VG Köln, Urteil vom 18.06.2015 - 6 K 595/14
Fundstelle
openJur 2019, 18401
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 2 A 1840/15
Tenor

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger war seit 1993 unter der Teilnehmernummer 000 000 000 - zuletzt mit einem Radio - als Rundfunkteilnehmer gemeldet.

Seit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 1.1.2013 wird der Kläger als Inhaber der Wohnung F. Str. 000 a in 00000 C. zu Rundfunkbeiträgen in Höhe eines vollen Rundfunkbeitrages (17,98 EUR im Monat) herangezogen.

Nachdem der Kläger sowohl Rundfunkgebühren als auch Rundfunkbeiträge nicht in vollem Umfang entrichtete, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 03.05.2013 rückständige Rundfunkgebühren/-beiträge für den Zeitraum Dezember 2012 bis Februar 2013 nebst einem Säumniszuschlag i.H.v. insgesamt 46,72 € fest.

Mit Schreiben vom 30.05.2013 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.

Mit weiteren Bescheiden vom 01.06.2013 und vom 01.09.2013 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum März 2013 bis August 2013 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 61,94 € fest.

Mit Schreiben vom 01.11.2013 wurde der Kläger wegen der rückständigen Beiträge gemahnt. Mit einem weiteren Schreiben vom 01.12.2013 kündigte der Beklagte die Zwangsvollstreckung an.

Mit einem weiteren Bescheid vom 01.12.2013 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum September bis November 2013 fest.

Mit Schreiben vom 02.12.2013 teilte der Kläger mit, dass der Bescheid vom 01.09.2013 ihm nicht zugegangen sei und er gegen diesen vorsorglich Widerspruch einlege.

Mit Schreiben vom 12.12.2013 teilte der Beklagte mit, dass er vorsorglich eine Kopie des Bescheides vom 01.09.2013 übersende.

Unter dem 17.12.2013 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.12.2013 ein.

Am 01.02.2014 hat der Kläger zunächst Untätigkeitsklage erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2014 hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger führt das Verfahren als Anfechtungsklage fort und trägt vor: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei verfassungswidrig. Die Länder seien für eine derartige Rundfunkabgabe formell nicht zuständig. Die Abgabe sei keine individuell zuzuordnende Vorzugslast, sondern eine Gemeinlast. Somit sei die Abgabe eine Steuer. Dafür fehle es dem Land an der Gesetzgebungskompetenz. Der Beitrag verstoße auch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, gegen die allgemeine Handlungsfreiheit und gegen die negative Informationsfreiheit.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 03.05.2013, 01.09.2013, 01.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom17.02.2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angegriffenen Leistungsbescheide und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell und materiell verfassungsgemäß. Insbesondere die Gesetzgebungskompetenz der Länder sei gegeben. Bei der in Rede stehenden Abgabe handele es sich um einen Beitrag und nicht um eine Steuer. Grundrechte seien durch die Abgabenerhebung und die in diesem Zusammenhang erlassenen Rechtsvorschriften nicht verletzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Dabei lässt die Kammer offen, ob die Klage hinsichtlich des Festsetzungsbescheides vom 01.09.2013 zulässig ist, da sie jedenfalls insgesamt unbegründet ist.

Die Beitragsbescheide des Beklagten vom 03.05.2013, 01.09.2013, 01.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat die Rundfunkbeiträge für die erfassten Festsetzungszeiträume zu Recht festgesetzt.

Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung eines Rundfunkbeitrages sind §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011 S. 675). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Beklagte ist gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV befugt, rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Der Rundfunkbeitrag ist gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu entrichten.

Auf der Grundlage dieser Regelungen sind die angegriffenen Festsetzungsbescheide sowie der Widerspruchsbescheid zu Recht ergangen. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung in der F. Str. 000 a in 00000 C. .

Zahlungen zum Ausgleich der Rundfunkbeiträge für die festgesetzten Zeiträume hat der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide nicht geleistet. Somit durften die rückständigen Beiträge durch Bescheid festgesetzt werden.

