden Genehmigungsverfahrens führen. Die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht der im Hauptsacheverfahren jedenfalls erreichbaren Feststellung der Nichtvollziehbarkeit.

Vgl. zum Planfeststellungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 1. April 1998 - 11 VR 13.97 -, NVwZ 1998, 1070 = juris Rn. 49; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. Mai 1998 - 5 S 1060/98 -, NVwZ 1999, 550 = juris Rn. 3; Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 75 Rn. 54.

II. Auch wenn es für das Ergebnis im Beschwerdeverfahren nicht hierauf ankommt, weist der Senat darauf hin, dass sich die angefochtene Genehmigung vom 22. September 2016 im Übrigen aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweist und die Antragstellerin nicht in ihren rügefähigen Rechten aus dem Bundesimmissionsschutzrecht verletzt.

Die - hier nach § 4 BImSchG i. V. m. Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV erforderliche - immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Verordnung ergebenden Pflichten erfüllt sind (Nr. 1) und andere öffentlichrechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen nicht entgegenstehen (Nr. 2).

Der Erteilung der Genehmigung stehen vorliegend weder die mit der Beschwerde geltend gemachten Bedenken in Bezug auf unzulässige Lärmimmissionen (dazu 1.) noch hinsichtlich einer optisch bedrängenden Wirkung (dazu 2.) der Windenergieanlage entgegen. Auf eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (dazu 3.) sowie eine Verletzung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (dazu 4.) kann sich die Antragstellerin in Ermangelung drittschützender Rechte nicht berufen.

1. Die Antragstellerin wird voraussichtlich nicht durch Lärmimmissionen, die von dem genehmigten Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlage ausgehen, unzumutbar beeinträchtigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG).

Bewohnern des Außenbereichs - wie der Antragstellerin - sind von Windenergieanlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an die für Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchstabe d) TA-Lärm 2017 bzw. Buchstabe c) TA-Lärm 1998 festgelegten Grenzwerte zuzumuten.

Ständige Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2141/00 -, juris Rn. 69; Beschlüsse vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 - , juris, Rn. 25 f. m. w. N., vom 23. Januar 2008 - 8 B 237/07 -, juris Rn. 29, und vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 -, ZNER 2015, 486 = juris Rn. 6.

Eine dauerhafte Überschreitung dieser Immissionsrichtwerte ist nicht zu erwarten. Dies folgt aus der vorgelegten Schallimmissionsprognose der reko GmbH & Co. KG aus Paderborn vom 23. März 2016 in der aktualisierten Fassung vom 29. September 2017. Danach beträgt die Zusatzbelastung durch die streitbefangene Windenergieanlage am Wohnhaus der Antragstellerin (IP 25) bei einem maximalen Schallleistungspegel von 107,4 dB(A) - wie in der Genehmigung vom 22. September 2016 im Rahmen der Nebenbestimmung Nr. 3.3 vorgegeben - und unter Außerachtlassung der Bodendämpfung während der Tages- und Nachtzeit 41,64 dB(A); gleichzeitig wird die Gesamtbelastung für diesen Immissionspunkt mit 43,92 dB(A) angegeben.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin musste nicht bereits in der Genehmigung festgelegt werden, dass eine Immissionsmessung durchzuführen ist. Abnahmemessungen erfolgen bei Windenergieanlagen in der Regel als Emissionsmessung im Sinne einer Messung des Schallleistungspegels der Anlage. Dafür spricht, dass Immissionsmessungen aufgrund von Störgeräuschen durch Wind, Blätterrauschen oder Straßenverkehrslärm eine große Unsicherheit innewohnt. Mit Emissionsmessungen an der Windkraftanlage kann demgegenüber ein ausreichender Abstand zu Fremdgeräuschen erreicht werden.

Vgl. Agatz, Windenergie Handbuch, 13. Ausgabe 2016, S. 199-204; Windenergie-Erlass vom 4. November 2015, Ziffer 5.2.1.1, MBl. NRW. 2016, 322; dazu OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 8 B 483/15 -, n.v. (S. 8 im Beschlussabdruck); vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 7 C 22.11 -, NVwZ-RR 2013, 593 = juris, zu Kontrollwerten.

