VG Köln, Urteil vom 01.08.2017 - 7 K 1522/15
Fundstelle
openJur 2019, 19388
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am 00.00.0000 geborene Kläger wurde durch Bewilligungsbescheid der Stiftung "G. " vom 20.08.1974 als thalidomidgeschädigtes Kind anerkannt. Folgende Fehlbildungen wurden als thalidomidbedingt festgestellt:

- Fehlen bzw. Funktionslosigkeit des Daumens zweiseitig

- Langfingerschaden zweiseitig

- Fehlen bzw. Funktionslosigkeit des 2. Fingers einseitig

- mittelschwerer Unterarm- mit Ellenbogenschaden einseitig

- schwerer Unterarm- mit Ellenbogenschaden einseitig

- Schulterschaden einseitig

- Oberarm- mit Schulterschaden einseitig

- rechte Hüfte pauschal

- linke Hüfte pauschal

- Wirbelsäule pauschal

Mit Änderungsbescheid vom 25.10.1977 wurde zusätzlich eine verminderte Körpergröße als Thalidomidschaden anerkannt.

Mit Schreiben vom 28.08.2013 stellte der Kläger einen Antrag auf Erhöhung der Leistungen wegen zusätzlicher Schäden am Rücken und an beiden Hüftgelenken und legte hierzu einen radiologischen Befund vom 12.08.2013 vor. In seiner Stellungnahme vom 10.10.2013 stellte der orthopädische Sachverständige der Medizinischen Kommission der Beklagten, Herr PD Dr. H. , fest, dass eine deutliche Skoliose der Wirbelsäule vorliege, die mit 2 zusätzlichen Punkten zu bewerten sei. Der Hüftschaden sei gering und schon zutreffend anerkannt. Die übrigen beschriebenen Veränderungen seien degenerativer Natur und damit schicksalhaft.

Mit Bescheid der Conterganstiftung für behinderte Menschen vom 20.11.2013 wurde die Gesamtpunktzahl für die thalidomidbedingten Körperschäden um 2 Punkte für den Wirbelsäulenschaden auf 34,84 Punkte erhöht. Die Änderung der Punktzahl für die Fehlbildungen im Bereich der Hüften wurde abgelehnt, weil diese korrekt bewertet seien. Die Erhöhung der Punktzahl führte nicht zu einer Erhöhung der Leistungen.

Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 11.12.2013 Widerspruch ein, der mit Schreiben vom 15.07.2014 begründet wurde. Danach seien nicht alle Behinderungen berücksichtigt worden. Der Kläger leide an starken Schmerzen in der Hüfte und im Brustbereich. Im nachgereichten Arztbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. med. Eckardt vom 27.11.2014 wurden neben den Schäden an den oberen Extremitäten eine deutlich eingesunkene Brust (Trichterbrust) als fixierte Fehlstellung sowie eine Rundrückenbildung im Brustwirbelsäulenbereich festgestellt. Die Hüftgelenke seien frei beweglich. Diese Schäden seien eindeutig auf die Einnahme von Contergan zurückzuführen. Durch die Fehlbildungen entstünde im Bereich der oberen Extremitäten und der Trichterbrust eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung, auch der Lungenatmung.

Mit Gutachten eines weiteren Mitglieds der Medizinischen Kommission der Beklagten, Prof. Dr. G. (Facharzt für Orthopädie) vom 10.01.2015 wurden die vorgelegten Röntgenbilder erneut bewertet. Prof. G. bestätigte eine Skoliose der Wirbelsäule sowie eine leichte Hüftdysplasie, die schon zutreffend bewertet sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2015 wurde der Widerspruch daher zurückgewiesen.

Am 18.03.2015 hat der Kläger Klage auf höhere Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz erhoben. Mit der Klagebegründung macht er eine Erhöhung der Punktzahl auf mindestens 50 Punkte geltend. Bei dem Kläger sei im Bereich der unteren Extremitäten die Hüfte betroffen. Der Kläger leide bereits nach kurzem Sitzen unter erheblichen Schmerzen, wenn er aufstehe. Die Beine knickten ihm dann weg. Außerdem leide er an einer sog. Hühnerbrust. Dies verursache erhebliche Schmerzen beim Atmen. Auch sei deshalb eine Nasenatmung nicht möglich. Durch den Minderwuchs und die Beeinträchtigung im Thorax-Bereich seien teilweise auch die inneren Organe betroffen.