2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt eine wirksame Ermächtigungsgrundlage dar. Er verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Bei dem Zustimmungsgesetz des nordrheinwestfälischen Landtages zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (GV. NRW. 2011, S. 675) handelt es sich um ein ordnungsgemäß erlassenes und veröffentlichtes Gesetz. Aufgrund der Ratifizierung durch das Landesparlament ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zu geltendem Landesrecht geworden. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt nicht die im Grundgesetz vorgesehenen Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz. Das Land Nordrhein-Westfalen besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese folgt gemäß Art. 70 GG aus der Sachkompetenz zur Regelung des Rundfunks. Das Gericht teilt die - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung einhellig vertretene Auffassung, wonach der Rundfunkbeitrag keine Steuer im Sinne des § 3 AO, sondern eine Vorzugslast ist,

vgl. z.B. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014- VGH B 35/12 -, juris Rn 86 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof,Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn 71 ff.;OVG NRW, Urteile vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 -, - 2 A 2422/14 -,- 2 A 2223/14 -, jeweils juris; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -, juris Rn 30 ff.; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris Rn 19 ff.; VG Gera, Urteil vom 18.03.2014 - 3 K 554/13 -, juris Rn 17 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 -, 1 A 182/13 -, juris Rn 23 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris Rn 26 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn 28, VG Würzburg, Urteil vom 24.07.2014 - W 3 K13.926 -, juris Rn 23 ff.; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -, juris Rn 18; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -, juris Rn 28 ff; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -, juris Rn 38 ff.; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -, juris Rn 19 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 6006/13 -, juris Rn 26 ff.; VG Gießen, Urteil vom 10.12.2014 - 5 K 237/14 GI -, juris Rn 19 ff.; VG Münster, Urteil vom 22.01.2015 - 7 K 3474/13 -, VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -, juris Rn 34 ff.

Soweit in der Literatur auch die Auffassung vertreten wird, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handelt,

Degenhart, Verfassungsfragen des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K & R Beihefter, 1/2013 zu Heft 3, S. 10 ff.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten; Korioth/Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, S. 134 ff.; Wiemers, Der neue Rundfunkbeitrag - ungerechtfertigte Belastungen für die Wirtschaft, GewA 2011, S. 110; Bölck, Der neue "Rundfunkbeitrag" - eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe, NVwZ 2014, S. 266,

teilt die Kammer diese Auffassung nicht,

vgl. schon Urteile vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -, - 6 K 6618/13 - u.a.vom 23.10.2014, - 6 K 8010/13 -, - 6 K 7543/13 - u.a. und vom 04.12.2014 - 6 K 8023/13 -, - 6 K 2444/14 - und - 6 K 2448/13 -.

Kennzeichnend für eine Steuer ist das Fehlen einer Anbindung an eine konkrete Gegenleistung. Steuern knüpfen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bürger und dienen der Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen (ggf. auch zweckgebundenen) Finanzbedarfs des Staates. Demgegenüber dienen Gebühren und Beiträge dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile.

a) Der Rundfunkbeitrag kommt nicht dem allgemeinen staatlichen Haushalt zugute, sondern dient nach Grund und Höhe allein zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlichrechtlichen Rundfunks (vgl. § 1 RBStV i.V. m. §§ 12 Abs. 1, 40 RStV). Diese grundsätzliche Zweckbestimmung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Bruchteil des Beitrages den Landesmedienanstalten zur Verfügung gestellt wird.

Im Gegensatz zur sog. Zwecksteuer, bei der lediglich die Verwendung der Mittel, nicht jedoch deren Erhebung rechtlich beschränkt oder bedingt ist und bei der der Kreis der Abgabepflichtigen und der Kreis der Vorteilsempfänger nicht identisch sein müssen, wird beim Rundfunkbeitrag der Tatbestand der Abgabenlast durch den Abgabenzweck bei gleichzeitiger Verwendungsbindung begrenzt.

b) Der Rundfunkbeitrag ist für eine Gegenleistung zu entrichten.

Der abzugeltende Vorteil besteht in der Möglichkeit des Rundfunkempfangs.

Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umfasst die verfassungsrechtliche Gewährleistung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Rundfunkfreiheit die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Demzufolge muss der Gesetzgeber sicherstellen, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann,

vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 - u.a.,BVerfGE 119, 181, 214 ff. m.w.N., Urteil vom 25.03.2014- 1 BvF 1/11 u.a. -, juris Rn 33 ff.

Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der das Gericht folgt, besteht der Grundversorgungsauftrag auch in Ansehung der Entwicklungen in der Kommunikationstechnologie und den Medienmärkten fort.

Damit ist verfassungsrechtlich der Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch Vorzugslasten vorgegeben, um eine staatsferne und zugleich quotenunabhängige Finanzierung durch diejenigen sicherzustellen, denen der Rundfunk zugutekommt.

Dieses Zugutekommen erfolgt nach der Vorstellung des Normgebers in zweierlei Hinsicht: Zum einem fördert der öffentlichrechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft und leistet einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen. Damit zieht jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlichrechtlichen Rundfunks einen strukturellen Vorteil aus dessen Wirken, der bereits für sich betrachtet eine Heranziehung zur Finanzierung rechtfertigt. Zum anderen wird das Entgelt für die Möglichkeit der individuellen Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlichen bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird,

eingehend: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn 109 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -,juris Rn 80 ff. sowie OVG NRW Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2422/14 - juris Rn 57.

Die Kammer folgt dieser Bewertung durch den Verfassungsgerichtshof für das Land Rheinland-Pfalz und den Bayerischen Verfassungsgerichtshof und das OVG NRW.

Das OVG NRW hat in seinen Entscheidungen vom 12.03.2015 zudem ausgeführt, dass die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags darüber hinaus nicht gegen die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung nach Art. 104 a ff GG verstoße,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, juris Rn 66 ff.

Namentlich stehe nicht entgegen, dass die Gruppe der Beitragspflichtigen über die räumlichen Anknüpfungspunkte Wohnung bzw. Betriebsstätte mit der Allgemeinheit quasi deckungsgleich sei. Dies sei angesichts der nahezu flächendeckenden Versorgung mit öffentlichrechtlichem Rundfunk in der Natur des spezifischen Sondervorteils begründet. Insofern unterscheidet sich der Rundfunkbeitrag von den vom Kläger im Schriftsatz vom 05.03.2015 genannten "Beitragsgesetzen", mit denen der Gesetzgeber etwa Mautbeiträge, Parkbeiträge, An- und Abmeldebeiträge etc. eintreiben könne.

c) Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, das Programm weise in vielfältiger Weise Zeichen von Betrug, Manipulation und Zensur auf und die ausgestrahlten Sendungen seien moral- und sittenlos, pornografisch und gewaltverherrlichend, begründet dies kein subjektiv öffentliches Recht auf Freistellung vom Rundfunkbeitrag oder Ermäßigung desselben. Angesichts der pluralistischen Ausrichtung und Vielfalt des Rundfunkangebots liegt es auf der Hand, dass einzelne Programmangebote vor dem Hintergrund persönlicher Ansprüche, Erwartungen, Alters- und Geschmacksfragen Anlass zu Kritik bieten mögen.

Allerdings kommt den Rundfunkanstalten ein weites Gestaltungsermessen darüber zu, wie sie im Detail die Finanzmittel bei der Gestaltung des Programmangebots einsetzen. Diese Entscheidung liegt außerhalb des Rechtsschutzauftrags der (Verwaltungs-)Gerichte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, so dass es nicht diesen obliegt, qualitative Einschätzungen über öffentlichrechtliche Programminhalte in die Entscheidung rundfunkbeitragsrechtlicher Rechtsfragen einzubringen,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015, - 2 A 2422/14 -, juris Rn 65.

Im Übrigen steht es dem Beitragspflichtigen offen, etwaige Verstöße gegen die Programmgrundsätze durch eine Programmbeschwerde (vgl. §§ 5, 10 WDR-Gesetz) geltend zu machen.

Die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Finanzierung beschränkt sich zudem nicht auf eine Mindestversorgung oder auf einen informierenden und bildenden Teil des Programms, sondern umfasst auch Angebote, mit denen der öffentlichrechtliche Rundfunk den privaten Sendern gegenüber publizistisch konkurrenzfähig bleibt,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89 -, jurisRn 84, 86.

