LG Köln, Urteil vom 18.07.2018 - 84 O 31/18
Fundstelle
openJur 2019, 20543
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

gegenüber Verbrauchern

1) wie nachstehend für das Fahrzeug Eclipse Cross BASIS 1.5 T-MIVEC ClearTec 2 WD 6-Gang und/oder für das Fahrzeug Eclipse Cross TOP mit Panoramadach 1.5 T-MIVEC Clear/Tec 2 WD 6-Gang wiedergegeben zu werben, ohne nähere Angaben zur Motorisierung des beworbenen Fahrzeugs zu machen,

und/oder

2) wie nachstehend für das Fahrzeug Eclipse Cross TOP mit Panoramadach 1.5 T-MIVEC Clear/TEc 2 WD 6-Gang wiedergegeben zu werben, ohne den Gesamtpreis für dieses Fahrzeug anzugeben:

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 207,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2018 zu zahlen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 10.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger ist der gerichtsbekannte Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. und macht geltend, auch im vorliegenden Rechtsstreit aktivlegitimiert im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu sein. Insbesondere zählten eine Vielzahl von Kfz-Händlern zu seinen Mitgliedern.

Die Beklagte betreibt den Handel mit Kraftfahrzeugen.

Die Beklagte warb im Kölner Wochenspiegel vom 17.01.2018 mit der im Tenor zu I. wiedergegebenen Werbeanzeige.

Der Kläger hält diese Werbung für irreführend. Zum einen mache die Beklagte keine näheren Angaben zur Motorisierung der beworbenen Fahrzeuge und enthalte dem Verbraucher damit eine wesentliche Information vor. Zum anderen enthalte die Beklagte dem Verbraucher hinsichtlich des abgebildeten Fahrzeugs Eclipse Cross TOP mit Panoramadach 1.5 T-MIVEC Clear/Tec 2 WD 6-Gang den Gesamtpreis für dieses Fahrzeug vor. Der genannte Preis beziehe sich (lediglich) auf das Basismodell.

Der Kläger hat die Beklagte erfolglos abgemahnt.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers und hält die Werbung nicht für irreführend. Dem durchschnittlich informierten Verbraucher sei bekannt, dass es sich bei dem Hinweis "1.5" um die Hubraumangabe handele. Gleichermaßen sei dem durchschnittlich informierten Verbraucher bekannt, dass ein Dieselmotor mit dem Kürzel "D" gekennzeichnet sei, so dass der Verbraucher erkenne, dass der beworbene Pkw einen Benzin-Motor habe. Dies könne aber auch dahin stehen, da der durchschnittliche Verbraucher sich die Informationen unschwer selbst verschaffen könne. Der Gesamtpreis für das abgebildete Kraftfahrzeug Eclipse Cross TOP mit Panoramadach 1.5 T-MIVEC Clear/Tec 2 WD 6-Gang brauche nicht angegeben zu werden. Zum einen handele es sich bereits nicht um ein konkretes Angebot, sondern um eine werbliche Herausstellung des neuen Modells. Zum anderen werde lediglich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, das Basismodell mit verschiedenen optionalen Zubehörgegenständen nach Wunsch des Interessenten auszustatten. In einem solchen Fall sei es weder möglich noch geschuldet, alle denkbaren optionalen Zubehörmöglichkeiten darzustellen und preislich auszuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.

I. Der Kläger ist als gerichtsbekannter Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. auch im vorliegenden Rechtsstreit aktivlegitimiert im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Insbesondere zählen eine Vielzahl von Kfz-Händlern zu seinen Mitgliedern. Dies hat der Kläger durch Vorlage der Mitgliederliste betreffend den Kfz-Bereich im Termin zur mündlichen Verhandlung belegt. Die Beklagte hat die vorgelegte Mitgliederliste nicht in Zweifel gezogen. Dass der Kläger nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, ist der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt.

II. Motorisierungsangabe

Insoweit folgt der Unterlassungsanspruch des Klägers aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG, weil die Beklagte die Motorisierungsangaben (PS/kw und/oder Benzin- oder Dieselmotor) den angesprochenen Verbrauchern in der beanstandeten Werbeanzeige nicht vorenthalten durfte, da diese wesentliche Merkmale der beworbenen Kraftfahrzeuge darstellen.

Nach § 5a Abs. 2 handelt unlauter, wer die Entscheidungsbefugnis von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Werden Waren unter Hinweis auf ihre Merkmale und ihren Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG alle wesentlichen Merkmale der Ware im dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt.

Die beanstandete Werbung der Beklagten stellt ein Angebot in diesem Sinne dar, das einem durchschnittlichen Verbraucher einen Geschäftsabschluss ermöglicht.

Die Bestimmung des § 5a Abs. 3 UWG setzt Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in deutsches Recht um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Unter einer "Aufforderung zum Kauf" im Sinne von Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG und damit einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 ist nach Artikel 2 Buchst. i dieser Richtlinie jede kommerzielle Kommunikation zu verstehen, die die Merkmale des Produktes und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und dadurch den Verbraucher in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen. Dafür ist eine Werbung erforderlich, durch die der Verbraucher so viel über das beworbene Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produktes aufgegeben haben muss (BGH , Urteil vom 18.10.2017 - I ZR 84/16 - Kraftfahrzeugwerbung - Rn. 15).