Mit Schreiben vom 21.12.2015 hat der Kläger beantragt, das Verfahren ruhend zu stellen. Er nehme auf Veranlassung der Beklagten an einer Gefäßstudie teil. Er leide unter krampfartigen Schmerzen im gesamten Körperbereich, insbesondere im Brust- und Rückenbereich. In den übersandten ärztlichen Befunden über Gefäßuntersuchungen vom 12.02.2016 und vom 23.02.2016 werden arteriosklerotische Wandveränderungen festgestellt.

Ferner werden weitere radiologische Befunde vom 02.09.2011 (Thorax), 08.04.2014 (Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule), 16.09.2014 (rechter Vorfuß), 30.01.2015 (Thorax) vorgelegt. Hierzu behauptet der Kläger, dass die Veränderungen an der Wirbelsäule und das Fehlen des ersten Mittelfußstrahls am rechten Fuß thalidomidbedingt seien. Die Ferndiagnose von Herrn Prof. Dr. G. sei für ihn nicht verbindlich.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 20.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2015 zu verpflichten, ihm höhere Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz auf der Basis von mindestens 50 Punkten zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf die Gutachten der orthopädischen Sachverständigen der Medizinischen Kommission, die übereinstimmend festgestellt hätten, dass der Hüft- und der Wirbelsäulenschaden bereits korrekt bewertet seien. Die beim Kläger vorliegende Hühnerbrust sei kein in der Medizinischen Punktetabelle abgebildeter Schadensbefund und könne daher nicht berücksichtigt werden. Eine eingeschränkte Nasenatmung sei ebenfalls kein auf eine Conterganschädigung zurückzuführender Befund. Ausweislich der medizinischen Akte lägen keine Schädigungen im HNO-Bereich vor. Auch im Bereich der inneren Organe sei keine Schädigung nachgewiesen.

Die Beklagte hat ein Ruhen des Verfahrens abgelehnt, da die Einführung weiterer Schadenspunkte für Gefäßschäden derzeit noch ungewiss sei. Nach heutigem Erkenntnisstand könnten Gefäßschäden nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Einwirkung von Thalidomid in Schwangerschaft zurückgeführt werden. Gefäßfehlbildungen könnten vielfältige Ursachen haben und kämen auch in der nicht geschädigten Bevölkerungsgruppe vor. Belastbare Daten über ein signifikant häufigeres Auftreten bei thalidomidgeschädigten Menschen lägen bisher nicht vor.

Die Beklagte hat alle eingereichten Röntgenbefunde erneut Herrn Prof. Dr. G. vorgelegt, der hierzu mit Gutachten vom 11.05.2016 und vom 01.09.16 Stellung genommen hat. Darin wird erklärt, dass die vorgelegten Röntgenaufnahmen keine Befundänderung enthielten.

Die "etwas betonte Kyphose der Brustwirbelsäule" beruhe ausschließlich auf degenerativen Veränderungen der Bandscheiben, aber nicht auf den typischerweise bei der thalidomidbedingten Embryopathie vorkommenden vorderen Synostosen. Diese längen ohne jeden Zweifel nicht vor.

Bei der "Trichterbrust" handele es sich um eine trichterförmige Einziehung der vorderen Thoraxwand, die mit einer Inzidenz von 1 :1.000 die häufigste Thoraxdeformität sei. Die genauen Ursachen hätten bisher nicht abschließend geklärt werden können. In den meisten Fällen sei die Erkrankung aber auf genetische Faktoren, z.B. auf zu weichen Rippenknorpeln infolge eines gestörten Stoffwechsels, zurückzuführen. Andere Ursachen seien z.B. Vitamin D-Mangel, Marfan-Syndrom, Operationsfolgen oder Pleuraschwarten. Ein ursächlicher Zusammenhang der Trichterbrust mit der Einnahme von Thalidomid sei in der medizinischen Literatur nicht beschrieben.

In der Röntgenaufnahme des rechten Vorfußes werde eine Minusvariante des ersten Mittelfußstrahls erkennbar. Hierbei handele es sich aber um eine anatomische Normvariante, die sehr häufig zu finden sei, und nicht um eine Conterganschädigung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von höheren Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz aufgrund der im Klageverfahren geltend gemachten Körperschäden und Beschwerden.

Gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG werden Leistungen wegen Fehlbildungen gewährt, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen, § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG. Die Schwere des Körperschadens wird durch die Medizinische Punktetabelle konkretisiert, die sich in Anlage 2 der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen vom 16.07.2013 (BAnz. AT 22.07.2013 B3), zuletzt geändert am 18.06.2015 (BAnz. AT 26.06.2015 B") befindet.

