AG Rheinbach, Beschluss vom 30.03.2017 - 6 F 168/16
Fundstelle
openJur 2019, 18215
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 10 UF 70/17
Tenor

Unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen ist die Antragstellerin berechtigt und verpflichtet, mit ihrem Kind A, geboren am xx.yy.zzzz, Umgang zu haben wie folgt:

Einmal monatlich für 2 Stunden in Begleitung der Pflegemutter.

Von der Auferlegung von Gerichtskosten wird abgesehen; die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Gründe

I.

Der Antragstellerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Königswinter vom 18.3.2014 (Az. 71 F 154 / 13) das elterliche Sorgerecht für ihr Kind A, geboren am xx.yy.zzzz entzogen und Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wurde das Jugendamt der Stadt Königswinter bestimmt. Die Vormundschaft wird mittlerweile aufgrund örtlicher Zuständigkeit durch das Jugendamt Meckenheim geführt.

In den Gründen seines Beschlusses hat das Amtsgericht Königswinter ausgeführt, dass die Antragstellerin nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. B. nicht in der Lage sei, allein die elterliche Sorge für ihr Kind auszuüben. Die Vorstellungen der Kindesmutter zur Versorgung und Erziehung ihres Sohnes seien vage, unrealistisch und abstrakt. Sie habe wiederholt Gefährdungen ihres Sohnes falsch eingeschätzt, sei zu keinem Zeitpunkt bereit, eigene Versäumnisse einzuräumen, zeige keinerlei Unrechts - und Störungsbewusstsein und verharre in der von ihr angenommenen Opferrolle. Sie leide ferner unter einer ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstörung. Nach der ursprünglichen Auffassung der Sachverständigen wäre es erforderlich gewesen, dass die Kindesmutter im Rahmen einer Mutter - Kind - Einrichtung für psychisch auffällige Mütter mit ihrem Kind betreut wird, um eine Gefährdung des Kindeswohls auszuschließen. Nach weiteren Erkenntnissen und ergänzenden Ausführungen der Sachverständigen kam das Gericht jedoch zu der Auffassung, dass ein milderes Mittel als der Entzug des gesamten Personensorgerechts zur Abwendung einer Gefahr für das Kind nicht mehr in Betracht käme. Der Kindesmutter fehle jegliche Einsicht, selbst in der Vergangenheit Fehler gemacht zu haben; ihr fehle jegliche Einsicht, dass aufgrund psychischer Auffälligkeiten in ihrer Person ein erheblicher Unterstützungsbedarf bestehe; durch dieses Verhalten, die völlig fehlende Einsicht in ihre eigenen Defizite und die eigene Unterstützungsbedürftigkeit und durch das Festhalten an dem von allen fachkundigen Verfahrensbeteiligten abgelehnten Plan, das Kind im eigenen Haushalt mit ambulanter Hilfe zu betreuen, zeige sie, dass sie das elterliche Sorgerecht nicht zum Wohl des Kindes ausüben könne und ihre eigenen Bedürfnisse vor die Bedürfnisse ihres Kindes stelle.

Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde der Kindesmutter wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 19.8.2014 (Az. 12 UF 56 / 14) zurückgewiesen. Der Senat führte in seiner Beschlussbegründung aus, dass bei Belassung der elterlichen Sorge bei der Kindesmutter von einer akuten und massiven Gefährdung des Kindeswohls aufgrund ihrer Erziehungsunfähigkeit auszugehen sei. Zu der Rüge unzureichenden Umgangs durch die Kindesmutter führte der Senat abschließend aus, dass er eine Rückführung sowie deren Vorbereitung durch Umgangskontakte nicht befürworte, weswegen der Vormund für ein zuverlässiges Bindungsangebot durch eine andere Bezugsperson als die Mutter Sorge zu tragen habe, was bei der Gestaltung von Art und Umfang des Umgangs zu berücksichtigen sei.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats lebte A. seit dem 7. August 2014 in einer Pflegefamilie. Bis dahin befand er sich nach der Inobhutnahme am 5. Juni 2013 in einer Mutter - Kind - Einrichtung (Perspektivklärungsgrupe). Umgangskontakte zur Antragstellerin finden seit dem 25.09.2014 regelmäßig alle 4 Wochen für 2 Stunden im Beisein der Pflegemutter und Frau C. vom Jugendamt der Stadt Königswinter statt.

