FG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2017 - 6 K 2010/16 K,G
Fundstelle
openJur 2019, 18283
  • Rkr:
Tenor

Der Bescheid für 2013 über Körperschaftsteuer vom 26.01.2015 und der Bescheid für 2013 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 06.02.2015, beide Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.06.2016, werden insoweit geändert, dass Einnahmen aus der Vermietung von Info-Ständen i. H.v. € bei der Steuerfestsetzung bzw. bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages nur zu 15 v. H. berücksichtigt werden,

der Bescheid für 2014 über Körperschaftsteuer vom 26.01.2015 und der Bescheid für 2014 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 06.02.2015, beide Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.06.2016, werden insoweit geändert, dass die Einnahmen aus der Vermietung von Info-Ständen i. H.v. € bei der Steuerfestsetzung bzw. bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages nur zu 15 v. H. berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Steuerberechnung und die Berechnung der Messbeträge wird auf den Beklagten übertragen.

Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Rechtsstreites je zu ½.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Streitig ist, ob die Vermietung von Ausstellungsflächen durch die Klägerin anlässlich von Veranstaltungen in den Jahren 2013 und 2014 zu steuerpflichtigen Einnahmen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs geführt hat.

Die Klägerin ist eine als gemeinnützig anerkannte Selbsthilfeorganisation von und für an der ...-Krankheit ... Erkrankte. ...

...

In ihrer Erklärung zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, für das Kalenderjahr 2013 erklärte die Klägerin Einnahmen aus Zweckbetrieben i.H.v. €. Daneben erklärte die Klägerin einen Gewinn aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb i.H.v. €. Die Einnahmen des Zweckbetriebs erläuterte sie wie folgt:

Standmieten Pharmaunternehmen: € zzgl. USt

Einnahmen Sponsoring: € zzgl. USt

Die Einnahmen aus Standmieten erläuterten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schreiben vom 2.12.201 wie folgt:

Der Verein veranstalte Kongresse zum Thema Krankheit. In diesem Zusammenhang werden Kongress-Säle angemietet. Im Foyer erhalten Pharma-Unternehmen die Gelegenheit gegen eine Standmiete Informationsstände zum Thema ... aufzustellen.

...

Sie vertraten die Ansicht, dass die Durchführung eines wissenschaftlichen Kongresses ein Zweckbetrieb sei.

Mit Bescheid für 2013 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 26.01.2015 setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer der Klägerin unter Berücksichtigung von Einkünften aus Gewerbebetrieb i.H.v. € auf € fest. In der Anlage 1 zum Bescheid heißt es, dass die Steuerpflicht sich ausschließlich auf den von der Körperschaft unterhaltenen (einheitlichen) steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erstrecke. Im Übrigen sei die Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) diene.

In ihrer Erklärung zur Körperschaft- und Gewerbesteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen für das Jahr 2014, erklärte die Klägerin Einnahmen aus Zweckbetrieben i.H.v. . €. Daneben erklärte die Klägerin einen Verlust aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb i.H.v. . €, dabei wurden . € Körperschaftsteuer als Betriebsausgabe berücksichtigt.

..

Durch Bescheid für 2014 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 19.11.2015 setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer der Klägerin unter Berücksichtigung von Einkünften aus Gewerbebetrieb i.H.v. € auf € fest.

...

Außerdem erließ der Beklagte entsprechende Gewerbesteuermessbescheide für 2013 und 2014.

...

Die Klägerin legte gegen die Bescheide für 2013 am 25.02.2015 Einsprüche ein. Gegen den Körperschaftsteuerbescheid für 2014 legte die Klägerin am 27.11.2016 und gegen den Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2014 am 10.12.2015 Einsprüche ein.

Zur Begründung der Einsprüche berief sich die Klägerin mit Schreiben vom 23.6.2015

