LG Dortmund, Urteil vom 19.05.2016 - 7 O 236/15
Fundstelle
openJur 2019, 20155
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H.v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche nach dem Widerruf von noch zwei Darlehensverträgen geltend.

Die Kläger sind Verbraucher. Sie schlossen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der E2 AG, am 16.03.2005/18.03.2005 einen als "Baufinanzierung" überschriebenen Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer ... 43 über einen Betrag i.H.v. 230.000,00 Euro, welcher durch Grundschulden abgesichert war. Das Darlehen diente der Kaufpreiszahlung des Objektes H-Straße in C. Der vereinbarte Zinssatz belief sich auf 4,370 Prozent; die monatliche Ratenhöhe betrug 1.795,92 Euro (Zins und Tilgung). Am Ende von Blatt 4 des Vertrages wird unmittelbar über dem Bereich für Unterschriften wie folgt auf eine Widerrufsbelehrung hingewiesen: "Auf Ihr in der beigefügten Widerrufsbelehrung näher erläutertes Widerrufsrecht weisen wir hin."

Dem als "Baufinanzierung" überschriebenen Vertrag war folgende Widerrufsbelehrung beigefügt:

"Widerrufsbelehrung

Nach Muster gemäß § 14 der BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fassung vom 01.August 2002

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Der Widerruf ist zu richten an:

E2 AG in E

Kredit-Service-Center PKGKPostfach ... E

Telefax: ...-...

E-Mail: Widerruf E@E2.com

E3

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.

Ihre E2 AG"

Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Darlehensvertrages und der Widerrufsbelehrung wird auf die von den Klägern als Anlagen K1 und von der Beklagten als Anlage B2 zur Akte gereichten Ablichtungen verwiesen.

Hinsichtlich dieses Darlehens schlossen die Parteien unter dem 10.05.2012/16.05.2012 eine "Vereinbarung zur Konditionenanpassung" (Anlage B21, Bl. 87 ff. d.A.).

Weiter nahmen die Kläger von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, am 11.04.2006/12.04.2006 ein als "Baufinanzierung" überschriebenes Hypothekendarlehen mit der Darlehensnummer ... 02 über einen Betrag i.H.v. 63.000,00 Euro in Anspruch. Der vereinbarte Zinssatz betrug 4,5 Prozent; die monatliche Ratenhöhe betrug 560,00 Euro (Zins und Tilgung). Auf Blatt 4 des Vertrages ist unter "Weitere Vereinbarungen" festgehalten:

"Die Darlehensvaluta dient zur Ablösung der Darlehensvaluten auf den Konten ... 01 und /41."

Unter dem 20.03.2008/27.03.2008/01.04.2008 schlossen die Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen als "Kreditangebot Vertragsänderung" überschriebenen Vertrag zu derselben Darlehensnummer über einen Betrag i.H.v. 52.006,93 Euro. Der vereinbarte Zinssatz belief sich auf 4,6 Prozent; die monatliche Ratenhöhe betrug ebenfalls 560,00 Euro (Zins und Tilgung). Ziff. 7 des Kreditangebotes weist auf ein Widerrufsrecht nach einer beigefügten Widerrufsbelehrung hin.

Diese, am Ende eines mit dem Begriff "Kreditbedingungen" überschriebenen Dokumentes aufgeführte Widerrufsbelehrung lautet:

"Widerrufsbelehrung - Nach Muster gemäß § 14 der BGB - Informationspflichten-Verordnung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

E2 AGCredit ServicesETelefax: (...) ...E-Mail: WiderrufE@E2.com

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.

Ihre E2 AG"

Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Kreditangebotes und des als "Kreditbedingungen" überschriebenen Dokumentes wird auf die von den Klägern als Anlage K2 zur Akte gereichten Ablichtungen verwiesen.

Hinsichtlich dieses Darlehens schlossen die Parteien unter dem 10.05.2012/16.05.2012 eine "Vereinbarung zur Konditionenanpassung" (Anlage B22, Bl. 90 ff. d.A.).

