LG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2016 - 6 O 460/14
Fundstelle
openJur 2019, 18650
  • Rkr:
Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.125,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Dezember 2014 zu zahlen.

II.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte dazu verpflichtet ist, den Drittwiderbeklagten von sämtlichen weiteren Kosten freizustellen, die im Zusammenhang mit der Rechtsberatung des Beklagten und dem vor dem Landgericht Düsseldorf geführten S H gegen S B3, Gebietsfiliale B u.a., Aktenzeichen 16 O 372/12, bereits angefallen sind oder noch anfallen werden.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Widerklage wird abgewiesen.

V.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

VI.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zwangsweise durchzusetzenden Betrages, wobei die Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden darf.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus nach § 398 BGB abgetretenem Recht Schadensersatz X-X3 fehlerhafter Rechtsverfolgung.

Der Beklagte ist ein in B niedergelassener Rechtsanwalt, der sich als Spezialkanzlei für Bank- und Bankhaftungsrecht, Kapitalanlagerecht, Sanierungsrecht und Insolvenzrecht bezeichnet. Zu seiner rechtsvertretenden Vorgehensweise gehörte es, Geschädigte in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu bündeln und bei Bedarf im Namen der Gesellschaft den L-X3 zu bestreiten. Eine solche von ihm im Hinblick auf Geschädigte aus nicht börsenmäßig notierten Aktien der DSC PLC am 04. August 2010 vor dem Landgericht Düsseldorf erhobene Klage wurde durch Urteil vom 21. Juli 2011abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 27. November 2012 mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass die Gesellschaft nicht parteifähig sei.

Die Parteifähigkeit von Geschädigten, die sich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen hatten, war seinerzeit nicht unumstritten. So hatte der Beklagte in dem Rechtsstreit 2a 362/03 vor dem Landgericht Düsseldorf mit einer entsprechenden Prozessführung Erfolg. Auf der anderen Seite entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 12. April 2011, II ZR 197/09, und einem Beschluss vom 19. Juli 2011, II 86/11, dass eine solche Prozessführung unzulässig sei. Weil der Gesellschaftszweck gegen die Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes verstoße, sei die Gründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unwirksam mit der Folge, dass sie auch nicht parteifähig sei. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin wurden die genannten Entscheidungen am 26. Mai 2011 bzw. 30. November 2011 in die Rechtsprechungs-Datenbank juris eingestellt.

Der Drittwiderbeklagte ist Geschädigter der später in Insolvenz geratenen S3 B3. Aus bei den Emittenten erworbenen Anteilen erlitt er zwischen 1999 und 2003 ein Schaden in Höhe von 53.137,67 EUR. Im Jahr 2007 trat der Beklagte an ihn heran und bot an, diesen Schaden von der E B3 zurückzuverlangen. Grundlage für dieses Verlangen sollte es sein, dass die Anlegergelder über Konten der Bank eingesammelt und dann an die Emittenten weitergegeben worden waren. Auch für diese Rechtsverfolgung schloss der Beklagte die von ihm angeworbenen Geschädigten zu einer als Pool bezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen. Hierzu heißt es in § 4 eines von den Anlegern mit dem Beklagten abgeschlossenen Vertrages (Anlage K4), dass der Beklagte zum anwaltlichen Vertreter des Pools bestimmt werde. Der Pool erteile dem Beklagten rechtsgeschäftliche Vollmacht zum Abschluss aller zur Realisierung der Schadensersatzforderungen erforderlichen Rechtsgeschäfte und Prozesshandlungen für alle Instanzen. § 7 sieht vor, dass die Haftung des Beklagten auf vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden beschränkt sei. Sie bestehe ausdrücklich nicht gegenüber den einzelnen Mitgliedern des Pools, sondern ausschließlich gegenüber dem Pool.

Der Drittwiderbeklagten entschloss sich dazu, der Gesellschaft beizutreten. Auf eine Vergütungsvorschussrechnung des Beklagten vom 28. Februar 2007 (Anlage K7) zahlte am 12. März 2007 6.037,47 EUR.