Eine Freistellung vom Beitrag bzw. dessen Ermäßigung wegen Nicht-/Übererfüllung des Funktionsauftrags ließe sich mit diesen rechtlichen Vorgaben zur Rundfunkfinanzierung nicht in Einklang bringen. Die Bemessung der Beitragshöhe und die Deckung des Finanzbedarfs erfolgen nach den Vorgaben des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in einem mehrstufigen, kooperativen Verfahren. Nach Anmeldung des Finanzbedarfs durch die Rundfunkanstalten überprüft die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) den von den Rundfunkanstalten gemeldeten Bedarf. Dabei obliegt der KEF auch die Überprüfung, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrages halten, vgl. § 3 Abs. 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (RFinStV),

vgl. zur externen Kontrolle der Einhaltung des Finanzierungsmodells: OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2422/14 -, juris Rn 62 f.

Etwas anderes könnte nur im Falle eines groben Verfehlens des Rundfunkauftrags durch die Rundfunkanstalten sowie eines Versagens der fachaufsichtlichen Kontrolle durch die KEF gelten. Für beide Tatbestände bestehen aber nach Auffassung der Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Dass die vorgesehenen Kontrollmechanismen grundsätzlich greifen, wird auch in Bezug auf den Einwand des Klägers zur zu großen Einflussnahme der Politik auf die Sender belegt: Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die Beanstandungen, die das Bundesverfassungsgericht,

vgl. Urteil vom 25.03.2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 -, juris

mit Blick auf die Anforderungen an Vielfaltsicherung, Staatsferne und Transparenz hinsichtlich der Ausgestaltung der ZDF-Aufsichtsgremien formuliert hat und die zu einer Änderung des ZDF-Staatsvertrages geführt haben.

d) Des Weiteren erweist sich auch die wohnungsbezogene Zuordnung des Vorteils nicht als sachwidrig. Das Innehaben einer Raumeinheit lässt bei typisierter Betrachtung ausreichende Rückschlüsse auf die Erlangung eines Vorteils zu. Ausgehend davon, dass nach statistischen Erkenntnissen die Bürger nahezu ausnahmslos über empfangsfähige Geräte verfügen, liegt der Anknüpfung an das Innehaben einer Raumeinheit die Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich dort nutzen,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2422/14 -, juris Rn 49.

Mithin ist der Rundfunkbeitrag wegen des Finanzierungszwecks sowie des gewährten Vorteils als Vorzugslast in Gestalt eines Beitrages und nicht als Steuer zu qualifizieren.

Aus der Einstufung als Beitrag folgt zugleich, dass es nicht darauf ankommt, ob Leistungen des öffentlichrechtlichen Rundfunks in Anspruch genommen werden oder nicht. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist allein die Möglichkeit der Rundfunknutzung. Der Kläger kann sich insoweit nicht darauf berufen, weder Geräte vorzuhalten noch ein Interesse am Empfang des öffentlichrechtlichen Rundfunks, da er diesen als schädlich erachte.

3. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt mit dem wohnungsbezogenen Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht in § 2 Abs. 1 RBStV nicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches verschieden zu behandeln.

Bei der Regelung von Massenerscheinungen, wie sie die Einziehung von Abgaben zur Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks darstellt, kommt dem Gesetzgeber ein weites Gestaltungsermessen zu. Er ist befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen vorzunehmen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, im Rahmen der Typisierung einen atypischen Fall als Leitbild zu wählen. Vielmehr muss er sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren,

vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014- VGH B 35/12 -, juris Rn 131 ff. zu Art. 17 Abs. 1 und 2 LV Rheinland-Pfalz; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, juris Rn 102 ff. zu Art. 118 Abs. 1 BV,wobei die Ausführungen jeweils auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG übertragbar sind, sowie OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2422/14 -, juris Rn 93 ff.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze verstößt die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Soweit der Gesetzgeber mit dieser Norm jedem Wohnungsinhaber ohne jede weitere Unterscheidung nach Haushaltsgröße oder Zahl der bereit gehaltenen Geräte einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt.

