OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2018 - 8 B 1291/17
Fundstelle
openJur 2019, 20636
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 27. September 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die im Verfahren nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO gebotene gerichtliche Interessenabwägung fällt zu seinen Lasten aus. Sein Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 10 K 698/17 gegen die beiden der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vom 27. Dezember 2016 zur Errichtung und zum Betrieb von je einer Windenergieanlage unbegründet ist, auch unter Berücksichtigung der Fassung, die diese Genehmigungen durch die Änderungsgenehmigungen vom 6. September 2017 und die Bescheidergänzungen vom 23. November 2017 erhalten haben, nicht durchgreifend in Frage.

Die ordnungsgemäße Durchführung und Nachvollziehbarkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt, soweit der Antragsteller sich hierauf berufen kann, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (dazu 1.). Die angefochtenen Genehmigungen erweisen sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zudem im Übrigen als rechtmäßig (dazu 2.). Auch im Rahmen der von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs losgelösten allgemeinen Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (dazu 3.).

1. Die Rüge des Antragstellers, die streitbefangenen Genehmigungen seien aufzuheben, weil die durchgeführte UVP fehlerhaft und nicht nachvollziehbar sei, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Er zeigt hiermit weder absolute Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UmwRG mit Erfolg auf (dazu a) noch kann er sich auf die geltend gemachten Aspekte gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG berufen (dazu b).

a) Eine Verletzung der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UmwRG genannten UVP-Verfahrenserfordernisse, die in der Hauptsache eine Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung begründen kann (absolute Verfahrensmängel), liegt nicht vor. Im Hinblick auf Nr. 1 und Nr. 2 folgt dies bereits aus dem Umstand, dass eine UVP mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wurde. Ausgehend von den insoweit anzuwendenden Maßstäben (dazu aa) hat der Antragsteller auch keine nach Art und Schwere vergleichbaren und sein Beteiligungsrecht einschränkenden Verfahrensfehler i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG vorgetragen (dazu bb).

aa) § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG verlangt einen Verfahrensfehler, der a) nicht geheilt worden ist, b) nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und c) der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; hierzu zählt auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.

Die Vorschrift ist im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) auszulegen. Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG die Rechtsprechung des EuGH in der sog. Altrip-Entscheidung,

vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - Rs. C-72/12 (Altrip) -, NVwZ 2014, 49 = juris Rn. 37 f. (noch zu Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 175/40 vom 5. Juli 1985),

umsetzen wollen.

Vgl. BT-Drs. 18/5927, S. 9 f.

Darin stellte der EuGH fest, dass die Mitgliedstaaten daran gehindert seien, ihre nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie allein auf die Anfechtung wegen des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu beschränken. Der Ausschluss ihrer Anwendbarkeit in dem Fall, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwar durchgeführt wurde, aber mit - unter Umständen schwerwiegenden - Fehlern behaftet sei, würde den Bestimmungen der Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit weitgehend ihre praktische Wirksamkeit nehmen. Ein solcher Ausschluss liefe dem in der Richtlinie verfolgten Ziel zuwider, einen weiten Zugang zu den Gerichten zu gewähren. Dieses Ziel ist nunmehr in Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26/1 vom 28. Januar 2012) normiert.

Der EuGH führte weiterhin aus, dass es Sache des betreffenden Gerichts oder der betreffenden Stelle sei, u. a. den Grad der Schwere des geltend gemachten Fehlers zu berücksichtigen und dabei insbesondere zu prüfen, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen habe, die geschaffen worden seien, um ihr im Einklang mit den Zielen der Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - Rs. C-72/12 (Altrip) -, NVwZ 2014, 49 = juris Rn. 54; hierauf bezugnehmend BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 -, ZNER 2016, 72 = juris Rn. 22.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung darf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b) UmwRG nicht dahingehend missverstanden werden, dass ein Verfahrensfehler nach seinem Intensitätsgrad einem faktischen Totalausfall der UVP gleichkommen muss. Bei einem solch restriktiven Verständnis liefe die Nr. 3 im Ergebnis weitgehend leer und würde den dargestellten Vorgaben des EuGH nicht gerecht. Dieser hat vielmehr gerade zum Ausdruck gebracht, dass es nicht genügt, einen Aufhebungsanspruch nur für die Fälle einzuräumen, in denen eine UVP nicht stattgefunden hat. Ein derart enges Verständnis würde den Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU (bzw. früher der Richtlinie 85/337/EWG) über die Beteiligung der Öffentlichkeit weitgehend ihre praktische Wirksamkeit nehmen und damit im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ihrem Zweck zuwiderlaufen.

Schweregrad und Intensität des von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG erfassten Verfahrensfehlers werden weiter durch den Buchstaben c) konkretisiert. Danach muss der Verfahrensfehler "der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen" haben. Eine vergleichbare, aber ausschließlich individualbezogene (vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 18/5927, S. 10 f.) Formulierung sieht § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG vor, der regelt, wann eine natürliche Person im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG die Aufhebung einer Entscheidung verlangen kann.