darauf, dass sie ...regelmäßig "...X-Versammlungen zur Information der Mitglieder und der ...-Erkrankten insgesamt über aktuelle Entwicklungen bei den Heilmethoden, der Medikamentierung, der Früherkennung, alternativer Behandlungsmethoden etc." durchführe. Die Durchführung dieser Kongresse erfolge in Erfüllung des Satzungszwecks. Die Informationen durch die Klägerin seien u.a. auch deswegen von besonderer Bedeutung, da die Medikamentenhersteller nach dem Heilmittel-Werbegesetz grundsätzlich keine Werbung machen dürften und nur unter Beachtung von strengen Auflagen Informationen öffentlich machen könnten. Insbesondere für verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfe außerhalb von Fachkreisen nicht geworben werden. Vornehmliche Aufgabe der Klägerin sei es daher, ihre Mitglieder und die ...-Erkrankten insgesamt zu informieren. Zu diesem Zweck miete sie Kongresssäle einschließlich Foyer an und veranstalte entsprechende Kongresse/Versammlungen. Den Medikamenten-Herstellern werde im Rahmen der Kongresse die Möglichkeit eingeräumt, im Foyer über die Produktpalette und die neuesten Entwicklungen des jeweiligen Herstellers zu informieren. Zu diesem Zweck werden Informationsstände aufgestellt, die von den Herstellern genutzt werden können, um sich zu präsentieren. Die Hersteller wiederum beteiligten sich an den für die Anmietung des Kongress-Saales und des Foyers entstehenden Kosten. Die Kostenbeteiligung sei als Standmiete bezeichnet worden und habe allein aufgrund dieser Bezeichnung zu einer fehlerhaften steuerlichen Würdigung geführt. Es handele sich nicht um eine kurzfristige An- und Weitervermietung von Räumlichkeiten. Der Qualifizierung von € netto als Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb werde widersprochen. Es handele sich zwingend um Einnahmen aus dem Zweckbetrieb, dem entsprechende Ausgaben in gleicher Höhe gegenüber stünden, die bisher nicht berücksichtigt worden seien.

...

Die Klägerin hat am 12.07.2016 Klage erhoben.

...

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid für 2013 über Körperschaftsteuer vom 26.01.2015 und den Bescheid für 2013 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 06.02.2015, beide Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.06.2016, insoweit zu ändern, dass die Einnahmen aus der Vermietung von Info-Ständen i.H.v. € bei der Steuerfestsetzung bzw. bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages nicht berücksichtigt werden,

den Bescheid für 2014 über Körperschaftsteuer vom 26.01.2015 und den Bescheid für 2014 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 06.02.2015, beide Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.06.2016, insoweit zu ändern, dass die Einnahmen aus der Vermietung von Info-Ständen i.H.v. € bei der Steuerfestsetzung bzw. bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages nicht berücksichtigt werden,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Zur Begründung seines Antrages beruft sich der Beklagte darauf, dass die Erlöse aus den Standmieten nicht von der Körperschaftsteuer befreit seien. Er teile nicht die Rechtsauffassung der Klägerin, dass die Vermietung von Info-Ständen an Arzneimittelhersteller in seiner Gesamtausrichtung die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke erfülle. Im Veranlagungsverfahren und dem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren habe die Klägerin ausgeführt, dass sie wissenschaftliche Kongresse zum Thema veranstalte. Im Gegensatz dazu trage die Klägerin in der Klageschrift vor, dass im Foyer der Räumlichkeiten, ... , Info-Stände an Arzneimittelhersteller vermietet worden seien.

...

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Info-Stände gerade nicht den satzungsmäßigen Zweck ...erfüllt haben, sondern dass die Vermietung von Standflächen in erster Linie der Mittelbeschaffung gedient habe. Entgegen den Ausführungen der Klägerin könne nicht festgestellt werden, dass die Info-Stände das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zweckes seien.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Körperschaftsteuerbescheide und die Gewerbesteuermessbescheide für 2013 und 2014 sind insoweit rechtmäßig, als der Beklagte dem Grunde nach die Nettoeinnahmen der Klägerin aus der Vermietung von Standflächen der Festsetzung der Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbescheiden zugrunde gelegt hat. Zu Unrecht hat der Beklagte jedoch nicht die Gewinnpauschalierungsregelung des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO für die Einnahmen aus der Standplatzvermietung i.H.v € für 2013 und i.H.v. € für 2014 berücksichtigt.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind u.a. Körperschaften von der Körperschaftsteuer befreit, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin gemeinnützige Zwecke verfolgt und insoweit von der Körperschaftsteuer befreit ist. Bezüglich der Vermietung von Standflächen unterhielt sie aber einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist gemäß § 14 AO eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.

Das in § 14 AO genannte Merkmal der selbständigen Tätigkeit dient nach der Rechtsprechung des BFH dem Zweck, nichtselbständig ausgeübte Tätigkeiten aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift auszuklammern. Als juristische Person konnte die Klägerin nur selbständig tätig werden. Die Vermietung von Standflächen war auch insoweit von dem übrigen steuerbegünstigten Wirkungskreis der Klägerin abgrenzbar, als die von der Klägerin verfolgten gemeinnützigen Zwecke ohne die Vermietung von Standflächen hätten verwirklicht werden können (BFH-Urteil vom 26.2.1992 I R 149/90, BStBl II 1992, 693).

