VG Aachen, Beschluss vom 23.10.2018 - 6 L 1586/18
Fundstelle
openJur 2019, 18482
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage des Antragstellers gegen die Bestätigungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Oktober 2018 wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit er sich gegen Spiegelstriche 4/5 (betreffend Minderjährige) und 7 (betreffend evtl. Schäden) auf Seiten 5 und 6 der Bestätigungsverfügung wendet. Hierbei handelt es sich nicht um (rechtsverbindliche) anfechtbare Auflagen, sondern um die vom Antragsgegner festgehaltenen Ergebnisse des Kooperationsgesprächs, was dieser in seiner Antragserwiderung nochmals klargestellt hat.

Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

Hat die Behörde - wie hier - einen belastenden Verwaltungsakt unter Hinweis auf ein überwiegendes öffentliches Interesse für sofort vollziehbar erklärt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Betroffenen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers daran, von der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt.

Hiervon ausgehend ist der gestellte Eilantrag unbegründet, weil nach derzeitigem Erkenntnisstand in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung des Polizeipräsidiums Aachen - im Folgenden: der Antragsgegner - spricht.

Durch die angefochtene Bestätigungsverfügung ist dem Antragsteller zur Durchführung der Dauerversammlung "Camp für Energietransformation" vom 25.-29. Oktober 2018 insbesondere statt der angemeldeten Fläche im Bereich der Ortslage Huchem-Stammeln (im Folgendem: "Rurwiesen") ein Ersatzstandort an der Merscher Höhe bei Jülich (im Folgenden: "Merscher Höhe") zugewiesen worden. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit, der angemeldeten Versammlung einen Alternativstandort zuzuweisen. Denn das den Grundrechtsträgern durch Art. 8 GG eingeräumte Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Veranstaltung ist durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris Rn. 54.

Ausgehend hiervon hat der Antragsgegner zu Recht den Standort "Rurwiesen" als Ort für die Dauerversammlung abgelehnt. Es handelt sich hierbei um eine Fläche, die im Biotopkataster NRW als schutzwürdiges Biotop (BK-5104-003 "Ruraue zwischen A4 und Krauthausen"; vgl. http://bk.naturschutzinformationen.nrw.de) aufgeführt ist. In der Stellungnahme des Umweltamtes des Kreises Düren (E-Mail vom 12. Oktober 2018) wird hierzu ausgeführt, es handele sich um einen Bestandteil eines Biotopverbundsystems von landesweiter Bedeutung, welches im Falle einer Durchführung der Dauerversammlung mit einer Vielzahl von Zelten und weiteren stationären Einrichtungen konkret geschädigt werde. Zur Beeinträchtigung der Funktion der Fläche wird insbesondere ausgeführt:

"Die östliche extensive Grünlandfläche ist von drei Seiten mit Wald/Gehölzen abgeschlossen. Im Süden verläuft die K 35, die auch an Wald angrenzt. Aufgrund dieser beschatteten Lage und der Lage in der Ruraue ist damit zu rechnen, dass das Grünland einen eher frischen bis feuchten Charakter hat und die Nutzung in den Herbstmonaten (v.a. bei regnerischem Wetter) dazu führt, dass die Befahrung mit schwerem Gerät tiefe Spuren hinterlasst und zu nachhaltigen Bodenverdichtungen führt. Es handelt sich gemäß der Bodenkarte NRW im betroffenen Bereich um einen tonig, schluffigen Braunauenboden. Darüber hinaus werden große Bereiche mit Zirkuszelten und Bahnen abgedeckt. Licht- und Luftmangel kann deshalb zur Vergilbung des Grünlandes führen. Bei feuchtem Untergrund könnte auch Fäulnis auftreten. Insgesamt ist mit nachhaltigen Schäden an der Grasnarbe zu rechnen. Die nicht abgedeckten Bereiche könnten durch des Befahren bzw. durch die sich einstellenden ‚Laufstraßen‘ geschädigt werden."

Damit wird eine konkrete Beeinträchtigung des betroffenen Biotops aber nachvollziehbar dargelegt, woraus unmittelbar auch eine Gefährdung von Rechten der Allgemeinheit folgt.