Die gesetzliche Formulierung verkürzt allerdings die zitierte Aussage des EuGH. Dieser spricht nicht davon, dass der Fehler die Beteiligungsmöglichkeit am Entscheidungsprozess genommen haben muss, sondern dass "eine der Garantien genommen" wird, die dazu dient, den Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen. Der EuGH bringt damit zum Ausdruck, dass bestimmte (inhaltliche) Garantien eingehalten werden müssen, um die Voraussetzung für einen Zugang zu Informationen sowie eine (ausreichende) Beteiligung am Entscheidungsprozess zu schaffen. Die Garantien können etwa darin bestehen, dass bestimmte grundlegende Anforderungen an die UVP eingehalten werden, damit der Beteiligte eine hinreichende Grundlage für seine Beteiligung hat. Wird dem Beteiligten eine Verfahrensgarantie in diesem Sinne genommen, leidet das Verfahren an einem besonders schwerwiegenden Fehler, bei dem davon auszugehen ist, dass er Einfluss auf die Zulassungsentscheidung hatte und dementsprechend einen Aufhebungsanspruch begründet.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, juris Rn. 15.

Die Bestimmung der Schwere eines Fehlers hat sich demnach an den nach Unionsrecht einzuhaltenden Garantien zu orientieren, etwa an den Vorgaben des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92/EU für die vom Projektträger vorzulegenden Angaben. Darin werden bestimmte grundlegende Mindestanforderungen an die Umweltverträglichkeitsuntersuchung verlangt. Hierzu gehören unter anderem eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, sowie die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptauswirkungen, die das Projekt voraussichtlich auf die Umwelt haben wird.

Ein Mangel hinsichtlich dieser Mindestanforderungen ist nach seiner Art und Schwere einem Unterbleiben der UVP (Nr. 1) oder der Öffentlichkeitsbeteiligung (Nr. 2) grundsätzlich gleichzustellen, wenn der Beteiligte nur eingeschränkt in der Lage war, sich am Entscheidungsprozess zu beteiligen. Ob eine Verkürzung des Verfahrensrechts in diesem Sinne vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls.

So BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 -, DVBl. 2016, 1121 = juris Rn. 7.

Das bedeutet umgekehrt, dass es für einen Aufhebungsanspruch regelmäßig nicht genügt, wenn lediglich einzelne Aspekte der UVP nicht mit einer hinreichenden Tiefe ermittelt, einzelne Angaben fehlerhaft, Unterlagen unzureichend oder Bewertungen fragwürdig sind. Die Öffentlichkeitsbeteiligung dient gerade dazu, derartige Fehler oder Unzulänglichkeiten der Gutachten oder der zu Grunde liegenden Untersuchungen aufzuspüren und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben, damit die Defizite behoben werden. Sie wäre nach ihrem Sinn und Zweck entbehrlich, wenn eine in jeder Hinsicht fehlerfreie UVP Voraussetzung für eine rechtmäßige Öffentlichkeitsbeteiligung wäre.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, juris Rn. 19.

Tritt - wie hier - ein Beteiligter im Sinne von § 61 Nr. 1 oder 2 VwGO als Kläger bzw. Antragsteller auf, kommt es gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG darauf an, ob ihm selbst die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden ist; auf die Verkürzung der Verfahrensrechte anderer Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit kann sich ein solcher Beteiligter dagegen nicht berufen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 -, DVBl. 2016, 1121 = juris Rn. 5 unter Verweis auf BT-Drs. 18/5927, S. 10 f.

bb) Die durchgeführte UVP (dazu (1)) leidet nicht an einem Verfahrensfehler im vorgenannten Sinne (dazu (2)). Das weitere Beschwerdevorbringen des Antragstellers ist wegen Verfristung prozessual unbeachtlich (dazu (3)).

(1) Wesentliche Erkenntnisgrundlage im Rahmen der durchgeführten UVP ist die "Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) für die Errichtung von zwei Windenergieanlagen in der geplanten Windenergiekonzentrationszone 3 in H. -F. " der X. Q. für Umweltplanung aus X1. vom 5. August 2016 in der geänderten Fassung vom 7. Dezember 2016. In diese sind der landschaftspflegerische Begleitplan und die artenschutzrechtliche Prüfung - jeweils unter denselben Daten von derselben Q. erstellt und geändert - eingegangen. Die vorstehenden Erkenntnisse sind schließlich in die UVP eingeflossen, die in die Genehmigungsbescheide vom 27. Dezember 2016 integriert worden ist; diese wurden während des gerichtlichen Verfahrens mit Ergänzungsbescheiden vom 23. November 2017 zum Zwecke weiterer Dokumentation jeweils um einen Anhang III ergänzt.

(2) Aus dem zu berücksichtigenden Vorbringen des Antragstellers ergibt sich nicht, dass die UVP an einem schwerwiegenden Verfahrensfehler leidet, durch den ihm als Teil der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien zur Sicherung seines Zugangs zu Informationen und seiner Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden ist.

In der Umweltverträglichkeitsstudie vom 5. August 2016 in der geänderten Fassung vom 7. Dezember 2016 hat unter Berücksichtigung der ihr zugrunde liegenden artenschutzrechtlichen Prüfung eine umfassende Betrachtung derjenigen Brut- und Rastvögel, die im Untersuchungsraum nachgewiesen werden konnten, stattgefunden.

