VG Münster, Urteil vom 21.12.2018 - 6 K 4230/17
Fundstelle
openJur 2019, 18370
  • Rkr:
Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 29. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2017 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den von ihr belegten Heimplatz Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 10. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin lebt seit dem 10. Juli 2016 vollstationär im N2. T. . N. in E. . Am 5. Juli 2016 beantragte Herr G. N1. , dem die Klägerin am 15. Oktober 2015 eine Vorsorgevollmacht ausgestellt hatte, beim Beklagten für den von der Klägerin belegten Heimplatz die Gewährung von Pflegewohngeld.

Mit Bescheid vom 29. September 2016 lehnte der Beklagte den Antrag ab und gab zur Begründung an: Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen übersteige ihr einzusetzendes Vermögen In Höhe von insgesamt 21.009,29 € den maßgeblichen Vermögensfreibetrag von 10.000,00 € zuzüglich max. 4.000,00 € für die angemessene Bestattungsvorsorge um 7.009,29 €. Es sei der Klägerin zuzumuten, diesen Betrag einzusetzen und das ab ihrer Aufnahme im N2. anfallende Pflegewohngeld bis zum Verbrauch des einzusetzenden Vermögens aufzubringen. Eine angemessene Bestattungsvorsorge liege bei 4.000,00 €. Dieser Betrag werde als angemessene Bestattungsvorsorge anerkannt. Auch im Fall der Klägerin werde dieser Betrag berücksichtigt. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass eine angemessene Bestattung in ihrem Fall diesen Betrag übersteige. Weiter habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Verwertung der Bestattungsvorsorgeverträge unwirtschaftlich sei. Eine unwirtschaftliche Verwertung sei gegeben, wenn die Verwertung des Vermögens einen Verlust von mehr als 50 % bedeuten würde. Eine solche Problematik sei bislang bei der Verwertung von Bestattungsvorsorgeverträgen nicht bekannt.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2017 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen habe sie zum Zeitpunkt der Antragstellung über Vermögen in Form von Beträgen auf dem Girokonto (845,40 €) und einem Sparbuch (9.563,89 €) sowie in Form von Forderungen aus zwei Bestattungsvorsorge-Treuhandverträgen (7.000,00 € bzw. 3.500,00 €), insgesamt i.H.v. 21.009,29 € verfügt. Die Bestattungsvorsorgeverträge stellten Forderungen und grundsätzlich Vermögen dar. Unter Berücksichtigung des geschützten Betrages verbleibe ein Vermögen i.H.v. 11.009,29 €. Die Bestattungsvorsorge-Treuhandverträge seien nicht nach § 90 Abs. 2 SGB XII geschützt. Im Kreis X. würden für Bestattungen, die aus Sozialhilfemitteln finanziert würden, durchschnittlich Kosten i.H.v. 2.500,00 € als angemessen für eine würdevolle Bestattung übernommen. Bei der Beurteilung, ob es sich um eine angemessene Bestattungsvorsorge handele, würden auch besondere Wünsche einbezogen. Gleichwohl müssten sich die Gestaltungswünsche im Rahmen des Angemessenen bewegen. Unter Berücksichtigung des Sparsamkeitsgebots der Sozialhilfe als auch der persönlichen Wünsche sei es angemessen und ausreichend, als Härteregelung im besonderen Einzelfall der Klägerin einen Betrag von 4.000,00 € anrechnungsfrei zu stellen. Dieser Betrag liege deutlich über dem Betrag, der dem sozialhilferechtlichen Mindeststandard entspreche. Es seien keine Gründe zu erkennen, dass der Betrag von 4.000,00 € nicht ausreichend sei, um damit eine würdevolle und deutlich über dem sozialhilferechtlichen Mindeststandard liegende Bestattung zu finanzieren. Die von der Klägerin vorgelegte Kostenaufstellung des Bestatters liege mit 9.541,31 € zwar ganz erheblich über den im Kreis X. anfallenden Kosten für eine Bestattung. Aus der bisherigen Lebensführung der Klägerin sei aber nicht zu schließen, dass so hohe Kosten für eine dereinstige Bestattung angemessen seien. Mit monatlichen Einkünften in Höhe von knapp 850,00 € und Unterkunftskosten von 380,00 € habe sie immer schon in bescheidenen Verhältnissen gelebt. Die in den Treuhandverträgen festgelegten Beträge seien ausschließlich für die Finanzierung der Kosten des Bestatters angelegt. Ein Grabpflegevertrag sei nicht abgeschlossen worden. Im Übrigen bestehe auch keine Notwendigkeit, Beträge für die Grabpflege zu schützen. Weder die angemessene Lebensführung noch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung seien durch den Einsatz des Bestattungsvorsorgevertrages wesentlich erschwert. Es sei keine Härte darin zu sehen, den Bestattungsvorsorgevertrag zumindest teilweise zu kündigen und die Mittel für die Heimkosten zu verwenden. Auch in Ausübung des eingeräumten Ermessens und unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Klägerin sei keine andere Entscheidung zu treffen.