Schließlich schlossen die Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, am 10.07.2008/12.07.2008 einen als "Kreditvertrag Baufinanzierung" überschriebenen Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer ... 03 über einen Betrag i.H.v. 135.000,00 Euro, welcher durch Grundschulden abgesichert war. Der vereinbarte Zinssatz belief sich auf 5,5 Prozent; die monatliche Ratenhöhe betrug 1.068,75 Euro (Zins und Tilgung). Ziff. 9 des Kreditvertrages weist auf ein Widerrufsrecht nach einer beigefügten Widerrufsbelehrung hin.

Diese am Ende eines mit dem Begriff "Kreditbedingungen" überschriebenen Dokumentes aufgeführte Widerrufsbelehrung lautet wie zuvor zu dem Kreditangebot Nr. ... 02, mit Ausnahme des eingerückten Adressatenfeldes. Dieses lautet wie folgt:

E2 AG in E Banking Services / Credit ServicesKredit-Service-Center ETelefax: (...) ...# E-Mail: Widerruf.E@E2.com

Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Kreditvertrages und des als "Kreditbedingungen" überschriebenen Dokumentes wird auf die von den Klägern als Anlage K3 zur Akte gereichten Ablichtungen verwiesen.

Mit dem als Anlage K4 vorgelegten anwaltlichen Schreiben vom 27.05.2015 widerriefen die Kläger die Verträge vom 16.03.2005/18.03.2005, 20.03.2008/27.03.2008/01.04.2008 und 10.07.2008/12.07.2008. Die Beklagte bestätigte den Eingang des Widerrufes. Weitere Erklärungen gab sie nicht ab. Mit Schriftsatz vom 21.03.2016 widerriefen die Kläger weiter den Vertrag vom 11.04.2006/12.04.2006.

Die Kläger sind der Ansicht, die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft. Sämtliche Widerrufsbelehrungen enthielten das Wort "frühestens", was nach ständiger Rechtsprechung des BGH keine eindeutige und umfassende Belehrung des Verbrauchers darstelle. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Richtigkeit der Musterbelehrung berufen, weil sie bei der Belehrung des Darlehensvertrages mit den Endziffern -43 Sätze der Musterbelehrung gestrichen habe. Sämtliche Widerrufsbelehrungen enthielten keine ladungsfähige Anschrift der Rechtsvorgängerin der Beklagten, sondern lediglich ein Postfach. Eine Verwirkung des den Klägern zustehenden Widerrufsrechts sei entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls nicht eingetreten, weshalb auch eine unzulässige Rechtsausübung nicht durch die Kläger gegeben sei.

In der öffentlichen Sitzung vom 07.04.2016 schlossen die Parteien einen Teilvergleich darüber, dass die Kläger das Darlehen mit einem Nominalbetrag über 230.000,00 EUR mit der Darlehensnummer ... 43 kostenfrei zum 01.06.2016 in der zu diesem Zeitpunkt noch valutierenden Höhe ablösen können und die Beklagte gab im Gegenzug Sicherheiten frei. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit teilweise in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte hat von der eingeräumten Widerrufsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

Ursprünglich haben die Kläger angekündigt zu beantragen, dass festgestellt wird, dass die zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensverträge mit der Darlehensnummer ... 43 vom 16.03.2005/18.03.2005 über einen Betrag i.H.v. 230.000,00 EUR, mit der Darlehensnummer ... 02 vom 20.03.2008/27.03.2008/01.04.2008 über einen Betrag i.H.v. 52.006,93 EUR und mit der Darlehensnummer ... 03 vom 10.07.2008/12.07.2008 über einen Betrag i.H.v. 135.000,00 EUR durch den Widerruf der Kläger vom 27.05.2015 wirksam widerrufen worden sind, sowie weiter die Beklagte zu verurteilen die Kläger hinsichtlich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 3.856,55 EUR freizustellen, sowie hilfsweise festzustellen, dass die zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensverträge mit der Darlehensnummer ... 43 vom 16.03.2005/18.03.2005 über einen Betrag i.H.v. 230.000,00 EUR und der Darlehensnummer ... 03 vom 10.07.2008/12.07.2008 über einen Betrag i.H.v. 135.000,00 EUR durch den Widerruf der Kläger vom 27.05.2015 sowie der Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer ... 02 vom 11.04.2006/12.04.2006 über einen Betrag i.H.v. 63.000,00 EUR durch den klägerischen Schriftsatz vom 21.03.2016 wirksam widerrufen worden sind.

