LG Essen, Urteil vom 16.10.2017 - 6 O 152/17
Fundstelle
openJur 2019, 18610
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beklagte ist Stromnetzbetreiberin, unter anderem im Raum F, und verfügt über ein Netz mit Hochspannungs-, Mittelspannungs- und Niederspannungsleitungen, an das auch der Haushalt der Kläger angeschlossen ist. Sie ist zudem zuständig für die Transformation des Stroms auf die verschiedenen Spannungsebenen, insbesondere die Niederspannungsebene für die Netzanschlüsse der Endkunden.

Am ... beschädigte ein Schiffskran der A S.a.r.l., der mit Schriftsatz vom 15.09.2017 der Streit verkündet wurde (i. F.: Streitverkündete zu 2), eine Freileitungs-Hochspannungsleitung der Beklagten in F, so dass jedenfalls kurzfristig eine Überspannung im Bereich des Stromkreises T-Straße auftrat.

Mit Schreiben vom 09.05.2017 teilten die Kläger der Beklagten mit, dass es aufgrund der Überspannung zu Schäden an diversen elektronischen Geräten in ihrem Haushalt gekommen sei und forderten die Beklagte auf, insgesamt 5.711,16 € bis zum 23.05.2017 zu zahlen. Wegen der Einzelheiten der beschädigten Geräte samt Rechnungsbelegen wird auf Bl. 5 ff. d. A. verwiesen. Die Beklagte zahlte den angeforderten Betrag nicht.

Die Kläger behaupten, die Elektrogeräte seien infolge der aufgetretenen Überspannung beschädigt worden. Diese sei ungesichert an die angeschlossenen Haushalte weitergeleitet worden, ohne dass die Beklagte Schutzmaßnahmen ergriffen habe. Sie habe einen Fehler bei der Erdung begangen.

Sie meinen, daraus ergebe sich ein Anspruch aus dem Produkthaftungsgesetz. Des Weiteren seien sie beide Eigentümer der beschädigten Geräte und hätten die Rechnungen für die Geräte sowie die Rechnung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten - so behaupten sie - auch bezahlt.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.711,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 697,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, eine Überspannung sei nur für einen Zeitraum von ca. einer Minute aufgetreten bis der Sternpunktableiter in der Umspannanlage T-Straße durchgebrannt sei. Danach sei es zu einer vorübergehenden Unterbrechung der Stromversorgung gekommen, die zu den Beschädigungen an den elektronischen Geräten der Kläger geführt habe. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass es in der Wohnung der Kläger zu einer auf der Störung ihrer Leitung beruhenden Überspannung gekommen sei und dadurch die Schäden an den elektronischen Geräten entstanden seien. Eine kurzfristige Überspannung sei zwischen dem Zeitpunkt eines Seilabrisses mit sogenannter schwebender Phase und einer finalen Abschaltung unvermeidbar. Es habe in dieser Zeit kein beherrschbarer Erdschluss vorgelegen. Außerdem hätten die Kläger ihre Geräte nicht ausreichend gegen eine mögliche Überspannung gesichert. Des Weiteren seien die beschädigten Geräte auf dem Markt günstiger zu beschaffen, als von den Klägern angegeben. Sie ist der Auffassung, die Kläger müssten sich einen Abzug neu für alt anrechnen lassen. Zudem sei die Klägerin zu 1) schon nicht aktivlegitimiert. Die Beklagte hafte nicht, da insbesondere ein Produktfehler nicht vorliege und das vermutete Verschulden der Beklagten widerlegt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

A. Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Essen sachlich zuständig nach §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG und örtlich zuständig nach § 32 ZPO, da eine Leitung der Beklagten in F beschädigt wurde.

B. Begründetheit

Die Klage ist jedoch unbegründet.

I. Zahlung von 5.711,61 €

Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 5.711,61 €.

1. § 1 I 1 ProdHaftG

Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 1 I 1 ProdHaftG. Nach dieser Vorschrift ist der Hersteller eines Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, dass durch den Fehler des Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Zwar ist Elektrizität gem. § 2 ProdHaftG ein Produkt im Sinne dieser Vorschrift und es wurden Sachen der Kläger beschädigt, die i.S.v. § 1 I 2 ProdHaftG für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt sind. Allerdings fehlt es - selbst wenn man den Vortrag der Kläger als unstreitig unterstellt - im vorliegenden Fall an einem Produktfehler gem. § 3 ProdHaftG sowie an einem Inverkehrbringen des Produkts gem. § 1 II Nr. 1 ProdHaftG. Dazu im Einzelnen:

a. Produktfehler

Ein Produktfehler liegt nicht vor.