Die Klägerin hat am 14. Juni 2017 Klage erhoben.

Sie macht im Wesentlichen geltend: Nach zwischenzeitlich herrschender verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung stehe fest, dass der Einsatz und die Verwertung von Mitteln im Rahmen der Bewilligung von Pflegewohngeld, die für eine angemessene Bestattung und eine angemessene Grabpflege zurückgelegt würden, eine unzumutbare Härte darstelle. Der Wunsch vieler alter Menschen, für die Zeit nach dem Tod vorzusorgen, sei unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde und der allgemeinen Handlungsfreiheit zu beachten. Nach der einschlägigen Rechtsprechung sei zur Ermittlung der Angemessenheit einer Bestattungsvorsorge zunächst als Grundbetrag der Betrag heranzuziehen, der den einfachen Standard einer Bestattung gewährleiste. Dieser Betrag sei um den so genannten Erhöhungsbetrag bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag richte sich zum einen nach den individuellen Wünschen der vorsorgenden Person, zum anderen nach dem tatsächlichen Preisniveau einer durchschnittlichen bürgerlichen Bestattung an dem vorgesehenen Bestattungsort. Im Hinblick darauf, dass sie, die Klägerin, nicht nur die dereinstigen Bestattungs- und Friedhofsgebühren, sondern auch die dereinstigen Steinmetzkosten absichern wolle, sei der hinterlegte Betrag i.H.v. 10.500,00 € hinsichtlich seiner Angemessenheit nicht zu beanstanden. Die im Kostenvoranschlag des Vertragsbestatters aufgeführten Kosten entsprächen einem nur durchschnittlichen Preisniveau. Darüber hinaus sei es anerkannt, dass es im Rahmen einer Bestattungsvorsorge zulässig sei, für zukünftige Kostensteigerungen einen den Kostenvoranschlag des Vertragsbestatters überschießenden Betrag vorzusehen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2017 zu verpflichten, ihr für den von ihr belegten Heimplatz vom 10. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 29. September 2016 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2017 erfolgte Ablehnung von Pflegewohngeld ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO). Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten der für die Zeit vom 10. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW, vom 2. Oktober 2014, GV.NRW. S. 619) wird Pflegewohngeld in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen als Unterstützung der Personen (Anspruchsberechtigte) gewährt, die gemäß § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegebedürftig und nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder im Rahmen einer privaten Pflegeversicherung anspruchsberechtigt sind und deren Einkommen und Vermögen unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens ihrer nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern oder der mit ihnen in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen zur Finanzierung der von ihnen ansonsten zu tragenden förderungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 ganz oder teilweise nicht ausreicht. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 APG NRW wird Pflegewohngeld nicht gezahlt, wenn unter anderem durch Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens die Zahlung der Investitionskosten möglich ist. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 APG NRW erfolgt die Ermittlung des einzusetzenden monatlichen Einkommens und Vermögens unter anderem entsprechend der Regelungen des Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Nach der danach anzuwendenden Vorschrift des § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Zum Vermögen in diesem Sinn gehören bewegliche und unbewegliche Güter und Rechte, sofern der zum Vermögenseinsatz Verpflichtete Eigentümer oder Rechtsinhaber ist, sie in Geld schätzbar sind und eine gewisse Wertbeständigkeit aufweisen. Hiervon erfasst werden auch Forderungen bzw. Ansprüche gegen Dritte. Die Verwertbarkeit des Vermögens setzt voraus, dass der Vermögensinhaber unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten über das Vermögen verfügen kann und auch in der Lage ist, es rechtzeitig zur Bedarfszeit zu realisieren.

Vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R -, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV) 2008, 539, mit weiteren Nachweisen.

In Anwendung dieser Maßgaben stand der Klägerin in dem hier in Rede stehenden Zeitraum kein hinreichendes einzusetzendes Vermögen im Sinn der genannten Vorschriften zur Deckung der Investitionskosten zur Verfügung.

Insbesondere kann von der Klägerin nicht verlangt werden, die im Hinblick auf ihre dereinstige Bestattung auf die geschlossenen Bestattungsvorsorge-Treuhandverträge gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 10.500,00 € für die Investitionskosten einzusetzen.

Zwar gehörten diese Beträge im streitigen Zeitraum zum verwertbaren Vermögen der Klägerin, weil die beiden Verträge - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - hätten gekündigt werden können und der Klägerin dann entsprechende Rückzahlungsanspruche zugestanden hätten. Jedoch stellte der Einsatz dieses Vermögens für die Klägerin eine Härte im Sinne des § 14 Abs. 3 S. 1 APG NRW i.V.m. § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII dar.

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen ist geklärt, dass die Verwertung des zum Zweck der angemessenen Bestattungsvorsorge und der angemessenen Grabpflege vorgesehenen Vermögens eines Heimbewohners in Anlehnung an die sozialhilferechtliche Rechtsprechung auch im Pflegewohngeldrecht grundsätzlich eine Härte bedeuten würde.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2013

- 12 A 1255/12 -, juris, Rn. 3, mit weiteren Nachweisen.

Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wunsch vieler Menschen, für die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, dahin zu respektieren, dass ihnen die Mittel erhalten bleiben, die sie für eine angemessene Bestattung (und eine angemessene Grabpflege) zurückgelegt haben. Denn nur auf diese Weise, d.h. nur dann, wenn die für Bestattung und Grabpflege zurückgelegten Mittel zu Lebzeiten nicht zu einem anderen Zweck eingesetzt werden müssen, stehen sie nach dem Tod für Bestattung und Grabpflege zur Verfügung.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02 -, juris, Rn. 22 = NJW 2004, 2914.

Ob die Bestattungsvorsorge der Höhe nach angemessen ist, beurteilt sich anhand der vorgesehenen Leistungen und der örtlichen Preise für eine Bestattung. Zur Bestimmung der Angemessenheit einer Bestattungsvorsorge ist zunächst auf die Kosten abzustellen, die die örtlich zuständige Behörde als erforderliche Kosten der Bestattung nach § 74 SGB XII zu übernehmen hat (Grundbetrag). Insofern wird den örtlichen Besonderheiten sowie den unterschiedlichen Friedhofskosten Rechnung getragen. Dabei ist hinsichtlich der Art der Bestattung (Erdbestattung, Feuerbestattung etc.) in der Regel die Entscheidung des Heimbewohners zugrunde zu legen. Der sich daraus ergebende Kostenbetrag, der lediglich den einfachen Standard repräsentiert und darüber hinaus auf vertraglichen Rabattvereinbarungen der Behörde mit den örtlichen Bestattern beruhen kann, ist unter Berücksichtigung etwaiger Gestaltungswünsche des Heimbewohners bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhen (Erhöhungsbetrag). Dabei können die Kosten einer durchschnittlichen Bestattung als Richtschnur dienen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2013 - 12 A 1255/12 -, juris, Rn. 12.

In Anwendung dieser Grundsätze sind die für die Klägerin geschlossenen Bestattungsvorsorge-Treuhandverträge für ihre dereinstige Erdbestattung (ohne Grabpflege) auf dem Friedhof E. in Höhe von insgesamt 10.500,00 € als angemessene Bestattungsvorsorge zu bewerten.

