VG Aachen, Beschluss vom 23.06.2017 - 6 L 552/17
Fundstelle
openJur 2019, 18552
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- € festgesetzt.

Gründe

Der gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 384/17 geführten Klage gegen den der Beigeladenen durch den Antragsgegner erteilten Genehmigungsbescheid vom 23. Dezember 2016 zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen der Fa. H.       F.        vom Typ GE 2.75-120 mit einer Nennleistung von 2.750 kW, einer Nabenhöhe von 139 m und einem Rotordurchmesser von 120 m auf den Grundstücken in der Gemeinde L.       , Gemarkung U.    , wiederherzustellen,

ist zulässig, aber nicht begründet.

Die in dem angefochtenen Genehmigungsbescheid vorgenommene Anordnung seiner sofortigen Vollziehung ist zunächst in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden.

Namentlich entspricht sie den Anforderungen der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist.

Die schriftliche Begründung muss in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Die Behörde ist verpflichtet, abgestellt auf den konkreten Fall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, schlüssig und substantiiert darzulegen. Formelhafte und pauschale Begründungen oder Wendungen, mit denen lediglich der Gesetzestext wiederholt wird, reichen nicht aus.

Vgl. VG Aachen, u.a. Beschlüsse vom 2. September 2016 - 6 L 38/16 -, juris Rn. 30, und vom 18. Juli 2016 - 6 L 532 /16 -, juris Rn. 16, jeweils m.w.N.

In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die gegenläufigen Vollziehungsinteressen der Beigeladenen überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung.

Vgl. VG Aachen, Beschlüsse vom 2. September 2016 - 6 L 38/16 -, juris Rn. 32, und vom 18. Juli 2016 - 6 L 532 /16 -, juris Rn. 18.

Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt.

Er hat mit Blick auf den vorliegenden Einzelfall zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs ausgeführt, das überwiegende private Interesse der Beigeladenen folge aus den erheblichen finanziellen Nachteilen, die ihr entstünden, wenn und solange sie von der Genehmigung keinen Gebrauch machen und die Anlage infolge eines verzögerten Baubeginns erst verspätet in Betrieb nehmen könne. Überdies spreche das öffentliche Interesse an der Erzeugung regenerativer Energie für eine sofortige Vollziehung der Genehmigung.

Damit hat der Antragsgegner schlüssig und nachvollziehbar zu erkennen gegeben, aufgrund welcher konkreten Überlegungen er gerade im vorliegenden Fall ein überwiegendes privates Interesse bzw. zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht. Dies genügt, wie dargelegt, den Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus.

Maßgebliches Kriterium innerhalb der im Rahmen des §§ 80a Abs. 3 Satz 2,            80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind regelmäßig die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig und wird der Antragsteller hierdurch in eigenen, gerade seinem Schutz dienenden Rechtsnormen verletzt, weshalb er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich einen Aufhebungsanspruch erfolgreich wird durchsetzen können, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich dem gegenüber als offensichtlich rechtmäßig dar, weshalb der von dem belasteten Beteiligten eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache erfolglos bleiben wird, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Darüber hinausgehende Rechtsverletzungen verschaffen dem anfechtenden Dritten keine im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Rechtsposition, weil ihm ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch nicht zukommt.

Nach § 4a Abs. 3 UmwRG ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.

Der Vorschrift des § 4a Abs. 3 UmwRG ist nicht eindeutig zu entnehmen, welcher Wahrscheinlichkeitsgrad für das Vorliegen "ernstlicher Zweifel" als Prüfungsmaßstab konkret anzuwenden ist. § 4a Abs. 3 UmwRG macht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, ob die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt wird, von einer Gesamtabwägung abhängig; die erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind lediglich Bestandteil dieser notwendigen Gesamtabwägung. Dabei kommt es nicht auf einen bestimmten, für alle Fälle gleichen Wahrscheinlichkeitsgrad der rechtlichen Bedenken an. Vielmehr kann hier auch ein schwächerer Grad der rechtlichen Bedenken etwa ergänzt oder verstärkt werden durch den Umstand, dass besonders gravierende, möglicherweise nicht reversible Folgen drohen, wenn das Vorhaben vor Unanfechtbarkeit der Genehmigung verwirklicht wird. Insoweit gilt, dass der Sofortvollzug umso eher auszusetzen ist, je berechtigter und gewichtiger die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung sind. Ist ein voraussichtlicher Erfolg in der Hauptsache offensichtlich, wird sich ein privates oder öffentliches Vollzugsinteresse nur ausnahmsweise durchsetzen können. Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt eine Aussetzung des Sofortvollzuges nicht stets erst dann in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, dass die Klage in der Hauptsache begründet ist. Vielmehr können im Rahmen einer Gesamtabwägung begründete Zweifel ausreichen, die die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung in Frage stellen. Insbesondere bei komplexen und komplizierten Verfahren können sich offene Erfolgsaussichten auch ohne detaillierte Prüfungen ergeben.

Vgl.              OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18. Dezember 2015 - 8 B 400/15 -, juris Rn. 3 ff., vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 62 ff, und vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, juris Rn. 14; Seibert, NVwZ 2013, S. 1040, 1046 ff.

Bei Anwendung dieses Maßstabs bestehen bei summarischer Betrachtung im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung vom 23. Dezember 2016.