Die von dem Beklagten im Namen der Gesellschaft geführter Rechtsverfolgung blieb ohne Erfolg. Eine für die Gesellschaft am 24. September 2012 vor dem Landgericht Düsseldorf erhobene Klage, 16 O 372/12, wurde durch Urteil vom 15. Oktober 2013 abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die dortige Klägerin nicht parteifähig sei, weil der Gesellschaftsvertrag gegen § 3 und § 2 Abs. 2 S. 1 RBG verstoße. Für die Rechtsverfolgung entstanden dem Drittwiderbeklagten 1.088,34 EUR an anteiligen Gerichtskosten.

Mit schriftlicher Erklärung vom 04. November 2014 erklärte der Drittwiderbeklagte die Abtretung seiner ihm gegenüber dem Beklagten zustehenden Ansprüche an die Klägerin. Die Klägerin nahm diese Verfügung an.

Die Klägerin und der Drittwiderbeklagten meinen, der Beklagte habe die Rechte des Drittwiderbeklagten nicht im Verbund mit anderen Geschädigten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts wahrnehmen dürfen. Aus vorangegangenen Entscheidungen hätte er erkennen müssen, dass eine solche Rechtsverfolgung nicht erfolgsverheißend, in jedem Fall aber im Verhältnis zu einer getrennten Vorgehensweise risikoreicher gewesen sein. Wäre der Drittwiderbeklagten über diese Risiken belehrt worden, hätte er von der angebotenen Rechtsverfolgung Abstand genommen. Eine entsprechende Belehrung durch den Beklagten sei zu keiner Zeit erfolgt. Von der gewählten Vorgehensweise habe der Beklagte auch deshalb absehen müssen, weil er die geltend gemachten Ansprüche habe verjähren lassen.

Für die Wahrnehmung ihrer Rechte in dieser Sache habe die Rechtschutzversicherung der Klägerin 2.251,48 EUR gezahlt. Diese habe der Beklagte der Rechtsschutzversicherung zu erstatten.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen, wobei sie zusätzlich im X2 der gewillkürten Prozessstandschaft Zahlung in Höhe von 2.251,48 EUR an ihre Rechtsschutzversicherung verlangt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt der Beklagte,

festzustellen, dass dem Drittwiderbeklagten nach näherer Maßgabe der Entscheidungsgründe keine Schadensersatzansprüche gegenüber ihm zustünden, welche im Zusammenhang mit der außergerichtlichen und gerichtlichen anwaltlichen Vertretung des Widerbeklagten im Streit der S2 H ./. S B3 u.a. - 16 O 372/12 LG Düsseldorf - stehen würden.

Der Drittwiderbeklagte beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte wendet ein, die Klägerin sei für den geltend gemachten Anspruch nicht aktivlegitimiert. Zwischen ihm und dem Drittwiderbeklagten habe nämlich keine Rechtsbeziehung bestanden, sondern ausschließlich ein Mandat zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im Verhältnis zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei seine Haftung im Übrigen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Er habe darin vertraut, dass die von ihm am 24. September 2012 vor dem Landgericht Düsseldorf erhobene Klage Erfolg haben werde. Schließlich habe er in der bereits genannten Sache 2a O 362/03 vor dem Landgericht Düsseldorf mit einer gleichen Prozessführung obsiegt. Gleichwohl sei der Drittwiderbeklagte B2 2007 über die Risiken der beabsichtigten Prozessführung eingehend belehrt worden.

Zur Widerklage erwidert der Drittwiderbeklagte, dieser fehle es am Feststellungsinteresse. Bereits mit der Klage würden die Rechtsbeziehungen der Beteiligten umfassend geklärt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E2. Zugleich hat es den Drittwiderbeklagten informatorisch angehört. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme und Parteianhörung wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 03. November 2015 verwiesen.

X-X3 des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen und auf den Inhalte der Sitzungsprotokolle vom 09. Juni 2015 sowie 03. November 2015 Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage hat bis auf eine geringfügige Zuvielforderung Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet, so dass sie insoweit abzuweisen ist.

1.