Hierbei ist auszugehen vom Schweregrad der Fehlbildung, wie er bei der Geburt vorlag oder angelegt war, unter Berücksichtigung der zu erwartenden körperlichen Behinderung, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 der Richtlinien. Eine Erhöhung oder Verminderung der Conterganrente bei einer Änderung der Körperfunktionsstörungen nach bestandskräftiger Entscheidung über den Antrag findet nicht statt, § 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinien.

Daraus folgt, dass die thalidomidbedingten Körperschäden und Funktionsbeeinträchtigungen im Zeitpunkt der Geburt maßgeblich sind für die Zuordnung der Punkte nach der Punktetabelle. Dagegen sind Folgeschäden der Missbildung, also zum Beispiel die Verschlechterung von Körperfunktionen durch Verschleiß von geschädigten oder die Überlastung von gesunden Organen, oder Schäden durch Untersuchungen und Behandlungen im Verlauf des Lebens bei der Bewertung der Schwere des geburtsbedingten Körperschadens nicht zu berücksichtigen. Derartige Folge- und Spätschäden sollten nach dem Willen des Gesetzgebers durch die pauschale und deutliche Erhöhung der Conterganrenten, durch jährliche Sonderzahlungen und durch die Bewilligung von Leistungen für "spezifische Bedarfe" abgegolten werden, ohne die Punktebewertung im Einzelfall zu ändern,

vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs für das 1. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 08.04.2008, BT-Drs. 16/8743, S. 1; Begründung des Gesetzentwurfs für das 2. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 24.03.2009, BT-Drs. 16/12413, S. 7; Begründung des Gesetzentwurfs für das 3. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 12.03.2013, BT-Drs. 17/12678, S. 1, 4 und 7.

Auch können geburtsbedingte Fehlbildungen, die nicht durch eine Conterganeinnahme in der Schwangerschaft verursacht sind, sondern auf anderen Ursachen beruhen, z.B. auf Gendefekten oder anderen schädlichen Einwirkungen in der Schwangerschaft, nicht zu einer Erhöhung der Leistungen führen. Schließlich sind Körperschäden, die ein contergangeschädigter Mensch im Lauf seines Lebens durch anderweitige Erkrankungen, Unfälle oder altersbedingten Verschleiß erwirbt, keine thalidomidbedingten Fehlbildungen und können daher bei der Vergabe der Punkte nicht berücksichtigt werden.

Bei Anwendung dieser Kriterien sind Art und Schwere der thalidomidbedingten Körperschäden des Klägers bei der Geburt zutreffend bewertet worden. Davon ist das Gericht aufgrund der von der Beklagten vorgelegten sachverständigen Stellungnahmen der Mitglieder der Medizinischen Kommission überzeugt. Diese sind vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Insbesondere sind die vorgelegten Röntgenbefunde ausreichend, um die orthopädischen Schäden des Klägers auch ohne eine persönliche Untersuchung fundiert zu beurteilen.

Soweit der Kläger sich während des Klageverfahrens auch auf mögliche Gefäßschäden berufen hat, sind diese nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt.

Der geltend gemachte Hüftschaden ist von der Beklagten bereits zutreffend mit 2 Punkten bewertet worden. Alle orthopädischen Sachverständigen haben übereinstimmend festgestellt, dass der Kläger an einer thalidomidbedingten leichten Hüftdysplasie leidet. Hierfür sind in der Medizinischen Punktetabelle 2 Punkte vorgesehen (Ziff. B 3. A.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich ein stärkerer Hüftschaden vorliegt. Nach dem vom Kläger vorgelegten Arztbericht des Dr. Eckhardt vom 27.11.2014 sind die Hüftgelenke frei beweglich, was gegen einen weitergehenden Hüftschaden spricht.

Die vom Kläger geltend gemachten Schmerzen und Krämpfe in den Beinen, Wegknicken der Beine nach dem Aufstehen, können mit der leichten Hüftdysplasie nicht in Verbindung gebracht werden. Auch sind im Bereich der Beine keine anderen Fehlbildungen festgestellt. Die Schmerzen und Krämpfe können also nicht Folge einer thalidomidbedingten Fehlbildung sein. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob eine andere Ursache für die Beschwerden feststellbar ist. Wenn aber eine andere Ursache nahe liegt, bestätigt dies die Feststellung, dass die Beschwerden nicht durch die Fehlbildung verursacht sind. Hier kommt die im Arztbericht von Dr. med. Brettschneider vom 17.02.2016 diagnostizierte arterielle Verschlusskrankheit, also eine Durchblutungsstörung in den Beinen, als Ursache für die Beschwerden in Betracht. Hierbei handelt es sich um eine degenerative Erkrankung, an der auch die nicht contergangeschädigte Bevölkerung leidet.