Da die Antragstellerin sich als Nachbargemeinde gegen die genehmigten Windenergieanlagen wendet, ist Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung allein die Frage, ob die erteilte Genehmigung im Hinblick auf Vorschriften, die dem Schutz der Antragstellerin als Nachbargemeinde dienen, rechtmäßig ist. Einen Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung haben Nachbarn nämlich regelmäßig nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist, also öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspricht. Vielmehr setzt die Gewährung von Rechtsschutz voraus, dass die Nachbarn durch den Verwaltungsakt zugleich in ihren Rechten verletzt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Auf eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit etwa wegen eines Widerspruchs zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder wegen einer Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der natürlichen Eigenart der Landschaft oder wegen Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes kann ein Nachbar sich daher regelmäßig nicht berufen.

Vgl.              Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band II, Loseblatt-Sammlung, Stand: August 2013, § 35 Rn. 185 f.; BVerwG, u.a. Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 -, juris Rn. 14, und Beschluss vom 15. April 1999 - 4 VR 18.98, 4 A 45.98 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, u.a. Beschluss vom 29. August 2006 - 8 B 1360/06 -, juris Rn. 16 ff.

Hieran ändert sich im Fall der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch eine Nachbargemeinde auch nichts mit Blick auf das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 GG,       Art. 78 LVerfG NRW). Eine Nachbargemeinde ist insbesondere nicht Sachwalterin privater Interessen ihrer Bürger und auch nicht Kontrolleurin der zur Wahrung öffentlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörden.

Vgl.              BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 -, juris Rn. 14, und Beschlüsse vom 15. April 1999 - 4 VR 18.98, 4 A 45.98 -, juris Rn. 6, und vom 26. März 2007 - 7 B 75.06 -, juris Rn. 10; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 21. September 2015 - 22 ZB 15.1095 -, juris Rn. 53, und vom 27. August 2013 - 22 ZB 13.927 -, juris Rn. 11; VG Ansbach, Urteil vom 12. März 2015 - AN 11 K 14.01479 -, juris Rn. 40, 46 f., 51; VG München, Beschluss vom 24. August 2016 - M 1 SN 16.3055 -, juris Rn. 24 f., und Urteil vom 19. Januar 2016 - M 1 K 15.3313 -, juris Rn. 18 ff.

Aus diesem Grund haben bei der Überprüfung des angefochtenen Genehmigungsbescheides verschiedene Rechtmäßigkeitseinwände der Antragstellerin von vornherein außer Betracht zu bleiben. Die Gemeinden sind insbesondere nicht dazu berufen, natur- und artenschutzrechtliche oder landschaftsschutzrechtliche Einwände gegen ein Vorhaben zu erheben, das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen auf Grundstücke ihrer Gemeindebürger zu rügen oder sich auf das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu berufen, da ihre Planungshoheit und ihr Selbstgestaltungsrecht insoweit nicht berührt sind. Mit ihren in dieser Hinsicht erhobenen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Artenschutzrechts umfangreich begründeten Einwendungen kann die Antragstellerin daher von vornherein nicht gehört werden. Sie kann sich als Nachbargemeinde allenfalls auf solche eigenen Belange berufen, die sich dem Schutzbereich der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie zuordnen lassen.

Vgl.              BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 -, juris Rn. 14; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 21. September 2015 - 22 ZB 15.1095 -, juris Rn. 53, und vom 27. August 2013 - 22 ZB 13.927 -, juris Rn. 11; VG Ansbach, Urteil vom 12. März 2015 - AN 11 K 14.01479 -, juris Rn. 46 f., 51; VG München, Beschluss vom       24. August 2016 - M 1 SN 16.3055 -, juris Rn. 25, und Urteil vom 19. Januar 2016 - M 1 K 15.3313 -, juris Rn. 21

Die Verletzung einer in diesem Sinne drittschützenden Norm ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar. Die angefochtene Genehmigung vom 23. Dezember 2016 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und - unter Berücksichtigung des wie aufgezeigt eingeschränkten Prüfungsumfangs - auch materiell rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin offensichtlich nicht in eigenen Rechten.

Der Genehmigungsbescheid ist zunächst formell rechtmäßig.

Insbesondere liegen in Bezug auf die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung entgegen der Auffassung der Antragstellerin beachtliche Verfahrensfehler i.S.d. UmwRG nicht vor.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist; gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auch dann, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt. Zudem kann die Aufhebung einer Zulassungsentscheidung begehrt werden, wenn eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung i.S.v. § 9 UVPG oder i.S.d. § 10 BImSchG weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG), und wenn ein anderer, nicht geheilter und nach seiner Art und Schwere vergleichbarer Verfahrensfehler vorliegt und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen wurde, wobei zur Beteiligung am Entscheidungsprozess auch der Zugang zu den Unterlagen gehört, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG). Diese Regelungen gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach  § 61 Nr. 1 und 2 VwGO, wobei § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG in diesen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat (§ 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG).

Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geht die Kammer zugunsten der Antragstellerin zwar davon aus, dass ein Rügerecht hinsichtlich UVP-bezogener Fehler grundsätzlich auch Gemeinden als Teil der betroffenen Öffentlichkeit zustehen kann, wenngleich auch insoweit wohl auf ihren Selbstverwaltungskreis, namentlich ihre Planungsinteressen, beschränkt.