Die typisierende Erfassung von Einpersonenhaushalten, Familien, Wohngemeinschaften ohne Berücksichtigung des Ob bzw. der Intensität der Mediennutzung beruht auf sachlich nachvollziehbaren Erwägungen des Gesetzgebers. Erklärtes Ziel der Reform war zum einen die Berücksichtigung technologischer Entwicklungen, wie etwa die zunehmende Verbreitung von Programminhalten über das Internet auf mobile und multifunktionale Empfangsgeräte, die eine Anknüpfung an bestimmte Gerätetypen immer schwieriger machte. Zum anderen sollte ein einfacheres System etabliert werden, welches Nachforschungen im persönlichen Umfeld der Beitragspflichtigen entbehrlich macht und zugleich mit einer gleichmäßigen Heranziehung aller Wohnungsinhaber zu einer höheren Erfassungsquote und damit letztlich auch zu einer höheren Beitragsgerechtigkeit und -stabilität führt.

Die Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung wahrt den Grundsatz der Typengerechtigkeit. Die Annahme des Gesetzgebers, dass die Nutzung des öffentlichrechtlichen Programmangebotes im privaten Bereich schwerpunktmäßig in der Wohnung erfolge, fußt auf statistischen Erhebungen, wonach im Jahr 2012 96,4 % aller Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät und 83,5 % der Haushalte über mindestens einen Personalcomputer verfügten (www.destatis.de), wobei der Verbreitungsgrad eine stetig steigende Tendenz aufweist. Dass die Vorteile der Nutzung des öffentlichrechtlichen Programmangebots schwerpunktmäßig in einer Wohnung zum Tragen kommen, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass zunehmend eine mobile Nutzung hinzutritt. Diese ergänzt das stationäre Angebot.

Die mit der Reform verfolgten Ziele rechtfertigen es, die typisierende Verknüpfung zwischen der Raumeinheit Wohnung und dem beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot grundsätzlich unwiderleglich zu gestalten. Angesichts der nahezu flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkempfangsgeräten und der Schwierigkeit, diese in einem Massenverfahren in praktikabler Weise ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich zu erfassen, ist es gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil geräteunabhängig festsetzt.

Vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014- VGH B 35/12 -, juris Rn 137 ff., 145; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn 110 ff.; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2422/14 -, juris Rn 109 sowie VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014, - 3 K 53/71/13 -, juris Rn 39 ff.

Die Kammer folgt in diesem Zusammenhang nicht der Auffassung des VG Osnabrück,

vgl. Urteil vom 01.04.2010, - 1 A 182/13 -, juris Rn 25 ff.

wonach dem Wohnungsinhaber die Möglichkeit einer Befreiung eingeräumt werden müsse, wenn er nachweise, dass er nicht über Geräte verfüge. Eine derartige Entlastungsmöglichkeit würde den mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag intendierten Verzicht auf Ermittlungen im persönlichen Lebensumfeld des Betroffenen wieder umkehren.

Zudem muss in den wenigen Ausnahmefällen, in denen keinerlei Empfangsgeräte bereit gehalten werden, das Interesse des Wohnungsinhabers, nicht zur Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks herangezogen zu werden, hinter das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks zurücktreten,

vgl. hierzu VG Potsdam, Urteil vom 30.07.2013, - 11 K 1090/13 -, jurisRn 56 unter Hinweis auf die vergleichbare Interessenabwägung bei der sog. "Computergebühr" nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag und VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 570/13 -, juris Rn 26.

Aufgrund der zulässigen Pauschalierung und Typisierung ist es schließlich auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber - wie bisher - nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnung unterschieden hat, sondern für jede Wohnung der einheitliche Beitrag in Ansatz gebracht wird. Dies gilt auch dann, wenn bei Eheleuten eine Zweitwohnung, die allein aus beruflichen Gründen unterhalten wird, der Rundfunkbeitragspflicht unterfällt,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015, - 2 A 2422/14 - juris Rn 113 ff.; Urteile der Kammer vom 25.02.2015 - 6 K 2373/14 - und - 6 K 4202/14 - so auch VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014, - 3 K 5371/13 -, jurisRn 47 ff.

Nach Auffassung der Kammer stellt sich der Rundfunkbeitrag insgesamt als verhältnismäßig dar. Die relativ geringfügige Belastung in Höhe von 17,98 € pro Monat, die im Falle der wirtschaftlichen Bedürftigkeit durch die Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände des § 4 RBStV abgefedert wird, erweist sich gegenüber der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich vorgegebenen Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlichrechtlichen Rundfunks als nachrangig.

