OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.12.2018 - 8 A 2971/17
Fundstelle
openJur 2019, 20604
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. Oktober 2017 - 4 K 2130/16 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen drei immissionsschutzrechtliche Genehmigungen vom 20. April 2016 für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen westlich des Ortsteils X. in X1. .

Die Klägerin ist Miteigentümerin des von ihr bewohnten Wohnhauses auf dem Grundstück T.-------weg in X1. (Gemarkung I. , Flur , Flurstück ). Der Bebauungsplan der Stadt X1. Nr. 91 (X1. -I. "T.-------weg ") setzt für den Bereich dieses Grundstücks, das in nördlicher und westlicher Richtung an den Außenbereich angrenzt, ein allgemeines Wohngebiet fest.

Genehmigt ist jeweils eine Windenergieanlage des Typs "Senvion 3.0M122" mit 139 m Nabenhöhe, 122 m Rotordurchmesser und 3.000 kW Nennleistung auf den Grundstücken Gemarkung I. Flur , Flurstücke und sowie Flur , Flurstück . Die Standorte dieser Anlagen, die zwischen 1.287 m und 1.506 m vom Wohnhaus der Klägerin entfernt liegen, befinden sich innerhalb der im Flächennutzungsplan der Stadt X1. in der Fassung der 80. Änderung vom 20. Februar 2014 ausgewiesenen "Sonderbaufläche Windenergienutzung in Kombination mit landwirtschaftlicher Nutzung". Zugleich liegen die drei Windenergieanlagen in einem Bereich, für den der parallel aufgestellte Bebauungsplan Nr. 109 "Windpark X. " der Stadt X1. ein "Sondergebiet Windenergienutzung und landwirtschaftliche Nutzung" festsetzt.

Südöstlich der Vorhabenstandorte bzw. südwestlich des Grundstücks der Klägerin stehen bereits sechs Windenergieanlagen in der Gemarkung C. ("C1. Berg"). Ihre Entfernung zum Wohnhaus der Klägerin beträgt zwischen 1.162 m und 1.657 m. Außerdem befinden sich südwestlich des Grundstücks der Klägerin die Schweinemastbetriebe M. und F. (In X. 15 bzw. 5, X1. -I. ) in einer Entfernung von über 500 bzw. 750 m und nordwestlich die über 1.500 m entfernte Biogasanlage E. (L. Landstraße , I1. ).

Nachdem eine standortbezogene Vorprüfung zu dem Ergebnis gelangt war, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für die drei neuen, streitgegenständlichen Windenergieanlagen nicht erforderlich sei, erteilte der Beklagte der Beigeladenen ohne vorherige UVP unter dem 20. Juni 2014 mit drei Bescheiden immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb dieser Anlagen.

Gegen diese Genehmigungsbescheide erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Arnsberg Klage (4 K 1917/14). Nachdem der Beklagte daraufhin die sofortige Vollziehung der Genehmigungsbescheide angeordnet hatte, stellte der erkennende Senat mit Beschluss vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 - auf Antrag der Klägerin unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses (4 L 923/14) die aufschiebende Wirkung dieser Klage wieder her. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass statt der standortbezogenen Vorprüfung eine allgemeine UVP-Vorprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Diese sei zwar zwischenzeitlich nachgeholt worden, aber fehlerhaft erfolgt. Der hiergegen von der Beigeladenen gestellte Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO blieb ohne Erfolg (8 B 1070/15).

Die vom Beklagten erneut durchgeführte allgemeine Vorprüfung gelangte unter dem 17. August 2015 zu dem Ergebnis, dass eine UVP erforderlich sei.

Mit Urteil vom 12. Januar 2016 - 4 K 1917/14 - hob das Verwaltungsgericht Arnsberg die Genehmigungsbescheide vom 20. Juni 2014 auf, weil die nach diesem Vorprüfungsergebnis erforderliche UVP nicht durchgeführt worden sei. Den hiergegen gerichteten Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung wies der erkennende Senat mit Beschluss vom 30. August 2017- 8 A 493/16 - zurück.

Bereits unter dem 30. Oktober 2015 stellte die Beigeladene erneut einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der drei streitgegenständlichen, inzwischen errichteten Windenergieanlagen. Mit Blick auf die in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig aufgehobenen ursprünglichen Genehmigungsbescheide wurden die Verfahren unter die wechselbezüglichen Bedingungen gestellt, dass von der jeweils erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn zuvor erklärt wird, dass die Rechte aus der anderen nicht wahrgenommen werden.

Durch Veröffentlichung im Amtsblatt für den Kreis Soest vom 11. Dezember 2015 wurde die Öffentlichkeit über die Feststellung der UVP-Pflicht unterrichtet und wurde das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht. Eine Umweltverträglichkeitsstudie vom 3. November 2015 sowie der Genehmigungsantrag mit den dazugehörigen Unterlagen lagen in der Zeit vom 14. Dezember 2015 bis einschließlich 13. Januar 2016 sowohl beim Beklagten als auch bei der Stadt X1. zur Einsichtnahme aus. Gleichzeitig wurden sie im Internet veröffentlicht.

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 16. Januar 2016 Einwendungen gegen das Vorhaben. Dabei beanstandete sie insbesondere eine unzureichende Prüfung des Artenschutzes sowie eine Belästigung durch Lärm und Schattenwurf, die von den Bestandsanlagen ausgehe. Die von den drei neuen Anlagen verursachten Zusatzbelastungen seien ihr nicht zumutbar. Das Ergebnis der UVP dokumentierte der Beklagte in der "Zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen" vom 19. April 2016.

Mit den drei hier streitgegenständlichen Bescheiden vom 20. April 2016, zuletzt in der Fassung der Ergänzungsbescheide vom 3. November 2016, erteilte der Beklagte der Beigeladenen erneut immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb der drei Windenergieanlagen, die ursprünglich bereits mit Bescheiden vom 20. Juni 2014 genehmigt worden waren. Sie wurden unter anderem mit der Nebenbestimmung versehen, dass sie erlöschen, sofern und sobald die zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig aufgehobenen ursprünglichen Genehmigungen vom 20. Juni 2014 bestandskräftig werden.

Gegen diese Genehmigungen vom 20. April 2016 hat die Klägerin am 20. Mai 2016 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie nach mehrfach gewährten Fristverlängerungen erstmals mit Schriftsatz vom 11. November 2016 im Wesentlichen vorgetragen, die angefochtenen Genehmigungen verstießen gegen die drittschützende Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Sowohl die 80. Änderung des Flächennutzungsplans als auch der darauf aufbauende Bebauungsplan Nr. 109 seien unwirksam. Es bleibe deshalb bei den Festsetzungen des Flächennutzungsplans der Stadt X1. in der zuvor geltenden Fassung. Darin seien jedoch lediglich Konzentrationszonen ausgewiesen, die den Standort der streitgegenständlichen Anlagen nicht erfassten. Zudem sei sie, die Klägerin, unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt. Bei der Lärmprognose seien Vorbelastungen durch zwei Schweinemastbetriebe (M. und F. ) und eine Biogasanlage in I1. nicht berücksichtigt worden. Für einige der Bestandswindenergieanlagen hätte ein Sicherheitszuschlag berücksichtigt werden müssen. Zudem sei die Prognose im Hinblick auf den Bodendämpfungsfaktor fehlerhaft; die Lärmschutzauflagen seien unzureichend, weil darin lediglich auf den maximalen Schallleistungspegel der Anlage abgestellt werde, nicht aber auf den maximalen Einwirkungspegel an den Immissionspunkten. Außerdem sei die erforderliche UVP nach Ausführung des Vorhabens nicht mehr nachholbar gewesen. Daraus folge ein dauerhaftes Genehmigungshindernis. Überdies sei die UVP auch inhaltlich fehlerhaft, weil die artenschutzrechtliche Bestandserfassung und -bewertung defizitär sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die der Beigeladenen von der Landrätin des Beklagten erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vom 20. April 2016 in Gestalt der Ergänzungsbescheide vom 3. November 2016 zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen vom Typ Senvion 3.0M122 auf den Grundstücken Gemarkung I. , Flur , Flurstück und sowie Flur , Flurstück in X1. aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der "Außenbereichsrandlage" ihres Grundstücks der Klägerin Lärmimmissionen von (mindestens) 42 dB(A) zumutbar seien. Dieser Immissionsrichtwert werde bei Weitem nicht erreicht, wie auch eine nachträgliche Immissionsmessung vom 7. Februar 2017 ergeben habe. Außerdem sei die UVP zulässigerweise und inhaltlich fehlerfrei nachgeholt worden. Abgesehen davon stehe der Klägerin ein Aufhebungsanspruch wegen des insoweit allein geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht zu.