Unter dem 25.09.2015 stellte die Antragstellerin bei dem Amtsgericht Rheinbach (6 F 153/15) einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge für ihren Sohn A.

Zur Begründung führte sie an, sie habe bei der Psychologin D. eine Therapie durchgeführt, die die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung nicht habe bestätigen können. Eine weitere engmaschige Betreuung sei daher aus therapeutischer Sicht nicht erforderlich. Die Umgangskontakte habe sie trotz der starken psychischen Belastung durch die Wegnahme des Kindes, den Trennungsschmerz und den beengten Rahmen der begleiteten Umgänge regelmäßig und kindgerecht wahrgenommen. Das Jugendamt Meckenheim als Vormund sah dagegen die durch das Sachverständigengutachten festgestellte Erziehungsunfähigkeit der Kindesmutter als nicht widerlegt an.

Mit Beschluss vom 21.01.2016 wurde der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen, weil die Defizite die zur Entziehung der elterlichen Sorge geführt hatten, nach wie vor bestünden. So lasse die Kindesmutter keinerlei Einsicht in ihr Fehlverhalten erkennen und zeige gegenüber Gefährdungseinschätzungen betreffend das Wohl ihres Kindes nach wie vor Unverständnis.

In der Verhandlung über die dagegen eingelegte Beschwerde der Kindesmutter am 18.06.2016 wies der Senat darauf hin, dass es im Hinblick auf die gefestigte Bindung des Kindes zu den Pflegeeltern im Interesse des Kindeswohls nicht vertretbar erscheine, dessen Aufenthalt kurz- oder mittelfristig zurück in den Haushalt der Kindesmutter zu verlagern; wegen des Elternrechts sei es aber geboten, die Möglichkeit einer Rückführung im Blick zu behalten und - soweit mit dem Kindeswohl vereinbar - zu fördern. Im Hinblick hierauf hielt es der Senat für geboten, dass die Möglichkeiten einer späteren Rückführung des Kindes durch eine qualitative und quantitative Verbesserung der Umgangskontakte offengehalten und unter Berücksichtigung des Kindeswohls gefördert werden. Wegen der daraufhin geschlossenen Vereinbarung zur Ausgestaltung des Umgangs wird auf das Sitzungsprotokoll des Senats vom 18.06.2016, Bl.88, 89 der Akten 6 F 153/15 Bezug genommen. Die Antragstellerin nahm im Hinblick auf diese Vereinbarung ihre Beschwerde zurück.

Im Nachgang auf die Verhandlung zog sich die Mitarbeiterin des Jugendamtes, Frau C., aus den Umgangskontakten zurück, so dass die Umgangskontakte - nach wie vor einmal monatlich für 2 Stunden - durch die Antragstellerin und die Pflegemutter alleine durchgeführt wurden. Der Versuch des teilweisen vollständigen Rückzuges der Pflegemutter aus den Kontakten (1. Kontakt 15 Minuten, 2. Kontakt 30 Minuten, 3. Kontakt 45 Minuten) wurde in Absprache von Jugendamt und Vormund unter Hinweis auf Verunsicherungen des Kindes und auch der Kindesmutter wieder eingestellt; stattdessen finden die Umgänge nunmehr wieder vollumfänglich in Anwesenheit der Pflegemutter (Blickkontaktweite) statt.

