LG Wuppertal, Urteil vom 12.07.2016 - 7 O 34/14
Fundstelle
openJur 2019, 20174
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. I-1 U 147/16
Tenor

1.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.048,23 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegender Zinsen seit dem 13.12.2013 zu zahlen.

2.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die C GmbH zu Schadennummer 487607/Bestandnummer 776674 einen Betrag i. H.v. 675,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz liegender Zinsen seit dem 13.12.2013 zu zahlen.

3.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die H, zum Ausgleich der Rechnung Nr. xxx vom 24.10.2013, 497,88 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz liegender Zinsen seit dem 13.12.2013 zu zahlen.

4.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die F GmbH zum Ausgleich der Rechnung Nr. ...# einen Betrag i. H.v. 751,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.05.2014 zu zahlen.

5.

Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 376,51 EUR zu zahlen.

6.

Auf die Widerklage und die Drittwiderklage werden der Kläger und die Drittwiderbeklagte verurteilt, als Gesamtschuldner an die Beklagte zu 1. einen Betrag in Höhe von 511,46 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2014 zu zahlen.

7.

Im Übrigen werden Klage, Widerklage und Drittwiderklage abgewiesen.

8.

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger allein 28 %, die Beklagte zu 1. allein 12 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt diese selber zu 25 % und zu 75 % die Beklagte zu 1. Dier außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. trägt jeweils der Kläger zu 28 %. Im Übrigen tragen die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. ihre außergerichtlichen Kosten selber.

9.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung seitens des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten wechselseitig um die Einstandspflicht für einen Verkehrsunfall vom 21.10.2010, der sich um 12.23 Uhr in V im Bereich der Einmündung der Straße E in die Q-Straße ereignet hat.

Am Unfalltag befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug, welches bei der Drittbeklagten haftpflichtversichert ist, die Q-Straße in Wuppertal in Fahrtrichtung G Straße. Die Q-Straße ist im Bereich vor der von rechts einmündenden untergeordneten Straße E zweispurig. Die linke Spur ist als Linksabbiegerspur ausgewiesen und führt in ein Gewerbegebiet. Die rechte Spur dient dem geradeausfahrenden Verkehr. Die Kreuzung ist auf der Q-Straße mit einer gelb- und rotlichtanzeigenden Vorampel ausgestattet. Der Kläger beabsichtigte, nach links in das dort gelegene Gewerbegebiet abzubiegen. Während des Abbiegevorgangs kam es zum Zusammenstoß mit dem von der Beklagten zu 1. geführten Fahrzeug, welches bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist und die beabsichtigte, von der Straße E kommend links in die Q-Straße abzubiegen. Infolge des Unfalls entstand an beiden unfallbeteiligten Fahrzeugen nicht unerheblicher Sachschaden.

Mit der Klage begehrt der Kläger Ersatz des unfallbedingten materiellen Schadens, den er unter Aufschlüsselung im Einzelnen mit 10.630,22 EUR beziffert. Weiter begehrt er ein Schmerzensgeld wegen unfallbedingt erlittener Verletzungen. Hierzu trägt er vor:

Die Beklagte zu 1. habe sich nicht des Querverkehrs in der Linksabbiegerspur der Q-Straße vergewissert, sondern sei unter Missachtung der ihr obliegenden Wartepflicht und Vorfahrt in die Q-Straße eingebogen. Die Beklagte zu 1. sei quasi blind quer in die von ihm befahrene Linksabbiegerspur eingefahren und habe sich allein auf das Handsignal des vor der Ampel stehenden Lkw-Fahrers verlassen und damit die erforderliche Sorgfalt vermissen lassen. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei die nur rot- und gelblichtzeigende Vorampel auf der von ihm befahrenen Q-Straße bereits ausgeschaltet gewesen, da die etwa 40 bis 50 m weiter rechts liegende Vollampel der Einmündung der von der anderen Straßenseite kommenden Straße M-Ring bereits Grünlicht gezeigt habe. Er habe den Zusammenstoß trotz einer Notbremsung nicht verhindern können und dies, obwohl er langsam und vorsichtig gefahren sei. Von daher sei der Unfall für ihn unvermeidbar gewesen. Unfallbedingt habe er Prellungen und ein HWS-Schleudertrauma erlitten und sei drei Tage arbeitsunfähig gewesen. Hierfür sei zumindest ein Schmerzensgeld in Höhe von 250,00 EUR seitens der Beklagten zu zahlen.

Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an das Autohaus T2 GmbH & Co.KG, X-Straße - in T zum Ausgleich der Rechnung 104088-13 vom 26. November 2013 einen Betrag in Höhe von 9.596,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2013 zu zahlen sowie die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 688,85 EUR zu zahlen. Weiter hat er begehrt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die C2 GmbH zur Schadensnummer 487607/Bestandsnummer 776674 900,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Nunmehr, nach Zahlung des Nettoreparaturbetrages in Höhe von 8.064,31 EUR, beantragt der Kläger

1.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 8.064,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2013 zu zahlen;

2.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die C GmbH zur Schadennummer 487607/Bestandsnummer 776674 einen Betrag in Höhe von 900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2013 zu zahlen;

3.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die H zum Ausgleich der Rechnung Nr. xxx vom 24. Oktober 2013 einen Betrag in Höhe von 683,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2013 zu zahlen;

4.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die F zum Ausgleich der Rechnung Nr. ...# einen Betrag in Höhe von 1.002,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 16. April 2014 zu zahlen;

5.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

6.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 490,99 EUR zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte zu 1.,

den Kläger und die Drittwiderbeklagte gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 2.055,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2013 zu zahlen.

Die Beklagten tragen vor:

Der Kläger habe die Vorfahrt der Beklagten zu 1. verletzt. Die Beklagte zu 1. habe die Induktionsschleife der Ampel ausgelöst und sei bei Rotlicht der Vorschaltampel auf der Q-Straße in den Kreuzungsbereich eingefahren. Insoweit habe ihr der vor der rotlichtzeigenden Vorschaltampel stehende Lkw-Fahrer Handzeichen gegeben, dass sie in den Kreuzungsbereich einfahren könne. Der Kläger habe hingegen für seinen Abbiegevorgang die linke Spur unter Benutzung des Gegenverkehrs und Überfahren der durchgezogenen Fahrspurbegrenzungslinie befahren und das Rotlicht der Vorampel überfahren und damit seine Wartepflicht verletzt. Von daher sei dieser und die Drittwiderbeklagte verpflichtet, ihr den unfallbedingten Schaden in Höhe von 2.055,84 EUR zu erstatten. Im Übrigen bestreiten die Beklagten die Höhe der entstandenen Mietwagenkosten sowie die vom Kläger behauptete unfallbedingte Verletzung.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte beantragen, gestützt auf ihr bisheriges Vorbringen,

die Widerklage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben mit Beweisbeschluss vom 20.01.2015 (Bl. 110 R GA.) und 20.01.2015 (Bl. 117 ff. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.01.2015 (Bl. 110 ff. GA) sowie das Gutachten des Sachverständigen W vom 05.08.2015 (Bl. 149 ff. GA) Bezug genommen.

Die Bußgeldakte der Stadt Wuppertal, Az.: 302.21-...#/..., lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Sowohl Klage als auch Widerklage sind teilweise begründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aufgrund des Unfallereignisses vom 28.10.2010 ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 7.972,66 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, §§ 249, 286 ff., 823 Abs. 1 BGB, § 115 VVG zu. Darüber hinausgehende Zahlungsansprüche bestehen nicht.

1.

Dem Grunde nach haften die Beklagten gegenüber dem Kläger zu 75 %.

a)

Bei dem Unfall handelt es sich für keine der beiden Parteien um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat. Steht somit die Haftung beider Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der hiernach gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldungsbeiträge sind jedoch zu Lasten der Beteiligten nur solche Umstände zu berücksichtigen, die unstreitig oder bewiesen sind (OLG Düsseldorf, BeckRS 2008, 16501).

b)

Die Beklagte zu 1. trifft ein schuldhafter und unfallursächlicher Verkehrsverstoß.

