VG Aachen, Urteil vom 16.05.2018 - 6 K 5781/17
Fundstelle
openJur 2019, 18399
  • Rkr:

1. Wenn die Parkzeit unter Verstoß gegen § 13 StVO um mehrere Stunden - hier um drei Stunden - überschritten worden ist, ist das unmittelbar ausgeführte Abschleppen des derartig verkehrswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs keine Maßnahme, die den Betroffenen unverhältnismäßig schwer belastet.

2. Im Verwaltungsrechtsstreit kann die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen einer hier in Betracht kommenden Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) bei der Entscheidung über das Klagebegehren nur berücksichtigt werden, wenn diese Forderung rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die Entscheidung über solche Ansprüche ist gemäß Art. 34 Satz 3 GG den ordentlichen Gerichten vorbehalten.

Tenor

Die Klage wird - unter dem Vorbehalt einer Entscheidung über die von dem Kläger erklärte Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung gegen die Stadt T. aufgrund einer Beschädigung seines PKW VW Golf, amtliches Kennzeichen während des Abschleppvorgangs am 9. Mai 2017 - abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Halter eines VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen . Er wendet sich gegen die Festsetzung von Verwaltungsgebühren im Zusammenhang mit der Durchführung einer Abschleppmaßnahme.

Am 9. Mai 2017 parkte das Fahrzeug des Klägers in der Zeit von 11:45 Uhr bis 16:45 Uhr in T. , I.----straße , gegenüber der Hausnummer im Bereich eines Zonenhaltverbots, in dem das Parken für die Dauer von zwei Stunden gestattet ist. Auf Veranlassung der Vollzugsbediensteten der Beklagten wurde das Fahrzeug um 16:45 Uhr abgeschleppt und auf das Gelände des beauftragten Abschleppunternehmens verbracht. Während der Wartezeit auf den Abschleppdienst fertigte ein Mitarbeiter des Ordnungsamts mehrere Lichtbilder von dem Fahrzeug an.

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2017, zugestellt am 20. Oktober 2017, setzte die Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 55,00 € zuzüglich Postzustellungsgebühren i.H.v. 3,45 € fest.

Am 20. November 2017 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, das Fahrzeug sei während des Abschleppvorgangs massiv beschädigt worden. Es sei ein Schaden in Höhe von 790,96 € (netto) entstanden, mit dem er die Aufrechnung gegenüber der Klageforderung erklärt. Die Abschleppmaßnahme sei unverhältnismäßig gewesen, da das Fahrzeug des Klägers so abgestellt gewesen sei, dass es keine Behinderung dargestellt habe. Zudem hätten zum Zeitpunkt des Abschleppens ausreichend andere Parkplätze zur Verfügung gestanden.

Der Kläger beantragt,

den Gebührenfestsetzungsbescheid vom 16. Oktober 2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Klageabweisungsantrags trägt sie vor, den Mitarbeitern des Außendienstes sei bei dem Abschleppvorgang kein Schaden am Fahrzeug aufgefallen. Die Abschleppmaßnahme entspreche den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat ist zulässig, aber - unter dem Vorbehalt einer Entscheidung über die erklärte Aufrechnung (II.) - unbegründet (I.).

I.

Der Gebührenfestsetzungsbescheid vom 16. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Rechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenerhebung ist § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Danach ist für - rechtmäßige - Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme eine Gebühr in Höhe von 25,00 € bis 150,00 € zu erheben.

Der angefochtene Bescheid erweist sich nicht aus formellen Gründen als rechtswidrig. Das Unterlassen der nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erforderlichen Anhörung ist nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich.

Nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies ist vorliegend ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Angaben der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung nicht geschehen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass eine Anhörung des Klägers nach § 28 Abs. 2 VwVfG NRW entbehrlich war.

Der Anhörungsmangel ist im konkreten Fall jedoch nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Bei der Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) auf Grundlage von § 77 Abs. 1 VwVG NRW wird der Behörde kein Spielraum für ein Entschließungsermessen hinsichtlich der Frage, ob Kosten erhoben werden, eröffnet. Es handelt sich diesbezüglich um eine gebundene Entscheidung mit der Folge, dass die Behörde die Kostenerstattung für eine Abschleppmaßnahme grundsätzlich verlangen muss.