Die Kläger beantragen nunmehr noch,

festzustellen, dass die zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensverträge mit der Darlehensnummer ... 03 vom 10.07.2008/12.07.2008 über einen Betrag i.H.v. 135.000,00 EUR durch den Widerruf der Kläger vom 27.05.2015 sowie der Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer ... 02 vom 11.04.2006/12.04.2006 über einen Nennbetrag i.H.v. 63.000,00 EUR durch den klägerischen Schriftsatz vom 21.03.2016 wirksam widerrufen worden sind und dass durch den Widerruf die Darlehensverträge in Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrungen seien fehlerfrei. Sie seien entsprechend des Musters der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-Info-V gestaltet, die Angabe einer Großkundenpostleitzahl sei unschädlich. Weiter beruft sie sich auf Verwirkung. Im Übrigen, so meint sie, stehe der Geltendmachung eines Widerrufsrechts durch die Kläger auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens - insbesondere der von den Parteien zitierten Rechtsprechung - wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 07.04.2016 (Bl. 160 ff. d.A.) Bezug genommen.

Gründe

I.Der in der öffentlichen Sitzung vom 07.04.2016 gestellte Antrag der Kläger war dahin auszulegen, dass diese neben der beantragten Feststellung auch weiter die Verurteilung zur Freistellung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 3.856,55 EUR begehren.

II.Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Feststellung, dass die streitgegenständlichen Darlehensverträge durch ihre Erklärungen vom 27.05.2015 und 21.03.2016 wirksam widerrufen worden sind, noch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

1.Die Kläger haben den Darlehensvertrag Nr. ... 03 vom 10.07.2008/12.07.2008 über einen Betrag i.H.v. 135.000,00 EUR nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist widerrufen. Gemäß § 355 Abs. 1 BGB a.F. beträgt die Widerrufsfrist für einen Verbraucher 2 Wochen. Die Kläger haben die schriftlichen Unterlagen zu dem Darlehensvertrag einschließlich der Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss im Jahr 2008 erhalten, jedoch erst im Jahr 2015 - und somit verspätet - den Widerruf erklärt.

a.Dabei ist zunächst nicht entscheidend, ob die verwendete Widerrufsbelehrung von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung abweicht, da dies für sich gesehen noch keine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung begründet.

Entspricht eine Widerrufsbelehrung der (ggf. fehlerhaften) Musterwiderrufsbelehrung gem. § 14 BGB Info-V, genießt die Bank Vertrauensschutz. Weicht sie hiervon ab, scheidet Vertrauensschutz im Hinblick auf die enge Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urt. v. 15.8.2012 - VIII ZR 378/11, NJW 2012, 3298, BGH, Urt. v. 19.7.2012 - III ZR 252/11, NJW 2012, 3428) regelmäßig aus.

b.Ob die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerfrei ist kann dahinstehen. Jedenfalls entspricht sie der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB Info-V, so dass gemäß § 14 Abs. 2 BGB-Info-V in der maßgeblichen Fassung sich die Beklagte auf die Richtigkeit der verwandten Belehrung verlassen durfte, diese mithin als fehlerfrei gilt.

c.Soweit die Rechtsvorgängerin der Beklagten in der Widerrufsbelehrung eine Großkundenpostleitzahl anstelle einer Anschrift verwendet hat, ist dies unschädlich. Das OLG Frankfurt a.M. hat zu dieser Problematik ausgeführt:

