VG Köln, Beschluss vom 01.02.2017 - 6 L 2877/16
Fundstelle
openJur 2019, 18526
  • Rkr:
Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 132,62 Euro festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

die Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin vorläufig einzustellen sowie

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 25.11.2016 gegen die Pfändungsverfügung vom 10.11.2016 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

1. Zunächst hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung glaubhaft gemacht.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch besteht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Einstweilige Anordnungen können auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Ausgehend hiervon bestehen Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes: Die Antragstellerin hat schwere und unzumutbare Nachteile, die ihr bei der Vollstreckung entstehen und die bei einer Klärung im Hauptsacheverfahren nur schwer wieder rückgängig gemacht werden können, nicht aufgezeigt. Insbesondere ist keine irgendwie geartete wirtschaftliche Existenzbeeinträchtigung glaubhaft gemacht worden.

Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht ferner entgegen, dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Es ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin einen in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgenden materiellen Anspruch darauf hat, von der Zwangsvollstreckung verschont zu bleiben. Ein solcher Anspruch kann nur dann bestehen, wenn die Voraussetzungen für die Vollstreckung nach § 6 VwVG NRW nicht erfüllt sind oder ein in § 6 a VwVG NRW geregelter Grund einer Einstellung oder Beschränkung vorliegt.

Die Durchführung der Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin für den Gläubiger WDR ist formellrechtlich nicht zu beanstanden: Als kommunale Gebietskörperschaft leistet die Antragsgegnerin den unter Landesaufsicht stehenden Anstalten des öffentlichen Rechts Amtshilfe. Öffentlichrechtliche Geldforderungen werden nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW von den Vollstreckungsbehörden der Gemeinden im Verwaltungswege vollstreckt, vgl. § 1 VwVG NRW in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (AusführungsVO VwVG NRW). Zu den Gläubigern, deren Forderungen im Wege der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben werden, gehört nach § 4 Nr. 25 AusführungsVO VwVG NRW ausdrücklich der Westdeutsche Rundfunk in Bezug auf rückständige Rundfunkgebühren und sonstige Forderungen. Diese Regelung gilt nach Auffassung der Kammer entsprechend auch für den ab 2013 erhobenen Rundfunkbeitrag, der an die Stelle der vorherigen Rundfunkgebühr getreten ist.

Ferner sind die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 VwVG NRW erfüllt. Dem Vollstreckungsersuchen des WDR vom 02.11.2015 liegen Rundfunkbeitragsfestsetzungen aus den Bescheiden vom 01.04.2015 und 01.05.2015 zugrunde, die kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die für den Festsetzungszeitraum von Januar 2013 bis März 2015 festgesetzten Rundfunkbeiträge sind fällig. Des Weiteren ist die Schonfrist von einer Woche seit Bekanntgabe des jeweiligen Leistungsbescheides abgelaufen. Die Antragstellerin ist zudem mit Schreiben vom 01.06.2015 und 01.08.2015 gemahnt worden. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die der Vollstreckung zugrundeliegenden Bescheide ausweislich der beigezogenen Akte des WDR nicht angegriffen worden sind. Vor diesem Hintergrund spricht Überwiegendes dafür, dass sie bestandskräftig sind, auch wenn es darauf für ihre Vollstreckbarkeit nicht ankommt.

Die Antragstellerin kann sich nicht auf eine fehlende Bekanntgabe der der Vollstreckung zugrunde liegenden Beitragsbescheide berufen. Die Kammer hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass ihr die Bescheide zugegangen sind.

Der WDR hat für die hier in Rede stehenden Festsetzungsbescheide keine förmliche Zustellung, sondern die Bekanntgabe mit einfachem Brief vorgenommen. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt nach § 41 Abs. 2 VwVfG NRW am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Nach § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW hat im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch in einem Massenverfahren, wie es die Übermittlung von Rundfunkbeitragsbescheiden darstellt. Der WDR kann der ihm als Vollstreckungsgläubiger im vorliegenden Verfahren grundsätzlich bestehenden Beweispflicht für den Zugang der Bescheide nach diesen Grundsätzen genügen, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger einen Bescheid tatsächlich erhalten haben muss. Werden etwa mehrere Schreiben über einen längeren Zeitraum nachweislich an eine zutreffende Adresse des Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragspflichtigen versandt, ohne dass eines der Schreiben als unzustellbar in den Postrücklauf gerät, erscheint es lebensfremd, dass sämtliche Sendungen im Postbetrieb verloren gegangen sein könnten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.08.2009 – 8 E 42/09 –, unter Bezugnahme auf BayVGH, Beschlüsse vom 06.07.2007 – 7 CE 07.1151 –, NVwZ-RR 2008, 252 und 24.10.2007 – 7 CE 07.2317NVwZ-RR 2008, 220; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.07.2012 – 3 A 663/10 –, Rn. 7, juris.