Gem. § 3 ProdHaftG hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände - insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann sowie des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde - berechtigterweise erwartet werden kann. Abzustellen ist dabei nicht auf die subjektive Sicherheitserwartung des jeweiligen Benutzers, sondern objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicherheit bietet, die die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsverordnung, i. F.: NAV), insbesondere § 16 NAV, konkretisiert in ihrem Anwendungsbereich die berechtigen Sicherheitserwartungen an das Produkt Elektrizität (BGH, Urteil vom 25.02.2014 - VI ZR 144/13). Der Anwendungsbereich der NAV ist vorliegend eröffnet, da die Beklagte Netzbetreiberin i.S.v. § 1 IV NAV ist und die Kläger Anschlussnutzer i.S.v. § 1 III NAV sind.

Der BGH hat einen Verstoß gegen die berechtigen Sicherheitserwartungen in das Produkt Elektrizität im Hinblick auf § 16 III 1 u. 2 NAV jedenfalls dann angenommen, wenn eine Überspannung zu Schäden an üblichen Verbrauchsgeräten führt (vgl. BGH, a.a.O.). Nach dieser Vorschrift hat der Netzbetreiber Spannung und Frequenz möglichst gleichbleibend zu halten, so dass allgemein übliche Verbrauchsgeräte einwandfrei betrieben werden können. Im Falle von Stromausfällen bzw. Stromunterbrechungen wird hingegen ein Produktfehler mit der Begründung verneint, dass ausbleibende Elektrizität schon kein Produkt darstelle (Palandt/Sprau, ProdHaftG, 76. Auflage 2017, § 2 Rn. 1; MüKo/Wagner, ProdHaftG, 7. Auflage 2017, § 2 Rn. 3). Gem. § 16 I 1 NAV ist der Netzbetreiber zwar bei Bestehen eines Anschlussnutzungsverhältnisses verpflichtet, dem Anschlussnutzer die Nutzung des Netzanschlusses jederzeit zu ermöglichen. Die Anschlussnutzung umfasst jedoch nach § 3 I 1 u. 2 NAV lediglich das Recht zur Entnahme von Elektrizität, nicht die Belieferung mit Elektrizität oder den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen.

Unterstellt man im vorliegenden Fall den Vortrag der Kläger als unstreitig, sind die Schäden an den Elektrogeräten infolge einer Überspannung im Netz der Beklagten aufgetreten. Eine Haftung der Beklagten scheidet hier dennoch aus, da besondere Umstände nach dem Rechtsgedanken der höheren Gewalt vorliegen. Daher war auch eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Kausalität zwischen Überspannung und Schaden entbehrlich.

Nicht jede Überspannung kann zu einer Haftung nach § 1 I 1 ProdHaftG führen, da auch die Gefährdungshaftung nicht unbegrenzt gilt. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der in der Gesetzesbegründung zum Produkthaftungsgesetz ausführte, dass das schadensauslösende Moment in einem Teil der Fälle in einem Produktfehler begründet liege, teilweise aber nur die Manifestation des allgemeinen Lebensrisikos sei (BT-Drucksache 11/2447, S. 7). Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass auch im Rahmen der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung Konstellationen denkbar sind, in denen besondere Umstände vorliegen, die die Haftung ausschließen. Dies hat er beispielsweise in § 7 II StVG oder § 701 III BGB durch Einführung eines Haftungsausschlusses im Falle von höherer Gewalt klar formuliert. Bezogen auf das Produkt Elektrizität wird dies auch durch § 16 I 2 NAV deutlich, nach dem der Netzbetreiber dem Anschlussnutzer die Nutzung des Netzanschlusses nicht ermöglichen muss, soweit und solange der Netzbetreiber durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm im Sinne des § 18 I 2 EnWG aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 25.02.2014 (a.a.O.) ausdrücklich offengelassen, wie die Fälle zu beurteilen sind, in denen Unregelmäßigkeiten im Netz auf besondere Umstände wie etwa Naturgewalten zurückzuführen sind. Dadurch hat er die Möglichkeit eröffnet, in solchen Fällen anders zu entscheiden und eine Haftung zu verneinen. In dem von ihm entschiedenen Fall lag die Ursache der Überspannung in der Unterbrechung von zwei sogenannten PEN-Leitern der dortigen Beklagten, über die das Haus der dortigen Kläger mit der Erdungsanlage verbunden war. Die Ursache war also eindeutig dem Betrieb der Beklagten zuzuordnen. Dies ist mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen.