"Dem Beginn des Laufs der Widerrufsfrist stand hier nicht entgegen, dass der Kläger deshalb nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden wäre (§§ 495, 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.), weil in der Widerrufsbelehrung als Adresse, an die der Widerruf zu richten ist, der Ort, konkretisiert durch eine der Beklagten als Großempfängerin zugeordnete Postleitzahl, angegeben ist. Ohne Zweifel genügt diese Angabe den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F., wonach die Widerrufsbelehrung auch die "Anschrift" desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, enthalten muss. Anschrift im Sinne dieser Norm ist jede Postanschrift und dementsprechend auch schon eine Postfachanschrift (BGH, Urt. v. 11.04.2002, I ZR 306/99, Rn. 13, m.w.N., juris). Allerdings sieht der Gestaltungshinweis Nr. 4 zu dem Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der ab dem 01.04.2008 gültigen Fassung vor, dass die "ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten" anzugeben ist. Diesen Anforderungen genügt die Angaben des Ortes ("O1") unter Hinzufügung der des Beklagten als Großempfängerin der Post zugeordneten Postleitzahl. Denn für diese Postleitzahl ist - im Internet auf dem Portal der Deutschen Post (www.postdirekt.de/plzserver) für jedermann ersichtlich - eine physische Adresse hinterlegt. Dementsprechend enthält die in der Widerrufsbelehrung angegebene Anschrift alle für eine Zustellung notwendigen Angaben. Anders als bei einer bloßen Postfachadresse sind förmliche und nichtförmliche Zustellungen möglich, ohne dass es auf eine Mitwirkung des Empfängers ankommt. Überdies ist die Straße und Hausnummer, der die Postleitzahl zugeordnet ist, ohne Schwierigkeiten zu ermitteln. Schutzwürdige Belange des Verbrauchers werden durch die Angabe einer besonderen Postleitzahl anstelle der Angabe von Straße und Hausnummer nicht berührt. Durch die hier in Rede anstehende Mitteilung der Anschrift des Widerrufsadressaten wird der Verbraucher in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen; die Angabe ist eindeutig und unmissverständlich." (OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 04.08.2014, 19 U 100/14).

Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an.

2.Die Kläger haben auch nicht den Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer ... 02 vom 11.04.2006/12.04.2006 über einen Nennbetrag i.H.v. 63.000,00 EUR mit Schriftsatz vom 21.03.2016 wirksam innerhalb der maßgeblichen Frist widerrufen.

a.Dass zu diesem Darlehensvertrag eine Widerrufsbelehrung von der Rechtsvorgängerin der Beklagten den Klägern übergeben worden ist, ist von keiner der Parteien vorgetragen worden. Das Fehlen dieser Widerrufsbelehrung führt jedoch gleichwohl nicht dazu, dass die Kläger diesen Darlehensvertrag mit Schriftsatz vom 21.03.2016 noch fristgerecht widerrufen konnten. Dabei konnte dahinstehen, ob für diesen Darlehensvertrag überhaupt eine Widerrufsbelehrung erforderlich war, etwa weil der Darlehensvertrag aus dem Jahre 2006 (Anlage B2) bereits nur einen Vertrag zur Ablösung noch offener Darlehensvaluten auf dem Konto Nr. ... 01 und /41 darstellte und von den Parteien nicht vorgetragen wurde, zu welchem Zeitpunkt dieser Darlehensvertrag geschlossen wurde, so dass nicht ersichtlich ist, ob es für den Ausgangsvertrag überhaupt einer Widerrufsbelehrung bedurfte.

b.Die Chronologie des angefochtenen Darlehensvertrages mit der Darlehensnummer ... 02 vom 11.04.2006/12.04.2006 stellt sich wie folgt dar:

1. Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer ... 01 und /41 mit nicht mitgeteilter Darlehensvaluta geschlossen.

2. 2006: Der nunmehr von den Klägern widerrufene Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer -02 über 63.000,00 EUR, löst den unter Ziff. 1 benannten Darlehensvertrag ab.

3. 2008: "Kreditangebot Vertragsänderung" vom 20.03.2008/27.03.2008/01.04.2008 über 52.006,93 EUR wird geschlossen, mit dem das zu Ziff. 2 benannten Darlehen abgelöst wird.

4. Konditionenanpassung vom 10.05.2012/16.05.2012, mit der wiederum das zu Ziff. 3 benannte Darlehen angepasst wird.

Unter Berücksichtigung dieser Chronologie und dabei insbesondere der Ablösung des nunmehr widerrufenen Darlehensvertrages aus dem Jahr 2006 im Jahr 2008 stand den Klägern im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufes am 21.03.2016 kein Widerrufsrecht mehr zu.