Der sinngemäß von der Antragstellerin vorgebrachte Hinweis, das Verwaltungsverfahrensgesetz sei mit Blick auf § 2 VwVfG NRW nicht anwendbar, verfängt nicht. Die Antragstellerin verkennt in diesem Zusammenhang den Bedeutungsgehalt des § 2 VwVfG NRW. Zwar nimmt § 2 Abs. 1 VwVfG NRW den WDR vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes aus. Jedoch dient diese Ausnahmeregelung dazu, den Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG besonders zu schützen, indem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet ist.

Die Ausnahme vom Anwendungsbereich greift hingegen dann nicht, wenn es - wie hier bei der Festsetzung rückständiger Beiträge und deren Vollstreckung - um die Ausübung einer originären Verwaltungstätigkeit geht.

Die Festsetzungsbescheide sind - wie auch zahlreiche weitere Schreiben des WDR - vom WDR an an die Antragstellerin unter deren zutreffender Adresse „M.        00, 00000 P.       “ versandt worden, ohne dass sie in den Postrücklauf geraten wären. Dies ergibt sich aus dem vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgang des WDR (Beiakte 2). Konkret sind an die Antragstellerin neben der Anmeldebestätigung vom 19.08.2014 die Zahlungsaufforderungen vom 02.10.2014, 01.11.2014 und 05.12.2014 sowie die Zahlungserinnerung vom 02.02.2015, die Festsetzungsbescheide vom 01.04.2015 und 01.05.2015 sowie die Mahnungen vom 01.06.2015 und 01.08.2015 gesandt worden, wobei keines der Schreiben als unzustellbar an den WDR zurückgesandt worden ist. Hinsichtlich beider Festsetzungsbescheide ist zudem im Verwaltungsvorgang dokumentiert, wann diese jeweils zur Post gegeben worden sind (13.04.2015 und 12.05.2015).

Es ist nicht nachvollziehbar, dass über einen Zeitraum von rund 9 Monaten insgesamt 7 Schreiben die Antragstellerin nicht erreicht haben sollen.

Zuzugeben ist allerdings, dass die Antragstellerin auf die Mahnung vom 01.06.2015 unmittelbar mit Schreiben vom 07.06.2015 reagiert hat und dabei gerügt hat, bislang keine Schreiben erhalten zu haben.

In der Folgezeit hat sich sodann ein umfangreicher Schriftverkehr zwischen dem WDR und der Antragstellerin entwickelt, wobei die Antragstellerin auf die vom Beitragsservice unter dem 17.07.2015, 01.08.2015, 04.11.2015, 06.11.2015 30.11.2015, 21.01.2016, 01.02.2016, 04.03.2016, 25.04.2016, 11.07.2016, 05.08.2016, 02.09.2016 und 05.09.2016 verfassten Schreiben nahezu ausnahmslos regiert hat und dabei immer wieder die fehlende Übersendung der Vorkorrespondenz angemahnt hat.

Für die Kammer ist gerade auch angesichts der umfangreichen nachfolgenden Korrespondenz der Antragstellerin mit dem WDR, so wie auch mit der Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar, dass die Schreiben des WDR die Antragstellerin bis zur ersten Mahnung vom 01.06.2015 ausnahmslos nicht erreicht haben sollen.