Die Beigeladene hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht zu beanstanden sei und auch die Lärmimmissionsprognose keinen Bedenken begegne. Die UVP sei nicht nachgeholt, sondern bezogen auf das hier in Rede stehende Genehmigungsverfahren erstmalig durchgeführt worden. Abgesehen davon, dass die UVP inhaltlich nicht zu beanstanden sei, könne die Klägerin inhaltliche Mängel der UVP ohnehin nicht mit Erfolg rügen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2017 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Genehmigungen verletzten die Klägerin nicht in ihren (nachbarschützenden) Rechten. Der ihr aufgrund der "Gemengelage" ihres Grundstücks zumutbare nächtliche Lärmimmissionspegel von (mindestens) 42 dB(A) werde ausweislich der Lärmprognosen vom 20. September 2013 und 20. Februar 2014 nicht überschritten. Die schalltechnischen Gutachten seien fehlerfrei; insbesondere sei die Vorbelastung zutreffend berücksichtigt worden. Die Schallprognosen seien auch mit Blick auf den Bodendämpfungsfaktor nicht zu beanstanden. Die Berechnung nach dem sog. alternativen Verfahren gemäß DIN ISO 9613-2 entspreche den Anforderungen der im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung anzuwendenden Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Doch selbst bei Zugrundelegung des Interimsverfahrens werde der Immissionsrichtwert von 42 dB(A) nicht überschritten. In den Genehmigungen werde zwar ein konkreter, für das Wohngrundstück der Klägerin maßgeblicher Immissionsrichtwert nicht genannt. In den Nebenbestimmungen würden aber hinreichende Anordnungen dafür getroffen, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert eingehalten werde. Auch verstoße das Vorhaben nicht gegen drittschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften. Der Bebauungsplan Nr. 109 der Stadt X1. sei ebenso wie die 80. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt X1. wirksam. Doch selbst im Fall der Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans habe die Klägerin keinen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigungen, weil sie sich auf einen Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB mangels nachbarschützender Wirkung nicht berufen könne. Es liege auch kein Verstoß zulasten der Klägerin gegen das Rücksichtnahmegebot vor. In Bezug auf die optischen Wirkungen der Anlagen verbleibe aufgrund der planerischen Entscheidung (maximale Gesamthöhe von 200 m) bereits kein Spielraum für eine nochmalige Konfliktbewältigung. Unabhängig davon sei das Rücksichtnahmegebot hier nicht verletzt. Schließlich habe die Klägerin auch mit Blick auf die UVP keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Genehmigungen. Der Beklagte habe die erforderliche UVP vor Erteilung dieser Genehmigungen durchgeführt. Dass die Windenergieanlagen vor Durchführung dieser UVP errichtet und in Betrieb genommen worden seien, begegne keinen Bedenken. Die UVP sei auch nicht wegen einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung im Hinblick auf die Avifauna fehlerhaft. Das Alter der berücksichtigten Daten sei nicht zu beanstanden. Zudem seien Bestandserhebungen in die Bewertung eingeflossen, die aus der Zeit vor der Errichtung der streitgegenständlichen Windenergieanlage stammten. Hierdurch sei dem Erfordernis Rechnung getragen worden, auch diejenigen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen, die seit Errichtung der Anlagen eingetreten sind. Dass zwischenzeitlich während des nur kurzen Betriebs der Anlagen Umweltauswirkungen wie z. B. Schlagopfer eingetreten seien, die wegen des endgültigen Verlusts dieser Individuen nach Genehmigungserteilung nicht mehr zu befürchten wären und dadurch die nachträgliche Legalisierung des ohne UVP errichteten Vorhabens unionsrechtlich nicht mehr vertretbar wäre, sei weder substantiiert dargetan worden noch sonst ersichtlich. Des Weiteren sei die UVP auch hinsichtlich des in den Blick genommenen Untersuchungsgebiets fehlerfrei. Ob die Ermittlungstiefe im Übrigen den jeweiligen Anforderungen genüge und alle bekannten und zu würdigenden Erkenntnisse berücksichtigt worden seien, sei zwar insbesondere hinsichtlich des Rotmilans zweifelhaft. Ein etwaig darin liegender Verfahrensmangel habe sich aber nicht auf die Sachentscheidung ausgewirkt und sei deshalb unerheblich. Unbeschadet dessen könne selbst im Fall der Kausalität eines relativen Verfahrensfehlers die Klage keinen Erfolg haben, weil die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten verletzt sei.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die angefochtenen Genehmigungen seien nichtig, weil die erforderliche UVP erst nach Ausführung des Vorhabens durchgeführt worden sei und es keine Ermächtigungsgrundlage für eine solche nachträgliche Legalisierung gebe. Die UVP sei hier nicht nachgeholt, sondern regulär im Rahmen eines neu eingeleiteten Genehmigungsverfahrens durchgeführt worden. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz und das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung enthielten keine hinreichenden Rechtsgrundlagen, auf deren Grundlage die unionsrechtlichen Anforderungen an die Legalisierung UVP-pflichtiger Vorhaben im nationalen Recht umgesetzt werden könnten. Abgesehen davon sei die UVP inhaltlich fehlerhaft, weshalb sie, die Klägerin, die Aufhebung der Genehmigungen beanspruchen könne. Die Sachverhaltsermittlung sei aus mehreren Gründen unzureichend. So seien die Bestandsanlagen "C1. Berg" nicht fehlerfrei in das Untersuchungsgebiet einbezogen worden; die Untersuchungen und Bewertungen zur Avifauna, namentlich zum Rot- und Schwarzmilan sowie zur Wachtel, seien unzureichend gewesen. Diese Fehler hätten sich auf die getroffene Sachentscheidung ausgewirkt. Ebenso wenig seien entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben die seit Errichtung der Anlagen eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigt worden. Dabei sei zu beachten, dass eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des tatsächlichen Auftretens artenschutzrechtlicher Konflikte während des zeitweiligen Betriebs anzunehmen sei. Bei den ausgelegten Unterlagen hätten zudem pflichtwidrig die Gutachten des Büros T1. - die "Ökologische Voruntersuchung zur Einschätzung einer Fläche in X1. I. als Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen" aus dem Jahr 2009 und das "Avifaunistische Gutachten zur Eignung einer Fläche in X1. I. als Konzentrationszone für Windkraftanlagen" aus dem Jahr 2010 - gefehlt. Ferner hätten die ausgelegten Unterlagen keine Aussage zur rechtswidrig unterlassenen kumulierenden Betrachtung der optischen und akustischen Auswirkungen auf das Schutzgut "Mensch" enthalten. Dadurch seien der Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung verfehlt und das Beteiligungsrecht der Klägerin verletzt worden. Die UVP sei auch hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Bestandserfassung und -bewertung der Avifauna fehlerhaft. Aus diesen Mängeln ergebe sich ein Anspruch der Klägerin auf Aufhebung der angefochtenen Genehmigungen, ohne dass es dabei auf eine Verletzung in ihren subjektiven Rechten ankomme. Auch der Schutz der Klägerin vor unzumutbaren Lärmimmissionen sei nicht sichergestellt. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einem einzuhaltenden Richtwert von 42 dB(A) ausgegangen. Gemäß den Night Noise Guidelines Europe der Weltgesundheitsorganisation (NNGL) dürfe zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Wahrung des grundrechtlich garantierten Schutzes der körperlichen Unversehrtheit ein maximaler Einwirkungspegel von 40 dB(A) zur Nachtzeit nicht überschritten werden. Hinsichtlich des Bodendämpfungsfaktors habe es einer Lärmprognose auf Grundlage des sog. Interimsverfahrens und nicht des alternativen Verfahrens bedurft. Des Weiteren fehlten in der Schallimmissionsprognose Aussagen zur Ton- und Impulshaltigkeit der streitgegenständlichen Anlagen sowie den Vorbelastungen. Die Ton- und Impulshaltigkeit müsse mit einem pauschalen Aufschlag von mindestens 5 dB(A) oder durch Anwendung des Prognosemodells LDEN berücksichtigt werden. Sollte die Immissionscharakteristik nicht einer Ton- und Impulshaltigkeit zuzuordnen sein, wäre ihr aber jedenfalls im Rahmen einer Sonderfallprüfung gemäß Ziffer 3.2.2. Buchstaben b) und d) der TA Lärm mit einem Windanlagenmalus in einer Größenordnung zwischen 5 und 10 dB(A) Rechnung zu tragen. Weiter sei durch Untersuchungen belegt, dass in einem Abstand von ca. 300 m bis 2 km mit ganz erheblichem Infraschall zu rechnen sei. Aus dem zumindest bestehenden Gefahrenverdacht folgten eine Schutzpflicht des Staates und ein entsprechender Abwehranspruch der Klägerin. Außerdem dürften die von den Anlagen ausgehenden optischen Wirkungen nicht nur unter dem Gesichtspunkt des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots beurteilt werden. Vielmehr seien dies auch Einwirkungen im Sinne des § 5 BImSchG. Dabei wäre eine spartenübergreifende Gesamtschau der optischen Auswirkungen (Erscheinung und Mächtigkeit im unmittelbaren Wohnumfeld, ständige Rotorbewegungen, Schlagschatten sowie Nachtbefeuerung) erforderlich gewesen. Diese fehle, was einen weiteren inhaltlichen Fehler der UVP begründe.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. Oktober 2017 - 4 K 2130/16 - die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide des Beklagten vom 20. April 2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 3. November 2016 zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, auf Mängel der Artenschutzprüfung als relativen Verfahrensfehler könne sich die Klägerin mangels eines eigenen subjektiven Rechts nicht berufen. Ein schwerwiegender Fehler nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG, der ihr die Möglichkeit der Beteiligung genommen hätte, liege nicht vor. Fehler bei der Sachverhaltsermittlung seien im Übrigen nicht gegeben; selbst ein unterstellter Verfahrensfehler sei mangels Entscheidungserheblichkeit unbeachtlich. Die Lärmprognose sei nicht zu beanstanden. Ein Verfahrensfehler im Hinblick auf das Schutzgut "Mensch" sei bereits deshalb nicht zu berücksichtigen, weil das Vorbringen erst im Berufungsverfahren und damit nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG erfolgt sei. Optische Einwirkungen seien keine Immissionen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Eine kumulative Betrachtung der optischen Auswirkungen oder spartenübergreifende Gesamtschau mit den akustischen Auswirkungen sei zur Beurteilung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 BImSchG bzw. nach der TA Lärm nicht vorgesehen. Es werde zudem nicht aufgezeigt und sei auch sonst nicht erkennbar, dass eine solche kumulierende Betrachtung hier notwendig gewesen wäre und dabei eine unzumutbare Belastung festgestellt worden wäre. Das Schutzgut "Mensch" sei entgegen der Behauptung der Klägerin in den ausgelegten Unterlagen hinreichend behandelt worden.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das Vorbringen der Klägern sei insgesamt nach § 6 UmwRG verspätet, weil die Klage vom 20. Mai 2016 ohne genügende Entschuldigung erstmals mit Schriftsatz vom 11. November 2016 begründet worden sei. Außerdem legt die Beigeladene eine "Ergänzung zur Schallprognose 12-1-3082-NU vom 20.09.2013" für die untersuchten Immissionspunkte im Hinblick auf den Betrieb einer Biogasanlage und von Stalllüftern (vom 2. November 2018) sowie eine unter dem 5. November 2018 gefertigte Neuberechnung für das Grundstück der Klägerin vor. Sie führt hierzu aus, auch wenn die Berechnung nach dem alternativen Verfahren mangels gesicherter Erkenntnisfortschritte und des einschlägigen Beurteilungszeitpunkts weiter maßgeblich sei, ergebe die Berechnung nach dem Interimsverfahren eine Gesamtbelastung der Klägerin von lediglich gerundet 40 dB(A). Eine relevante Vorbelastung durch die beiden Schweinemastbetriebe und die Biogasanlage liege nicht vor. Selbst wenn diese überhaupt zu berücksichtigen seien, befinde sich der Wohnort der Klägerin nicht in deren Einwirkungsbereich. Die Windenergieanlagen wiesen nach den Gutachten auch keine zuschlagspflichtige Ton- oder Impulshaltigkeit auf. Weder deutlich herabgesetzte Richtwerte oder Zuschläge noch die Berücksichtigung des Infraschalls in mehreren hundert Metern Entfernung seien geboten. Die Durchführung der UVP im streitgegenständlichen, erneuten Genehmigungsverfahren sei zulässig und begegne insbesondere keinen unionsrechtlichen Bedenken. Der Senat habe ferner bereits entschieden, dass eine Berufung auf einen relativen Verfahrensfehler nur bei Betroffenheit in subjektiven Rechtspositionen erfolgreich sei; auf die Rügen zum Natur- und Artenschutzrecht komme es deshalb nicht an. Im Übrigen sei die UVP hinsichtlich des Artenschutzes nicht fehlerhaft; selbst ein etwaiger Fehler habe sich nicht auf die Sachentscheidung ausgewirkt.

Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung des Senats vom 20. Dezember 2018 Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der beigezogenen Gerichtsakten der Verfahrens VG Arnsberg 4 K 1917/14, 4 L 923/14, 4 L 1174/15, 4 K 292/16 und 4 K 3302/16 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Stadt X1. verwiesen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

Es kann dahinstehen, ob und inwieweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen nach den Klagebegründungsfristen des § 4a Abs. 1 UmwRG a. F. bzw. des § 6 UmwRG n. F.,

zur Anwendbarkeit des § 6 UmwRG auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG, die - anders als hier - erst nach dem 2. Juli 2017 erhoben worden sind, vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand: Juli 2018, § 6 UmwRG Rn. 28 f.

ausgeschlossen sein könnte. Auch bei Berücksichtigung des gesamten Klagevorbringens hat sie keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Genehmigungsbescheide. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers infolge eines Verstoßes gegen Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) (dazu I.). Ein Aufhebungsanspruch ergibt sich auch nicht aus der Verletzung materieller subjektiver Rechte der Klägerin (dazu II.).

I. Die angefochtenen Genehmigungen sind nicht wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften über die UVP verfahrensfehlerhaft und aufzuheben. Es liegt weder ein absoluter Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 UmwRG vor (dazu 1.) noch hat die Klägerin einen Aufhebungsanspruch wegen eines relativen Verfahrensfehlers nach Maßgabe des § 4 Abs. 1a UmwRG (dazu 2.).

1. Die hier allein in Betracht kommenden absoluten Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) UmwRG (dazu a)) bzw. nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG (dazu b)) sind nicht gegeben.

a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG verlangt werden, wenn eine unter anderem nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche UVP weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Diese Regelung betrifft nur das - hier nicht vorliegende - vollständige Fehlen einer erforderlichen UVP.

Vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand: Juli 2018, § 4 UmwRG Rn. 26.

b) Es liegt auch nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG ein anderer Verfahrensfehler vor, der nicht geheilt worden ist, nach seiner Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbar ist und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat (dazu aa)). Ein solcher Fehler ist nicht darin begründet, dass die UVP zwar vor Erteilung der angefochtenen Genehmigungen, aber erst nach Errichtung und zeitweiliger Inbetriebnahme der genehmigten Windenergieanlagen durchgeführt wurde (dazu bb)). Er ergibt sich auch nicht aus inhaltlichen Mängeln der UVP in Bezug auf die Schutzgüter "Avifauna" und "Mensch" (dazu cc)).

aa) Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG ist im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) auszulegen. Der Gesetzgeber hat in ihr die Rechtsprechung des EuGH in der sog. Altrip-Entscheidung umsetzen wollen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2018- 8 B 1291/17 -, juris Rn. 7 ff. mit Verweis auf BT-Drs. 18/5927, S. 9 f.; EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-72/12 -, NVwZ 2014, 49 = juris Rn. 37 f.