Vgl. hierzu: VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 14 K 6792/13 -, juris Rn. 5 ff.

Etwas anderes gilt grundsätzlich bezüglich des Auswahlermessens. Bei der Auswahl, welchen von mehreren Verantwortlichen er zur Zahlung von Verwaltungsgebühren heranziehen will, steht dem Kostengläubiger, hier also der Beklagten als der Rechtsträgerin, deren Behörde die fragliche Amtshandlung vorgenommen hat (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW), ein Ermessen zu, vgl. § 16 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW). Es ist vorliegend jedoch offensichtlich, dass die unterlassene Anhörung die Entscheidung der Beklagten in der Sache nicht beeinflusst hat, da allein der Kläger als Kostengläubiger in Betracht kommt.

Der Bescheid ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Die mit dem angefochtenen Bescheid erhobenen Verwaltungsgebühren in Höhe von 55,00 € sind nach Grund und Höhe rechtlich nicht zu beanstanden. Die der Gebührenfestsetzung zugrunde liegende Abschleppmaßnahme erweist sich als rechtmäßig. Hierbei handelt es sich um eine Ersatzvornahme gemäß §§ 55 Abs. 2, 59 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 5, 64 Satz 2 VwVG NRW.

Gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Voraussetzung für das ordnungsbehördliche Eingreifen ist nach § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. § 55 Abs. 2 VwVG NRW eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, die vorliegend bestanden hat. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben dem Schutz von Leib und Leben auch die öffentliche Rechtsordnung schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor, wenn gegen öffentlichrechtliche - hier straßenverkehrsrechtliche - Vorschriften verstoßen wird.

Durch das Abstellen des Fahrzeugs im Bereich der I.----straße für einen Zeitraum von insgesamt fünf Stunden hat der Kläger gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen. Nach dieser Vorschrift ist in einem Bereich eines eingeschränkten Halteverbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2), in dem die Benutzung einer Parkscheibe durch ein Zusatzzeichen vorgeschrieben ist, das Halten und Parken nur erlaubt für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist und soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt. Im Bereich des Zonenhaltverbots, in dem das klägerische Fahrzeug für fünf Stunden abgestellt war, war das Parken für einen Zeitraum von lediglich zwei Stunden erlaubt.

Das Abschleppen des klägerischen Fahrzeugs diente der Vollstreckung der Allgemeinverfügung, die in dem Verkehrszeichen 290 (eingeschränktes Halteverbot für eine Zone) in Verbindung mit dem Zusatzschild für die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 291) gemäß § 41 StVO zum Ausdruck kommt. Das sich aus dem Zonenhaltverbot ergebende Verbot des Parkens nach Ablauf der Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist und das gleichzeitig in dem Verkehrszeichen 290.1 enthaltene - sofort vollziehbare - Gebot, das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug von der Straße zu entfernen, hat der Kläger missachtet. Die Ersatzvornahme soll diesen rechtswidrigen Zustand beenden und an Stelle des ortsabwesenden Fahrzeugführers dessen Verpflichtung, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen, erfüllen.

Die Anordnung des Abschleppens des Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme war geeignet, erforderlich und angemessen, um die bereits eingetretene und noch andauernde Störung abzuwehren. Die Beklagte konnte den mit der Abschleppmaßnahme verfolgten Zweck, nämlich durch die Anordnung von zeitlich begrenztem Parken den Parkraum möglichst vielen anderen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung zu stellen, nicht auf andere, den Kläger weniger belastende Weise, erreichen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1983 - Az. 7 B 182/82 -, juris Rn. 5; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 12. August 2008 - 5 K 408/08.NW -, juris Rn. 29.

Selbst wenn sich im Umfeld des klägerischen Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Abschleppens freie Parkplätze befunden haben sollten, kam ein Umsetzen des Wagens als milderes Mittel nicht in Betracht. Es ist aufgrund der negativen Vorbildwirkung infolge der erheblichen Überschreitung der Höchstparkdauer ein generalpräventives Interesse zu berücksichtigen. Erfahrungsgemäß veranlassen Personenkraftfahrzeuge, die längere Zeit verbotswidrig abgestellt sind, andere Kraftfahrer zu gleichem verbotswidrigem Verhalten. Jedenfalls wenn die Parkzeit unter Verstoß gegen § 13 StVO um mehrere Stunden - hier um drei Stunden - überschritten worden ist, ist das unmittelbar ausgeführte Abschleppen des derartig verkehrswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs keine Maßnahme, die den Betroffenen unverhältnismäßig schwer belastet.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1983 - Az. 7 B 182/82 -, juris Rn. 5.