c.Das Fehlen einer gegebenenfalls erforderlichen Widerrufsbelehrung für den von den Klägern widerrufenen Darlehensvertrag vom 11.04.2006/12.04.2006 ist jedenfalls durch die erfolgte Widerrufsbelehrung mit dem "Kreditangebot Vertragsänderung" vom 20.03.2008/27.03.2008/01.04.2008 geheilt worden. Wie die Kläger auf Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 27.11.2015 (Bl. 72 d.A.) selbst ausführen, liegt es in der Hand der Beklagten, bzw. lag es in der Hand deren Rechtsvorgängerin, eine den gesetzlichen Anforderungen genügenden Nachbelehrung der Kläger vorzunehmen. Eine solche Nachbelehrung ist durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der Widerrufsbelehrung zu dem "Kreditangebot Vertragsänderung" (Anlage K2) aus dem Jahre 2008 wirksam erfolgt.

Diese Widerrufsbelehrung ist inhaltlich, bis auf das Adressatenfeld, wortgleich zu der erfolgten Widerrufsbelehrung zu dem Darlehensvertrag Nr. ...03 vom 10.07.2008/12.07.2008. Soweit auch in diesem Adressatenfeld lediglich eine Großkundenpostleitzahl anstelle einer Anschrift benannt ist, wird auf die Ausführungen zu dem Darlehensvertrag mit der Endziffer -03 Bezug genommen. Im Übrigen kann sich die Klägerin auch insoweit auf die Richtigkeitsvermutung gemäß § 14 Abs. 2 BGB-Info-V berufen.

Danach kann dahinstehen, ob, unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten Vertragsentwicklung dem erfolgten Widerruf auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung als Unterfall der Verwirkung entgegen steht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a ZPO.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit aufgrund des geschlossenen Teilvergleiches übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben und um Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO durch das Gericht ersucht haben, so waren die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich des erklärten Widerrufs des Darlehensvertrages mit der Darlehensnummer ...43 mit einem Nominalbetrag über 230.000,00 EUR den Klägern aufzuerlegen.

Zwar war die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung unwirksam, weil sie durch die verwendete Formulierung, dass die Widerrufsfrist "frühestens" mit Erhalt dieser Belehrung beginne, irreführend über die Widerrufsmöglichkeiten des Verbrauchers belehrte (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2012 - III ZR 83/11 - , Rn. 15, juris; m.w.N.). Gleichzeitig kann sich die Beklagte auch nicht auf die Vermutung des § 14 Abs. 2 BGB-Info-V berufen, weil sie in der Widerrufsbelehrung redaktionelle Änderungen vorgenommen hat, die nicht von den Gestaltungshinweisen der Anlage 2 gedeckt waren.

Auf die Fehlerhaftigkeit der erfolgten Widerrufsbelehrung kommt es jedoch nicht an, weil sich der erklärte Widerruf der Kläger als rechtsmissbräuchlich darstellt, unter Berücksichtig des vertraglichen Verhaltens der Kläger. Dieses Verhalten ist als Widersprüchlich zu bewerten.

a.Der Ausübung eines Widerrufsrechts im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung kann der Einwand der Verwirkung entgegenstehen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 242 Rn. 107: "Das iF einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung unbefristete Widerrufsrecht (§ 312) unterliegt der Verwirkung...").

Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre (Zeitmoment), der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat (Umstandsmoment), dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahekommt, mindert die erforderliche Zeitdauer. Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (vgl.OLG Köln, Entscheidung vom 25.01.2012, 13 U 30/11 m.w.N.).

Dem Widerrufsrecht kann in Ergänzung dazu der Einwand unzulässiger Rechtsausübung als Unterfall der Verwirkung entgegenstehen. Gemäß § 242 BGB bilden Treu und Glauben eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Eine gegen Treu und Glauben verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und verstößt gegen § 242 BGB (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 38). Eine Rechtsausübung ist insbesondere dann missbräuchlich, wenn ihr kein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt.