Die Beklagte zu 1. beabsichtigte, von der untergeordneten Straße E nach links in die bevorrechtigte Q-Straße einzubiegen. Kollidiert in einem solchen Fall der Linksabbieger mit einem auf der Vorfahrtsstraße befindlichen Fahrzeug, spricht in der Regel der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der nach links abbiegende Kraftfahrzeugführer die ihm nach § 9 Abs. 1 StVO obliegende Sorgfalt verletzt hat (OLG München, NJW 2015, 1892). Diesen gegen sie sprechende Anscheinsbeweis hat die Beklagte zu 1. nicht entkräften können.

c)

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht zu Gunsten der Beklagten zu 1. festgestellt werden, dass die auf der Q-Straße befindliche Vorschaltampel im Einmündungsbereich Q-Straße/E Rotlicht gezeigt hat mit der Folge, dass der Kläger wartepflichtig gewesen wäre. Weder die Zeugin N noch der Zeuge U konnten den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten bestätigen. Insoweit hat der Zeuge U zwar zunächst bekundet, dass die Ampel für ihn Rot gezeigt hat und er deshalb am Einmündungsbereich anhalten musste. Auf Nachfrage musste der Zeuge U allerdings einräumen, dass es nicht die Vorschaltampel war, die Rot gezeigt hat, sondern die sich ca. 40 bis 50 m dahinter befindliche Vollampel und er lediglich wegen des sich bildenden Rückstaus am Einmündungsbereich gehalten hat, um abbiegenden Fahrzeugen das Einfahren zu ermöglichen. Auf weiteres Nachfragen war er sich ganz sicher, dass eben gerade nicht die Vorschaltampel Rot gezeigt hat, sondern vielmehr keinerlei Signal mehr aufwies. Auch die Angaben der Zeugin N vermögen den Vortrag der Beklagten nicht zu stützen. Die Zeugin N hat ausdrücklich bekundet, dass ihr und dem Kläger die Sicht auf die Vorschaltampel versperrt war, weil dort der Zeuge U mit seinem Lkw stand. Auf Nachfrage konnte sich die Zeugin allerdings daran erinnern, dass zu dem Zeitpunkt, als sie noch hinter dem Lkw des Zeugen U hinterherfuhren, die Vorschaltampel an der Einmündung E aus war und keinerlei Lichtzeichen anzeigte. Aber auch aus dem Gutachten des Sachverständigen W vom 06.08.2015 kann zu Gunsten der Beklagten nicht ein anderer Geschehensablauf hergeleitet werden, der geeignet wäre, den gegen die Beklagte zu 1. sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern. Nach den Feststellungen des Sachverständigen W, dessen Sachkunde dem Gericht seit langem bekannt ist, ist eine Einordnung der Fahrbewegungen der beiden unfallbeteiligten Pkw in das System des Phasenplanes anhand objektiver Anknüpfungstatsachen nicht möglich, so dass sich auch aus Sachverständigersicht nicht aufklären lässt, ob die Vorschaltampel, wie die Beklagten behaupten, zum Zeitpunkt des Abbiegemanövers auf Rotlicht geschaltet war.

Kann aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass der Kläger das Rotlicht der Vorschaltampel beim Abbiegevorgang in das Gewerbegebiet missachtet hat, verbleibt es beim Anscheinsbeweis zu Lasten der Beklagten zu 1. Insbesondere kann sich die Beklagte zu 1. nicht damit entlasten, dass der Zeuge U ihr durch Handzeichen zu verstehen gegeben hat - wie dieser im Rahmen seiner Anhörung auch bestätigt hat -, dass sie herausfahren könne. Die Beklagte zu 1. traf als die nach links abbiegende Kraftfahrzeugführerin eine erhöhte Sorgfaltspflicht, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass ihr die Sicht auf die vorfahrtsberechtigte Straße in nicht unerheblichem Umfang durch den vor der Vorschaltampel haltenden Lkw versperrt war. Von daher durfte sie sich keinesfalls allein auf das Handzeichen des Zeugen U verlassen. Vielmehr muss sich die Beklagte zu 1. den Vorwurf machen lassen, dass sie sich jedenfalls vor und beim Abbiegen nach links nicht hinreichend vergewissert hat, dass sich aus dieser Richtung kein Fahrzeug nähert. Sie durfte sich nicht allein im Vertrauen auf das Handzeichen des Zeugen U darauf verlassen, dass sich von links kein Fahrzeug nähert.