Vgl.              OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 8 B 400/15 -,  juris Rn. 9 ff., 28, 32; a.A. VG Köln, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 K 4121/14 -, juris Rn. 107 ff., 147 ff.

Ausgehend hiervon ist ein beachtlicher Verfahrensfehler vorliegend aber nicht festzustellen.

Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um ein Vorhaben i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Hierunter fallen nicht nur die Vorhaben, für die bereits kraft Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (§§ 3b, 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG), sondern auch die Vorhaben, für die eine allgemeine (§§ 3c Satz 1, 3e Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UVPG) oder eine standortbezogene (§ 3c Satz 2 UVPG) Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Beide Arten der Vorprüfung dienen gerade der Untersuchung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Es kann vorliegend dahin stehen, ob für das streitgegenständliche Vorhaben bei zwei vorhandenen Bestandsanlagen gemäß § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG (als Teil einer Windfarm mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern) lediglich eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen gewesen ist oder mit Blick auf den ebenfalls geplanten, allerdings noch nicht verwirklichten Windpark "M.         " unter Berücksichtigung von Summationseffekten gemä?§ 3c Satz 1 UVPG i.V.m.   Nr. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG (als Teil einer Windfarm mit 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern) eine allgemeine Vorprüfung. Denn der Antragsgegner hat nach dem Ergebnis der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung nicht ausschließen können, dass die zur Genehmigung gestellten Anlagen nachteilige Umweltauswirkungen haben können, und deshalb nach § 3a UVPG die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt.

Der Einwand der Antragstellerin, es sei fehlerhaft lediglich eine standortbezogene Vorprüfung und nicht die nach ihrer Auffassung erforderliche allgemeine Vorprüfung durchgeführt worden, geht vor diesem Hintergrund ins Leere. Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b, Satz 2 UmwRG soll die betroffene Öffentlichkeit eine Vorprüfung der UVP-Pflichtigkeit (nur) dann mit den im Gesetz geregelten Fehlerfolgen einer gerichtlichen Kontrolle unterziehen können, wenn nach dem Ergebnis der Vorprüfung eine UVP-Pflichtigkeit verneint worden ist und es deshalb gerade nicht zu einer eingehenden Prüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens gekommen ist. Nur dann besteht ein rechtlich schutzwürdiges Bedürfnis, die Vorprüfung auf mögliche formelle und materielle Fehler hin zu überprüfen. Wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung aber tatsächlich durchgeführt, sei es in Verkennung der UVP-Pflichtigkeit, aufgrund der Feststellung der UVP-Pflicht durch die Behörde oder aber auf freiwilliger Basis, wird diese selbst Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung "überholt" damit gewissermaßen die erfolgte (oder auch unterbliebene) Vorprüfung, auf deren Rechtmäßigkeit es dann nicht mehr ankommt. Denn die Prüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens durch die behördliche Umweltverträglichkeitsprüfung ist in diesem Fall einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen, weshalb die betroffene Öffentlichkeit hinsichtlich etwaiger Fehler der Vorprüfung, die sich im Ergebnis nicht ausgewirkt haben, nicht schutzwürdig ist.

Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 18. Juli 2016 - 6 L 532/16 -, juris Rn. 34; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Sonstiges Umweltrecht (Bundesrecht), § 4 UmwRG Rn. 16; vgl. auch die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des UmwRG, BT-Drs. 16/2495, S. 14 (fehlendes Rechtsschutzbedürfnis)

Die hier durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung genügt den Anforderungen der §§ 5 ff. UVPG, 1 ff. der 9. BImSchV. Der Antragsgegner hat auf der Grundlage der gutachterlichen Untersuchung des Büros F.    vom 24. Juni 2016 zunächst eine Ermittlung und Beschreibung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern einschließlich der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die betrachteten Schutzgüter vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden, sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft vorgenommen (vgl. §§ 1a der 9. BImSchV, 2 Abs. 1 UVPG). Diese Umweltauswirkungen hat er sodann auf der Grundlage einer zusammenfassenden Darstellung (vgl. S. 29 ff. des Genehmigungsbescheides vom 23. Dezember 2016) bewertet und bei seiner Genehmigungsentscheidung berücksichtigt (vgl. § 20 Abs. 1a und 1b der 9. BImSchV, §§ 11 und 12 UVPG). Diese Prüfung ist im Ergebnis im Rahmen der vorliegend allein möglichen und auch nur gebotenen summarischen gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat sich intensiv mit den Auswirkungen des Vorhabens auf die relevanten Schutzgüter auseinandergesetzt und mit Blick auf die Schutzgüter Mensch und Boden sowie Tiere und Pflanzen als Ergebnis der erkannten Umweltauswirkungen umfangreiche Nebenbestimmungen im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge festgesetzt. Dieses Verfahren entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist nicht zu beanstanden. Verfahrensfehler hat die Antragstellerin insoweit nicht aufgezeigt. Soweit sie in diesem Zusammenhang insbesondere Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbote rügt, ist sie mit diesen Rügen, die die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Genehmigungsbescheides betreffen, aufgrund des wie aufgezeigt eingeschränkten Prüfungsumfangs ausgeschlossen.