Der Einwand des Rechtsmissbrauchs steht einem Anspruch entgegen, "wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen." Eine Rechtsausübung kann "unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen" (BGH IX ZR 103/11, Rn. 12; ähnlich BGH IV ZR 76/11, Rn. 40). Dementsprechend ist eine Gesamtwürdigung der Interessen der Parteien vorzunehmen, um festzustellen, ob im konkreten Einzelfall die Interessen der Gegenpartei — hier den Beklagten — vorrangig schutzwürdig sind.

c.Der BGH hat für die Frage der unzulässigen Rechtsausübung (als Unterfall der Verwirkung) bei einem Widerrufsrecht folgende Kriterien entwickelt: "Die Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1520; BGHZ 25, 47, 51 f.; 84, 280, 281). "Die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu trage. [...] Die bloße Dauer zwischen dem Gesellschaftsbeitritt und dem Widerruf reicht [für die Annahme einer Verwirkung] nicht aus." (BGH, Urteil vom 18.10.2004, II ZR 352/02).

Der BGH hat ergänzend zu einem (hier nicht vorliegenden) Versicherungsvertrag festgestellt, dass ein Widerrufsrecht zeitlich nicht unbegrenzt ist (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013, IV ZR 52/12).

?

d.Dementsprechend haben in der Vergangenheit verschiedene Landgerichte und Oberlandesgerichte in unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen die Verwirkung eines Widerrufsrechts angenommen (z.B. OLG Hamm, Urteil vom 18. Januar 1999, 31 U 146/98, zitiert nach openjur, noch zur alten Rechtslage vor der Heininger-Entscheidung des EuGH; vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.3.2014, 17 W 11/14: "War der Inhalt der Widerrufsbelehrung grundsätzlich geeignet, einen durchschnittlichen Verbraucher über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts aufzuklären, darf die Antragsgegnerin auf den dauernden Bestand des Darlehensvertrages vertrauen"; vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.11.2014, 19 U 74/14; vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.1.2012, 13 U 30/11; LG Bonn, Urteil vom 18.6.2014, 2 O 268/13; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.11.2014, 2-21 O 139/14, LG Frankfurt a.M., Urteil vom 5.12.2014, 2-21 O 179/14; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.11.2013, 2-25 O 192/13).

e.Im Übrigen stellt ein Verhalten eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn sich die Vertragspartei widersprüchlich verhält. Dabei lässt die Rechtsordnung grundsätzlich widersprüchliches Verhalten zu. Nicht zulässig ist jedoch ein solches Verhalten, bei dem eine Partei sich vertrauensbegründend für den anderen Vertragspartner verhalten hat, oder die Treuwidrigkeit aus anderen Gründen folgt (vgl. Palandt/Grüneberg, § 242 BGB, Rn. 55 ff.).

f.Auch im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen einer unzulässigen Rechtsausübung als Unterfall der Verwirkung gegeben.

aa.Ausgehend von den oben genannten Voraussetzungen sieht die Kammer das Zeitmoment in Anbetracht der Tatsache, dass die Kläger, nachdem ihnen die Widerrufsbelehrung vorlag, mehr als 10 Jahre haben verstreichen lassen, bevor sie den Widerruf erklärt haben, als erfüllt an. Insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob sie von dem trotz Fristablaufs tatsächlich - d.h. aus rechtlichen Gründen - fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatten (vgl. OLG Köln, Entscheidung vom 25.1.2012, 13 U 30/11 m.w.N.).

bb.Angesichts des Umstandes, dass die Kläger auf ein Darlehen zur Finanzierung der Immobilie angewiesen waren und dass die Kläger das Darlehen über einen längeren Zeitraum hinweg bedient hatten, ist die Kammer der Auffassung, dass auch das sog. Umstandsmoment erfüllt ist. Insbesondere in Folge der von den Parteien geschlossenen "Vereinbarung zur Konditionenanpassung" vom 10.05.2012/16.05.2012 (Anlage B21) musste die Beklagte nicht mehr mit einem Widerruf des Darlehensvertrages rechnen.

cc.Dabei ist im Unterschied zu anderen Sachverhaltskonstellationen die Besonderheit zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen durch Grundpfandrecht gesicherten Kredit handelt. Dieser ist wegen seiner Besonderheiten anders zu bewerten als sonstige Kredite (vgl. die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, Präambel, Ziff. 14: "Durch Grundpfandrechte gesicherte Kreditverträge sollten vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sein. Es handelt sich hierbei um eine besondere Form des Kredits"). Die Beklagten mussten wegen dieser Besonderheiten — insbesondere da die Kläger wegen des Immobilienerwerbs auf ein Darlehen angewiesen waren — nicht mehr mit einem Widerruf des Darlehensvertrages und einer sich daran knüpfenden Rückabwicklung der Verträge rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen. Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt beispielsweise von dem darlehensfinanzierten Erwerb eines geschlossenen Fonds zu Anlagezwecken. Dieser Unterschied ist bei der Prüfung der Verwirkung zu berücksichtigen (vgl. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 5.12.2014, 2-21 O 179/14).