d)

Demgegenüber zu stellen sind etwaige Verkehrsverstöße des klägerischen Fahrzeugs.

Ein solcher liegt allerdings nicht darin, dass der Kläger möglicherweise beim Überholen der durch Verkehr blockierten rechten Fahrbahn die durchgezogene Mittellinie überquert hat. Ein solcher - unterstellter - Verkehrsregelverstoß wäre mit Blick auf deren Schutzzweck nicht kausal für den Unfallhergang. Die durchgezogene Leitlinie dient allein dem Schutz des Gegenverkehrs auf der Q-Straße, nicht dem des links abbiegenden Verkehrs aus der Straße E. Zudem geht das Vorfahrtsrecht des Klägers wegen der vorrangigen Bedeutung der Durchfahrregelung nicht dadurch verloren, dass er sich selbst verkehrswidrig verhält.

Der Kläger hat indessen schuldhaft gegen den aus der Grundregel des Straßenverkehrs (§ 1 Abs. 2 StVO) entspringenden Grundsatz der doppelten Sicherung verstoßen. Hiernach hat jeder Verkehrsteilnehmer zur Verhütung von Schäden durch Beachtung der gebotenen Vorsicht dazu beizutragen, dass bei gefährlichen Verkehrsvorgängen und auch Fehlern anderer ein drohender Unfall noch verhindert wird. Zu solchen Vorkehrungen sind unabhängig voneinander beide Verkehrsteilnehmer verpflichtet, obwohl es zur Vermeidung eines Unfalls ausreichen würde, wenn nur einer der beiden Beteiligten die ihm möglichen Sicherungsvorkehrungen trifft. Der Grundsatz der doppelten Sicherung bedeutet allerdings nicht, dass der Fahrzeugführer von vornherein mit jedem denkbaren verkehrswidrigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen und seine Fahrweise darauf einstellen muss, insbesondere mit einem solchen das außerhalb jeder Lebenserfahrung nicht. Er muss vielmehr nach dem Vertrauensgrundsatz nur mit den Fehlern anderer rechnen, die nach den Umständen bei verständiger Würdigung als möglich zu erwarten sind. Der Vertrauensgrundsatz versagt aber gegenüber einem anderen Verkehrsteilnehmer, wenn sich dieser erkennbar verkehrswidrig verhält, jedenfalls insoweit als grade im Hinblick auf den begangenen Fehler des anderen eine weitere damit zusammenhängende Verkehrswidrigkeit erwartet werden muss (vgl. BGH VersR 26, 331). Gleiches gilt in unklaren Verkehrslagen. Daher hat in Linksabbiegesituationen wie der vorliegenden, der prinzipiell bevorrechtigte Geradeausverkehr, wenn er erkennen kann, dass sein Vorrecht missachtet wird, oder aber wenn die Verkehrslage unklar ist, seine Fahrweise anzupassen bzw. anzuhalten und den Verkehrsverstoß des Linksabbiegers sogar hinzunehmen. Er darf sich sein Vorrecht vor dem Linksabbieger keinesfalls erzwingen.