Das Gericht hat auch keine Anhaltspunkte dafür finden können, dass es eine Fehlleitung von Schreiben gegeben haben könnte. Diese Fehlleitung soll nach dem Vortrag der Antragstellerin darauf zurückzuführen sein, dass sie zunächst unter einer Firmenbezeichnung angeschrieben worden sein soll wobei die Briefe nach einer telefonischen Auskunft des Beitragsservice vom 29.06.2016 in den Rücklauf geraten sein sollen. Dieser Vortrag findet in den vorliegenden Unterlagen keine Bestätigung: Sämtliche oben genannte Schreiben vom 19.08.2014 bis zum 01.05.2015 sind an die Antragstellerin privat adressiert. Über die allgemeine Anfrage zur Ermittlung der Beitragspflicht im nichtprivaten Bereich hinaus (Schreiben vom 21.07.2016 zu Aktenzeichen 554 263 3589 8) hinaus existiert nach den Darlegungen des WDR kein weiteres Konto der Antragstellerin, aus dem sich Verwechslungen ergeben haben könnten. Auch findet sich im Verwaltungsvorgang des WDR kein Vermerk zu einem Telefonat am 29.06.2016, obwohl die Aufnahme von Vermerken über Telefonate gerichtsbekannt der gängigen Praxis des Beitragsservice entspricht und auch im Falle der Antragstellerin etwa hinsichtlich eines Telefonats mit einem Mitarbeiter des Bürgeramtes der Antragsgegnerin am 20.05.2016 praktiziert worden ist.

Der Vollstreckung steht auch nicht die von der Antragstellerin in Bezug genommene Rechtsprechung des Landgerichts Tübingen (u.a. Beschlüsse vom 09.12.2016 – 5 T 280/16 –, 16.09.2016 – 5 T 232/16 – und 19.05.2014 – 5 T 81/14 –) entgegen, aus dem die Antragstellerin neben einem vollstreckbarem Titel das Erfordernis eines unterschriebenen Amtshilfeersuchens, eines Vollstreckungsbescheides, eines richterliches Bescheides mit Unterschrift und eines zweiseitigen Vertrages mit Schuldanerkenntnis ableiten will.

Die Rechtsprechung des LG Tübingen ist bereits im Ausgangspunkt wegen des unterschiedlichen Vollstreckungsrechts in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen auf hiesige Vollstreckungsfälle nicht übertragbar. Maßgeblich sind für Vollstreckungen in Nordrhein-Westfalen die im hiesigen Verwaltungsvollstreckungsgesetz aufgeführten Voraussetzungen.

Auch das erkennende Gericht hat in der Vergangenheit wiederholt entschieden, dass der Auffassung des LG Tübingen inhaltich nicht zu folgen ist,

vgl. Urteile vom 25.02.2015 – 6 K 7139/14 – und vom 21.10.2016 – 6 K 61/16 –.

Die Auffassung des LG Tübingen entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Sie steht im Widerspruch zur Regelungskonzeption des Rundfunkbeitrags- und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags.

Die Rechtsauffassung des LG Tübingen ist demgemäß vom BGH nicht bestätigt worden,

vgl. Beschluss des BGH vom 11.06.2015 – I ZB 64/14 –, mit dem der Beschluss vom 19.05.2014 – 5 T 81/14 – aufgehoben worden ist.

Auch die Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage von § 6 a VwVG NRW durch das Gericht sind nicht gegeben. Die dort genannten Tatbestände (Hemmung der Vollziehbarkeit, Aufhebung des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakts, Erlöschen der Forderung durch Leistung, Stundung der Leistung, Beschränkung der Zwangsvollstreckung bzw. Aussetzen der Vollziehung nach § 26, Einstellung oder Beschränkung durch die Anordnungsbehörde) sind vorliegend ersichtlich nicht erfüllt.

Mit ihren Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der zu vollziehenden Leistungsbescheide kann die Antragstellerin ebenfalls nicht gehört werden. Derartige Einwendungen sind nach § 7 Abs. 1 VwVG NRW außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

Aus diesem Grunde dringt die Antragstellerin nicht mit ihrem Vorbringen durch, sie schulde materiellrechtlich keine Rundfunkbeiträge, da sie nicht Inhaberin einer Wohnung sei, sondern in einer häuslichen Gemeinschaft wohne, wobei die Rundfunkbeiträge für das Einfamilienhaus vom Hauseigentümer entrichtet würden. Ferner dringt die Klägerin nicht mit ihrem (sinngemäß erhobenen) Einwand durch, eine Beitragsfestsetzung durch den Beitragsservice könne nicht erfolgen, da dieser eine Firma sei. Gleiches gilt für ihren Einwand, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keine Rechtsgrundlage darstelle. Es handele sich um einen von ihr nicht unterzeichneten Vertrag zu Lasten Dritter.