Auch wenn dem Vorbringen des Beklagten zufolge die durchschnittlichen Kosten für eine Bestattung nach § 74 SGB XII im Kreis X. bei 2.500,00 € liegen, bestehen keine Bedenken an der Angemessenheit der für die dereinstige Bestattung der Klägerin vorgesehenen Beträge. Weder lässt sich feststellen, dass die in der "Kostenaufstellung zum Bestattungsvorsorgevertrag" des Bestattungsunternehmens vom 21. August 2015 aufgeführten Positionen den Rahmen des Angemessenen überschreiten noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die errechneten Gesamtkosten der dereinstigen Bestattung der Klägerin unangemessen hoch wären. Die in der Kostenaufstellung aufgeführten einzelnen Leistungen entsprechen den Gestaltungswünschen der Klägerin und sind auch nicht unüblich für eine Erdbestattung. Ebenso hält sich der Gesamtbetrag der Bestattungskosten von 9.541,31 € mit Blick darauf, dass die Gesamtkosten einer Erdbestattung im Jahr 2013 zwischen 4.287,- (durchschnittliche einfache Erdbestattung) und 12.152,- € (durchschnittliche gehobene Erdbestattung) betrugen,

vgl. Stiftung Warentest, Spezial, Bestattungen (März 2013), www.bestattungen.de,

durchaus noch im Rahmen des Üblichen. Daran ändert sich nichts dadurch, dass für die Klägerin ein über die veranschlagten Bestattungskosten hinausgehender Betrag in Höhe von insgesamt 10.500 € hinterlegt worden ist. Insoweit weist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu Recht darauf hin, dass es im Rahmen einer Bestattungsvorsorge zulässig sei, für zukünftige Kostensteigerungen einen den Kostenvoranschlag des Vertragsbestatters überschießenden Betrag vorzusehen.

Vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. September 2017 - L 1 SO 75/11 -, zitiert nach: Niemeyer, Bisping, Naumann in: Steuerberater Branchenhandbuch, 205. Lieferung 2018, Bestattungsunternehmen, juris, Rn. 23.1.

Soweit der Beklagte anführt, aus der bisherigen Lebensführung der Klägerin, die schon immer in bescheidenen Verhältnissen gelebt habe, sei nicht zu schließen, dass so hohe Kosten für eine Bestattung angemessen seien, greift dies nicht durch. Da die Anerkennung eines angemessenen Bestattungsvorsorgevertrages als Schonvermögen im Sinne der Härteregelungen auf dem Gedanken der Selbstbestimmung und Menschenwürde auch für die Zeit nach dem Ableben beruht,

vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R - juris, Rn. 24,

können die konkreten finanziellen Lebensumstände des Betroffenen nicht dazu führen, die Gestaltungswünsche und Kosten für seine Bestattung - etwa bis auf Sozialhilfeniveau - einzuschränken. Die Grenze des Angemessenen ist danach vielmehr erst dann überschritten, wenn sich die konkreten Gestaltungswünsche und deren Kosten im Einzelfall als völlig überzogen oder luxuriös erweisen oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass vorhandenes Vermögen zielgerichtet allein deshalb für die Bestattungsvorsorge verwendet wurde, um Leistungsansprüche zu erwerben,

vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R - juris, Rn. 23, 24.

Derartiges ist im Fall der Klägerin nicht ersichtlich und wird auch vom Beklagten nicht dargetan.

Steht der Klägerin mithin für die Zeit vom 10. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ein Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 APG NRW in gesetzlicher Höhe zu, wird bei der entsprechenden Nachbetrachtung dieses Zeitraums indes zu berücksichtigen sein, dass die Klägerin jedenfalls zu Beginn des genannten Zeitraums über - den Schonbetrag nach § 14 Abs. 3 Satz 3 APG NRW in Höhe von 10.000,00 € übersteigendes - Vermögen im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 APG NRW i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB XII in Form eines Bankguthabens in Höhe von 509,29 € verfügte.

Der Beklagte hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist. Gerichtskosten werden nach § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.