Dem hat der Kläger nicht genügt. Vorliegend war die Sicht auf die einmündende Straße E und die Vorschaltampel zum Zeitpunkt des Abbiegevorgangs durch den sich auf der rechten Spur befindlichen Lkw des Zeugen U versperrt. Insoweit hat die Zeugin N selber ausgesagt, dass zu dem Zeitpunkt, als der Kläger den Abbiegevorgang beginnen wollte, die Sicht auf die Ampel nicht mehr gegeben war. Im Streitfall bestand zumindest daher eine unklare Verkehrslage, da mit dem Abbiegen von Fahrzeuge aus der Straße E zu rechnen war, da diese möglicherweise infolge der freigehaltenen Lücke davon ausgingen, dass sie sich vorsichtig in den Verkehr hinein tasten können. Der Kläger hätte also zu besonderer Achtsamkeit und Vorsicht veranlasst sein müssen, anstatt seinerseits seinen Linksabbiegevorgang unverändert fortzusetzen. Soweit die Zeugin N diesbezüglich ausgesagt hat, der Kläger habe zum Abbiegen bereit gestanden, habe aber noch nicht abbiegen können, weil noch Gegenverkehr war, deckt sich dies nicht mit ihren weiteren Angaben, wonach der Kläger zumindest zum Zeitpunkt der Kollision Schritttempo gefahren sein soll. Angesichts dieser Widersprüchlichkeiten und der Anstoßintensität der Fahrzeuge ist daher vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger sich ungehindert im Abbiegevorgang befunden hat. Angesichts der unklaren Verkehrssituation war Anlass zu erhöhter Vorsicht geboten hätte. Bei gebotener Aufmerksamkeit hätte er die Beklagte zu 1. sehen und seinerseits den Unfall vermeiden können.

e)

In der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile wiegt jedoch der Sorgfaltsverstoß der Beklagten zu 1. weitaus höher als die des Klägers. Bei einer Kollision mit dem Geradeausfahrer haftet der Linksabbieger in der Regel grundsätzlich allein. Im Streitfall ist hiervon allein wegen der Besonderheit abzuweichen, dass der Kläger die erkennbaren Anzeichen der Verkehrswidrigkeit der Beklagten zu 1. gänzlich unbeachtet gelassen und sich nicht hinreichend auf den Querverkehr aus der freigelassenen Lücke durch den Zeugen U eingerichtet hat. Hätte er dies mit angepasster Geschwindigkeit getan, hätte auch er den Unfall vermeiden können. In Anbetracht des jedoch weitaus höher wiegenden Verschuldens der Beklagten zu 1. hält das Gericht vorliegend einen Haftungsanteil zu Lasten des Klägers mit 25 % als angemessen und ausreichend mit der Folge, dass der Kläger insgesamt 75 % des ihm entstandenen Schadens begehren kann.

2.

Unter Beachtung der obigen Ausführungen oben stehen dem Kläger Zahlungsansprüche in Höhe von 7.972,66 EUR zu.

a)

Die Reparaturkosten betragen unstreitig 8.064,31 EUR netto. Soweit die Beklagten mit Nichtwissen den Anfall der Reparaturkosten bestreiten, hat der Kläger diese durch Vorlage der Reparaturrechnung vom 21.10.13 (Bl. 130 ff. GA.) und Vorlage der Umsatzabfrage (Bl. 70 GA.) nachgewiesen. Mithin kann der Kläger insoweit einen Betrag in Höhe von 6.048,23 EUR, entsprechend dem Haftungsanteil der Beklagten, begehren.

b)

Weiter steht dem Kläger ein anteiliger Anspruch auf die vom Ingenieurbüro H im Gutachten vom 24.10.2013 ermittelte Wertminderung in Höhe von 900,00 EUR, deren Ansatz die Beklagten nicht bestritten haben, zu. Der danach an die C GmbH zu zahlende Betrag beläuft sich auf 675,00 EUR.

c)

Die von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. J in Rechnung gestellten Gutachterkosten sind mit 663,85 EUR netto unstreitig. Der anteilige Erstattungsbetrag der Beklagten beläuft sich insoweit auf 497,88 EUR.

d)