Die Untersuchung hat sich in nicht zu beanstandender Weise sowohl an Anhang 2 des Leitfadens "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen" des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen und des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen in der - hier noch anwendbaren - Fassung vom 12. November 2013 (im Folgenden: Leitfaden Habitatschutz), der auch in den Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung für das Land Nordrhein-Westfalen, Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr sowie der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. November 2015 (sog. Windenergie-Erlass NRW) aufgenommen wurde, als auch an den Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten von April 2015 (LAG-VSW; im Folgenden: Helgoländer Papier) orientiert, was grundsätzlich den Anforderungen genügt.

Vgl. zu den Anforderungen: OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, DVBl. 2014, 1415 = juris, Rn. 73 f., vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, juris, Rn. 29, vom 29. November 2017 - 8 B 663/17 -, juris Rn. 12, und vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, juris Rn. 26.

Für den Kiebitz wurden in der Umweltverträglichkeitsstudie die in den zuvor genannten Empfehlungen vorgesehenen Untersuchungsradien eingehalten. Die Studie kommt auf Basis der Artenschutzprüfung zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der in dem Genehmigungsbescheid vom 27. Dezember 2016 vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen (Nebenbestimmung Nr. IV 5.1) ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nicht besteht. An der hierauf bezugnehmenden Einschätzung des Antragsgegners zeigt das Beschwerdevorbringen mit den pauschalen Hinweisen auf Ansammlungen oder Brutplätze keine durchgreifenden Zweifel auf. Die - von dem Antragsteller betonte - jährliche Verschiebung der Brutplätze sowie die relativ hohe Bedeutung des bisher von Windenergieanlagen freien Gebiets für den Kiebitz wurden in den artenschutzfachlichen Untersuchungen ausdrücklich berücksichtigt.

Betreffend den Mäusebussard genügt die in der Umweltverträglichkeitsstudie zugrunde gelegte Datenrecherche im 1.000 m-Radius den Anforderungen an einen sachgerechten Untersuchungsradius. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner den Mäusebussard in Übereinstimmung mit dem Leitfaden Habitatschutz als nicht windenergiesensible Vogelart bewertet hat und konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung dieser Art nicht bestehen. Das von dem Antragsteller benannte Brutvorkommen in einer Entfernung von nur 100 m zu der WEA 2 genügt für sich alleine nicht, um ein anderes Ergebnis zu begründen.

Auch im Übrigen bestehen im vorliegenden Einzelfall unter Berücksichtigung der fachlichen Einschätzungsprärogative des Antragsgegners keine Anhaltspunkte für eine unvertretbare Einschätzung der artenschutzrechtlichen Situation im Umfeld der streitbefangenen Windenergieanlagen unter Berücksichtigung der Bestandsanlagen. In der Umweltverträglichkeitsprüfung wurden vor allem - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch mögliche kumulierende Wirkungen mit den elf Bestandsanlagen betrachtet. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass hierbei fehlerhaft ein Zusammenwirken der genehmigten mit den existierenden Anlagen außer Acht gelassen worden wäre, legt das Beschwerdevorbringen nicht dar. Die Annahme des Antragstellers, der Untersuchungsraum sei generell nur auf einen Umkreis von 1.000 m um die streitbefangenen Anlagen beschränkt worden, trifft im Übrigen nicht zu, wie aus der Bezugnahme in der artenschutzrechtlichen Prüfung (dort S. 5 f.) auf die artenschutzrechtliche Vorprüfung bei der Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans "Windenergie" hervorgeht und in der Abbildung Nr. 2 der aktuellen Untersuchung (S. 4) dargestellt wird.

Die Einwände des Antragstellers zeigen unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte keinen schwerwiegenden Verfahrensfehler auf, der ihm die Informations- und Beteiligungsgarantien der Richtlinie 2011/92/EU genommen hat. Eine flächendeckende Kartierung von Flugrouten und Nahrungshabitaten außerhalb des 1.000 m-Radius, unter anderem auch im Hinblick auf die Bestandsanlagen und deren unmittelbare Umgebung, ist für die Feststellung kumulierender Wirkungen entgegen seiner Auffassung nicht zwingend erforderlich, soweit die Bewertung auf der Basis des vorhandenen Materials getroffen werden kann.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 8 B 1620/17 -, juris Rn. 22.

(3) Der weitere Einwand des Antragstellers, im Rahmen der artenschutzfachlichen Prüfung sei das Vorhandensein eines Rotmilanvorkommens nicht hinreichend berücksichtigt worden, war im Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Er erfolgte erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO), die mit Ablauf des 30. Oktober 2017 endete. Nach Ablauf der Frist können fristgerecht geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber qualitativ neue Gründe- wie der vorgenannte aus dem Schriftsatz des Antragstellers vom 16. Januar 2018 - in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2017 - 8 B 663/17 -, juris Rn. 93 f. m. w. N.; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 85 m. w. N.; Happ, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 19.

b) Ein Aufhebungsanspruch gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG wegen der geltend gemachten Fehler bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ist ebenso wenig gegeben.

