VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 04.04.2016 - 7a L 606/16.A
Fundstelle
openJur 2019, 20495
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. aus E. wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, tragen die Antragstellerinnen.

Gründe:

Gründe

I.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -), wie sich aus den nachstehenden Ausführungen unter II. ergibt.

II.

Der am 10. März 2016 gestellte und zulässige Antrag der Antragstellerinnen,

die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 1315/16.A gegen die in den Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. März 2016 jeweils in Ziffer 2 enthaltenen Abschiebungsanordnungen nach Spanien anzuordnen,

hat in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Maßgebliche - aber nicht ausschließliche - Grundlage der Abwägungsentscheidung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, soweit diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abschätzen lassen.

Diese Interessenabwägung fällt hier zugunsten der Antragsgegnerin aus. Denn die Klage der Antragstellerinnen hat in der Hauptsache zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutzantrag keine Aussicht auf Erfolg hat. Die in Ziffer 2 der jeweils angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. März 2016 getroffenen Abschiebungsanordnungen nach Spanien erweisen sich bei der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach als rechtmäßig.

Spanien ist für die Bearbeitung des Asylbegehrens der Antragstellerinnen gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (ABl. Nr. L 180 S. 31; im Folgenden: Dublin-III-VO) zuständig. Nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, dessen Land- See- oder Luftgrenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat.

Das ist hier für den Mitgliedstaat Spanien der Fall. Die Antragstellerinnen zu 1., 4. und 5. haben unabhängig voneinander in den jeweiligen Anhörungen vor dem Bundesamt angegeben, sie hätten ihr Heimatland Marokko am 9. September 2015 (bzw. am 10. September 2015, so die Antragstellerin zu 4.) verlassen und seien - ohne Visum, mithin illegal - in die spanische Exklave N. ("Insel N. ") eingereist. Späterer Aufenthaltsort sei N1. gewesen. Insgesamt hätten sie sich etwa 2 ½ Monate in Spanien aufgehalten und seien dann durch Frankreich und Belgien nach Deutschland gereist. Für den Aufenthalt in Spanien spricht zudem, dass jedenfalls für die Antragstellerinnen zu 4. und 5. nach positiven Eurodac-Auskünften in Spanien Asylanträge gestellt oder aber wenigstens eine Registrierung durchgeführt worden ist (Beiakten im zugehörigen Klageverfahren 7a K 1315/16.A, Heft 2 Bl. 39 und Heft 3 Bl. 35). Angesichts der im Dezember 2015 erfolgten Einreise nach Deutschland liegt auch kein Fall des Artikel 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO vor, wonach die einmal begründete Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet.

Entsprechend haben die spanischen Behörden auf das von der Antragsgegnerin unter dem 28. Januar 2016 gestellte Aufnahmeersuchen ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags der Antragstellerinnen zu 1. - 3. nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin-III-VO mit Schreiben vom 3. Februar 2016 (Beiakte im zugehörigen Klageverfahren 7a K 1315/16.A, Heft 1 Bl. 74) ausdrücklich bejaht. Ob die spanischen Behörden ihre Zuständigkeit auch für die Durchführung der Asylanträge der Antragstellerinnen zu 4. und 5. bejaht haben, wie die Antragsgegnerin in den an diese gerichteten Bescheiden ausführt, kann dahinstehen. In den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin befinden sich lediglich Nachweise darüber, dass entsprechende Aufnahmeersuchen der Antragsgegnerin am 28. Januar 2016 bei den spanischen Behörden eingegangen sind. Nach nunmehr erfolgtem Ablauf der zweimonatigen Beantwortungsfrist gemäß Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nach Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird.

Die Zuständigkeit zur Bearbeitung der Asylanträge ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wegen systemischer Mängel des Asylsystems in Spanien auf die Antragsgegnerin übergegangen. Gemäß dieser Vorschrift setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III der Verordnung vorgesehenen Kriterien fort, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für (Asyl-)Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (EU-GR-Charta) mit sich bringen (Unterabsatz 2); kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der (Asyl-)Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Unterabsatz 3).