Die Auffassung des Klägers, der Rundfunkbeitrag verstoße mit seinen unzureichenden Befreiungsmöglichkeiten für Bezieher kleiner Einkommen sowie der unzureichenden Möglichkeit rückwirkender Befreiungen gegen das Sozialstaatsprinzip, teilt die Kammer nicht. Die in § 4 RBStV vorgenommene Ausgestaltung der Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände ist vielmehr vom weiten Gestaltungsermessen des Gesetzgebers gedeckt.

4. Auch eine Verletzung des Grundrechts auf allgemeine Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG durch den Rundfunkbeitrag liegt nicht vor.

a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fließende Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten (positive Informationsfreiheit). Das Grundrecht auf Informationsfreiheit eröffnet grundsätzlich keinen Anspruch auf kostenlosen Zugang zu Informationen. Staatlich festgesetzte Entgelte für Rundfunk könnten nur dann das Grundrecht auf Informationsfreiheit verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen abzuhalten. Dies ist hinsichtlich der Höhe des Rundfunkbeitrages ersichtlich nicht der Fall,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2422/14 -, juris Rn 72 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014, - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn 64 zu Art. 112 Abs. 2 BV, wobei die Ausführungen auf Art. 5 Abs. 1 GG übertragbar sind.

Selbst wenn man - ausgehend von einem bestimmten zur Verfügung stehenden Budget für die Informationsbeschaffung - von einem Eingriff ausginge, so wäre dieser im Hinblick auf die geringe Eingriffsintensität sowie den Zweck des Beitrags, der Sicherstellung des öffentlichrechtlichen Rundfunks, jedenfalls gerechtfertigt.

b) Ferner liegt kein Eingriff in das ebenfalls aus Art. 5 Abs. 1 GG resultierende Recht auf negative Informationsfreiheit vor. Es ist bereits im Ausgangspunkt nicht erkennbar, warum das Recht, bestimmte Informationsquellen nicht zu nutzen, durch die Beitragspflicht betroffen sein könnte. Jedem Beitragspflichtigen steht es frei, das angebotene Programm des öffentlichrechtlichen Rundfunks zu nutzen oder nicht,

vgl. VG Potsdam, Urteil vom 30.07.2013 - 11 K 1090/13 -, juris Rn 55 und VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 570/13 -, juris Rn 24.

5. Der Rundfunkbeitrag verletzt des Weiteren nicht das Recht auf Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG.

Der Schutzbereich der Religionsfreiheit ist nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe ist nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen und religiösen Bekenntnisses verbunden.

Auch der vereinzelt vorgebrachte Umstand, dass Sendungen mit religiösem Inhalt mitfinanziert werden, steht dem nicht entgegen. Der pluralistischen Ausrichtung des öffentlichrechtlichen Rundfunks ist immanent, dass Sendungen ausgestrahlt werden, mit denen sich einzelne Beitragspflichtige gerade nicht identifizieren können.

Aus demselben Grund verfängt auch nicht der Einwand, der religionskritische oder -feindliche Inhalt einiger Beiträge stehe nicht in Einklang mit den eigenen religiösen Anschauungen und stehe der Verpflichtung zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags entgegen,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015, - 2 A 2422/14 -, juris Rn 85 f.

6. Soweit gegen den Rundfunkbeitrag teilweise eingewandt wird, der Beitrag im privaten Bereich verstoße gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG, die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG sowie das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG, folgt dem die Kammer nicht. Weder sind Wahl und Ausübung des Wohnrechts, noch der Zugang zu bzw. die Ausübung von bestimmten Berufen beeinträchtigt. Auch knüpft die Beitragspflicht nicht an den Hinzuerwerb von Eigentum oder den Bestand des Hinzuerworbenen an,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015, - 2 A 2422/14 -, juris 87 f.

7. Eine Verletzung des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Das Grundrecht besteht nicht vorbehaltlos, sondern im überwiegenden Allgemeininteresse liegende Einschränkungen sind hinzunehmen. Soweit infolge der Zahlungspflicht dem Beitragspflichtigen ein geringeres Budget für andere Zwecke zur Verfügung steht, handelt es sich im Hinblick auf das mit der Regelung verfolgte Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks um einen gerechtfertigten Eingriff.

8. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt zudem nicht das ebenfalls von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG erfasste Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch hier rechtfertigen überwiegende Allgemeininteressen den Eingriff.

a) Zunächst erweisen sich die Bestimmungen zum einmaligen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV als rechtmäßig. Dieser zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung vorgenommene einmalige stichtagsbezogene automatisierte Datenabgleich mit den Daten der Einwohnermeldeämter ist erforderlich, um den Systemwechsel von der geräteabhängigen Gebührenpflicht zur wohnungsbezogenen Beitragspflicht zu bewerkstelligen. Der einmalige Abgleich des Namens, Doktorgrades, Familienstandes, Geburtstages, der gegenwärtigen und letzten Anschriften von Haupt- und Nebenwohnung sowie der Einzugstermine führt - gerade auch in Ansehung der Zweckbindung (Aktualisierung und Ergänzung des vorhandenen Datenbestandes) - nicht zu einer schwerwiegenden Belastung des Beitragspflichtigen. Die übermittelten Daten sind sämtlich zur einwandfreien Identifizierung der Beitragspflichtigen sowie der Feststellung der Erfüllung des Beitragstatbestandes erforderlich. Entgegen vereinzelt vertretener Auffassung dient der Meldedatenabgleich nicht der Schaffung eines "zentralen Melderegisters", sondern nicht benötigte Daten sind unverzüglich und nicht überprüfte Daten spätestens nach 12 Monaten zu löschen. Der für den Beitragspflichtigen weitgehend belastungsfreie Abgleich stellt sich im Verhältnis zur Vor-Ort-Erfassung der Daten damit als milderes Mittel dar.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2422/14 - juris Rn 134 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 10.09.2013 - 4 ME 204/13 -, juris Rn 5 sowie Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014, - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn 156 ff. zu der entsprechenden Problematik in Art. 100, 101 BV.

Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz ersichtlich.

b) Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Anzeigepflichten nach § 8 RBStV. Der mit der Auskunftspflicht verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist gerechtfertigt.

Die Mitteilungspflichten sind verhältnismäßig. Sämtliche der nach § 8 Abs. 4 und 5 RBStV abgefragten Daten dienen der zweifelsfreien Identifizierung des Beitragspflichtigen sowie der Feststellung der abgabebegründenden Tatbestände. Soweit in § 8 Abs. 5 Nr. 2 RBStV die Mitteilung des die Abmeldung begründenden Lebenssachverhalts gefordert wird, ist allerdings eine einschränkende Auslegung dahingehend vorzunehmen, dass allein eine Angabe in typisierter Form, wie etwa "Wohnungsaufgabe" oder "Umzug ins Ausland" gemeint ist, nicht aber persönliche Details wie Ehescheidung oder ähnliches. Vor dem Hintergrund, dass der Grundrechtseingriff nicht intensiv ist, die Datenerhebung strikt zweckgebunden erfolgt und die Anzeigepflichten Gemeinwohlbelangen von hohem Gewicht dienen, liegt hier ein gerechtfertigter Eingriff vor.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2422/14 - juris Rn 134 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014,- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn 138 ff.

c) Ferner stellt sich der in § 9 Abs. 1 RBStV geregelte Auskunftsanspruch der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten als gerechtfertigter Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Auch dieser Eingriff ist verhältnismäßig. Das in dieser Norm vorgesehene Auskunftsrecht kommt erst zum Tragen, wenn eine mutmaßlich beitragspflichtige Person ihrer Mitteilungspflicht nach § 8 RBStV nicht oder nicht hinreichend nachgekommen ist oder eine Anfrage bei ihr nach § 9 Abs. 1 Satz 1 RBStV oder eine Anfrage bei der Meldebehörde oder dem maßgeblichen öffentlichen Register nicht möglich oder erfolglos geblieben ist. Dieser Eingriff ist gerechtfertigt, um die zur Herstellung einer Beitragsgerechtigkeit erforderliche gleichmäßige Belastung aller Beitragspflichtigen sicherzustellen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2422/14 - juris Rn 145 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014,- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn 149 ff.

9. Die Kammer folgt des Weiteren nicht der Auffassung des Klägers, wonach der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen das auf dem Rechtsstaatsprinzip fußende Gebot der Normklarheit verstoße. Der Begriff der Wohnung ist in § 3 RBStV hinreichend konkret definiert.