Die erfolgreiche Geltendmachung eines (relativen) Verfahrensfehlers gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG setzt bei einer natürlichen Person, wie dem Antragsteller, eine subjektive Rechtsverletzung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) voraus.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, juris Rn. 34; siehe auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 8 B 11345/17 -, juris Rn. 27; VG Arnsberg, Urteil vom 17. Oktober 2017 - 4 K 2130/16 -, juris Rn. 221, 233; offenlassend Nds. OVG, Beschluss vom 16. November 2016 - 12 ME 132/16 -, juris Rn. 62; ferner Keller, NVwZ 2017, 1080 (1083).

An einer solchen fehlt es vorliegend.

Weder aus den Vorschriften des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, UmwRG, dazu aa) noch aus den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/92/EU (dazu bb) ergibt sich, dass § 4 Abs. 1a UmwRG unabhängig von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen Aufhebungsanspruch ohne subjektive Rechtsverletzung vermittelt. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände und diesbezüglicher Mängel der UVP steht dem Antragsteller kein subjektives Recht zu (dazu cc).

aa) Wortlaut, systematischer Zusammenhang und Entstehungsgeschichte des § 4 UmwRG sprechen dafür, dass die erfolgreiche Geltendmachung eines relativen Verfahrensfehlers i. S. d. Abs. 1a durch einen Beteiligten i. S. d. § 61 Nr. 1 oder 2 VwGO gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine subjektive Rechtsverletzung voraussetzt.

Die Rechtsprechung versteht § 4 Abs. 1 UmwRG als Sondervorschrift gegenüber § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1 UmwRG gilt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG gleichermaßen für die umweltrechtliche Verbandsklage und - mit der Einschränkung des Satzes 2 - für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 oder 2 VwGO. Die dortige Formulierung ("Aufhebung einer Entscheidung [...] kann verlangt werden") hat zur Folge, dass die erfassten Verfahrensfehler jeweils - entsprechend dem Maßstab des Rechtsbehelfs einer Umweltvereinigung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG) - unabhängig von den einschränkenden Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Begründetheit der Klage führen. Im Bereich des § 4 Abs. 1 UmwRG hängt der Aufhebungsanspruch mithin nicht davon ab, ob der Kläger bzw. Antragsteller in einer eigenen materiellrechtlichen Position verletzt ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 -, BauR 2013, 2014 = juris Rn. 10; ähnlich Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 -, ZNER 2016, 72 = juris Rn. 23; zur Irrelevanz der Auswirkungen eines Verfahrensverstoßes auf materiellrechtliche Positionen vgl. Fellenberg/?Schiller, in: Landmann/?Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand: 84. EL (Juli 2017), § 4 UmwRG Rn. 50 a. E. (noch zur früheren Gesetzesfassung ohne Abs. 1a).

Demgegenüber enthält § 4 Abs. 1a UmwRG keine vergleichbare Regelung, die einen von einer subjektiven Rechtsverletzung unabhängigen Aufhebungsanspruch normiert. Sein Wortlaut enthält im Gegensatz zu Abs. 1 nicht die Wendung, dass "die Aufhebung einer Entscheidung" unter bestimmten Voraussetzungen "verlangt werden" kann. Ohne eine derartige Bestimmung besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass § 4 Abs. 1a UmwRG als speziellere Vorschrift die für Anfechtungsklagen geltende Grundnorm des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO einschränkt bzw. verdrängt. § 4 Abs. 1a UmwRG regelt ausschließlich, dass § 46 VwVfG Anwendung findet (Satz 1) und dass eine Beeinflussung der Entscheidung in der Sache durch den Verfahrensfehler vermutet wird, wenn sich die (etwaige) Beeinflussung durch das Gericht nicht aufklären lässt (Satz 2). Im Gegensatz zu § 4 Abs. 1 UmwRG ist Abs. 1a nicht als Rechtsgrundlage mit einzelnen Voraussetzungen konzipiert, sondern nur als Klarstellung im Hinblick auf § 46 VwVfG für relative Verfahrensfehler.

Vgl. zu Letzterem Keller, NVwZ 2017, 1080 (1083).

Auch aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass die erfolgreiche Geltendmachung relativer Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG eine Verletzung des Beteiligten im Sinne des § 61 Nr. 1 bzw. 2 VwGO in eigenen materiellrechtlichen Positionen voraussetzt. Andernfalls hätte der Gesetzgeber die individualbezogene Beschränkung in § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG, wonach der Verfahrensfehler dem Einzelnen die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen haben muss, nicht auf absolute Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG beschränkt, sondern auch auf relative Verfahrensfehler erstreckt.

Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 17. Oktober 2017 - 4 K 2130/16 -, juris Rn. 225, 227; offengelassen, aber angedeutet von Nds. OVG, Beschluss vom 16. November 2016 - 12 ME 132/16 -, juris Rn. 62.

Schließlich spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 18/5927, S. 10) für dieses Normverständnis. Der erläuternde Hinweis, dass Fehler, die nicht im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG mit absoluten Verfahrensfehlern im Sinne von Nr. 1 und Nr. 2 vergleichbar sind, über § 4 Abs. 1a UmwRG "immer noch nach allgemeinen Regeln zu einem Aufhebungsanspruch führen" können, bedeutet, dass der generelle Prüfungsmaßstab des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Anwendung findet.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, juris Rn. 45.

bb) Das vorstehende Verständnis des § 4 Abs. 1a UmwRG ist mit Unionsrecht vereinbar. Insbesondere räumt Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2011/92/EU den Mitgliedstaaten diese Möglichkeit der Beschränkung der prozessualen Geltendmachung auf subjektive Rechtspositionen ein.

Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 17. Oktober 2017 - 4 K 2130/16 -, juris Rn. 229 ff.; offengelassen, aber angedeutet von Nds. OVG, Beschluss vom 16. November 2016 - 12 ME 132/16 -, juris Rn. 62; Keller, NVwZ 2017, 1080 (1083).

Nach dieser Vorschrift stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

In diesem Zusammenhang hat der EuGH bereits mehrfach,

vgl. Urteile vom 15. Oktober 2015 - Rs. C-137/14 (Kommission/Bundesrepublik) -, NJW 2015, 3495 = juris Rn. 32, 34 und 64, vom 16. April 2015 - Rs. C-570/13 (Gruber) -, DVBl. 2015, 767 = juris Rn. 40, 44, vom 7. November 2013 - Rs. C-72/12 (Altrip) -, NVwZ 2014, 49 = juris Rn. 37 f., und vom 12. Mai 2011 - Rs. C-115/09 (Trianel) -, Slg. 2011, I-3673 = juris Rn. 44 f. (die beiden letztgenannten noch zu Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG),

klargestellt, dass das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner - anders als Umweltverbände (vgl. Art. 11 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Richtlinie 2011/92/EU) - im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung geltend machen kann, im Einklang mit den Zielen der Richtlinie auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken (vgl. Art. 11 Abs. 1), solange der betroffenen Öffentlichkeit ein weiter Zugang zu den Gerichten gewährt bleibt (vgl. Art. 11 Abs. 3 Satz 1). Die nach der VwGO vorgesehene grundsätzliche Beschränkung des individuellen Aufhebungsanspruchs auf Verletzungen subjektiver Rechte negiert dieses Ziel nicht, weil die Geltendmachung besonders schwerer Verfahrensfehler (über § 4 Abs. 1 UmwRG) davon unberührt bleibt und auch die Berufung auf sonstige Fehler (über § 4 Abs. 1a UmwRG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht ausgeschlossen wird, soweit eine subjektive Rechtsposition verletzt wird.

Zu Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG ("FFH-Richtlinie") siehe EuGH, Urteil vom 8. November 2016 - C-243/15 - ("Slowakischer Braunbär II"), juris; vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2017 - 8 B 1113/17 -, ZNER 2017, 523 = juris Rn. 14 ff., und vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, juris Rn. 49 ff.

cc) Hiervon ausgehend steht dem Antragsteller kein Aufhebungsanspruch wegen der geltend gemachten Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG im Rahmen der UVP zu. Die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote vermitteln ihm kein subjektives Recht, weil sie nicht seinem Schutz zu dienen bestimmt sind.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2017 8 A 2915/15 -, NWVBl. 2017, 395 = juris Rn. 45 ff., vom 19. Oktober 2017 - 8 B 1113/17 -, ZNER 2017, 523 = juris Rn. 11, und vom 29. November 2017 - 8 B 663/17 -, juris Rn. 91.

2. Das Verwaltungsgericht hat auch im Übrigen zu Recht angenommen, dass die angefochtenen Genehmigungen vom 27. Dezember 2016 aller Voraussicht nach keine subjektiven (Abwehr-)Rechte des Antragstellers verletzen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Änderungsgenehmigungen vom 6. September 2017 und der Bescheidergänzungen vom 23. November 2017.

Die - hier nach § 4 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV erforderlichen - immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen sind nach § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Verordnung ergebenden Pflichten erfüllt sind (Nr. 1) und andere öffentlichrechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen nicht entgegenstehen (Nr. 2).

Der Erteilung der Genehmigungen stehen vorliegend die mit der Beschwerde geltend gemachten Bedenken weder in Bezug auf unzulässige Lärmimmissionen (dazu a) noch in Bezug auf tieffrequenten Schall (dazu b) der Windenergieanlagen entgegen. Zudem dringt der Antragsteller nicht mit seinem weiteren Einwand durch, dass die Genehmigungen an einem Nichtgebrauch der eingeräumten Beurteilungsermächtigung litten, weil sich der Antragsgegner durch den Windenergie-Erlass NRW gebunden gesehen habe (dazu c). Den genehmigten Anlagen kommt auch keine optisch bedrängende Wirkung zu (dazu d). Das weitere Beschwerdevorbringen ist verfristet (dazu e).

a) Der Antragsteller wird voraussichtlich nicht durch Lärmimmissionen, die von dem genehmigten Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlagen ausgehen, unzumutbar beeinträchtigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG).