Darin stellte der EuGH fest, dass die Mitgliedstaaten daran gehindert seien, ihre nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie allein auf die Anfechtung wegen des Unterbleibens einer UVP zu beschränken. Der Ausschluss ihrer Anwendbarkeit in dem Fall, dass eine UVP zwar durchgeführt wurde, aber mit - unter Umständen schwerwiegenden - Fehlern behaftet sei, würde den Bestimmungen der Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit weitgehend ihre praktische Wirksamkeit nehmen. Ein solcher Ausschluss liefe dem in der Richtlinie verfolgten Ziel zuwider, einen weiten Zugang zu den Gerichten zu gewähren (heute Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die UVP bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26/1 vom 28. Januar 2012). Der EuGH führte weiterhin aus, dass es Sache des betreffenden Gerichts oder der betreffenden Stelle sei, unter anderem den Grad der Schwere des geltend gemachten Fehlers zu berücksichtigen und dabei insbesondere zu prüfen, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen habe, die geschaffen worden seien, um ihr im Einklang mit den Zielen der Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2018- 8 B 1291/17 -, juris Rn. 11 ff. mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-72/12 -, NVwZ 2014, 49 = juris Rn. 54; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 -, ZNER 2016, 72 = juris Rn. 22.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung darf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b) UmwRG nicht dahingehend missverstanden werden, dass ein Verfahrensfehler nach seinem Intensitätsgrad einem faktischen Totalausfall der UVP gleichkommen muss. Bei einem solch restriktiven Verständnis liefe die Nr. 3 im Ergebnis weitgehend leer und würde den dargestellten Vorgaben des EuGH nicht gerecht. Dieser hat vielmehr gerade zum Ausdruck gebracht, dass es nicht genügt, einen Aufhebungsanspruch nur für die Fälle einzuräumen, in denen eine UVP nicht stattgefunden hat. Ein derart enges Verständnis würde den Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU (bzw. früher der Richtlinie 85/337/EWG) über die Beteiligung der Öffentlichkeit weitgehend ihre praktische Wirksamkeit nehmen und damit im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ihrem Zweck zuwiderlaufen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2018- 8 B 1291/17 -, juris Rn. 14.

Schweregrad und Intensität des von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG erfassten Verfahrensfehlers werden weiter durch den Buchstaben c) konkretisiert. Danach muss der Verfahrensfehler "der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen" haben. Eine vergleichbare, aber ausschließlich individualbezogene Formulierung sieht § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG vor, der regelt, wann eine natürliche Person im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG die Aufhebung einer Entscheidung verlangen kann.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2018- 8 B 1291/17 -, juris Rn. 15.

Die gesetzliche Formulierung verkürzt allerdings die zitierte Aussage des EuGH. Dieser spricht nicht davon, dass der Fehler die Beteiligungsmöglichkeit am Entscheidungsprozess genommen haben muss, sondern dass "eine der Garantien genommen" wird, die dazu dient, den Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen. Der EuGH bringt damit zum Ausdruck, dass bestimmte (inhaltliche) Garantien eingehalten werden müssen, um die Voraussetzung für einen Zugang zu Informationen sowie eine (ausreichende) Beteiligung am Entscheidungsprozess zu schaffen. Die Garantien können etwa darin bestehen, dass bestimmte grundlegende Anforderungen an die UVP eingehalten werden, damit der Beteiligte eine hinreichende Grundlage für seine Beteiligung hat. Wird dem Beteiligten eine Verfahrensgarantie in diesem Sinne genommen, leidet das Verfahren an einem besonders schwerwiegenden Fehler, bei dem davon auszugehen ist, dass er Einfluss auf die Zulassungsentscheidung hatte und dementsprechend einen Aufhebungsanspruch begründet.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2018 - 8 B 1291/17 -, juris Rn. 16 f. mit Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, NWVBl. 2018, 295 = juris Rn. 15.

Die Bestimmung der Schwere eines Fehlers hat sich demnach an den nach Unionsrecht einzuhaltenden Garantien zu orientieren, etwa an den Vorgaben des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92/EU für die vom Projektträger vorzulegenden Angaben. Darin werden bestimmte grundlegende Mindestanforderungen an die UVP verlangt. Hierzu gehören unter anderem eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, sowie die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptauswirkungen, die das Projekt voraussichtlich auf die Umwelt haben wird.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2018- 8 B 1291/17 -, juris Rn. 18.

Ein Mangel hinsichtlich dieser Mindestanforderungen ist nach seiner Art und Schwere einem Unterbleiben der UVP (Nr. 1) oder der Öffentlichkeitsbeteiligung (Nr. 2) grundsätzlich gleichzustellen, wenn der Beteiligte nur eingeschränkt in der Lage war, sich am Entscheidungsprozess zu beteiligen. Ob eine Verkürzung des Verfahrensrechts in diesem Sinne vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2018- 8 B 1291/17 -, juris Rn. 19 f. mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 -, DVBl. 2016, 1121 = juris Rn. 7.

Das bedeutet umgekehrt, dass es für einen Aufhebungsanspruch regelmäßig nicht genügt, wenn lediglich einzelne Aspekte der UVP nicht mit einer hinreichenden Tiefe ermittelt, einzelne Angaben fehlerhaft, Unterlagen unzureichend oder Bewertungen fragwürdig sind. Die Öffentlichkeitsbeteiligung dient gerade dazu, derartige Fehler oder Unzulänglichkeiten der Gutachten oder der zu Grunde liegenden Untersuchungen aufzuspüren und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben, damit die Defizite behoben werden. Sie wäre nach ihrem Sinn und Zweck entbehrlich, wenn eine in jeder Hinsicht fehlerfreie UVP Voraussetzung für eine rechtmäßige Öffentlichkeitsbeteiligung wäre.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2018- 8 B 1291/17 -, juris Rn. 21 f. mit Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, NWVBl. 2018, 295 = juris Rn. 19.

Fehler bei der Auslegung der zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegenden Unterlagen erfüllen insbesondere dann nicht die Voraussetzungen eines absoluten Verfahrensfehlers gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG, wenn lediglich einzelne Unterlagen fehlen. In einem solchen Fall fehlt es an der Vergleichbarkeit mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Verfahrensverstößen. Insoweit kann allenfalls ein relativer Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG vorliegen.

Vgl. BR-Drs. 361/15, S. 7 f.; BT-Drs. 18/5927, S. 10; Nds. OVG, Urteil vom 4. Juli 2017 - 7 KS 7/15 -, DVBl. 2017, 1440 = juris Rn. 102.

Tritt - wie hier - ein Beteiligter im Sinne von § 61 Nr. 1 oder 2 VwGO als Kläger bzw. Antragsteller auf, kommt es gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG darauf an, ob ihm selbst die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden ist; auf die Verkürzung der Verfahrensrechte anderer Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit kann sich ein solcher Beteiligter dagegen nicht berufen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 -, DVBl. 2018, 1418 = juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2018 - 8 B 1291/17 -, juris Rn. 23 f.; jeweils m. w. N.

bb) Gemessen daran ergibt sich ein absoluter Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG nicht daraus, dass die UVP hier erst nach Ausführung des streitgegenständlichen Vorhabens durchgeführt wurde.

(1.) Allein der Umstand, dass die UVP zwar vor Erteilung der angefochtenen Genehmigungen, aber erst nach Errichtung und zeitweiliger Inbetriebnahme der Anlagen durchgeführt wurde, hat nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG die Möglichkeit der Klägerin beeinträchtigt, sich am Entscheidungsprozess zu beteiligen.

(2.) Ein absoluter Verfahrensfehler liegt auch nicht mit Blick auf die unionsrechtlichen Anforderungen an behördliche Verhaltenspflichten für den Fall vor, dass eine UVP zunächst rechtswidrig unterlassen wurde und sie erst nach Vorhabenausführung durchgeführt wird (dazu (a)). Dabei kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen die Klägerin einen solchen etwaigen Fehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG erfolgreich rügen kann. Jedenfalls ist den nationalen Vorschriften, die einen den unionsrechtlichen Anforderungen (dazu a)) genügenden Umgang mit einer zunächst rechtswidrig unterlassenen und erst nach Vorhabenausführung durchgeführten UVP ermöglichen (dazu (b)), hier hinreichend Rechnung getragen worden (dazu (c)).

(a) Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden.

Damit ist die UVP-Richtlinie vom Grundsatz der Frühzeitigkeit der Prüfung der Umweltauswirkungen beherrscht. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass bei allen Beteiligten von Anfang an das Bewusstsein für die Bedeutung der Umweltgesichtspunkte geschärft wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 = juris Rn. 23.

Die zuständige Behörde soll bei ihrer Meinungsbildung die Auswirkungen auf die Umwelt bei allen technischen Planungs- und Entscheidungsprozessen so früh wie möglich berücksichtigen, um Umweltbelastungen von vornherein zu vermeiden, statt sie erst nachträglich in ihren Auswirkungen zu bekämpfen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 28. Februar 2018- C-117/17 -, ABl. EU 2018, Nr. C 142, 14 = juris Rn. 25 m. w. N.

Die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Gebot, die UVP vor Genehmigungserteilung und damit erst recht vor Ausführung des Vorhabens durchzuführen, müssen die Mitgliedstaaten beheben. Die zuständigen nationalen Behörden müssen daher im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dem Unterbleiben einer UVP abzuhelfen, beispielsweise durch die Rücknahme oder die Aussetzung einer bereits erteilten Genehmigung, damit die UVP durchgeführt werden kann.

Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-196/16 u. a. -, NVwZ 2017, 1611 = juris Rn. 35 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 9 C 2.16 -, BVerwGE 159, 95 = juris Rn. 18.

Es besteht aber kein unionsrechtlich begründetes Verbot, ein bereits ausgeführtes Vorhaben zu legalisieren, wenn die dafür erforderliche UVP zunächst rechtswidrig unterlieben ist. Allerdings dürfen die diese Legalisierung gestattenden nationalen Vorschriften den Betreffenden nicht die Gelegenheit bieten, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden. Die Legalisierung muss die Ausnahme bleiben. Außerdem darf die zur Legalisierung durchgeführte Prüfung nicht nur die künftigen Umweltauswirkungen der Anlage umfassen, sondern sie muss auch die seit deren Errichtung eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigen.

Vgl. EuGH, Urteile vom 28. Februar 2018- C-117/17 -, ABl. EU 2018, Nr. C 142, 14 = juris Rn. 30, und vom 26. Juli 2017 - C-196/16 u. a. -, NVwZ 2017, 1611 = juris Rn. 38, 41; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17 -, NVwZ 2018, 1647 = juris Rn. 39, 41; OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 8 B 1630/17 -, NWVBl. 2018, 293 = juris Rn. 16; Hamb. OVG, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 1 Bs 248/17 -, ZUR 2018, 546 = juris Rn. 35.

(b) Die vor der Erteilung der hier streitgegenständlichen Genehmigungen durchgeführte UVP ist eine Legalisierung im Sinne des Vorstehenden. Sie wurde ursprünglich rechtswidrig unterlassen und erst nach Errichtung und zeitweiliger Inbetriebnahme der Windenergieanlagen durchgeführt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die angefochtenen Genehmigungen nicht deshalb nichtig (vgl. § 44 Abs. 1 VwVfG NRW) oder formell rechtswidrig, weil der Beklagte die Legalisierung außerhalb einer hierzu ermächtigenden unionsrechtskonformen nationalen Rechtsgrundlage vorgenommen hätte. Im Gegenteil ermöglichen die nationalen Vorschriften es den zuständigen Behörden, die rechtswidrigen Folgen eines solchen Verstoßes gegen das Gebot der Durchführung der UVP vor Vorhabenausführung zu beheben (dazu (aa)). Auch enthalten sie eine hinreichende Rechtsgrundlage dafür, dass die legalisierende UVP nicht nur die künftigen Umweltauswirkungen der Anlage umfasst, sondern sie auch die seit deren Errichtung eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigt (dazu (bb)). Die einschlägigen nationalen Vorschriften bieten infolge dessen keine Gelegenheit zur Umgehung oder Nichtanwendung des einschlägigen Unionsrechts (dazu (cc)).