Auch ein Verstoß gegen das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG liegt nicht vor. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gilt nur für die Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken,

vgl. BVerfG, Entscheidungen vom 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 - und vom 18.02.1970 - 2 BvR 531/86 -, jeweils juris.

Eine solche Einschränkung hat der Kläger selbst nicht substantiiert benannt; sie ist auch sonst nicht ersichtlich.

Für Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG gilt das Zitiergebot nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohnehin nicht, da sie von vornherein nur unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ist,

vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.08.1999 - 1 BvR 2181/98 u.a. - juris Rn 58 .

10. Der Auffassung des Klägers, der Rundfunkbeitrag verletze seine durch Art. 1 GG geschützte Menschenwürde, indem seine Denkweise als Angehöriger der Gruppe, die den Rundfunkbeitrag ablehne, bestraft werde, folgt die Kammer nicht. Der Rundfunkbeitrag wird gleichmäßig von allen Wohnungsinhabern erhoben. Eine irgendwie geartete Gerichtetheit, die an eine bestimmte Meinung oder Denkweise anknüpft, ist nicht ansatzweise ersichtlich.

11. Des Weiteren liegt kein Verstoß gegen europarechtliche Normen vor.

a) Zunächst folgt die Kammer nicht der teilweise vertretenen Auffassung, wonach der Beitrag gegen die Grundrechte nach Art. 9, 10 und 11 in Verbindung mit Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK verstoße. Soweit in diesen Normen die Grundrechte auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Freiheit der Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Schutz des Eigentums Bezug genommen wird, leiten sich hieraus keine weitergehenden Rechte als diejenigen nach dem Grundgesetz ab. Auf die obigen Ausführungen zu Art. 2, 4, 5, und 14 GG wird daher Bezug genommen. Gleiches gilt in Bezug auf die vom Kläger in Bezug genommene Regelung des Art. 8 Abs. 1 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs). Auch insoweit werden keine weitergehenden Rechte vermittelt, als durch die oben angeführten Grundrechte.

b) Auch stellt der Rundfunkbeitrag keine neue Beihilfe im Sinne von Art. 108 AEUV dar, die erst nach Prüfung durch die Kommission zulässig wäre. Da der Rundfunkbeitrag die bestehende Gebühr vollumfänglich ersetzt, handelt es sich um eine bestehende Beihilfe, die keiner erneuten Notifizierung bedarf.

Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2422/14 - juris Rn 29 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn 89 sowie VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn 65 ff. und VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -, juris Rn 25 f.

12. Eine abweichende Bewertung folgt schließlich nicht aus dem Gutachten des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen zur Thematik "Öffentlich-Rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung". Dieses Gutachten enthält in erster Linie Empfehlungen an den Gesetzgeber zur Regelung und Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks. Allein dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten kommt die Befugnis zu, Umfang und Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks auszugestalten. Dabei hat der Gesetzgeber ein weites Gestaltungsermessen, das von den Gerichten nur dahin überprüft werden darf, ob die äußersten Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob die getroffenen Regelungen mit höherrangigem Recht in Einklang stehen. Eine Überschreitung des gesetzgeberischen Ermessens liegt, wie oben dargelegt, nicht vor.

IV. Der Säumniszuschlag ist ebenfalls zu Recht festgesetzt worden. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. In Ausschöpfung dieser Ermächtigung hat der Beklagte in § 11 Abs. 1 Satz 1 WDR-Satzung den Säumniszuschlag auf 8 € festgesetzt. Die Höhe des Säumniszuschlages erweist sich unter Berücksichtigung seiner Funktion, den Beitragspflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anzuhalten, um eine gleichmäßige und kalkulierbare Finanzausstattung der Rundfunkanstalt sicherzustellen, als verhältnismäßig,

vgl. zu der entsprechenden Regelung in der Satzung des NDR: VG Hamburg, Urteil vom 17.07. 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn 68 f.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

VI. Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Mit Blick darauf, dass das OVG NRW in seinen Urteilen zum Rundfunkbeitrag vom 12.03.2015 (- 2 A 2311/14 -, - 2 A 2422/14 - und - 2 A 2223/14 -) die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat, lässt die Kammer weiterhin wegen der noch ausstehenden höchstrichterlichen Klärung die Berufung zu.

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