So liegt der Fall hier. Beide in der Werbeanzeige beworbenen Kraftfahrzeuge werden mit ihrer genauen Bezeichnung genannt. Ebenso sind weitere Details wie Klimaautomatik, Notbremsassistent und Spurhaltesystem genannt. Der "Eclipse Cross TOP" wird abgebildet und mit Panoramadach beschrieben. Auch werden beide Fahrzeuge unter Preisangabe beworben. Der ausdrücklich genannte Preis bezieht sich auf das Basismodell. Beim "Eclipse Cross TOP" weiß der Verbraucher jedenfalls, dass er zusätzlich zu dem für das Basismodell genannten Preis noch das optionale Zubehör zusätzlich zu zahlen hat.

Die Frage, ob ein Merkmal einer in diesem Sinne angebotenen Ware wesentlich ist, ist weder in § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG noch in Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG aufgelistet oder definiert. Vielmehr ist dies anhand der Umstände des Angebotes, der Beschaffenheit und der Merkmale des Produktes sowie des verwendeten Kommunikationsmittels zu beurteilen (BGH Urteil vom 19.02.2014 - I ZR 17/13 - Typenbezeichnung - Rn. 11).

Die Kammer hält die vom Kläger geforderten Angaben für wesentlich. Zwar kann der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher der Angabe "1.5" entnehmen, über welchen Hubraum die beworbenen Fahrzeuge verfügen. Dies hat die Kammer im Rahmen der PkwEnVkV bereits mehrfach so entschieden. Damit weiß der Verbraucher aber noch nicht, wieviel PS/kw die Fahrzeuge haben. Den Mitgliedern der Kammer ist zwar bekannt, dass Fahrzeuge mit Dieselmotor häufig ein "D" in der Typenbezeichnung führen. Dass dies durchgängig so gehandhabt würde, so dass bei einem Fehlen des "D" in der Bezeichnung des Fahrzeugs zwingend auf ein Fahrzeug mit Benzinmotor geschlossen werden könne und müsse, ist den Mitgliedern der Kammer aber nicht bekannt. Dass Dieselfahrzeuge stets ein "D" in der Bezeichnung führen, ist ebenso wenig substantiiert vorgetragen wie ein entsprechendes Verkehrsverständnis.

Die Angabe der Motorisierung (PS/kw) und die Angabe, ob das Fahrzeug einen Diesel- oder Benzinmotor hat, sind wesentliche Merkmale im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG. Diese Umstände sind in Bezug auf die Kfz-Steuer und -versicherung relevant. Nicht zuletzt aufgrund der aktuellen Diskussion um Dieselfahrverbote ist es zudem ein wesentlicher Umstand für den Verbraucher, ob das Fahrzeug über einen Benzin- oder einen Dieselmotor verfügt.

Die Beklagte kann nicht darauf verweisen, der Verbraucher könne sich die entsprechenden Informationen unschwer selbst beschaffen. § 5a Abs. 3 UWG statuiert Informationspflichten des Werbenden. Der Verbraucher soll die für seine geschäftliche Entscheidung wesentlichen Informationen vom Anbietenden erhalten und dies, bevor er eine geschäftliche Entscheidung trifft. Eine solche geschäftliche Entscheidung liegt nun aber nicht erst im Kauf, sondern z.B. darin, dass der Verbraucher das Geschäftslokal der Beklagten aufsucht oder auf die Homepage der Beklagten geht, um sich die fehlenden Informationen selbst zu beschaffen. Zudem kann man sich heutzutage im Internet nahezu alle Informationen "unschwer selbst beschaffen". Würde man der Beklagten folgen, liefen die Informationspflichten des § 5a UWG leer.

II. Gesamtpreis

Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 UWG sowie §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 1 PAngV begründet.

Dass es sich bei der streitgegenständlichen Werbung um eine Aufforderung zum Kauf handelt, wurde bereits unter I. ausgeführt. Hierauf nimmt die Kammer Bezug.

Die Beklagte hat in der Werbung nicht nur das Basismodell beworben, sondern auch das Fahrzeug Eclipse Cross TOP mit Panoramadach 1.5 T-MIVEC Clear/Tec 2 WD 6-Gang. Dieses Fahrzeug wird in der Werbung bildlich abgebildet und zwar mit einer besonderen Zusatzausstattung, nämlich Panoramadach und weiteres optionales Zubehör. Damit bewirbt sie dieses Fahrzeug mit dem abgebildeten Zubehör. Der mitgeteilte Preis für das Basismodell stellt insofern einen Preisbestandteil für das abgebildete Fahrzeug dar. Damit bewirbt die Beklagte auch dieses besser ausgestattete Fahrzeug unter Preisangabe und bietet dieses im Sinne des § 1 PAngV an.

Der Einwand der Beklagten, es werde lediglich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, das Basismodell mit verschiedenen optionalen Zubehörgegenständen nach Wunsch des Interessenten auszustatten, greift nicht. Denn dem Verbraucher wird durch die bildliche Darstellung ja gerade das Modell mit der Zusatzausstattung gewissermaßen als Blickfang offeriert, um den Betrachter zu verleiten, sich für dieses Modell zu entscheiden. Auch der Einwand, man könne ja nicht den Preis für jeden Ausstattungsvariante mitteilen, überzeugt nicht. Die Beklagte verhielte sich wettbewerbskonform, wenn sie (auch) den Gesamtpreis des abgebildeten Fahrzeugs mit der aus der Abbildung ersichtlichen Ausstattung angeben würde.

III. Abmahnkosten

Da die Abmahnungen des Klägers mithin berechtigt war, besteht ein Kostenerstattungsanspruch nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 20.000,00 €