VG Köln, Urteil vom 18.02.2016 - 6 K 6501/14
Fundstelle
openJur 2019, 18412
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 2 B 60.16
Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen.

Er war seit Oktober 2005 mit einem Radio- und einem Fernsehgerät als Rundfunkteilnehmer unter der Teilnehmernummer 000 000 000 gemeldet.

Seit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum 01.01.2013 wird der Kläger als Inhaber der Wohnung "L. 00, 00000 H. " zu Rundfunkbeiträgen in Höhe eines vollen Rundfunkbeitrags herangezogen.

Nachdem der Kläger auf mehrere Zahlungsaufforderungen/Zahlungserinnerungen des Beklagten nicht reagierte, setzte dieser mit den hier nicht streitgegenständlichen Bescheiden vom 01.09.2013, 04.10.2013, 03.01.2014 und 04.04.2014 Rundfunkbeiträge für den Gesamtzeitraum von April 2013 bis März 2014 fest.

Unter dem 22.05.2014 bat der Kläger, seine Daten zu löschen. Er machte geltend, die Heranziehung aus einem Vertrag zu Lasten Dritter stelle eine strafbare Handlung dar.

Aufgrund dieses Schreibens erläuterte der Beklagte mit Schreiben vom 17.06.2014 die Rechtsgrundlagen für die Heranziehung.

Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 04.07.2014 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von April von Juni 2014 nebst eines Säumniszuschlages fest (insgesamt 61,94 €).

Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 30.07.2014. Im Rahmen dieses Widerspruchs übermittelte der Kläger dem Beklagten einen Fragenkatalog, der sich unter anderem zur Speicherung und Verarbeitung seiner Daten sowie des Weiteren zur Höhe von Ausgaben für Verwaltung und Programm der Rundfunkanstalt MDR und zu Kosten und Ausgaben des Beitragsservice bezog.

Mit Schreiben vom 15.10.2014 erteilte der Beklagte Auskunft zu den über den Kläger gespeicherten Daten. Eine inhaltliche Beantwortung der übrigen Fragen wurde mangels Relevanz für den Widerspruch abgelehnt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 04.07.2014 zurück.

Der Kläger hat am 24.11.2014 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

Er hält den Beitrag in formeller und materieller Hinsicht für verfassungswidrig.

In formeller Hinsicht beanstandet der Kläger, dass die Forderung vom Beitragsservice erhoben werde. Diese Ausgliederung öffentlichrechtlichen Handelns auf eine nicht rechtsfähige Verwaltungseinheit sei nicht gerechtfertigt.

Der Kläger hält die Rundfunkbeitragsfestsetzungen überdies auch materiellrechtlich für rechtswidrig: Es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Unter Bezugnahme auf eine Veröffentlichung von Prof. Degenhart macht der Kläger geltend, es handele sich mangels Gegenleistung bei dem Rundfunkbeitrag in Wahrheit um eine Steuer. Die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft sei sachwidrig, da keine hinreichende Verknüpfung zwischen dem bloßen Innehaben einer Wohnung und der Nutzung der öffentlichrechtlichen Rundfunkangebote bestehe. Die Rundfunkanstalten stützten sich insoweit auf veraltete statistische Erhebungen. Auch fehle es an einer gesetzlichen Definition der Wohnung. Zu beklagen sei außerdem, dass die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten ihren Auftrag überschritten, was zu einem überzogenen Beitrag führe. Statt der zulässigen Grundversorgung würden Mittel für Sportberichterstattungen und Gewinnspiele sowie Unterhaltungsformate verwandt. Dies führe unter anderem zu einer ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrung im Verhältnis zu nationalen privaten und europäischen Rundfunkanbietern. Ebenfalls seien die Ausgaben, namentlich die Reporter- und Intendantengehälter zu hoch. Die Reform habe ferner zu Mehreinnahmen geführt, die zu erstatten seien.

Der Kläger rügte zudem die Ausstrahlung unerwünschter Inhalte. Sinngemäß rügt der Kläger mit dem Verweis auf die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte rechtswidrige Besetzung der ZDF-Aufsichtsratsgremien eine politische Einflussnahme. Er meint, er könne nicht gezwungen werden, den vom Bundesverfassungsgericht erkannten rechtswidrigen Zustand über Rundfunkbeiträge mitzufinanzieren.

Der Rundfunkbeitrag verstößt nach Auffassung des Klägers auch gegen das allgemeine Gleichheitsgebot, weil weder an die Zahl der verfügbaren Geräte, noch an die Mitgliederzahl eines Haushalts angeknüpft werde. Einen weiteren Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz sieht der Kläger darin, dass es letztlich der willkürlichen Entscheidung des Beitragsservice obliege, welchen Bewohner einer Wohnung er in Anspruch nehme. Mangels verbindlicher gesetzlicher Ausgleichsregeln führe dies in Mehrpersonenhaushalten zu nicht hinnehmbaren Ungleichheiten, indem letztlich die willkürlich herausgegriffenen (wenigen) Personen für die Gesamtkosten aufkommen müssten. Bevorzugt würden allein Menschen ohne Wohnung. Die Ungleichbehandlung gelte auch in Bezug auf die Befreiungstatbestände. Schließlich sei ein Gleichheitsverstoß darin zu erblicken, dass es zu einer mehrfachen Inanspruchnahme komme, etwa wenn aus beruflichen Gründen eine weitere Wohnung unterhalten werde oder zusätzlich der Arbeitgeber über den Betriebsstättenbeitrag für eine bereits privat herangezogene Person zahle.

Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sein Grundrecht auf Informationsfreiheit in Gestalt der positiven wie auch der negativen Informationsfreiheit verletze. Der Beitrag sei seiner Höhe nach unverhältnismäßig und führe dazu, dass sich viele Menschen Empfangsmöglichkeiten gar nicht mehr leisten könnten. Auch sei zu beklagen, dass Wohnungsinhaber mit geringem Einkommen, bei denen keine Befreiung vorliege, unter die Armutsgrenze rutschten. Gerade für diesen Personenkreis seien die überteuerten Internetangebote nicht verfügbar.

Der Kläger legt darüber hinaus seine Auffassung dar, wonach der Rundfunkbeitrag sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletze.

Schließlich begehrt der Kläger eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, weil diese eine unbillige Härte darstelle. Er nutze die Angebote des öffentlichrechtlichen Rundfunks nicht.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 04.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2014 aufzuheben

sowie

ihn von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage für unbegründet. Die Bescheide seien formell rechtmäßig. Materiellrechtlich stelle der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine wirksame Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Rundfunkbeitragsfestsetzungen dar. Verstöße gegen höherrangiges Recht bestünden nicht.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

I. Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem diese sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

II. Der Gebühren-/Beitragsbescheid des Beklagten vom 04.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag für den Festsetzungszeitraum April bis Juni 2014 zu Recht festgesetzt.

Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung eines Rundfunkbeitrages sind §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011 S. 675). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Beklagte ist gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV befugt, rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Der Rundfunkbeitrag ist gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu entrichten.

Auf der Grundlage dieser Regelungen ist der angegriffene Festsetzungsbescheid sowie der Widerspruchsbescheid zu Recht ergangen. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber der Wohnung "L. 00, 00000 H. ". Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Begriff der Wohnung in § 3 RBStV hinreichend definiert.

Zahlungen zum Ausgleich des Rundfunkbeitrags für den streitgegenständlichen Zeitraum hat er nicht geleistet. Somit durfte der rückständige Beitrag durch Bescheid festgesetzt werden.

1. Der angefochtene Beitragsbescheid ist formell rechtmäßig.

Der angefochtene Festsetzungsbescheid wurde ebenso wie der Widerspruchsbescheid vom Beklagten erlassen. Anders als der Kläger meint, handelt es sich um Bescheide des WDR und nicht solche des ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice (im Folgenden: Beitragsservice).

Nach § 10 Abs. 7 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben, zu denen auch die Festsetzung rückständiger Beiträge nach § 10 Abs. 5 RBStV gehört, und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlichrechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlichrechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

Ausgehend von dieser Regelung in Verbindung mit § 2 WDR-Beitragssatzung bestehen keine Bedenken, dass der WDR sich bei der administrativen Abwicklung seiner Aufgaben des Beitragsservice bedient. Soweit dieser Aufgaben wahrnimmt, ist er rechtlich Bestandteil des Beklagten.

2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt eine wirksame Ermächtigungsgrundlage dar. Er verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Bei dem Zustimmungsgesetz des nordrheinwestfälischen Landtages zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (GV. NRW. 2011, S. 675) handelt es sich um ein ordnungsgemäß erlassenes und veröffentlichtes Gesetz. Aufgrund der Ratifizierung durch das Landesparlament ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zu geltendem Landesrecht geworden.

Da der Rundfunkbeitrag auf gesetzlicher Grundlage erhoben wird, verfängt das Vorbringen des Klägers zum Vertrag zu Lasten Dritter nicht.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt nicht die im Grundgesetz vorgesehenen Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz. Das Land Nordrhein-Westfalen besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese folgt gemäß Art. 70 GG aus der Sachkompetenz zur Regelung des Rundfunks. Das Gericht teilt die - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung einhellig vertretene Auffassung, wonach der Rundfunkbeitrag keine Steuer im Sinne des § 3 AO, sondern eine Vorzugslast ist,

vgl. z.B. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn 86 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn 71 ff.; OVG NRW, Urteile vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 -, - 2 A 2422/14 -, - 2 A 2223/14 -, jeweils juris; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -, juris Rn 30 ff.; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris Rn 19 ff.; VG Gera, Urteil vom 18.03.2014 - 3 K 554/13 -, juris Rn 17 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 -, 1 A 182/13 -, juris Rn 23 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris Rn 26 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn 28, VG Würzburg, Urteil vom 24.07.2014 - W 3 K13.926 -, juris Rn 23 ff.; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -, juris Rn 18; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -, juris Rn 28 ff; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -, juris Rn 38 ff.; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -, juris Rn 19 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 6006/13 -, juris Rn 26 ff.; VG Gießen, Urteil vom 10.12.2014 - 5 K 237/14 GI -, juris Rn 19 ff.; VG Münster, Urteil vom 22.01.2015 - 7 K 3474/13 -, VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -, juris Rn 34 ff.