(aa) Mit der behördlichen Ermächtigung zur Aussetzung eines angeordneten Sofortvollzugs der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und der Befugnis der Gerichte zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer gegen diese Genehmigungen erhobenen Anfechtungsklage (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) stellt das nationale Recht die erforderlichen Instrumente bereit, mit denen entweder auf Eigeninitiative der Behörde oder auf den Rechtsbehelf eines Dritten hin eine durch rechtswidriges Unterlassen einer UVP ermöglichte Vorhabenausführung unterbunden werden kann.

Ferner ermöglicht das nationale Recht die Anordnung der Veränderung oder Beseitigung eines ohne die erforderliche UVP ausgeführten Vorhabens, wenn sich herausstellt, dass es so nicht genehmigungsfähig ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 9 C 2.16 -, BVerwGE 159, 95 = juris Rn. 30.

Die Legalisierung des Vorhabens kann auf zwei Wegen erfolgen. Entweder bleibt die bereits erteilte Genehmigung bestehen, wird aber ausgesetzt, und der Fehler der unterbliebenen UVP wird in einem gegebenenfalls dafür vorgesehenen Verfahren (vgl. z. B. § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG) durch deren Nachholung geheilt. Oder es wird erneut ein Genehmigungsverfahren unter Wahrung der Vorschriften über die UVP durchgeführt und dabei geprüft, ob das bereits ausgeführte Vorhaben genehmigungsfähig ist oder nicht. Diesen zweiten Weg hat hier der Beklagte zur Legalisierung des Vorhabens beschritten.

Dafür bedurfte es keiner - nach Ansicht der Klägerin fehlenden - speziellen Rechtsgrundlage. Der Beklagte konnte sich auf die geltenden Vorschriften über die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens einschließlich der gesetzlichen Vorschriften über die UVP stützen. Diese ermächtigen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht allein dann zur Durchführung einer UVP, wenn das Vorhaben noch nicht errichtet wurde. Anderenfalls würde eine wegen des Unterlassens einer erforderlichen UVP anfänglich rechtswidrige Vorhabenausführung ein dauerhaftes Genehmigungshindernis zur Folge haben; ein genehmigungsfähiges Vorhaben müsste erst abgerissen und dann erneut errichtet werden. Die Annahme eines solchen Ewigkeitshindernisses entspricht weder der Rechtsprechung des EuGH noch der nationalen Rechtslage. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der hier gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 2 UVPG maßgeblichen, vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung (UVPG a. F.) geht von dem Grundsatz aus, dass die UVP als unselbstständiger Verfahrensteil (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG a. F.) vor der Erteilung der Genehmigung durchgeführt wird (vgl. §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Satz 1, 11 Satz 4, 12, 13 Abs. 1 Satz 1 UVPG a. F.). Es liegt auf der Hand, dass dem die Annahme zugrunde liegt, dass das genehmigungsbedürftige Vorhaben im Zeitpunkt der UVP im Regelfall noch nicht realisiert ist. Dennoch lässt sich diesen nationalen Vorschriften keine Beschränkung der Zulässigkeit einer UVP auf diesen Regelfall entnehmen. Im Gegenteil lässt die unionsrechtskonforme Anknüpfung allein an die Zulassungsentscheidung (vgl. 7. Erwägungsgrund, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der UVP-Richtlinie) eine UVP auch dort zu, wo das Vorhaben zwar bereits ausgeführt wurde, aber (erneut) über dessen Zulassung entschieden werden muss und diese (erneute) Zulassungsentscheidung noch nicht ergangen ist.

(bb) Die nationalen Vorschriften über die UVP enthalten eine hinreichende Rechtsgrundlage dafür, dass die legalisierende UVP nicht nur die künftigen Umweltauswirkungen der Anlage umfasst, sondern sie auch die seit deren Errichtung eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigt. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es keiner darüber hinausgehenden ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung der Einbeziehung dieser Auswirkungen in die UVP. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert zum Zwecke der Sicherstellung einer wirksamen Umweltvorsorge die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung sowohl der unmittelbaren als auch der mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf näher bezeichnete Schutzgüter (vgl. §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG a. F.). Diese Prüfvorgaben sind weit gefasst und lassen Raum für eine unionsrechtskonforme Auslegung und Anwendung der nationalen Vorschriften dahingehend, dass die UVP im Einzelfall auch diejenigen Umweltauswirkungen berücksichtigt, die seit der Ausführung des zuzulassenden Vorhabens eingetreten sind.

(cc) Die nationalen Vorschriften bieten keine Gelegenheit zur Umgehung oder Nichtanwendung der unionsrechtlichen Vorgaben über die Durchführung einer UVP vor der Zulassung eines Vorhabens. Weder die über die Zulassung entscheidende Behörde noch der Vorhabenträger können durch einen Verstoß gegen die UVP-Pflicht einen Vorteil bei der UVP erlangen. Dies verhindert die auch vom nationalen Recht ermöglichte Berücksichtigung der seit Vorhabenausführung eingetretenen Umweltauswirkungen. Sollte sich unter Einbeziehung dieser Umstände im Ergebnis herausstellen, dass die Anlage so nicht genehmigungsfähig ist, muss sie, wie bereits ausgeführt, notfalls verändert oder sogar beseitigt werden.

Vgl. BVerwG Urteil vom 1. Juni 2017 - 9 C 2.16 -, BVerwGE 159, 95 = juris Rn. 30.

Der Ausnutzung einer unter Verstoß gegen UVP-Recht erteilten Genehmigung sowie der damit verbundenen wirtschaftlichen Attraktivität eines solchen Vorgehens kann - wie hier geschehen - durch die Suspendierung der Zulassungsentscheidung effektiv entgegengewirkt werden. Zugleich wird damit dem Gebot der Fehlerbehebung Nachdruck verliehen und sichergestellt, dass Verstöße die Ausnahme bleiben.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17 -, NVwZ 2018, 1647 = juris Rn. 42.

(c) Die nationalen Vorschriften, die einen den unionsrechtlichen Anforderungen genügenden Umgang mit einer zunächst rechtswidrig unterlassenen und erst nach Vorhabenausführung durchgeführten UVP ermöglichen, sind hier rechtmäßig zur Anwendung gekommen. Nachdem die aufschiebende Wirkung der gegen die ursprünglichen Genehmigungsbescheide erhobenen Anfechtungsklage wegen der zunächst rechtswidrig unterlassenen UVP gerichtlich wiederhergestellt und damit der weitere Betrieb unterbunden worden war, hat der Beklagte in einem neuen Genehmigungsverfahren vor Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigungen eine UVP durchgeführt.

(aa) Die hier angefochtenen Genehmigungen sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte die UVP nicht in einem ergänzenden Verfahren nach § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG nachgeholt hat. § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG, der erst am 2. Juni 2017 in Kraft getreten ist, ist schon deshalb nicht einschlägig, weil das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Januar 2016 die ursprünglich erteilten Genehmigungsbescheide vom 20. Juni 2014 aufgehoben hat und in der Folge neue Genehmigungsverfahren durchgeführt wurden.

Es stellt keine unzulässige Umgehung der Vorschriften über das ergänzende Verfahren dar, dass der Beklagte und die Beigeladene in einem zweigleisigen Vorgehen zunächst den Versuch unternommen haben, die Verfahrensfehlerhaftigkeit der ursprünglich erteilten Genehmigungen durch Nachholung der UVP zu heilen, und der Beklagte auf Antrag der Beigeladenen zugleich ein Verfahren zur erneuten Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen eingeleitet hat. Zwar waren dabei im Zeitpunkt der Durchführung der UVP die ursprünglichen verfahrensfehlerhaften Genehmigungen noch nicht rechtskräftig aufgehoben und wäre in Bezug auf diese Bescheide die Durchführung der UVP eine Nachholung gewesen. Die Rechtmäßigkeit des Erlasses von Verwaltungsakten richtet sich jedoch nach den jeweils für sie geltenden (Verfahrens-)Vorschriften. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, dass hier die Durchführung ein und derselben UVP in Bezug auf die ursprünglichen Genehmigungsbescheide eine Nachholung (in einem ergänzenden Verfahren) gewesen wäre und in Bezug auf die streitgegenständlichen Bescheide mit demselben Genehmigungsgegenstand ein regulärer Verfahrensschritt vor ihrem Erlass war. Dem (zweigleisigen) Vorgehen des Beklagten und der Beigeladenen steht kein unionsrechtlich oder im nationalen Recht begründetes Verbot oder Fehlen entsprechender Rechtsgrundlagen entgegen. Für den notwendigen Inhalt einer legalisierenden UVP macht es keinen Unterschied, ob sie im Rahmen einer heilenden Nachholung oder - wie hier - im Vorfeld des Erlasses einer erneuten Genehmigung durchgeführt wird.

(bb) Die UVP genügt den unionsrechtlichen Anforderungen an die Legalisierung des bereits ausgeführten Vorhabens. Die Klägerin wendet hiergegen ein, dass die seit seiner Ausführung eingetretenen Umweltauswirkungen nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Dafür hätte es (hier unterbliebener) Monitoring-Maßnahmen bedurft. Der status quo ante sei nicht mehr nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts genüge es nicht, dass Bestandserhebungen in die Bewertung eingeflossen seien, die aus der Zeit vor der Errichtung stammten. Die Annahme, aufgrund der zeitweiligen Inbetriebnahme sei es nicht zu nachteiligen Umweltauswirkungen gekommen, sei eine unzulässige Vermutung. Vielmehr belege gerade das Erfordernis einer UVP eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des tatsächlichen Auftretens artenschutzrechtlicher Konflikte, namentlich von Schlagopfern. Diese Einwände sind nicht begründet.

Das Erfordernis, die seit der Errichtung von den Vorhaben ausgehenden Umweltauswirkungen zu berücksichtigen, hat nicht den Zweck, mit Blick auf das Verbot der Umgehung unionsrechtlicher Vorschriften über die UVP die Legalisierung des Vorhabens repressiv oder generalpräventiv ohne Rücksicht auf den Zweck der UVP zu erschweren. Es dient insbesondere nicht dazu, so hohe Anforderungen an die (ausnahmsweise) zulässige Legalisierung zu stellen, dass diese zwar theoretisch denkbar, praktisch aber kaum möglich ist.

Vgl. EuGH, Urteil vom 28. Februar 2018- C-117/17 -, ABl. EU 2018, Nr. C 142, 14 = juris Rn. 33, wonach im dort zu entscheidenden Fall nichts der Annahme entgegenstehe, dass die nationale Behörde nach einer die bereits eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigenden Prüfung zu dem Ergebnis gelange, dass eine UVP nicht erforderlich sei.

Das Gebot der Berücksichtigung der seit Vorhabenausführung eingetretenen Umweltauswirkungen bezweckt zum einen in einem allgemeinen Sinne, dass der legalisierenden UVP aktuelle und belastbare Erkenntnisse zugrunde liegen. Durch die Berücksichtigung bereits eingetretener Umweltauswirkungen wird die ansonsten weitgehend durch Prognosen geprägte UVP um Erfahrungswissen über konkrete tatsächliche Auswirkungen des Vorhabens angereichert und werden dadurch Aussagekraft und Belastbarkeit der UVP erhöht. Zum anderen wird, insoweit das Umgehungsverbot flankierend, verhindert, dass der Vorhabenträger durch die verspätete Durchführung der UVP einen sachwidrigen Vorteil erlangt. Es würde den Zweck der UVP verfehlen und einen Anreiz zu deren Umgehung schaffen, wenn ausschließlich diejenigen Umweltauswirkungen berücksichtigt würden, die allein durch die weitere Ausführung des Vorhabens nach Beendigung der UVP und Wiederaufnahme des Betriebs zukünftig zu erwarten sind. Dies wäre eine verkürzte Prüfung, die entgegen dem Ziel der UVP-Richtlinie nicht alle von dem Vorhaben ausgehenden Umweltauswirkungen berücksichtigt, sondern nur einen Teil davon. Es liegt auf der Hand, dass das Ausblenden der Umweltauswirkungen, die durch die UVP-rechtswidrige Ausführung des Vorhabens verursacht worden sind, eine den Zweck der UVP verfehlende Begünstigung des Vorhabenbetreibers zur Folge haben könnte. Unter Umständen bereits eingetretene Schädigungen eines der Schutzgüter würden nicht in die Prüfung einfließen, so dass die Umweltauswirkungen als weniger gravierend erschienen, als sie tatsächlich sind.