Auch die Fehlbildungen im Bereich des Rückens sind von der Beklagten korrekt anerkannt worden. Aus den vorgelegten Röntgenbildern ergeben sich eine leichte Skoliose (seitliche Verbiegung der Wirbelsäule), ein leichte Kyphose (Rundrücken) und degenerative Veränderungen.

Die Skoliose ist nach der übereinstimmenden Bewertung von Dr. H. und Prof. Dr. G. mit 2 Punkten bewertet worden. Dies entspricht einer Skoliose 1. Grades nach der Punktetabelle (Ziff. C). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine stärkere Fehlbildung vorliegt und damit eine höhere Bewertung erforderlich ist.

Die beim Kläger vorliegende leichte Kyphose (Rundrücken) im Bereich der Brustwirbelsäule ist nach der überzeugenden Bewertung von Prof. Dr. G. nicht auf die Einnahme von Thalidomid zurückzuführen. Zwar sind Kyphosen als thalidomidbedingte Fehlbildungen bekannt und in der Medizinischen Punktetabelle erwähnt (Ziff. C). Diese sind jedoch nach den sachverständigen Ausführungen von Prof. Dr. G. eine Folge der Fehlbildung der Wirbelkörper in Form der sogenannten "vorderen Synostosen", also einer Verschmelzung der Wirbelkörper im vorderen Bereich. Diese Fehlbildung liegt beim Kläger eindeutig nicht vor.

Dagegen ist die Ausbildung einer Kyphose in der Bevölkerung industrialisierter Staaten sehr häufig. Sie kann zahlreiche Ursachen haben, aber auch allein auf Fehlhaltung, Bewegungsmangel, degenerativen Erkrankungen oder dem Alterungsprozess beruhen (vgl. Wikipedia, Stichwort "Kyphose", https://de.wikipedia.org/Kyphose, Abruf vom 12.04.2016). Beim Kläger liegen nach den Röntgenaufnahmen degenerative Veränderungen der Bandscheiben vor, die möglicherweise als Ursache der Kyphose in Betracht kommen. Auch die vorhandene Trichterbrust könnte zu der Kyphose geführt haben. Es gibt aber keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Kyphose beim Kläger thalidomidbedingt ist, zumal sie bei der ersten Begutachtung im Kindesalter (1974) nicht festgestellt wurde.

Die vom Kläger beklagten Rückenschmerzen können daher nicht zu einer höheren Punktzahl führen. Soweit sie auf der Skoliose beruhen, sind sie mit 2 Punkten bereits in die Bewertung mit einbezogen. Soweit sie auf degenerativen Veränderungen bzw. der Kyphose beruhen, werden sie nicht durch eine thalidomidbedingte Fehlbildung verursacht, sondern durch andere, später erworbene Erkrankungen.

Auch bei der sog. "Trichterbrust" handelt es sich nicht um eine thalidomidbedingte Fehlbildung. Die Trichterbrust ist eine Deformität im Bereich des Thorax (Brustkorbs), die nach ihrem Erscheinungsbild nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Einwirkung von Thalidomid in der Schwangerschaft zurückgeführt werden kann.

Die Kammer stellt für die Annahme einer Verbindung zwischen Thalidomideinnahme und Fehlbildung im Wesentlichen auf das typische Erscheinungsbild einer Conterganschädigung ab, wie es sich durch die Untersuchung zahlreicher geschädigter Menschen in der wissenschaftlichen Literatur herausgebildet hat,

vgl. zur Bedeutung des Erscheinungsbildes auch: Begründung des Gesetzentwurfs über die Errichtung einer nationalen Stiftung "Hilfswerk für das behinderte Kind", BT-Drs. VI/926 S. 8 zu § 13.

Andere Kriterien stehen angesichts der Tatsache, dass eine eindeutige und nachgewiesene naturwissenschaftliche Erklärung für den Schädigungsmechanismus durch Thalidomid nicht vorliegt, nicht zur Verfügung. Atypische Schäden können regelmäßig nicht als thalidomidbedingt anerkannt werden, weil diese sich - angesichts der vielfältigen Erscheinungsbilder und teilweise noch ungeklärten Ursachen - nicht von anderen kongenitalen Fehlbildungen abgrenzen lassen,

vgl. VG Köln, Urteil vom 08.11.2016 - 7 K 5772/13 - ; OVG NRW, Beschluss vom 28.12.2015 - 16 A 1124/15 - .