Soweit in der Literatur auch die Auffassung vertreten wird, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handelt,

Degenhart, Verfassungsfragen des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K & R Beihefter, 1/2013 zu Heft 3, S. 10 ff.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten; Korioth/Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, S. 134 ff.; Wiemers, Der neue Rundfunkbeitrag - ungerechtfertigte Belastungen für die Wirtschaft, GewA 2011, S. 110; Exner/Seifarth, Der neue Rundfunkbeitrag" - Eine verfassungswidrige Reform, NVwZ 2013, S. 1569 ff.; Bölck, Der neue "Rundfunkbeitrag" - eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe, NVwZ 2014, S. 266 ff.,

teilt die Kammer diese Auffassung nicht,

vgl. schon Urteile vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -, - 6 K 6618/13 - u.a. vom 23.10.2014, - 6 K 8010/13 -, - 6 K 7543/13 - u.a. und vom 04.12.2014 - 6 K 8023/13 -, - 6 K 2444/14 - und - 6 K 2448/13 -.

Kennzeichnend für eine Steuer ist das Fehlen einer Anbindung an eine konkrete Gegenleistung. Steuern knüpfen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bürger und dienen der Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen (ggf. auch zweckgebundenen) Finanzbedarfs des Staates. Demgegenüber dienen Gebühren und Beiträge dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile.

a) Der Rundfunkbeitrag kommt nicht dem allgemeinen staatlichen Haushalt zugute, sondern dient nach Grund und Höhe allein zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlichrechtlichen Rundfunks (vgl. § 1 RBStV i.V. m. §§ 12 Abs. 1, 40 Rundfunkstaatsvertrag - RStV -). Diese grundsätzliche Zweckbestimmung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Bruchteil des Beitrages den Landesmedienanstalten zur Verfügung gestellt wird.

Im Gegensatz zur sog. Zwecksteuer, bei der lediglich die Verwendung der Mittel, nicht jedoch deren Erhebung rechtlich beschränkt oder bedingt ist und bei der der Kreis der Abgabepflichtigen und der Kreis der Vorteilsempfänger nicht identisch sein müssen, wird beim Rundfunkbeitrag der Tatbestand der Abgabenlast durch den Abgabenzweck bei gleichzeitiger Verwendungsbindung begrenzt.

b) Der Rundfunkbeitrag ist für eine Gegenleistung zu entrichten.

Der abzugeltende Vorteil besteht in der Möglichkeit des Rundfunkempfangs.

Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umfasst die verfassungsrechtliche Gewährleistung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Rundfunkfreiheit die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Demzufolge muss der Gesetzgeber sicherstellen, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann,

vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 - u.a., BVerfGE 119, 181, 214 ff. m.w.N., Urteil vom 25.03.2014 - 1 BvF 1/11 u.a. -, juris Rn 33 ff.

Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der das Gericht folgt, besteht der Grundversorgungsauftrag auch in Ansehung der Entwicklungen in der Kommunikationstechnologie und den Medienmärkten fort.

Verfassungsrechtlich ist der Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch Vorzugslasten vorgegeben, um eine staatsferne und zugleich quotenunabhängige Finanzierung durch diejenigen sicherzustellen, denen der Rundfunk zugutekommt.

Dieses Zugutekommen erfolgt nach der Vorstellung des Normgebers in zweierlei Hinsicht: Zum einem fördert der öffentlichrechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft und leistet einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen. Damit zieht jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlichrechtlichen Rundfunks einen strukturellen Vorteil aus dessen Wirken, der bereits für sich betrachtet eine Heranziehung zur Finanzierung rechtfertigt. Zum anderen wird das Entgelt für die Möglichkeit der individuellen Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlichen bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird,

eingehend: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn 109 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn 80 ff. sowie OVG NRW Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2422/14 - juris Rn 57.

Die Kammer folgt dieser Bewertung durch den Verfassungsgerichtshof für das Land Rheinland-Pfalz und den Bayerischen Verfassungsgerichtshof und das OVG NRW.

Das OVG NRW hat in seinen Entscheidungen vom 12.03.2015 zudem ausgeführt, dass die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags darüber hinaus nicht gegen die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung nach Art. 104 a ff GG verstoße,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 - u.a., juris Rn 66 ff.

Namentlich stehe nicht entgegen, dass die Gruppe der Beitragspflichtigen über die räumlichen Anknüpfungspunkte Wohnung bzw. Betriebsstätte mit der Allgemeinheit quasi deckungsgleich sei. Dies sei angesichts der nahezu flächendeckenden Versorgung mit öffentlichrechtlichem Rundfunk in der Natur des spezifischen Sondervorteils begründet.

c) Auch im Falle der Ablehnung der inhaltlichen Programmgestaltung folgt daraus kein subjektiv öffentliches Recht auf Freistellung vom Rundfunkbeitrag oder Ermäßigung desselben. Angesichts der pluralistischen Ausrichtung und Vielfalt des Rundfunkangebots liegt es auf der Hand, dass einzelne Programmangebote vor dem Hintergrund persönlicher Ansprüche, Erwartungen, Alters- und Geschmacksfragen Anlass zu Kritik bieten mögen.