Hieran muss sich die praktische Umsetzung des Gebots der Berücksichtigung bereits eingetretener Umweltauswirkungen ausrichten. Das bedeutet insbesondere, dass die UVP den Zeitraum seit Beginn der Vorhabenausführung retrospektiv berücksichtigen muss. Dafür muss die Behörde auch und insbesondere auf Erkenntnisse und Bewertungen zurückgreifen, die vor Ausführung des Vorhabens gewonnen wurden. Sie darf sich sogar auf diese früheren Erkenntnisse und Bewertungen beschränken, soweit diese nicht durch Tatsachen überholt wurden oder in Frage gestellt werden, die seit Beginn der Vorhabenausführung eingetreten sind, oder wenn es sonst begründeten Anlass zu der Annahme gibt, dass durch die Vorhabenausführung Umweltauswirkungen verursacht sein könnten, die in der früheren Einschätzung nicht oder nicht so prognostiziert wurden. Die Amtsermittlungspflicht der Behörde endet - wie sonst auch - dort, wo die Umstände des konkreten Einzelfalls keinen belastbaren Anhaltspunkt für das Erfordernis einer weiteren Nachforschung bieten.

Gemessen daran leidet die UVP nicht an einer unzureichenden Berücksichtigung der seit der Ausführung des Vorhabens eingetretenen Umweltauswirkungen. Die artenschutzrechtliche Beurteilung der UVP erfasst den gesamten Zeitraum seit der Errichtung der streitgegenständlichen Anlagen und nimmt nicht nur die (weiteren) Umweltauswirkungen in den Blick, die infolge der Wiederaufnahme des Betriebes entstehen könnten. Umweltauswirkungen, die seit dem Betrieb der Anlage eingetreten sind und geeignet sein könnten, das Ergebnis der UVP in Frage zu stellen, hat weder die Klägerin vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Etwaige neue Brutnachweise sind keine Umweltauswirkungen, die durch die Ausführung der Windenergieanlage hervorgerufen wurden. Auch die - nach der unbestrittenen Auskunft des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - nur etwa zweimonatige Betriebsdauer gibt für sich genommen keinen begründeten Anlass zu der Annahme, dass solche Umweltauswirkungen eingetreten sein könnten. Das Vorbringen der Klägerin, es könne bereits Schlagopfer gegeben haben, entbehrt greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte. Das Unterlassen weiterer Feststellungen zu etwaigen seit Vorhabenausführung eingetretenen Umweltauswirkungen ist deshalb keine unzulässige Vermutung zugunsten des Vorhabenträgers, sondern unter den hier gegebenen Umständen ein in der Sache gerechtfertigtes Absehen von Ermittlungen ins Blaue hinein.

Ob die vor Vorhabensausführung gewonnenen Erkenntnisse und Bewertungen inhaltlich mangelbehaftet sind, ist für die Frage, ob die UVP entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben die seit Vorhabenausführung eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigt hat, unerheblich.

cc) Ein absoluter Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG ergibt sich ferner nicht in Bezug auf Fehler der UVP betreffend die Schutzgüter "Avifauna" (dazu (1.)) und "Mensch" (dazu (2.)).

(1.) Hinsichtlich des Schutzguts "Avifauna" liegt ein absoluter Verfahrensfehler weder wegen eines Fehlers bei der Auslegung von Unterlagen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vor (dazu (a)) noch wegen eines inhaltlichen Fehlers der UVP (dazu (b)).

(a) (aa) Nach § 9 Abs. 1b Satz 1 UVPG a. F. hat die zuständige Behörde im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens zumindest die Unterlagen nach § 6 UVPG a. F. (entscheidungserhebliche Unterlagen des Vorhabenträgers über die Umweltauswirkungen) sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen betreffend das Vorhaben, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben, auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, sind gemäß § 9 Abs. 1b Satz 2 UVPG a. F. der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Dem entsprechen im Wesentlichen die Vorgaben des § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BImSchG über die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren auszulegenden Unterlagen.

Der Kreis der Umweltauswirkungen, auf die sich die UVP zu erstrecken hat, geht nicht über die Umweltbelange hinaus, denen im Rahmen der Zulassungsentscheidung Rechnung zu tragen ist. Dementsprechend bestimmen sich Inhalt und Umfang der vorzulegenden Unterlagen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 UVPG a. F. nach den Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens maßgebend sind.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 -, NuR 2013, 800 = juris Rn. 67 (zur Planfeststellung).

Zweck der Auslegung ist die umfassende Information der Öffentlichkeit, um sie in die Lage zu versetzen, die von dem Vorhaben ausgehenden Auswirkungen abzusehen und Einwendungen zu erheben.

Vgl. Hofmann, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Stand: Juli 2018, § 9 UVPG (a. F.) Rn. 49; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Stand: Juli 2018, § 10 BImSchG Rn. 87.

Die ausgelegten Unterlagen müssen deshalb so vollständig sein, dass sie über die entscheidungserheblichen Umstände Auskunft geben und eine Anstoßwirkung entfalten, die die betroffene Öffentlichkeit zur zweckmäßigen Erhebung von Einwendungen gegen das Vorhaben an sich oder betreffend einzelne entscheidungserhebliche Umstände und damit zur effektiven Wahrnehmung ihres Beteiligungsrechts in Stande setzt.

Vgl. zur erforderlichen Anstoßwirkung BVerwG, Urteile vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 -, NVwZ 2018, Beilage Nr. 1, 29 = juris Rn. 31, und vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 -, BVerwGE 160, 263 = juris Rn. 26 f.; Nds. OVG, Urteil vom 31. Juli 2018 - 7 KS 17/16 -, juris Rn. 155.

Fehler bei der Auslegung der zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegenden Unterlagen erfüllen aber, wie bereits ausgeführt, dann nicht die Voraussetzungen eines absoluten Verfahrensfehlers gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG, wenn lediglich einzelne Unterlagen oder Angaben fehlen oder diese inhaltlich fehlerhaft sind.

(bb) Gemessen daran liegt wegen der von der Klägerin gerügten unterlassenen Auslegung der vom Büro T1. erstellten "Ökologischen Voruntersuchung zur Einschätzung einer Fläche in X1. I. als Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen" aus dem Jahr 2009 und des "Avifaunistischen Gutachtens zur Eignung einer Fläche in X1. I. als Konzentrationszone für Windkraftanlagen" des Büros T1. aus dem Jahr 2010 kein absoluter Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG vor. Das Fehlen dieser zwei Unterlagen hat die Öffentlichkeit nicht gehindert, sich hinreichend zu informieren und zu beteiligen. Die ausgelegten Unterlagen haben es ihr offensichtlich ermöglicht, sich mit den entscheidungserheblichen Umständen auseinanderzusetzen und Einwendungen zu erheben. Insbesondere die Klägerin hat inhaltliche Einwendungen erhoben und dabei nicht nur das Fehlen der genannten Gutachten beanstandet, sondern auch deren inhaltliche Unzulänglichkeit gerügt.

(b) Ein absoluter Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG liegt auch nicht wegen eines inhaltlichen Fehlers der UVP betreffend die Avifauna vor.

Die von der Klägerin gerügten Mängel der artenschutzrechtlichen Unterlagen - ihr Vorliegen unterstellt - sind nach ihrer Art und Schwere nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b) UmwRG mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbar, weil allenfalls einzelne Aspekte der UVP fehlerhaft sind. Sie leidet nicht an einem wesentlichen Ausfall der artenschutzrechtlichen Prüfung. Ihr liegt eine umfassende Betrachtung der im Untersuchungsraum nachgewiesenen Brut- und Rastvögel zugrunde, die zu dem Ergebnis kommt, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko windenergiesensibler Vogelarten nicht bestehe. Etwaige einzelne Ermittlungsfehler bei der Beurteilung der Avifauna sind für sich genommen keine Verletzung des Rechts auf Öffentlichkeitsbeteiligung, sondern gerade ihr Gegenstand. Dass die Beteiligungsmöglichkeit der Klägerin nicht beeinträchtigt wurde, zeigen die zahlreichen, auch von der Klägerin erhobenen Einwendungen gegen die artenschutzrechtliche Prüfung.

Deshalb kann offen bleiben, ob und inwieweit inhaltliche Fehler der UVP schon nicht den Verfahrensfehlern zuzurechnen sind.

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 -, NVwZ 2018, Beilage Nr. 1, 29 = juris Rn. 33, 39; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 31. Juli 2018 - 7 KS 17/16 -, juris Rn. 155; vgl. demgegenüber Nds. OVG, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 12 ME 25/18 -, ZUR 2018, 480 = juris.

(2.) Ein absoluter Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG ergibt sich auch nicht aus Fehlern der UVP betreffend das Schutzgut "Mensch".

Entgegen der Auffassung der Klägerin haben sowohl die Umweltverträglichkeitsstudie (S. 173 ff.) als auch die Umweltverträglichkeitsprüfung (S. 120) das Schutzgut "Mensch" in den Blick genommen. Die Umweltverträglichkeitsstudie verweist auf das Schallgutachten sowie das Schattenwurfgutachten und setzt sich ferner mit einem möglichen Eiswurf und Lichtemissionen auseinander. Alle Unterlagen des Genehmigungsantrags lagen für die Öffentlichkeit aus. Auf die Bezeichnung als "Umweltverträglichkeitsprüfung" kommt es insoweit nicht an; entscheidend ist allein, dass die Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung der Sache nach im Wesentlichen abgearbeitet und durchgeführt wurden.

Vgl. EuGH, Urteil vom 11. August 1995- C-431/92 -, NVwZ 1996, 369 = juris Rn. 41 ff.

Ohne Erfolg rügt die Klägerin, es habe einer spartenübergreifenden, kumulierenden Betrachtung der optischen und akustischen Einwirkungen bedurft. Hierzu seien in den Auslegungsunterlagen keine Dokumente oder Gutachten enthalten gewesen. Eine konkrete Information und Stellungnahme hierzu sei ihr deshalb nicht möglich gewesen. Insoweit liegt schon deshalb kein Verfahrensfehler vor, weil es entgegen der Auffassung der Klägerin materiellrechtlich keiner kumulierenden Betrachtung dieser Auswirkungen bedurfte (dazu II.).

2. Ein Aufhebungsanspruch der Klägerin wegen eines relativen Verfahrensfehlers nach Maßgabe des § 4 Abs. 1a UmwRG (dazu a)) hinsichtlich des Schutzguts "Avifauna" (dazu b)) oder des Schutzguts "Mensch" (dazu c)) besteht ebenfalls nicht.

a) Nach § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG gilt für Verfahrensfehler, die nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG fallen, § 46 VwVfG. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung gemäß § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG vermutet.

Die erfolgreiche Geltendmachung eines relativen Verfahrensfehlers gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG setzt nach der Rechtsprechung des Senats,

vgl. Beschlüsse vom 26. März 2018 - 8 B 1291/17 -, juris Rn. 39 f., und vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, NWVBl. 2018, 295 = juris Rn. 34 f.,

sowie der Rechtsprechung des 2. Senats des erkennenden Gerichts und anderer Obergerichte,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 2 B 565/18 -, juris Rn. 8 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. Juli 2018 - 10 S 2378/17 -, ZNER 2018, 481 = juris Rn. 20; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 8 B 11345/17 -, UPR 2018, 272 = juris Rn. 27; vgl. auch Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Stand: Juli 2018, § 4 UmwRG Rn. 75; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 4 UmwRG Rn. 13; Schlacke, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 4 UmwRG Rn. 44; offenlassend Nds. OVG, Beschluss vom 16. November 2016 - 12 ME 132/16 -, ZNER 2017, 70 = juris Rn. 62,

bei einer natürlichen Person, wie der Klägerin, eine subjektive Rechtsverletzung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) voraus (dazu aa)). Das Vorbringen der Klägerin gibt keinen Anlass zu einer davon abweichenden Entscheidung (dazu bb)).

aa) Weder aus den Vorschriften des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (dazu (1.)) noch aus den unionsrechtlichen Vorgaben der UVP-Richtlinie (dazu (2.)) ergibt sich, dass § 4 Abs. 1a UmwRG unabhängig von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen Aufhebungsanspruch ohne subjektive Rechtsverletzung vermittelt.