Darüber hinaus ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger während des Parkens andere Fahrer bei der Parkplatzsuche behinderte, sodass sein Verhalten zu verstärktem Parksuchverkehr führen konnte. Bereits die Möglichkeit einer Verkehrsbehinderung durch das nach Ablauf der Höchstparkdauer rechtswidrig abgestellte klägerische Fahrzeug und eine damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche ist ausreichend. Nicht erforderlich ist der Eintritt einer konkreten Verkehrsbehinderung.

Vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. Februar 2000 - 4 L 135/99 -, juris Rn. 27; Hessischer VGH, Urteil vom 11. November 1997 - 11 UE 3450/95 -, juris Rn. 30 m.w.N.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass insbesondere dann, wenn ein Kraftfahrzeug auf einem grundsätzlich dafür vorgesehenen Parkplatz rechtswidrig unter Überschreitung der zulässigen Höchstparkdauer abgestellt ist, später kaum nachvollziehbar sein dürfte, ob und in welchem Zeitpunkt dadurch zusätzlicher Parksuchverkehr verursacht worden ist. Zudem kann die Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme nicht davon abhängen, ob jeweils ein einen Halteplatz suchender Pkw-Fahrer in der jeweiligen aktuellen Verkehrssituation konkret präsent ist. Eine derartige Sichtweise würde zu unzweckmäßigen Zufallsergebnissen führen. Entscheidend ist vielmehr, dass hier nicht nur eine geringfügige, sondern eine mehrstündige Überschreitung der zulässigen Parkzeit vorlag. Deshalb ist das Abschleppen des rechtswidrig abgestellten Fahrzeugs jedenfalls zur Beseitigung eines Rechtsverstoßes von nicht unerheblicher Dauer auch nicht unverhältnismäßig, selbst wenn weitere Beeinträchtigungen nicht vorliegen sollten.

Vgl. OVG Münster, Urteil vom 15. Mai 1990 - 5 A 1687/89 -, juris Rn. 18; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 12. August 2008 - 5 K 408/08.NW -, juris Rn. 31.

Die Benachrichtigung des Klägers als Fahrzeugführer, um ihm Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug freiwillig umzusetzen, kam vorliegend nicht in Betracht, weil er nicht sofort greifbar und eine sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit ungewiss war. Der Vollzugsbedienstete der Beklagten war mangels konkreter Anhaltspunkte auch nicht verpflichtet, über den Aufenthaltsort des Fahrzeugführers oder -halters weitere Nachforschungen anzustellen. Insbesondere war der Kläger nicht unter einer Wohnanschrift in der Nähe des Abstellorts gemeldet.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1990 - 5 A 1687/89 -, juris Rn. 16, m.w.N.; VG Aachen, Urteil vom 8. Oktober 2008 - 6 K 1435/08 -, juris Rn. 35.

Die Anordnung der Abschleppmaßnahme war auch angemessen. Sie hat keine Nachteile zur Folge, die zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen. Die Größenordnung des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind relativ geringfügig.

Gesichtspunkte, die ausnahmsweise die angeordnete Abschleppmaßnahme dennoch als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, sind nicht aufgezeigt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Wegen der gegenwärtigen Gefahr infolge der bereits eingetretenen Störung und der daraus folgenden Notwendigkeit des Sofortvollzugs bedurfte es weder einer Androhung (§ 63 Abs. 1 Satz 5 VwVG NRW) noch einer Festsetzung der Ersatzvornahme (§ 64 Satz 2 VwVG NRW).

Auch die Höhe der erhobenen Verwaltungsgebühren begegnet keinen Bedenken, da sie sich mit 55,00 € an der unteren Grenze des Gebührenrahmens bewegt, der eine Gebühr zwischen 25,00 € und 150,00 € vorsieht.