Allerdings kommt den Rundfunkanstalten ein weites Gestaltungsermessen darüber zu, wie sie im Detail die Finanzmittel bei der Gestaltung des Programmangebots einsetzen. Diese Entscheidung liegt außerhalb des Rechtsschutzauftrags der (Verwaltungs-)Gerichte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, so dass es nicht diesen obliegt, qualitative Einschätzungen über öffentlichrechtliche Programminhalte in die Entscheidung rundfunkbeitragsrechtlicher Rechtsfragen einzubringen,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015, - 2 A 2422/14 -, juris Rn 65.

Im Übrigen steht es dem Beitragspflichtigen offen, etwaige Verstöße gegen die Programmgrundsätze durch eine Programmbeschwerde (vgl. §§ 5, 10 WDR-Gesetz) geltend zu machen.

Die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Finanzierung beschränkt sich zudem nicht auf eine Mindestversorgung oder auf einen informierenden und bildenden Teil des Programms, sondern umfasst auch Angebote, mit denen der öffentlichrechtliche Rundfunk den privaten Sendern gegenüber publizistisch konkurrenzfähig bleibt,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89 -, juris Rn 84, 86.

Eine Freistellung vom Beitrag bzw. dessen Ermäßigung wegen Nicht-/Übererfüllung des Funktionsauftrags ließe sich mit diesen rechtlichen Vorgaben zur Rundfunkfinanzierung nicht in Einklang bringen. Die Bemessung der Beitragshöhe und die Deckung des Finanzbedarfs erfolgen nach den Vorgaben des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in einem mehrstufigen, kooperativen Verfahren. Nach Anmeldung des Finanzbedarfs durch die Rundfunkanstalten überprüft die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) den von den Rundfunkanstalten gemeldeten Bedarf. Dabei obliegt der KEF auch die Überprüfung, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrages halten, vgl. § 3 Abs. 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (RFinStV),

vgl. zur externen Kontrolle der Einhaltung des Finanzierungsmodells: OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2422/14 -, juris Rn 62 f.

Aus diesem Grund dringt der Kläger auch nicht mit seinen Beanstandungen hinsichtlich der Höhe der Intendantenbezüge sowie der sonstigen Personalkosten durch. Diese beruhen auf rechtlichen Verpflichtungen, die von der KEF jeweils genehmigt worden sind.

Etwas anderes könnte nur im Falle eines groben Verfehlens des Rundfunkauftrags durch die Rundfunkanstalten sowie eines Versagens der fachaufsichtlichen Kontrolle durch die KEF gelten. Für beide Tatbestände bestehen aber nach Auffassung der Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte.

d) Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht erfolgreich auf die fehlende Staatsferne des öffentlichrechtlichen Rundfunks und die Besetzung der Aufsichtsgremien mit staatsnahen Rundfunkräten berufen. Eventuelle Verstöße gegen rundfunkrechtliche Vorschriften führen nicht zum Wegfall der Beitragspflicht, sondern sind mit den dafür vorgesehen rechtlichen Instrumenten zu beheben.

Beispielhaft sei in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit der Besetzung des ZDF-Aufsichtsrats verwiesen,

vgl. Urteil vom 25.03.2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 -, juris.

Die Beanstandungen des Bundesverfassungsgerichts mit Blick auf die Anforderungen an Vielfaltsicherung, Staatsferne und Transparenz hinsichtlich der Ausgestaltung der ZDF-Aufsichtsgremien haben zu einer Änderung des ZDF-Staatsvertrages geführt. Dies belegt, dass die gesetzlich vorgesehen Kontrollmechanismen grundsätzlich greifen.

e) Des Weiteren erweist sich auch die wohnungsbezogene Zuordnung des Vorteils nicht als sachwidrig. Das Innehaben einer Raumeinheit lässt bei typisierter Betrachtung ausreichende Rückschlüsse auf die Erlangung eines Vorteils zu. Ausgehend davon, dass nach statistischen Erkenntnissen die Bürger nahezu ausnahmslos über empfangsfähige Geräte verfügen, liegt der Anknüpfung an das Innehaben einer Raumeinheit die Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich dort nutzen,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2422/14 -, juris Rn 49.

Mithin ist der Rundfunkbeitrag wegen des Finanzierungszwecks sowie des gewährten Vorteils als Vorzugslast in Gestalt eines Beitrages und nicht als Steuer zu qualifizieren.

Aus der Einstufung als Beitrag folgt zugleich, dass es nicht darauf ankommt, ob Leistungen des öffentlichrechtlichen Rundfunks in Anspruch genommen werden oder nicht. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist allein die Möglichkeit der Rundfunknutzung. Demzufolge spielt es keine Rolle, ob ein Beitragspflichtiger am Empfang des Radio- und Fernsehprogramms nicht interessiert ist und Angebote des öffentlichrechtlichen Rundfunks nicht nutzt.

3. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt mit dem wohnungsbezogenen Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht in § 2 Abs. 1 RBStV nicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches verschieden zu behandeln.

a) Bei der Regelung von Massenerscheinungen, wie sie die Einziehung von Abgaben zur Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks darstellt, kommt dem Gesetzgeber ein weites Gestaltungsermessen zu. Er ist befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen vorzunehmen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, im Rahmen der Typisierung einen atypischen Fall als Leitbild zu wählen. Vielmehr muss er sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren,

vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn 131 ff. zu Art. 17 Abs. 1 und 2 LV Rheinland-Pfalz; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, juris Rn 102 ff. zu Art. 118 Abs. 1 BV, wobei die Ausführungen jeweils auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG übertragbar sind, sowie OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2422/14 -, juris Rn 93 ff.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze verstößt die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Soweit der Gesetzgeber mit dieser Norm jedem Wohnungsinhaber ohne jede weitere Unterscheidung nach Haushaltsgröße oder Zahl der bereit gehaltenen Geräte einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt.

Die typisierende Erfassung von Einpersonenhaushalten, Familien, Wohngemeinschaften ohne Berücksichtigung des Ob bzw. der Intensität der Mediennutzung beruht auf sachlich nachvollziehbaren Erwägungen des Gesetzgebers. Erklärtes Ziel der Reform war zum einen die Berücksichtigung technologischer Entwicklungen, wie etwa die zunehmende Verbreitung von Programminhalten über das Internet auf mobile und multifunktionale Empfangsgeräte, die eine Anknüpfung an bestimmte Gerätetypen immer schwieriger machte. Zum anderen sollte ein einfacheres System etabliert werden, welches Nachforschungen im persönlichen Umfeld der Beitragspflichtigen entbehrlich macht und zugleich mit einer gleichmäßigen Heranziehung aller Wohnungsinhaber zu einer höheren Erfassungsquote und damit letztlich auch zu einer höheren Beitragsgerechtigkeit und -stabilität führt.

Die Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung wahrt den Grundsatz der Typengerechtigkeit. Die Annahme des Gesetzgebers, dass die Nutzung des öffentlichrechtlichen Programmangebotes im privaten Bereich schwerpunktmäßig in der Wohnung erfolge, fußt auf statistischen Erhebungen, wonach im Jahr 2012 96,4 % aller Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät und 83,5 % der Haushalte über mindestens einen Personalcomputer verfügten (www.destatis.de), wobei der Verbreitungsgrad eine stetig steigende Tendenz aufweist. Dass die Vorteile der Nutzung des öffentlichrechtlichen Programmangebots schwerpunktmäßig in einer Wohnung zum Tragen kommen, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass zunehmend eine mobile Nutzung hinzutritt. Diese ergänzt das stationäre Angebot.

Der Einwand des Klägers, das Datenmaterial sei veraltet, verfängt nicht. Belastbare Anhaltspunkte für eine rückläufige Ausstattung der Haushalte mit Mediengeräten bestehen nicht.

Die mit der Reform verfolgten Ziele rechtfertigen es, die typisierende Verknüpfung zwischen der Raumeinheit Wohnung und dem beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot grundsätzlich unwiderleglich zu gestalten. Angesichts der nahezu flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkempfangsgeräten und der Schwierigkeit, diese in einem Massenverfahren in praktikabler Weise ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich zu erfassen, ist es gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil geräteunabhängig festsetzt.

Vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn 137 ff., 145; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn 110 ff.; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2422/14 -, juris Rn 109 sowie VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014, - 3 K 53/71/13 -, juris Rn 39 ff.

Die Kammer folgt in diesem Zusammenhang nicht der Auffassung des VG Osnabrück,

vgl. Urteil vom 01.04.2010, - 1 A 182/13 -, juris Rn 25 ff.,

wonach dem Wohnungsinhaber die Möglichkeit einer Befreiung eingeräumt werden müsse, wenn er nachweise, dass er nicht über Geräte verfüge. Eine derartige Entlastungsmöglichkeit würde den mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag intendierten Verzicht auf Ermittlungen im persönlichen Lebensumfeld des Betroffenen wieder umkehren.

Zudem muss in den wenigen Ausnahmefällen, in denen keinerlei Empfangsgeräte bereit gehalten werden, das Interesse des Wohnungsinhabers, nicht zur Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks herangezogen zu werden, hinter das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks zurücktreten,

vgl. hierzu VG Potsdam, Urteil vom 30.07.2013, - 11 K 1090/13 -, juris Rn 56 unter Hinweis auf die vergleichbare Interessenabwägung bei der sog. "Computergebühr" nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag und VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 570/13 -, juris Rn 26.

b) Auch mit seiner Beanstandung der mehrfachen Heranziehung einer natürlichen Person über den Betriebsstättenbeitrag sowie als Wohnungsinhaber dringt der Kläger nicht durch. Mit dem Rundfunkbeitrag, den jeder Wohnungsinhaber zu leisten hat, wird der Vorteil der Möglichkeit der Rundfunknutzung im privaten Bereich abgegolten. Davon zu unterscheiden ist der Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit im unternehmerischen Bereich. Für Letzteren wird der Rundfunkbeitrag im nichtprivaten Bereich erhoben.