Die Tätigkeit der Klägerin war auch nachhaltig. Es war eine Mehrzahl von Tätigkeiten, die von dem Entschluss getragen wurden, sie zu wiederholen und daraus eine ständige Erwerbsquelle zu machen, und die auch tatsächlich wiederholt wurden. Durch die Tätigkeit wurden auch Einnahmen erzielt.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht dadurch ausgeschlossen, dass Medikamentenhersteller nach dem Heilmittel-Werbegesetz für verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich keine Werbung machen dürfen und nur unter Beachtung von strengen Auflagen Informationen öffentlich machen können. Da die Klägerin den Medikamentenherstellern im Rahmen der Mitgliederversammlungen die Möglichkeit eingeräumt hat, im Foyer des Veranstaltungsortes über die Produktpalette und die neuesten Entwicklungen des jeweiligen Herstellers zu informieren und die Unternehmen dafür Standgebühren bezahlt haben, die deutlich über eine Beteiligung an den von der Klägerin getätigten Aufwendungen für die Standflächen hinausgehen, liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb "Vermietung von Standflächen" vor.

Die Vermietung von Standflächen ist auch nicht als Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO gemäß § 64 Abs. 1 AO von der Besteuerung ausgenommen.

Ein Zweckbetrieb ist gemäß § 65 AO gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

Der Geschäftsbetrieb Vermietung von Standflächen diente in seiner Gesamtrichtung nicht der Verwirklichung satzungsmäßiger gemeinnütziger Aufgaben der Klägerin, sondern der Beschaffung zusätzlicher Mittel für ihre Tätigkeit. Entgegen der Behauptung der Klägerin ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Vermietung der Standflächen nur der Information der diente. Denn dann hätte die Klägerin die Standplätze nur gegen eine Kostenbeteiligung und nicht zu einem weit über den eigenen Kosten liegenden Entgelt überlassen.

Entgegen der Behauptung der Klägerin handelt es sich bei den Standgebühren der Unternehmen nicht nur um eine Beteiligung an den der Klägerin entstandenen Mietkosten. In der Rechnung des Veranstaltungshotels für 2014 ist die Raummiete für Freitag mit € und für Samstag mit € ausgewiesen. Diese Raummiete entfällt nicht nur auf das für die Standmieten genutzte Foyer, sondern auf den gesamten Veranstaltungsort. Selbst wenn man die Hälfte dieser Raummiete von € als Miete für das Foyer schätzen würde, übersteigen die Mieteinnahmen in 2014 und 2013 diese Mietaufwendungen bei Weitem. Die Rechnung des Hotels für 2013 weist die Raummiete nicht gesondert aus, es kann aber davon ausgegangen werden, dass in diesem Jahr ein vergleichbarer Aufwand für die Foyer-Miete angefallen ist.

Der Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Vermietung von Standflächen" ist gemäß § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO pauschal mit 15 % der Nettoeinnahmen in Höhe von € in 2013 und in Höhe von € in 2014 zu ermitteln.

Gemäß § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO kann bei steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben in der Form der "Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet", ein Gewinn in Höhe von 15 % der Einnahmen zugrunde gelegt werden. Abzustellen ist auf die Nettoeinnahmen (AEAO zu § 64 Rz. 36; FG Münster, Urteil vom 22.3.2017 9 K 518/14 K, EFG 2017, 1024, Az. des BFH: I R 27/17).

§ 64 Abs. 6 Nr. 1 AO setzt gemäß seinem Wortlaut nur einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit dem Gegenstand "Werbung für Unternehmen" voraus, welcher zudem "im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben" stehen muss, wie das FG Münster im Urteil vom 22.3.2017 (9 K 518/14 K, EFG 2017, 1024, Az. des BFH: I R 27/17) zutreffend dargelegt hat. § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO enthält keine Einschränkung dahingehend, dass es sich um eine aktive Werbung durch die gemeinnützige Körperschaft für Unternehmen handeln muss. Auch für die Bandenwerbung ist - entgegen der Auffassung des FG Hamburg (Urteil vom 15.6.2006 2 K 10/05, EFG 2007, 218) - nicht kennzeichnend, dass die gemeinnützige Körperschaft bzw. deren Mitglieder für ein Unternehmen aktiv Werbung betreibt. Die entgeltliche Gestattung der Werbung von Unternehmen für sich selbst durch eine gemeinnützige Organisation ist nach Auffassung des Senates Werbung für Unternehmen im Sinne des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO.