Hier liegt ein Fall höherer Gewalt vor. Ein Fall höherer Gewalt ist ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter, betriebsfremder Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignisses, welches auch nicht mit äußerster, vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. In der - unstreitigen - Beschädigung der Hochspannungsleitung durch den Schiffskran der Streitverkündeten zu 2) liegt ein so grobes Dazwischentreten eines Dritten, mit dem üblicherweise nicht gerechnet werden muss. Dieses betriebsfremde Verhalten konnte die Beklagte nicht beeinflussen und mit ihr zumutbaren Vorkehrungen auch nicht verhindern.

Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falles zur Vermeidung bzw. Beseitigung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Dabei sind Art und Umfang einer Sicherungsmaßnahme vor allem von der Größe der Gefahr abhängig. Bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen sind dem Hersteller deshalb weitergehende Maßnahmen zumutbar als in Fällen, in denen nur Eigentums- oder Besitzstörungen oder aber nur kleinere körperliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind. Zwar müssen Produkte, die für den Endverbraucher bestimmt sind, erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen, die auf Wissen und Gefahrsteuerungspotential des durchschnittlichen Konsumenten Rücksicht nehmen, jedoch kann auch der Verbraucher eine völlige Gefahrlosigkeit nicht erwarten (BGH, Urteil v. 17.03.2009 - VI ZR 176/08). Im Fall einer - hier unterstellten - Überspannung sind vor allem Sachbeschädigungen zu befürchten. Zwar kann der Verbraucher grundsätzlich mit einem funktionierenden Stromnetz rechnen, jedoch ist allgemein bekannt, dass es auch in der heutigen Zeit beispielsweise zu Stromausfällen kommen kann. Auch die hier maßgebliche NAV setzt die Anforderungen an die Netzbetreiber nicht zu hoch, in dem sie in § 16 I 2 NAV den Ausschlusstatbestand der höheren Gewalt statuiert bzw. in § 16 III NAV den Netzbetreiber verpflichtet, die Spannung "möglichst" gleichbleibend zu halten. Eine hundertprozentig konstante Versorgung kann der Verbraucher nicht erwarten.

b. Inverkehrbringen

Jedenfalls greift der Haftungsausschluss des § 1 II Nr. 1 ProdHaftG, da die Beklagte das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat. Der Hersteller bringt ein Produkt in den Verkehr, sobald er sich willentlich der tatsächlichen Herrschaftsgewalt über das Produkt begibt (Palandt/Sprau, ProdHaftG, 76. Auflage 2017, § 1 Rn. 14). Auch der Gesetzgeber sieht in dem Inverkehrbringen eine willentliche Komponente: Nach der Gesetzesbegründung ist ein Produkt gewöhnlich in den Verkehr gebracht, wenn es in die Verteilungskette gegeben worden ist, also wenn der Hersteller es aufgrund eines Willensentschlusses einer anderen Person außerhalb seiner Herstellersphäre übergeben hat (BT-Drucksache, 11/2447, S. 14). Das Produkt Elektrizität wird nicht bereits mit der Einspeisung in das Niederspannungsnetz, sondern erst mit der Lieferung des von dem Netzbetreiber übergabefähig transformierten Stroms über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer in den Verkehr gebracht (BGH, Urteil vom 25.02.2014 - VI ZR 144/13). Unterstellt man den Vortrag der Kläger, dass eine Überspannung an ihren Haushalt weitergeleitet wurde, ist dies jedoch ohne jeglichen Willensentschluss der Beklagten geschehen. Die Überspannung ist aufgrund des groben Dazwischentretens eines Dritten erfolgt, so dass eine Transformation durch die Beklagte gerade nicht erfolgen konnte.