Die mithin formell rechtmäßige Genehmigung ist auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die angefochtene Genehmigung zur Errichtung der Windenergieanlagen ist § 6 BImSchG. Danach ist die erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn

1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und

2. andere öffentlichrechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

Unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsumfangs kommt hier nur eine Verletzung von Vorschriften in Betracht, die auch dem Schutz der Antragstellerin als Nachbargemeinde zu dienen bestimmt sind, und deren Verletzung die Antragstellerin in ihrem Selbstverwaltungsrecht beeinträchtigen kann. Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin vermag die Kammer hier aber nicht festzustellen.

Dies betrifft zunächst den Einwand der Antragstellerin, die angefochtene Genehmigung verletze sie in ihrer Planungshoheit. Der Antragstellerin steht als kommunaler Selbstverwaltungskörperschaft nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar ein - hier nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB als ungeschriebener öffentlicher Belang zu berücksichtigendes - Abwehrrecht zu, wenn ein Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht.

Vgl.              BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 -, juris Rn. 58, vom 6. November 2013 - 9 A 9.12 -, juris Rn. 19, und vom 30. Mai 2012 - 9 A 35.10 -, juris Rn. 35; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. November 2014 - 22 ZB 14.1035 -, juris Rn. 37.

Eine Beeinträchtigung oder Störung einer konkreten Planung der Antragstellerin durch das genehmigte Vorhaben ist vorliegend aber schon nicht substantiiert dargelegt.

Eine Beeinträchtigung der Planungshoheit kann von der Antragstellerin auch nicht im Hinblick auf eine unterlassene Planung und Abstimmung durch die Standortgemeinde geltend gemacht werden. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass sich eine Standortgemeinde dem Erfordernis einer Erforderlichkeitsprüfung (§ 1 Abs. 3 BauGB) und dem Gebot der interkommunalen Abstimmung (§ 2 Abs. 2 BauGB) mit einer Nachbargemeinde nicht dadurch entziehen kann, dass eine objektiv notwendige Bauleitplanung unterlassen wird und die Gemeinde quasi "in den Außenbereich flieht".

Vgl.              BVerwG, Beschluss vom 11. August 2004 - 4 B 55.04 -, juris Rn. 4.

Hier hat die Standortgemeinde jedoch - ungeachtet der Frage, ob mit Blick auf das Gebot der interkommunalen Abstimmung überhaupt eine Konfliktlage bestanden hat, die einen planerischen Ausgleich erfordert hat - durch den Bebauungsplan Nr. G2 "Windenergieanlagen T.         " einem möglichen Planungserfordernis gerade entsprochen. In diesem Bauleitplanverfahren ist die Antragstellerin auch beteiligt worden. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht erkennbar.

Die Antragstellerin macht zudem im Ergebnis ohne Erfolg geltend, in ihrem Selbstgestaltungsrecht beeinträchtigt zu sein. Abwehransprüche erwachsen aus diesem in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fallenden Recht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (allenfalls) dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken, insbesondere die vorhandene städtebauliche Struktur von Grund auf verändern; gewisse ästhetische Einbußen für das Ortsbild als Folge ansonsten zulässiger Vorhaben hat die Gemeinde hinzunehmen.

Vgl.              BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 -, juris Rn. 59, vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 -, juris Rn. 14, vom 6. November 2013 - 9 A 9.12 -, juris Rn. 25, und vom 30. Mai 2012 - 9 A 35.10 -, juris Rn. 36, sowie Beschluss vom 15. April 1999 - 4 VR 18.98, 4 A 45.98 -, juris Rn. 9.

Insofern ist für eine Verletzung dieses Rechts durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen eine Veränderung der städtebaulichen Struktur von Grund auf - etwa durch eine die übrige Bebauung dominierende Wirkung oder die Schaffung eines optischen Riegels - darzulegen. Die bloße Sichtbarkeit an sich reicht für eine Verletzung nicht aus.

Vgl.              BVerwG, Beschluss vom 15. April 1999 - 4 VR 18.98, 4 A 45.98 -, juris Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. August 2013 - 22 ZB 13.927 -, juris Rn. 16.

Zwar kommt vorliegend dem von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang als besonders schutzwürdig herausgestellten Ensemble der historischen Altstadt O.         sowie der Burg O1.        aus Sicht der Kammer ohne Zweifel der für den Ensembleschutz im Rahmen des Selbstgestaltungsrechts erforderliche ortsprägende Charakter des Ensembles selbst zu. Deswegen ist auch ohne weiteres von einer besonderen Schutzbedürftigkeit dieses Ortsbildes auszugehen. Allerdings setzt sich auch ein besonders schutzbedürftiges Ortsbild nicht generell gegen jedwede Veränderung durch. Auch insoweit verbleibt es dabei, dass eine Verletzung des Selbstgestaltungsrechts einer Nachbargemeinde, die (ebenfalls) als ungeschriebener öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu berücksichtigen wäre,

vgl.              Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 27. August 2013 - 22 ZB 13.927 -, juris Rn. 15, und vom 19. Februar 2009 - 22 CS 08.2672 - juris Rn. 8,

nur dann angenommen werden kann, wenn das Ortsbild durch das angefochtene Vorhaben erheblich beeinträchtigt wird.