Vgl. eingehend zum Rundfunkbeitrag im nichtprivaten Bereich OVG NRW, Urteil vom 28.05.2015 - 2 A 95/15 -, juris.

Der Gesetzgeber durfte die jeweiligen Anknüpfungstatbestände jeweils eigenständig ausgestalten.

c) Aufgrund der zulässigen Pauschalierung und Typisierung ist es schließlich auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber - wie bisher - nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnung unterschieden hat, sondern für jede Wohnung der einheitliche Beitrag in Ansatz gebracht wird. Dies gilt auch dann, wenn bei Eheleuten eine Zweitwohnung, die allein aus beruflichen Gründen unterhalten wird, der Rundfunkbeitragspflicht unterfällt,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015, - 2 A 2422/14 - juris Rn 113 ff.; Urteile der Kammer vom 25.02.2015 - 6 K 2373/14 - und - 6 K 4202/14 - so auch VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014, - 3 K 5371/13 -, jurisRn 47 ff.

d) Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz hat der Kläger auch nicht mit seinem Vorbringen dartun können, es verstoße mangels verbindlicher gesetzlicher Ausgleichsregeln gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, dass der Beitragsservice willkürlich auswähle, welchen von mehreren Bewohnern er in Anspruch nehme.

Nach der Regelungssystematik des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt, § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 RBStV.

Eine Zahlungsverpflichtung besteht somit im Grundsatz für sämtliche nicht befreiten Bewohner, wobei der Beitrag für die Wohnung insgesamt nur einmal erhoben wird. Anders als der Kläger meint, stellt die in § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV gesetzlich angeordnete Gesamtschuld eine ausreichende verbindliche Ausgleichsregelung zwischen den beitragspflichtigen Bewohner dar.

e) Ferner vermag die Kammer keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz im Zusammenhang mit der Einräumung von Befreiungstatbeständen festzustellen. Auch bei der Ausgestaltung der Befreiungstatbestände kommt dem Gesetzgeber ein weites Gestaltungsermessen zu, welches vorliegend nicht überschritten ist.

4. Des Weiteren liegt eine Verletzung des Grundrechts auf allgemeine Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG durch den Rundfunkbeitrag nicht vor.

a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fließende Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten (positive Informationsfreiheit). Das Grundrecht auf Informationsfreiheit eröffnet grundsätzlich keinen Anspruch auf kostenlosen Zugang zu Informationen. Staatlich festgesetzte Entgelte für Rundfunk könnten nur dann das Grundrecht auf Informationsfreiheit verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen abzuhalten. Dies ist hinsichtlich der Höhe des Rundfunkbeitrages ersichtlich nicht der Fall,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2422/14 -, juris Rn 72 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014, - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn 64 zu Art. 112 Abs. 2 BV, wobei die Ausführungen auf Art. 5 Abs. 1 GG übertragbar sind.

Selbst wenn man - ausgehend von einem bestimmten zur Verfügung stehenden Budget für die Informationsbeschaffung - von einem Eingriff ausginge, so wäre dieser im Hinblick auf die geringe Eingriffsintensität sowie den Zweck des Beitrags, der Sicherstellung des öffentlichrechtlichen Rundfunks, jedenfalls gerechtfertigt.

b) Ferner liegt kein Eingriff in das ebenfalls aus Art. 5 Abs. 1 GG resultierende Recht auf negative Informationsfreiheit vor. Es ist bereits im Ausgangspunkt nicht erkennbar, warum das Recht, bestimmte Informationsquellen nicht zu nutzen, durch die Beitragspflicht betroffen sein könnte. Jedem Beitragspflichtigen steht es frei, das angebotene Programm des öffentlichrechtlichen Rundfunks zu nutzen oder nicht,

vgl. VG Potsdam, Urteil vom 30.07.2013 - 11 K 1090/13 -, juris Rn 55 und VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 570/13 -, juris Rn 24.

5. Eine Verletzung des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Das Grundrecht besteht nicht vorbehaltlos, sondern im überwiegenden Allgemeininteresse liegende Einschränkungen sind hinzunehmen. Soweit infolge der Zahlungspflicht dem Beitragspflichtigen ein geringeres Budget für andere Zwecke zur Verfügung steht, handelt es sich im Hinblick auf das mit der Regelung verfolgte Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks um einen gerechtfertigten Eingriff.

Nach Auffassung der Kammer stellt sich der Rundfunkbeitrag insgesamt als verhältnismäßig dar. Die relativ geringfügige Belastung in Höhe von 17,98 € pro Monat, die im Falle der wirtschaftlichen Bedürftigkeit durch die Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände des § 4 RBStV abgefedert wird, erweist sich gegenüber der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich vorgegebenen Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlichrechtlichen Rundfunks als nachrangig. Soweit der Kläger geltend macht, der Beitrag benachteilige insbesondere Wohnungsinhaber mit geringem Einkommen, bei denen keine Befreiung vorliege, ist auf die Härtefallregelung in § 4 Abs. 6 RBStB zu verweisen. Durch die dortige Regelung wird vermieden, dass bei geringfügigem Überschreiten der maßgeblichen Einkommensgrenzen für einen Sozialleistungsbezug das verfügbare Einkommen durch Entrichtung des Rundfunkbeitrags unter die Bedarfsgrenze fällt.

6. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt zudem nicht das ebenfalls von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG erfasste Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch hier rechtfertigen überwiegende Allgemeininteressen den Eingriff.

a) Zunächst erweisen sich die Bestimmungen zum einmaligen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV als rechtmäßig. Dieser zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung vorgenommene einmalige stichtagsbezogene automatisierte Datenabgleich mit den Daten der Einwohnermeldeämter ist erforderlich, um den Systemwechsel von der geräteabhängigen Gebührenpflicht zur wohnungsbezogenen Beitragspflicht zu bewerkstelligen. Der einmalige Abgleich des Namens, Doktorgrades, Familienstandes, Geburtstages, der gegenwärtigen und letzten Anschriften von Haupt- und Nebenwohnung sowie der Einzugstermine führt - gerade auch in Ansehung der Zweckbindung (Aktualisierung und Ergänzung des vorhandenen Datenbestandes) - nicht zu einer schwerwiegenden Belastung des Beitragspflichtigen. Die übermittelten Daten sind sämtlich zur einwandfreien Identifizierung der Beitragspflichtigen sowie der Feststellung der Erfüllung des Beitragstatbestandes erforderlich. Entgegen vereinzelt vertretener Auffassung dient der Meldedatenabgleich nicht der Schaffung eines "zentralen Melderegisters", sondern nicht benötigte Daten sind unverzüglich und nicht überprüfte Daten spätestens nach 12 Monaten zu löschen. Der für den Beitragspflichtigen weitgehend belastungsfreie Abgleich stellt sich im Verhältnis zur Vor-Ort-Erfassung der Daten damit als milderes Mittel dar.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2422/14 - juris Rn 134 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 10.09.2013 - 4 ME 204/13 -, juris Rn 5 sowie Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014, - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn 156 ff. zu der entsprechenden Problematik in Art. 100, 101 BV.

Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz ersichtlich.

b) Nicht zu beanstanden sind ferner die Anzeigepflichten nach § 8 RBStV. Der mit der Auskunftspflicht verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist gerechtfertigt.

Die Mitteilungspflichten sind verhältnismäßig. Sämtliche der nach § 8 Abs. 4 und 5 RBStV abgefragten Daten dienen der zweifelsfreien Identifizierung des Beitragspflichtigen sowie der Feststellung der abgabebegründenden Tatbestände. Soweit in § 8 Abs. 5 Nr. 2 RBStV die Mitteilung des die Abmeldung begründenden Lebenssachverhalts gefordert wird, ist allerdings eine einschränkende Auslegung dahingehend vorzunehmen, dass allein eine Angabe in typisierter Form, wie etwa "Wohnungsaufgabe" oder "Umzug ins Ausland" gemeint ist, nicht aber persönliche Details wie Ehescheidung oder ähnliches. Vor dem Hintergrund, dass der Grundrechtseingriff nicht intensiv ist, die Datenerhebung strikt zweckgebunden erfolgt und die Anzeigepflichten Gemeinwohlbelangen von hohem Gewicht dienen, liegt hier ein gerechtfertigter Eingriff vor.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2422/14 - juris Rn 134 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014, - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn 138 ff.

c) Ferner stellt sich der in § 9 Abs. 1 RBStV geregelte Auskunftsanspruch der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten als gerechtfertigter Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Auch dieser Eingriff ist verhältnismäßig. Das in dieser Norm vorgesehene Auskunftsrecht kommt erst zum Tragen, wenn eine mutmaßlich beitragspflichtige Person ihrer Mitteilungspflicht nach § 8 RBStV nicht oder nicht hinreichend nachgekommen ist oder eine Anfrage bei ihr nach § 9 Abs. 1 Satz 1 RBStV oder eine Anfrage bei der Meldebehörde oder dem maßgeblichen öffentlichen Register nicht möglich oder erfolglos geblieben ist. Dieser Eingriff ist gerechtfertigt, um die zur Herstellung einer Beitragsgerechtigkeit erforderliche gleichmäßige Belastung aller Beitragspflichtigen sicherzustellen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2422/14 - juris Rn 145 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014, - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn 149 ff.

7. Soweit der Kläger beanstandet, der öffentlichrechtliche Rundfunk führe zu einer ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrung im Verhältnis zu nationalen privaten und europäischen Rundfunkanbietern, macht er in der Sache einen Verstoß gegen europäisches Wettbewerbsrecht geltend.

Ein solcher Verstoß liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor.

Der öffentlichrechtliche Rundfunk genießt auch europarechtlich eine besondere Stellung.

Vgl. hierzu Protokoll Nr. 29 (Protokoll von Amsterdam) über den öffentlich rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten vom 02.10.1997, ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 109, in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom 13.12.2007 (Abl. C 306 vom 17.12.2007), konsolidierte Fassung ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 312 sowie Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29.01.1999 über den öffentlichrechtlichen Rundfunk (1999/C 30/01), ABl. C 30 vom 05.02.1999, S. 1.; Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlichrechtlichen Rundfunk (ABl. C 257/01 vom 27.10.2009).