(1.) Wortlaut, systematischer Zusammenhang und Entstehungsgeschichte des § 4 UmwRG sprechen dafür, dass die erfolgreiche Geltendmachung eines relativen Verfahrensfehlers im Sinne des § 4 Abs. 1a UmwRG durch einen Beteiligten im Sinne des § 61 Nr. 1 oder 2 VwGO gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine subjektive Rechtsverletzung voraussetzt.

Die Rechtsprechung versteht § 4 Abs. 1 UmwRG als Sondervorschrift gegenüber § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1 UmwRG gilt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG gleichermaßen für die umweltrechtliche Verbandsklage und - mit der Einschränkung des Satzes 2 - für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 oder 2 VwGO. Die dortige Formulierung ("Aufhebung einer Entscheidung [...] kann verlangt werden") hat zur Folge, dass die erfassten Verfahrensfehler jeweils - entsprechend dem Maßstab des Rechtsbehelfs einer Umweltvereinigung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG) - unabhängig von den einschränkenden Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Begründetheit der Klage führen. Im Bereich des § 4 Abs. 1 UmwRG hängt der Aufhebungsanspruch mithin nicht davon ab, ob der Kläger bzw. Antragsteller in einer eigenen materiellrechtlichen Position verletzt ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, NWVBl. 2018, 295 = juris Rn. 38 ff. mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 -, BauR 2013, 2014 = juris Rn. 10, und Urteil vom 22. Oktober 2015- 7 C 15.13 -, ZNER 2016, 72 = juris Rn. 23.

Demgegenüber enthält § 4 Abs. 1a UmwRG keine vergleichbare Regelung, die einen von einer subjektiven Rechtsverletzung unabhängigen Aufhebungsanspruch normiert. Sein Wortlaut enthält im Gegensatz zu Abs. 1 nicht die Wendung, dass "die Aufhebung einer Entscheidung" unter bestimmten Voraussetzungen "verlangt werden" kann. Ohne eine derartige Bestimmung besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass § 4 Abs. 1a UmwRG als speziellere Vorschrift die für Anfechtungsklagen geltende Grundnorm des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO einschränkt bzw. verdrängt. § 4 Abs. 1a UmwRG regelt ausschließlich, dass § 46 VwVfG Anwendung findet (Satz 1) und dass eine Beeinflussung der Entscheidung in der Sache durch den Verfahrensfehler vermutet wird, wenn sich die (etwaige) Beeinflussung durch das Gericht nicht aufklären lässt (Satz 2). Im Gegensatz zu § 4 Abs. 1 UmwRG ist Abs. 1a nicht als Rechtsgrundlage mit einzelnen Voraussetzungen konzipiert, sondern nur als Klarstellung im Hinblick auf § 46 VwVfG für relative Verfahrensfehler.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, NWVBl. 2018, 295 = juris Rn. 41 f. mit Verweis auf Keller, NVwZ 2017, 1080 (1083).

Auch aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass die erfolgreiche Geltendmachung relativer Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG eine Verletzung des Beteiligten im Sinne des § 61 Nr. 1 bzw. 2 VwGO in eigenen materiellrechtlichen Positionen voraussetzt. Andernfalls hätte der Gesetzgeber die individualbezogene Beschränkung in § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG, wonach der Verfahrensfehler dem Einzelnen die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen haben muss, nicht auf absolute Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG beschränkt, sondern auch auf relative Verfahrensfehler erstreckt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, NWVBl. 2018, 295 = juris Rn. 43 f. mit Verweis auf VG Arnsberg, Urteil vom 17. Oktober 2017 - 4 K 2130/16 -, juris Rn. 225, 227 und Nds. OVG, Beschluss vom 16. November 2016 - 12 ME 132/16 -, ZNER 2017, 70 = juris Rn. 62.

Schließlich spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs,

vgl. BT-Drs. 18/5927, S. 10,

für dieses Normverständnis. Der erläuternde Hinweis, dass Fehler, die nicht im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG mit absoluten Verfahrensfehlern im Sinne von Nr. 1 und Nr. 2 vergleichbar sind, über § 4 Abs. 1a UmwRG "immer noch nach allgemeinen Regeln zu einem Aufhebungsanspruch führen" können, bedeutet, dass der generelle Prüfungsmaßstab des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Anwendung findet.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, NWVBl. 2018, 295 = juris Rn. 45.

(2.) Das vorstehende Verständnis des § 4 Abs. 1a UmwRG ist mit Unionsrecht vereinbar. Insbesondere räumt Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b) der UVP-Richtlinie den Mitgliedstaaten diese Möglichkeit der Beschränkung der prozessualen Geltendmachung auf subjektive Rechtspositionen ein.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, NWVBl. 2018, 295 = juris Rn. 46 f. mit Verweis auf Nds. OVG, Beschluss vom 16. November 2016 - 12 ME 132/16 -, ZNER 2017, 70 = juris Rn. 62; VG Arnsberg, Urteil vom 17. Oktober 2017 - 4 K 2130/16 -, juris Rn. 229 ff.; Keller, NVwZ 2017, 1080 (1083).

Nach dieser Vorschrift stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

In diesem Zusammenhang hat der EuGH bereits mehrfach klargestellt, dass das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner - anders als Umweltverbände (vgl. Art. 11 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der UVP-Richtlinie) - im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung geltend machen kann, im Einklang mit den Zielen der Richtlinie auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken (vgl. Art. 11 Abs. 1 der UVP-Richtlinie), solange der betroffenen Öffentlichkeit ein weiter Zugang zu den Gerichten gewährt bleibt (vgl. Art. 11 Abs. 3 Satz 1 der UVP-Richtlinie). Die nach der VwGO vorgesehene grundsätzliche Beschränkung des individuellen Aufhebungsanspruchs auf Verletzungen subjektiver Rechte negiert dieses Ziel nicht, weil die Geltendmachung besonders schwerer Verfahrensfehler (über § 4 Abs. 1 UmwRG) davon unberührt bleibt und auch die Berufung auf sonstige Fehler (über § 4 Abs. 1a UmwRG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht ausgeschlossen wird, soweit eine subjektive Rechtsposition verletzt wird.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, NWVBl. 2018, 295 = juris Rn. 48 ff. mit Verweis auf EuGH, Urteilevom 8. November 2016 - C-243/15 -, ZUR 2017, 86 = juris, vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 -, NJW 2015, 3495 = juris Rn. 32, 34 und 64, vom 16. April 2015 - C-570/13 -, DVBl. 2015, 767 = juris Rn. 40, 44, vom 7. November 2013- C-72/12 -, NVwZ 2014, 49 = juris Rn. 37 f., und vom 12. Mai 2011 - C-115/09 -, Slg. 2011, I-3673 = juris Rn. 44 f.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - 8 B 1113/17 -, ZNER 2017, 523 = juris Rn. 14 ff.

bb) Das Vorbringen der Klägerin gibt keinen Anlass zu einer davon abweichenden Entscheidung.

Insbesondere belegt der Verweis des § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG auf § 46 VwVfG nicht, dass ein Aufhebungsanspruch auch dann bestehen soll, wenn der Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt ist. § 46 VwVfG begründet keinen Aufhebungsanspruch, sondern setzt diesen voraus und schließt ihn unter den dort genannten Voraussetzungen aus. Der Verweis ist deshalb lediglich eine Klarstellung der Kriterien, nach denen bei einem relativen Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG der Aufhebungsanspruch entfällt. Nichts anderes bringen die insoweit von der Klägerin herangezogenen Gesetzesmaterialien zum Ausdruck. Vielmehr bestätigen sie, dass an den herkömmlichen Voraussetzungen, unter denen ein Individualkläger bei relativen Verfahrensfehlern einen Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsakts haben soll, im Grundsatz festgehalten werden sollte.

Vgl. BT-Drs. 18/5927, S. 10.

Ein eigenständiger Anwendungsbereich kommt der Regelung des § 4 Abs. 1a UmwRG entgegen der Auffassung der Klägerin dabei schon insofern zu, als dessen Satz 2 die Rechtsprechung des EuGH umsetzt und im Hinblick auf die teilweise restriktivere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung klarstellt, dass dem Rechtsbehelfsführer in keiner Form die (materielle) Beweislast für die Frage auferlegt werden darf, ob die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre.

Vgl. BT-Drs. 18/5927, S. 10.

Auch der Einwand der Klägerin, ohne die ordnungsgemäße Durchführung einer UVP könne nicht abschließend beurteilt werden, ob das Schutzgut "Mensch" unzureichend geprüft und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde, zeigt kein unionsrechtswidriges Rechtsschutzdefizit der Auslegung des § 4 Abs. 1a UmwRG auf. Eine Verletzung seiner subjektiven materiellen Rechte kann ein Individualkläger mit den herkömmlichen Rechtsbehelfen des Verletztenrechtsschutzes hinreichend effektiv geltend machen. Es ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Individualkläger in einem geringeren Maße als anerkannte Umweltverbände zur Durchsetzung des Unionsrechts mobilisiert werden, sie also Verstöße gegen Vorschriften mit unionsrechtlichem Hintergrund im Vergleich zu Verbänden nur in eingeschränkterem Umfang rügen können.

b) Hiervon ausgehend hat die Klägerin keinen Aufhebungsanspruch wegen eines relativen Verfahrensfehlers gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG infolge einer (unterstellten) Fehlerhaftigkeit der UVP hinsichtlich des Schutzguts "Avifauna". Die Klägerin ist insoweit jedenfalls mangels drittschützender Wirkung artenschutzrechtlicher Vorschriften nicht in ihren eigenen Rechten verletzt.

Eine Norm ist dann drittschützend, wenn sie nicht ausschließlich dem öffentlichen Interesse, sondern zumindest auch dem Schutz des Individualinteresses des jeweiligen Klägers zu dienen bestimmt ist. Solche subjektiven Rechte können durch einfaches Recht bzw. Verfassungs- oder Unionsrecht begründet werden oder auf Gewohnheitsrecht oder ungeschriebenem Recht beruhen. Dies ist hinsichtlich artenschutzrechtlicher Vorschriften nicht der Fall.

Vgl. OVG, Beschluss vom 30. März 2017 - 8 A 2915/15 -, NWVBl. 2017, 395 = juris Rn. 45 ff.; vgl. auch Urteil vom 4. Juli 2018 - 8 A 47/17 -, juris Rn. 50 f., und Beschluss vom 20. Februar 2018- 8 B 840/17 -, NWVBl. 2018, 295 = juris Rn. 53 f.; jeweils m. w. N.

c) Soweit die Klägerin des Weiteren Defizite bei der Ermittlung und Bewertung der optischen und akustischen Auswirkungen der streitgegenständlichen Windenergieanlagen beanstandet, liegen die behaupteten Mängel jedenfalls nicht vor (dazu II.).

II. Der Klägerin steht auch kein Aufhebungsanspruch wegen materieller Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigungen zu, weil sie durch diese nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt wird.

Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und andere öffentlichrechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.

Auf die gerügte Rechtswidrigkeit des Auflagenvorbehalts unter E.13 der Genehmigungsbescheide kann sich die Klägerin von vornherein nicht berufen, weil diese Nebenbestimmung den Artenschutz betrifft und damit keine subjektiven Rechte der Klägerin verletzen kann. Auch wird die Klägerin weder durch Lärm (dazu 1.) noch durch die optischen Auswirkungen der streitgegenständlichen Anlagen (dazu 2.) unzumutbar beeinträchtigt. Auf eine Gesamtbetrachtung dieser Auswirkungen kommt es nicht an (dazu 3.). Die Klägerin ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in ihren Rechten verletzt (dazu 4.).