Diese Erheblichkeitsschwelle wird vorliegend aber nicht erreicht.

Ausweislich des vorhandenen Kartenmaterials (vgl. die Karte I zur Umweltverträglichkeitsstudie vom 24. Juni 2016) ist die nächstgelegene der beiden streitgegenständlichen Windenergieanlagen (WEA 7) von der Burg O1.        mindestens ca. 4,3 km und von der Stadtmauer, die den historischen Ortskern nach Osten hin umschließt, mindestens ca. 4 km entfernt. Nach den für das denkmalschutzrechtliche Gutachten vom 11. März 2016 angefertigten Fotosimulationen sind die streitgegenständlichen Anlagen von den gewählten und im vorliegenden Zusammenhang relevanten Betrachtungspunkten innerhalb der Altstadt (Betrachtungspunkte 1a und 1b), im Umfeld der Burg O1.        (Betrachtungspunkte 2 und 3) sowie westlich von Burg und Altstadt (Betrachtungspunkte 4, 5, 6a, 6b und 7) entweder gar nicht (1a, 1b, 3, 4, 5, 6a und 6b), nur marginal (2 = Teil der Rotorfläche der WEA 8) oder allenfalls in sehr großer Entfernung (7 = ca. 6,7 km) überhaupt sichtbar. Sichtbar werden demgegenüber in größerem Umfang die deutlich näher zur Stadt O1.        gelegenen, aber noch nicht verwirklichten und hier nicht zur Entscheidung stehenden Anlagen des geplanten Windparks M.         sein. Die beiden streitgegenständlichen Anlagen des Windparks T.         sind jedoch von der Burg O1.        aus, aus der Altstadt heraus und auch aus Blickrichtungen westlich dieser ortsprägenden und damit grundsätzlich schutzwürdigen Ortsilhouetten praktisch nicht oder nur sehr eingeschränkt wahrnehmbar.

Dieses Ergebnis wird durch die Einwände der Antragstellerin hinsichtlich der Wahl der Betrachtungspunkte nicht durchgreifend in Frage gestellt. Bereits angesichts der relativ großen Entfernung zwischen Altstadt sowie Burg und den beiden angefochtenen Anlagen sowie unter Berücksichtigung der topographischen und städtebaulichen Verhältnisse hält die Kammer die Einschätzung, dass die Windenergieanlagen, soweit sie überhaupt sichtbar sein sollten, jedenfalls keine dominierenden, das Ortsbild entscheidend und nachhaltig prägenden und damit erheblichen Auswirkungen haben werden, die das Selbstgestaltungsrecht der Antragstellerin beeinträchtigen, für ohne weiteres nachvollziehbar. Die Antragstellerin hat auch nicht substantiiert aufgezeigt, dass entgegen dieser Einschätzung aus anderen Blickwinkeln bzw. von anderen Betrachtungspunkten aus wesentlich andere Sichtbeziehungen existierten, die die behauptete Erheblichkeit der Beeinträchtigung deutlich machten.

Hinsichtlich der Ortsbilder der anderen Ortsteile der Antragstellerin, die zum Teil deutlich näher an den Standorten der beiden genehmigten Windenergieanlagen liegen, gilt im Ergebnis nichts anderes. Für diese Ortsteile ergibt sich auch von den insoweit relevant werdenden Betrachtungspunkten südlich und südwestlich von Berg (Betrachtungspunkte 10 und 11) sowie südlich und südöstlich von N.        (Betrachtungspunkte 12 und 13) aus keine erhebliche Beeinträchtigung der Ortsbilder, insbesondere der Ortsteile C.    und N.        .

Vom Betrachtungspunkt 10 aus sind die Anlagen des Windparks T.         nicht sichtbar. Vom Betrachtungspunkt 11 aus sind zwar beide Anlagen sichtbar, eine dominierende Wirkung hinsichtlich des Ortsbildes lässt sich hingegen nicht feststellen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich ein ortstypischer, prägender Charakter des Ortsbildes von C.    in diesem Blickfeld nicht ergibt. Insbesondere sticht von diesem Betrachtungspunkt aus gesehen auch nicht etwa der Kirchturm der Katholischen Pfarrkirche D.   heraus, um dem Ortsbild einen unverwechselbaren Charakter zu geben. Eine Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Ortsbildes von C.    kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.