Diese Auslegung des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO wird auch von der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Norm gestützt.

Zweck der Regelung des § 64 Abs. 6 AO ist es, die bei Beschluss des Gesetzes geltende Rechtsprechung des BFH einzuschränken, dass Ausgaben für das Training und die Spiele einer Vereinsmannschaft (z.B. Aufwendungen für Trainer, Schiedsrichter, Fahrtkosten, Hallenmiete) nicht die Einkünfte mindern, die der Verein durch Werbung für Dritte während der Spiele seiner Mannschaft erzielt, sofern diese Ausgaben auch ohne die Werbetätigkeit entstanden wären (BFH-Urteil vom 27.3.1991 I R 31/89, BStBl II 1992, 103; Rechtsprechung geändert durch BFH-Urteil vom 15.1.2015 I R 48/13, BStBl II 2015, 713). Die Regelung des § 64 Abs. 6 AO wird im Bericht des Finanzausschusses damit begründet, dass es bei steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemeinnütziger Körperschaften, die eng mit einem Zweckbetrieb oder mit der ideellen Tätigkeit verflochten seien, typisch sei, dass der weitaus größte Teil der Aufwendungen, ohne die keine Einnahmen zufließen würden, auch die steuerbegünstigte Tätigkeit der Körperschaft betreffe und deshalb nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 27.3.1991 (I R 31/89, BStBl II 1992, 103) nicht abziehbar sei. Die wirtschaftliche Betätigung wäre ohne die steuerbegünstigte Betätigung (einschließlich Zweckbetrieb) aber nicht möglich. Für die Banden- oder Trikotwerbung sei z. B. unabdingbare Geschäftsgrundlage, dass Veranstaltungen stattfinden und Sportler mit den entsprechenden Trikots auftreten (BT-Drs. 14/4626 S. 3, 7 f.).

Der Senat ist daher der Auffassung, dass eine pauschale Gewinnermittlung gemäß § 64 Abs. 6 AO auch bei Einnahmen aus der Überlassung von Ausstellungsflächen an Unternehmen für Werbezwecke während einer Mitgliederversammlung, eines Kongresses oder einer vergleichbaren Veranstaltung anzuwenden ist, sofern es sich bei der Veranstaltung um einen Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO handelt und die Einnahmen für die Standflächenüberlassung untrennbar mit der Veranstaltung verbunden sind (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 22.3.2017 9 K 518/14 K, EFG 2017, 1024, Az. des BFH: I R 27/17; a. A.: FG Hamburg, Urteil vom 15.6.2006 2 K 10/05, EFG 2007, 218; Koenig in Koenig, AO, 3. Aufl., § 64 Rz. 29; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 64 AO Rz. 116; Jachmann/Unger in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 64 AO Rz. 121).

Im Streitfall besteht die für die Anwendung von § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO notwendige untrennbare Verflechtung zwischen den Einnahmen der Klägerin aus der Überlassung der Standplätze an diverse Unternehmen in den Räumlichkeiten, in denen die X-Versammlung und vergleichbare Veranstaltungen stattfinden und der Durchführung der X-Versammlung und vergleichbarer Veranstaltungen. Die Unternehmen wären nicht bereit gewesen, die vereinbarten Beträge zu bezahlen, wenn die X-Versammlung und vergleichbare Veranstaltungen nicht durchgeführt worden wären. Die Kosten der X- Versammlung selbst sind vorrangig durch die X- Versammlung veranlasst und wären damit nach dem BFH-Urteil vom 27.03.1991 (I R 31/89, BStBl II 1992, 103) im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs "Standflächenüberlassung" nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Damit droht der Klägerin gerade die "Überbesteuerung", die § 64 Abs. 6 AO verhindern will (vgl. auch Hennigfeld, EFG 2017, 1026; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO/FGO, § 64 AO Rz. 172).

...

Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da die Entscheidung von dem Urteil des FG Hamburg vom 15.06.2006 (2 K 10/05, EFG 2007, 218) abweicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

Die Übertragung der Steuerberechnung auf den Beklagten beruht auf § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.