1. Ausgehend von den Immissionsrichtwerten der TA Lärm (dazu a)) ist die Klägerin auf der Grundlage der vorgelegten Schallimmissionsprognosen keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt (dazu b)).

a) Unter Zugrundelegung der maßgeblichen Vorgaben der TA Lärm beträgt der Immissionsrichtwert für das Grundstück der Klägerin (mindestens) 42 dB(A) nachts (dazu aa)). Ein niedrigerer maßgeblicher Richtwert in Höhe von 40 dB(A) nachts ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aufgrund der Empfehlungen der NNGL anzulegen (dazu bb)).

aa) Ausgehend von Nr. 6.7 TA Lärm 1998/2017 hat das Verwaltungsgericht zutreffend einen nächtlichen Immissionsrichtwert von (mindestens) 42 dB(A) zugrunde gelegt.

Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen schädlich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, bestimmt sich anhand der TA Lärm.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2018 - 8 A 2523/17 -, juris Rn. 24 f. m. w. N.

Nach Nr. 6.1 Buchstabe d) TA Lärm 1998 bzw. Nr. 6.1 Buchstabe e) TA Lärm 2017 beträgt der Immissionsrichtwert für das in einem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet gelegene Grundstück der Klägerin grundsätzlich 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts.

Da das Wohngrundstück Klägerin an den planungsrechtlichen Außenbereich angrenzt, in dem die streitgegenständlichen Windenergieanlagen verwirklicht werden sollen, ist aber ein Zwischenwert zu bilden, der der Eigenart des an die Wohnbebauung angrenzenden Außenbereichs und der dort vorgesehenen privilegierten Zulässigkeit von Windkraftanlagen Rechnung trägt. Insoweit ist Nr. 6.7 TA Lärm 1998/2017, mit der die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zum Lärmimmissionsschutz in Gemengelagen normkonkretisierend übernommen worden sind, entsprechend anzuwenden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, NWVBl. 2016, 463 = juris Rn. 9 f. m. w. N.

Wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), können nach Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm 1998/2017 die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden (Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm 1998/2017). Für die Höhe des Zwischenwerts ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich (Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm 1998/2017). Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde (Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm 1998/2017). Der als Obergrenze der Zwischenwertbildung anzulegende Immissionsrichtwert für Kern-, Dorf- und Mischgebiete liegt gemäß Nr. 6.1. Buchstabe c) TA Lärm 1998 bzw. Nr. 6.1 Buchstabe d) TA Lärm 2017 bei 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der vom Verwaltungsgericht angelegte Mittelwert von (mindestens) 42 dB(A) angemessen, weil die Schutzwürdigkeit des Grundstücks durch die Vorbelastung mit den bereits vorhandenen Windenergieanlagen herabgesetzt ist. Dieser Mittelwertbildung an sich tritt die Klägerin auch nicht entgegen.

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein niedrigerer maßgeblicher Richtwert von 40 dB(A) nachts nicht aufgrund der Empfehlungen der NNGL anzulegen.

Die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation setzen weder Standards noch sind sie rechtsverbindlich (siehe auch S. VII der NNGL). Dessen ungeachtet liegt ihnen - wie die Klägerin selbst einräumt - ein anderer Bezugspunkt zugrunde als der TA Lärm. Die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation stellen auf den "average night noise level over a year" (S. 108) ab, der durch Mittelung aller Nachtwerte eines Jahres anhand des A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegels ermittelt wird. Demgegenüber stellt die TA Lärm auf die lauteste Nachtstunde ab.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2018 - 8 A 2523/17 -, juris Rn. 26, und von 29. August 2018 - 8 B 781/18 u. a. -, n. v., Beschlussabdruck S. 3.

Das Vorbringen der Klägerin gibt keinen Anlass, von den Immissionsrichtwerten und den Berechnungsmethoden der TA Lärm abzurücken. Die Klägerin wendet im Wesentlichen ein, die Empfehlungen in den NNGL lieferten mit ihren den Vorgaben der Umgebungslärmrichtlinie entsprechenden Berechnungsparametern zuverlässigere Erkenntnisse und belegten, dass im Falle der Überschreitung eines Richtwerts von 40 dB(A) eine Gesundheitsgefahr bestehe, die eine insbesondere in den Grundrechten begründete Schutzpflicht des Staates auslöse.

Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012- 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 18.

Gerade weil die NNGL einen anderen Berechnungsansatz wählen, ist die von der Klägerin im Kern vertretene Annahme, im Falle einer Überschreitung des nach Maßgabe der NNGL zu ermittelnden Immissionsrichtwerts von 40 dB(A) sei eine Gesundheitsgefahr gegeben, die bei den in der TA Lärm geregelten Richtwerten und Berechnungsmodellen nicht hinreichend berücksichtigt werde, nicht gerechtfertigt.

Wegen der mangelnden Vergleichbarkeit des Berechnungsansatzes kann aus dem in den NNGL lediglich empfohlenen Lärmimmissionsrichtwert auch nicht auf gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik geschlossen werden, die den der TA Lärm zugrunde liegenden Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen den Boden entziehen und ein Abrücken von deren Vorgaben rechtfertigen könnten.

Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2016 - 8 A 455/16 -, BauR 2017, 1183 = juris Rn. 71 f. m. w. N. (zu den insoweit vergleichbaren Anforderungen an ein Abrücken von den in der TA Luft geregelten Standards).

Einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Schutz vor allen nur denkbaren, hypothetischen Gefährdungen hat die Klägerin nicht.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Januar 2007- 1 BvR 382/05 -, juris Rn. 18, und vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -, juris Rn. 12 (jeweils zu elektromagnetischen Feldern).

b) Der maßgebliche Immissionsrichtwert von 42 dB(A) wird ausweislich der Schallprognosen nicht überschritten. Die Lärmimmissionen wurden zutreffend ermittelt. Den Prognosen liegt keine fehlerhafte Bewertung des Bodendämpfungsfaktors zugrunde (dazu aa)). Eine höhere Lärmbelastung ist nicht wegen erheblicher Störwirkungen der Windenergieanlagen, insbesondere nicht wegen einer Impuls- bzw. Tonhaltigkeit (dazu bb)), wegen Infraschalls (dazu cc)) oder aufgrund der Vorbelastung durch die Schweinemastbetriebe M. und F. sowie die Biogasanlage in I1. (dazu dd)) anzunehmen.

aa) Es kann offenbleiben, ob die Bindungswirkung der TA Lärm bzw. der von ihr in Bezug genommenen DIN-ISO 9613-2 für die Ermittlung von Schallimmissionen bei Windenergieanlagen entfallen ist, weil die in ihr enthaltene sachverständige Aussage durch neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik überholt sein könnte. Jedenfalls liegt eine Prognose regelmäßig dann auf der sicheren Seite, wenn eine den Beurteilungspegel senkende Bodendämpfung in der Berechnung mit dem Nullwert - durch den Wert Agr = -3 dB(A) - veranschlagt wird und damit unberücksichtigt bleibt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2018 - 8 A 47/17 -, juris Rn. 78 ff. m. w. N.

Dies ist hier der Fall. Nach der von der Beigeladenen vorgelegten "Ergänzung zur Schallprognose 12-1-3082-NU vom 20.09.2013" vom 2. bzw. vom 5. November 2018 der S. D. GmbH verursachen die Windenergieanlagen an dem Wohnhaus der Klägerin einen Immissionspegel von 39,98 dB(A). Dabei ist neben der Bodendämpfung auch der meteorologische Koeffizient auf Null gesetzt worden.

bb) Ein pauschaler Zuschlag in Höhe von 3 oder 6 dB(A) gemäß Nr. A. 2.5.2 bzw. Nr. A. 2.5.3 TA Lärm auf die ermittelten Lärmwerte ist nicht geboten, weil es für die von der Klägerin pauschal behauptete Ton- und Impulshaltigkeit keine greifbaren Anhaltspunkte gibt. Das Schallgutachten der D. Engineering GmbH vom 20. September 2013, das Bestandteil der angefochtenen Genehmigungen geworden ist, hat eine mögliche Ton- bzw. Impulshaltigkeit in den Blick genommen (dort Anlage, S. XI), aber eine solche nicht festgestellt. Auch bei der zum Nachweis der Einhaltung der geltenden Immissionsrichtwerte von der x. h. GmbH durchgeführten und unter dem 7. Februar 2017 ausgewerteten Messung konnten keine ton- oder impulshaltigen Geräusche festgestellt werden.

Wird damit die Lärmcharakteristik der Windenergieanlagen vom Regelwerk der TA Lärm bereits hinreichend erfasst, bedarf es entgegen der Auffassung der Klägerin weder einer Sonderfallprüfung gemäß Nr. 3.2.2 TA Lärm und der Vergabe eines darauf gestützten "Windenergieanlagenmalus" in Höhe von 5 bis 10 dB(A) noch eines anders begründeten pauschalen Zuschlags wegen behaupteter erheblicher Störwirkungen der Anlagen.

cc) Die Klägerin ist auch nicht aufgrund von Infraschall in ihren Rechten verletzt.

Die Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte geht davon aus, dass Infraschall (mit einer Frequenz unter 20 Hertz) bzw. tieffrequenter Schall (mit einer Frequenz von 20 bis 100 Hertz) durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 8 A 928/16 -, juris Rn. 65 ff., Beschlüsse vom 20. September 2018 - 8 A 2523/17 -, juris Rn. 53 f., vom 30. Januar 2018 - 8 B 1060/17 -, AUR 2018, 356 = juris Rn. 38 f., und vom 29. Juni 2017 - 8 B 1233/16 -, juris Rn. 29 ff.; Hess. VGH, Beschlüsse vom 6. November 2018 - 9 B 765/18 -, juris Rn. 58 f., und vom 17. Januar 2017 - 4 B 1863/16 -, juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20. Juli 2018 - 10 S 2378/17 -, ZNER 2018, 481 = juris Rn. 25, und vom 6. Juli 2016 - 3 S 942/16 -, BauR 2016, 1903 = juris Rn. 21 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 28. September 2017 - 22 CS 17.1506 -, juris Rn. 25 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - 12 ME 85/16 -, NordÖR 2017, 198 = juris Rn. 22; vgl. auch Nr. 5.2.1.1 Buchstabe b) des Erlasses für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung vom 8. Mai 2018 (Windenergieerlass NRW), wonach nach dem aktuellem Kenntnisstand die Infraschallimmissionen selbst im Nahbereich bei Abständen zwischen 150 und 300 m deutlich unterhalb der menschlichen Wahrnehmungsschwelle liegen.

Soweit einzelne Studien zu anderen Ergebnissen kommen (sollen), ist nicht ersichtlich, dass deren Ergebnisse auch noch auf eine Entfernung von ca. 1.287 m - wie hier zur nächstgelegenen Windenergieanlage - übertragbar wären. Sämtliche Studien sind zudem lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2018 - 8 B 718/18 -, n. v., Beschlussabdruck S. 26, und vom 29. November 2017 - 8 B 663/17 -, NWVBl. 2018, 258 = juris Rn. 68 (dort insbesondere unter Bezugnahme auf die Studie "Évaluation des effets sanitaires des basses fréquences sonores et infrasons dus aux parcs éoliens" der französischen "Agence nationale des sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail" (Anses) von März 2017 - zusammenfassend S. 210 und 213 f.).

Auch das Vorbringen der Klägerin enthält keine hinreichenden Nachweise für das Gegenteil. Die zur Akte gereichte Studie der Autoren van Kamp/van den Berg "Health Effects Related to Wind Turbine Sound, Including Low-Frequency Sound and Infrasound" (unter 5.2.3 und 5.5), die Publikation Nr. 8738 des belgischen Superior Health Council (unter 2.2.10 und 3.2, insbesondere unter "Recommendation 6") sowie der Zeitungsartikel von Bermeitinger "Windkraft - Störsender fürs Herz: Mainzer Forscher untersuchen Folgen des Infraschalls" (S. 5) bestätigen diesen Befund. Es wird dort jeweils im Ergebnis ausgeführt, dass aufgrund der unsicheren Erkenntnislage weitere Forschungen angezeigt seien um festzustellen, ob und ggf. welche Personen in einem gesundheitsschädlichem Maße von Infraschall betroffen sind. Dem eingereichten Messbericht der Aunio Group Oy vom 12. Oktober 2018 lässt sich bereits nicht entnehmen, in welcher Entfernung zu den Windenergieanlagen die Messungen vorgenommen wurden, so dass ein Vergleich mit der hiesigen Situation nicht erfolgen kann. Der Messbericht enthält keine Aussage zu einer etwaigen Gesundheitsgefahr durch den Infraschall.