Die Kindesmutter ist der Auffassung, dass das Jugendamt den Verbleib von A. in der Pflegefamilie weiter manifestiere; durch den Besuchsrhythmus von 2 Stunden monatlich im Beisein der Pflegemutter könne die Bindung zu ihrem Kind nicht intensiviert werden; sie könne nicht erkennen, dass diese Bindungsintensivierung für ihren Sohn schädlich sei; sie sei erziehungsgeeignet und gut in der Lage, die Bedürfnisse des Kindes zu reflektieren und sich auf das Kind einzustellen. Abgesehen davon gehe sie davon aus, dass die Pflegemutter absichtlich Belastungen von A. mitteile, um einen erweiterten Umgang zwischen ihr und dem Kind zu "torpedieren".

Die Antragstellerin beantragt,

ihr mit ihrem Kind A., geboren am xx.yy.zzzz, (unbegleiteten) Umgang zweiwöchentlich jeweils von morgens 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr einzuräumen.

Die Antragsgegner beantragen,

diesen Antrag zurückzuweisen und der Antragstellerin einmal monatlich für 2 Stunden einen durch die Pflegemutter begleiteten Umgang einzuräumen.

Sie sind der Ansicht, dass Umgangskontakte in dem von der Antragstellerin geforderten Umfang das Kind so erheblich verunsichern würden, dass die positive Entwicklung der letzten beiden Jahre massiv gefährdet wäre; zudem bestünden erhebliche Bedenken hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen der Kindesmutter, einen solchen umfänglichen Kontakt im Sinne des Kindes verlässlich über den gesamten Zeitraum von 6 Stunden zu gestalten; kritisch erschienen vor allem das Verhalten bei Frustration durch das Kind, Einschätzen der Fähigkeiten und Fertigkeiten des Kindes sowie Umgang mit potentiell riskanten Situationen und die fehlende Akzeptanz der gesamten Jugendhilfemaßnahme.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen Diplom-Psychologin F. G.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze, das Sitzungsprotokoll, den Inhalt des Gutachtens und die beigezogenen Akten 6 F 153/15 AG Rheinbach, 6 F 185 und 191/14 AG Rheinbach und 71 F 154/13 AG Königswinter Bezug genommen.

II.

Der Umgang war gemäß §§ 1684 Abs.1, 3 und 4 BGB auf die monatlichen, begleiteten Kontakte - wie tenoriert - zu beschränken.

Nach § 1684 Abs.3 BGB sind die Gerichte grundsätzlich lediglich berechtigt, die Ausübung des Umgangsrechts zu regeln. Eine Einschränkung des Umgangsrechts bzw. ein Ausschluss desselben ist nur ausnahmsweise nach § 1684 Abs.4 BGB zulässig. Das Umgangsrecht kann nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder dessen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, darf erst ergehen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Dass dabei vor allem der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt werden muss, ergibt sich aus § 1684 Abs.4 Satz 3 BGB, in dem ausdrücklich auf die Möglichkeit eines begleiteten Umgangs und dessen Ausgestaltung verwiesen wird. Eine Einschränkung bzw. ein Ausschluss des Umgangsrechts kommt auch hinsichtlich des Umgangs mit einem dauerhaft in einer Pflegefamilie lebenden Kind nur dann in Betracht, wenn die dafür gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen von § 1684 Abs.4 BGB vorliegen (OLG Naumburg, Beschluss vom 15.12.2006 - 8 UF 84/05, Rn. 15). Loyalitätskonflikte des Pflegekindes und Interessensgegensätze zwischen Pflegeeltern und der Herkunftsfamilie sind dabei in die nach § 1684 Abs.4 BGB notwendige Abwägung mit einzubeziehen.