Dies folgt aus dem vorgelegten schalltechnischen Gutachten - Immissionsprognose - des Ingenieurbüros S. & I. aus B. vom 2. August 2016 unter Berücksichtigung der ergänzenden Fassungen wegen einer Standortverschiebung vom 7. Dezember 2016 und wegen einer Generatoränderung vom 25. August 2017. Die hiergegen erhobenen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Weder werden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte (dazu aa) überschritten (dazu bb) noch werden die Berechnungen in der Schallimmissionsprognose durch das Beschwerdevorbringen zur Bodendämpfung (dazu cc) durchgreifend in Frage gestellt.

aa) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Wohngrundstück des Antragstellers im Außenbereich liegt und Bewohnern des Außenbereichs von Windenergieanlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an die für Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchstabe d) TA-Lärm 2017 bzw. Buchstabe c) TA-Lärm 1998 festgelegten Grenzwerte zuzumuten sind.

Ständige Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -, juris Rn. 25 f. m. w. N., vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 -, ZNER 2015, 486 = juris Rn. 6, und vom 29. November 2017 - 8 B 663/17 -, juris Rn. 42.

Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein reines Wohngebiet müssten Anwendung finden, weil er in einem Landschaftsschutzgebiet wohne.

Die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes, das auch Erholungszwecken dienen soll, begünstigt einen dort Wohnenden gegebenenfalls faktisch durch das grundsätzliche Bauverbot in der Umgebung; ein ihn im Sinne eines subjektiven Abwehranspruchs gegen Lärmimmissionen schützender Regelungsgehalt kommt der Schutzgebietsausweisung jedoch nicht zu. Die Schutzzwecke einer solchen Festsetzung liegen im öffentlichen Interesse (vgl. § 26 BNatSchG), nicht im Interesse dort vorhandener Wohnbebauung.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, juris Rn. 66 m. w. N.

Das Landschaftsschutzgebiet "C. - F. - M. Heide", in dessen Randbereich sich das Wohngrundstück des Antragstellers befindet, dient nach der Festsetzung unter Nr. 2.2.1 im Landschaftsplan "H. " des Antragsgegners vom 19. Dezember 1991, geändert am 14. November 2002, in erster Linie dem Erhalt der vielfältig gegliederten Kulturlandschaft, der Waldflächen, des Grünlandanteils, der Lebensstätten für Flora und Fauna sowie der Erhaltung und Entwicklung von naturnahen Waldbereichen und Bruchwaldflächen.

Die Gebietsqualität eines Landschaftsschutzgebietes ist auch im Übrigen im Hinblick auf zumutbare Lärmpegel mit der eines reinen Wohngebietes nicht vergleichbar, weil ein Landschaftsschutzgebiet nicht hauptsächlich Wohnzwecken dient.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, juris Rn. 68 a. E.

bb) Die vorgenannten Richtwerte für Lärmimmissionen werden durch die - in den Nebenbestimmungen Nr. 3.3 der angefochtenen Genehmigungen vom 27. Dezember 2016 in der Fassung der Nebenbestimmungen Nr. 3.1 der Änderungsgenehmigungen vom 6. September 2017 festgelegten - maximal zulässigen Schallleistungspegel der zwei Windenergieanlagen von 103,1 dB(A) (WEA 1) und 101,1 dB(A) (WEA 2) zur Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) eingehalten.

Nach den Berechnungen im schalltechnischen Gutachten vom 2. August 2016 unter Berücksichtigung der ergänzenden Ergebnisdarstellung vom 7. Dezember 2016 beläuft sich die Gesamtbelastung durch Lärmimmissionen am Wohnhaus des Antragstellers (Immissionspunkt "IP 7") auf maximal 39,4 dB(A). Im Hinblick auf den durch die Änderungsgenehmigungen vom 6. September 2017 genehmigten Einsatz des Generatortyps G2 anstelle von G1 in beiden Windenergieanlagen sind ebenfalls keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zu erwarten. Aus dem insoweit vorgelegten schalltechnischen Gutachten zur Neuberechnung der Immissionssituation nach der Änderung der Generatortypen des Ingenieurbüros vom 25. August 2017 geht hervor, dass sich die Gesamtbelastung durch Lärmimmissionen am Wohnhaus des Antragstellers (Immissionspunkt "IP 7") um lediglich 0,2 dB auf insgesamt 39,6 dB(A) erhöht. Dies entspricht den Angaben des Antragsgegners, dass der neue Generatortyp G2 weder zu einem relevant höheren Schallleistungspegel führt noch Einfluss auf die Mechanismen der Schallausbreitung hat.

cc) Die von dem Antragsteller formulierten Bedenken gegen die Bewertung der Bodendämpfung in der Lärmprognose stellt deren Verwertbarkeit im vorliegenden Einzelfall nicht durchgreifend in Frage.

Die damit erkennbar in Bezug genommene, vom LANUV NRW in Auftrag gegebene Untersuchung des Sachverständigenbüros V. und Partner vom 11. November 2014 (im Folgenden: "V. -Studie") kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis (dort S. 7), dass das - auch hier angewandte - alternative Verfahren nach DIN ISO 9613-2 bei der Beurteilung der Geräusche von hohen Windenergieanlagen infolge einer Überschätzung der Bodendämpfung zu Abweichungen von den im Rahmen des Forschungsvorhabens gemessenen Werten führt, d. h. bei hohen Windenergieanlagen höhere Immissionen anzunehmen sein können, als dies auf Grundlage des Verfahrens nach DIN ISO 9613-2 berechnet wird.

