AG Gütersloh, Beschluss vom 27.12.2016 - 6 M 1222/16
Fundstelle
openJur 2019, 18572
  • Rkr:
Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom

wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus dem









_. Unter dem



_ ist Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher gestellt worden. Dabei hat der Schuldnervertreter zwar das vorgesehene Formular eingereicht, aber in den einzelnen Modulen Ergänzungen vorgenommen, nämlich im Modul E 2 den Zusatz "kein isolierter Auftrag für gütliche Erledigung" und im Modul G 1 den Zusatz "Die Zustellung hat mittels Postweg zu erfolgen". Der zuständige Obergerichtsvollzieher hat mit Schreiben vom



den Auftrag in dieser Form abgelehnt und unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 GVFV darauf hingewiesen, dass die Einfügungen nicht zulässig seien, vielmehr dafür das Modul P 8 für Zusätze vorgesehen sei. Diese Auffassung teilt der Schuldnervertreter nicht und hat mit Schreiben vom



_ um Fortsetzung des Verfahrens gebeten, andernfalls solle sein Schreiben als Erinnerung gewertet werden.

II.

Die Erinnerung ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Der vom Schuldnervertreter erteilte Zwangsvollstreckungsauftrag entspricht nicht den Vorgaben des GVFV, so dass der Obergerichtsvollzieher zu Recht die Ausführung des Auftrages abgelehnt hat und folglich die Erinnerung zurückzuweisen war.

Gemäß § 1 S. 1 GVFV ist das in der Anlage bestimmte Formular zu verwenden. Laut § 2 S. 1 GVFV sind inhaltliche Abweichungen von dem Formular nicht zulässig. Dieses entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelungen des GVFV. Mit der Einführung des Formulars soll eine Standarisierung und damit eine schnellere Erfassung des Inhalts des Vollstreckungsauftrags ermöglicht werden. Nur bei strikter Einhaltung der formularmäßigen Vorgaben kann die vom Gesetzgeber vorgesehene Vereinfachung der Arbeitsabläufe ermöglicht werden. Mit dieser Zielsetzung ist es nicht zu vereinbaren, wenn entgegen der gesetzlichen Regelungen doch in den einzelnen Modulen Ergänzungen so wie vom Schuldnervertreter vorgenommen werden statt in dem dafür vorgesehenen Modul P.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Auslagen hat die Erinnerungsführerin zu tragen (§ 91 ZPO).

Gütersloh,

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Amtsgericht





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