Nach Art. 6 Abs.3 GG dürfen Kinder gegen den Willen der Erziehungsberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn sie zu verwahrlosen drohen. Ein Umgangsausschluss oder eine Umgangseinschränkung beeinflusst die weitere Entwicklung des Verhältnisses zwischen den Eltern und ihrem in einer Pflegefamilie lebenden Kind insofern, als sie tendenziell - worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist - zu einer weiteren Verfestigung der bereits bestehenden Trennung oder zumindest zu einer Erschwerung der Rückkehr des Kindes zu den Eltern beiträgt. Die Entscheidung über den Umgang der Eltern mit ihrem in einer Pflegefamilie untergebrachten Kind hängt mit der Aufrechterhaltung der Trennung des Kindes von seinen beiden Eltern aufs Engste zusammen, weshalb die Wertung des Art. 6 GG in dieser Konstellation auch für die Entscheidung über einen Umgangsausschluss oder über eine Umgangseinschränkung maßgeblich ist. Die Rechtfertigung einer Einschränkung oder eines Ausschlusses des elterlichen Umgangsrechts setzt im Fall eines in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes auf der einen Seite voraus, dass der Schutz des Kindes dies nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Auf der anderen Seite muss das Gericht dem besonderen verfassungs- und menschenrechtlichen Stellenwert des elterlichen Umgangsrechts mit ihrem in Pflege genommenen Kind Rechnung tragen (Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 05.12.2013 - 6 UF 132/13 -, Rn. 56).

Daran gemessen kann der Umgang jedenfalls derzeit (noch) nicht unbegleitet und nicht in dem begehrten Umfang stattfinden.

In Übereinstimmung mit den Antragsgegnern und der Sachverständigen ist das Gericht der Auffassung, dass die Antragstellerin den von ihr begehrten Umgang nicht ohne konkrete Gefährdung des Kindeswohls ausüben kann.

Die Antragstellerin nimmt zwar jeden Umgangskontakt zuverlässig und pünktlich wahr und bringt auch immer etwas für ihren Sohn mit; die Fähigkeit der Kindesmutter, die Umgangszeit von 2 Stunden angemessen zu gestalten, ist aber nach den glaubhaften Aussagen der Pflegemutter und von Frau C. nicht gegeben. Sowohl Frau C. als auch Frau H. berichten nachvollziehbar und in sich schlüssig, dass die Antragstellerin eine geringe Frustrationstoleranz habe; wenn ein durch das Kind für sie nicht verständliches Verhalten erfolge, reagiere sie mit Rückzug; sie sei emotional sehr unausgeglichen. Dies hat sich in der Verhandlung sehr deutlich gezeigt. Ein sachliches Gespräch war mit Frau I. nicht möglich. Offensichtlich hat sie leider die Zeit nach der Inobhutnahme nicht genutzt, um persönliche Stabilität zu erlangen. Sie sieht dazu aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur auch nach wie vor keine Veranlassung. Die Antragstellerin ist - wie auch die Sachverständige überzeugend dargestellt hat - nicht in der Lage, eigene Defizite zu erkennen; alles, was in ihrem Leben nicht nach ihren Vorstellungen läuft, hat nichts mit ihrem eigenen Verhalten zu tun, sondern ist ausschließlich durch Umstände begründet, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen. Ihre selbst geschilderten depressiven Verstimmungen sieht sie allein verursacht durch die Wegnahme ihres Sohnes; die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit sei ihr im Hinblick auf die ungewisse Entwicklung in Bezug auf die Rückkehr ihres Sohnes nicht möglich. Nach ihrer Ansicht scheiterten alle Hilfsmaßnahmen nicht an ihrer mangelnden Kooperation sondern an der Unfähigkeit der professionellen Helfer. Dies wiederholte sie mehrfach in der mündlichen Verhandlung und sprach dabei gleichzeitig allen Verfahrensbeteiligten - bis auf ihrer Verfahrensbevollmächtigten - die Fähigkeit zu einer sach- und fachgerechten Beurteilung dieses, ihres Falles ab. Auf den Vorhalt, ob sie sich angesichts der eindeutigen und gleichlautenden Einschätzung so vieler Fachleute nicht einmal die Frage einer Eigenverantwortung gestellt habe, reagierte die Antragstellerin lediglich mit Aggression. Ebenso wenig konnte sie für sich positiv wahrnehmen, dass ihr in der Vergangenheit alle verfügbaren Hilfsmaßnahmen angeboten wurden, um eine Inobhutnahme ihres Kindes bzw. eine frühe Rückführung zu ermöglichen. So hatte die Sachverständige Dr. B. zunächst den Verbleib des Kindes bei Frau I. unter der Voraussetzung einer engmaschigen Betreuung durch eine SPFH befürwortet; auch das Gericht hatte zunächst seine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Fremdunterbringung geäußert. Die ihr in diesem Zusammenhang gemachten Hilfsangebote hat die Antragstellerin nicht zu nutzen vermocht, weil sie die ihr gemachten Angebote nicht als Chancen gesehen hat. Diese Sichtweise hat die Antragstellerin nicht verändert. Das verdeutlicht einmal mehr, dass die Antragstellerin auch zukünftig nicht in der Lage sein wird, eine irgendwie geartete Unterstützung bei der Umgangsgestaltung und/oder Erziehung ihres Kindes anzunehmen.