Der Antragsgegner hat den Verzicht auf eine zwingende immissionsseitige Abnahmemessung der von der Anlage ausgehenden Emissionen nachvollziehbar auch damit begründet, dass die Durchführung am Wohnhaus der Antragstellerin wegen des dichten Baumbestandes in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses auch technisch nicht möglich wäre. Ungeachtet dessen erkennt der Senat keinen Bedarf für eine immissionsseitige Abnahmemessung, da angesichts der vorliegenden Vermessungen des genehmigten Anlagentyps durch die Deutsche Windguard Consulting GmbH vom 22. Oktober 2015 und des angesetzten Zuschlags für den oberen Vertrauensbereich eine Emissionswertüberschreitung hinreichend sicher auszuschließen ist. Die berechnete Zusatzbelastung durch die genehmigte Anlage am Immissionsort für die Nachtzeit unterschreitet den zulässigen Richtwert von 45 dB(A) um 3 dB(A). Eine dauerhafte Überschreitung des Richtwertes um mehr als 1 dB(A) (vgl. Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm) ist auch unter Einbeziehung der Bestandsanlagen in den Windparks "L. G1. " und "E. G1. " und der parallel genehmigten Windenergieanlage der G1. T. GmbH & Co. KG (mit einem errechneten Schallpegel von 38,5 dB(A), vgl. 8 B 566/17) nicht zu erwarten. Die Gesamtbelastung beläuft sich nach der Schallimmissionsprognose in der aktualisierten Berechnung vom 29. September 2017 auf 43,92 dB(A) und unterschreitet den Richtwert somit um 1 dB(A). Vor diesem Hintergrund ist es ausreichend, wenn die Beigeladene nach Errichtung der Windenergieanlage durch eine Bescheinigung belegen muss, dass die Anlage im Betrieb einen maximalen Schallleistungspegel von 107,4 dB(A) nicht überschreitet, vgl. Nebenbestimmungen Nr. 3.4 i. V. m. Nr. 3.3 des Genehmigungsbescheides vom 22. September 2016. Diese Vorgehensweise entspricht auch den Empfehlungen unter Nr. 5.2.1.1 des Windenergie-Erlasses vom 4. November 2015 und wird vom Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.

Die Schallimmissionsprognose vom 29. September 2017 ist nicht deshalb fehlerhaft, weil nach dem zugrunde gelegten Berechnungsverfahren Schallimmissionen von Windkraftanlagen in großen Entfernungen unterschätzt würden. Insoweit kann offenbleiben, ob die Bindungswirkung der TA Lärm bzw. der von ihr in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 für die Ermittlung von Schallimmissionen bei Windkraftanlagen entfallen ist, weil die in ihr enthaltene sachverständige Aussage durch neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik überholt wäre. Jedenfalls liegt eine Prognose nach dem alternativen Berechnungsverfahren regelmäßig dann auf der sicheren Seite, wenn eine den Beurteilungspegel senkende Bodendämpfung in der Berechnung - wie vorliegend in der aktualisierten Fassung der Schallimmissionsprognose vom 29. September 2017 - mit dem Nullwert veranschlagt wird und damit unberücksichtigt bleibt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 -, BauR 2015, 1817 = juris Rn. 24, und vom 17. Juni 2016 - 8 B 1017/15 -, juris Rn. 30.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Verfahren eine Berechnung auf der Grundlage des so genannten Interimsverfahrens zu einer Überschreitung des Lärmrichtwerts führen würde. Ein zusätzlicher Sicherheitszuschlag, wie ihn die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 18. Oktober 2017 anregt, erscheint nicht angezeigt, wenn die Bodendämpfung im Rahmen der Berechnungen nach dem alternativen Verfahren - wie hier - herausgerechnet wird. Der Term Agr = -3 dB(A) nach Nr. 4.2 des Interimsverfahrens wird in vergleichbarer Weise auch in Gleichung (11) in Nr. 7.3.2 der DIN ISO 9613-2 abgebildet.

2. Die Ausführungen der Antragstellerin lassen ferner nicht erkennen, dass das Vorhaben gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstößt, weil die streitgegenständliche Anlage eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung auf ihr Hausgrundstück entfaltet.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats,

vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, juris, Rn. 67 ff., und des Weiteren etwa Beschlüsse vom 17. Januar 2007 - 8 A 2042/06 -, vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, vom 22. Dezember 2011 - 8 B 669/11 -, vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 - und vom 30. März 2017 - 8 A 2915/15 -, jeweils juris,

erfordert die Prüfung, ob von einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, stets eine Würdigung aller Einzelfallumstände. Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls.

Im Rahmen der Einzelfallwürdigung sind neben der Höhe und Größe des Rotordurchmessers insbesondere weitere Kriterien wie Standort der Windenergieanlage, Blickwinkel, Hauptwindrichtung, (Außenbereichs-)Lage des Grundstücks, Lage der Aufenthaltsräume und deren Fenster im Verhältnis zur Anlage sowie Bestehen von Ausweichmöglichkeiten von Bedeutung.

So bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2007 - 8 A 2042/06 -, juris, Rn. 13, vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, ZNER 2010, 514 = juris, Rn. 54 ff., vom 22. Dezember 2011 - 8 B 669/11 -,juris, Rn. 30, und vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 -, juris, Rn. 36.

Um von einer optisch bedrängenden Wirkung zu sprechen, reicht es für sich gesehen nicht aus, dass die Windenergieanlage von den Wohnräumen aus überhaupt wahrnehmbar ist. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht. Die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage entfällt daher nicht erst dann, wenn die Sicht auf die Windenergieanlage durch Abschirm- oder Ausweichmaßnahmen völlig gehindert wird. Ausreichend ist vielmehr, dass die Anlage in ihrer Wirkung durch eine vorhandene Abschirmung optisch abgemildert wird oder dass eine solche Abschirmung in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Dies gilt insbesondere für Außenbereichsgrundstücke oder für unmittelbar an den Außenbereich angrenzende Wohngrundstücke. Denn in diesen Fällen sind dem Betroffenen wegen des verminderten Schutzanspruchs eher Maßnahmen zuzumuten, durch die er den Wirkungen der Windenergieanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2007 - 8 A 2042/06 -, ZNER 2007, 79 = juris, Rn. 17, vom 8. Juli 2014 - 8 B 1230/13 -, juris, Rn. 20 ff., und vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, UPR 2017, 35 = juris, Rn. 27 ff. m. w. N.

Vor allem bleibt es dem Betroffenen unbenommen, etwaige noch störende Sichtbeziehungen zu der Anlage durch Anpflanzungen oder - gerade auch für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - durch eigene architektonische Vorkehrungen abzumildern, die den Blick soweit notwendig verdecken.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2007 - 8 A 2042/06 - ZNER 2007, 79 = juris, Rn. 18, vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, ZNER 2010, 514 = juris, Rn. 61 ff., vom 22. Dezember 2011 - 8 B 669/11 -,juris, Rn. 33, vom 19. September 2012 - 8 A 339/12 -, juris, Rn. 33, und vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 -, juris, Rn. 48.

Im Rahmen der Gesamtbetrachtung können auch schon vorhandene Windkraftanlagen Einfluss auf das Maß der optischen Beeinträchtigung haben. Denn einer Anlage, die sich in eine schon vorhandene (optische) Vorbelastung einfügt, kann in diesem Zusammenhang je nach der Situation im Einzelfall ein geringeres Gewicht zukommen als einer Einzelanlage, weshalb sie keine besondere zusätzliche Belastung für die Wohnnutzung darstellt. Je nach Fallkonstellation (z. B. "umzingelnde Wirkung") kann die hinzutretende Anlage aber auch erst in der Zusammenschau mit den bereits vorhandenen Anlagen zu einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung führen.

Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, OVGE 50, 191 = juris, Rn. 85; siehe auch Beschluss vom 16. Mai 2011 - 8 A 372/09 -,juris, Rn. 54.

b) Gemessen an den vorstehenden Anforderungen bestehen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Bedenken gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass von der streitbefangenen Windenergieanlage keine optisch bedrängende Wirkung in Bezug auf schützenswerte Wohnnutzungen der Antragstellerin ausgeht.

Vorliegend wird der dreifache Abstand der Windenergieanlage von der Wohnbebauung überschritten. Die Entfernung zwischen der streitbefangenen Windenergieanlage und dem Wohnhaus auf dem Grundstück der Antragstellerin beträgt etwa 650 m (bestätigt durch Messungen bei "timonline") und entspricht damit ungefähr dem 3,1-Fachen der Gesamthöhe der Anlage (Nabenhöhe 149,08 m + Hälfte des Rotordurchmessers 115,71 m = 206,94 m).

Die Beschwerde lässt keine Einzelfallumstände erkennen, die trotz der Entfernung zwischen dem Wohnhaus samt Terrasse bzw. Balkon und der Windenergieanlage für eine optisch bedrängende Wirkung durch diese sprechen. Denn je größer der Abstand zwischen der Windenergieanlage und dem Wohnhaus ist, desto mehr treten die Kriterien, die für die optisch bedrängende Wirkung einer solchen Anlage verantwortlich sein können, im Rahmen der Gesamtbetrachtung in den Hintergrund.