Hinsichtlich des Ortsteils N.        ist die Beeinträchtigung des Ortsbildes größer. Allerdings ergibt sich auch vom Betrachtungspunkt 13 aus keine ortstypische und durch die beiden genehmigten Anlagen nachhaltig gestörte Silhouette. Insbesondere wird die Wahrnehmbarkeit des Ortsbildes dadurch erheblich eingeschränkt, dass N.        von dieser Stelle aus betrachtet in einer Mulde bzw. Senke liegt und am Horizont eher die zur Vorbelastung des Landschaftsbildes zählenden Bestandsanlagen nördlich von N.        und mehrere Freileitungsmaste erkennbar sind. Eine nachhaltige Störung des Ortsbildes kann sich angesichts dessen durch die hinzukommenden Anlagen trotz ihrer Größe nicht ergeben. Vom Betrachtungspunkt 12 aus gesehen ist die Beeinträchtigung bereits deshalb größer, weil von hier aus ein Ortsbild erkennbar ist, das durch den Kirchturm der Katholischen Pfarrkirche T1.  . C1.       geprägt wird. Dieses Ortsbild ist aber nicht unbelastet. Deutlich am Horizont zu erkennen sind die den Kirchturm in ihrer Erscheinung höhenmäßig erreichenden und teilweise sogar überragenden Freileitungsmaste. Die beiden genehmigten Anlagen sind in ihrer Höhe zwar ohne Vorbild und deutlich wahrnehmbar. Allerdings werden sie bei der vorherrschenden Windrichtung aus West/Südwest selten mit der vollen Rotorfläche in das Blickfeld des Betrachters an dem südöstlich der Anlagen gelegenen Betrachtungspunkt geraten, sondern regelmäßig nur seitlich und damit weit weniger dominant. Eine nachhaltige Veränderung der Ortssilhouette und ein Verlust der prägenden Wirkung des Turms der Pfarrkirche für den Charakter des Ortsbildes von N.        ist im Ergebnis nicht zu erwarten.

Das Selbstgestaltungsrecht der Antragstellerin wird nach alledem durch das Vorhaben voraussichtlich nicht verletzt.

Auch unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten lässt sich schließlich eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht feststellen.

Zu den anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Nr. 2 BImSchG, die der Antragsgegner bei der Erteilung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu beachten hatte, zählen auch die Vorschriften des Denkmalschutzrechts (vgl. § 9 Abs. 3 Satz1 DSchG NRW, § 13 BImSchG).

Eine Beeinträchtigung der denkmalschutzrechtlichen Belange der Antragstellerin ist vorliegend aber nicht anzunehmen. Die Antragstellerin hat insoweit im Genehmigungsverfahren zwar gerügt, dass durch die genehmigten Windenergieanlagen die künstlerische Wirkung der denkmalgeschützten Burg O1.        sowie die Vielzahl der denkmalgeschützten Bauten und Einzeldenkmale in ihrem Stadtgebiet beeinträchtigt würden. Zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin führen die feststellbaren Einwirkungen der genehmigten Anlagen auf die geschützten Denkmale jedoch nicht.

Dass und falls ja, in welchem Umfang die Antragstellerin überhaupt Eigentümerin der in ihrem Stadtgebiet insgesamt bestehenden 48 denkmalgeschützten Einzelobjekte ist und dass sie aus dieser Rechtsstellung heraus Abwehrrechte geltend gemacht, hat sie bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Grundsätzlich kann nämlich nur der Eigentümer eines denkmalgeschützten Bauwerks Abwehransprüche gegen die - hier im angefochtenen Genehmigungsbescheid hinsichtlich der Beeinträchtigung der Pfarrkirchen T1.  . D.       und T1.  . C1.       erfolgte - denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens geltend machen.

Vgl.              Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 21. September 2015 - 22 ZB 15.1095 -, juris Rn. 48, und vom 24. August 2015 - 22 ZB 15.1014-, juris Rn. 17; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 16. Februar 2017 - 12 LC 54/15 -, juris Rn.81 ff.

Dem muss die Kammer aber ebenso wenig nachgehen wie der Frage, ob eine Nachbargemeinde sich auf den durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgten Eigentumsschutz - unterstellt, sie ist Eigentümerin (jedenfalls eines Teils) der denkmalgeschützten Bauwerke - überhaupt berufen kann. Denn Art. 14 GG schützt als Grundrecht nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater. Einer Gemeinde steht das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich daher auch außerhalb der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nicht zu.

Vgl.              BVerfG, Beschluss vom 29. November 2004 - 2 BvR 414/02 -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. September 2015 - 22 ZB 15.1095 -, juris Rn. 48.

Dies muss die Kammer hier aber nicht entscheiden. Sie kann überdies den zwischen den Beteiligten geführten Streit offen lassen, ob einer Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Belange im vorliegenden Genehmigungsstreit entgegensteht, wenn diese Belange im - hier allerdings noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen - Bebauungsplanverfahren bereits umfassend und abschließend abgewogen worden sind.

Vgl.              OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Juli 2014 - OVG 11 B 5.13 -, juris Rn. 16 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 16. Februar 2017 - 12 LC 54/15 -, juris Rn. 87; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. September 2015 - 22 ZB 15.1095 -, juris Rn. 22.

Diese Fragen bedürfen hier keiner abschließenden Entscheidung, weil die im Genehmigungsbescheid erfolgte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW bei der vorliegend angezeigten summarischen Prüfung im Ergebnis jedenfalls nicht zu beanstanden ist und Rechte der Antragstellerin hierdurch nicht verletzt werden.

Danach bedarf der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis, über die im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durch die hierfür zuständige Behörde zu entscheiden ist (§ 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW, § 13 BImSchG), wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird (§ 9 Abs. 1 lit. b) DSchG NRW). Die Erlaubnis ist nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen (lit. a) oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt (lit. b).

Da auch dem Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals kein generelles Abwehrrecht gegenüber benachbarten Vorhaben zusteht, besteht für ihn ein Abwehrrecht aber nur dann, wenn der Umgebungsschutz des Denkmals objektiv geboten ist und das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtigt.