Weiterhin war und ist bei der Antragstellerin eine durchgehend starke Ich-Bezogenheit zu beobachten einhergehend mit der Unfähigkeit, sich in die Lage des Kindes zu versetzen. So beklagte sie wiederholt den durch die Inobhutnahme für sie erfolgten Verlust, was verständlich ist; auffällig ist aber, dass sie bislang in keiner Stellungnahme die psychische Befindlichkeit ihres Sohnes bedenkt. Anzeichen von Verunsicherung ihres Kindes werden von ihr als durch die Pflegemutter "vorgeschoben" negiert; Rückzugsverhalten von A. während der letzten Umgänge wird von ihr nicht thematisiert; grundsätzlich kommen "Befindlichkeiten" von A. in ihren Erwägungen nicht vor oder werden nicht ernst genommen. Dabei bestehen gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Pflegemutter keine Bedenken. Diese hat das Verhalten A. widerspruchsfrei und wertneutral geschildert. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht zudem, dass ihr eine Beeinflussung des Kindes gegen die Kindesmutter bis hin zum Abbruch der Umgänge ohne weiteres möglich wäre; stattdessen ist ihr offensichtlich an einer Förderung der Umgangskontakte gelegen. Das alles spricht in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Feststellungen für eine stark eingeschränkte Empathiefähigkeit der Antragstellerin.

Leider ist die Antragstellerin bis heute - trotz der schon eindeutigen Empfehlungen der Sachverständigen Dr. B. - nicht bereit, sich geeignete therapeutische Hilfe zu holen. Ohne eine solche wird es ihr auch nach den sachverständigen Feststellungen der Frau G. nicht möglich sein, die positive Entwicklung ihres Sohnes und die Leistungen der Pflegefamilie anzuerkennen. Trotz der diagnostizierten Bindungsstörung konnte A. aufgrund der Fürsorge der Pflegefamilie zu dieser eine stabile und verlässliche Bindung aufbauen, die in Übereinstimmung mit der Sachverständigen und den Antragsgegnern nicht gelöst werden kann, ohne das Kindeswohl konkret zu gefährden. Für eine weitere positive Entwicklung benötigt das Kind einen sicheren und geschützten Rahmen. Die Ablehnung der Pflegemutter durch die Kindesmutter verunsichert ihn zwangsläufig, so dass eine Ausweitung der Umgänge, insbesondere unbegleitet, in Übereinstimmung mit der Sachverständigen und den Antragsgegnern zum Schutz des Kindes nur dann in Betracht kommen kann, wenn die Antragstellerin ihre offen und deutlich geäußerte Ablehnung gegen die Pflegemutter und das Helfersystem aufgibt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Rheinbach, Schweigelstr. 30, 53359 Rheinbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Rheinbach eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.