Ebenfalls ersatzfähig sind die vom Kläger geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 1.002,06 EUR. Diese sind aufgrund des unfallbedingten Ausfalls des klägerischen Fahrzeuges entstanden. Im Hinblick auf die nachgewiesene Reparaturzeit ist die Dauer nicht zu beanstanden. Der Kläger musste für mehr einen Monat auf sein Fahrzeug verzichten. Die Reparatur begann am 06.11.2013 und war am 25. November 2013 beendet, dauerte folglich 19 Tage. Die Anmietung des Mietwagens erfolgte zwischen dem 24. Oktober 2013 und 06.11.2013 für 13 Tage. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger nicht für die gesamte Zeit des Ausfalls einen Mietwagen in Rechnung gestellt hat, sind jedenfalls die in Ansatz gebrachten 13 Tage nicht zu beanstanden. Soweit die Beklagten die Erforderlichkeit der Zusatzkosten für die Anhängerkupplung bestreiten, hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass dies so mit der Beklagten zu 2. abgesprochen worden ist. Der quotenmäßige Anteil der Beklagten beläuft sich insoweit auf 751,55 EUR.

e)

Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in angedachter Höhe von 250,00 EUR. Insoweit hat der Kläger eine Verletzung seinerseits nicht darlegen können. Das vom Kläger vorgelegte Attest des Dr. med. H vom 22.10.2013 bescheinigt eine Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau des Klägers, nicht hingegen eine Verletzung oder Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Trotz Hinweis des Gerichts insoweit hat der Kläger diesbezüglich nicht weiter vorgetragen.

f)

Die zunächst mit der Klage weiter geltend gemachten 25,00 EUR Kostenpauschale (Bl. 5 GA.) hat der Kläger ausweislich der neuen Anträge im Schriftsatz vom 16.04.2014 und den gestellten Anträgen in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2016 nicht weiter verfolgt.

Insgesamt ergibt sich danach ein unfallbedingter materieller Gesamtschaden in Höhe von 10.630,22 EUR. Von diesem Betrag haben die Beklagten 75 %, mithin insgesamt einen Betrag in Höhe von 7.972,66 EUR zu tragen.

g)

Soweit der Kläger vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 490,99 EUR brutto begehrt, waren die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter Berücksichtigung des Obsiegens und Unterliegens des Klägers neu zu berechnen. Danach war dem Kläger an vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten lediglich ein Betrag in Höhe von 376,51 EUR unter Verzugsgesichtspunkten zuzusprechen und zwar unter Berücksichtigung eines Wertes von bis 8.000,00 EUR.

h)

Der Zinsanspruch ist im ausgeurteilten Umfang aus §§ 286 ff. BGB begründet.

II.

Die Widerklage und Drittwiderbeklagte der Beklagten zu 1. ist unter Beachtung des oben Ausgeführten ebenfalls teilweise und zwar in Höhe eines Betrages von 511,46 EUR begründet.

Ausweislich der obigen Ausführungen trifft den Kläger ein Mitverschuldensanteil in Höhe von 25 %. Mithin kann die Beklagte zu 1. 25 % des ihr entstandenen Schadens von dem Kläger und der Drittwiderbeklagten begehren. Der der Beklagten entstandene Schaden ist hinsichtlich des Sachschadens in Höhe von 1.750,00 EUR, der Standgebühren der Firma T in Höhe von 161,84 EUR und den Mietkosten für das Leihfahrzeug in Höhe von 114,00 EUR unstreitig. Allerdings ist die von der Beklagten zu 1. mit 30,00 EUR angesetzte Unkostenpauschale mangels weiteren Vortrages auf 20,00 EUR zu kürzen (§ 287 ZPO). Von dem sich danach ergebenden Gesamtschaden in Höhe von 2.045,84 EUR kann die Beklagte zu 1. 25 %, mithin einen Betrag in Höhe von 511,46 EUR von dem Kläger und der Drittwiderbeklagten erstattet verlangen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 2, 711 ZPO.

Streitwert:

a) im Verhältnis Kläger und Beklagte zu 1.: 13.935,22 EUR,

b) im Verhältnis Kläger zur Beklagten zu 2.: 12.000,00 EUR,

c) im Vrhältnis Drittwiderbeklagte und Beklagte zu 1.: 2.055,84 EUR.