Ein anderes Ergebnis rechtfertigen auch nicht die Angaben in der Beschwerdebegründung zu der Ausrichtung der Wohnräumlichkeiten einschließlich Außenbereiche zur Windenergieanlage. Dass sich im ersten Obergeschoss mehrere Fenster und der Balkon sowie im Erdgeschoss bodentiefe Wohnzimmerfenster mit der vorgelagerten Terrasse und dem Hausgarten in südöstlicher Ausrichtung zu der Windenergieanlage befinden, vermag an dem Fehlen einer erdrückenden Wirkung der Anlage nichts zu ändern. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags, dass zwischen dem Baumbestand ein Blickkorridor verbleibt. Eine optische Beeinträchtigung des ungehinderten Blicks ist mit einer optisch bedrängenden Wirkung nicht gleichzusetzen. Die Windenergieanlage wird auf weiten Teilen des Grundstücks einschließlich der Wohnfläche zumindest partiell verdeckt; eine vollständige Verdeckung der Anlage durch Bäume und Sträucher ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin bei einem Abstand von mehr als dem Dreifachen der Gesamthöhe von der Anlage - wie hier - regelmäßig nicht geboten. Selbst auf die näher zur Windenergieanlage gelegene Außenfläche des Grundstücks wirkt der Rotor, der den optischen Eindruck einer Windkraftanlage maßgeblich prägt, nach Aktenlage nicht beherrschend oder bedrängend. Die von der Antragstellerin vorgelegten Lichtbilder, die von dem Antragsgegner überreichten Lage- und Grundrisspläne sowie die unter "google.maps", "timonline" und "geoportal.nrw" abrufbaren Luftbilder des Gebiets um ihr Wohnhaus vermitteln dem Senat einen hinreichenden Eindruck von den örtlichen Gegebenheiten sowie von der vorhandenen Vegetation und deren (teilweiser) Abschirmwirkung. Hinzu treten - worauf der Antragsgegner bereits hingewiesen hat - vorgelagerte Wirtschaftsgebäude, die ebenfalls sichtverschattend und distanzschaffend wirken. Diese Art von "Einfriedung" des Grundstücks bewirkt eine zusätzliche Minderung der optischen Wirkung und ermöglicht je nach Standort eine teilweise bis vollständige optische Abschirmung. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt auch das - nach Angaben der Antragstellerin - hohe Alter des in der Blickachse stehenden Baumes, der im Entscheidungszeitpunkt (noch) vorhanden ist, keine andere Entscheidung, zumal dieser Baum nur einen Teil der optischen Abschirmung darstellt.

Ob aufgrund der Windenergieanlagen des weiter östlich gelegenen Windparks "L. G1. " von einer abschwächenden, optischen Vorbelastung auszugehen sein dürfte, weil sich die geplante Windenergieanlage darin einfügt, oder ob sich dies wegen der größeren Entfernung zu den kleineren Anlagen (nächstgelegene WKA06 mit einer Gesamthöhe von 138,5 m in einer Entfernung von ca. 1.228 m = 8,9-fache Höhe) erübrigt, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls ist wegen der im Wesentlichen gleichen, überwiegend östlichen bzw. südöstlichen Sichtachse von dem Wohnhaus der Antragstellerin zu den Windenergieanlagen nicht von einer "umzingelnden" Wirkung auszugehen, die eine optische Bedrängung ausnahmsweise begründen könnte. Dasselbe gilt schließlich auch unter Einbeziehung der parallel genehmigten und südlich der streitbefangenen Anlage gelegenen Windenergieanlage der G1. T. GmbH & Co. KG (vgl. 8 B 566/17).

3. Auf eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG kann sich die Antragstellerin schon nicht berufen, weil die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nicht ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2017 - 8 A 2915/15 -, juris Rn. 45 ff.

4. Schließlich dringt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen im Hinblick auf die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht durch. Sie setzt sich entgegen dem Gebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht mit der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander, wonach sie diesbezüglich keine subjektiven Nachbarrechte geltend machen könne.

III. Die allgemeine Interessenabwägung fällt unter Berücksichtigung der festgestellten Verfahrensfehler der allgemeinen UVP-Vorprüfung bei summarischer Prüfung zu Gunsten der Antragstellerin aus. Bei dieser Sachlage überwiegt ihr Interesse an einer aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids.

Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, BVerwGE 151, 138 = juris Rn. 44; zur allgemeinen Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 158 f.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 154 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen können Kosten auferlegt werden, da sie im Beschwerdeverfahren einen substantiiert begründeten Sachantrag gestellt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich in Fällen der vorliegenden Art an Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 und setzt bis zum Erreichen einer Obergrenze von 30.000,- Euro im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für jede streitgegenständliche Windenergieanlage einen Streitwert in Höhe von 7.500,- Euro im fest.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2017 - 8 E 928/16 -, juris, Rn. 7.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 3 GKG).