Dies zugrundegelegt, gehört eine "Trichterbrust" nicht zu den charakteristischen thalidomidbedingten Fehlbildungen, wie sie in der wissenschaftlichen Literatur, die der Kammer vorliegt, beschrieben ist. Sie wird auch in der Medizinischen Punktetabelle nicht erwähnt,

vgl. z.B.: Peters, Thalidomid-Embryopathie: eine vielfältige Katastrophe, in: Pädiatrie hautnah 2014, 26.

Gegen eine thalidomidbedingte Fehlbildung spricht auch, dass diese Anomalität in der nicht geschädigten Bevölkerung sehr häufig vorkommt, nämlich mit einer Häufigkeit von 1 : 300 oder 400 Geburten. Die Ursachen sind naturwissenschaftlich noch nicht abschließend geklärt. Die Trichterbrust geht mit Veränderungen in den Knorpelverbindungen zwischen Brustbein und Rippen einher (vgl. Wikipedia, Stichwort "Trichterbrust", https:// de.wikipedia.org/wiki/Trichterbrust). In Übereinstimmung hiermit führt Prof. Dr. G. diese Erscheinungsform auf eine genetisch bedingte Stoffwechselstörung zurück, die dazu führt, dass die Rippenknorpel zu weich sind. Eine derartige Fehlbildung ist bei thalidomidgeschädigten Menschen bisher nicht dokumentiert worden.

Soweit der Kläger eine eingeschränkte Nasen- oder Lungenatmung und Schmerzen beim Atmen beklagt, sind diese Beeinträchtigungen aufgrund der Einsenkung des Brustkorbs nachvollziehbar. Da sie aber nicht auf einer thalidomidbedingten Fehlbildung beruhen, können sie nicht zur Bewilligung zusätzlicher Punkte führen.

Fehlbildungen der inneren Organe, insbesondere des Herzens und der Lunge, sind bisher nicht durch ärztliche Untersuchungsbefunde belegt.

Auch das Fehlen des ersten Mittelfußstrahls am rechten Fuß ist keine thalidomidbedingte Fehlbildung. Da dieser Körperschaden im Antragsverfahren nicht geltend gemacht wurde, ist die Klage im Hinblick auf diesen Schaden bereits nicht zulässig.

Ungeachtet dessen kommt eine Anerkennung als conterganbedingte Fehlbildung nicht in Betracht, weil dieser Schaden ebenfalls nicht zum typischen Schadensbild der unteren Extremitäten bei der Einwirkung durch Thalidomid in der Schwangerschaft gehört. Wenn die unteren Extremitäten (Beine und Füße) von einer thalidomidbedingten Dysmelie betroffen sind, zeigen sich in erster Linie Fehlbildungen der großen Zehe in Form einer Mehrfachbildung, einer Dreigliedrigkeit oder einer Hypoplasie (Unterentwicklung, Verkleinerung) sowie Fehlstellungen der Füße in Form eines Klumpfußes,

vgl. Medizinische Punktetabelle, Ziff. B 1.1; R W Smithells, C G H Newman, "Recognition of thalidomide defects, J Med. Genet 1992, 716, 720; H.-G. Willert, "Das Fehlbildungsmuster der Thalidomidbedingten Dysmelie, S. 76 und 78, Henkel/Willert, "Dysmelia", S. 399, 402.

Ferner ist das Schadensbild geprägt durch die Fehlbildung der Tibia (Schienbein) und bei schwereren Fehlbildungen zusätzlich des Femurs (Oberschenkelknochen). Der Fuß bleibt - auch bei Ausbildung von 6 Zehen - in seinen Grundstrukturen erhalten,

vgl. auch VG Köln, Urteil vom 24.02.2015 - 7 K 2187/13 - juris Rn. 33 und Urteil vom 02.12.2015 - 7 K 2260/13 - juris Rn. 41.

Das isolierte Fehlen eines Mittelfußknochens des 1. Strahls ohne weitere Schäden im Bereich der Extremität ist dagegen nicht beobachtet worden. Prof. Dr. G. stellt fest, dass es sich beim Fehlen des 1. Mittelfußstrahls um eine anatomische Normvariante handele, also um eine Abweichung, die noch im Rahmen einer häufigen Ausprägung von Fußknochen bei der Normalbevölkerung liegt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung unzutreffend ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Zusammenfassend können somit beim Kläger keine weiteren Körperschäden festgestellt werden, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Einnahme von Contergan in Zusammenhang stehen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

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