Systemische Mängel bestehen (erst) bei einer reellen Unfähigkeit des gesamten Verwaltungsapparats zur Beachtung des Art. 4 EU-GR-Charta, was gleichbedeutend ist mit strukturellen Störungen, die ihre Ursache im Gesamtsystem des nationalen Asylverfahrens haben. Die im jeweiligen nationalen Asylsystem festzustellenden Mängel müssen demnach so gravierend sein, dass sie nicht lediglich singulär oder zufällig sind, sondern in einer Vielzahl von Fällen zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen. Dies kann einerseits darauf beruhen, dass die Fehler bereits im System selbst angelegt sind, andererseits aber auch daraus folgen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Asylsystem - mit Blick auf seine empirisch feststellbare Umsetzung in der Praxis - in weiten Teilen aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft defizitär ist und funktionslos wird.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 - NVwZ 2014, S. 1677 ff. = juris Rn. 5 a.E.; und Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, S. 1039 f. = juris Rn. 6 und 9; VGH BW, Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, S. 77, 78 ff. = juris; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 79 ff.; OVG RP, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 - juris Rn. 39 f.

Die Frage, ob im vorgenannten Sinne in Spanien systemische Mängel des Asylverfahrens vorliegen, hat die 18a. Kammer des beschließenden Gerichts in ihrem Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 18a L 2192/15.A - verneint. Die beschließende Kammer folgt den nachfolgenden Ausführungen aus dem genannten Beschluss auch für den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den vorliegenden Eilantrag (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG):

"Für entsprechende Mängel in Bezug auf Spanien sind nach aktueller Recherche des Einzelrichters in den einschlägigen Datenbanken (www.ecoi.net: wenige Treffer für Spanien; www.asylumineurope.org: Spanien ist dort gar nicht gelistet; www.bordermonitoring.eu: Spanien ist dort ebenfalls nicht gelistet) keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich. Solche hat der Antragsteller auch nicht stichhaltig vorgetragen. Vielmehr belegen die aktuell der Kammer vorliegenden Erkenntnisse über die Situation von Asylbewerbern in Spanien insgesamt, dass die Aufnahmebedingungen dort im Allgemeinen den grund- und menschenrechtlichen Standards genügen.

So auch VG Minden, Beschluss vom 17. Juni 2015 - 1 L 410/15.A -; VG Augsburg, Urteil vom 15. Mai 2015 - Au 5 K 15.50002 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 14. April 2015 - 9 B 234/15 -; VG Aachen, Beschluss vom 27. Februar 2015 - 4 L 68/15.A -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Februar 2015 - 7a K 1515/14.A -; VG Bayreuth, Beschluss vom 30. Januar 2015 - B 3 E 15.50003 -; jeweils zitiert nach juris.

Zwar wird verschiedentlich berichtet, dass irreguläre Migranten ohne Dokumente infolge der spanischen Wirtschaftskriese seit dem Jahr 2012 und auch im Jahr 2014 keinen oder einen sehr schwierigen Zugang zur Gesundheitsversorgung hatten bzw. dafür bezahlen mussten.

Vgl. Amnesty International Report 2014/15 Spain, 25 February 2015 (index number POL 10/0001/2105; www.amnesty.org und www.refworld.org); und Human Rights Watch, World Report 2015 - European Union, 29 January 2015 (www.refworld.org); UN Human Rights Council; National report Spain, 10 November 2014, Buchstabe K Right to health (www.refworl.org).

Nach dem königlichen Dekret Nr. 16/2012 wurde das spanische Ausländergesetz reformiert und der Zugang von Migranten ohne regulären Aufenthaltsstatus zum Gesundheitswesen eingeschränkt. Diese Personengruppe erhält nur dann öffentlich finanzierte Gesundheitsversorgung, wenn es um akute Hilfe in ernsten Krankheitsfällen oder Unfällen gleich welcher Ursache, vorgeburtliche oder Geburtshilfe, oder aber Ausländer unterhalb von 18 Jahren geht; letztere erhalten allerdings eine Gesundheitsversorgung unter den gleichen Bedingungen wie spanische Staatsbürger. Ferner wurde das Beitragssystem der Versicherten für Medikamente nach den Kriterien Einkommen, Alter und Schwere der Krankheit gestaffelt, um die Ausgaben zu regulieren.