Lediglich ergänzend wird, ohne dass es rechtlich darauf ankäme, darauf hingewiesen, dass das Gericht die Auffassung der Antragstellerin zum Fehlen einer Beitragspflicht nicht teilt: Die Antragstellerin verkennt, dass dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ein eigenständiger Wohnungsbegriff zugrunde liegt, der nicht mit dem von ihr in Bezug genommenen Wohnungsbegriff in § 181 Abs. 1 Bewertungsgesetz identisch ist. Eine Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 1 RBStV liegt unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume vor bei jeder ortsfesten, baulich abgeschlossenen Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. Der Wohnungsbegriff des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags unterscheidet nicht zwischen Wohnungen, Ein- und Mehrfamilienhäusern, so dass es auf den von der Antragstellerin vielfach herausgehobenen Umstand, es handele sich um ein Einfamilienhaus aus Rechtsgründen ersichtlich nicht ankommt.

Inhaber ist nach § 2 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

Ausgehend hiervon ist die Antragstellerin unzweifelhaft Inhaberin einer Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags unter der Anschrift „M.        00, 00000 P.       “ Die Antragstellerin stellt selbst nicht in Abrede, dass sie unter der genannten Anschrift wohnt. Dort ist sie ausweislich der von ihr selbst vorgelegten Einwohnermeldeamtsauskunft auch gemeldet.

Insofern nimmt die Formulierung im Schreiben des Beitragsservice, wonach das Einwohnermeldeamt mitgeteilt habe, dass die Antragstellerin Inhaberin der Wohnung unter der Anschrift M.        00 in P.       sei, die Subsumtion des Sachverhaltes unter die rechtliche Norm vor. Diese Formulierung mag als sprachlich unsauber bewertet werden; sie bietet aber keinen Anlass für die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang angestellte strafrechtliche Einordnung als „unwahre Tatsachenbehauptung, Nötigung u.a.“.

Das Wohnen in einer Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages unter der Anschrift M.        00 in P.       begründet die Beitragspflicht der Antragstellerin. Dass weitere Personen unter der angegebenen Anschrift wohnen, spielt für die Beitragspflicht der Antragstellerin keine Rolle.

Die weiteren Bewohner sind ebenfalls Inhaber der Wohnung unter der genannten Anschrift. Sie haften gemäß § 2 Abs. 3 RBStV mit der Antragstellerin als Gesamtschuldner.

Von ihrer Beitragspflicht kann die Antragstellerin vor diesem Hintergrund nur dann frei werden, wenn sie darlegen kann, dass ein weiterer Gesamtschuldner vollumfänglich mit befreiender Wirkung für sich und die übrigen Gesamtschuldner geleistet hat. Zu einem entsprechenden Vortrag hat der WDR der Antragstellerin auch mehrfach Gelegenheit eingeräumt, ohne dass die Antragstellerin diese wahrgenommen hätte.

Die Antragstellerin unterliegt einer Fehlvorstellung, wenn sie meint, dem WDR müsse bekannt sein, dass und durch wen für das Einfamilienhaus und darin wohnende Gemeinschaft gezahlt werde. Bei der Erfüllung der Rundfunkbeitragspflicht handelt es sich um eine anspruchsvernichtende Tatsache, für die die Antragstellerin nachweispflichtig ist. Insofern obliegt es ihr, Namen und Beitragsnummer eines voll zahlenden Gesamtschuldners anzugeben. Solange sie dies nicht tut, ist ihre Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Rundfunkbeiträge werden nach ständiger Rechtsprechung der Kammer, des OVG NRW (vgl. Urteile vom 12.03.2015, 2 A 2311/14, 2 A 2422/14 u.a. abrufbar unter www.nrwe.de) und des BVerwG (vgl. hierzu Urteile vom 18.03.2016, BVerwG 6 C 6.15 und BVerwG 6 C 7.15, abrufbar auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts) auch auf einer wirksamen rechtlichen Grundlage, dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, erhoben. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist aufgrund der Ratifizierung durch die Länderparlamente, hier durch den Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen mit Zustimmungsgesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (GV NRW 2011, S. 675) unmittelbar geltendes Landesrecht geworden. Mithin verfängt die Argumentation der Antragstellerin, es handele sich beim Rundfunkbeitragsstaatsvertrag um einen von ihr nicht unterzeichneten Vertrag zu Lasten Dritter nicht.