Der Beklagte ist der Klägerin aus §§ 611, 675 BGB in Verbindung mit §§ 280 Abs. 1, 398 BGB in Höhe von 7.135,81 EUR zum Schadensersatz verpflichtet.

Aufgrund eines ihm erteilten Mandates hat der Rechtsanwalt bei einer Rechtsverfolgung zunächst die für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Punkte durch Befragen seines Mandanten aufzuklären (BGH, Urteil vom 21. November 1960, III ZR 160/59, NJW 1961,602). Bei lückenhaften Informationen hat er auf Vervollständigung zu drängen (BGH Urteil vom 8. Oktober 1981, III ZR 190/79, NJW 1982,437) und bei der Ermittlung von so genannten Rechtstatsachen die dem zu Grunde liegenden Umstände zu erfragen (BGH, Urteil vom 21. April 1994, IX ZR 150/93, NJW 1994, 2293; BGH Urteil vom 20. Juni 1996, IX ZR 106/95, NJW 1996, 2931). Sodann hat er im Interesse seines Mandanten den sichersten X3 zu wählen (BGH, Urteil vom 23. Juni 1981, VI ZR 42/80, NJW 1981, 2742; BGH Urteil vom 5. November 1987, IX ZR 86/86, NJW 1988, 487; BGH Urteil vom 16. November 1989, IX ZR 190/88, NJW-RR 1990, 205).

In dem er sich dazu entschied, mögliche Ansprüche des Drittwiderbeklagten und von anderen Geschädigten der S3 B3 nicht getrennt voneinander, sondern über eine durch ihn gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltend zu machen, hat der Beklagte dieses Gebot, für seinen Mandanten den sichersten X3 zu wählen, verletzt. Die von ihm iniziierte Rechtsverfolgung ist ohne Erfolg geblieben. Seine im Namen der Gesellschaft erhobene Klage ist in Ermangelung einer Parteifähigkeit auf der Aktivseite als unzulässig abgewiesen worden.

Dieses über eine getrennte Rechtsverfolgung hinausgehende Risiko ist für den Beklagten abzusehen gewesen, war seine am 04. August 2010 mit einer gleichen Prozessführung vor dem Landgericht Düsseldorf erhobene Klage doch am 21. Juli 2011 abgewiesen worden. Bereits vor der in der Sache 16 O 372/12 unter dem 24. September 2012 erhobenen Klage hatte zudem der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen vom 12. April 2011 sowie 19. Juli 2011 entschieden, das Klagen von Geschädigten, die sich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen hatten, unzulässig seien, weil der Gesellschaftszweck gegen das Rechtsberatungsverbot verstoße, der Gesellschaftsvertrag daher unwirksam sei und die Gesellschaft nicht über die gebotene Parteifähigkeit verfüge. Beide Entscheidungen waren bei Klageeinreichung in der Sache 16 O 372/12 publiziert. Im Lichte dessen ist es von nicht ausschlaggebender Bedeutung, dass der Beklagte in der Sache 2a 362/03 vor dem Landgericht Düsseldorf mit einer gleichen Prozessführung obsiegt hatte. Aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung hätte er erkennen müssen, dass die von ihm gewählte und dem Drittwiderbeklagten angebotene Rechtsverfolgung gegenüber einer getrennten Vertretung der einzelnen Geschädigten höher risikobelastet war.

Diese von dem Beklagten gewählte Rechtsverfolgung ist nicht durch eine Einwilligung des Drittwiderbeklagten gerechtfertigt. Eine solche Einwilligung hätte nur dann eine tragfähige Grundlage gehabt, wenn der Beklagte den Drittwiderbeklagten zur angebotenen Rechtsverfolgung über die unklare Rechtslage und das damit verbundene Risiko umfassend und eingehend belehrt hätte. Zu einer solchen Belehrung hat die Beweisaufnahme nichts ergeben.