Da Ziel und Thema der Versammlung "Camp für Energietransformation" offensichtlich keinerlei unmittelbaren Bezug zu den "Rurwiesen" haben, es vielmehr erkennbar in erster Linie um eine räumliche Nähe zu den Tagebauen Hambach und Inden bzw. zum Hambacher Forst geht, ist dem konkreten Umweltbelang - Schutz des Biotops Rurwiesen - gegenüber den Interessen des Antragstellers an der Durchführung der Versammlung in den "Rurwiesen" Vorrang einzuräumen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner mit dem Standort "Merscher Höhe" einen zumutbaren Ersatzstandort angeboten hat. Soweit der Antragsteller die größere Entfernung zum Hambacher Forst und den hierdurch vergrößerten organisatorischen Aufwand (Einsatz von Shuttlebussen u.Ä.) bemängelt, führt dies nicht zu einer Unzumutbarkeit des Ersatzstandorts. Gegenstand der vorliegenden Dauerversammlung sind allein die vor Ort (im Camp) stattfindenden Veranstaltungen und nicht das, was die Teilnehmer evtl. noch anlässlich der Teilnahme am Camp an "Besichtigungen" (des Hambacher Forstes) etc. planen. Im Übrigen beträgt auch die Entfernung zwischen den "Rurwiesen" und dem Ort Buir, wo am 27. Oktober 2018 eine Kundgebung stattfinden soll, etwa 13 km und ist für die Campteilnehmer daher ebenso wenig fußläufig erreichbar wie von dem angebotenen Alternativstandort "Merscher Höhe" aus. Das gleiche gilt im Ergebnis für die Entfernung der Campfläche zum Hambacher Forst. Es wird auch eine Teilnahme an den am 27. Oktober 2018 geplanten Demonstrationen von Buir nach Morschenich und zur "Kante" nicht faktisch vereitelt. Der Standort "Merscher Höhe" liegt nur ca. 2 km vom Bahnhof Jülich-Nord entfernt, so dass eine Anreise mit ÖPNV zum S-Bahnhof Buir ohne Weiteres möglich ist. Schließlich ist auch der eigentliche Zweck der Flächen "Merscher Höhe" als Reservefläche für die Unterbringung von Flüchtlingen für die Frage der Eignung als Ersatzfläche unerheblich. Insbesondere widerspricht diese Funktion nicht dem Sinn und Zweck der angemeldeten Dauerversammlung. Die Befindlichkeiten einzelner Versammlungsteilnehmer müssen demgegenüber zurückstehen.

Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem Antragsteller nicht den nunmehr von diesem sogar präferierten Standort am Ellebach zwischen den Ortslagen Ellen und Oberzier (im Folgenden: "Ellewiesen") zugewiesen hat. Zwar kommt dieser Fläche nicht die gleiche umweltrechtliche Wertigkeit zu wie den "Rurwiesen". So ist lediglich der Auebereich mit Ufergehölz des Ellebachs als Biotop ausgewiesen (BK-5104-040 "Ellebachabschnitt und Feldgehölz südöstlich Oberzier"). Ungeachtet der Frage, ob es dem Antragsteller bei einer erwarteten Teilnehmerzahl von bis zu 5.000 Besuchern tatsächlich möglich sein wird, die geschützten Uferbereiche durch die Anbringung von "Flatterband" vor dem Betreten durch die Besucher zu schützen, handelt es sich um eine Überschwemmungsfläche, die mit Ordnungsbehördlicher Verordnung der Bezirksregierung Köln vom 24. Juli 2013 ("Überschwemmungsgebietsverordnung Ellebach") förmlich als Überschwemmungsgebiet festgesetzt worden ist und in der gemäß §§ 78 Abs. 4, 78a Abs. 1 WHG die Errichtung baulicher Anlagen bzw. die Errichtung sonstiger Anlagen und das Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können, untersagt sind. Hierzu dürfte die Aufstellung von 2 großflächigen Zirkuszelten, 3 Feldküchen, 50 Schlaf-, Versorgungs- und Veranstaltungszelten, einer Bühne, 50 mobilen Komposttoiletten bzw. mobilen Toilettenkabinen sowie 4-5 Wohnwagen/Wohnmobilen ohne weiteres zählen. Auch wenn aufgrund der aktuellen Wetterverhältnisse der Eintritt einer Hochwasserlage und damit einer Überschwemmung nicht überwiegend wahrscheinlich sein mag, spricht ein auch nur geringfügiges Schadensrisiko gegen die Durchführung der Versammlung in dem Überschwemmungsgebiet, zumal wenn es sich - wie hier - um eine über mehrere Tage dauernde Versammlung mit Übernachtungsgelegenheiten handelt und eine Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde über die Erteilung einer Ausnahme nach §§ 78 Abs. 5, 78a Abs. 2 WHG nicht vorliegt. Überdies ist bei den "Ellewiesen" nicht abschließend geklärt, ob es sich hierbei um eine insgesamt im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Fläche handelt. Nach den unwidersprochen gebliebenen und auf eine Mitteilung der Gemeinde Niederzier gestützten Angaben des Antragsgegners handelt es sich teilweise um Flächen, die im Eigentum privater Dritter stehen.

Auch im Übrigen ist die angefochtene Bestätigungsverfügung voraussichtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Antragsgegner in seiner Erwiderung einer Ordnerzahl im Verhältnis 1:100 zugestimmt, was auch von Seiten des Antragstellers als verhältnismäßig angesehen wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit sich der Antrag hinsichtlich der Auflage zur Ordnerzahl erledigt haben sollte und daher insoweit nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten zu entscheiden wäre, entspräche es der Billigkeit dem Antragsteller auch insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil der Antragsgegner nur zu einem geringen Teil unterlegen wäre (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie berücksichtigt, dass wegen der vorliegend begehrten Vorwegnahme der Hauptsache der ungekürzte Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist.

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