Ebenso wenig dringt die Antragstellerin mit ihrem Argument durch, beim Beitragsservice bzw. beim WDR als Gläubiger der Forderung handele es sich nicht um eine Behörde, sondern um ein Unternehmen bzw. eine Firma. Soweit es um die Tätigkeit des Beitragsservice geht, wird dieser gemäß § 10 Abs. 7 RBStV in Verbindung mit § 2 WDR-Beitragssatzung für den WDR tätig. Soweit der Beitragsservice Aufgaben für den WDR wahrnimmt, ist er rechtlich dessen Bestandteil.

Auch ist der WDR ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Firma, sondern kraft Gesetzes eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts, vgl. § 1 Abs. 1 WDR-Gesetz. Daran ändert das Vorhandensein eines Eintrags im sog. „upik-Verzeichnis“ nichts.

2. Ohne Erfolg bleibt das Vorbringen der Antragstellerin auch, soweit sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 25.11.2016 gegen die Pfändungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10.11.2015 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begehrt.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO nimmt das Gericht eine Interessenabwägung vor, bei der die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen sind.

Diese Abwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.

Die auf §§ 40, 44 VwVG NRW beruhende Pfändungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10.11.2016 ist rechtmäßig.

Die Verfügung begegnet zunächst formell keinen Beanstandungen. Gemäß § 13 Abs. 1 VwVG NRW ist im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben. Im Umkehrschluss aus § 40 Abs. 1 S. 5 VwVG NRW, wonach die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung nur die beizutreibende Geldsumme ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen muss, ergibt sich, dass die Angabe des Schuldgrundes nur in der dem Schuldner mitzuteilenden (vgl. § 40 Abs. 1 S. 4 VwVG NRW) Verfügung erforderlich ist. Dies soll es dem Schuldner ermöglichen festzustellen, wegen welcher Zahlungsverpflichtungen die Pfändung vorgenommen wird, um unberechtigte Pfändungen abwehren zu können.

Vgl. BFH, Urteil vom 08.02.1983 – VII R 93/76 -, juris.

Ausgehend hiervon ist der Schuldgrund in der Pfändungsverfügung (noch) hinreichend konkret bezeichnet: Dort sind sowohl der Gläubiger als auch die jeweiligen Festsetzungszeiträume sowie die Säumniszuschläge (Kosten) benannt. Sprachlich unzutreffend werden die Daten der Festsetzungsbescheide als Fälligkeitsdaten aufgeführt, was mit Blick auf die übrigen mitgeteilten Daten der hinreichenden Bestimmtheit des Schuldgrundes indes nicht durchgreifend entgegensteht.

Soweit die Antragstellerin überdies rügt, in der Pfändungsverfügung an die Bank sei nur die Stadtkasse nicht aber der WDR als Gläubiger genannt, kann dies nicht nachvollzogen werden: aus der an die Drittschuldnerin gerichteten Pfändungsverfügung ist klar ersichtlich, dass die Antragsgegnerin als Vollstreckungsbehörde für den Gläubiger WDR vollstreckt.

Einer weiteren Anhörung vor Erlass der Pfändungsverfügung bedurfte es gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW nicht. Der Antragstellerin musste aufgrund der Vollstreckungsankündigung vom 02.02.2016 bewusst sein, dass Vollstreckungsmaßnahmen auf sie zukommen.

Des Weiteren sind - wie oben ausgeführt - die in § 6 Abs. 1 VwVG NRW aufgeführten allgemeinen Voraussetzungen für die Vollstreckung von Geldforderungen (Leistungsbescheid, Fälligkeit, Ablauf der Schonfrist) erfüllt.

Der Antrag war mithin mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 1 i.V.m § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Er entspricht einem Viertel der Höhe des mit der Pfändungsverfügung vollstreckten Betrages.