Vgl.              OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Februar 2013 - OVG 11 B 5.13 -, juris Rn. 22; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 16. Februar 2017 - 12 LC 54/15 -, juris Rn. 80, 90 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. September 2015 - 22 ZB 15.1095 -, juris Rn. 24 und 49.

Eine erhebliche Beeinträchtigung lässt sich hier aber auch unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht feststellen.

Als erhebliche Beeinträchtigung ist grundsätzlich die Schaffung eines hässlichen, unästhetischen Zustands im Sinne eines Unlust erregenden Kontrastes zwischen dem Vorhaben und dem Denkmal zu verstehen. Neue Vorhaben müssen sich an dem Denkmal messen lassen, dürfen es nicht erdrücken, verdrängen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen.

Vgl.              Niedersächsisches OVG, Urteil vom 16. Februar 2017 - 12 LC 54/15 -, juris Rn. 90 ff.; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom           21. September 2015 - 22 ZB 15.1095 -, juris Rn. 49, und vom 25. Juni 2013 - 22 ZB 11.701 -, juris Rn. 32; VG Ansbach, Urteil vom 12. März 2015 - AN 11 K 14.01479 -, juris Rn. 63.

Dabei kommt einer fachlichen Einschätzung des zuständigen Landschaftsverbandes, der bei den Entscheidungen der Denkmalbehörden fachlich mitwirkt (vgl. §§ 21 Abs. 4 Satz 1, 22 Abs. 2 DSchG NRW), im Rahmen der Bewertung einer erheblichen Beeinträchtigung eines Denkmals zwar tatsächliches Gewicht zu, jedoch keine rechtliche Bindungswirkung.

Vgl.              Niedersächsisches OVG, Urteil vom 16. Februar 2017 - 12 LC 54/15 -, juris Rn. 102; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. September 2015 - 22 ZB 15.1095 -, juris Rn. 25 (jeweils für das insoweit vergleichbare Landesrecht).

Vorliegend hat das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland im Rahmen seiner Beteiligung mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 darauf hingewiesen, dass es die von der Beigeladenen vorgelegten denkmalschutzrechtlichen Gutachten, insbesondere das Gutachten der Fa. F. vom 1. März 2016 (richtig wohl 11. März 2016), für fachlich ungeeignet halte und nicht abschließend beurteilen könne, ob Gründe des Denkmalschutzes dem Vorhaben entgegenstehen, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass es zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer Denkmäler i.S.d. § 9 Abs. 1 lit. b) DSchG NRW komme. Bemängelt hat der Landschaftsverband in erster Linie, dass es in den denkmalschutzrechtlichen Gutachten an einer Einzelfallbetrachtung im Sinne einer individualisierten Untersuchung der engeren Umgebung jedes einzelnen betroffenen Denkmals fehle.

Die Kammer hält die Bedenken des Landschaftsverbandes jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis nicht für durchgreifend. Das vorhandene Kartenmaterial und die erstellten Fotosimulationen erlauben nach Auffassung der Kammer eine hinreichend sichere Beurteilung, ob unter dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes Rechte der Antragstellerin verletzt werden. Ob den Bedenken des Landschaftsverbandes im Hauptsacheverfahren nachzugehen sein wird oder ob diese letztlich dahin gestellt bleiben können, weil bereits eine der - hier noch offen gelassenen - Fragen zur grundsätzlichen Bedeutung der denkmalschutzrechtlichen Belange in diesem Verfahren zu Lasten der Antragstellerin beantwortet werden muss, bedarf jetzt noch keiner Entscheidung.

Hinsichtlich des Baudenkmals der Burg O1.        geht von den beiden streitgegenständlichen Anlagen erkennbar keine Beeinträchtigung aus. Dies hat die Kammer zur Frage einer Verletzung des Selbstgestaltungsrechts der Antragstellerin bereits ausgeführt. Hinsichtlich des Umgebungsschutzes des Baudenkmals ist eine abweichende Einschätzung nicht veranlasst. Dies gilt im Ergebnis auch für weitere Einzeldenkmale. Von diesen - es handelt sich neben der Burg O1.        und den historischen Bauten in der Altstadt insbesondere um Fachwerkbauten, Hofanlagen, Wegekreuze und Kapellen bzw. Kirchen - sind mangels entsprechender Substantiierung der Einwände der Antragstellerin vorliegend allein die beiden denkmalgeschützten Pfarrkirchen T1.  . D.       und T1.  . C1.       in den Blick zu nehmen, hinsichtlich derer auch der Antragsgegner von Beeinträchtigungen ausgeht, die zu den im Genehmigungsbescheid erteilten denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen geführt haben. Aber auch die beiden Pfarrkirchen werden in ihrem Denkmalwert nicht erheblich beeinträchtigt.

Dies folgt unter Zugrundelegung des denkmalschutzrechtlichen Gutachtens vom    11. März 2016 hinsichtlich der Pfarrkirche T1.  . D.       in C.    bereits daraus, dass die Anlagen vom Betrachtungspunkt 10 aus, bei dem die Kirche deutlich in das Blickfeld des Betrachters tritt, überhaupt nicht sichtbar sind. Vom Betrachtungspunkt 11 aus sind die Anlagen am Rande des Blickfeldes zwar sichtbar, von dort aus tritt die Kirche aber wegen der Tallage deutlich in den Hintergrund. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Baudenkmals kann sich vor diesem Hintergrund durch das Vorhaben nach Auffassung der Kammer nicht ergeben.

