LG Duisburg, Beschluss vom 09.02.2017 - 7 T 10/17
Fundstelle
openJur 2019, 20299
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 09.01.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 02.01.207 - 64 IK 362/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Schuldner zur Last.

Beschwerdewert: bis 1.500,00 €

Gründe

I.

Die gemäß §§ 4d, 6 InsO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Stundung der Verfahrenskosten zu Recht aufgehoben, da die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 4c Nr. 5 InsO vorliegen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflichten im eröffneten Insolvenzverfahren auch ohne die vorherige Versagung der Restschuldbefreiung die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung nach § 4c Nr. 5 InsO rechtfertigt (BGH NZI 2009, 615). So kann die Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben werden, wenn Umstände vorliegen, unter denen die Stundung von vorneherein abgelehnt werden könnte (BGH, ZInsO 2008, 111; zitiert nach juris). Eine Stundung der Verfahrenskosten ist aber nach § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO nicht nur bei Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO, sondern auch in anderen Fällen des § 290 Abs. 1 InsO ausgeschlossen, sofern sie zweifelsfrei vorliegen (BGH, ZInsO 2005, 207 ff.; zitiert nach juris).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Es besteht zweifelsfrei ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, weil der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 97 InsO zumindest grob fahrlässig verletzt hat. Nach § 97 Abs. 1, 2 InsO ist ein Schuldner u.a. verpflichtet, dem Verwalter über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Hieraus resultiert die Pflicht des Schuldners, Unterlagen herauszugeben/zusammenzustellen, die der Insolvenzverwalter zur Abgabe der Steuererklärung benötigt (Stephan in MünchKomm-InsO, 3. Aufl., § 97, Rn. 31; BGH NZI 2009, 327).

Diese Mitwirkungspflicht hat der Schuldner verletzt, indem er die durch die Insolvenzverwalterin anzufertigende Steuererklärung nicht entsprechend vorbereitet und insbesondere die hierzu erforderlichen Unterlagen und Informationen der Insolvenzverwalterin nicht zur Verfügung gestellt hat. Schon im Rahmen der Erstbesprechung am 16.11.2015 wurde er hierzu von der Insolvenzverwalterin aufgefordert. Mit Verfügung vom 29.09.2016 wurde dem Schuldner aufgegeben, die vorbereiteten Steuererklärungen oder die für die Erstellung notwendigen Unterlagen umgehend bei der Insolvenzverwalterin einzureichen. Mit E-Mail vom 19.12.2016 hat die Insolvenzverwalterin den Schuldner auf die drohende Festsetzungsverjährung hingewiesen und ihm mitgeteilt, dass die Steuererklärung für das Jahr 2012 aus diesem Grund noch im Jahr 2016 eingereicht werden müsse. Gleichwohl hat der Schuldner die erforderlichen Unterlagen der Insolvenzverwalterin nicht zur Verfügung gestellt.

Die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners war auch zumindest grob fahrlässig. Ein Verschulden folgt bereits daraus, dass der Schuldner trotz wiederholter Nachfrage der Insolvenzverwalterin sowie des Insolvenzgerichts um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten wusste, jedoch gleichwohl nicht die geforderte Auskunft erteilte bzw. die Unterlagen zur Verfügung stellte. Da die erforderliche Mitwirkungshandlung in einer Weise konkretisiert worden ist, die keine Unklarheiten über die Art und Weise der geforderten Mitwirkung aufkommen lässt, ist die gleichwohl unterbliebene Mitwirkung als grobe Nachlässigkeit und damit als grob fahrlässig anzusehen (Stephan a.a.O., § 290, Rn. 64; BGH NZI 2009, 395). Soweit der Schuldner sich darauf beruft, er habe erfolglos versucht, die Insolvenzverwalterin telefonisch zu kontaktieren, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. So ist schon nicht ersichtlich, inwiefern er eines telefonischen Kontaktes zu der Insolvenzverwalterin bedurfte, um die notwendigen Steuerunterlagen zu beschaffen. Wie die vorgelegte E-Mail-Korrespondenz zeigt, bestand jedenfalls über diesen Weg Kontakt, der es erlaubt hätte, etwaige Rückfragen zu stellen. Auch sein Einwand, er müsse sich die erforderlichen Unterlagen und Informationen erst beschaffen, bleibt ohne Erfolg. Der Schuldner wurde bereits im November 2015 auf die Notwendigkeit der Informationen und Unterlagen hingewiesen. Aus welchem Grund es ihm in einem Zeitraum von mehr als einem Jahr nicht möglich gewesen sein soll, die Unterlagen zu beschaffen, erschließt sich nicht. Insofern hätte es eines näheren Vorbringens hinsichtlich seiner Bemühungen bedurft. Er hätte insbesondere darlegen müssen, wann konkret er welche Schritte eingeleitet hat.

Die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung ist auch nicht unverhältnismäßig. Es handelt sich nicht um eine nur geringfügige Pflichtverletzung. Denn der Schuldner hat trotz mehrfacher Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist weder die geforderten Auskünfte erteilt, noch seine diesbezüglichen Bemühungen hinreichend konkretisiert.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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