Ob die auf der Grundlage des alternativen Verfahrens nach DIN ISO 9613-2 erstellten Schallimmissionsprognosen wegen neuer gesicherter Erkenntnisse nicht mehr verwertbar sind, kann der Senat im vorliegenden Verfahren offen lassen. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte liegt im Falle des Antragstellers jedenfalls auch unter Heranziehung der bestehenden, nach der TA Lärm bzw. auf Grundlage des sog. alternativen Verfahrens erstellten Schallimmissionsprognose "auf der sicheren Seite". Der darin berechnete Immissionswert für die Gesamtbelastung am Wohnhaus des Antragstellers, das von der nächstgelegenen streitbefangenen Windenergieanlage (WEA 1) etwa 565 m entfernt ist, unterschreitet den maßgeblichen Richtwert um 5,4 dB(A) nachts. Angesichts einer derart deutlichen Richtwertunterschreitung ist die Lärmprognose auch bei Anwendung des alternativen Verfahrens hinreichend verlässlich. Entgegen der Ausführungen in der vom Antragsteller beigefügten Pressemitteilung des Herrn T. K. kann sich die Berücksichtigung der Bodendämpfung nach der DIN ISO 9613-2, die dem alternativen Verfahren zu Grunde liegt, maximal um 4,8 dB(A) auswirken. Dies ist Folge der in Nr. 7.3.2 der DIN ISO 9613-2 zur Berechnung der Bodendämpfung (Agr) herangezogenen Gleichung (10), welche die mittlere Höhe des Schallausbreitungsweges über dem Boden (hm) und den Abstand von der Schallquelle zum Empfänger (d), jeweils angegeben in Metern, berücksichtigt: Agr = 4,8 - (2hm/d) [17+ (300/d)] ? 0 dB. Weil negative Ergebniswerte aus dieser Gleichung gleich Null zu setzen sind, kann die Bodendämpfung rein rechnerisch maximal, d.h. bei sehr großen Abständen, gegen den Wert von 4,8 dB(A) streben.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2017 - 8 B 663/17 -, juris Rn. 59 ff.

Es bestehen angesichts dessen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Verfahren eine Berechnung auf der Grundlage des so genannten Interimsverfahrens zu einer Überschreitung des Lärmrichtwerts führen würde. Der Term Agr = -3 dB(A) nach Nr. 4.2 des Interimsverfahrens wird in vergleichbarer Weise auch in Gleichung (11) in Nr. 7.3.2 der DIN ISO 9613-2 abgebildet und weicht in der Praxis lediglich geringfügig (um maximal 0,16 dB) hiervon ab.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2017 - 8 B 663/17 -, juris Rn. 62, unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des LANUV NRW im damaligen Beschwerdeverfahren; siehe auch Agatz, Windenergie-Handbuch, 14. Ausgabe, Dezember 2017, S. 93.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers musste schließlich auch nicht bereits in den Genehmigungen festgelegt werden, dass eine Immissionsmessung zwingend durchzuführen ist. Die Nebenbestimmung Nr. 3.5 des angefochtenen Genehmigungsbescheides betreffend die WEA 1 sieht vor, dass die Einhaltung des maximalen Schallleistungspegels durch Messungen nachzuweisen und das Messkonzept mit der Immissionsschutzbehörde des Antragsgegners abzustimmen ist. Für die WEA 2 wurde eine entsprechende Regelung in der Nebenbestimmung Nr. 3.4 des Genehmigungsbescheides in Nr. 3.2 der Änderungsgenehmigung vom 6. September 2017 aufgehoben, nachdem ein Typvermessungsbericht für die schallreduzierte Betriebsweise vorgelegt wurde. Für Emissionsmessungen im Sinne einer Messung des Schallleistungspegels der Anlage spricht, dass Immissionsmessungen aufgrund von Störgeräuschen durch Wind, Blätterrauschen oder Straßenverkehrslärm eine große Unsicherheit innewohnt. Mit Emissionsmessungen an der Windkraftanlage kann demgegenüber ein ausreichender Abstand zu Fremdgeräuschen erreicht werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2017 - 8 B 663/17 -, juris Rn. 64; Agatz, Windenergie-Handbuch, 14. Ausgabe 2017, S. 224-232; Windenergie-Erlass NRW vom 4. November 2015, Nr. 5.2.1.1; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 7 C 22.11 -, NVwZ-RR 2013, 593 = juris Rn. 27 (zu Kontrollwerten).

b) Der Antragsteller legt auch nicht substantiiert dar, dass er unzumutbar durch tieffrequenten Schall beeinträchtigt wäre. Die Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte geht davon aus, dass tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, UPR 2017, 35 = juris Rn. 32 f. m. w. N., und vom 29. November 2017 - 8 B 663/17 -, juris Rn. 66; Nds. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - 12 ME 85/16 -, juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. Juli 2015 - 8 S 534/15 -, juris Rn. 49; siehe auch Nr. 5.2.1.1 Windenergie-Erlass NRW.