Vgl. UN Human Rights Council, National report Spain, 10 November 2014, Buchstabe K Right to health (www.refworld.org), und Report 6 June 2013 Visit to Spain, Buchstabe B No. 37(www.ecoi.net); Amnesty International Report 2013 Spanien (vom 5. Juli 2013), Juris Mitteilungen, und www.amnesty.de Jahresbericht.

Diesen Feststellungen entsprechend berichteten einzelne Asylantragsteller gegenüber dem Bundesamt im Jahr 2014, nachdem sie in Spanien keinen Asylantrag hätten stellen wollen, aus einem Aufnahmecamp weggeschickt worden und ohne ärztliche Versorgung gewesen zu sein.

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2014- 13 L 1834/14.A -, Juris Rn. 37.

Diese Umstände begründen jedoch keinen systemischen Mangel im spanischen Asylsystem bzw. den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende dort, denen der Antragsteller dieses Eilverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Denn in den genannten Situationen steht nicht die Aufnahme von Flüchtlingen durch die spanischen Behörden in Rede. Vielmehr stellt sich die ggf. vollständig fehlende oder äußerst schwierige Gesundheitsversorgung als eigene Entscheidungen von solchen Drittstaatsangehörigen dar, die sich - aus welcher Motivlage auch immer - nicht dem spanischen Asylverfahren unterziehen wollen bzw. ggf. dem Vollzug negativer Entscheidungen der spanischen Behörden zu entgehen versuchen. Der Antragsteller hat schon nicht vorgetragen, auf besondere Gesundheitsfürsorge angewiesen zu sein. Zudem hält er sich nicht wie solche Drittstaatsangehörige, die sich in Spanien der behördlichen Erfassung entzogen haben und untergetaucht sind, dort faktisch auf; vielmehr soll der Antragsteller erst noch nach Spanien überstellt werden. Solange er sich dem spanischen Asylsystem nicht entzieht, ist zur Überzeugung des Einzelrichters seine Gesundheitsfürsorge dort in ausreichendem Maß gesichert.

Auch die neue Gesetzeslage in Spanien, nach der ausweislich des Berichts von Amnesty International Flüchtlinge direkt nach der Einreise und ohne Möglichkeit einer Antragstellung bzw. der Durchführung eines Asylverfahrens in angrenzende Staaten abgeschoben werden, sog. "push backs",

vgl. Amnesty International vom 26. März 2015, "Spain: Twopronged assault targets rights and freedoms of Spanish citizens, migrants and refugees", abrufbar unter: https://www.amnesty.org/en/latest/news/2015/03/spaintwoprongedassaulttargetsrightsandfreedomsofspanishcitizensmigrantsandrefugees/,

führt dies zu keinem anderen Ergebnis hinsichtlich des Vorliegens systemischer Mängel. Maßgeblich ist dabei insbesondere, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Änderungen auch für sog. "Dublin-Rückkehrer" greifen sollen. Vielmehr verhalten sich die Änderungen - soweit für die Kammer ersichtlich - gerade nicht zu der Frage, ob auch ein Asylbewerber, der im Rahmen des Dublin-Abkommens aufgrund einer ausdrücklichen Übernahmeerklärung nach Spanien zurückgeführt wird, von dort aus weiter in einen vermeintlich "sicheren Drittstaat" abgeschoben werden soll. Erkenntnisse über eine solche Praxis der spanischen Behörden liegen dem Gericht nicht vor. Außerdem hat das spanische Innenministerium mit Schreiben vom 22. September 2015 ausdrücklich gegenüber dem Bundesamt angeführt, den Antragsteller gemäß der Verpflichtung aus der Dublin-III-Verordnung aufzunehmen. Dass sich Spanien entgegen dieser schriftlichen Äußerung nicht an diese Zuständigkeitserklärung halten wird, ist der erkennenden Kammer nicht bekannt."