2. § 2 I 1 HPflG

Die Kläger haben auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 5.711,61 € aus § 2 I 1 HPflG. Nach dieser Vorschrift ist der Inhaber einer Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der bezeichneten Energien oder Stoffe verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, dass durch die Wirkungen von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten, die von einer solchen Anlage ausgehen, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

Die Haftung der Beklagten ist jedoch gem. § 2 III Nr. 2 HPflG ausgeschlossen, da es sich bei den beschädigten Elektrogeräten der Kläger um Energieverbrauchsgeräte handelt bzw. die Lebensmittel durch den Ausfall des Kühlschranks als Energieverbrauchsgerät verdorben sind. Gemeint sind mit der Vorschrift Einrichtungen, die der Verwertung oder Nutzbarmachung von Energien oder Stoffen im Sinne von § 2 I HPflG dienen; beispielhaft sind das Endverbrauchsgeräte wie Lampen, Glühbirnen, Heizungen oder elektrische Haushaltsgeräte, auch etwa Spül- und Waschmaschinen (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 06.12.2012 - 16 U 64/12; Filthaut, Haftpflichtgesetz, 9. Auflage 2015, § 2 Rn. 65a).

Zudem greift der Haftungsausschluss des § 2 III Nr. 3 HPflG, da hier ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

3. § 280 I BGB

Ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte besteht auch nicht aus § 280 I BGB. Zwar besteht hier ein Schuldverhältnis in Form eines Anschlussnutzungsverhältnis zwischen den Parteien, jedoch fehlt es vorliegend an einer Pflichtverletzung bzw. das nach § 280 I 2 BGB vermutete Verschulden der Beklagten wurde durch den unstreitigen Sachverhalt widerlegt. Eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten gem. § 276 II BGB liegt nicht vor, da die Beschädigung der Leitung durch den Schiffskran für sie ein unvermeidbares Ereignis darstellte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird erneut auf die obigen Ausführungen verwiesen.

4. § 823 I BGB

Eine Haftung der Beklagten folgt auch nicht aus § 823 I BGB. Es fehlt an einer Verletzungshandlung der Beklagten bzw. am Verschulden, welches hier ebenfalls nach § 18 I 1 Nr. 1 NAV vermutet wird. Die Beklagte kann sich jedoch nach den obigen Ausführungen exkulpieren.

II. Verzugszinsen

Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch der Kläger auf Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 286 I, 288 I BGB.

III. Zahlung von Rechtsanwaltskosten i. H. v. 687,82 €

Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 687,82 €. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts war hier i.S.v. § 249 BGB weder erforderlich noch zweckmäßig, da die Hauptforderung nicht besteht. Zudem wurde ein solcher Anspruch schon nicht schlüssig vorgetragen, da nicht ersichtlich ist, für welche außergerichtliche Tätigkeit diese Kosten angefallen seien sollen.

IV. Prozesszinsen

Ein Anspruch auf Prozesszinsen nach §§ 291, 288 I BGB ist ebenfalls nicht gegeben, da die Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten haben.

C. Schriftsatznachlass

Dem Klägervertreter ist der im Termin vom 25.09.2017 beantragte Schriftsatznachlass nicht zu gewähren. Zwar erfolgte das Vorbringen in dem Schriftsatz der Beklagten vom 15.09.2017, welcher dem Klägervertreter am 20.09.2017 per Fax zugegangen ist, gem. §§ 283 S.1, 132 I 1 ZPO nicht rechtzeitig vor dem Termin. Jedoch ist das Vorbringen nicht entscheidungserheblich (Greger/Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 283 Rn. 2a). Da das Gericht vorliegend den Vortrag der Kläger als unstreitig unterstellt hat, kommt es hier entscheidend auf Rechtsauffassungen an, die das Gericht zu bewerten hat.

D. Klageerweiterung

Die Klageerweiterung auf Herrn O (Streitverkündeter zu 1) und die Streitverkündete zu 2) vom 12.10.2017 war nicht zu berücksichtigen. Neue Sachanträge sind zum jetzigen Zeitpunkt unzulässig, da sie spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen waren (Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 296a Rn. 2a). Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO war hier nicht angezeigt.

E. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 u. 2 ZPO.