Der Kläger ist als Halter des Fahrzeugs als Zustandsverantwortlicher im Sinne des § 18 Abs. 1 OBG NRW auch der richtige Adressat des Gebührenbescheids. Verwaltungsgebühren im Zusammenhang mit der Durchführung einer Ersatzvornahme werden nach § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vom Pflichtigen erhoben.

Auch die Festsetzung einer weiteren Gebühr in Höhe von 3,45 € für Postleistungen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage ist § 77 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VO VwVG NRW. Danach sind Auslagen der Vollzugsbehörde vom Pflichtigen zu erstatten. Zu den Auslagen gehören insbesondere Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, wie hier für die Zustellung des angefochtenen Bescheids mittels Postzustellungsurkunde.

II.

Die von dem Kläger erklärte Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung gegen die Stadt T. ist zwar beachtlich, weil der angefochtene Gebührenbescheid eine Zahlungsaufforderung enthält, die bei einer wirksamen, auf den Zeitpunkt des erstmaligen Vorliegens einer Aufrechnungslage zurückwirkenden (vgl. § 389 BGB), Aufrechnung rechtswidrig werden kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1983 - 8 C 43.81 -, juris Rn. 19.

Über die Aufrechnung ist im vorliegenden Verfahren gleichwohl nicht zu entscheiden, weshalb die Klage unter dem Vorbehalt einer Entscheidung über diese Gegenforderung abzuweisen ist.

Im Verwaltungsrechtsstreit kann die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen einer hier in Betracht kommenden Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) bei der Entscheidung über das Klagebegehren nur berücksichtigt werden, wenn diese Forderung rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die Entscheidung über solche Ansprüche ist gemäß Art. 34 Satz 3 GG den ordentlichen Gerichten vorbehalten. Daran ändert ungeachtet der divergierenden Ansichten in Rechtsprechung und Literatur,

vgl. Schenke/Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO 23. Aufl. 2017, § 40 Rn. 45 m.w.N., Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 41 zu § 17 GVG Rn. 28,

die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG nichts, derzufolge das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet. Denn gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG bleiben Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG und Art. 34 Satz 3 GG unberührt. Daraus folgt, dass die von diesen Bestimmungen erfassten Forderungen weiterhin allein vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden können.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Oktober 1998 - 3 B 68.97 -, juris Rn. 17 und vom 31. März 1993 - 7 B 5.93 -, juris Rn. 3.

Demnach kann die vom Kläger erklärte Aufrechnung mit der rechtswegfremden Schadensersatzforderung wegen einer Amtspflichtverletzung hier nicht berücksichtigt werden, weil sie weder rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt noch unbestritten ist.

Da somit einerseits die entscheidungserhebliche Frage, ob die Aufrechnung des Klägers wirksam ist, nicht abschließend beantwortet werden kann, im Übrigen aber im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids vom 16. Oktober 2017 Spruchreife vorliegt, ist über den angefochtenen Bescheid durch Vorbehaltsurteil nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 302 Abs. 1 ZPO zu entscheiden. Das Nachverfahren zu der erklärten Aufrechnung ist entsprechend § 94 VwGO auszusetzen, weil über die vom Kläger ins Feld geführte Gegenforderung noch kein Rechtsstreit anhängig ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1998 - 3 B 68.97 -, juris Rn. 17; VG Aachen, Urteil vom 8. Dezember 2008 - 6 K 830/08 -, juris Rn. 112; VG Hamburg, Urteil vom 18. Oktober 2007 - 8 K 782/07 -, juris Rn. 21.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils vor dem zuständigen Zivilgericht eine Klage auf Feststellung zu erheben, dass ihm der behauptete Schadensersatzanspruch gegen die Stadt T. im Zeitpunkt der Aufrechnung zugestanden hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1987 - 3 C 22.86 -, juris Rn. 43.

Bezüglich der vorbehaltenen Entscheidung über die Aufrechnung bleibt der Rechtsstreit weiter anhängig (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 302 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Dass das vorliegende Urteil unter Vorbehalt ergeht, steht diesen Entscheidungen nicht entgegen, § 173 VwGO i.V.m. § 302 Abs. 3 und 4 ZPO.