Die Kläger haben vom Grundsatz her eine Widerrufsbelehrung erhalten, so dass ihnen nach ihrem Informationsstand bekannt gewesen sein musste, dass sie das Darlehen widerrufen durften. Gleichwohl haben sie den Widerruf zunächst nicht erklärt. Wenn es um eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung geht, ist ein Kläger weniger schutzbedürftig als in einem Fall, in dem die Widerrufsbelehrung gänzlich fehlt. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung konnte einen durchschnittlichen Verbraucher, selbst wenn sie fehlerhaft war, über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts als solches nicht im Unklaren lassen (vgl. OLG Köln, Entscheidung vom 25.1.2012, 13 U 30/11).

Die Widerrufsfrist von 2 Wochen im Falle der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung steht zudem in einem erheblichen Gegensatz zu der Frist von über 10 Jahren, nach der die Kläger den Widerruf erklärt haben. Je größer dieser Gegensatz ist, desto größer ist der Vertrauenstatbestand, den der Kläger gesetzt hat (vgl. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 5.12.2014, 2-21 O 179/14).

Gegen die Annahme einer Verwirkung lässt sich zwar das Argument anführen, dass der Beklagten die Möglichkeit eröffnet war, die Kläger durch Übersendung einer korrekten Widerrufsbelehrung über ihr Widerrufsrecht (nochmals) zu belehren und die Widerrufsfrist rechtsverbindlich in Gang zu setzen. Doch ist dieses Argument vorliegend weniger überzeugend als in anderen Fällen. Denn nachdem die Kläger das Darlehen mehrere Jahre lang bedient hatten und auf das Darlehen zum Zwecke der Finanzierung einer Immobilie angewiesen waren, brauchte die Bank nicht mehr mit einem Widerruf zu rechnen. Sie hatte keine Veranlassung, die Kläger erneut über ein Widerrufsrecht zu belehren. Das galt insbesondere in Folge der von den Parteien geschlossenen Konditionenanpassung aus dem Jahre 2012 (Anlage B21). Jedenfalls im Anschluss daran musste die Beklagte nicht mehr damit rechnen, sich einem Widerruf des Vertrages ausgesetzt zu sehen und hatte folglich auch keine Veranlassung, die Kläger erneut zu belehren. Soweit sich die Kläger nunmehr auf eine nicht erfolgte Widerrufsbelehrung berufen und sich deshalb von dem Vertrag, den sie zuvor noch - nach Ablauf von über 7 Jahren - verlängert haben, lösen möchten, so stellt dieses Begehren ein unzulässiges widersprüchliches Verhalten dar.

Ein weiterer Unterschied zu vielen früher von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen liegt darin, dass die Beklagte aufgrund des zwischenzeitlich gesunkenen Zinsniveaus schutzwürdiger ist als in anderen Sachverhaltskonstellationen. Räumt man den Klägern in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation eine Widerrufsmöglichkeit ein, bedeutet dies bei wirtschaftlicher Betrachtung, dass die finanzierende Banken während der Laufzeit des Darlehensvertrages nicht nur das Risiko steigender Zinsen zu tragen hatte, sondern dass die Kläger zusätzlich das Risiko gesunkener Zinsen nachträglich auf die Bank übertragen dürfen. Eine solche Asymmetrie bei der Risikoverteilung hat nicht zur Folge, dass das Widerrufsrecht bereits aus diesem Grunde ausgeschlossen ist, wohl aber, dass die Banken in einer solchen Sachverhaltskonstellation schutzwürdiger sind als bei gleichbleibendem oder gestiegenem Zinsniveau. Dieser Umstand Ist von der Rechtsprechung im Rahmen der gebotenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (ebenso LG Frankfurt a.M., Urteil vom 5.12.2014, 2-21 O 179/14).

2.Mangels Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Freistellung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren.

IV.Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.