AG Meschede, Beschluss vom 25.09.2017 - 7 F 518/17
Fundstelle
openJur 2019, 19309
  • Rkr:
Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Kind U. S. , geboren am 21.05.2010, beginnend mit September 2017 monatlich zum 1. Kindesunterhalt in Höhe von 217,00 EUR zu zahlen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Kind G. S. , geboren am 02.06.2008, beginnend mit September 2017 monatlich zum 1. Kindesunterhalt in Höhe von 217,00 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten zu 3/4, die Antragstellerin zu 1/4.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Verfahrenswert: 3.564,00 EUR (§§ 41, 51 FamGKG).

Gründe

I.

Der Antragsgegner ist der Vater der Kinder U., geb. am 21.05.2010 und G., geboren am 02.06.2008.

Die Kindeseltern leben getrennt. Die Kindesmutter lebt mit den gemeinsamen Kindern im Haus, das im Alleineigentum des Antragsgegners steht. Die Antragstellerin trägt lediglich die Stromkosten, ansonsten zahlt sie weder für sich noch für die Kinder eine Nutzungsentschädigung bzw. Miete an den Antragsgegner. Dieser trägt die Hauslasten und -kosten, mit Ausnahme der Stromkosten.

Der Antragsgegner zahlt auch die Kosten für die Musikschule der Kinder, die für G. bei ca. 48,00 EUR monatlich liegt, für U. bei mindestens 58,00 EUR monatlich.

Aktuell zahlt der Antragsgegner 215,00 EUR an die Kindesmutter.

Diese beantragt nunmehr, den Antragsgegner zu verpflichten,

an sie für die am 21.05.2010 geborene U. S. , beginnend ab September 2017, monatlich zum 1. Kindesunterhalt in Höhe von 297,00 EUR zu bezahlen

an sie für den am 02.06.2008 geborenen G. S. , beginnend ab September 2017, monatlich zum 1. Kindesunterhalt in Höhe von 297,00 EUR zu bezahlen.

Der Antragsteller beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und in Höhe wie austenoriert begründet, §§ 246 FamFG, 1601 BGB .

Der Antragsgegner ist den Kindern grundsätzlich zu Unterhalt verpflichtet.

Vorliegend wird lediglich der Mindestunterhalt geltend gemacht. Der Antragsgegner hat mangelnde Leistungsfähigkeit nicht vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht.

Unstreitig trägt er jedoch die Wohnkosten der Kinder.

Die Wohnkosten sind auch in den unteren Einkommensgruppen in den Bedarfssätzen enthalten. Sie können mit 20% des Tabellensatzes veranschlagt werden

(Wendl/Staudigl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 2 Rn. 326).

Er trägt auch die Kosten für die Musikschule. Fraglich ist, ob diese Kosten mit dem Mindestunterhalt zu verrechnen sind und wenn ja, in welcher Höhe.

In den Sätzen der Tabelle sind auch die Kosten für musische und sportliche Interessen pauschal enthalten

(Wendl/Staudigl/Klinkhammer, a.a.O., Rn. 326). Diese Bedarfsposition kann mit einem Pauschalbetrag angesetzt werden, im Übrigen können die Aufwendungen für die Musikschule nur als Deckung eines Mehrbedarfs eingestuft werden, der nicht aus dem Elementarunterhalt gedeckt werden kann.

(vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. Juli 2012 - II-12 UF 319/11 -, Rn. 11, juris).

Da es sich vorliegend um Mindestunterhalt handelt, kann die Bedarfsposition "Musische Interessen" nicht mit einem so hohen Pauschalbetrag angesetzt werden, als wenn ein Barunterhalt einer höheren Einkommensstufe geschuldet wäre. Wenn die Lebensstellung der Kinder, die sich von der der Eltern ableitet, eingeschränkt ist, dann hat diese Einschränkung auch Auswirkungen auf die Möglichkeit, ein Hobby auszuüben.

Das Gericht hat deshalb lediglich 20,00 EUR monatlich als Bedarfsposition im Mindestunterhalt für angemessen gehalten, die wiederum durch den Kindesvater gedeckt wird.

Es ergibt sich deshalb folgende Berechnung:

U., 7 Jahre

G., 9 Jahre

Bedarf

297,00 €

297,00 €

Bedarf gedeckt

./. Wohnkosten 20 %

-59,40 €

-59,40 €

./. Musischer Bedarf

-20,00 €

-20,00 €

217,60 €

217,60 €

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 243 FamFG.