Der Zeuge E2 hat ausgesagt, er habe mit dem Drittwiderbeklagten lediglich die rechtlichen Anknüpfungstatsachen besprochen. Gemeint sei damit eine mögliche Evidenzhaftung der Bank. Zu dem Gesellschaftsvertrag habe er den Drittwiderbeklagten nicht belehrt. Das sei aus damaliger Sicht wohl auch nicht erforderlich gewesen. Noch 2009 sei eine identische Prozessführung vom Bundesgerichtshof bestätigt worden. Der Beklagte habe ihm davon berichtet, dass es auch noch später Entscheidungen gegeben habe, bei denen es bei einer solchen Prozessführung zu keinen Problemen mit der Aktivlegitimation gekommen sein. Er könne nicht sagen, ob die Mandanten vor bzw. anlässlich der Klageerhebung nochmals kontaktiert worden seien.

Aus dieser Aussage geht eine aus den vorgenannten Gründen gebotene Risikobelehrung nicht hervor. Im Gegenteil hat der Drittwiderbeklagten bei seiner informatorischen Anhörung angegeben, ihm sei nicht klar gewesen, dass die gemeinsam mit anderen Geschädigten in Gestalt einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts angebotene Rechtsverfolgung schon formell nicht zum Erfolg habe führen können. Als er dies erfahren habe, sei er "allen Wolken gefallen".

Der dem Beklagten daher anzulastende Pflichtverstoß hat zur Folge, dass er der Klägerin den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Dieser ist mit dem Vorschuss gemäß Rechnung vom 28. Februar 2007 (Anlage K7) und den anteiligen Gerichtskosten zwischen den Parteien unstreitig, so dass es hierzu keiner näheren Ausführungen bedarf.

Der diesbezügliche Anspruch ist nicht nach § 7 des zwischen den Beklagten und den eingeworben Anlegern abgeschlossenen Poolvertrages ausgeschlossen. Als für eine Vielzahl von Mandaten vorformulierte Klausel und daher allgemeine Geschäftsbedingung des Beklagten verstößt der dort genannte, im Hinblick auf die Geschädigten umfassende Haftungsausschluss gegen § 309 Nr. 7 lit. b) BGB und ist daher unwirksam. Eine Haftung für grobes Verschulden lässt sich nicht ausschließen. Darauf, ob der Beklagte grob schuldhaft gehandelt hat, kommt es nicht an. Denn eine wertungserhaltende Reduktion sieht das Gesetz bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vor. In diesem Zusammenhang besteht kein Zweifel daran, dass nicht nur zwischen dem Beklagten und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern auch zwischen ihm und den geschädigten Mandanten eine Rechtsbeziehung gestanden hat. Dies folgt schon daraus, dass er seine Vorschüsse nicht gegenüber der Gesellschaft, sondern - wie bei dem Drittwiderbeklagten mit Rechnung vom 28. Februar 2007 - unmittelbar gegenüber den Mandanten abgerechnet hat.

2.

Weil es sich noch nicht absehen lässt, ob und in welcher Höhe der Drittwiderbeklagte mit den Kosten belastet wird, die den Klagegegnern in der Sache 6 O 372/12 vor dem Landgericht Düsseldorf entstanden sind, ist dem Antrag auf Feststellung einer diesbezügliche Ersatzpflicht des Beklagten stattzugeben.

3.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Erstattung der von ihrer Rechtsschutzversicherung geleisteten Zahlung kann die Klägerin von dem Beklagten nicht im X2 der gesetzlichen Prozessstandschaft verlangen. Eine diesbezügliche Anspruchsgrundlage lässt sich nicht einsehen und ist von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden. Eine Zahlung der Rechtsschutzversicherung wäre in erster Linie nicht auf die Pflichtversicherung des Beklagten, sondern einer aufgrund des bestehenden Versicherungsverhältnisses erteilten Deckungszusage zurückzuführen.

II.

Im Hinblick auf die Widerklage kann es dahingestellt bleiben, ob sie prozessual zulässig ist. In jedem Fall ist sie aus dem zuvor ausgeführten Gründen unbegründet, so dass sie abzuweisen ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 108 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird auf bis zu 10.000 EUR festgesetzt, §§ 43 Abs. 1,45 Abs. 1 S. 3 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, D-Allee, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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