Im vorliegenden Fall ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass sich die vier Töchter der Antragstellerin zu 1., nämlich die Antragstellerinnen zu 2. bis 5., nicht mehr im Kleinkindalter befinden. Zwei Töchter sind erwachsen, die jüngste Tochter, die Antragstellerin zu 3., ist bereits 13 Jahre alt, so dass die im Familienverbund vorzunehmende Rückführung der Antragstellerinnen nach Spanien die Familie nicht in einem Maße fordern wird, wie das bei einer Familie mit (nur) kleinen Kindern der Fall wäre.

Vgl. dazu VG Saarland, Beschluss vom 18. August 2015 - 3 L 871/15 -, juris.

Ein Selbsteintrittsrecht besteht auch nicht nach Art. 3, 17 Abs. 1 Dublin-III-VO aufgrund sonstiger humanitärer Gründe. Auch wenn es zutrifft, wie vorgetragen wird, dass dem "Onkel der Klägerinnen" (es dürfte sich um die Antragstellerinnen zu 2. bis 5. handeln) im Bundesgebiet zum Aktenzeichen °°°°°°°°° die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, liegen entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen die Voraussetzungen des Art. 9 oder des Art. 10 Dublin-III-VO (Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind) nicht vor, da Onkel gerade keine "Familienangehörigen" im Sinne des Art. 2 Buchst. g Dublin-III-VO sind. Mit Blick auf diese Regelungen ist die Antragsgegnerin bei der Prüfung der Frage, ob sie von dem in ihrem Ermessen stehenden Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht, zu (weiteren) Erwägungen zu diesem Sachverhalt nicht verpflichtet.

Die Antragsgegnerin ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch ersichtlich nicht wegen Ablaufes der Überstellungsfristen für die Durchführung der Asylverfahren der Antragstellerinnen zuständig geworden.

Ein der Abschiebung nach Spanien entgegenstehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG ausnahmsweise von der Antragsgegnerin auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen wäre,

vgl. BVerfG, (Nichtannahme-)Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 - AuAS 2014 S. 244 ff. = juris Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4,

besteht nicht. Die Abschiebung ist insbesondere nicht gemäß § 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich.

Einer Abschiebung steht der Schutz aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz - GG - nicht entgegen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 4. reiseunfähig ist. Hiervon ist nur dann auszugehen, wenn der Ausländer wegen einer körperlichen oder psychischen Erkrankung flugreise- bzw. transportunfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn) oder wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass als Folge der Abschiebung eine Selbsttötung des Ausländers droht, der auch durch ärztliche Hilfen nicht begegnet werden kann oder wenn dem Ausländer als unmittelbare Folge der Abschiebung eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung der Gesundheit droht (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn).

Zum Maßstab: OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - 18 B 1599/10 -, juris; Beschluss vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 -, juris.

Das ist vorliegend nicht der Fall. Nach dem vorgelegten Entlassungsbericht des T. . F1. -I. in C. vom 19. Februar 2016 befand sich die Antragstellerin zu 4. für eine Woche in stationärer Behandlung, nachdem sie über Kopfschmerzen, Übelkeit und Bauschmerzen mit Erbrechen und Durchfall geklagt hatte. Diagnostiziert wurde ein viraler Infekt sowie eine Harnwegsinfektion, die antibiotisch behandelt wurde. Die Antragstellerin wurde in gebessertem Allgemeinzustand bei fast normwertigen Blutenzymwerten (CK-Werten) entlassen.

Danach ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 4. transportunfähig wäre. Auch ist nicht zu befürchten, dass sich deren Gesundheitszustand als unmittelbare Folge einer Abschiebung erheblich verschlechtern würde. Eine gegebenenfalls erforderliche Anschlussbehandlung wäre für die Antragstellerin zu 4. auch in Spanien erreichbar.

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