Im Protokoll von Amsterdam wird ausgeführt, dass "der öffentlichrechtliche Rundfunk in den Mitgliedstaaten unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis verknüpft ist, den Pluralismus in den Medien zu wahren."

Mit Blick auf die spezifische Funktion des öffentlich rechtlichen Rundfunks ist des Weiteren die Befugnis der Mitgliedstaaten festgelegt, "den öffentlichrechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlichrechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlichrechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist."

Für die Zulässigkeit der hier streitgegenständlichen Rundfunkfinanzierung ist danach entscheidend, ob es sich um eine (zulässige) Beihilfe nach Art. 107 AEUV bzw. eine neue Beihilfe nach Art. 108 AEUV handelt, die erst nach Prüfung durch die Kommission zulässig wäre.

Das OVG NRW hat hierzu ausgeführt, dass die Kommission bereits bei Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24.04.2007 Az. K (2007) 1761 zu der Auffassung gelangt sei, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlichrechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12.03.2015 - 2 A 2422/14 - juris Rn 29 ff. und 28.05.2015 - 2 A 95/15 -, juris Rn 57 ff..

Mithin war von einer zulässigen staatlichen Beihilfe auszugehen.

Im Verhältnis hierzu ist der nunmehrige Rundfunkbeitrag nicht als neue (und damit notifizierungspflichtige) Beihilfe einzuordnen.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12.03.2015 - 2 A 2422/14 - juris Rn 29 ff. und 28.05.2015 - 2 A 95/15 -, juris Rn 57 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn 89 sowie VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn 65 ff. und VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -, juris Rn 25 f.

8. Da die Kammer die Wirksamkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von Amts wegen vollumfänglich prüft, waren weitere mögliche, vom Kläger nicht ausdrücklich gerügte Grundrechtsverstöße in den Blick zu nehmen.

a) Der Rundfunkbeitrag verletzt nicht das Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG.

Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe ist nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen (positiven oder negativen) Bekenntnisses verbunden.

b) Soweit gegen den Rundfunkbeitrag teilweise eingewandt wird, er verstoße gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG, die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG sowie das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG, folgt dem die Kammer nicht. Weder sind Wahl und Ausübung des Wohnrechts, noch der Zugang zu bzw. die Ausübung von bestimmten Berufen beeinträchtigt. Auch knüpft die Beitragspflicht nicht an den Hinzuerwerb von Eigentum oder den Bestand des Hinzuerworbenen an,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2422/14 -, juris Rn 87 f.;

c) Eine abweichende Bewertung folgt schließlich nicht aus dem Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen zur Thematik "Öffentlich-Rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung". Dieses Gutachten enthält in erster Linie Empfehlungen an den Gesetzgeber zur Regelung und Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks. Allein dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten kommt die Befugnis zu, Umfang und Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks auszugestalten. Dabei hat der Gesetzgeber ein weites Gestaltungsermessen, das von den Gerichten nur dahin überprüft werden darf, ob die äußersten Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob die getroffenen Regelungen mit höherrangigem Recht in Einklang stehen. Eine Überschreitung des gesetzgeberischen Ermessens liegt, wie oben dargelegt, nicht vor.

III. Der Säumniszuschlag ist ebenfalls zu Recht festgesetzt worden. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. In Ausschöpfung dieser Ermächtigung hat der Beklagte in § 11 Abs. 1 Satz 1 WDR-Satzung den Säumniszuschlag auf jeweils 8 € festgesetzt. Die Höhe des Säumniszuschlages erweist sich unter Berücksichtigung seiner Funktion, den Beitragspflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anzuhalten, um eine gleichmäßige und kalkulierbare Finanzausstattung der Rundfunkanstalt sicherzustellen, als verhältnismäßig,

vgl. zu der entsprechenden Regelung in der Satzung des NDR: VG Hamburg, Urteil vom 17.07. 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn 68 f.

IV. Soweit der Kläger im Klageverfahren zusätzlich die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragt hat, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Unabhängig davon, dass die Klage insoweit mangels vorherigen Antrags an den Beklagten nicht zulässig sein dürfte, besteht der geltend gemachte Befreiungsanspruch zudem auch in der Sache nicht.

Nach § 4 Abs. 6 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.

Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV liegen nicht vor. Wie oben ausgeführt, kommt es nicht darauf an, ob die Rundfunkangebote tatsächlich in Anspruch genommen werden. Der Kläger hat keine Umstände dargetan, die eine besondere Härte im Sinne des Gesetzes begründen könnten.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

VI. Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Mit Blick darauf, dass das OVG NRW in seinen Urteilen zum Rundfunkbeitrag vom 12.03.2015 (- 2 A 2311/14 -, - 2 A 2422/14 - und - 2 A 2223/14 -) die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat, lässt die Kammer weiterhin wegen der noch ausstehenden höchstrichterlichen Klärung die Berufung zu.

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