Das Erscheinungsbild der Pfarrkirche T1.  . C1.       in N.        dürfte zwar stärker beeinträchtigt sein, weil vom Betrachtungspunkt 12 aus sowohl die Pfarrkirche als auch die beiden Anlagen deutlich sichtbar sind. Hierdurch wird der Denkmalwert der Kirche jedoch nicht geschmälert. Aus der Denkmalliste ergibt sich für dieses Einzeldenkmal folgende Beschreibung:

"              Die kath. Pfarrkirche T1.  . C1.       stammt aus dem 15. Jh.; 1866 Langhaus. Der Turm spätgotisch, vermutlich 15. Jh.; Langhaus in gotisierenden Formen; Westturm Bruchstein, verputzt, auf nahezu quadratischem Grundriss; spitzbogiges Portal mit zurückgestuftem, profiliertem Werksteingewände, im Tympanon neugotisches Wandbild eines Engels, neugotische doppelflügelige Tür des 19. Jh. mit maßwerkähnlichen Schnitzereien; im 2. und 3. Turmgeschoss spitzbogige Fenster mit Werksteingewänden, das obere mit Fischblasenmaßwerk, darunter Sonnenuhr; spitzes Zeltdach, vom Quadrat ins Achteck überführt, verschiefert, mit schmiedeeisernem Kreuz, Langhaus Bruchstein mit rustizierenden zweibahnigen spitzbogigen Fenstern; Satteldach; Chor leicht eingezogen, polygonaler Chorschluss; im Inneren der Kirche Statue der Muttergottes aus dem 15. Jh.; um die Kirche Friedhof, umgeben von Bruchsteinmauer, 19. Jh.; mit Kreuzwegstationen des 19. Jh. und eingemauerten alten Grabkreuzen, größtenteils aus dem 18. Jh. Kirche, Friedhof u. Friedhofsmauer werden in die Denkmalliste der Stadt O1.        eingetragen, weil sie bedeutend für die Geschichte der Bevölkerung im Ort N.        sind."

Dass der hieraus folgende Denkmalwert der Pfarrkirche, der sich vor allem aus dem eigentlichen Bauwerk und der Innenausstattung ergibt, durch die Sichtbarkeit von zwei Windenergieanlagen am Rande des Blickfeldes erheblich beeinträchtigt wird, ergibt sich für die Kammer nicht. Während die prägende Wirkung des Kirchturms für die Ortssilhouette vor allem aus weiterer Entfernung wahrnehmbar ist, wird sich dem Betrachter der Denkmalwert der Kirche regelmäßig im unmittelbaren Nahbereich der Kirche sowie beim Aufsuchen des Innenraumes erschließen. Hier werden die in der Denkmalliste beschriebenen architektonischen Besonderheiten sichtbar und erlebbar für den Betrachter. Dass in diesem Nahbereich die mehr als eineinhalb Kilometer entfernt stehenden und - wie aufgezeigt - regelmäßig nicht mit der vollen Rotorfläche dem Denkmal hin zugewandten Windenergieanlagen das Denkmal gewissermaßen erdrücken, verdrängen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen, dürfte fernliegend sein. Auch die Bedeutung von Kirche, Friedhof und Friedhofsmauer für die Geschichte der Bevölkerung im Ort N.        wird durch die angefochtenen Anlagen offensichtlich nicht geschmälert.

Auch unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten lässt sich eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin bei summarischer Prüfung daher nicht feststellen.

Nach alledem verletzt der angefochtene Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 23. Dezember 2016 die Antragstellerin nicht in eigenen Rechten.

Vor diesem Hintergrund fällt die Interessenabwägung zum Nachteil der Antragstellerin aus. Leitend dafür ist der Befund, dass die Genehmigung - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegen Nachbarrechte der Antragstellerin verstößt. Des Weiteren gibt den Ausschlag, dass auch im Übrigen die privaten wirtschaftlichen Interessen an der Ausnutzung der Genehmigung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegen. Die Beigeladene hat ein nachvollziehbares wirtschaftliches Interesse an der möglichst sofortigen Ausnutzbarkeit der Genehmigung. Neben der Erwägung, dass Einnahmen - hier in Form der Einspeisevergütung bzw. Marktprämie nach den §§ 19 ff. EEG - nur im laufenden Betrieb zu erzielen sind, tritt hinsichtlich der finanziellen Förderung der Windenergie hinzu, dass diese degressiv ausgestaltet ist und somit eine spätere Inbetriebnahme eine dauerhaft schlechtere Erlössituation herbeiführt.

Ob darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an der Errichtung gerade dieser Windenergieanlagen zur Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Energien nach § 1 EEG besteht, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.

Vgl. OVG NRW, u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, juris Rn. 43, und vom 18. Dezember 2015 - 8 B 400/15 -, juris Rn. 37 ff.

Der Antrag ist mithin vollumfänglich abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dabei orientiert sich das Gericht bei der Bewertung des Interesses der Antragstellerin an dem vorliegenden Verfahren an Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 und berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Streitwert regelmäßig auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts (hier 60.000,-- €) zu beziffern ist.

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