Die nach derzeitigem Erkenntnisstand mithin allein bestehende hypothetische Gefährdung durch Infraschall löst keine staatliche Vorsorgepflicht aus.

Vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 28. September 2017 - 22 CS 17.1506 -, juris Rn. 25.

dd) Die den Genehmigungen zugrunde liegende Prognose der Lärmbelastungen ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie die Vorbelastung durch die Schweinemastbetriebe F. und M. sowie die Biogasanlage E1. unberücksichtigt gelassen hat. Nach der plausiblen Ergänzung zur Schallprognose vom 2. November 2018 beträgt die Belastung durch die Biogasanlage am Wohnhaus der Klägerin 17,8 dB(A). Durch die Schweinemastbetriebe fällt keine Lärmbelastung an; die Berechnung gelangt insoweit eine- negativen Wert von - 4,0 dB(A). Die Vorbelastung ist mithin nicht relevant.

2. Auch durch die optischen Auswirkungen der streitgegenständlichen Anlagen ist die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.

a) Eine erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin durch den Schlagschatten und die Nachtbefeuerung der Anlagen besteht nicht.

Nach den Schattenwurfprognosen der D. F1.------ring GmbH vom 20. September 2013 und vom 20. Februar 2014 wird das Wohnhaus der Klägerin einer maximalen Beschattungsdauer (astronomisch) von 23:54 Stunden pro Jahr bzw. 21 Minuten pro Tag (bzw. einer meteorologisch wahrscheinlichen Beschattungsdauer von 4:49 Stunden pro Jahr) ausgesetzt.

Zu berücksichtigen ist auch die nicht unerhebliche Entfernung des klägerischen Grundstücks zur nächstgelegenen Windenergieanlage von 1.287 m. Mit zunehmender Entfernung lässt die Schattenintensität nach. Ab einer bestimmten Entfernung werden die Schatten von dem für die Betrachtung maßgeblichen Durchschnittsbetrachter überhaupt nicht mehr als belästigend empfunden.

Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15. März 2004- 1 ME 45/04 -, NVwZ 2005, 233 (234).

Für eine unzumutbare Beeinträchtigung durch die Nachtbefeuerung gibt es keine Anhaltspunkte.

b) Von den genehmigten Windenergieanlagen geht keine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung auf die Wohnhäuser der Klägerin aus.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats hat sich die Einzelfallabwägung, ob Windenergieanlagen bedrängend auf die Umgebung wirken, in einem ersten Schritt an der Gesamthöhe (Nabenhöhe zuzüglich der Hälfte des Rotordurchmessers) der Anlage zu orientieren. Darüber hinaus sind die örtlichen Verhältnisse in die Einzelfallbewertung einzustellen. So sind unter anderem die Höhe und der Standort der Windenergieanlage, die Größe des Rotordurchmessers, eine Außenbereichslage des Grundstücks sowie die Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster und Terrassen zur Windkraftanlage von Bedeutung. Zu berücksichtigen ist auch, ob von dem Wohngrundstück aus eine hinreichende Abschirmung zur Anlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Relevant ist im Weiteren der Blickwinkel auf die Anlage, weil es für die Erheblichkeit der optischen Beeinträchtigung einen Unterschied bedeutet, ob die Anlage in der Hauptblickrichtung eines Wohnhauses liegt oder sich seitwärts von dieser befindet. Auch die Hauptwindrichtung kann von Bedeutung sein. Denn von der mit der Windrichtung wechselnden Stellung des Rotors hängt es ab, wie häufig in welcher Größe die vom Rotor bestrichene Fläche von einem Wohnhaus aus wahrgenommen wird. Zu berücksichtigen ist im Weiteren die topographische Situation. So kann etwa von einer auf einem Hügel gelegenen Windkraftanlage eine andere Wirkung als von einer auf tiefer liegendem Gelände errichteten Anlage ausgehen. Auch können Waldgebiete oder Gebäude einen zumindest partiellen Sichtschutz bieten.

Unter Berücksichtigung (insbesondere) der vorstehenden Kriterien lassen sich für die Ergebnisse der Einzelfallprüfungen grobe Anhaltswerte prognostizieren: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohngebäude und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Diesem groben Raster liegt die Überlegung zu Grunde, dass die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage mit zunehmendem Abstand regelmäßig abnimmt. Anders ausgedrückt: Je größer der Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einem Wohnhaus ist, desto mehr treten die Kriterien, die für die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage verantwortlich sein können, im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung in den Hintergrund.

Diese Grundsätze gelten auch für moderne Typen von Windenergieanlagen, die durch einen höheren Turm und einen größeren Rotordurchmesser gekennzeichnet sind. Ungeachtet dessen, dass die beschriebene Formel ohnehin nur Anhaltspunkte bietet und nicht von der Betrachtung des konkreten Einzelfalls entbindet, berücksichtigt die Einberechnung der Nabenhöhe einerseits und des hälftigen Rotordurchmessers andererseits bereits hinreichend Höhe und Größe der jeweiligen Anlage. Die Prüfung ist damit auf flexible Kriterien aufgebaut. Die Bewertung der optisch bedrängenden Wirkung berücksichtigt das von der Windenergieanlage eingenommene Sichtfeld. Dass größere Objekte in größerer Entfernung aus demselben Blickwinkel ebenso groß wirken wie kleinere Objekte in geringerer Entfernung, folgt aus dem sog. Zweiten Strahlensatz, der der Faustformel des Senats zugrunde liegt.

Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2018 - 8 A 47/17 -, juris Rn. 83 ff. m. w. N.

Nach diesen Maßstäben ist von einer optisch bedrängenden Wirkung zu Lasten der Klägerin nicht auszugehen. Die nächstgelegene Windenergieanlage "02" (1.287 m) weist eine 6,44-fache Entfernung auf, die Windkraftanlagen "01" und "03" sogar mehr als das 7,3-fache bzw. 7,5-fache der Anlagenhöhe (139 m Nabenhöhe zuzüglich der Hälfte des Rotordurchmessers von 122 m = 200 m). Besondere Einzelfallumstände, die trotz dieser Entfernung für eine optisch bedrängende Wirkung sprechen könnten, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Nach dem sich schon aus den Lageplänen und den Lichtbildern unter timonline hinreichend ergebenden Eindruck ist das klägerische Grundstück insbesondere auch nicht von den Windenergieanlagen "umzingelt". Aufgrund der Entfernung sowie des Abstandes zwischen den einzelnen Anlagen erscheint das klägerische Wohngrundstück nach Westen bzw. Südwesten nicht gleichsam "abgeriegelt".

bb) Ob die optischen Auswirkungen von Windenergieanlagen (auch) als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG eingestuft werden könnten oder ob dies mangels einer von den Anlagen unmittelbar verursachten physischen Wirkung ausscheidet,

vgl. dazu Dietlein, in: Landmann/ Rohmer, UmwR, Stand: Juli 2018, § 5 BImSchG Rn. 125; Heilshorn/Sparwasser, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Stand: Juli 2018, § 22 BImSchG Rn. 36,

kann hier dahinstehen. Nach dem unter aa) Ausgeführten wären die optischen Auswirkungen der streitgegenständlichen Anlagen nicht nur kein Verstoß gegen das baunachbarliche Rücksichtnahmegebot, sondern auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Es besteht kein Anlass, im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG insoweit andere Maßstäbe anzulegen als beim baunachbarlichen Rücksichtnahmegebot.

3. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Gesamtbelastung aller optischen und akustischen Störwirkungen nicht gesondert zu ermitteln und zu bewerten.

Einen Rechtssatz, der allgemein eine summierende Gesamtbetrachtung der einzelnen von einem Vorhaben verursachten Immissionen gebietet, gibt es nicht. Die Erheblichkeitsschwelle ist vielmehr grundsätzlich für jede Immissionsart gesondert zu bewerten.

Vgl. Thiel, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Stand: Juli 2018, § 3 BImSchG Rn. 52.

Nichts anderes folgt daraus, dass die Bundesregierung eine Ergänzung des § 40 BImSchG (jetzt: § 48 BImSchG) abgelehnt hat, wonach in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften besondere Regelungen für den Schutz vor Schädigungen der Umwelt durch Kumulation von Einzelergebnissen vorzusehen sein sollten,

vgl. dazu BT-Drs. 7/179, S. 57,

und sie zur Begründung ausgeführt hat, dass schon die geltende Rechtslage die Berücksichtigung kumulierender Wirkung ermögliche.

Vgl. dazu BT-Drs. 7/179, S. 62.

Daraus folgt nicht, dass eine solche kumulierende Betrachtung bereits gesetzlich zwingend vorgesehen sei, sondern dass die gesetzlichen Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Ob und inwieweit dies erforderlich ist, regeln die auf Grundlage des § 48 BImSchG erlassenen Regelwerke.

Vgl. Thiel, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Stand: Juli 2018, § 3 BImSchG Rn. 52.

Für den hier in Rede stehenden Fall gibt es eine solche Anordnung nicht.

Aus der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs folgt hier entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes. Auch dieser ist der Auffassung, dass das geltende positive Recht grundsätzlich davon ausgeht, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzguts durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt, während ihm eine "spartenübergreifende" Betrachtungsweise fremd ist. Nur ausnahmsweise zieht er die Möglichkeit einer zusammenschauenden Würdigung der Betroffenheit in Betracht, die sich aus einer Summation unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen ergibt. Dies soll unter Umständen dann geboten sein, wenn ein Rechtsgut durch das Zusammentreffen von Umwelteinwirkungen unterschiedlicher Art bereits über das von Verfassungs wegen hinzunehmende Maß hinaus belastet ist oder wenn diese verfassungsrechtliche Grenze durch das Zusammentreffen unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen erstmals überschritten wird.

Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2016- 22 ZB 15.2322 -, juris Rn. 61, und vom 10. Dezember 2015 - 22 CS 15.2247 -, juris Rn. 48, Urteil vom 13. Oktober 2015 - 22 ZB 15.1186 -, juris Rn. 67 ff.

Selbst wenn diesem Ansatz zu folgen sein sollte, wäre weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sein könnten und deshalb eine zusammenschauende Würdigung in Betracht zu ziehen wäre.

4. Die Klägerin ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in ihren Rechten verletzt.

Die Wirksamkeit der 80. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt X1. , mit der die Vorhabenstandorte (zusätzlich) als Sonderbaufläche Windenergienutzung ausgewiesen wurden, hat der 2. Senat des erkennenden Gerichts bestätigt.

Vgl. Urteil vom 17. Dezember 2017 - 2 D 22/15.NE -, ZNER 2017, 218 = juris Rn. 90 ff.

Unabhängig davon käme der Ausweisung der Konzentrationszone in der 52. Änderung des Flächennutzungsplans keine drittschützende Wirkung zu. Die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfaltet zugunsten der Nachbarschaft keinen generellen, über das Gebot der Rücksichtnahme hinausgehenden Drittschutz. Der generellen Beachtung von Pufferabständen kommt grundsätzlich keine drittschützende Bedeutung für die Anwohner zu, sondern dient der im Allgemeininteresse erfolgenden sachgerechten Bauleitplanung.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2017 - 8 B 663/17 -, NWVBl. 2018, 258 = juris Rn. 78 ff.

Dass vorliegend der Plangeber ausnahmsweise eine nachbarschützende Wirkung der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone bezweckt haben könnte, ist nicht ersichtlich.

5. Die in ihrem Schriftsatz vom 3. Dezember 2018 angekündigten Beweisanträge hat die Klägerin auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich nicht mehr gestellt. Ihre Beweisanregungen gaben keinen Anlass für weitergehende Ermittlungen, weil der Senat seine Überzeugung bereits aufgrund der vorliegenden Untersuchungen und Gutachten sowie des Vorbringens der Beteiligten bilden konnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig zu erklären waren, aufzuerlegen. Die notwendig Beigeladene hat einen substantiiert begründeten Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.