Soweit der Antragsteller einzelne Studien benennt, die zu anderen Ergebnissen kommen sollen, legt er nicht näher dar, dass die dortigen Ergebnisse auch noch in Entfernungen von 565 m - wie in seinem Fall - einschlägig wären. Ungeachtet des Umstands, dass die Gerichtssprache deutsch ist (vgl. § 184 Satz 1 GVG) und sämtliche Studien Teil des wissenschaftlichen Diskurses sind, ergeben die von dem Antragsteller zitierten wissenschaftlichen Studien entgegen seiner Behauptung zudem keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen.

Vgl. hierzu näher OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2017 - 8 B 663/17 -, juris Rn. 68.

c) Der Antragsteller rügt weiterhin ohne Erfolg, die Genehmigungen seien rechtswidrig, weil der Antragsgegner einen ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht ausgeübt, sondern sich durch den Windenergie-Erlass NRW vom 4. November 2015 gebunden gefühlt habe. Der Antragsteller legt schon nicht ansatzweise dar, inwieweit der Genehmigungsbehörde ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zustehen sollte. § 6 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 BImSchG sehen einen (gerichtlich nur begrenzt nachprüfbaren) Beurteilungsspielraum oder Ermessensgebrauch der entscheidenden Behörde grundsätzlich nicht vor.

d) Die Ausführungen des Antragstellers lassen schließlich auch nicht erkennen, dass die genehmigten Vorhaben gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, weil sie eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung auf sein Hausgrundstück entfalteten.

Der erstinstanzliche Beschluss legt zutreffend die ständige Rechtsprechung des Senats zur Ermittlung und Bewertung einer optisch bedrängenden Wirkung zugrunde.

Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, juris Rn. 67 ff., und des Weiteren Beschlüsse vom 17. Januar 2007 - 8 A 2042/06 -, vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, vom 22. Dezember 2011 - 8 B 669/11 -, vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 - und vom 30. März 2017 - 8 A 2915/15 -, NWVBl. 2017, 395, jeweils juris.

Das Beschwerdevorbringen zieht die auf dieser Grundlage gewonnen Feststellungen nicht in Zweifel. Weder bedarf es der Einholung eines medizinischpsychologischen Sachverständigengutachtens (dazu aa) noch geht von den Vorhaben unter Berücksichtigung der vorhandenen Windenergieanlagen eine optisch bedrängende Wirkung aus (dazu bb).

aa) Mit seinem generalisierten Vorbringen, die Bewertung der optisch bedrängenden Wirkung bedürfe der Einholung eines medizinischpsychologischen Sachverständigengutachtens, zeigt der Antragsteller Rechtsfehler der gerichtlichen Einzelfallbetrachtung unter Beachtung der vom Senat entwickelten Formel nicht auf. Ob einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung zukommt, kann durch die Gerichte auch ohne Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung beurteilt werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 374 = juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2017 - 8 B 935/17 -, juris Rn. 56.

bb) Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens bestehen keine Bedenken an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass von den streitbefangenen Windenergieanlagen keine optisch bedrängende Wirkung in Bezug auf das Wohngrundstück des Antragstellers ausgeht. Der Abstand der Windenergieanlagen von der Wohnbebauung (ca. 565 m und 825 m) beträgt jeweils deutlich mehr als das Dreifache der Anlagenhöhe von 149,91 m (Nabenhöhe 92,05 m + Hälfte des 115,71 m breiten Rotordurchmessers). Besondere Einzelfallumstände für eine optisch bedrängende Wirkung legt das Beschwerdevorbringen unter Berücksichtigung dieser Entfernung nicht dar.

e) Soweit der Antragsteller mit dem ergänzenden Schriftsatz vom 16. Januar 2018 erstmals im Beschwerdeverfahren unter Bezugnahme auf Regelungen der Weltgesundheitsorganisation Gesundheitsschäden durch langfristige Beschallung mit Immissionspegeln von über 40 dB(A) geltend macht, steht der Berücksichtigung dieses Beschwerdevorbringens der Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) entgegen. Nach Fristende mit Ablauf des 30. Oktober 2017 können lediglich fristgerecht geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber qualitativ neue Gründe - wie der vorgenannte - in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2017 - 8 B 663/17 -, juris Rn. 93 m. w. N.; Guckelberger, in: Sodan/?Ziekow, VwGO, Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 85 m. w. N.; Happ, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 19.

3. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene allgemeine Interessenabwägung ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Da bei summarischer Prüfung ein Unterliegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen, überwiegt insgesamt das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Genehmigungsbescheide und damit an einer Inbetriebnahme der geplanten Windenergieanlagen zum frühestmöglichen Zeitpunkt das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, BauR 2016, 1760 = juris Rn. 43, und vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, juris Rn. 102 ff.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie im Beschwerdeverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat orientiert sich in Fällen der vorliegenden Art an Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 und setzt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bis zum Erreichen einer Obergrenze in Höhe von 30.000,- Euro für jede streitgegenständliche Windenergieanlage einen Streitwert in Höhe von 7.500,- Euro fest.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Mai 2017 - 8 B 1081/16 -, juris Rn. 33 ff. (mit näherer Begründung), und vom 28. März 2017 - 8 E 928/16 -, juris Rn. 7 ff., 13.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 3 GKG).